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LVwG-2023/49/1685-1•LVwG T LVwG-2023/49/1685-1
LVwG-2023/49/1685-1Landesverwaltungsgericht11.09.2023
Verdienstentgang<br/>Seilbahnbetrieb<br/>Teilzurückziehung<br/>Vergütungsanspruch als verspätet zurückgewiesen<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Außerlechner über die Beschwerde der AA m.b.H. Co. KG, Adresse 1, **** Z, vertreten durch die BB Anwälte OG, Adresse 2, **** Y, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X (belangte Behörde) vom 17.5.2023, ***, betreffend eine Entschädigung nach dem Epidemiegesetz 1950 (EpiG),
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als der zweite Spruchpunkt des angefochtenen Bescheides zu lauten hat wie folgt:
„Die von der AA m.b.H. Co. KG. als selbstständig erwerbstätiges Unternehmen mit Eingabe vom 13.6.2022 beantragte Vergütung für den einleitend bezeichneten Seilbahnbetrieb für den Zeitraum von 26.3.2020 bis 22.4.2020 wird gemäß §§ 33 iVm 49 Abs 1 Epidemiegesetz 1950 (EpiG), BGBl Nr 186/1950 in der Fassung (idF) BGBl I Nr 21/2022, als verspätet zurückgewiesen.“
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang und entscheidungswesentlicher Sachverhalt
Mit Eingabe vom 30.4.2020 beantragte die Beschwerdeführerin, vertreten durch die CC GmbH Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft, Adresse 3, **** W, aufgrund der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft X vom 14.3.2020, Bote für Tirol 10b/2020, *** (VO-BH X-***), als selbstständig erwerbstätiges Unternehmen (Seilbahnbetrieb) für den Zeitraum von 16.3.2020 bis 13.4.2020 eine Vergütung von € 1.301.916,53, in eventu laut dem der Eingabe beigefügten Schreiben vom 28.4.2020 für den Zeitraum von 16.3.2020 bis 25.3.2020.
Mit E-Mail vom 24.2.2022 erging von Seiten der belangten Behörde an die Vertreterin der Beschwerdeführerin aufgrund des Vergütungsantrages vom 30.4.2020 das Verbesserungsschreiben vom 24.2.2022, ***, in welchem diese auszugsweise ausführte:
„2. Anspruchszeitraum
Nach herrschender Rechtsansicht können nur Maßnahmen nach dem Epidemiegesetz 1950 einen Anspruch auf Ersatz des Verdienstentganges gemäß § 32 EpiG begründen.
Auf dieser Rechtsgrundlage besteht sohin folgender Anspruchszeitraum:
„Bild in pdf ersichtlich“
Es steht Ihnen natürlich dennoch frei, darüberhinausgehende Ansprüche geltend zu machen. Die rechtliche Beurteilung und damit die Bearbeitung der bei der Behörde einlangenden Ansuchen ist freilich idR in jenen Fällen, in denen sich der Antrag nur auf die Verordnungen der Bezirksverwaltungsbehörden, Bote für Tirol, Stück 10b (siehe Tabelle), stützt, einfacher und kann daher schneller abgeschlossen werden. Es ist daher im EPG- Berechnungstool als Monat der Erwerbsbehinderung lediglich März 2020 zu befüllen. Sollten Ansprüche für darüberhinausgehende Zeiträume geltend gemacht/aufrechterhalten werden, so sind diese mittels eines getrennten EPG-Berechnungstools zu ermitteln.“
„4. Anlage
Ebenso vorzulegen ist die – mit diesem Schreiben mitübermittelte – „Anlage zum Antrag auf Vergütung des Verdienstentganges gemäß § 32 Epidemiegesetz 1950 Seilbahnbetrieb“. Sollte diese nicht vollständig befüllt und von einer vertretungsbefugten Person unterfertigt sein, muss der Antrag verbessert werden und verzögert dies wiederum die Aufarbeitung Ihres Antrages. Natürlich ist Ihre steuerliche Vertretung unter Berufung auf die erteile Vollmacht befugt, diese für Sie zu unterfertigen.
Sollte ein Zeitraum außerhalb des 16.03. bis 25.03.2020 geltend gemacht werden, ist dieser jedenfalls bekannt zu geben (siehe Anlage).“
5. Bereits eingebrachte Anträge
Sofern Ihr ursprünglich eingebrachter Antrag bereits einen konkreten Anspruchszeitraum oder einen konkreten Verdienstentgang benannt hat, welcher von der nunmehrigen Berechnung abweicht, werden Sie ersucht, mitzuteilen, ob Sie den Antrag entsprechend modifizieren oder ob über ein allfälliges Mehrbegehren laut Ihrem ursprünglichen Antrag entschieden werden soll. Letzteres kann, wie angeführt, die Dauer des Verfahrens verlängern und eine endgültige Entscheidung verzögern. Bitte geben Sie die Erklärung in der Anlage zu diesem Schreiben ab (zur Anlage siehe Punkt 4.).
Mit E-Mail vom 20.4.2022 übermittelte die Vertreterin der Beschwerdeführerin den im Verbesserungsschreiben vom 24.2.2022 mitübermittelten und von ihr unterfertigten Antrag auf Vergütung des Verdienstentganges gemäß § 32 Epidemiegesetz 1950 Seilbahnbetrieb als selbstständig erwerbstätiges Unternehmen:
„Bild in pdf ersichtlich“
Mit E-Mail vom 13.6.2022 übermittelte die Vertreterin der Beschwerdeführerin den Schriftsatz vom 8.6.2022, , in welchem sie einleitend ausführte, mit 30.4.2020 habe die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Zuerkennung einer Vergütung gemäß § 32 Epidemiegesetz 1950 bei der zuständigen Bezirkshauptmannschaft eingebracht. Die Bezirkshauptmannschaft X habe sodann am 24.2.2022 ein „Verbesserungsschreiben“ übermittelt, welches am 20.4.2022 beantwortet worden sei. Gemäß dem Antrag in Beilage 1 sei der gesamte Vergütungsantrag ausdrücklich und ausschließlich auf die Schließungsverordnung der Bezirkshauptmannschaft X (VO-BH X-) eingeschränkt worden (Zeitraum von 16.3.2020 bis 25.3.2020). In weiterer Folge erklärte die Vertreterin der Beschwerdeführerin den Widerruf ihrer Erklärung vom 20.4.2022 aufgrund der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (VfGH 23.6.2021, E-4044/2022) im Zuge des noch offenen Verfahrens und dehnte gleichzeitig den Antrag vom 30.4.2020 wieder auf den ursprünglichen Vergütungszeitraum von 26.3.2020 bis 13.4.2020 und darüber hinaus erstmalig bis zum 22.4.2020 unter Verweis auf weitere Verordnungen der Bezirkshauptmannschaft X und des Landeshauptmannes von Tirol aus (VO-BH X-***, Bote für Tirol 10c/2020, ; VO-BH X-, Bote für Tirol 11a/2020, ; VO-BH X-, Bote für Tirol 11b/2020, ; VO-BH X-, Bote für Tirol 12b/2020, ***, und VO-LH-33, LGBl 2020/33).
