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LVwG-2023/27/0292-1•LVwG T LVwG-2023/27/0292-1
LVwG-2023/27/0292-1Landesverwaltungsgericht11.09.2023
Unentschuldigtes Fernbleiben<br/>Schulpflicht<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Rosenkranz über die Beschwerde der AA, Adresse 1, **** Z, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 07.12.2022, Zl ***, wegen Übertretung des Schulpflichtgesetzes
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Das angefochtene Straferkenntnis wird dahingehend präzisiert, als es jeweils nach der Angabe „Schulpflichtgesetz 1985“ zu lauten hat: „, BGBl Nr 76/1985 idF BGBl I Nr 96/2022“.
2. Die Beschwerdeführerin hat einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von 20 % der verhängten Geldstrafe, das sind Euro 44,00 zu bezahlen.
3. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde der Beschwerdeführerin nachstehender Sachverhalt zur Last gelegt:
„1. Datum/Zeit: XX.XX.XXXX –XX.XX.XXXX
Ort: **** X, Adresse 2, Mittelschule X
Sie haben es als Erziehungsberechtigte unterlassen, dafür zu sorgen, dass die Schülerin BB, geb. am XX.XX.XXXX ihrer Pflicht für den regelmäßigen Schulbesuch nachkommt. Die Schülerin ist zum Besuch der Mittelschule X, Adresse 2,**** X verpflichtet und ist vom XX.XX.XXXX bis einschließlich XX.XX.XXXX, das sind insgesamt 13 Unterrichtstage unentschuldigt dem Unterricht ferngeblieben. Die Maßnahmen gemäß § 25 Abs. 2 Schulpflichtgesetz wurden erfolglos durchgeführt.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:
1. § 24 Abs. 4 i.V.m. § 24 Abs. 1 Schulpflichtgesetz 1985, BGBl. 76/1985 i.d.g.F.
Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt:
Geldstrafe von
falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von
Freiheitsstrafe von
Gemäß
7 Tage(n)
§ 24 Abs. 4 Schulpflichtgesetz 1985
Weitere Verfügungen (zB Verfallsausspruch, Anrechnung von Vorhaft):
__
Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG zu zahlen:
€ 22,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, jedoch
mindestens € 10,00 für jedes Delikt (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich € 100,00 angerechnet).
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher
€242,00“
Dagegen hat die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde erhoben und darin ausgeführt wie folgt:
„Bescheidbeschwerde
I. Beschwerdegegenstand
Die Beschwerdeführerin erhebt Beschwerde gegen die von der Bezirkshauptmannschaft Y, Adresse 3, **** Y, am 7. Dezember 2022 erlassenen, der Beschwerdeführerin am 23. Dezember 2022 zugestellten Straferkenntnis (GZ ***).
Die Beschwerde wurde sohin rechtzeitig innerhalb der gesetzlichen Frist eingebracht.
II. Beschwerdeerklärung
Gegen den vorbeschriebenen Bescheid erhebt die Beschwerdeführerin nunmehr rechtzeitig
Nachstehende
Beschwerde
an das Landesverwaltungsgericht.
III. Beschwerdebegründung der Rechtswidrigkeit
1. Rechtswidrigkeit gemäß § 42 Abs 2 Z1 VwGG
Die Behörde handelt ohne gesetzliche Grundlage (Verletzung des Legalitätsprinzips gemäß Art 18 B-VG) bzw. werden die gesetzlichen Bestimmungen über ihren Sinngehalt hinaus interpretiert.
Der häusliche Unterricht unterliegt gemäß Art. 17 StGG keiner Beschränkung, die §§ 11 und 24 SchPfIG und der § 42 SchUG (so wie das SchUG zur Gänze) regeln ausschließlich das öffentliche Unterrichts- und Erziehungswesen und sind nicht auf den häuslichen Unterricht anwendbar, weil eine solche Anwendung einen unzulässigen Eingriff in ein verfassungsgesetzlich gewährleistetes Recht bedeuten würde.
Hierzu weise ich darauf hin, dass wir als Eltern, vertreten durch unseren Rechtsanwalt CC mit 28.10.2022 Beschwerde gegen das Bundesverwaltungsgericht beim Verfassungsgerichtshof eingebracht haben und uns unter diesen Umständen in einem laufenden Verfahren befinden.
2. Verletzung des Kindeswohls (§§ 137 bis 139 ABGB) und Verletzung des Rechts auf Gewaltfreiheit in der Erziehung
Die Beschwerdeführerin müsste ihre Tochter BB gegen ihren Willen und unter Gewaltanwendung in die Schule bringen und somit das Kindeswohl und das Recht auf Gewaltfreiheit in der Erziehung verletzen.
im § 138 ABGB Kindeswohl verweist die Beschwerdeführerin explizit auf die Kriterien 4, 5, 6, und 7.
Die dem Bescheid zugrunde gelegte Rechtsnorm verstößt gegen das Legalitätsprinzip gemäß Art. 18 B-VG und verfassungsgesetzlich gewährleistete Rechte, wie u.a. Art. 17 StGG, Art. 14 der Europäischen Grundrechtscharta und Art. 2,1 Zusatzprotokoll der EMRK.
