LVwG T LVwG-2023/26/1421-6

LVwG-2023/26/1421-6Landesverwaltungsgericht12.09.2023

Regest

Benützungsuntersagung<br/>Abweichende Bauausführung

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2023/26/1421-6

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 12.09.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2023:LVwG.2023.26.1421.6

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Aicher über die Beschwerde des AA und des BB, vertreten durch Rechtsanwaltskanzlei CC GmbH, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Y vom 08.03.2023, ohne Zahl, betreffend die Erteilung eines Benützungsverbotes nach der Tiroler Bauordnung, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,

zu Recht:

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass

-sich das Benützungsverbot auf § 46 Abs 6 lit a und lit d Tiroler Bauordnung 2022 zu stützten hat und

-das Benützungsverbot mit 01.10.2023 in Kraft tritt.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

1)Vorgeschichte:

Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Y vom 11.03.2020 wurde Herrn DD die baubehördliche Bewilligung für das Vorhaben eines An-, Auf- und Umbaus beim bestehenden Gebäude „Adresse 2“ auf dem Gst **1 KG Y erteilt.

Dieses Bauvorhaben wurde beginnend noch im April 2020 ausgeführt, dies allerdings abweichend vom erteilten Baukonsens.

Mit Bauansuchen vom 18.11.2020 beantragte DD die „nachträgliche“ baubehördliche Genehmigung für die im Zuge der Bauausführung erfolgten Abweichungen von der erteilten Baubewilligung.

Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Y vom 26.07.2021 wurde die begehrte (nachträgliche) Baubewilligung mit näherer Begründung versagt.

Die gegen diese versagende Entscheidung von DD eingebrachte Beschwerde war insofern erfolgreich, als mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 27.09.2022 der angefochtene Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Y vom 26.07.2021 aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Baubehörde zurückverwiesen wurde.

Das durch das Bauansuchen vom 18.11.2020 ausgelöste Baubewilligungsverfahren ist noch nicht abgeschlossen.

Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Y vom 08.03.2023 wurde dem Beschwerdeführer AA die weitere Benutzung der aus den Einheiten W 4 und W 5 gebildeten Wohnung im Haus „Adresse 2“ in Y mit Rechtskraft des Bescheides auf der Rechtsgrundlage des § 46 Abs 6 Tiroler Bauordnung 2022 untersagt, wobei im Spruch der konkrete Tatbestand des § 46 Abs 6 Tiroler Bauordnung 2022 nicht angeführt wurde.

Zur Begründung ihres baupolizeilichen Auftrages, also des erteilten Benützungsverbotes, führte die belangte Baubehörde im Wesentlichen aus, dass die Zusammenlegung der zwei von der Benützungsuntersagung erfassten Wohnungen konsenslos erfolgt sei, diese Maßnahme aber baubewilligungspflichtig sei, würde doch die Durchführung dieser Maßnahme nicht nur allgemeine bautechnische Kenntnisse erfordern, sondern hätte diese auch Einfluss auf die bau- und raumordnungsrechtliche Zulässigkeit der baulichen Anlage und deren Nutzung.

Wegen Fehlens des erforderlichen Baukonsenses dürfe die aus den Einheiten W 4 und W 5 gebildete Wohnung im Haus „Adresse 2“ in Y nicht benutzt werden.

Außerdem dürfe die verfahrensgegenständliche Wohnung nach den geltenden Rechtsvorschriften nicht für Freizeitwohnsitzzwecke verwendet werden. Der die Wohnung nutzende AA sei Student in X und betreibe zudem ein Unternehmen in der Bundesrepublik Deutschland. Dessen eigene Mittel hätten weder zum Erwerb der Wohnung gereicht, noch würden sie für den Unterhalt der Wohnung auslangen.

Gegen dieses Benützungsverbot richtet sich die vorliegende Beschwerde des AA und des BB, mit welcher die ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheides beantragt wurde.

In eventu wurde begehrt, den bekämpften Bescheid zu beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Erlassung eines Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen.

Jedenfalls wurde die Durchführung einer mündlichen Rechtsmittelverhandlung beantragt.

Zur Begründung ihres Rechtsmittels führten die beiden Beschwerdeführer kurz zusammengefasst aus, dass der Beschwerdeführer BB die verfahrensgegenständlichen Wohneinheiten W 4 sowie W 5 von Herrn DD käuflich erworben habe.

Diese beiden Wohneinheiten seien baulich durch die Errichtung einer Treppe zu einer einzigen Wohnungseigentumseinheit verbunden worden.

Seit 25.03.2022 werde diese Wohnung durch den Beschwerdeführer AA bewohnt, dieser habe dort seinen Hauptwohnsitz.

Die ergangene Benützungsuntersagung richte sich zwar lediglich gegen den Beschwerdeführer AA, doch würden auch die Rechte des Beschwerdeführers BB berührt und verletzt, weswegen beide das Rechtsmittel der Beschwerde ergriffen hätten.

Im gegenständlichen Verfahren habe die belangte Behörde das Recht der Beschwerdeführer auf Parteiengehör verletzt. Es sei ihnen zu keinem Zeitpunkt die Möglichkeit einer Stellungnahme zur bevorstehenden Nutzungsuntersagung eingeräumt worden.

