LVwG T LVwG-2023/29/1339-11; LVwG-2023/29/1350-11

LVwG-2023/29/1339-11; LVwG-2023/29/1350-11Landesverwaltungsgericht11.09.2023

Regest

Erschließungskostenbeitrag<br/>Gehsteigbeitrag<br/>abgabenpflichtige Neubaumasse

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2023/29/1339-11; LVwG-2023/29/1350-11

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 11.09.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2023:LVwG.2023.29.1339.11

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Kantner über die Beschwerden der AA, Adresse 1, **** Z, gegen

1. den Bescheid der Stadt Z vom 23.03.2023, Zl *** (LVwG-2023/29/1339) und

2. den Bescheid der Stadt Z vom 22.03.2023, Zl *** (LVwG/2023/29/1350)

beide betreffend einen Antrag gemäß § 299 BAO, nach durchgeführter öffentlicher mündlicher Verhandlung

zu Recht:

1. Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Mit Bescheid der Stadt Z vom 22.03.2023, ***, wurde dem Antrag der Beschwerdeführerin vom 14.03.2022 auf Aufhebung eines Erschließungsbeitragsbescheides vom 26.04.2022, Zl ***, gemäß § 299 BAO mangels Bildung einer abgabenpflichtigen Neubaumasse keine Folge gegeben.

Mit Bescheid der Stadt Z vom 22.03.2023, ***, wurde dem Antrag der Beschwerdeführerin vom 14.03.2022 auf Aufhebung eines Gehsteigbeitragsbescheides vom 26.04.2022, Zl *** gemäß § 299 BAO mangels Bildung einer abgabenpflichtigen Neubaumasse keine Folge gegeben.

Gegen beide Bescheide hat die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde erhoben und zusammengefasst ausgeführt, dass die Behörde ihre Begründung auf der Annahme stütze, dass Abgabenbescheide, die Erschließungs- und Gehsteigabgabe betreffend, beliebig erlassen werden könnten, ohne dass auf den eigentlichen Sachverhalt im einzelnen (im gegenständlichen Fall unterschiedliche Baubewilligungsbescheide mit unterschiedlichen sich daraus ergebenden Erschließungs- und Gehsteigbeiträgen aufgrund unterschiedlicher Baumassen) Bezug genommen werde, solang nur die Summe der Abgabenbescheide der Summe der in den gültigen Baubewilligungsbescheiden ermittelten Baumasse entspreche.

Es handle sich jedoch bei den Baubewilligungsbescheiden um unabhängige Bescheide, welche unterschiedliche Wirkungsdauern und darauf aufbauende Verfahren nach sich zögen, sofern sich Abgabenbescheide auf unterschiedliche Baubewilligungsbescheide beziehen würde, welche zeitlich deutlich in ihrer Rechtskraft variieren könnten. So bestünde die Möglichkeit, dass Abgabenbescheide aufgrund der Fristen nach § 304 BAO nicht mehr korrigiert (wiederaufgenommen) werden könnten, obwohl der dem Abgabenbescheid fälschlicherweise zugrunde gelegte Baubewilligungsbescheid keine Rechtskraft mehr entfalte und folglich auch die Abgaben zu korrigieren wären, was jedoch aufgrund des Fristablaufes nicht mehr möglich sei. Folge man der Rechtsmeinung der Behörde, könne diese nach Belieben sich aus den einzelnen Baubewilligungsbescheiden (mit unterschiedlichen Rechtskraftfolgen) die jeweiligen Baumassenänderungen (Zubau, Abbruch) in unterschiedlichsten Konstellationen zusammenstellen und somit Abgabenbescheide erwirken, welche in der Zukunft nicht mehr korrigierbar wären, obwohl die zugrundeliegenden Bescheide aus unterschiedlichen Gründen keine Rechtskraft mehr entfalten würden. Es wurde beantragt, die Bescheide aufzuheben, die Aussetzung der Einhebung der sich aus diesen Bescheiden ergebenden Abgaben zu bewilligen sowie eine mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht durchzuführen.

Mit Beschwerdevorentscheidung der Stadt Z vom 25.04.2023, Zl ***, wurde beiden Beschwerden keine Folge gegeben. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass sowohl hinsichtlich des Baubescheides vom 06.05.2019 als auch vom 18.11.2021 der Baubeginn bereits gesetzt worden sei. Da sich der Weg vor der Tiefgarage auf den Baubescheid vom 06.05.2019 auswirke und die Anliegerabgaben bezogen auf den Baubescheid vom 06.05.2019 vor dem 18.11.2021 noch nicht vorgeschrieben worden seien, sei die Tatsache der Nichterrichtung der Tiefgarage beim Erschließungsbeitragsbescheid *** und beim Gehsteigbeitragsbescheid ***, beide vom 26.04.2022, welche bezogen auf den Baubescheid vom 06.05.2019 erlassen wurden, insofern berücksichtigt worden, als dem Baumassenanteil nur mehr 1.599 m³ (2.066 m³ minus 403 m³ minus 64 m³) abgabenpflichtige Neubaumasse zugrunde gelegt worden sei. Sofern man die Auffassung der Beschwerdeführerin vertrete, würde sich beim Baubescheid vom 18.11.2021 ein „Guthaben“ an nicht ausgeführter Neubaumasse von 267 m³ (403 m³ minus 136 m³) ergeben, welches nirgendwo mehr in Anrechnung/Abzug gebracht werden könne. Unter Wahrung des Grundsatzes der Rechtsrichtigkeit habe die Abgabenbehörde gegenständlichenfalls insgesamt genau jene Neubaumasse vorgeschrieben, welche tatsächlich auch errichtet worden sei. Dies sei vom Landesgesetzgeber zweifelsfrei so beabsichtigt.