§ 11 Schulpflichtgesetz (SchPfIG) wurde mit Wirkung zum 1. Mai 2022 in den Absätzen 3 und 4 abgeändert und die Absätze 5 und 6 wurden neu ergänzt. Darüber hinaus haben die Bildungsdirektionen erst mit Rechtswirkung Anfang des Jahres 2022, also lang nach Anzeige des häuslichen Unterrichtes für das Schuljahr 2021 / 2022, Verordnungen erlassen, mit denen die im häuslichen Unterricht befindlichen jungen Menschen einer kommissionell besetzten Prüfungsschule zugewiesen wurden. Dies erfolgte, obwohl viele junge Menschen bereits bei einer anderen, wie bislang üblich selbst gewählten, Prüfungsschule angemeldet waren und die Vorbereitung der jungen Menschen auf die Prüfung bis dahin bereits nach den Vorgaben und in Abstimmung mit den Prüfungsschulen erfolgte. Schon in dieser Vorgehensweise der verordnungsgebenden Behörde liegt eine diskriminierende und gröblich benachteiligende Schlechterstellung gegenüber Schülerinnen von Schulen gemäß § 5 SchPfIG, die ohne sachliche Rechtfertigung erfolgte und daher eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes darstellt.
Darüber hinaus greifen die in § 11 Abs. 2, 4, 5 und 6 SchPfIG geregelten Mechanismen in unzulässiger Weise in das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf häuslichen Unterricht ein und verletzten den Gleichheitsgrundsatz, weil sie ohne sachliche Rechtfertigung festlegen, dass der zureichende Erfolg jährlich durch eine Prüfung an einer zugewiesenen Schule, vor einer Kommission abgelegt werden muss. Dazu kommt erschwerend, dass diejenigen Menschen, die den jungen Menschen das gesamte Jahr über unterrichtet haben, dieser Prüfungskommission nicht angehören und auch sonst im Rahmen der Prüfung keinerlei Einbindung der unterrichtenden Menschen vorgesehen ist. Vielmehr müssen die jungen Menschen im Alter von 6 bis 14 Jahren im häuslichen Unterricht eine Prüfung über den Jahresstoff und ohne Einschränkung oder Schwerpunktthemen vor einer ihnen vollkommen fremden Prüfungskommission ablegen.
Dies ist nicht nur menschenunwürdig und eine Gefährdung des Kindeswohls, sondern steht auch im diametralen Widerspruch zu den im Rahmen des Schulwesens gültigen Regelungen, insbesondere der Leistungsbeurteilungsverordnung („LBVO"). Auszugsweise wird hierauf die § 2 Zif 3 und 5 LBVO verwiesen, die vorsehen, dass die vom Lehrer jeweils gewählte Form der Leistungsfeststellung dem Alter und dem Bildungsstand der Schüler, den Erfordernissen des Unterrichtsgegenstandes, den Anforderungen des Lehrplanes und dem jeweiligen Stand des Unterrichtes anzupassen ist und die Leistungsfeststellungen auf das Vertrauensverhältnis zwischen Lehrern, Schülern und Erziehungsberechtigten Bedacht zu nehmen und zur sachlich begründeten Selbsteinschätzung hinzuführen haben. All dies ist bei den für den häuslichen Unterricht bestehenden gesetzlichen Regelungen nicht der Fall, weil einerseits konkrete Bestimmungen zur Leistungsbeurteilung im Rahmen der Prüfung fehlen und andererseits die Unterrichtenden der jungen Menschen im häuslichen Unterricht, nämlich die Eltern, in keinster Weise in die Prüfung sowie die Leistungsbeurteilung eingebunden sind und ihre Arbeitsweise auch keine Berücksichtigung findet.
Dazu kommt erschwerend, dass die von den jungen Menschen im häuslichen Unterricht während des Unterrichtsjahres erbrachten Leistungen im Rahmen der Prüfung und Leistungsbeurteilung in völlig unberücksichtigt bleiben.
Auch dies stellt eine diskriminierende und gröblich benachteiligende Schlechterstellung gegenüber Schülerinnen von Schulen gemäß § 5 SchPfIG dar, die ohne sachliche Rechtfertigung erfolgt und damit eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes begründet, weil in allen Schulen gemäß § 5 SchPfIG neben Tests und Schularbeiten auch die in der Unterrichtszeit erbrachten Leistungen, Hausübungen sowie die Mitarbeit im Unterricht in die Leistungsbeurteilung miteinfließen. Derartige erschwerende und benachteiligende Bedingungen wie bei der gesetzlich vorgesehenen Externistenprüfung liegen nicht einmal bei der Reifeprüfung vor, bei der viel ältere junge Menschen im Alter von zumindest 17 bis 19 Jahren ein ganzes Jahr eingehend und in enger Abstimmung mit den unterrichtenden Pädagoginnen auf die Reifeprüfung unter Berücksichtigung von gezielten Prüfungsschwerpunkten vorbereitet werden.
Zum Nachweis der Verletzung des Legalitätsprinzips sowie der Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes ohne sachliche Rechtfertigung wird der Beschwerde in Beilage ./1 eine Aussendung des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Forschung an die Bildungsdirektionen vom März 2022 beigelegt.
Aus den vorangeführten Ausführungen ergibt sich daher, dass die in § 11 Abs. 2,4, 5 und 6 SchPfIG geregelten Bedingungen nicht nur eine menschenunwürdige Behandlung von jungen Menschen im Alter von 6 bis 14 Jahren sowie eine diskriminierende und gröblich benachteiligende Behandlung gegenüber Schülerinnen von Schulen gemäß § 5 SchPfIG ohne sachliche Rechtfertigung und damit eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes darstellen. Vielmehr ist auf Grund der Bestimmungen in § 11 Abs 2, 4, 5 und 6 SchPfIG sowie die auf ihrer Grundlage erlassenen Verordnungen, insbesondere durch die Zuweisung zu einer Prüfungsschule sowie die mit der Prüfung verbundenen Prüfungsmodalitäten, neben einer unzumutbaren Belastung der jungen Menschen im Sinne des § 15 SchPfIG auch eine gegenwärtige oder zumindest unmittelbar bevorstehende Gefahr für die Kindesentwicklung gemäß § 138 Z 4, 6, 7, 8,10,11 und 12 ABGB abzusehen, die bei Fortdauer eine erhebliche Schädigung des körperlichen, geistigen und seelischen Wohls des Kindes voraussehen lässt.