Dem angefochtenen Bescheid sei in seiner Gesamtheit nicht zweifelsfrei zu entnehmen, auf welcher rechtlichen Grundlage die Benützungsuntersagung ausgesprochen worden sei, womit den Beschwerdeführern die Möglichkeit genommen worden sei, die Richtigkeit des angefochtenen Bescheides zu überprüfen.

Im Spruch des bekämpften Bescheides sei als Rechtsgrundlage lediglich § 46 Abs 6 TBO 2022 angeführt, dies ohne Benennung der angewandten Litera.

Die belangte Behörde habe keine eigenständigen Ermittlungstätigkeiten zur vorgenommenen Benützungsuntersagung durchgeführt und habe keinerlei Feststellungen zur Gefahr eines Schadenseintrittes durch die bloße Errichtung einer Treppe getroffen.

Daher würden die Vornahme eines Lokalaugenscheins und die Einvernahme einer namentlich angeführten Sachverständigen sowie des Geschäftsführers der planenden Bauunternehmung beantragt, dies zum Beweis dafür, dass die erfolgten Umbauarbeiten grundsätzlich bewilligungsfähig seien und von diesen keine Gefährdung ausgehe.

Mit der Zusammenlegung zweier Wohneinheiten zu einer gehe auch keine Änderung des Verwendungszwecks im rechtlichen Sinne einher.

Gegen das geltende Freizeitwohnsitzverbot werde nicht verstoßen. Der Beschwerdeführer AA nutze die strittige Wohnung als Hauptwohnsitz.

Das Ausmaß der Benützungsuntersagung sei unverhältnismäßig und habe die belangte Behörde diesbezüglich den ihr zustehenden Ermessensspielraum zweifelsfrei überschritten.

Es sei nämlich überschießend, für die gesamten Wohneinheiten W 4 und W 5 eine Nutzungsuntersagung auszusprechen, wenn lediglich die diese beiden Wohneinheiten verbindende Treppe konsenslos errichtet worden sei, welche Maßnahme durchaus bewilligungsfähig sei.

In Bezug auf den Beschwerdeführer AA sei der baupolizeiliche Auftrag auch sozial unverhältnismäßig, sei dieser doch auf die streitverfangene Wohnung angewiesen und müsste sich erst eine andere geeignete Wohnung anmieten.

Die Benützungsuntersagung erfolge auch zur Unzeit, stehe doch die Erteilung der notwendigen (nachträglichen) Baubewilligung unmittelbar bevor.

Vom Landesverwaltungsgericht Tirol wurde am 12.07.2023 die beantragte öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durchgeführt. In deren Rahmen wurde ein bautechnischer Sachverständiger näher zur Sache befragt, wobei den Verfahrensparteien die Gelegenheit geboten wurde, Fragen an den Sachverständigen zu richten und ihre Rechtsstandpunkte argumentativ auszuführen.

Ebenso wurde der Beschwerdeführer AA in der Rechtsmittelverhandlung näher zu seiner Lebensführung in der Gemeinde Y in der streitverfangenen Wohneinheit befragt.

Vor der mündlichen Verhandlung brachten die beiden Beschwerdeführer noch den ergänzenden Schriftsatz vom 10.07.2023 ein, mit welchem sie weitere Beweisaufnahmen begehrten sowie ein brandschutztechnisches Gutachten in Vorlage brachten, all dies zum Beweis dafür, dass keine brandschutztechnischen, aber auch keine statischen Bedenken gegen die Zusammenlegung der Wohneinheiten W 4 und W 5 bestünden, von den vollzogenen baulichen Veränderungen keine Gefährdung ausgehe und diese aus bautechnischer und baurechtlicher Sicht jedenfalls bewilligungsfähig seien.

II.Sachverhalt:

Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist ein baupolizeilicher Auftrag, und zwar die Untersagung der weiteren Benützung der aus den Einheiten W 4 und W 5 gebildeten Wohnung im Haus „Adresse 2“ auf dem Gst **1 KG Y durch einen der Beschwerdeführer.

Der Beschwerdeführer BB ist Wohnungseigentümer der streitverfangenen Wohneinheiten W 4 sowie W 5 des Gebäudes „Unterer Adresse 2“ auf dem in der Liegenschaft in EZ *** vorgetragenen Gst **1 KG Y, dies aufgrund des Kauf- und Wohnungseigentumsvertrages vom 14.01.2022.

Der Beschwerdeführer AA ist der Sohn des Beschwerdeführers BB und bewohnt ersterer die verfahrensgegenständlichen Wohneinheiten, die zu einer gemeinsamen Wohnung mittels einer Treppe vom zweiten Obergeschoss in das Dachgeschoss miteinander verbunden worden sind.

Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Y vom 11.03.2020 wurde Herrn DD die baubehördliche Bewilligung für einen An-, Auf- und Umbau beim bestehenden Gebäude auf dem Gst **1 KG Y erteilt. Diese Baugenehmigung betraf auch die nunmehr streitverfangenen Wohneinheiten W 4 und W 5.