In der Folge stellte die Beschwerdeführerin fristgerecht den Vorlageantrag und wurden die Akten dem Landesverwaltungsgericht Tirol zur Entscheidung vorgelegt.

Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in die Akten der Behörde und des Landesverwaltungsgerichtes Tirol sowie die Bauakten *** und ***. Am 05.09.2023 fand eine mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol statt, ein Vertreter der Beschwerdeführerin ist zur Verhandlung unentschuldigt nicht erschienen.

I.Sachverhalt:

Die Beschwerdeführerin ist seit dem Jahr 2005 Eigentümerin des Grst **1 KG *** Y, Adresse 2, Adresse 3 und Adresse 4, **** Z (GB-Auszug vom 12.04.2022, Unternehmensregisterauszug vom 21.08.2023).

Mit Bescheid der Stadt Z vom 06.05.2019, ***, wurde der Bauwerberin BB, die Baubewilligung auf Grst **1 KG *** Y für den Umbau und Dachgeschoßausbau des Bestandsgebäudes zu drei Wohnungen samt Neubau von zwei Reihenhäusern und einer Tiefgarage mit Garagenaufzug an der Adresse 2, Adresse 3 und Adresse 4, **** Z, nach Maßgabe der, einen Bestandteil des Bescheides bildenden, Pläne und Projektunterlagen unter den angeführten Auflagen erteilt. Der Baubescheid wurde der Bauwerberin am 09.05.2019 zugestellt. Gemäß Baubescheid beträgt die neu hinzukommende Baumasse im Sinne des § 2 Abs 5 TVAG 2.066 m³, jene des Abbruches 64 m³. Die Bestandsbaumasse betrug 900 m³ (Baubescheid Stadt Z vom 06.05.2019 samt Zustellnachweisen). Gegen den Baubescheid ist kein Rechtsmittel erhoben worden (Rechtskraftsbestätigung vom 07.06.20219).

Mit Baubescheid der Stadt Z vom 18.11.2021, ***, wurde Frau BB, der Abbruch einer Garage, die Errichtung eines Pkw-Aufzuges, Um- und Zubauten, sowie die Schaffung einer zusätzlichen Wohneinheit (Änderung zu ***) an der Adresse 2, Adresse 3 und Adresse 4, **** Z, nach Maßgabe der, einen Bestandteil des Bescheides bildenden, Pläne und Projektunterlagen sowie unter Einhaltung der angeführten Auflagen bewilligt. In der Baubeschreibung des genannten Baubescheides ist angeführt, dass geplant ist, das mit Baubescheid vom 06.05.2019, Zl ***, bewilligte Wohnhaus Adresse 2 sowie die beiden Reihenhäuser Adresse 3 und Adresse 4 umzubauen, es werde eine zusätzliche Wohneinheit geschaffen. Weiters sei der Entfall der Tiefgarage, die Errichtung eines mechanischen Parksystems und die Errichtung oberirdischer Stellplätze geplant. Gemäß Baubescheid beträgt die neu hinzukommende Baumasse 136 m³, die Abbruchbaumasse 403 m³ (Garage) und die Baumasse des Bestandes 2.902 m³. Der Baubescheid wurde der Bauwerberin am 09.12.2021 zugestellt Gegen den Baubescheid ist kein Rechtsmittel erhoben worden (Baubescheid Stadt Z vom 18.11.2021 samt Zustellnachweisen).

Baubeginn aller im obigen Sinn bewilligten Baumaßnahmen war der 29.03.2022 (Baubeginnsmeldung CC vom 29.03.2022).

Mit Bescheid der Stadt Z vom 26.04.2022, Abgabennummer ***, GZ ***, wurde der Beschwerdeführerin gegenüber für das mit Bescheid der Stadt Z vom 06.05.2019, ***, bewilligte Bauvorhaben der Gehsteigbeitrag in Höhe von Euro 3.548,18 festgesetzt. Dieser berechnet sich mit einem Baumassenanteil von 1.599,00 m³ x 70 % x Euro 3,17.