Die in § 11 Abs 2, 4, 5 und 6 SchPfIG geregelten Mechanismen stellen zudem eine Verletzung von Art. 18 StGG, der ein Recht auf Gleichwertigkeit jeglicher Bildungsart verbürgt und den Gleichheitssatz dar, weil Schülerinnen an Privatschulen mit Öffentlichkeitsrecht, die mitunter dasselbe pädagogische Konzept anwenden, keine Externistenprüfung gemäß § 11 Abs. 4 SchPfIG abzulegen haben.
§ 11 Abs. 2, 4, 5 und 6 SchPfIG verstoßen weiters gegen Art. 14 Abs. 3 GRC, der das Recht auf freie Wahl zwischen mehreren Bildungseinrichtungen verbürge, sowie gegen Art. 2 1. ZPEMRK, weil der Staat das Recht der Eltern zu achten habe, die Erziehung und den Unterricht entsprechend ihren eigenen religiösen und weltanschaulichen Überzeugungen sicherzustellen.
Schließlich verletzen die Bestimmungen des § 11 Abs. 2,4, 5 und 6 SchPfIG auch die Art. 1 und 4 des Bundesverfassungsgesetzes über die Rechte von Kindern, BGBl. I 4/2011 (in der Folge BVG Kinderrechte), weil im Verfahren nach § 11 Abs. 2,4, 5 und 6 SchPfIG weder eine Berücksichtigung des Wohlergehens noch eine Gewährung eines Partizipationsrechts der jungen Menschen vorgesehen ist.
Um der Behörde zu verdeutlichen, in welchem Ausmaß die gesetzlichen Bestimmungen junge Menschen im häuslichen Unterricht gegenüber Schülerinnen von Schulen gemäß § 5 SchPfIG - ohne sachliche Rechtfertigung und trotz verfassungsgesetzlicher Gleichrangigkeit des häuslichen Unterrichts - benachteiligen, findet sich in Beilage ./2 der Beschwerde eine Übersicht gesetzlicher Bestimmungen betreffend Ungleichbehandlung von jungen Menschen im häuslichen Unterricht im Vergleich zu Schülerinnen, die eine Schule gemäß § 5 SchPfIG besuchen.
Im Ergebnis ist daher festzuhalten, dass die in § 11 Abs. 2, 4, 5 und 6 SchPfIG geregelten Mechanismen weder in ihrer Gesamtheit noch einzeln verhältnismäßig, angemessen oder geeignet sind, einen Eingriff in das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf häuslichen Unterricht zu rechtfertigen. Vielmehrstellen die gesetzlichen Bestimmungen diskriminierende und gröbliche Benachteiligungen gegenüber der Behandlung von Schülerinnen, die Schulen gemäß § 5 SchPfIG besuchen, dar und verletzten damit den Gleichheitsgrundsatz. Sie führen auch zu einer unzumutbaren Belastung der jungen Menschen im Sinne des § 15 SchPfIG und gefährden damit auch die Kindesentwicklung gemäß § 138 Z 4, 6, 7, 8,10,11 und 12 ABGB, die bei Fortdauer eine erhebliche Schädigung des körperlichen, geistigen und seelischen Wohls des Kindes voraussehen lässt.
Vor diesem Hintergrund hat die Beschwerdeführerin unter Wahrung ihrer Bildungsverantwortung von der Teilnahme an der gesetzlichen vorgesehenen (Externisten)Prüfung Abstand genommen, um den jungen Menschen zu schützen und eine erhebliche Schädigung des körperlichen, geistigen und seelischen Wohls ihrer Tochter durch die menschenunwürdige, diskriminierende und gröblich benachteiligende Prüfungssituation zu vermeiden.
Gemäß § 11 Abs. 2 SchPfIG kann die allgemeine Schulpflicht ferner durch die Teilnahme an häuslichem Unterricht erfüllt werden, sofern der Unterricht jenem an einer im § 5 genannten Schule - ausgenommen die Polytechnische Schule - mindestens gleichwertig ist.
Der Gesetzgeber regelt ferner in § 11 Abs. 4 SchPfIG, dass der zureichende Erfolg eines im Abs. 1 oder 2 genannten Unterrichtes jährlich zwischen dem 1. Juni und dem Ende des Unterrichtsjahres durch eine Prüfung an einer in § 5 genannten entsprechenden Schule nachzuweisen ist, soweit auch die Schülerinnen und Schüler dieser Schulen am Ende des Schuljahres beurteilt werden.
Der Gesetzgeber unterlässt es dabei festzulegen, was unter Gleichwertigkeit zu verstehen ist und nach welchen Kriterien eine Gleichwertigkeit festgestellt wird. Der in § 11 Abs. 4 SchPfIG vorgesehene Nachweis des zureichenden Erfolges, der lediglich einmal jährlich unter diskriminierenden und den Gleichheitsgrundsatz verletzenden Bedingungen erfolgt, lässt keine Rückschlüsse zu, ob tatsächlich eine Gleichwertigkeit vorliegt, weil eben konkrete Regelungen zur Gleichwertigkeit und zur Feststellung der Gleichwertigkeit fehlen.
Darüber hinaus ist ein „Erfolg" bei einer Jahresprüfung nicht gleichzusetzen mit einer laufenden Evaluierung und Beurteilung von Schülerinnen im Schulbereich.
Schon vor diesem Hintergrund ist der Nachweis einer dem Gleichheitsgrundsatz entsprechenden Gleichwertigkeit nicht möglich. Darüber hinaus wären im Rahmen einer fairen, das Kindeswohl berücksichtigenden und dem Gleichheitsgrundsatz entsprechenden Gleichwertigkeitsüberprüfung auch die Unterrichtenden, nämlich die Eltern, in die Überprüfung einzubinden. Dies ist jedoch gesetzlich nicht vorgesehen.