Mit Schreiben vom 21.3.2023 erstattete die nunmehr anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin unter Bezugnahme auf ein geführtes Telefonat mit der belangten Behörde ihren Rechtsstandpunkt: Der Vergütungszeitraum 16.3.2020 bis 25.3.2020 dürfte wohl unstrittig sein. Strittig wäre allenfalls die über den 25.3.2020 hinaus beantragte Vergütung. Dazu sei wie folgt festzuhalten: Mit Verordnung vom 27.3.2020 (VO-BH X-) habe die Bezirkshauptmannschaft X gestützt auf § 2 Z 3 des COVID-19-Maßnahmengesetzes die Zu- und Abfahrt aus der Gemeinde V mit bestimmten, im vorliegenden Fall nicht relevanten Ausnahmen untersagt. In weiterer Folge sei diese Verordnung mit Wirkung vom 23.4.2020 wieder aufgehoben worden. Der Verfassungsgerichtshof habe in seinem Erkenntnis vom 23.6.2021, E-4044/2020, in Bezug auf das von der Bezirkshauptmannschaft U für bestimmte Ortsteile der Gemeinde T verhängte Betretungsverbot ausgesprochen, das Betretungsverbot habe sich nicht auf § 2 Z 3 des COVID-19-Maßnahmengesetzes stützen können und deshalb sei als alternative Gesetzesgrundlage § 24 EpiG heranzuziehen. Das mit VO-BH X- verhängte Betretungsverbot stütze sich auf dieselbe Rechtsgrundlage und habe auch inhaltlich weitgehend ähnliche Regelungen wie die dem genannten Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes zugrundeliegende Verordnung der Bezirkshauptmannschaft U vom 21.3.2020 getroffen. Es könne folglich kein Zweifel daran bestehen, auch die VO-BH X-*** sei als eine Verkehrsbeschränkung gemäß § 24 EpiG zu qualifizieren und werde folglich von einem Vergütungszeitraum bis einschließlich 22.4.2020 auszugehen sein. Mit Antrag vom 28.4.2020 (E-Mail vom 30.4.2020) sei die Vergütung des Verdienstentganges gemäß § 32 EpiG für den Zeitraum 16.3.2020 bis 13.4.2020 beantragt worden. In weiterer Folge sei der Vergütungszeitraum mit Eingabe vom 20.4.2022 auf den Geltungsbereich der Schließungsverordnung VO-BH X-*** eingeschränkt, allerdings unter Verweis auf die zwischenzeitlich ergangene Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes wieder mit Schreiben vom 8.6.2022 insgesamt auf einen Zeitraum bis 22.4.2020 ausgedehnt worden. Gemäß § 13 Abs 8 AVG könnten verfahrenseinleitende Anträge in jeder Lage des Verfahrens bis zum Abschluss des Ermittlungsverfahrens geändert werden, sofern die Änderung die Sache ihrem Wesen nach nicht ändere und die sachliche und örtliche Zuständigkeit unberührt bleibe. Nicht anderes sei im vorliegenden Fall geschehen. Der verfahrenseinleitende Antrag sei zuerst eingeschränkt und dann wieder ausgedehnt worden. Dadurch habe sich weder am Wesen der Sache – Antragsgegenstand sei stets die Vergütung des Verdienstentganges gemäß § 32 EpiG – noch an der Zuständigkeit der belangten Behörde geändert. In diesem Sinne sei auch die nachträgliche Erweiterung des Vergütungszeitraumes bis 22.4.2020 als Antragsänderung gemäß § 13 Abs 8 AVG zu sehen, da der Vergütungszeitraum mit dem Wesen der Sache nichts zu tun habe. Nach herrschender Lehre und Rechtsprechung liege insbesondere dann eine unzulässige, das Wesen der Sache ändernde Antragsänderung vor, wenn in Wahrheit nicht der ursprüngliche Antrag geändert, sondern im Lichte der anzuwendenden Materiengesetze ein anderes Vorhaben beantragt werde, wobei im Zweifel nicht von einer wesensändernden Antragsänderung auszugehen sei. Schon aus dem Gesetzeswortlaut von § 13 Abs 8 AVG gehe hervor, nicht bereits eine Modifizierung der „Sache“, sondern erst die Änderung ihres „Wesens“ sei unzulässig (Hengstschläger/Leeb, AVG § 13 Rz 45). Eine Wesensänderung des verfahrenseinleitenden Antrages sei im vorliegenden Fall zu keinem Zeitpunkt erfolgt. Die Änderung des beantragten Vergütungszeitraumes habe lediglich Auswirkungen auf die betragliche Höhe der beantragten Vergütung, weshalb der Antragszeitraum von 16.3.2020 bis 22.4.2020 vollumfänglich aufrecht bleibe.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid erkannte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin im ersten Spruchpunkt aufgrund des Verbots der Beförderung von Personen in den Seilbahnanlagen für ihren Seilbahnbetrieb im Zeitraum von 16.3.2020 bis 25.3.2020 auf Grundlage der §§ 20, 26, 32 Abs 1 Z 5 und Abs 4 EpiG iVm der VO-BH X-*** sowie § 3 EpiG-Berechnungsverordnung eine Vergütung von € 1.288.886,83 zu. Im zweiten Spruchpunkt des angefochtenen Bescheides wies die belangte Behörde die von der Beschwerdeführerin beantragte Vergütung von € 1.271.863,74 im Zeitraum von 26.3.2020 bis 22.4.2020 gemäß §§ 33 iVm 49 Abs 1 EpiG als verspätet ab. In der Begründung führte die belangte Behörde zum zweiten Spruchpunkt aus, betreffend den gegenständlichen Seilbahnbetrieb sei mit der VO-BH X-*** ein Verbot der Beförderung von Personen mit Seilbahnen verhängt worden. Diese Verordnung sollte ursprünglich bis 13.4.2020 gelten, sei jedoch bereits durch die VO-BH X-178 mit 26.3.2020 aufgehoben worden. Nach §§ 33 iVm 49 Abs 1 EpiG hätte somit ein Antrag auf Vergütung des Verdienstentganges, um ein Erlöschen des Anspruchs zu verhindern, bis längstens 26.6.2020 eingebracht werden müssen. Entsprechend § 49 Abs 2 EpiG sei jedoch vorgesehen, bereits vor Inkrafttreten des § 49 leg cit laufende und abgelaufene Fristen hätten mit Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl I Nr 62/2020 – dies sei der 8.7.2020 – neu zu laufen begonnen. Dies bedeute, die Frist für die Einbringung des Antrags auf Vergütung des Verdienstentganges aufgrund einer Betriebsschließung für den Zeitraum 17.3.2020 bis 25.3.2020 habe längstens mit Ablauf des 8.10.2020 geendet. Der ursprüngliche Antrag, mit welchem eine Vergütung des Verdienstentganges für den Zeitraum vom 16.3.2020 bis 13.4.2020 begehrt worden sei, sei am 30.4.2020 und somit rechtzeitig bei