Mit Bescheid der Stadt Z vom 26.04.2022, Abgabennummer ***, ***, wurde der Beschwerdeführerin gegenüber für das mit Bescheid der Stadt Z von 06.05.2019, ***, bewilligte Bauvorhaben der Erschließungsbeitrag in Höhe von Euro 14.601,57 festgesetzt. Dieser berechnet sich aus einem Bauplatzanteil (anteilsmäßig) von 486 m² x 150 % x Euro 7,90 (Euro 5.759,10) und dem Baumassenanteil für 1.599 m³ x 70 % x Euro 7,90 (Euro 8.842,47), wobei die abgabenpflichtige Bauplatzfläche berechnet wurde wie folgt: abgabenpflichtige Neubaumasse 1.599 m³ / (Bestandsbaumasse 900 m³ + abgabenpflichtige Neubaumasse 1.599 m³) x Bauplatzfläche 759 m².

Bei der Berechnung der Baumasse (1.599 m³) sowohl betreffend den Gehsteigbeitrag als auch den Erschließungsbeitrag berücksichtigte die Behörde die neu hinzukommende Kubatur gemäß Baubescheid vom 06.05.2019 im Ausmaß von 2.066 m³ abzüglich der Abbruchbaumasse von 64 m³ abzüglich der Baumasse für die nicht errichtete Tiefgarage (gemäß Baubescheid vom 18.11.2021) im Ausmaß von 403 m³.

Mit Bescheid der Stadt Z vom 26.04.2022, Abgabennummer ***, ***, wurde der Beschwerdeführerin gegenüber für das mit Bescheid der Stadt Z vom 18.11.2021, ***, bewilligte Bauvorhaben der Gehsteigbeitrag in Höhe von Euro 307,00 unter Berücksichtigung einer Bemessungsgrundlage von 136 m³ x 70 % x Euro 3,23 festgesetzt.

Mit Bescheid der Stadt Z vom 26.04.2022, Abgabennummer ***, ***, wurde der Beschwerdeführerin gegenüber für das mit Bescheid der Stadt Z vom 18.11.2021, ***, bewilligte Bauvorhaben der Erschließungsbeitrag in Höhe von Euro 1.690,70 festgesetzt, wobei sich der Bauplatzanteil (anteilig) mit 39 m² x 150 % x Euro 11,00 (Euro 643,50) und der Baumassenanteil mit 136 m³ x mit 70 % x Euro 11,00 (Euro 1.047,20) errechnet, die abgabenpflichtige Bauplatzfläche wurde berechnet wie folgt: abgabenpflichtige Neubaumasse 136 m³ / (Bestandsbaumasse 2.563 m³ + abgabenpflichtige Neubaumasse 136 m³) x Bauplatzfläche 759 m².

Alle vier Bescheide wurden der Beschwerdeführerin durch Hinterlegung am 28.04.2021 zugestellt und sind in Rechtskraft erwachsen (unstrittig).

Mit E-Mail vom 14.03.2023 beantragte die Beschwerdeführerin die Aufhebung der Bescheide der Stadt Z vom 26.04.2022 zu den GZlen *** (Vorschreibung Erschließungsbeitrag) und zu *** (Vorschreibung Gehsteigbeitrag). Neben der Ausführung zur Rechtzeitigkeit des gestellten Antrages wurde ausgeführt, dass aus dem, den Abgabenbescheiden zugrundeliegenden, Baubescheid vom 18.11.2021 keine Abgabenpflicht entstehe, da sich die Baumasse reduziert habe. Es wurde beantragt, die beiden Bescheide aufzuheben, den Abgabenbeitrag zu stunden, sowie eine mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol durchzuführen.

In der Folge ergingen die nunmehr angefochtenen Bescheide, mit welchen die Anträge als unbegründet abgewiesen wurden.

Die handelsrechtliche Geschäftsführerin der Beschwerdeführerin ist zur mündlichen Verhandlung unentschuldigt nicht erschienen.

II.Beweiswürdigung:

Vorangeführter Sachverhalt betreffend die Baubescheide und den Abgabenvorschreibungen ergibt sich zur Gänze aus den in Klammer angeführten unbedenklichen Urkunden, den vorgelegten Akten der Stadt Z sowie den eingeholten Bauakten der Stadt Z, *** und ***. Die Feststellungen konnten sohin unbedenklich getroffen werden.

Zum unentschuldigten Fernbleiben der Vertreterin der Beschwerdeführerin ist auszuführen, dass am 04.09.2023 um 21.45 Uhr eine Vertagungsbitte aus Krankheitsgründen („vermutlich Influenza/Covid“) gestellt wurde. Die Vertreterin der Beschwerdeführerin wurde daraufhin aufgefordert, ein ärztliches Attest zur Verhandlungsunfähigkeit vorzulegen und gleichzeitig darauf hingewiesen, dass die Verhandlung stattfindet, sofern das Attest nicht vorgelegt wird. Zudem wurde der Beschwerdeführerin eingeräumt das Attest binnen zwei Tagen (einlangend beim Landesverwaltungsgericht Tirol) nachzureichen, diesfalls eine weitere mündliche Verhandlung stattfinden wird. Ein Attest wurde nicht nachgereicht.

III.Rechtsgrundlagen:

Die verfahrenswesentlichen Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO) BGBl Nr 194/1961 idF BGBl I Nr 14/2013 lauten wie folgt:

„C. Abgabenrechtliche Grundsätze und Begriffsbestimmungen.