Im Zusammenhang mit der Gleichwertigkeitsfeststellung ist auch zu berücksichtigen, dass § 11 SchPfIG davon ausgeht, dass der häusliche Unterricht grundsätzlich dem "Regelunterricht" gleichwertig ist und der Behörde die Feststellung aufgetragen wird, ob dies auch im konkreten Einzelfall gegeben ist. Die Gleichwertigkeit wird angenommen, solange die zuständige Behörde nicht das Gegenteil feststellt1.
Das bedeutet, dass die Beweislast für das Nicht-Vorliegen der Gleichwertigkeit bei jenen jungen Menschen, die auf Grund der diskriminierenden und das Kindeswohl gefährdenden Prüfungsbedingungen, nicht zur Externistenprüfung angetreten sind, bei der zuständigen Behörde und nicht bei den Eltern liegt. Von einer Beweislast der Parteien ist nämlich nur dann auszugehen, wenn eine solche in den Verwaltungsvorschriften ausdrücklich angeordnet ist2.
Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass das Schulunterichtsgesetz („SchUG") gemäß § 1 SchUG für junge Menschen im häuslichen Unterricht nicht anwendbar ist. Auch wenn der Gesetzgeber in § 42 Abs. 14 SchUG ausdrücklich festgehalten hat, dass die Bestimmungen von § 42 SchUG auch für die auf Grund § 11 Abs. 4 SchPfIG abzulegenden Prüfungen zum Nachweis des zureichenden Erfolges gelten, so ist dennoch darauf hinzuweisen, dass es sich bei § 42 Abs. 2 SchUG lediglich um eine „Kann"-Bestimmung handelt - „Ferner kann durch die Ablegung einer Externistenprüfung der Nachweis der Beherrschung des Lehrstoffes eines bestimmten Unterrichtsgegenstandes in einer bestimmten Schulstufe oder Schulart erbracht werden“.
Das bedeutet, der Gesetzgeber hat es bewusst ermöglicht, auch andere Nachweise zuzulassen. Dies vor allem im Hinblick darauf, dass der häusliche Unterricht nicht der Organisationsstruktur einer Regelschule unterliegt, im Hinblick auf die Methodenvielfalt, die Rahmenlehrpläne sowie Schwerpunktzweige und Schulautonomie.
Unter Berücksichtigung der Änderung der gesetzlichen Grundlagen des häuslichen Unterrichts sowie der Durchführung der (Externisten)Prüfungen während dem laufenden Schuljahr, wäre es der Behörde auch möglich gewesen, in Abstimmung mit den Eltern einen Konsens und Prüfungsbedingungen unter Bedachtnahme auf das Kindeswohl und einer Sicherstellung des Gleichbehandlungsgrundsatzes festzulegen. Dies ist jedoch nicht erfolgt. Stattdessen wurden seitens des Gesetzgebers und der Behörde Regelungen erlassen und Prüfungsbedingungen geschaffen, die den Gleichheitsgrundsatz ohne sachliche Rechtfertigung verletzen und das Kindeswohl gefährden, da eine gegenwärtige oder zumindest unmittelbar bevorstehende Gefahr für die Kindesentwicklung gemäß § 138 Z 4, 6, 7, 8,10,11 und 12 ABGB abzusehen ist, die bei Fortdauer eine erhebliche Schädigung des körperlichen, geistigen und seelischen Wohls des Kindes voraussehen lässt.
Vor dem Hintergrund der vorgenannten Verletzungen von verfassungsrechtlich gewährleistenden Rechten und der damit verbundenen Gefahr der Verletzung des Kindeswohles ist die Beschwerdeführerin ihrer Bildungsverantwortung nachgekommen und hat auf eigene Kosten für einen das Kindeswohl berücksichtigenden, alternativen Gleichwertigkeitsnachweis in Form der „Reifegrad-Reflektion" und eines „cross-curricularen Pensenbuches" gesorgt und diese der Behörde auch beigestellt. Dieser Nachweis wurde von der Behörde in keinster Weise berücksichtigt oder gewürdigt und ist der von der Behörde festgestellte Sachverhalt daher jedenfalls ergänzungsbedürftig.
Zum Nachweis wird der Beschwerde in Beilage ./3 die „Reifegrad-Reflektion" und in Beilage ./4 das „cross-curriculare Pensenbuch" beigelegt.
Der Beschwerdeführerin wird von der Behörde eine nicht bloß als geringfügig zu beurteilende Verwaltungsübertretung angelastet. Da der Beschwerdeführerin als leibliche Mutter sehr wohl bewusst ist, dass die Sicherstellung von Bildung einen wichtigen Bestandteil des weiteren Lebens der jungen Menschen darstellt, möchte sie noch einmal anführen, dass sie ihre Bildungsverantwortung sehr wohl wahrgenommen hat und unverändert wahrnimmt. Wäre die Behörde der Einladung nachgekommen und hätte die alternativen Gleichwertigkeitsnachweise in den Sachverhalt mit einbezogen, dann würde außer Zweifel stehen, dass sich die Beschwerdeführerin sehr wohl ihrer großen Verantwortung des Bildungsauftrages bewusst ist und diesem ausnahmslos nachkommt und ihre Entscheidungen immer mit der obersten Priorität des körperlichen, geistigen und seelischen Wohles ihrer Tochter BB trifft.
Die Beschwerdeführerin möchte jedoch anmerken, dass sie mit ihrem Rechtsverständnis als Mutter nicht verstehen kann, wie das durch die gesetzlichen Vorschriften geschützte öffentliche Interesse über das Kindeswohl ihrer Tochter BB gestellt werden kann.