der zuständigen Behörde eingelangt. Die Zurückziehung eines Antrages sei eine empfangs-, aber nicht annahmebedürftige (somit einseitige) prozessuale Willenserklärung. Das bedeute, sie werde mit dem Einlangen bei der für den Antrag zuständigen Behörde unabhängig davon wirksam (vgl VwGH 23.7.2009, 2008/05/0241). Damit werde sie auch unwiderruflich (vgl VwGH 11.12.2002, 2002/03/0248). Mit Schreiben vom 20.4.2022 habe die Partei den ursprünglichen Antrag vom 30.4.2020 insofern eingeschränkt, als nunmehr für den Seilbahnbetrieb mit Standort im Bezirk X aufgrund der Schließungsverordnung VO-BH X-*** eine Vergütung von € 1.285.896,65 für den Zeitraum vom 16.3.2020 bis 25.3.2020 beantragt worden sei. Die Partei habe somit den gesamten Vergütungsantrag des Unternehmens ausdrücklich und ausschließlich auf die zuvor genannte Rechtsgrundlage bzw Vergütungsbetrag eingeschränkt. Alle darüber hinausgehenden Anträge seien zurückgezogen worden. Durch diese (unwiderrufliche) Zurückziehung hätte die erkennende Behörde nur mehr über den Vergütungsantrag für den Zeitraum vom 16.3.2020 bis 25.3.2020 abzusprechen gehabt. In einer weiteren Eingabe vom 13.6.2022 habe die Partei ihre Erklärung vom 20.4.2022 widerrufen und ausgeführt, die von der Bezirkshauptmannschaft X im Schreiben vom 24.2.2022, ***, getätigte Ausführung, wonach „nach herrschender Rechtsansicht nur Maßnahmen nach dem Epidemiegesetz 1950 einen Anspruch auf Ersatz des Verdienstentganges gemäß § 32 EpiG begründen“ und der Anspruch auf die Schließungsverordnung gemäß Bote für Tirol, Stück 10b (Nr 120-126/2020) und auf 10 Tage (16.3.2020 bis 25.3.2020) beschränkt sei, widerspreche der Rechtsansicht des Verfassungsgerichtshofes (Erkenntnis vom 23.6.2021, E-4044/2022). Gleichzeitig sei der Antrag wie folgt ausgedehnt worden: „Darüber hinaus möchte ich den ursprünglichen Antrag auf Vergütung des Verdienstentganges wegen anderer Maßnahmen und/oder anderer Teilbetriebe meines Unternehmens aufrechterhalten… Als Vergütungszeitraum machen wir einen Anspruch vom 26.3. bis 22.4.2020 (das sind 27 Tage) geltend.“. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes habe die Zurückziehung des Antrages jedoch eine unwiderrufliche Wirkung. Die Zurückziehung eines Antrages bewirke „automatisch“ das Ende des damit eingeleiteten Verfahrens, ohne dass es einer behördlichen Entscheidung bedürfe. Diese Rechtsprechung sei nach Ansicht der erkennenden Behörde auch auf die Zurückziehung eines Teiles des Antrages, wie im gegenständlichen Fall, anzuwenden. Auch der nachträgliche Widerruf der Zurückziehung der Partei und die im selben Schreiben erfolgte Ausdehnung des Antrages, welche in einem Folgeschreiben des rechtsfreundlichen Vertreters der Partei als Antragsänderung iSd § 13 Abs 8 AVG dargestellt werde, ändere daran nichts. Nach Ansicht der erkennenden Behörde würde es die Bestimmung des § 13 Abs 7 AVG ad absurdum führen, wenn die Zurückziehung widerrufen und der Antrag iSd § 13 Abs 8 AVG in Folge wieder abgeändert werden könnte. Der Antrag vom 13.6.2022 sei daher als neuer Antrag zu werten gewesen. Der Antrag für den Zeitraum vom 26.3.2020 bis 22.4.2020 sei jedoch erst am 13.6.2022 bei der zuständigen Behörde eingelangt und somit verspätet. Bei der dargestellten 3-Monatsfrist des § 49 Abs 1 EpiG handle es sich um eine materiell-rechtliche Frist bzw sog Fallfrist. Materiell-rechtliche Fristen seien nicht restituierbar, ein Wiedereinsetzungsantrag in den vorigen Stand gemäß § 71 AVG sowie eine „Quasi-Wiedereinsetzung“ in den vorigen Stand gemäß § 42 Abs 3 AVG würden nicht in Betracht kommen (vgl VwGH 27.9.2013, 2010/05/0202). Die Unterscheidung zwischen verfahrensrechtlichen (prozessualen) und materiell-rechtlichen Fristen würden vom Verwaltungsgerichtshof wie folgt getroffen: Solle eine Handlung prozessuale Rechtswirkungen auslösen (Verfahrenshandlung), dann würden die dafür gesetzten Fristen verfahrensrechtliche (formelle) Fristen darstellen; sei eine Handlung hingegen auf den Eintritt materieller Rechtswirkungen (Erlöschen des Anspruches) gerichtet, so stelle eine allenfalls dafür vorgesehene Frist eine materiell-rechtliche Frist dar, innerhalb welcher nach den jeweiligen Verwaltungsvorschriften (hier das EpiG) Ansprüche in der Sache geltend zu machen seien (vgl dazu VwSlg 18745 A/2013 und VwGH 21.12.2004, 2003/04/0138). Dass es sich bei der in § 49 Abs 1 EpiG vorgesehenen Antragsfrist nicht um eine verfahrensrechtliche, sondern um eine materiell-rechtliche Frist handle, ergebe sich schon aus dem Wortlaut des § 33 EpiG, in welchem die allgemeine Frist zur Geltendmachung von Vergütungsansprüchen gemäß § 32 EpiG von sechs Wochen normiert sei. Im letzten Satz des § 33 EpiG werde ausdrücklich das Erlöschen eines Anspruches bei nicht rechtzeitiger Antragstellung als materielle Rechtswirkung festgelegt. Die Ausdehnung der Antragsfrist auf drei Monate gemäß § 49 EpiG sei explizit nur als Sonderbestimmung für die Dauer der COVID-19-Pandemie eingeräumt worden, weshalb eine Interpretation dieser Norm nur in Zusammenschau mit der generellen Bestimmung des § 33 EpiG erfolgen könne. Eine über die Fristverlängerung hinausgehende Änderung/Abweichung des § 33 EpiG, insbesondere hinsichtlich der Qualifizierung dieser Frist als materiell-rechtliche Frist, sei ausdrücklich nicht in die Sonderbestimmung des § 49 EpiG aufgenommen worden. Da es sich, wie oben ausgeführt, bei der im § 49 Abs 1 EpiG festgelegten Frist von drei Monaten zur Geltendmachung des Anspruches auf Vergütung des Verdienstentganges um eine materiell-rechtliche und damit nicht erstreck- oder restituierbare Frist handle, seien die Ansprüche zum Zeitpunkt der Antragstellung (13.6.2022) bereits erloschen und der Antrag daher als verspätet abzuweisen gewesen.