1. Ermessen.

§ 20

Entscheidungen, die die Abgabenbehörden nach ihrem Ermessen zu treffen haben (Ermessensentscheidungen), müssen sich in den Grenzen halten, die das Gesetz dem Ermessen zieht. Innerhalb dieser Grenzen sind Ermessensentscheidungen nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen.

§ 299

(1) Die Abgabenbehörde kann auf Antrag der Partei oder von Amts wegen einen Bescheid der Abgabenbehörde aufheben, wenn der Spruch des Bescheides sich als nicht richtig erweist. Der Antrag hat zu enthalten:

a)die Bezeichnung des aufzuhebenden Bescheides;

b)die Gründe, auf die sich die behauptete Unrichtigkeit stützt.

(2) Mit dem aufhebenden Bescheid ist der den aufgehobenen Bescheid ersetzende Bescheid zu verbinden. Dies gilt nur, wenn dieselbe Abgabenbehörde zur Erlassung beider Bescheide zuständig ist.

(3) Durch die Aufhebung des aufhebenden Bescheides (Abs. 1) tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor der Aufhebung (Abs. 1) befunden hat.

§ 299a

Für Landes- und Gemeindeabgaben gilt Folgendes:

Abgabenbehörden im Sinn des § 299 im Anwendungsbereich des § 288 sind nur Abgabenbehörden erster Instanz.

§ 302

(1) Abänderungen, Zurücknahmen und Aufhebungen von Bescheiden sind, soweit nicht anderes bestimmt ist, bis zum Ablauf der Verjährungsfrist, Aufhebungen gemäß § 299 jedoch bis zum Ablauf eines Jahres nach Bekanntgabe (§ 97) des Bescheides zulässig.

(2) Darüber hinaus sind zulässig: (…)

b)Aufhebungen nach § 299 auch dann, wenn der Antrag auf Aufhebung vor Ablauf der sich aus Abs. 1 ergebenden Jahresfrist eingebracht ist.

Die verfahrenswesentlichen Bestimmungen des Tiroler Verkehrsaufschließungs- und Ausgleichsabgabengesetz– TVAG, LGBl Nr 58/2011 in der hier maßgeblichen Fassung LGBl Nr 144/2018:

„§ 12

Entstehen des Abgabenanspruches, Vorschreibung

(1) Der Abgabenanspruch entsteht bei bewilligungspflichtigen Bauvorhaben mit dem Eintritt der Rechtskraft der Baubewilligung, bei anzeigepflichtigen Bauvorhaben mit dem Zeitpunkt, in dem aufgrund des § 30 Abs. 2 der Tiroler Bauordnung 2011 mit der Ausführung des angezeigten Bauvorhabens begonnen werden darf, und bei allen anderen Bauvorhaben mit dem Baubeginn.

(…)

(3) Bei bewilligungspflichtigen und anzeigepflichtigen Bauvorhaben ist der Erschließungsbeitrag nach dem Baubeginn vorzuschreiben. Dabei gilt § 6 Abs. 2 zweiter Satz sinngemäß.

§ 22

Entstehen

des Abgabenanspruches, Vorschreibung

(1) Der Abgabenanspruch entsteht

a) im Fall des § 19 Abs. 1 lit. a

1. bei bewilligungspflichtigen Bauvorhaben mit dem Eintritt der Rechtskraft der Baubewilligung, wenn jedoch aufgrund des § 65 Abs. 1 der Tiroler Bauordnung 2018 bereits vor diesem Zeitpunkt mit dem Bau begonnen wird, mit dem Baubeginn,

(…)

(3) Bei bewilligungspflichtigen und anzeigepflichtigen Bauvorhaben ist der Gehsteigbeitrag nach dem Baubeginn vorzuschreiben. Dabei gilt § 6 Abs. 2 zweiter Satz sinngemäß.

(…)“

IV.Entscheidungsgründe:

Die Beschwerdeführerin beantragt gemäß § 299 BAO die Aufhebung der beiden Abgabenbescheide der Stadt Z vom 26.04.2022, Zlen *** (Erschließungsbeitrag) und *** (Gehsteigbeitrag), welche basierend auf dem Baubewilligungsbescheid der Stadt Z vom 18.11.2021, ***, erlassen wurden.

Gemäß § 299 BAO kann die Abgabenbehörde – von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei – einen Bescheid der Abgabenbehörde aufheben, wenn sich der Spruch des Bescheides als nicht richtig erweist.

Es ist daher einerseits zu überprüfen, ob sich der Spruch des, dem Antrag auf Aufhebung zugrundeliegenden, Bescheides als nicht richtig erweist und andererseits, ob die Aufhebung unter Übung des Ermessens iSd § 20 BAO geboten ist oder nicht, zumal es sich der Entscheidung nach § 299 Abs 1 BAO um eine Ermessensentscheidung handelt. Ermessensnormen sind in der Regel daran erkennbar, dass der Gesetzgeber die Worte „kann“, „ist zulässig“, „darf“ oder ähnliche Worte (Wortfolgen) verwendet.