Aus obig ausgeführten Gründen werden von der Beschwerdeführerin somit höflichst folgende
Anträge
gestellt, das angerufene Landesverwaltungsgericht möge
den bekämpften Bescheid ersatzlos aufheben;
eine öffentliche mündliche Verhandlung durchführen;
sowie
beantragt die Beschwerdeführerin an dieser Stelle, dass die Niederschrift dieser mündlichen Verhandlung (gemäß § 14 Abs. 7 AVG) unter Verwendung eines Schallträgers aufgenommen und ihr die Schallträger-Aufnahme der Niederschrift sowie auch (gemäß § 14 Abs. 7 AVG) eine Ausfertigung der Übertragung zugestellt wird.“
Mit dieser Beschwerde wurde eine Information des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Forschung betreffend Externistenprüfungen für Kinder im häuslichen Unterricht sowie eine Übersicht gesetzlicher Bestimmungen betreffend Ungleichbehandlung von jungen Menschen im häuslichen Unterricht im Vergleich zum Schulwesen, eine Reifegradreflektion betreffend BB sowie ein cross-curriculares Pensenbuch für MS betreffend BB des Vereines DD vorgelegt.
Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den behördlichen Akt und den Akt des Landesverwaltungsgerichts. Es wurde nicht bestritten, dass die Schüler BB der Pflicht zum regelmäßigen Schulbesuch in der Zeit vom XX.XX.XXXX bis XX.XX.XXXX nicht nachgekommen ist, sodass im gegenständlichen Fall lediglich Rechtsfragen zu klären waren, weshalb auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 44 Abs 3 und Abs 4 VwGVG abgesehen werden konnte.
II.Sachverhalt:
Die Beschwerdeführerin ist Elternteil und somit Erziehungsberechtigte des Kindes BB, geb am XX.XX.XXXX. Im Schuljahr 2021/22 hat BB den häuslichen Unterricht besucht, für das Jahr 2022/23 wurde dies untersagt bzw angeordnet, dass das Kind im Schuljahr 2022/23 die Schulpflicht durch den Besuch einer öffentlichen Schule oder einer mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Privatschule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung auf derselben Schulstufe zu erfüllen hat.
Seitens der Schulleitung der Mittelschule X wurde der belangten Behörde mitgeteilt, dass BB im Schuljahr 2022/23 seit dem 12.09.2022 noch an keinem einzigen Schultag den Unterricht besucht hat und dem Unterricht unentschuldigt ferngeblieben ist.
III.Beweiswürdigung:
Die vorerwähnten Feststellungen konnten in unbedenklicher Weise aufgrund des behördlichen Aktes getroffen werden und sind im Übrigen inhaltlich nicht bestritten. Die Beschwerdeführerin führte vielmehr in ihrer Beschwerde auf, dass im Hinblick auf die Anordnung, der Schulpflicht durch den Besuch einer öffentlichen Schule oder einer mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Privatschule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung auf derselben Schulstufe nachzukommen beim Bundesverwaltungsgericht und sodann beim Verfassungsgerichtshof bekämpft worden sei.
IV.Rechtslage:
Die wesentlichen Bestimmungen des Schulpflichtgesetz 1985, BGBl Nr 76/1985 idF BGBl I Nr 36/2020 lauten:
„ABSCHNITT I
Allgemeine Schulpflicht
A. Personenkreis, Beginn und Dauer
Personenkreis
§ 1.
(1)Für alle Kinder, die sich in Österreich dauernd aufhalten, besteht allgemeine Schulpflicht nach Maßgabe dieses Abschnittes.
(2)Unter Kindern im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Minderjährige zu verstehen, die nach Maßgabe dieses Abschnittes schulpflichtig oder zum Besuch einer allgemeinbildenden Pflichtschule berechtigt sind.
§ 2.
Beginn der allgemeinen Schulpflicht
(1) Die allgemeine Schulpflicht beginnt mit dem auf die Vollendung des sechsten Lebensjahres folgenden 1. September.
[…]
§ 24.
Verantwortlichkeit für die Erfüllung der Schulpflicht und Strafbestimmungen
(1)Die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten sind verpflichtet, für die Erfüllung der Schulpflicht, insbesondere für den regelmäßigen Schulbesuch und die Einhaltung der Schulordnung durch den Schüler bzw. in den Fällen der §§ 11, 13 und 22 Abs. 4 für die Ablegung der dort vorgesehenen Prüfungen zu sorgen. Minderjährige Schulpflichtige treten, sofern sie das 14. Lebensjahr vollendet haben, hinsichtlich dieser Pflichten neben die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten. Sofern es sich um volljährige Berufsschulpflichtige handelt, treffen sie diese Pflichten selbst.
(2)Die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten eines der allgemeinen Schulpflicht unterliegenden Kindes sind weiters nach Maßgabe ihrer Leistungsfähigkeit verpflichtet, das Kind für den Schulbesuch in gehöriger Weise, insbesondere auch mit den notwendigen Schulbüchern, Lern- und Arbeitsmitteln, soweit diese nicht von einer Körperschaft des öffentlichen Rechts beigestellt werden, auszustatten. Ferner sind sie verpflichtet, die zur Führung der Schulpflichtmatrik (§ 16) erforderlichen Anzeigen und Auskünfte zu erstatten.