In der Auflage Nr 18 des angeführten Baugenehmigungsbescheides wurde angeordnet, dass die Vollendung des Bauvorhabens unverzüglich der Behörde schriftlich anzuzeigen ist und die erforderlichen Unterlagen (Prüfzeugnisse und Befunde) der Baubehörde vorzulegen sind, und zwar wie folgt:

-der Befund über die ordnungsgemäße Herstellung aller Rauch- und Abgasfänge, Unterlagen und Bestätigungen nach § 11 Tiroler Gas-, Heizungs- und Klimaanlagengesetz 2013 von einem dazu Befugten;

-Prüfzeugnisse nach § 5 Tiroler Aufzugs- und Hebeanlagengesetz 2012 und

-Bestätigung der erfolgten Hausanschlüsse sowie die Fertigstellung der Oberflächenentwässerung.

Die Ausführung des genehmigten Vorhabens erfolgte sodann im Zeitraum von April 2020 bis Dezember 2021, der Konsensinhaber meldete mit Bauvollendungsanzeige vom 06.12.2021 die Fertigstellung des mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Y vom 11.03.2020 baurechtlich bewilligten Vorhabens, dies mit dem Vollendungsdatum 06.12.2021. Der Bauvollendungsanzeige vom 06.12.2021 wurden weder Befunde über die ordnungsgemäße Herstellung aller Rauch- und Abgasfänge (Kaminbefunde) noch Prüfzeugnisse über die neue Aufzugsanlage im Gebäude „Adresse 2“ angeschlossen.

Im Zuge der Bauausführung des mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Y vom 11.03.2020 genehmigten Vorhabens kam es zu verschiedenen Abweichungen vom erteilten Baukonsens.

Insbesondere wurden die beiden Wohneinheiten W 4 und W 5 konsenslos miteinander verbunden, dies mittels eines Durchbruches in der Bestandsdecke und Herstellung einer Verbindungstreppe. Weiters wurde in einem Abstellraum im Dachgeschoss eine Abmauerung für haustechnische Leitungen vorgenommen.

Diese Abweichungen vom erteilten Baukonsens berühren allgemeine bautechnische Erfordernisse wesentlich.

So werden die allgemeinen bautechnischen Erfordernisse „mechanische Festigkeit“ und „Standsicherheit“ sowie „Nutzungssicherheit“ durch den Deckendurchbruch wesentlich berührt, dies insofern, als die mit dem Durchbruch einhergehende Schwächung der Deckenkonstruktion statisch eine relevante Auswirkung hat, die zumindest eine lokale Befundung der unmittelbar vom Deckendurchbruch betroffenen lasteinleitenden und lastaufnehmenden Bauteile – also der Geschossdecke – inklusive augenscheinlicher Überprüfung des Bestandes von allgemein zugänglichen Bereichen erfordert.

Was die in einem Abstellraum des Dachgeschosses erfolgte Abmauerung für haustechnische Leitungen anbelangt, wird das allgemeine bautechnische Erfordernis „Brandschutz“ wesentlich berührt, dies dahingehend, als die Abmauerung die Anforderungen der Feuerwiderstandsklasse REI 60 bzw EI 60 zu erfüllen hat.

Würde der geschehene Deckendurchbruch mitsamt der anschließenden Errichtung einer Verbindungstreppe den an diese Baumaßnahme zu stellenden bautechnischen Erfordernissen der „mechanischen Festigkeit“ und „Standsicherheit“ nicht entsprechen, könnten weder die Wohnung W 4, welche unterhalb der vom Durchbruch betroffenen Geschossdecke liegt, noch der westliche Teil der Wohnung W 5, welcher auf dieser Geschossdecke liegt, gefahrlos benutzt werden, die erforderliche „Nutzungssicherheit“ (vgl § 18 Abs 1 lit d TBO) wäre nicht gegeben.

Gleiches gilt für den Fall, dass die in einem Abstellraum des Dachgeschosses erfolgte Abmauerung für haustechnische Leitungen nicht der erforderlichen Feuerwiderstandsklasse entspricht, bei einem Brandereignis bestünden entsprechende Gefahren für die Benutzer der Wohnung W 5.

Zufolge der beschriebenen wesentlichen Berührung mehrerer bautechnischer Erfordernisse durch die verfahrensgegenständlichen Bauabweichungen

-der Vornahme eines Deckendurchbruches samt Errichtung einer Verbindungstreppe und

-der Abmauerung in einem Dachgeschoss–Abstellraum für haustechnische Leitungen

besteht für diese Konsensabweichungen Baugenehmigungspflicht (vgl § 28 Abs 1 lit b TBO 2022).

Im Zusammenhang mit der Zusammenlegung der beiden Wohnungen W 4 und W 5 zu einer Wohnung wurde die Küche der Wohneinheit W 4 durch ein Badezimmer ersetzt, womit eine selbstständige Haushaltsführung in der Wohnung W 4 nicht mehr möglich ist. Die Küche der aus den beiden Wohneinheiten W 4 und W 5 gebildeten Wohnung befindet sich nunmehr im Dachgeschoss in der Wohneinheit W 5, und zwar im westlichen Teil dieser Wohneinheit, welcher Wohnungsteil auf der Geschossdecke liegt, die vom Deckendurchbruch betroffen worden ist. Damit befindet sich die Küche in jenem Bereich, wo eine gefahrlose Benutzbarkeit aktuell nicht angenommen werden kann, sodass auch in der Wohneinheit W 5 eine (jedenfalls gefahrlose) selbstständige Haushaltsführung nicht möglich ist.

