LVwG T LVwG-2022/42/1288-3

LVwG-2022/42/1288-3Landesverwaltungsgericht11.09.2023

Regest

COVID-19<br/>FFP2-Maske<br/>Teilnahme an Demonstration

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2022/42/1288-3

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 11.09.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2023:LVwG.2022.42.1288.3

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Schaber über die Beschwerde des AA, Adresse 1, **** Z, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Z vom 18.02.2022, Zl ***, betreffend eine Übertretung nach der COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung iVm dem COVID-19-Maßnahmengesetz, nach durchgeführter öffentlicher mündlicher Verhandlung,

zu Recht

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2. Der Beschwerdeführer hat einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von 20 % der verhängten Geldstrafe, das sind Euro 20,00 zu bezahlen.

3. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Tatvorwurf, Beschwerdevorbringen und Beweisaufnahme:

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer spruchgemäß nachfolgender Sachverhalt zur Last gelegt:

„Sie, Herr AA, geb. am XX.XX.XXXX, haben am 24.11.2021 um 19:25 Uhr in Z, Adresse 2, folgende Verwaltungsübertretung begangen:

Sie haben zur angeführten Zeit an angeführter Örtlichkeit an einer Versammlung (für eine bessere Welt - Nein zur Impfpflicht) nach dem Versammlungsgesetz 1953, BGBl. Nr. 98/1953, somit an einer Zusammenkunft gemäß § 14 Abs. 1 Z 2 der 5. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung, BGBl. II Nr. 475/2021, i.d.g.F., teilgenommen und dabei keine Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 (FFP2-Maske) ohne Ausatemventil oder eine Maske mit mindestens gleichwertig genormtem Standard getragen, obwohl gemäß § 14 Abs 2 der 5. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung, BGBl. II Nr. 475/2021, i.d.g.F. eine Maske zu tragen ist, sofern nicht alle Personen einen 2G-Nachweis vorweisen. Es wurde festgestellt, dass zumindest eine Person keinen 2G-Nachweis vorweisen konnte. Sie haben sich mehrfach geweigert eine Maske zu tragen.

Aufgrund dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe

Falls diese uneinbringlich

ist, Ersatzfreiheitsstrafe von

gemäß

€ 100,00

34 Stunden

§8 Abs. 5a Zif. 2 COVID-19-Maßnahmengesetz, BGBl. I Nr.12/2020 i.d.g.F.

Verfahrenskosten

Barauslagen

Gesamtbetrag

€ 10,00

€ 110,00“

Gegen dieses Straferkenntnis brachte der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde ein und begründete diese im Wesentlichen zusammengefasst damit, dass kein relevantes epidemiologisches Risiko vorgelegen habe und niemand durch ihn gefährdet oder geschädigt worden wäre. Es hätte seitens der einschreitenden Beamten auch keinen Versuch gegeben, seinen gesundheitlichen Zustand in Bezug auf COVID festzustellen. Das Straferkenntnis sei daher willkürlich ergangen.

Aufgrund dieser Beschwerde wurde der behördliche Verwaltungsstrafakt dem Gericht vorgelegt. Es wurde eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durchgeführt. In dieser wurde Beweis aufgenommen durch Einvernahme des Beschwerdeführers und des Zeugen (Meldungsleger) Insp. BB. Weiters wurde Einsicht genommen in den vorgelegten behördlichen Verwaltungsstrafakt sowie in den entsprechenden Akt des Landesverwaltungsgerichtes Tirol.

II.Nachfolgender Sachverhalt steht als erwiesen fest:

Der Beschwerdeführer hat am 24.11.2021 um 19:25 Uhr in Z, Adresse 2, an einer Versammlung in Form einer Demonstration teilgenommen und dabei keine Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 (FFP2 Maske) ohne Ausatemventil oder eine Maske mit mindestens gleichwertig genormten Standard getragen; dies trotz mehrfacher Aufforderung durch die Polizei.