(3)Berufsschulpflichtige sind vom Lehrberechtigten (vom Leiter des Ausbildungsbetriebes) bei der Leitung der Berufsschule binnen zwei Wochen ab Beginn oder Beendigung des Lehrverhältnisses oder des Ausbildungsverhältnisses an- bzw. abzumelden. Sofern der Berufsschulpflichtige minderjährig ist und im Haushalt des Lehrberechtigten wohnt, tritt dieser hinsichtlich der im Abs. 1 genannten Pflichten an die Stelle der Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten. Inwieweit der Lehrberechtigte oder der Inhaber einer Ausbildungseinrichtung ansonsten für die Erfüllung der Berufsschulpflicht verantwortlich ist, richtet sich nach dem Berufsausbildungsgesetz.
(4)Die Nichterfüllung der in den Abs. 1 bis 3 angeführten Pflichten stellt eine Verwaltungsübertretung dar, die nach Setzung geeigneter Maßnahmen gemäß § 25 Abs. 2 und je nach Schwere der Pflichtverletzung, jedenfalls aber bei ungerechtfertigtem Fernbleiben der Schülerin oder des Schülers vom Unterricht an mehr als drei aufeinander- oder nicht aufeinanderfolgenden Schultagen der neunjährigen allgemeinen Schulpflicht, bei der Bezirksverwaltungsbehörde zur Anzeige zu bringen ist und von dieser mit einer Geldstrafe von 110 € bis zu 440 €, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen ist.“
V.Erwägungen:
Aus den Feststellungen ergibt sich, dass der objektive Tatbestand der der Beschwerdeführerin zur Last gelegten Verwaltungsübertretung verwirklicht ist.
Sofern die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde auf den häuslichen Unterricht abstellt, ist darauf zu verweisen, dass für das gegenständliche Verfahren lediglich relevant ist, dass der allgemeinen Schulpflicht und damit im Zusammenhang dem regelmäßigen Schulbesuch der Mittelschule X nicht nachgekommen wurde.
Sofern die Beschwerdeführerin ausführt, dass die belangte Behörde ohne gesetzliche Grundlage handeln würde, ist dies offenkundig unrichtig, da sich die belangte Behörde auf die gesetzliche Bestimmung des § 24 Schulpflichtgesetz 1985 stützt. Die Ausführungen dazu, dass der häusliche Unterricht keiner Beschränkung unterliegen würde, dass im gegenständlichen Fall häuslicher Unterricht nicht vorliegt, sondern vielmehr das Kind der Erfüllung der Schulpflicht durch Besuch der Mittelschule nachzukommen hat.
Art 17 Abs 3 StGG beschränkt die in Art 14 Abs 7a B-VG verankerte Schulpflicht nicht und garantiert insbesondere auch nicht Möglichkeit, die Schulpflicht durch häuslichen Unterricht zu erfüllen (VfSlg 19.958/2015; 20.311/2019). Dies hat der Verfassungsgerichtshof zuletzt in seinem Beschluss vom 29.11.2022, E2766/2022, bestätigt und ausgeführt, dass auch die Änderung des § 11 Schulpflichtgesetz durch BGBl I Nr 232/2021 aus verfassungsrechtlicher Sicht zu keinem anderen Ergebnis führt.
Aus § 24 Schulpflichtgesetz 1985 ergibt sich, dass die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten verpflichtet sind, für die Erfüllung der Schulpflicht, insbesondere für den regelmäßigen Schulbesuch zu sorgen.
Dass die Behörde diese gesetzlichen Bestimmungen deren Sinngehalt hinaus interpretiert haben, war im gegenständlichen Fall nicht zu erkennen.
Insofern die Beschwerdeführer darauf verweist, dass ihre Tochter gegen deren Willen und unter Gewaltanbringung in die Schule bringen und somit das Kindeswohl und das Recht auf Gewaltfreiheit in der Erziehung verletzten müsste, ist darauf hinzuweisen, dass die Bestimmungen der §§ 137 und 138 ABGB für das zivilrechtliche Kindschaftsrecht von Bedeutung sind und die diesbezüglichen Begriffe nicht unreflektiert in andere Rechtsbereiche übernommen werden können. Den Eltern kommt im Kindschaftsrecht auch die Verpflichtung zur sorgfältigen Erziehung zu. Im Zuge dessen ist es Aufgabe der Eltern, den Kindern die verfassungsgesetzlich normierte Schulpflicht begreiflich zu machen. Das Prinzip der gewaltfreien Erziehung ist nicht mit antiautoritärer Erziehung gleichzusetzen und ist im Zusammenhang mit der sorgfältigen Erziehung von Kindern auf ein ausgewogenes Verhältnis zwischen der Förderung der eigenständigen Entwicklung des Kindes und der Vermittlung von Werten und Regeln zu achten.
In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes im Gegenteil Eltern, die ein schulpflichtiges Kind weder in die Schule schicken noch es die bei häuslichem Unterricht vorgeschriebenen Externistenprüfungen ablegen lassen, das Kindeswohl gefährden, da fehlende Bildungsnachweise das berufliche Fortkommen des Kindes erheblich beeinträchtigen können und kann eine derartige Gefährdung des Kindeswohls durch die Eltern die die Übertragung der Obsorge im Bereich der Pflege und Erziehung in schulischen Angelegenheiten an den Kinder- und Jugendhilfeträger rechtfertigen (vgl OGH 25.09.2018, 2Ob136/18s; vgl auch 1Ob552/76), und auch eine länger dauernde Verletzung der Schulpflicht unter Umständen Maßnahmen rechtfertigt, die voraussichtlich dazu dienen, dass durch die Verletzung der Schulpflicht festgestellte Erziehungsnotstand beseitigt wird.
Im Übrigen ergibt sich aus § 24 Abs 1 Schulpflichtgesetz 1985 die Verpflichtung der Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten für die Erfüllung der Schulpflicht zu sorgen. Dabei ist es den Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten überlassen, wie sie dieser Verpflichtung im Einzelfall nachkommen. Nochmals ist darauf zu verweisen, dass die Verletzung der Schulpflicht selbst eine Kindeswohlgefährdung darstellt.