Für die verfahrensgegenständlichen Abweichungen von dem mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Y vom 11.03.2020 erteilten Baukonsens liegt noch keine (nachträgliche) Baugenehmigung vor, das diesbezügliche Bewilligungsverfahren ist noch laufend und noch nicht abgeschlossen.

III.Beweiswürdigung:

Beweiswürdigend ist in der vorliegenden Beschwerdesache festzuhalten, dass sich der zuvor festgestellte Sachverhalt sehr gut aus der gegebenen Aktenlage ergibt.

Dass die Ausführung des mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Y vom 11.03.2020 baurechtlich genehmigten Bauvorhabens zum Teil abweichend vom Baukonsens geschehen ist, wurde von den Beschwerdeführern gar nicht in Streit gezogen und kann sohin als unstrittig betrachtet werden.

Als unstrittig kann ebenso angesehen werden, dass für die Abweichungen von der Baugenehmigung Baubewilligungspflicht gegeben ist, wurde doch bereits bei der belangten Baubehörde unter Vorlage von Planunterlagen um die erforderliche (nachträgliche) Baubewilligung eingekommen.

Dass für die verfahrensgegenständlichen Bauabweichungen vom erteilten Konsens noch keine Baugenehmigung erteilt wurde, wurde ebenfalls von den Beschwerdeführern nicht bestritten.

Die Feststellungen zur wesentlichen Berührung mehrerer bautechnischer Erfordernisse durch die geschehenen Abweichungen von der bewilligten Bauführung stützen sich auf die diesbezüglichen Fachausführungen des verfahrensbeteiligten Bautechnikers, gleiches gilt für die Feststellungen zu den Gefahren, die zu befürchten stehen, wenn die zu beachtenden bautechnischen Erfordernisse nicht erfüllt werden.

Schließlich beruhen auch die Feststellungen zur Möglichkeit einer selbstständigen Haushaltsführung in den beiden verfahrensbetroffenen Wohneinheiten W 4 und W 5 auf den entsprechenden Fachausführungen des beigezogenen Sachverständigen.

Die Beschwerdeführer sind den fachlichen Ausführungen des verfahrensbeteiligten Sachverständigen nicht wirklich entgegengetreten, jedenfalls nicht dergestalt, dass die Beweiskraft der fachlichen Darlegungen erschüttert hätten werden können.

Das von den Rechtmittelwerbern bei Gericht in Vorlage gebrachte brandschutztechnische Gutachten der Tiroler Landesstelle für Brandverhütung vom 30.03.2023 steht nicht in Gegensatz zu den Fachbeurteilungen des dem Rechtsmittelverfahren beigezogenen bautechnischen Sachverständigen, sondern unterstreicht dieses brandschutztechnische Gutachten nur die Fachmeinung des Bautechnikers, dass auch das bautechnische Erfordernis „Brandschutz“ durch die Abweichungen in der Bauausführung gegenüber dem erteilten Baukonsens wesentlich berührt wird, zumal sich auch aus dem brandschutztechnischen Gutachten ergibt, dass die Schächte zur Durchführung der haustechnischen Leitungen durch die Geschosse aus brandschutztechnischer Sicht so auszubilden sind, dass gegenüber den Wohnräumlichkeiten eine näher vorgegebene Brandbeständigkeit erreicht wird.

Da die Fachausführungen des verfahrensbeteiligten Bautechnikers in ihrer Beweiskraft nicht erschüttert wurden, konnten diese der vorliegenden Rechtsmittelentscheidung ohne Bedenken zugrunde gelegt werden.

Die festgestellte Erstattung einer Bauvollendungsanzeige mit Eingabe vom 06.12.2021 - dies ohne Anschluss von Kaminbefunden und ohne Prüfzeugnisse über die neue Aufzugsanlage im Gebäude „Unterer Adresse 2“ - gründet auf dem entsprechenden aktenkundigen Schriftstück. Anlässlich der mündlichen Rechtsmittelverhandlung am 12.07.2023 wurde über Frage durch das Gericht vom Vertreter der belangten Baubehörde bestätigt, dass die Bauvollendungsanzeige vom 06.12.2021 ohne Anschluss von Unterlagen erfolgte. Dem wurde seitens der Rechtsmittelwerber nicht widersprochen.

IV.Rechtslage:

Die belangte Baubehörde hat den in Beschwerde gezogenen Bescheid auf die Bestimmungen des § 46 Abs 1 und Abs 6 der Tiroler Bauordnung 2022, LGBl Nr 44/2022, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 64/2023, gestützt.

Diese Gesetzesregelungen haben folgenden Wortlaut:

„§ 46

Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes

(1) Wurde eine bewilligungspflichtige oder anzeigepflichtige bauliche Anlage ohne die erforderliche Baubewilligung bzw. Bauanzeige errichtet, so hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage deren Beseitigung und erforderlichenfalls die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des Bauplatzes aufzutragen. Wurde eine solche bauliche Anlage ohne die erforderliche Baubewilligung bzw. Bauanzeige geändert, so hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage die Herstellung des der Baubewilligung bzw. Bauanzeige entsprechenden Zustandes aufzutragen. Dies gilt auch, wenn ein Bauvorhaben abweichend von der Baubewilligung bzw. Bauanzeige ausgeführt wurde und diese Abweichung eine Änderung der baulichen Anlage darstellt, zu deren selbstständigen Vornahme eine Baubewilligung oder eine Bauanzeige erforderlich wäre. Ist die Herstellung des der Baubewilligung bzw. Bauanzeige entsprechenden Zustandes technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht vertretbar, so hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage stattdessen deren Beseitigung und erforderlichenfalls die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des Bauplatzes aufzutragen.