III.Beweiswürdigung:

Dieser festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus der diesem Verwaltungsstrafverfahren zugrundeliegenden Anzeige vom 17.01.2022, GZ ***, welche sich als schlüssig, nachvollziehbar und in sich widerspruchsfrei darstellt iVm der Zeugenaussage des Meldungslegers Insp. BB anlässlich der durchgeführten öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung. Dieser Zeuge hinterließ vor dem Landesverwaltungsgericht einen äußerst glaubwürdigen Eindruck, wenn er ausführt, dass er den Beschwerdeführer bei der gegenständlichen Demonstration mehrfach darauf hinwies, eine Maske zu tragen.

IV.Rechtslage:

Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des COVID-19-Maßnahmengesetzes (COVID-19-MG), BGBl I Nr 12/2020 in der Fassung (idF) BGBl I 183/2021, lauten auszugsweise wie folgt:

„Zusammenkünfte

§ 5.

(1) Beim Auftreten von COVID-19 können vorbehaltlich des Abs. 2 Zusammenkünfte von Personen aus verschiedenen Haushalten geregelt werden, soweit dies zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 erforderlich ist.

(…)

(4) In einer Anordnung gemäß Abs. 1 können Zusammenkünfte

1. an die Einhaltung bestimmter Voraussetzungen oder Auflagen gebunden werden oder

2. in Bezug auf die Personenzahl beschränkt werden oder

3. einer Anzeige- oder Bewilligungspflicht unterworfen werden oder

4. auf bestimmte Personen- oder Berufsgruppen eingeschränkt werden.

(…)

Strafbestimmungen

§ 8.

(…)

(5a) Wer

(…)

2. eine Zusammenkunft entgegen den sonstigen gemäß § 5 Abs. 4 festgelegten Beschränkungen organisiert oder daran teilnimmt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von bis zu 500 Euro, im Nichteinbringungsfall mit Freiheitsstrafe von bis zu einer Woche, zu bestrafen;

(…)“

Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen der 5. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung (5. COVID-19-NotMV), BGBl II Nr 475/2021 idF BGBl II Nr 511/2021, lauten auszugsweise wie folgt:

„Allgemeine Bestimmungen

§ 2.

(1) Als Maske im Sinne dieser Verordnung gilt eine Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 (FFP2-Maske) ohne Ausatemventil oder eine Maske mit mindestens gleichwertig genormtem Standard.

Zusammenkünfte

§ 14.

(1) Das Verlassen des eigenen privaten Wohnbereichs und der Aufenthalt außerhalb des eigenen privaten Wohnbereichs zum Zweck der Teilnahme an Zusammenkünften ist nur für folgende Zusammenkünfte zulässig:

(…)

2. Versammlungen nach dem Versammlungsgesetz 1953, BGBl. Nr. 98/1953,

(…)

(2) Bei Zusammenkünften gemäß Abs. 1 Z 1, 2, 4 bis 7, 10 und 11 ist eine Maske zu tragen, sofern nicht alle Personen einen 2G-Nachweis vorweisen. Für Zusammenkünfte gemäß Abs. 1 Z 8 gilt § 6 Abs. 1.

Ausnahmen

§ 18.

(..)

(4) Die Pflicht zum Tragen einer Maske gilt nicht

(…)

8. für Personen, denen dies aus gesundheitlichen oder behinderungsspezifischen Gründen nicht zugemutet werden kann. In diesem Fall darf auch eine sonstige den Mund- und Nasenbereich abdeckende und eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung getragen werden. Sofern den Personen auch dies aus gesundheitlichen Gründen nicht zugemutet werden kann, darf auch eine sonstige nicht eng anliegende, aber den Mund- und Nasenbereich vollständig abdeckende mechanische Schutzvorrichtung getragen werden. Eine vollständige Abdeckung liegt vor, wenn die nicht eng anliegende Schutzvorrichtung bis zu den Ohren und deutlich unter das Kinn reicht. Sofern den Personen auch dies aus gesundheitlichen Gründen nicht zugemutet werden kann, gilt die Pflicht zum Tragen einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden mechanischen Schutzvorrichtung nicht.

(…)

Glaubhaftmachung

§ 19.

(1) Das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß den §§ 3, 14 und 18 ist auf Verlangen gegenüber

1. Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes,

2. Behörden und Verwaltungsgerichten bei Parteienverkehr und Amtshandlungen sowie

3. Inhabern einer Betriebsstätte oder eines Arbeitsortes sowie Betreibern eines Verkehrsmittels zur Wahrnehmung ihrer Pflicht gemäß § 8 Abs. 4 COVID-19-MG,

4. dem für eine Zusammenkunft Verantwortlichen

glaubhaft zu machen.