Insofern die Beschwerdeführerin in ihrem Schreiben vom 27.03.2023 ausführt, dass unter anderem auch das angefochtene Straferkenntnis ohne rechtliche Existenz sei, ist darauf zu verweisen, dass der verfahrensgegenständliche behördliche Akt mittels des EDV-Programms „Elektronischer Akt“ (ELAK) geführt wird. Dazu hat der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt, dass § 18 Abs 3 und Abs 4 AVG zwischen der Genehmigung der Erledigung der Behörde und der Beurkundung dieses Willensaktes einerseits und der Ausfertigung gegenüber Parteien und anderen Beteiligten andererseits unterscheiden. Wurde eine Erledigung elektronisch erstellt, kann nach § 18 Abs 3 AVG an die Stelle nur eine Unterschrift des Genehmigungsberechtigten ein Verfahren zum Nachweis der Identität (§ 2 Z 1 E-GovG) des Genehmigenden und der Authentizität (§ 2 Z 5 E-GovG) der Erledigung treten. Je nach technisch organisierter Umsetzung in einem elektronischen Aktenverwaltungssystem der Behörde kann die Identität auch durch ein Berechtigungs- und Rollenkonzept und die Authentizität durch einen Änderungsschutz oder die Sicht der Nachvollziehbarkeit von an Dokumenten vorgenommenen Änderungen gewährleistet sein. Im Bereich des elektronischen Aktes tritt die in dieser vorgenommenen Genehmigung an die Stelle der Unterschrift auf einer papierenen Urschrift. Auch auf diese Weise bleibt einerseits die Zurechenbarkeit der Erledigung zu einer bestimmten natürlichen Person gewahrt und ist es andererseits sichergestellt, dass der Inhalt des Bescheides vom Willen des Organanwaltes getragen ist. Im gegenständlichen Fall ist die Genehmigung einer elektronisch erstellten Erledigung im Rahmen eines elektronischen Aktenverwaltungssystems auch durch ein Berechtigungs- und Rollenkonzept zum Nachweis der Identität des genehmigenden und durch einen Änderungsschutz oder die gesicherte Nachvollziehbarkeit von an Dokumenten vorgenommene Änderungen zur Sicherung der Identität der Erledigung gewährleistet. Die Verwendung einer Amtssignatur für die Genehmigung von Erledigungen ist zwar möglich, jedoch nicht geboten. Wird die Genehmigung in einem elektronischen Aktenverwaltungssystem durch ein Berechtigungs- und Rollenkonzept bzw durch einen Änderungsschutz und gesicherte Nachvollziehbarkeit von vorgenommenen Änderungen organisiert, ist eine weitergehende Dokumentation dieser Genehmigung durch entsprechende Angaben auf Ausdrucken der Erledigung gesetzlich nicht geboten, vielmehr reicht es aus, wenn die Genehmigung mit den entsprechenden Vorkehrungen im elektronischen Aktenverwaltungssystem dokumentiert ist. Das Fehlen einer Unterschrift des Genehmigenden bzw eines Hinweises auf die elektronische Genehmigung in der Ausfertigung der elektronisch erstellten Erledigung ist daher unschädlich und berührt nicht deren Gültigkeit. Es ist amtsbekannt, dass ein derartiges elektronisches Aktenverwaltungssystem vorliegt und im gegenständlichen Fall die entsprechenden Vorschriften eingehalten wurden.
Zum angefochtenen Straferkenntnis ist auszuführen, dass die belangte Behörde gemäß Art I Abs 1 Z 2 EGVG iVm § 24 VStG auch die Bestimmungen nach § 18 AVG anzuwenden hat.
Grundsätzlich ist zwischen einer Erledigung (§ 18 Abs 3 AVG) und der schriftlichen Ausfertigung (einer Erledigung) zu unterscheiden (Abs 4 leg cit).
Die Bestimmungen des § 18 AVG wiederum nehmen Bezug auf das E-Government-Gesetz, welches unter anderem auch die Amtssignatur regelt.
Dem gegenständlichen Akt ist anhand der einliegenden Protokollierungen unzweifelhaft zu entnehmen, dass die ergangenen Erledigungen (darunter auch das gegenständliche angefochtene Straferkenntnis) vom unterzeichneten EE elektronisch genehmigt wurden.
Die vollständige Amtssignatur hat nach den §§ 19 und 20 E-GovG neben der Bildmarke auch Hinweise, dass das Dokument amtssigniert wurde, und dass das ausgedruckte Dokument verifiziert werden kann, zu enthalten.
Direkt unterhalb der Bildmarke ist angeführt, dass das jeweilige Schriftstück amtssigniert ist und unter der Internetadresse amtssignatur.tirol.gv.at Informationen abrufbar sind. Unter einem weiterführenden Link auf der genannten Internetseite findet sich unter anderem der Hinweis, dass unter Verifizierung im Sinne des § 20 E-GovG die Bestätigung zu verstehen ist, dass die als Ausdruck vorliegende Erledigung von der entsprechenden Organisationseinheit bzw Behörde stammt. Die zu prüfende Erledigung muss dafür der Organisationseinheit bzw Behörde zur Gänze vorliegen, wobei eine Kopie bzw ein Scan ausreicht. Zur Verifizierung des Ausdruckes eines amtssignierten elektronischen Dokuments kann diese an die im Briefkopf angeführte Organisationseinheit wie folgt übermittelt werden: Elektronisch mit Online-Formular, E-Mail, elektronischem Zustelldienst (jeweils mit eingescanntem Ausdruck als Anlage) oder Postweg (samt Ausdruck oder Kopie als Anlage) oder persönlich (mit dem Ausdruck oder einer Kopie).