In der nur gegen den zweiten Spruchpunkt dieses Bescheides fristgerecht erhobenen Beschwerde brachte die Beschwerdeführerin zunächst eine unrichtige rechtliche Beurteilung als Beschwerdegrund vor: Die belangte Behörde gehe offenbar davon aus, die Eingabe vom 8.6.2022 stelle einen neuen und separaten Vergütungsantrag dar. Dies sei unrichtig, da der verfahrenseinleitende Antrag vom 28.4.2020 (Eingabe vom 30.4.2020) die Vergütung des Verdienstentganges für den Zeitraum von 16.3.2020 bis 13.4.2020 zum Gegenstand hatte. Der Antragsgegenstand und die Antragsgrundlage sei mit diesem Antrag bereits klar und abschließend festgelegt gewesen. Daran habe sich weder durch die Antragseinschränkung vom 20.4.2022 noch durch die Antragsausdehnung vom 8.6.2022 etwas geändert. Ebenso sei die Zuständigkeit der belangten Behörde stets unberührt geblieben. Gemäß § 13 Abs 8 AVG könnten verfahrenseinleitende Anträge in jeder Lages des Verfahrens bis zum Abschluss des Ermittlungsverfahrens geändert werden, sofern die Änderung die Sache ihrem Wesen nach nicht ändere und die sachliche und örtliche Zuständigkeit unberührt bleibe. Nichts anderes sei im vorliegenden Fall geschehen. Der verfahrenseinleitende Antrag sei zuerst eingeschränkt und dann wieder ausgedehnt worden. Dadurch habe sich weder am Wesen der Sache – Antragsgegenstand sei stets die Vergütung des Verdienstentganges gemäß § 32 EpiG – noch an der Zuständigkeit der belangten Behörde geändert. In diesem Sinne sei auch die nachträgliche Erweiterung des Vergütungszeitraumes bis 22.4.2020 als Antragsänderung gemäß § 13 Abs 8 AVG zu sehen, da der Vergütungszeitraum mit dem Wesen der Sache nichts zu tun habe. Nach herrschender Lehre und Rechtsprechung liege insbesondere dann eine unzulässige, das Wesen der Sache ändernde Antragsänderung vor, wenn in Wahrheit nicht der ursprüngliche Antrag geändert, sondern im Lichte der anzuwendenden Materiengesetze ein anderes Vorhaben beantragt werde, wobei im Zweifel nicht von einer wesensändernden Antragsänderung auszugehen sei. Schon aus dem Gesetzeswortlaut von § 13 Abs 8 AVG gehe hervor, nicht bereits eine Modifizierung der „Sache“, sondern erst die Änderung ihres „Wesens“ sei unzulässig (Hengstschläger/Leeb, AVG § 13 Rz 45). Die mit Eingabe vom 20.4.2022 erfolgte Einschränkung des Antrages sei über Ersuchen der belangten Behörde und unter Verwendung des von ihr zur Verfügung gestellten Formulars erfolgt. Dieses Formular sei als Anlage zum Vergütungsantrag betitelt gewesen. Schon aufgrund dieser von der belangten Behörde gewählten Bezeichnung könne kein Zweifel daran bestehen, der verfahrenseinleitende Antrag sei durch Unterfertigung des betreffenden Formulars aufrecht geblieben und habe sich insbesondere seinem Wesen nach nicht geändert. Die belangte Behörde argumentiere mit § 13 Abs 7 AVG und leite daraus ab, der verfahrenseinleitende Antrag könne in jeder Lage des Verfahrens (gemeint: mit der Folge eines Anspruchsverlustes) zurückgezogen werden. Dies möge zwar richtig sein, jedoch sei § 13 Abs 7 AVG im vorliegenden Fall nicht einschlägig. Nach herrschender Lehre solle es § 13 Abs 8 AVG dem Antragsteller nämlich ermöglichen, nicht über den Antrag als Ganzes, sondern auch nur über Teile seines Inhalts zu disponieren, ohne dass er dadurch wieder „an den Start“ zurückgeschickt werde (Hengstschläger/Leeb, AVG § 13 Rz 43). Konkret bedeute dies: Absicht des Gesetzgebers sei es gewesen, dem Antragsteller im Verwaltungsverfahren die Möglichkeit zu geben, seinen Antrag in jeder Lage des Verfahrens (bis zum Abschluss des Ermittlungsverfahrens) abzuändern, ohne dass darin zwingend ein neuer Antrag gesehen werden müsse. Wenn nun also – wie im vorliegenden Fall – über einen Teil des verfahrenseinleitenden Antrages im Sinne einer Einschränkung disponiert werde und in weiterer Folge während laufendem Ermittlungsverfahren wiederum eine Antragsausdehnung vorgenommen werde, sei dies ein Anwendungsfall des § 13 Abs 8 AVG und eben gerade nicht des § 13 Abs 7 AVG. Der Einwand der belangten Behörde, sie hätte in Folge der Zurückziehung nur noch über den Vergütungszeitraum 16.3.2020 bis 25.3.2020 abzusprechen gehabt, sei folglich unrichtig. Dies wäre nur dann zutreffend gewesen, wenn es bis zum Ende des Ermittlungsverfahrens bei der genannten Einschränkung geblieben wäre. Nachdem der Antrag aber mit Eingabe vom 8.6.2022 und somit lange vor Abschluss des Ermittlungsverfahrens wieder ausgedehnt worden sei, hätte die belangte Behörde über den ausgedehnten Anspruchszeitraum abzusprechen gehabt. Die belangte Behörde habe weiters vorgebracht, eine Zurückziehung des Antrages habe eine unwiderrufliche Wirkung und bewirke automatisch das Ende des Verfahrens. Auch dies möge grundsätzlich zutreffend sein, im vorliegenden Fall sei aber der verfahrenseinleitende Antrag zu keinem Zeitpunkt zurückgezogen worden. Wäre die Rechtsansicht der belangten Behörde zutreffend gewesen, wäre das Verfahren am 20.4.2022 beendet gewesen. Zusammengefasst sei festzuhalten, der Vergütungsantrag vom 28.4.2020 sei während laufendem Ermittlungsverfahren iSd § 13 Abs 8 AVG insgesamt zwei Mal, nämlich mit Eingabe vom 20.4.2022 und 8.6.2022 geändert worden und zum Schluss des Ermittlungsverfahrens sei daher ein aufrechter und rechtzeitig eingebrachter Vergütungsantrag betreffend den Zeitraum 16.3.2020 bis 22.4.2020 vorgelegen, über den die belangte Behörde zu entscheiden gehabt hätte. Entscheidungsgegenstand sei zu jedem Verfahrenszeitpunkt ausschließlich der verfahrenseinleitende (und in weiterer Folge geänderte) Antrag vom 28.4.2022 gewesen. Von einer verspäteten Geltendmachung des über den 25.3.2020 hinausgehenden Vergütungsbegehrens könne daher keine Rede sein.
Des Weiteren brachte die Beschwerdeführerin unterlassene Manuduktion als Beschwerdegrund vor: Die belangte Behörde habe darum ersucht, den Antrag auf den Geltungszeitraum der Schließungsverordnung VO-BH X-***, also auf den Zeitraum von 16.3.2020 bis 25.3.2020, einzuschränken und habe dafür ein von ihr erstelltes Formular zur Verfügung gestellt. Nunmehr vertrete die belangte Behörde in Bezug auf die auf ihren Wunsch hin erfolgte Einschränkung den Standpunkt, diese habe einen Anspruchsverlust in Bezug auf den über den 25.3.2020 hinausgehenden Vergütungszeitraum zur Folge. Die belangte Behörde habe zu keinem Zeitpunkt darüber aufgeklärt, eine Unterfertigung des von ihr zur Verfügung gestellten Dokuments habe den Verlust des Vergütungsanspruchs über den 25.3.2020 hinaus zur Folge. Dies hätte sie jedoch im Sinne der sie treffenden Manuduktionspflicht tun müssen, umso mehr, als im damaligen Zeitpunkt keine anwaltliche Vertretung bestanden habe. Das von der belangten Behörde zur Verfügung gestellte Dokument sei in der Annahme unterfertigt und überreicht worden, die darin enthaltene Erklärung sei unter § 13 Abs 8 AVG zu subsumieren und in diesem Sinne hätte diese während laufendem Verfahren im Falle einer geänderten Verfahrenslage oder Neuerungen in der Rechtsprechung jederzeit wieder zurückgenommen bzw geändert werden können. Bei rechtzeitiger und entsprechender Aufklärung wäre das betreffende Dokument nie unterfertigt und damit der Anspruch nie eingeschränkt worden.
Weiters machte die Beschwerdeführerin noch schwerwiegende Verfahrensmängel aufgrund der nicht erfolgten Auseinandersetzung in der Begründung des angefochtenen Bescheides in Bezug auf die in der Stellungnahme vom 21.3.2023 aufgezeigten verfahrenswesentlichen Rechtsfragen geltend.
Abschließend beantragte die Beschwerdeführerin das Landesverwaltungsgericht Tirol wolle der Beschwerde Folge geben und dem mit Eingabe vom 13.6.2022 ausgedehnten Antrag (Vergütungszeitraum 16.3.2020 bis 22.4.2020) vollumfänglich stattgeben, in eventu der Beschwerde Folge geben und dem verfahrenseinleitenden Antrag (Vergütungszeitraum 16.3.2020 bis 13.4.2020) stattgeben, in eventu den angefochtenen Bescheid aufheben und zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückverweisen. Ein Antrag auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung stellte die Beschwerdeführerin nicht.
Aufgrund des ebenfalls mit Eingabe vom 30.4.2020 gestellten Vergütungsantrags der Beschwerdeführerin als Dienstgeberin für den verfahrensgegenständlichen Seilbahnbetrieb erkannte die belangte Behörde mit Bescheid vom 20.6.2022, , gemäß §§ 24, 32 Abs 1 Z 7 und Abs 3 EpiG iVm VO-BH X- und ***, eine Vergütung von € 54.571,97 für die aufgrund der verkehrsbeschränkenden Maßnahmen dienstverhinderten Dienstnehmer im Zeitraum von 17.3.2020 bis 26.3.2020 und 28.3.2020 bis 22.4.2020 zu.