Die Beschwerdeführerin bringt zur Unrichtigkeit des Spruches der beiden angefochtenen Bescheide vor, dass aus dem, den antragsverfangenen Abgabenbescheiden zugrundeliegenden, Baubescheid vom 18.112021 keine Abgabenpflicht entstehe, zumal sich die Baumasse reduziere. Dem ist grundsätzlich zuzustimmen:

Wie der VwGH insbesondere auch zum TVAG bereits mehrfach ausgesprochen hat, ist nach dem Grundsatz der Zeitbezogenheit der Abgabengesetze sowohl von der Abgabenbehörde als auch den Verwaltungsgerichten und den Höchstgerichten auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Entstehens des Abgabentatbestandes abzustellen (VwGH 03.07.2009, 2008/17/0031; VwGH 10.08.2010, 2009/17/0264; VwGH 31.08.2016, Ro 2014/17/0110; uva).

Gemäß der Generalklausel in § 4 Abs 1 Bundesabgabenordnung (BAO) entsteht der Abgabenanspruch, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Abgabenpflicht knüpft.

Tatbestand iSd § 4 Abs 1 BAO ist die Gesamtheit der in den materiell-rechtlichen Rechtsnormen enthaltenen abstrakten Voraussetzungen, bei deren konkretem Vorliegen (Tatbestandsverwirklichung) bestimmte Rechtsfolgen (Abgabenschuld und Abgabenanspruch) eintreten sollen (VwGH 17.08.1998, 97/17/0105; ua).

Der Abgabenanspruch entsteht daher gemäß § 4 Abs 1 BAO grundsätzlich durch die jeweils konkrete Tatbestandsverwirklichung ohne weiteres Zutun der Behörde oder des Abgabenschuldners.

Ist einmal ein gesetzlicher Tatbestand, mit dessen Konkretisierung die Abgabenvorschrift Abgabenrechtsfolgen schuldrechtlicher Art verbindet, verwirklicht, dann entsteht die Abgabenschuld (bzw auf der Seite des Gläubigers die Abgabenforderung) auch unabhängig vom Willen und der subjektiven Meinung des Abgabenschuldners und auch der Abgabenbehörde (VwGH 18.11.1993, 88/16/0216; ua).

Da gemäß § 4 Abs 3 BAO die in Abgabenvorschriften enthaltenen Bestimmungen über den Zeitpunkt der Entstehung des Abgabenanspruches unberührt bleiben, gilt die in § 4 Abs 1 leg cit normierte Generalsklausel nur, wenn in den jeweils anzuwenden materiell-rechtlichen Abgabenvorschriften nicht anderes normiert ist. Zudem ist in § 4 Abs 4 BAO ausdrücklich festgelegt, dass der Zeitpunkt der Festsetzung und der Fälligkeit einer Abgabe ohne Einfluss auf die Entstehung des Abgabenanspruches ist.

In Bezug auf die relevanten Rechtsvorschriften des TVAG für die Beurteilung der Frage, wann hinsichtlich der gegenständlich bekämpften Bescheide, mit welchen der Erschließungsbeitrag und Gehsteigbeitrages vorgeschrieben wurde, der Abgabenanspruch konkret entstanden ist, ist auszuführen wie folgt:

Sowohl gemäß § 12 Abs 1 lit a) TVAG (Erschließungsbeitrag) als auch gemäß § 22 Abs 1 lit a) Z 1 TVAG (Gehsteigbeitrag) entsteht der Abgabenanspruch mit Eintritt der Rechtskraft der Baubewilligung, wenn jedoch (hier nicht vorliegend) aufgrund des § 65 Abs 1 der TBO 2018 bereits vor diesem Zeitpunkt mit dem Bau begonnen wird, mit Baubeginn, wobei bei bewilligungs- und anzeigepflichtigen Bauvorhaben die Vorschreibung der Abgabe erst nach Baubeginn zu erfolgen hat.

Ursprünglich wurde das auf Grst **1 KG Y errichtete Bauvorhaben mit Bescheid der Stadt Z vom 06.05.2019, ***, bewilligt, der Bescheid wurde der Bauwerberin am 09.05.2019 zugestellt, dagegen wurde kein Rechtsmittel erhoben und ist der Baubescheid daher am 07.06.2019 in Rechtskraft erwachsen. Mit diesem Zeitpunkt ist der Abgabenanspruch gemäß § 12 Abs 1 lit a) und § 22 Abs 1 lit a) Z 1 TVAG entstanden.

In der Folge wurde sodann mit Bescheid der Stadt Z vom 18.11.2021, ***, der Bauwerberin der Umbau des mit Bescheides vom 06.05.2019 zu Zahl *** bewilligten Bauvorhabens bewilligt, der Bescheid wurde der Bauwerberin am 09.12.2021 zugestellt, es wurde keine Beschwerde dagegen erhoben und ist der Bescheid daher am 07.01.2022 in Rechtskraft erwachsen. Mit diesem Zeitpunkt ist der Abgabenanspruch gemäß § 12 Abs 1 lit a) und § 22 Abs 1 lit a) Z 1 TVAG für den mit Baubescheid vom 18.11.2021 bewilligten Umbau entstanden.

