LVwG T LVwG-2023/32/1979-4

LVwG-2023/32/1979-4Landesverwaltungsgericht12.09.2023

Regest

Unrichtiger Tatort<br/>Auswechslung der Tat<br/>

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2023/32/1979-4

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 12.09.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2023:LVwG.2023.32.1979.4

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Ing. Mag. Peinstingl über die Beschwerde von AA, wohnhaft **** Z, Adresse 1, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 21.07.2023, ***, betreffend eine Angelegenheit nach der Gewerbeordnung 1994,

zu Recht:

1. Der Beschwerde wird insofern Folge gegeben, als das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren nach § 45 Abs 1 Z 2 VStG eingestellt wird.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang und Sachverhalt:

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten wie folgt zur Last gelegt:

„1.

Datum/Zeit:20.04.2023, 10:00 Uhr - 20.04.2023, 15:00 Uhr

Ort:X, Gemeindeamt X

Sie haben ihre Dienste als Messerschleifer mit einem fremden Plakat, in dem Fall mit dem Plakat von Frau BB, angeboten obwohl im Geschäftsverkehr, insbesondere in Ankündigungen, Ausdrücke keine Angaben enthalten dürfen, die geeignet sind, über geschäftliche Verhältnisse, die für die angesprochenen Verkehrskreise wesentlich sind, irrezuführen.“

Dadurch habe der Beschuldigte eine Verwaltungsübertretung nach § 63 Abs 1 dritter und vierter Satz Gewerbeordnung 1994 - GewO 1994, BGBl Nr 194/1994, zuletzt geändert durch BGBl I Nr 18/2015 iVm § 368 Gewerbeordnung 1994 - GewO 1994, BGBl Nr 194/1994, zuletzt geändert durch BGBl I Nr 42/2008, begangen und wurde über ihn daher gemäß § 368 Gewerbeordnung 1994 - GewO 1994, BGBl Nr 194/1994, zuletzt geändert durch BGBl I Nr 42/2008, eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 100,00 (Ersatzfreiheitsstrafe von 9 Stunden) verhängt.

Zudem wurde weiters ein Beitrag zu den behördlichen Verfahrenskosten festgesetzt.

Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschuldigte und nunmehrige Beschwerdeführer zulässig und rechtzeitig Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol erhoben.

Dem behördlichen Akt liegt ein Auszug aus dem Gewerbeinformationssystem Austria vom 13.03.2023 zur GISA-Zahl *** ein. Diesem ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer im Standort **** Z, Adresse 1, das freie Gewerbe „Messerschmiede sowie der Tätigkeit des Schleifens von Schneidewaren, ausgenommen die Herstellung und das Schleifen von Waffen nach dem Waffengesetz sowie der Erzeugung von Schneidewaren deren Vorbehaltsbereich in ein reglementiertes Gewerbe fällt“ innehat.

Im Zuge des verwaltungsgerichtlichen Ermittlungsverfahrens hat die belangte Behörde mitgeteilt, dass sich das monierte Plakat auf dem Grst **1 KG X befunden hat.

Ein Blick in das tirisMaps des Landes Tirol zeigt, dass es sich bei diesem lang gezogenen Grundstück im Wesentlichen um eine Straße/einen Weg handelt.

Der Beschuldigte hat seine Dienste als Messerschleifer am 20.04.2023 nicht beim Gemeindeamt X durchgeführt.

Der Spar-Markt in X weist die Adresse 2 auf.

Die Adresse des Gemeindeamtes in X ist Adresse 3.

II.Beweiswürdigung:

Der vorgenannte Verfahrensgang sowie die Sachverhaltsfeststellungen ergeben sich unzweifelhaft anhand der bezüglichen dem behördlichen Akt einliegenden Schriftstücke und nach Einsichtnahme in das tirisMaps des Landes Tirol.

Dem behördlichen Akt liegt die E-Mail der Amtsleitung der Gemeinde X vom 14.04.2023 ein, wonach seitens der Gemeinde X kein geeigneter Platz zur Verfügung gestellt werden kann. Es wird in dieser E-Mail empfohlen, auf den Spar-Markt X auszuweichen.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung war nicht beantragt und konnte zudem gemäß § 44 Abs 2 VwGVG unterbleiben.

III.Rechtslage:

Die maßgeblichen Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994 lauten wie folgt:

„§ 63

(1) Gewerbetreibende, die natürliche Personen und keine im Firmenbuch eingetragene Unternehmer sind, haben sich bei der äußeren Bezeichnung der Betriebsstätten und bei der Abgabe der Unterschrift ihres Namens zu bedienen. Auf Geschäftsbriefen und Bestellscheinen, die auf Papier oder in sonstiger Weise an einen bestimmten Empfänger gerichtet sind, sowie auf einer Website haben sie ihren Namen und den Standort der Gewerbeberechtigung anzugeben. Im übrigen Geschäftsverkehr, insbesondere in Ankündigungen, dürfen Abkürzungen des Namens oder andere Bezeichnungen verwendet werden, wenn die verwendeten Ausdrücke zur Kennzeichnung des Unternehmens geeignet sind und Unterscheidungskraft besitzen. Die Ausdrücke dürfen keine Angaben enthalten, die geeignet sind, über geschäftliche Verhältnisse, die für die angesprochenen Verkehrskreise wesentlich sind, irrezuführen. Die sich aus den §§ 5 und 6 ECG, BGBl. I Nr. 152/2001 ergebenden Verpflichtungen werden durch diese Bestimmungen nicht berührt. Nicht zur Kennzeichnung des Unternehmens geeignet ist die bloße Angabe einer Telefonnummer, eines Postfaches oder die Angabe von E-Mail-Adressen, die keine kennzeichnungskräftigen Ausdrücke enthalten.