Somit sind mehrere Möglichkeiten beschrieben, wie der jeweilige Ausdruck verifiziert wird, dh nachgeprüft werden kann, ob dieser Ausdruck von der Bezirkshauptmannschaft Y stammt.
Die verwendete Amtssignatur ist vollständig im Sinn des E-GovG. Die zusätzliche Anbringung einer SID-Nummer (Security Identifier) schadet nicht.
Die Ausfertigung weist eine vollständige Amtssignatur auf, sodass den Bestimmungen nach § 18 Abs 4 AVG entsprochen wird.
Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass die Erteilung der Approbationsbefugnis innerhalb eines Organs grundsätzlich an keine Form gebunden ist. Sie kann daher auch mündlich erfolgen und es muss den Außenstehenden auch nicht bekannt gemacht werden, aufgrund welcher Umstände der die Erledigung gemäß § 18 Abs 4 AVG Genehmigende zu dieser Genehmigung befugt war (vgl VwGH 25.06.2013, 2013/08/0001).
Im gegenständlichen Fall wurde der Verwaltungsakt elektronisch geführt und sieht für diesen Fall § 18 Abs 3 2. Satz AVG vor, dass an die Stelle für schriftliche Erledigungen eingeforderten Unterschrift ein Verfahren zum Nachweis der Identität (§ 2 Z 1 E-GovG) des Genehmigenden oder der Authentizität (§ 2 Z 5 E-GovG) der Erledigung treten kann. Aufgrund der im behördlichen Akt vorgenommenen Protokollierungen ist eindeutig zu entnehmen, dass die ergangenen Erledigungen von Herrn EE elektronisch genehmigt wurden.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Frage der Genehmigung einer Erledigung (der Willensbildung, verkörpert in der Urschrift) von der Frage der Bekanntgabe der Erledigung durch die Übermittlung (Zustellung) der schriftlichen Ausfertigung und der Erledigung zu unterscheiden. Die behördeninterne Genehmigung der Entscheidung wird im § 18 Abs 3 AVG, die Ausfertigung dieser Entscheidung an die Parteien im § 18 Abs 4 AVG geregelt (vgl VwGH 04.06.2020, Ra 2020/22/0042).
Die elektronische Genehmigung der Erledigung ist von einer Amtssignatur auf einer Ausfertigung zu unterscheiden. Im gegenständlichen Fall ist eine elektronische Genehmigung des angefochtenen Straferkenntnisses gegeben.
Was die innere Tatseite anlangt, ist festzuhalten, dass es sich bei der dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Übertretung um ein sogenanntes Ungehorsamsdelikt handelt. Aufgrund der Aussagen der Beschwerdeführerin, dass sie ihr Kind gegen dessen Willen und unter Gewaltanwendung in die Schule bringen müsse, ist zu schließen, dass die Beschwerdeführerin bewusst für die Übertretung entschieden hat und somit von Vorsatz auszugehen ist. Vorsätzlich handelt, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht. Dazu genügt, dass die Verwirklichung ernsthaft für möglich gehalten wird und sich der Täter damit abfindet. Dies ist bei der bewussten Entscheidung, das Kind unentschuldigt vom Unterricht fernbleiben zu lassen, jedenfalls gegeben.
Es ergibt sich sohin, dass die Beschwerdeführerin die Tat in objektiver und subjektiver Hinsicht verwirklicht hat.
Die Bestrafung ist sohin im Grunde nach zurecht erfolgt.
„§ 19.
Strafbemessung
(1)Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
(2)Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.“
Der Unrechtsgehalt der gegenständlichen Verwaltungsübertretung ist insofern nicht unerheblich, da durch die Übertretung der Norm das zu schützende staatliche Interesse an der Einhaltung der Schulpflicht von schulpflichtigen Kindern hintangehalten wurde.
Mildernd war nichts zu berücksichtigen, erschwerend die Aufrechterhaltung des strafbaren Verhaltens über einen längeren Zeitraum.
Die Beschwerdeführerin hat keine Angaben zu ihren Einkommens- und Vermögensverhältnissen gemacht, sodass von durchschnittlichen Einkommens- und Vermögensverhältnissen auszugehen war. Auch bei ungünstigen Einkommens- und Vermögensverhältnissen könnte die verhängte Geldstrafe keineswegs als überhöht angesehen werden, zumal eine Bestrafung lediglich im mittleren Bereich des vom Gesetzgeber vorgesehenen Strafrahmens erfolgte.
Eine Bestrafung in der gegenständlichen Höhe war jedenfalls geboten, um dem Unrechts- und Schuldgehalt der Übertretung hinreichend Rechnung zu tragen und die Beschwerdeführer künftig hin zu einer sorgfältigen Beachtung der Bestimmungen des Schulpflichtgesetzes 1985 zu veranlassen. Auch aus generell präventiven Gründen war eine Bestrafung in der gegenständlichen Höhe jedenfalls geboten.
Die Voraussetzungen nach §§ 20 und 45 Abs 1 VStG lagen nicht vor. Die Anwendung des § 20 VStG ist bereits deshalb ausgeschieden, da ein beträchtliches Überwiegen von Milderungsgründen nicht festgestellt werden konnte. Hinsichtlich des § 45 Abs 1 Z 4 VStG fehlt es an dem hier geforderten geringfügigen Verschulden. Die Beschwerdeführerin hat vielmehr den typischen Unrechtsgehalt der gegenständlichen Verwaltungsübertretung verwirklicht.
Gemäß § 52 Abs 1 und 2 VwGVG waren die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit 20 % der verhängten Geldstrafe, mindestens jedoch Euro 10,00 zu bemessen.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Im Übrigen wird auf die vorzitierte Rechtsprechung verwiesen.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr. Rosenkranz
(Richter)
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