Baubeginn war der 29.03.2022, ab diesem Zeitpunkt konnte die Vorschreibung der Abgaben erfolgen.

Richtiger Weise wäre folglich von der Abgabenbehörde sowohl der Erschließungsbeitrag als auch der Gehsteigbeitrag vorerst aufgrund der, dem Baubescheid vom 05.06.2019 zugrundeliegenden Baumasse (Neubaumasse 2.066 m³ abzüglich Abbruchbaumasse 64 m³), sohin aufgrund einer Bemessungsgrundlage von 2.002 m³ bzw 524 m² (Neubaumasse 2.002 m³ / [Bestandsbaumasse 900 m² + Neubaumasse 2.002 m²] x Bauplatz 759 m²) festzusetzen gewesen.

Aufgrund der Zeitbezogenheit der Abgaben wäre sodann der Erschließungsbeitrag sowie der Gehsteigbeitrag aufgrund der, dem Baubescheid vom 18.11.2021 zugrundeliegenden, Baumasse vorzuschreiben gewesen, welche sich aufgrund des bewilligten Abbruches von 403 m³ und der hinzukommenden Baumasse von lediglich 136 m³ mit „0“ bemisst, sodass kein Gehsteigbetrag und kein Erschließungsbeitrag festzusetzen gewesen wäre.

Die Abgabenbehörde hat jedoch - Zugunsten der Abgabenschuldnerin - bereits bei der Vorschreibung der Abgaben, basierend auf dem Baubescheid vom 06.05.2019, die im Baubescheid vom 18.11.2021 ausgewiesene Abbruchbaumasse im Ausmaß von 403 m³ berücksichtigt und die Abgaben nur auf Basis einer Baumasse von 1.599 m³ (bzw einem Bauplatzanteil von 486 m²) vorgeschrieben und erfolgte folglich bei den nunmehr angefochtenen Bescheiden die Vorschreibung der Abgaben auf Basis der neu hinzugekommenen Baumasse von 136 m³ – ohne Berücksichtigung der im Baubescheid vom 18.11.2021 ausgewiesenen Abbruchbaumasse von 403 m³ (was zu einer Reduktion der Bemessungsgrundlage der Baumasse und des Bauplatzanteils auf „0“ zur Folge gehabt hätte).

Der Spruch der beiden dem Antrag gemäß § 299 BAO zugrundeliegenden Bescheide erweist sich daher grundsätzlich als nicht richtig.

Wie bereits ausgeführt, handelt es sich bei einer Entscheidung nach § 299 BAO jedoch um keine Muss-, sondern Kannbestimmung, sohin um eine Ermessensentscheidung im Sinne des § 20 BAO.

Gemäß § 20 BAO sind Ermessensentscheidungen innerhalb der vom Gesetz gezogenen Grenzen des Ermessens nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen. Dabei ist dem Begriff der "Billigkeit" die Bedeutung von Angemessenheit in Bezug auf berechtigte Interessen der Partei und dem Begriff der "Zweckmäßigkeit" das öffentliche Interesse, insbesondere an der (gleichmäßigen) Einhebung der Abgaben, beizumessen (VwGH 30.06.2021, Ra 2019/15/0125, 22.04.2009, 2006/15/0257, mwN,).

Unter Zugrundelegung dieser Überlegungen hat die Abgabenbehörde ihre Ablehnungsbescheide dahingehend begründet, dass die Tatsache der Nichterrichtung der Tiefgarage sowohl beim Gehsteigbeitrags- und Erschließungsbeitragsbescheid vom 26.04.2022, *** und ***, insofern berücksichtigt worden sei, als die gesamte Abbruchbaumasse von der Neubaumasse (bei den Vorschreibungen aufgrund des Baubescheides vom 06.05.2019) bereits in Abzug gebracht worden sei. In der Begründung der Beschwerdevorentscheidungen wurde weiters ausgeführt, dass für den Fall, dass die Abbruchbaumasse des Baubescheides vom 18.11.2021 erst bei der zweiten Vorschreibung der Abgaben vorgenommen worden wäre, sich eine „Minusbaumasse“ errechnen würde (403 m³ abzüglich 136 m³), welche jedoch nirgendwo mehr in Anrechnung/Abzug gebracht werden hätte können. Unter Wahrung des Grundsatzes der Rechtsrichtigkeit sei insgesamt genau jene Baumasse vorgeschrieben worden, welche tatsächlich auch errichtet worden sei.