(…)“

IV.Erwägungen:

Der Verwaltungsgerichtshof hat im Zusammenhang mit der Bestimmung nach § 2 Abs 3 lit b O.ö. Polizeistrafgesetz in seinem Erkenntnis vom 27.03.1991, 90/10/0189, wie folgt ausgeführt:

Da vom verbotenen Anbahnen der Prostitution durch öffentliche Ankündigung unter anderem in Druckwerken erst dann gesprochen werden kann, wenn die Zeitung ihren Abnehmern zugänglich ist, handelt der Täter dort, wo die Zeitung verbreitet wird.

Die Bestimmung nach § 63 Abs 1 dritter Satz GewO 1994 nimmt Bezug auf den übrigen Geschäftsverkehr und nennt in diesem Zusammenhang insbesondere Ankündigungen. Zweifelsfrei handelt es sich bei dem gegenständlichen Plakat um eine Ankündigung, weshalb in Ansehung der vorgenannten Rechtsprechung der Tatort dort liegt, wo das monierte Plakat aufgestellt war.

Gemäß § 44a Z 1 VStG hat der Spruch eines Straferkenntnisses, wenn er nicht auf Einstellung lautet (ua) die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist es nach der zitierten Gesetzesstelle rechtlich geboten, die Tat hinsichtlich des Täters und der Tatumstände so genau zu umschreiben, dass

1. die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale ermöglicht wird, und dass

2. die Identität der Tat – z.B. nach Ort und Zeit – unverwechselbar feststeht.

Dieser letzteren Forderung ist dann entsprochen, wenn

a) im Spruch des Straferkenntnisses dem Beschuldigten die Tat in so konkretisierter Umschreibung vorgeworfen ist, dass er – im ordentlichen Verwaltungsstrafverfahren, gegebenenfalls auch in einem Wiederaufnahmeverfahren – in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen, und

b) der Spruch geeignet ist, den Beschuldigten rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden (vgl das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 13. Juni 1984, Slg N.F. Nr 11.466/A).

Eine Auswechslung der Tatzeit durch das Verwaltungsgericht ist grundsätzlich nicht zulässig. Das Verwaltungsgericht ist aber nach ständiger Rechtsprechung – ebenso wie vor der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle die Berufungsbehörde – berechtigt, eine im Straferkenntnis unrichtig wiedergegebene Tatzeit zu berichtigen bzw einen allenfalls fehlerhaften Abspruch der ersten Instanz auf der Grundlage der unbedenklichen Sachverhaltsannahme der Behörde erster Instanz näher zu umschreiben (vgl VwGH 16.12.2015, Ro 2015/10/0013; 5.11.2014, Ra 2014/09/0018). Dies gilt allerdings nur dann, wenn innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist rechtzeitig eine alle der Bestrafung zu Grunde liegenden Sachverhaltselemente enthaltende Verfolgungshandlung (wozu auch die Tathandlung gehört) durch die Behörde gesetzt wurde (vgl VwGH 16.9.2020, Ra 2020/09/0036; 20.5.2015, Ra 2014/09/0033).

Aus der Begründung des Straferkenntnisses erschließt sich die Annahme der Behörde, dass der Beschuldigte seine Dienste als Messerschleifer am 20.04.2023 in X angeboten und die Plakate von Frau BB verwendet hat. Konkret wirft die belangte Behörde dem Beschwerdeführer die Verwaltungsübertretung beim Gemeindeamt X vor.

Dem behördlichen Akt liegt die E-Mail der Amtsleitung der Gemeinde X vom 14.04.2023 ein, wonach seitens der Gemeinde X kein geeigneter Platz zur Verfügung gestellt werden kann. Es wird in dieser E-Mail empfohlen, auf den Spar-Markt X auszuweichen. Dieser weist die Adresse 2 auf.

Im Ergebnis bedeutet dies, dass weder das angebotene Messerschleifen im Gemeindeamt X stattgefunden hat noch das monierte Plakat dort aufgestellt war.

Gegenständlich liegen daher - bezogen auf den von der belangten Behörde im Zuge des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ins Treffen geführten Tatort Grst **1 KG X - keine unbedenklichen Sachverhaltsannahmen im verwaltungsbehördlichen Verfahren vor.

Eine Auswechslung des Tatortes im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses würde bedeuten, dass das Verwaltungsgericht nicht mehr in der Sache entscheiden würde, die Gegenstand des behördlichen Strafverfahrens war.

Das Straferkenntnis war deshalb zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren – bezogen auf den hier vorgeworfenen Tatort Gemeindeamt X – gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG einzustellen.

V.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Hinweis:

Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).

Landesverwaltungsgericht Tirol

Ing. Mag. Peinstingl

(Richter)

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