(2) …

(3) …

(4) …

(5) …

(6) Die Behörde hat dem Eigentümer einer baulichen Anlage oder, wenn diese – außer im Rahmen einer kurzzeitigen Vermietung an wechselnde Personen – durch einen Dritten benützt wird, diesem deren weitere Benützung ganz oder teilweise zu untersagen,

a)wenn er sie benützt, obwohl es sich um ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben handelt, für das eine Baubewilligung nicht vorliegt,

b)wenn er sie benützt, obwohl es sich um ein anzeigepflichtiges Bauvorhaben handelt, das ohne eine entsprechende Bauanzeige, erheblich abweichend von der Bauanzeige oder ungeachtet einer Untersagung nach § 30 Abs. 3 fünfter Satz ausgeführt wurde,

c)wenn er sie zu einem anderen als dem bewilligten bzw. dem aus der baulichen Zweckbestimmung hervorgehenden Verwendungszweck benützt,

d)wenn er eine bauliche Anlage, die keiner Benützungsbewilligung nach § 45 Abs. 1 bedarf, ohne Vorliegen der Voraussetzungen nach § 44 Abs. 2 oder ungeachtet des Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 dritter Satz benützt,

e)wenn er ein Gebäude im Sinn des § 45 Abs. 1 ohne Vorliegen einer Benützungs-bewilligung benützt,

f)wenn einem Auftrag nach § 34 Abs. 11 dritter oder vierter Satz nicht oder nicht ausreichend entsprochen wird,

g)wenn er einen Wohnsitz entgegen dem § 13 Abs. 3 oder 8 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022 als Freizeitwohnsitz oder ungeachtet des Erlöschens seiner Eigenschaft als Freizeitwohnsitz (§ 16 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022) weiter als Freizeitwohnsitz verwendet oder

h)wenn er im Rahmen einer Hofstelle entgegen dem § 44 Abs. 9 erster Satz oder 10 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022 eine gewerbliche Tätigkeit ausübt, und zwar hinsichtlich der weiteren Ausübung dieser Tätigkeit.

Im Fall der Untersagung der weiteren Benützung hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage erforderlichenfalls geeignete Maßnahmen zur Durchsetzung dieses Verbotes, wie eine entsprechende Beschilderung, die Anbringung von Absperrungen und dergleichen, aufzutragen. Bei Gefahr im Verzug kann die Behörde die bauliche Anlage durch Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt räumen.

(7) …“

V.Erwägungen:

Nach dem festgestellten Sachverhalt vermag sich die angefochtene Benützungsuntersagung auf mehrere gesetzliche Tatbestände zu stützen, weshalb der bekämpfte Bescheid dem Grunde nach zu bestätigen war, wozu im Einzelnen Folgendes auszuführen ist:

a)

Nach den getroffenen Feststellungen bedürfen die im Zuge der Ausführung des (mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Y vom 11.03.2020) baurechtlich konsentierten Vorhabens erfolgten Bauabweichungen vom erteilten Konsens einer nachträglichen Baugenehmigung, welche noch nicht gegeben ist.

Sachverhaltsgemäß wurde zudem eine Bauvollendungsanzeige erstattet, dies allerdings nicht unter Anschluss von Kaminbefunden und ebenso wenig unter Anschluss von Prüfzeugnissen über die neue Aufzugsanlage im verfahrensgegenständlichen Gebäude, wie dies in der Auflage Nr 18 des Baugenehmigungsbescheides des Bürgermeisters der Gemeinde Y vom 11.03.2020 angeordnet wurde.

Im Gegenstandsfall wurden und werden dementsprechend die Benützungsverbotstatbestände der lit a und der lit d des § 46 Abs 6 TBO 2022 verwirklicht.

Einerseits werden bewilligungsbedürftige, aber konsenslose Bauteile ohne Vorliegen der erforderlichen Baubewilligung benützt. Andererseits liegen die Voraussetzungen für eine Benützung der Wohneinheiten W 4 und W 5 nach § 44 Abs 2 der Tiroler Bauordnung nicht vor, da der Bauvollendungsanzeige vom 06.12.2021 weder Kaminbefunde noch die Prüfzeugnisse über die neue Aufzugsanlage angeschlossen worden sind (vgl dazu § 44 Abs 1 und Abs 2 iVm § 38 Abs 4 der Tiroler Bauordnung).

Das in Beurteilung stehende Benützungsverbot hatte dabei die gesamte aus den beiden Wohneinheiten W 4 und W 5 gebildete Wohnung zu erfassen, da feststellungsgemäß weder die Wohneinheit W 4, welche unterhalb der vom Deckendurchbruch betroffenen Geschossdecke liegt, noch der westliche Teil der Wohneinheit W 5, welcher auf dieser Geschossdecke liegt, gefahrlos benutzt werden können und überdies eine selbstständige Haushaltsführung in den genannten beiden Wohneinheiten W 4 und W 5 nicht mehr möglich ist, fehlt es doch in der Wohneinheit W 4 an einer Küche und befindet sich in der Wohneinheit W 5 die Küche im westlichen Bereich, somit auf der vom Deckendurchbruch betroffenen Geschossdecke. Demzufolge war eine Einschränkung der Benützungsuntersagung nur auf Teile der aus den Wohneinheiten W 4 und W 5 gebildeten Wohnung nicht möglich.