Mit Schriftsatz vom 27.6.2023, ***, legte die belangte Behörde dem Landesverwaltungsgericht Tirol den Akt zur Entscheidung über die Beschwerde vor.
Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den verwaltungsbehördlichen Akt.
II.Sachverhalt
Die Beschwerdeführerin beantragte mit Eingabe vom 30.4.2020 (Schreiben vom 28.4.2020) als selbstständig erwerbstätiges Unternehmen (Seilbahnbetrieb) für den Zeitraum von 16.3.2020 bis 13.4.2020 eine Vergütung von € 1.301.916,53 auf Grundlage der VO-BH X-. Die VO-BH X- trat am 16.3.2020 in Kraft und mit Ablauf des 25.3.2020 außer Kraft (VO-BH X-***, Bote für Tirol 12a/2020, ***).
Mit Schriftsatz vom 24.2.2022 richtete die belangte Behörde an die Beschwerdeführerin ein Verbesserungsschreiben. In diesem Schreiben führte die belangte Behörde unter Verweis auf die herrschende Rechtsansicht aus, es bestehe ein Vergütungsanspruch für den Zeitraum von 16.3.2020 bis 25.3.2020. Unter Verwendung des beigefügten Antrags soll die Beschwerdeführerin die Vergütung nochmals beantragen. Ergänzend wies die belangte Behörde im Schreiben noch darauf hin, sollte der Vergütungsantrag auch über den 25.3.2020 hinaus aufrechterhalten werden, so wäre dies ebenfalls nochmals zu beantragen.
Mit E-Mail vom 20.4.2022 übermittelte die Beschwerdeführerin in weiterer Folge den im Verbesserungsschreiben vom 24.2.2022 mitübermittelten und von ihrem bevollmächtigten Steuerberater unterfertigten Antrag auf Vergütung des Verdienstentganges gemäß § 32 Epidemiegesetz 1950 Seilbahnbetrieb als selbstständig erwerbstätiges Unternehmen, mit welchem sie nunmehr für ihren Seilbahnbetrieb aufgrund der VO-BH X-*** eine Vergütung von € 1.285.896,65 durch Ankreuzen beantragte. Damit einhergehend bestätigte die Beschwerdeführerin den im Antragsformular enthaltenen Passus „ACHTUNG: Durch das Ankreuzen schränke ich den gesamten Vergütungsantrag meines Unternehmens ausdrücklich und ausschließlich auf die zuvor genannte Rechtsgrundlage bzw Vergütungsbetrag ein, womit alle darüberhinausgehenden Anträge zurückgezogen werden.“. Einen über die Geltungsdauer der VO-BH X-*** hinausgehenden Antrag auf Vergütung des Verdienstentgangs stellte die Beschwerdeführerin mangels Ankreuzens auf dem Antragsformular und mangels einem diesbezüglich geforderten Begleitschreiben nicht.
Mit E-Mail vom 13.6.2022 übermittelte die Vertreterin der Beschwerdeführerin den Schriftsatz vom 8.6.2022, in welchem sie zusammengefasst auf die mit E-Mail vom 20.4.2022 vorgenommene Einschränkung ihres Vergütungsantrags vom 30.4.2020 auf die Geltungsdauer der VO-BH X-*** im Zeitraum von 16.3.2020 bis 25.3.2020 verwies und in weiterer Folge diese Erklärung widerrief und gleichzeitig den Vergütungsantrag vom 30.4.2020 wieder auf den ursprünglich beantragten Zeitraum von 26.3.2020 bis 13.4.2020 und darüber hinaus erstmalig bis zum 22.4.2020 ausdehnte.
Mit Schreiben vom 21.3.2023 teilte die Beschwerdeführerin der belangten Behörde ergänzend mit, unter Bezugnahme auf die als Verkehrsbeschränkung gemäß § 24 zu qualifizierende VO-BH X-*** besteht auch für den Geltungszeitraum dieser Verordnung ein Vergütungsanspruch und wurde daher der Vergütungsantrag vom 30.4.2020 unter Verweis auf § 13 Abs 8 AVG wiederum im Zuge des Schriftsatzes vom 8.6.2022 bis zum 22.4.2020 ausgedehnt.
Die belangte Behörde erkannte der Beschwerdeführerin mit Bescheid vom 17.5.2023, , im ersten Spruchpunkt aufgrund des Verbots der Beförderung von Personen in den Seilbahnanlagen für ihren Seilbahnbetrieb im Zeitraum von 16.3.2020 bis 25.3.2020 auf Grundlage der §§ 20, 26, 32 Abs 1 Z 5 und Abs 4 EpiG iVm der VO-BH X- sowie § 3 EpiG-Berechnungsverordnung eine Vergütung zu. Im zweiten Spruchpunkt wies die belangte Behörde die beantragte Vergütung im Zeitraum von 26.3.2020 bis 22.4.2020 gemäß §§ 33 iVm 49 Abs 1 EpiG als verspätet eingebracht – unter Verweis auf die als Neuantrag zu wertende Antragsausdehnung im Rahmen der Eingabe vom 13.6.2022 – ab.
Die Beschwerdeführerin erhob daraufhin nur gegen den zweiten Spruchpunkt des Bescheides vom 17.5.2023 rechtzeitig durch ihren ausgewiesenen Rechtsvertreter Beschwerde und verwies insbesondere auf eine zulässig erfolgte Antragsausdehnung mit Eingabe vom 13.6.2022 gemäß § 13 Abs 8 AVG und eine mangelnde Manuduktion im Vorfeld seitens der belangten Behörde.
Aufgrund des ebenfalls mit Eingabe vom 30.4.2020 gestellten Vergütungsantrags der Beschwerdeführerin als Dienstgeberin für den verfahrensgegenständlichen Seilbahnbetrieb erkannte die belangte Behörde mit Bescheid vom 20.6.2022, , gemäß §§ 24, 32 Abs 1 Z 7 und Abs 3 EpiG iVm VO-BH X- und ***, eine Vergütung von € 54.571,97 für die aufgrund der verkehrsbeschränkenden Maßnahmen dienstverhinderten Dienstnehmer im Zeitraum von 17.3.2020 bis 26.3.2020 und 28.3.2020 bis 22.4.2020 zu.
III.Beweiswürdigung
Der festgestellte Sachverhalt stützt sich auf den unbedenklichen Inhalt des vorgelegten Aktes der belangten Behörde und steht somit unbestritten fest.
IV.Rechtslage
Epidemiegesetzes 1950 (EpiG), BGBl 186/1950 (WV) idF BGBl I 21/2022:
„Frist zur Geltendmachung des Anspruches auf Entschädigung oder Vergütung des Verdienstentganges.
§ 33.
Der Anspruch auf Entschädigung gemäß § 29 ist binnen sechs Wochen nach erfolgter Desinfektion oder Rückstellung des Gegenstandes oder nach Verständigung von der erfolgten Vernichtung, der Anspruch auf Vergütung des Verdienstentganges gemäß § 32 binnen sechs Wochen vom Tage der Aufhebung der behördlichen Maßnahmen bei der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Bereich diese Maßnahmen getroffen wurden, geltend zu machen, widrigenfalls der Anspruch erlischt.
[…]
Sonderbestimmung für die Dauer der Pandemie mit SARS-CoV-2
§ 49.
(1) Abweichend von § 33 ist der Anspruch auf Vergütung des Verdienstentganges, der aufgrund einer wegen des Auftretens von SARS-CoV-2 ergangenen behördlichen Maßnahme besteht, binnen drei Monaten vom Tag der Aufhebung der behördlichen Maßnahmen bei der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Bereich diese Maßnahmen getroffen wurden, geltend zu machen.