Der Ermessensausübung der Abgabenbehörde ist nicht entgegen zu treten: Aufgrund der obigen Ausführungen ist ersichtlich, dass die Abgabenbehörde die Abbruchbaumasse der Tiefgarage (403 m³) bei der Vorschreibung des Erschließungs- und Gehsteigbeitrages aufgrund des Baubescheides vom 06.05.2019 berücksichtigt hat, obwohl diese Abbruchbaumasse nicht Gegenstand dieses Bauverfahrens war. Die Abbruchbaumasse für die Tiefgarage ergibt sich erst aus dem Baubescheid vom 18.11.2021 und wäre daher erst bei Vorschreibung des Gehsteig- und Erschließungsbeitrages aufgrund des Baubescheides vom 18.11.2021 in Abzug zu bringen gewesen, was zur Folge gehabt hätte, dass sich der Baumassenanteil der beiden Abgaben mit „0“ bemisst, sich der Baumassenanteil für die Vorschreibungen der Abgaben aufgrund des Baubescheides vom 06.05.2019 jedoch auf 2.002 m² (und jener für den Bauplatzanteil auf 524 m²) erhöht.

Eine „Gutschrift“, wie von der Behörde in den Beschwerdevorentscheidungen angeführt, hätte sich diesfalls nicht errechnet, zumal in den Bestimmungen des TVAG nicht vorgesehen ist, dass für den Fall, dass sich eine aus einem rechtskräftigen Baubescheid ergebende Baumasse nachträglich verringert (außer in den Fällen des § 10 TVAG), ein Anspruch auf Rückzahlung der entsprechend errichteten Abgabe besteht. Sofern sohin – wie gegenständlichenfalls – nachträglich durch Abänderung eines ursprünglichen bereits in Rechtskraft erwachsenen Baubescheides eine Verringerung der Kubatur einhergeht, hat der Abgabenschuldner keinen Anspruch auf Rückzahlung/Anrechnung des entsprechenden Abgabenbetrages.

Im Ergebnis führt die (fälschlicher Weise) bereits bei den Bescheiden vom 26.04.2022, *** und ***, abgezogen Abrissbaumasse von 403 m³ dazu, dass der Beschwerdeführerin unter Berücksichtigung der nunmehr angefochtenen Abgabenbescheide insofern ein Vorteil erwachsen ist, als sie insgesamt (bei Zusammenrechnung der ausgewiesenen Kubaturen gemäß beider Baubescheide) den Gehsteigbeitrag lediglich aufgrund einer Bemessungsgrundlage von 1.735 m³ (2.066 m³ abzüglich 64 m³ abzüglich 403 m³ zuzüglich 136 m³) zu entrichten hatte, bei richtiger Berechnung im oben genannten Sinn die Vorschreibung jedoch anhand einer Baumasse von 2.002 m³ (2.066 m³ abzüglich 64 m³ und „0“ [136 m³ abzüglich 400 m³]) zu erfolgen gehabt hätte.

Würde man nun dem Antrag der Beschwerdeführerin Folge geben, so würde dies dazu führen, dass sich die Bemessungsgrundlage der Baumasse zugunsten der Beschwerdeführerin nochmals um 136 m³ verringern würde, sohin anstatt der sich nach den Bestimmungen des TVAG zu berücksichtigenden Gesamtbaumasse von 2.002 m³ der Gehsteigbeitrag sich lediglich anhand einer Kubatur von 1.463 m² (1.599 m³ abzüglich 136 m³) bemessen würden.

Zum Bauplatzanteil (Erschließungsbeitrag) ist festzuhalten, dass es auch hier zu einer Übervorteilung der Beschwerdeführerin kommt, würde man dem Antrag auf Aufhebung folgen, zumal bei richtiger Berechnung des Bauplatzanteiles – unter Berücksichtigung der Kubaturen aufgrund der Baubewilligung vom 06.05.2019 – dieser sich mit einer Bemessungsgrundlage von 524 m² berechnet (abgabenpflichtige Neubaumasse 2.002 m³ / (Bestandsbaumasse 900 m³ + abgabenpflichtige Neubaumasse 2.002 m³) x Bauplatzfläche 759 m²), der Bauplatzanteil wurde jedoch nur für 486 m² vorgeschrieben. Bei Aufhebung des Erschließungsbeitragsbescheides vom 26.04.2022, ***, würde sich der Bauplatzanteil insgesamt lediglich anhand einer Bemessungsgrundlage von 447 m² (486 m² abzüglich der vorgeschriebenen 39 m²) berechnen (anstatt richtigerweise von 524 m²).

Auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Erschließungskostensätze im Jahr 2019 Euro 3,17 für den Gehsteigbeitrag und Euro 7,90 für den Erschließungsbeitrag betrugen und im Jahr auf Euro 3,23 für den Gehsteigbeitrag und Euro 11,00 für den Erschließungsbeitrag angehoben wurden, wurden der Beschwerdeführerin insgesamt Euro 1.575,94 zu wenig an Abgaben nach dem TVAG vorgeschrieben, wie aus den nachstehenden Berechnungen ersichtlich:

Gehsteigbeitrag gemäß Baubescheid vom 05.06.2019

erfolgte FestsetzungFestsetzung richtig

1. 599 m³ x 70 % x 3,17€3.548,182.002 m³ x 70 % x 3,17€4.442,43

Differenz (minus)-€894,25

Erschließungsbeitrag gemäß Baubescheid vom 05.06.2019

erfolgte Festsetzung BauplatzanteilFestsetzung BP richtig

486 m² x 150 % x 7,9€5.759,10524 m² x 150% x 7,9€6.209,40

Differenz (minus)-€450,30

erfolgte Festsetzung BaumassenanteilFestsetzung BM richtig

1. 599 m³ x 70 % x 7,9€8.842,472.002 m³ x 70 % x 7,9€11.071,06

Differenz (minus)-€2.228,59

Gehsteigbeitrag gemäß Baubescheid vom 18.11.2021

erfolgte Festsetzung Festsetzung richtig

136 m³ x 70 % x 3,23€307,50136 m³ - 403 m³ = 0 m³€0,00

Differenz (plus)€307,50

Erschließungsbeitrag gemäß Baubescheid vom 18.11.2021

erfolgte Festsetzung Bauplatzanteil Festsetzung BP richtig

39 m³ x 150 % x 11,00€643,500 m³€0,00

Differenz (plus)€643,50

erfolgte Festsetzung BaumassenanteilFestsetzung BM richtig

136 m³ x 70 % x 11,00€1.047,20136 m³ - 403 m³ = 0 m³€0,00

Differenz (plus)€1.047,20

Im Ergebnis ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführerin gegenüber für das von ihr bewilligte Bauvorhaben die Abgaben für den Gehsteigbeitrag und Erschließungsbeitrag insgesamt mit Euro 20.147,95 festgesetzt wurden, bei richtiger Berechnung im obigen Sinn hätte eine Festsetzung der Abgaben in Höhe von gesamt Euro 21.722,89 zu erfolgen gehabt, weshalb der Beschwerdeführerin durch die bisherigen Vorschreibungen ein Vorteil von Euro 1.574,94 zugutegekommen ist.

Zumal der Beschwerdeführerin im Ergebnis bereits durch die bisherigen Vorschreibungen der Abgabenbehörde ein nicht unerheblicher Vorteil dahingehend erwachsen ist, als sie für 267 m³ Baumasse keinen Erschließungs- und Gehsteigbeitrag zu entrichten hatte (der Bauplatzanteil hebt sich im Wesentlichen auf), erscheint unter dem Gesichtspunkt der Zweckmäßigkeit, welcher insbesondere auch auf die Sicherung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung gerichtet ist, die Abweisung der beiden nach § 299 BAO gestellten Anträge gerechtfertigt. Dies insbesondere auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Bestimmungen des TVAG dazu dienen, dass die dort geregelten Abgaben gleichmäßig und anhand der im Gesetz festgelegten Prämissen von den, die Ressourcen (Straßen und Gehsteige) in Anspruch nehmenden Personen zu tragen sind.

Demgegenüber kann keine Unbilligkeit aus der Abweisung der Anträge für die Beschwerdeführerin erblickt werden, zumal dieser bereits bei der Vorschreibung der bisherigen Abgaben eine Übervorteilung zuteilwurde.

Unter Berücksichtigung sämtlicher oben angeführter Umstände ist es der Beschwerdeführerin daher nicht gelungen, eine Unbilligkeit aufzuzeigen, welche die Abgabenbehörde in der Begründung ihrer Ermessensentscheidung gegenüber dem Gesichtspunkt der Zweckmäßigkeit (Herbeiführung einer gleichmäßigen Besteuerung) hätte abwägen können. Eine Überschreitung des der belangten Behörde durch das Gesetz eingeräumten Ermessensspielraumes liegt daher nicht vor.

Ergänzend ist festzuhalten, dass die Aufhebung und Berichtigung der beiden Bescheide vom 26.04.2022, *** und ***, auf die richtige Bemessungsgrundlage von 2.002 m³ (sohin ohne Abbruchbaumasse) aufgrund des Umstandes, dass Aufhebungen nach § 299 BAO nur bis zum Ablauf eines Jahres nach Bekanntgabe des Bescheides zulässig sind und die Zustellung dieser beiden Bescheide bereits am 28.04.2022 erfolgt ist, nicht mehr möglich ist.

Die beiden Anträge gemäß § 299 BAO wurde daher zu Recht keine Folge gegeben, weshalb die Beschwerden als unbegründet abzuweisen waren.

V.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Belehrung und Hinweise

Den Parteien des Beschwerdeverfahrens steht das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung, wenn das Landesverwaltungsgericht Tirol dies in seinem Spruch zugelassen hat, eine ordentliche, ansonsten eine außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Die Revision ist schriftlich innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung der Entscheidung beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Sie ist - abgesehen von den gesetzlichen Ausnahmen - durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt, von einer Steuerberaterin bzw. einem Steuerberater oder einer Wirtschaftsprüferin bzw. einem Wirtschaftsprüfer abzufassen und einzubringen.

Beschwerdeführenden Parteien und den im Beschwerdeverfahren Beigetretenen steht weiters das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde ist direkt beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlichen Ausnahmen - durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden.

Die für eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder eine Revision zu entrichtende Eingabegebühr beträgt Euro 240,00.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Zur Vorgangsweise für die elektronische Einbringung und zu weiteren Informationen wird auf die Website des Verfassungsgerichtshofes verwiesen.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag.a Kantner

(Richterin)

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.