Insgesamt war daher der in Beschwerde gezogene Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Y vom 08.03.2023 grundsätzlich zu bestätigen.

Allerdings sah sich das Landesverwaltungsgericht Tirol veranlasst, in Form einer Maßgabe-bestätigung die Rechtsgrundlagen des ausgesprochenen Benützungsverbotes konkret anzugeben.

Überdies erschien es dem erkennenden Verwaltungsgericht geboten und billig, mit der erfolgten Festlegung des Geltungsbeginns des Benützungsverbots insbesondere dem Beschwerdeführer AA etwas Zeit dafür einzuräumen, persönliche Gegenstände aus der von der Benützungsuntersagung betroffenen Wohnung zu nehmen und seinen Umzug in andere Wohnräumlichkeiten zu organisieren.

Mit dem von der belangten Baubehörde vorgesehenen Inkrafttreten der Benützungsuntersagung mit Rechtskraft der Entscheidung wäre dem Rechtsmittelwerber AA diesbezüglich keine Zeit mehr verblieben, da mit Zustellung der vorliegenden Beschwerdeentscheidung das Benützungsverbot in Geltung getreten wäre.

b)

Ob im Gegenstandsfall auch der weitere Benützungsverbotstatbestand des § 46 Abs 6 lit g Tiroler Bauordnung – nämlich jener der unzulässigen Verwendung der aus den beiden Wohneinheiten W 4 sowie W 5 gebildeten Wohnung als Freizeitwohnsitz durch den Beschwerdeführer AA – verwirklicht wird, kann vorliegend dahingestellt bleiben, zumal dies zu keinem anderen Verfahrensergebnis führen würden.

Selbst wenn dieser weitere Verbotstatbestand hinzuträte, könnte die Benützungsuntersagung für die verfahrensgegenständliche Wohnung im Haus „Adresse 2“ in Y doch nur einmal – wie mit dem angefochtenen Bescheid schon geschehen – ausgesprochen werden.

Sohin kann dahinstehen, ob tatsächlich ein deutliches Übergewicht der beruflichen und familiären Lebensbeziehungen des Beschwerdeführers AA in Y angenommen werden kann, was angesichts von dessen vielfältigen beruflichen und familiären Lebensbeziehungen in die Bundesrepublik Deutschland zumindest fraglich erscheint. Einer abschließenden Untersuchung und Beantwortung dieser Frage bedarf es gegenständlich aber nicht.

Die gegen die in Beschwerde gezogene Entscheidung vorgetragenen Argumente sind nicht geeignet, die vorliegende Beschwerde zum Erfolg zu führen, wozu im Einzelnen noch Folgendes auszuführen ist:

a)

Wenn die beiden Rechtsmittelwerber eine Verletzung ihres Rechts auf Parteiengehör durch die belangte Baubehörde sowie unzulängliche Ermittlungen im erstinstanzlichen Verfahren beklagen, sind sie auf die feststehende Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach allfällige Mängel eines Verfahrens einer Behörde durch ein mängelfreies Verfahren vor dem Verwaltungsgericht saniert werden können (VwGH 01.08.2019, Ra 2017/06/0248).

In der vorliegenden Beschwerdesache wurde vom Landesverwaltungsgericht Tirol eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt und in deren Rahmen ein bautechnischer Sachverständiger näher zur Sache befragt, wobei den Rechtsmittelwerbern die Gelegenheit geboten wurde, Fragen an den Sachverständigen zu richten, zu sämtlichen vorliegenden Beweisergebnissen Stellung zu nehmen und ihre Rechtsstandpunkte argumentativ auszuführen.

Solcherart sind allfällige Verfahrensmängel der belangten Baubehörde gegenständlich jedenfalls als saniert zu betrachten.

b)

In der Beschwerde wird vorgetragen, dass der bekämpfte Bescheid nicht hinreichend bestimmt sei, da diesem nicht zweifelsfrei zu entnehmen sei, auf welcher rechtlichen Grundlage die Benützungsuntersagung ausgesprochen worden sei, zumal im Spruch des angefochtenen Bescheides die angewandte Litera des § 46 Abs 6 TBO 2022 nicht angeführt worden sei. Nachdem auch die Begründung des Bescheides mehrdeutig sei, werde den Beschwerdeführern die Möglichkeit genommen, die Richtigkeit des angefochtenen Bescheides zu überprüfen.

Zu diesem Rechtsmittelvorbringen ist festzuhalten, dass auf Rechtsmittelebene vom erkennenden Verwaltungsgericht diesbezüglich eine Verbesserung der in Beschwerde gezogenen Entscheidung vorgenommen wurde, dies durch konkrete Anführung der Benützungsuntersagungstatbestände des § 46 Abs 6 lit a und lit d der Tiroler Bauordnung. Die Verwirklichung dieser Tatbestände wurde auch hinreichend begründet. Durch diese Spruchverbesserung des Landesverwaltungsgerichts Tirol gehen die aufgezeigten Rechtsmittelausführungen nunmehr ins Leere.