(1a) Abweichend von § 33 ist der Anspruch auf Vergütung des Verdienstentganges gemäß § 32 Abs. 1a binnen drei Monaten vom Tag, an dem eine Maßnahme gemäß § 7 oder § 17 aufgehoben worden wäre oder eine Verkehrsbeschränkung gemäß § 7b geendet hat, bei der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Sprengel sich der Wohnsitz (Sitz) des Antragstellers befindet, geltend zu machen.
(2) Bereits vor Inkrafttreten dieser Bestimmung laufende und abgelaufene Fristen beginnen mit Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 62/2020 neu zu laufen.
(3) Die Bezirksverwaltungsbehörde ist verpflichtet, über Anträge auf Vergütung des Verdienstentganges gemäß § 32, die auf Grund einer wegen des Auftretens von SARS-CoV-2 ergangenen behördlichen Maßnahme eingebracht werden, ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber zwölf Monate nach deren Einlangen zu entscheiden.
(4) Ein bei der örtlich unzuständigen Behörde fristgerecht eingebrachter Antrag auf Vergütung des Verdienstentganges gemäß § 32, der aus einem in der Sphäre der Behörde liegenden Umstand nicht innerhalb der Frist gemäß Abs. 1 und 2 bei der örtlich zuständigen Behörde eingelangt ist (§ 6 Abs. 1 AVG), gilt als rechtzeitig eingebracht.
(5) Fristgerecht eingebrachte Anträge auf Vergütung des Verdienstentganges gemäß § 32 dürfen während eines anhängigen Verfahrens auch nach Ablauf der Frist gemäß Abs. 1 und 2 zur Geltendmachung von Ansprüchen auf Grundlage einer nach § 32 Abs. 6 erlassenen Verordnung der Höhe nach ausgedehnt werden.
[…]“
Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl 51/1991 idF 57/2018:
„Anbringen
§ 13.
(1) Soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, können Anträge, Gesuche, Anzeigen, Beschwerden und sonstige Mitteilungen bei der Behörde schriftlich, mündlich oder telefonisch eingebracht werden. Rechtsmittel und Anbringen, die an eine Frist gebunden sind oder durch die der Lauf einer Frist bestimmt wird, sind schriftlich einzubringen. Erscheint die telefonische Einbringung eines Anbringens der Natur der Sache nach nicht tunlich, so kann die Behörde dem Einschreiter auftragen, es innerhalb einer angemessenen Frist schriftlich oder mündlich einzubringen.
(2) Schriftliche Anbringen können der Behörde in jeder technisch möglichen Form übermittelt werden, mit E-Mail jedoch nur insoweit, als für den elektronischen Verkehr zwischen der Behörde und den Beteiligten nicht besondere Übermittlungsformen vorgesehen sind. Etwaige technische Voraussetzungen oder organisatorische Beschränkungen des elektronischen Verkehrs zwischen der Behörde und den Beteiligten sind im Internet bekanntzumachen.
(3) Mängel schriftlicher Anbringen ermächtigen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.
[…]
(7) Anbringen können in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden.
(8) Der verfahrenseinleitende Antrag kann in jeder Lage des Verfahrens bis zu einer allfälligen Schließung des Ermittlungsverfahrens (§ 39 Abs. 3) geändert werden. Durch die Antragsänderung darf die Sache ihrem Wesen nach nicht geändert und die sachliche und örtliche Zuständigkeit nicht berührt werden.
[…]“
V.Erwägungen
A. Gegenstand des Verfahrens
Die Beschwerde richtet sich ausschließlich gegen den zweiten Spruchpunkt des angefochtenen Bescheides und damit gegen die verspätete Abweisung. Im Kern ist daher die Frage zu klären, ob die Erklärung vom 20.4.2022 als Antragseinschränkung bzw –teilrückziehung oder Antragsänderung und die Erklärung vom 13.6.2022 (Schriftsatz vom 8.6.2022) in weiterer Folge als Neuantrag oder weitere Antragsänderung des ursprünglichen Vergütungsantrags vom 30.4.2020 zu werten ist oder nicht.
B. Anwendung des § 49 EpiG (idF BGBl I 2022/21)
Grundsätzlich sind die Regelungen des Epidemiegesetzes zum Zeitpunkt der Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts Tirol heranzuziehen (VwGH 19.6.2023, Ra 2023/09/0023, Rz 34). § 49 EpiG wurde durch BGBl I 2023/69 mit 30.6.2023 aufgehoben. Allerdings sind die Bestimmungen des Epidemiegesetzes in der Fassung BGBl I 2022/195 auf Sachverhalte, die sich vor dem 1.7.2023 (Inkrafttreten des BGBl I 2023/69) ereignet haben, weiterhin anzuwenden (§ 50 Abs 37 EpiG idF BGBl I 2023/69).
C. Antragsausdehnung gemäß § 49 Abs 5 EpiG (idF BGBl I 2022/21)
Gemäß § 49 Abs 5 EpiG (idF BGBl I 2022/21) dürfen fristgerecht eingebrachte Anträge auf Vergütung des Verdienstentganges gemäß § 32 während eines anhängigen Verfahrens auch nach Ablauf der Frist gemäß Abs 1 und 2 zur Geltendmachung von Ansprüchen auf Grundlage einer nach § 32 Abs 6 leg cit erlassenen Verordnung der Höhe nach ausgedehnt werden. Derartige Antragsausdehnungen der Höhe nach betreffen zu Folge des Verwaltungsgerichtshofs (14.6.2023, Ra 2023/09/0064, Rz 14 ff mwN) nur Vergütungsansprüche im Falle des § 32 Abs 1 Z 5 EpiG, welcher die EpiG-Berechnungsverordnung als Grundlage zur Berechnung heranzieht (Unternehmer). Die Beschwerdeführerin stellte gemäß § 33 iVm 49 Abs 1 und 2 EpiG fristgerecht als Seilbahnbetreiberin mit Eingabe vom 30.4.2020 einen Antrag auf Vergütung, gestützt auf die ursprüngliche Geltungsdauer der VO-BH X-*** im Zeitraum von 16.3.2020 bis 13.4.2020 von € 1.301.916,53, in eventu auf die tatsächliche Geltungsdauer (zum Zeitpunkt der Antragsstellung bekannt) im Zeitraum von 16.3.2020 bis 25.3.2020.
Bei der zeitlichen Begrenzung des Anspruchs auf Ersatz des Verdienstentgangs von drei Monaten durch §§ 33 und 49 EpiG handelt es sich der Sache nach um eine Verjährungsbestimmung. Nach Ablauf der Verjährungsfrist kann eine Ausdehnung des Klagebegehrens auf einen höheren Betrag nicht mehr mit Erfolg vorgenommen werden. §§ 33, 49 EpiG stehen also in Einklang mit den zivilrechtlichen Grundsätzen des Verjährungsrechts (VwGH 14.6.2023, Ra 2023/09/0064). Dies bedeutet, nach Ablauf der 3-Monatsfrist kommt eine Antragsänderung des fristgerecht eingebrachten Vergütungsantrags und damit auch des verfahrensgegenständlichen Antrags vom 30.4.2020 nur noch in Bezug auf dessen Höhe in Betracht. Eine Antragsänderung bzw –ausdehnung hinsichtlich des Vergütungszeitraumes ist nach Ablauf der 3-Monatsfrist jedoch nach dem klaren Wortlaut des § 49 Abs 5 EpiG iVm §§ 33 Abs 1 und 49 Abs 1 EpiG nicht mehr vorgesehen.
