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LVwG-2022/32/1037-4•LVwG T LVwG-2022/32/1037-4
LVwG-2022/32/1037-4Landesverwaltungsgericht12.09.2023
Leistungsfrist
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Schaber über die Beschwerde von Herrn AA, vertreten durch RA BB, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Y vom 14.01.2022, AZ: ***, in einer Bauangelegenheit
zu Recht:
1. Der Beschwerde wird insofern Folge gegeben, als die Frist in Spruchpunkt I. des bekämpften Bescheides mit 31.03.2024 neu festgesetzt wird.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Mit Bescheid vom 14.01.2022, AZ: ***, hat der Bürgermeisters der Gemeinde Y den Beschwerdeführer unter Spruchpunkt I verpflichtet, ein auf dem Gst **1, KG Y, errichtetes Gebäude bis längstens 30.04.2022 abzutragen und gänzlich zu entfernen.
Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter fristgerecht Beschwerde beim Landesverwaltungsgericht erhoben, wobei der Bescheid seinem gesamten Inhalt nach wegen Rechtswidrigkeit bekämpft wurde.
Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den vorgelegten erstinstanzlichen Bauakt und Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 11.09.2023. In dieser Verhandlung schränkte der Beschwerdeführer sein Beschwerdebegehren ausdrücklich auf die Neufestsetzung der in Spruchpunkt I. des bekämpften Bescheides festgesetzten Frist zur Entfernung der baulichen Anlage ein. Der Beseitigungsauftrag an sich wird nicht weiter bekämpft. Begründend führte der Beschwerdeführer zur Leistungsfrist zusammengefasst aus, dass diese zu kurz bemessen sei.
II.Rechtliche Grundlagen:
Im Gegenstandsfall ist folgende Bestimmung der Tiroler Bauordnung 2022, Tiroler Bauordnung 2022, LBGl Nr 44/2022 (WV) maßgeblich:
„§ 46
Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes
(1) Wurde eine bewilligungspflichtige oder anzeigepflichtige bauliche Anlage ohne die erforderliche Baubewilligung bzw. Bauanzeige errichtet, so hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage deren Beseitigung und erforderlichenfalls die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des Bauplatzes aufzutragen. Wurde eine solche bauliche Anlage ohne die erforderliche Baubewilligung bzw. Bauanzeige geändert, so hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage die Herstellung des der Baubewilligung bzw. Bauanzeige entsprechenden Zustandes aufzutragen. Dies gilt auch, wenn ein Bauvorhaben abweichend von der Baubewilligung bzw. Bauanzeige ausgeführt wurde und diese Abweichung eine Änderung der baulichen Anlage darstellt, zu deren selbstständigen Vornahme eine Baubewilligung oder eine Bauanzeige erforderlich wäre. Ist die Herstellung des der Baubewilligung bzw. Bauanzeige entsprechenden Zustandes technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht vertretbar, so hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage stattdessen deren Beseitigung und erforderlichenfalls die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des Bauplatzes aufzutragen.“
III.Rechtliche Erwägungen:
Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist nach entsprechender Einschränkung der Beschwerde in der mündlichen Verhandlung am 11.09.2023 ausschließlich die Überprüfung der Angemessenheit der von der belangten Behörde in Spruchpunkt I. des bekämpften Bescheides verfügten Leistungsfrist.
Beim gegenständlichen Auftrag nach § 46 TBO 2022 handelt es sich um einen Leistungsbescheid, der im Spruch eine Frist zur Erfüllung des Gebotenen zu enthalten hat.
Seitens des hochbautechnischen Amtssachverständigen CC wurde in der Beschwerdeverhandlung am 11.09.2023 für das Gericht nachvollziehbar und in sich widerspruchsfrei ausgeführt, dass der von der belangten Behörde angesetzte Zeitrahmen von knapp 4 Monaten unzureichend ist. Dies deshalb, weil zwischenzeitlich unwetterbedingt der Zufahrtsweg zum streitgegenständlichen Objekt schwer beschädigt ist und erst wieder instandgesetzt werden muss (Hangrutschung).
Der Sachverständige sprach sich daher für eine Frist von 6 Monaten für die Umsetzung der baulichen Maßnahmen aus.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
IV.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die unter Punkt V zitierte höchstgerichtliche Judikatur wird verwiesen.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag. Schaber
(Richter)
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