Zu der in Rede stehenden Spruchverbesserung war das entscheidende Gericht im Rahmen seiner Kognitionsbefugnis auch berechtigt.

Im Übrigen erweist sich der Spruch der angefochtenen Benützungsuntersagung als ausreichend bestimmt. So wurde nicht nur das betroffene Gebäude mit „Adresse 2 in **** Y“ klar angesprochen, sondern auch der vom Benützungsverbot erfasste Bereich mit „der aus den Einheiten 4 und 5 gebildeten Wohnung“ unmissverständlich definiert, zumal im Kontext mit den aktenkundigen Bewilligungsunterlagen sehr klar ist, welche Räume des Gebäudes „Adresse 2“ in Y von der Benützungsuntersagung erfasst werden.

Die beiden Rechtsmittelwerber haben auch gar nicht vorgebracht, nicht zu wissen, welche Räumlichkeiten entsprechend dem strittigen Benützungsverbot nicht mehr verwendet werden dürfen.

c)

Was die Rechtsmittelausführung anbelangt, dass durch die Zusammenlegung zweier Wohneinheiten mit dem Zweck der Verwendung als Wohnung im rechtlichen Sinne eine Änderung des Verwendungszweckes nicht erfolgt sei, ist seitens des entscheidenden Verwaltungsgerichts klarzustellen, dass die Frage einer (bewilligungspflichtigen) Verwendungszweckänderung im Gegenstandsfalls gar keine Rolle spielt.

Entscheidend ist vorliegend vielmehr, ob die geschehenen Abweichungen vom erteilten Baukonsens im Zuge der Bauausführung allgemeine bautechnische Erfordernisse wesentlich berühren, mithin diese Bauabweichungen baubewilligungsbedürftig sind. Zudem ist maßgeblich, ob mit der Baufertigstellungsmeldung Kaminbefunde und Prüfzeugnisse für die neue Aufzugsanlage in Vorlage gebracht wurden.

Dementsprechend ist mit dieser Beschwerdeargumentation für die beiden Rechtsmittelwerber nichts zu gewinnen.

d)

Insoweit die beiden Beschwerdeführer monieren, dass das Ausmaß der Benützungsuntersagung unverhältnismäßig sei und die belangte Behörde ihren diesbezüglichen Ermessensspielraum überschritten habe, weil sie die Benützung für die gesamten Wohneinheiten W 4 und W 5 ausgesprochen habe, obgleich im anhängigen (nachträglichen) Baugenehmigungsverfahren lediglich eine Treppe gegenständlich sei, die auch bewilligungsfähig sei, ist den Beschwerdeführern wie folgt entgegenzuhalten:

Der dem Rechtsmittelverfahren beigezogene bautechnische Sachverständige hat in der Verhandlung – unwidersprochen – dargelegt, dass die bautechnischen Erfordernisse „mechanische Festigkeit“ und „Standsicherheit“ infolge des Durchbruches der Geschossdecke zur Herstellung einer Verbindungstreppe zwischen den Wohneinheiten W 4 und W 5 wesentlich betroffen wurden. Ohne entsprechende statisch-konstruktive Beurteilung und ohne entsprechende Nachweise können derzeit weder die Wohnung W 4, welche unterhalb der betroffenen Geschossdecke liegt, noch der westliche Teil der Wohnung W 5, welcher auf der fraglichen Geschossdecke liegt, gefahrlos benützt werden.

Weiters zeigte der Sachverständige auf, dass infolge der Verbindung der beiden Wohneinheiten die Küche der Wohnung W 4 durch ein Badezimmer ersetzt wurde und sich die Küche der aus der Zusammenlegung der beiden Wohnungen W 4 sowie W 5 hervorgegangenen Wohnung im westlichen Teil der Wohnung W 5 befindet.

Der westliche Teil der Wohnung W 5 liegt auf der vom Deckendurchbruch betroffenen Geschossdecke und kann derzeit – wie schon ausgeführt – nicht gefahrlos benützt werden, womit eine selbstständige Haushaltsführung in der zusammengelegten Wohnung mangels (unbedenklicher) Nutzbarkeit einer Küche nicht möglich ist.

Mit Blick auf diese Fachausführungen des verfahrensbeteiligten Sachverständigen kann nun das Landesverwaltungsgericht Tirol nicht finden, dass das in Prüfung stehende Benützungsverbot unverhältnismäßig und überschießend wäre, zumal eine selbstständige Haushaltsführung in der zusammengelegten Wohnung ohne die (gefahrlos) nicht nutzbaren Wohnungsteile gar nicht möglich ist.

Wenn die Rechtsmittelwerber der belangten Baubehörde zum Vorwurf machen, das angeordnete Benützungsverbot sei auch sozial unverhältnismäßig, da der Beschwerdeführer AA auf die betroffene Wohnung angewiesen sei und er erst eine andere geeignete Wohnung anmieten müsste, dies unmittelbar vor dem zu erwartenden positiven Abschluss des (nachträglichen) Baugenehmigungsverfahrens und ohne entsprechende Reaktionsmöglichkeit, so ist vom entscheidenden Gericht Folgendes zu bemerken:

Die anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen des § 46 Abs 6 TBO 2022 stellen weder auf soziale oder persönliche Verhältnisse der von einer Benützungsuntersagung betroffenen Personen ab, noch darauf, ob im Sinne einer vorzunehmenden Prognoseentscheidung mit einem allfälligen positiven Abschluss eines in Gang gesetzten (nachträglichen) Baugenehmigungsverfahrens gerechnet werden kann.