D. Erklärung vom 20.4.2022 (Einschränkung des Vergütungsantrags vom 30.4.2020):
Mit E-Mail vom 20.4.2022 übermittelte die Beschwerdeführerin nach vorausgegangenem Verbesserungsschreiben durch ihren bevollmächtigen Steuerberater das Formular „Anlage zum Antrag auf Vergütung des Verdienstentganges gemäß § 32 Epidemiegesetz 1950 Seilbahnbetrieb“. Die Übermittlung dieses Formulars an die belangte Behörde stellt eine prozessuale Willenserklärung dar, die zum Zeitpunkt des Empfangs durch die belangte Behörde am 20.4.2022 unwiderruflich wurde und von dieser keiner Annahme bedurfte (vgl VwGH 17.12.2007, 2006/12/0044; 11.12.2022, 2002/03/0248). Hinsichtlich des Inhalts dieser Eingabe als Prozesshandlung kommt es dabei lediglich auf die Erklärung des Willens und nicht auf den – davon allenfalls abweichenden – tatsächlichen Willen des Antragstellers an (VwGH 28.3.2023, Ro 2021/04/0035). Nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichts Tirol ist von einem Erklärungswillen der Beschwerdeführerin in ihrer Erklärung vom 20.4.2022 unter Einbeziehung des vorangegangenen Verbesserungsschreibens der belangten Behörde vom 24.2.2022 und den darin enthaltenen Hinweisen zu den Vergütungszeiträumen und deren Antragsmodalitäten dahingehend auszugehen, dass sie ihren ursprünglichen Vergütungsantrag vom 30.4.2020 modifizierte, in dem sie nunmehr einen Vergütungsanspruch ausschließlich gestützt auf die VO-BH X-*** und deren Geltungszeitraum von 16.3.2020 bis 25.3.2020 von € 1.285.896,65 beantragte. Ausdrücklich erklärte sie in diesem Zusammenhang entsprechend den diesbezüglichen Ausführungen im Formular diese Einschränkung und die (nicht bedingte) Zurückziehung aller darüber hinausgehenden Anträge. Dass die Einschränkung des ursprünglichen Vergütungsantrags auf den Zeitraum von 16.3.2020 bis 25.3.2020 dabei auch dem Erklärungswillen der Beschwerdeführerin entsprach, ergibt sich auch aus ihren eigenen Ausführungen im Schriftsatz vom 8.6.2022 und der Beschwerde vom 17.5.2023. Die Beimessung dieses Erklärungswillens der Beschwerdeführerin wird nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichts Tirol zudem durch die von Seiten der belangten Behörde in ihrem Verbesserungsschreiben erfolgte Manuduktion in Bezug auf die erforderlichen Erklärungen und Unterlagen von Seiten der Beschwerdeführerin für den Fall, dass diese ihren ursprünglichen Antrag vom 30.4.2020 und somit auch hinsichtlich dem beantragten Vergütungszeitraum vom 26.3.2020 bis 13.4.2020 aufrechten erhalten möchte, untermauert. Zudem erstattete die Beschwerdeführerin ihre Erklärung vom 20.4.2022 zwar nicht anwaltlich vertreten, aber durch ihren ausgewiesenen Steuerberater als berufsmäßigen Parteienvertreter. Es liegt daher von Seiten der Beschwerdeführerin eine eindeutige Erklärung in Bezug auf die Zurückziehung aller über den Zeitraum von 16.3.2020 bis 25.3.2020 hinausgehenden Anträge vor, die keine Zweifel daran offenlässt und bis zur behördlichen Entscheidung jederzeit zulässig ist (vgl VwGH 10.11.2022, Ra 2022/06/0079).
Zusammenfassend stellt nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichts Tirol die Erklärung vom 20.4.2022 eine prozessuale, nur empfangsbedürftige und unwiderrufliche Willenserklärung dar, mit der die Beschwerdeführerin ihren ursprünglichen Vergütungsantrag vom 30.4.2020 auf die VO-BH X-*** und deren Geltungsdauer im Zeitraum von 16.3.2020 bis 25.03.2020 einschränkte und damit alle zuvor darüber hinaus beantragten Vergütungsansprüche zurückzog. Weitere Antragsänderungen nach dem 20.4.2022 waren unter Verweis auf § 49 Abs 5 EpiG grundsätzlich zulässig, jedoch aufgrund der erfolgten Teil-Zurückziehung des ursprünglichen Antrags vom 30.4.2020 (§ 13 Abs 7 AVG) nur noch in Bezug auf die Höhe des auf den Zeitraum von 16.3.2020 bis 25.3.2020 eingeschränkten Vergütungsantrags (vgl VwGH 16.3.2016, Ra 2016/04/0024).
E. Erklärung vom 13.6.2022 (Widerruf der Erklärung vom 20.4.2022 und Ausdehnung des Vergütungsantrags vom 30.4.2020):
Mit Erklärung vom 13.6.2022 widerrief die Beschwerdeführerin ihre Erklärung vom 20.4.2022 und dehnte sogleich den ursprünglichen Vergütungsantrag vom 30.4.2020 wiederum auf den Zeitraum von 26.3.2020 bis – wie ursprünglich beantragt – 13.4.2020 und des Weiteren bis 22.4.2020 unter Verweis auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs vom 23.6.2021, E-4044/2022, und die VO-BH X-*** aus.
Der verfahrenseinleitende Antrag kann nicht nur gemäß § 13 Abs 7 AVG in jeder Lage des anhängigen Verfahrens zurückgezogen werden, sondern gemäß seinem Abs 8 auch geändert werden, wenn dadurch weder die Sache ihrem Wesen nach geändert noch die sachliche oder örtliche Zuständigkeit der Behörde berührt wird.
Zu Folge den Ausführungen unter Punkt D., die Erklärung vom 20.4.2022 stellt eine unwiderrufliche prozessuale Willenserklärung dar, kommt ein Widerruf dieser Erklärung durch die weitere Erklärung vom 13.6.2022 dem Grunde nach bereits verfahrensgegenständlich nicht in Betracht.
Auch die mit Erklärung vom 13.6.2022 nach Ansicht der Beschwerdeführerin noch während des anhängigen Verfahrens wiederum von ihr erfolgte Antragsänderung in Form einer Ausdehnung des Vergütungszeitraums bis 22.4.2020 stellt – unabhängig von den Ausführungen unter Punkt D. – keine Antragsänderung gemäß § 13 Abs 8 AVG dar. Es mag zwar dem Grunde nach, wie die Beschwerdeführerin ausführt, zutreffen, durch die Erklärung vom 13.6.2022 kommt es zu keiner Wesens- noch Zuständigkeitsänderung des ursprünglichen Vergütungsantrags vom 30.4.2020, da die Erklärung noch im anhängigen Verfahren vor der behördlichen Entscheidung der belangten Behörde abgegeben wurde und sich die Zuständigkeit der belangte Behörde und die Art des Antrags (Anspruch auf Vergütung des Verdienstentgangs nach dem EpiG) nicht änderte, dennoch liegt verfahrensgegenständlich nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichts Tirol in zweifacher Hinsicht keine Antragsänderung gemäß § 13 Abs 8 AVG vor: Erstens ist durch die Erklärung vom 20.4.2022 unwiderruflich eine Antragseinschränkung auf den Zeitraum von 16.3.2020 bis 25.3.2020 erfolgt und daher eine Ausdehnung unter Verweis auf § 49 Abs 5 EpiG nur noch der Höhe und nicht mehr der Zeitdauer nach zulässig. Zweitens kommt verfahrensgegenständlich bei einer Antragsänderung dem Umstand Relevanz zu, beim Anspruch auf Ersatz des Verdienstentgangs handelt es sich um einen zeitlich begrenzten, welcher gemäß §§ 33 und 49 EpiG binnen drei Monaten geltend zu machen ist (siehe Punkt C.) Gemäß § 13 Abs 8 AVG kann der verfahrenseinleitende Antrag zwar in jeder Lage des Verfahrens geändert werden. Ist ein Leistungsanspruch – wie hier – jedoch befristet, kommt eine Antragsausdehnung nach Ablauf der Frist um einen insoweit bereits erloschenen Anspruch nicht mehr in Betracht (vgl VwGH 14.6.2023, Ra 2023/09/0064; 18.3.2022, Ra 2022/03/0005; 15.9.2002, 2002/04/0148; Hengstschläger/Leeb, AVG § 13 Rz 48 [Stand 1.1.2014, rdb.at]).