Davon abgesehen hat das Landesverwaltungsgericht Tirol durch die konkret vorgenommene Festlegung des Beginns des Benützungsverbots eine gewisse Reaktionsmöglichkeit auf diese baupolizeiliche Maßnahme eingeräumt, damit noch persönliche Gegenstände aus den betroffenen Wohnräumlichkeiten geholt werden können und der Umzug in eine andere Wohnung organisiert werden kann.

Zu den Beweisanträgen ist festzuhalten, dass die von den beiden Rechtsmittelwerbern beantragte Beschwerdeverhandlung am 12.07.2023 durchgeführt wurde.

Der zur Einholung beantragte Bauakt wurde von der belangten Behörde selbst in Vorlage gebracht, dies mit der verfahrensgegenständlichen Beschwerde und dem Ersuchen um Rechtsmittelentscheidung.

Auf Beschwerdeebene wurde ein bautechnischer Sachverständiger beigezogen, der zur maßgeblichen Sache näher befragt wurde. Ebenso wurde der Rechtsmittelwerber AA zu seiner Lebensführung in Y näher befragt.

Nicht notwendig waren hingegen die weiters beantragten Beweisaufnahmen der Einvernahmen der EE, des Geschäftsführers einer näher bezeichneten Bauunternehmung (Herr FF) und des GG, ebenso wenig war die Einholung eines Amtssachverständigengutachtens aus dem Fachbereich der Statik erforderlich.

Entsprechend den diesbezüglichen Beweisanträgen sollten all diese Beweisaufnahmen zum Beweis dafür erfolgen, dass die geschehenen Abweichungen vom erteilten Baukonsens im Zuge der Bauausführung grundsätzlich aus hochbautechnischer Sicht bewilligungsfähig seien und von den vollzogenen baulichen Veränderungen (insbesondere durch die Errichtung der Verbindungstreppe zwischen den Wohnungen W 4 und W 5) keine Gefährdung ausgehe, also die Möglichkeit einer gefahrlosen Benutzung der von der Benützungsuntersagung betroffenen Wohnräumlichkeiten gegeben sei.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist nun aber im Bauauftragsverfahren – wie gegenständlich eines mit dem angefochtenen Benützungsverbot vorliegt – nicht die Bewilligungsfähigkeit einer Anlage zu prüfen, sondern das Vorliegen einer Baubewilligungspflicht (VwGH 29.10.2019, Ra 2018/05/0281). Sind die Voraussetzungen für einen baupolizeilichen Auftrag infolge (vom Baukonsens) abweichender Bauausführung erfüllt, kommt es nicht darauf an, ob die Abweichungen von der Baubewilligung an sich bewilligungsfähig wären (vgl VwGH 23.11.2010, 2008/06/0070).

Fallbezogen war dementsprechend in dem in Prüfung stehenden baupolizeilichen Verfahren nicht zu prüfen, ob die geschehenen Bauabweichungen (vom erteilten Baukonsens) einer nachträglichen Baugenehmigung zugeführt werden können und ob daher die Gebrauchstauglichkeit der verfahrensbetroffenen Wohnräumlichkeiten gegeben ist, diese also wegen Beachtung der allgemeinen bautechnischen Erfordernisse „mechanische Festigkeit“ sowie „Standsicherheit“ und schließlich „Brandschutz“ gefahrlos benützt werden können.

Folglich waren die darauf gerichteten Beweisaufnahmen nicht vorzunehmen.

Dasselbe gilt für den begehrten Lokalaugenschein. Auch dieser sollte entsprechend dem gestellten Beweisantrag dazu dienen, die gefahrlose Benützbarkeit der von der Benützungsuntersagung betroffenen Wohnräumlichkeiten sowie die Bewilligungsfähigkeit der erfolgten Abweichungen vom Baukonsens unter Beweis zu stellen.

Davon abgesehen konnte der gewünschte Lokalaugenschein auch deshalb entfallen, da es dem entscheidenden Gericht möglich war, sich anhand der vorliegenden Bewilligungsunterlagen einen recht guten Eindruck von der Situation vor Ort zu verschaffen.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die sich in der gegenständlichen Beschwerdesache stellenden Rechtsfragen konnten anhand der klaren Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes in Wien einwandfrei einer Beantwortung zugeführt werden.

Dies betrifft insbesondere die Fragestellungen,

-ob in einem baupolizeilichen Verfahren die Bewilligungsfähigkeit von konsenslos gesetzten Baumaßnahmen zu prüfen ist sowie

-ob und inwieweit Verfahrensmängel des erstinstanzlichen Verfahrens durch ein mängelfreies Verfahren vor dem Verwaltungsgericht einer Sanierung zugeführt werden können.

An die in der gegenständlichen Rechtsmittelentscheidung aufgezeigte Rechtsprechung des Höchstgerichts hat sich das erkennende Verwaltungsgericht auch gehalten, sodass insgesamt keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung im Gegenstandsverfahren hervorgekommen ist.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr. Aicher

(Richter)

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