Zu Folge den vorigen Ausführungen stellt die Erklärung vom 13.6.2022 keine weitere Ausdehnung bzw Antragsänderung des ursprünglichen Vergütungsantrags vom 30.4.2020 dar, sondern einen Neuantrag auf Vergütung des Verdienstentgangs für den Zeitraum vom 26.3.2020 bis 22.4.2020. Der Anspruch auf Vergütung des Verdienstentgangs für diesen Zeitraum wurde damit aber jedoch erst mit der Erklärung vom 13.6.2022 geltend gemacht und erweist sich daher gemäß §§ 33 und 49 Abs 1 EpiG als verspätet, weshalb er spruchgemäß als verspätet eingebracht zurückzuweisen war.
F. Kein Anspruch auf Vergütung des Verdienstentgangs gemäß § 32 Abs 1 Z 7 EpiG für den Zeitraum ab 26.3.2020:
Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, ab dem 26.3.2020 war der verfahrensgegenständliche Seilbahnbetrieb der Beschwerdeführerin im Gegensatz zum Zeitraum vom 16.3.2020 bis 25.3.2020 behördlich nicht gemäß § 26 EpiG geschlossen (VO-BH X-). Ab dem 26.3.2020 standen lediglich Verordnungen (VO-BH X-, ***, *** und ***, VO-LH-33) in Geltung, die sich auf § 24 EpiG stützten bzw als auf diese Rechtsgrundlage gestützt anzusehen waren (vgl VfGH 23.6.2021, E-4044/2022) und allenfalls einen Vergütungsanspruch gemäß § 32 Abs 1 Z 7 EpiG begründen. In Bezug auf juristische Personen, wie verfahrensgegenständlich die Beschwerdeführerin, ist auf die jüngsten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofs zu verweisen, in welchen dieser ausführte, ein Vergütungsanspruch gemäß § 32 Abs 1 Z 7 EpiG besteht für juristische Personen dem Grunde nach bereits nicht (VwGH 19.6.2023, Ra 2023/09/0023; 17.8.2023, Ra 2023/09/0048). Ein Vergütungsanspruch gemäß § 32 Abs 1 Z 7 EpiG besteht allenfalls für Dienstnehmer von juristischen Personen. Einen solchen Vergütungsanspruch erkannte die belangte Behörde aufgrund des ebenfalls mit Eingabe vom 30.4.2020 gestellten Vergütungsantrags der Beschwerdeführerin als Dienstgeberin für den verfahrensgegenständlichen Seilbahnbetrieb mit Bescheid vom 20.6.2022, , gemäß §§ 24, 32 Abs 1 Z 7 und Abs 3 EpiG iVm VO-BH X- und *** für die aufgrund der verkehrsbeschränkenden Maßnahmen dienstverhinderten Dienstnehmer im Zeitraum von 17.3.2020 bis 26.3.2020 und 28.3.2020 bis 22.4.2020 zu.
Des Weiteren kann auf das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 18.10.2022, LVwG-***, verwiesen werden, mit welchem für einen mit dem verfahrensgegenständlich vergleichbaren Seilbahnbetrieb ein Vergütungsanspruch für den Zeitraum von 26.3.2020 bis 22.4.2020 – losgelöst von der jüngsten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs – bereits verneint wurde.
Zusammenfassend ist daher festzuhalten, ein Vergütungsanspruch gemäß § 32 Abs 1 Z 7 EpiG für den Seilbahnbetrieb der Beschwerdeführerin für den Zeitraum von 26.3.2020 bis 22.4.2020 würde auch unabhängig von der rechtlichen Qualifikation der Erklärung der Beschwerdeführerin vom 13.6.2022 nicht bestehen.
I. Entfall der mündlichen Verhandlung
Weder die Beschwerdeführerin in ihrem Rechtsmittel noch die belangte Behörde in ihrem Vorlageschreiben stellten einen Antrag auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung.
Erstens kann gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG die Verhandlung entfallen, wenn bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.
Zweitens können Verwaltungsgerichte gemäß § 24 Abs 4 VwGVG soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteienantrags von einer mündlichen Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 EMRK noch Art 47 GRC entgegenstehen. Zu dieser Bestimmung hielt der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt fest, der Gesetzgeber hatte als Zweck einer mündlichen Verhandlung die Klärung des Sachverhaltes und die Einräumung von Parteiengehör sowie darüber hinaus auch die mündliche Erörterung einer nach der Aktenlage strittigen Rechtsfrage zwischen den Parteien und dem Gericht vor Augen. Zweck einer Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht ist grundsätzlich nicht nur die Klärung des Sachverhaltes und die Einräumung von Parteiengehör zu diesem, sondern auch das Rechtsgespräch und die Erörterung der Rechtsfragen. Der Verwaltungsgerichtshof wies in diesem Zusammenhang auf EGMR 19.2.1998, Jacobsson (2), 16.970/90, Rz 49 = ÖJZ 1998, 4, hin, in welchem der Entfall einer mündlichen Verhandlung als gerechtfertigt angesehen wurde, wenn angesichts der Beweislage vor dem Gerichtshof und angesichts der Beschränkung der zu entscheidenden Fragen „das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht geeignet war, irgendeine Tatsachen- oder Rechtsfrage aufzuwerfen, die eine mündliche Verhandlung erforderlich machte“. Der Verwaltungsgerichtshof erachtet in solchen Fällen eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt geklärt ist, die Rechtsfragen durch die bisherige Rechtsprechung beantwortet sind und in der Beschwerde keine Rechts- oder Tatfragen von einer solchen Art aufgeworfen werden, deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte. Zusammenfassend ist gemäß § 24 Abs 1 VwGVG auf Antrag eine mündliche Verhandlung durchzuführen, die der Erörterung der Sach- und Rechtslage sowie der Erhebung der Beweise dient. Als Ausnahme von dieser Regel kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Antrags gemäß § 24 Abs 4 VwGVG von der Durchführung einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Bei konkretem sachverhaltsbezogenem Vorbringen des Beschwerdewerbers ist eine mündliche Verhandlung durchzuführen (vgl VwGH 16.12.2019, Ra 2018/03/0066 bis 0068 mwN).
Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist – ausgehend von einem unbestrittenen Sachverhalt und Beschwerdevorbringen – ausschließlich die Rechtsfrage, ob die Eingabe vom 13.6.2022 als Neuantrag oder weitere Antragsausdehnung zu werten ist. Die verschiedenen Rechtsstandpunkte wurden schon umfassend im angefochtenen Bescheid und im gegenständlichen Erkenntnis ausgeführt und konnte diese Frage aufgrund der hierzu ergangenen höchstgerichtlichen Judikatur entschieden werden. Deshalb bedarf es selbst unter Berücksichtigung des § 24 Abs 4 VwGVG keiner Erörterung dieser Rechtsfrage im Rahmen einer mündlichen Verhandlung.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Es fehlen die Voraussetzungen für die Erhebung einer Revision – so VwGH 7.4.2021, Ra 2021/09/0051 – zum einen etwa, wenn sich das Verwaltungsgericht auf einen klaren Gesetzeswortlaut stützen kann. Ist somit die Rechtslage nach den in Betracht kommenden Normen klar und eindeutig, dann liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG vor, und zwar selbst dann, wenn zu einer der anzuwendenden Normen noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergangen wäre (dazu VwGH 6.8.2020, Ra 2020/09/0040; 20.12.2017, Ra 2017/12/0124).
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr. Außerlechner
(Richter)
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