(2) Der Ausnahmegrund gemäß § 18 Abs. 10 und die Ausnahmegründe, wonach aus gesundheitlichen Gründen

1. das Tragen einer Maske oder einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden und eng anliegenden mechanischen Schutzvorrichtung oder einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden mechanischen Schutzvorrichtung nicht zugemutet werden kann,

(…)

sowie das Vorliegen einer Schwangerschaft ist durch eine von einem in Österreich oder im EWR zur selbstständigen Berufsausübung berechtigten Arzt ausgestellte Bestätigung nachzuweisen.“

V.Rechtliche Beurteilung:

Das durchgeführte Ermittlungsverfahren unter anderem mit Hilfe der Abhaltung zweier mündlicher öffentlicher Verhandlungen, in Zuge dessen der Beschwerdeführer als auch der Zeuge BB einvernommen wurden, hat erbracht, dass der Rechtsmittelwerber die ihm vorgeworfene Übertretung in objektiver und subjektiver Hinsicht begangen hat und er dafür verantwortlich einzustehen hat. Für das Gericht steht aufgrund des durchgeführten ergänzenden Ermittlungsverfahrens unzweifelhaft fest, dass der Beschwerdeführer an der streitgegenständlichen Versammlung teilgenommen hat und er zum angelasteten Tatzeitpunkt an dieser Veranstaltung ohne Atemschutzmaske Schutzklasse II teilgenommen hat.

Die Verantwortung des Beschwerdeführers, dass der Tatort nicht stimmen könne, zumal die Versammlung nicht unmittelbar vor Adresse 2 in Z stattgefunden hätte, ist nicht zielführend, zumal eine Tatortumschreibung dann ausreichend ist, wenn eine Verwechslungsgefahr zwischen mehreren Veranstaltungen ausgeschlossen werden kann. Am streitgegenständlichen Tag fand an der Adresse 2 nur eine einzige Versammlung statt.

Die Verantwortung des Beschwerdeführers, wonach der Polizeibeamte BB, welcher als Zeuge vor Gericht einvernommen wurde, diesen nur einmal angesprochen hätte und zwar anlässlich der Verhaftung um ca 20:15 Uhr erweist sich aus Sicht des Gerichtes nicht als glaubwürdig. Der Zeuge BB hat vor Gericht einen durchaus glaubwürdigen Eindruck hinterlassen und ist er auch aufgrund seines Diensteides in einer hohen Verantwortung diesbezüglich.

Der Tatzeitpunkt, welcher von der Behörde in der Tatumschreibung gewählt wurde und zwar der Zeitpunkt 19:25 Uhr ist für das Gericht nachvollziehbar, weil die Veranstaltung über einen längeren Zeitraum gedauert hat und ursprünglich von der Adresse 3 Richtung Adresse 4 und sodann erst Adresse 2 verlaufen ist und der angelastete Tatzeitpunkt in den Zeitraum der Veranstaltung hineinpasst.

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist das Tragen einer Maske bei derartigen Veranstaltungen nach der damaligen Rechtslage zwingend vorgesehen und ist bei der Festsetzung des Tatzeitpunktes kein allzu genauer Maßstab anzulegen, außer es besteht hinsichtlich einer Tat eine Verwechslungsgefahr, dass mehrere Taten in Frage kommen, worauf im vorliegenden Fall insofern nicht Bedacht genommen werden muss, zumal es sich wenn dann um ein fortgesetztes Delikt handeln würde.

In subjektiver Hinsicht konnte der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung kein mangelndes Verschulden aufzeigen. Dass er bei der damaligen Versammlung eine Maske getragen hätte, wurde vom ihm explizit nie vorgebracht.

Zusammenfassend kommt das Gericht daher zum Ergebnis, dass den Ausführungen des Zeugen BB, welcher schlüssig und nachvollziehbar den Sachverhalt zum damaligen Tatzeitpunkt geschildert hat, bedenkenlos gefolgt werden kann. Offenkundige Widersprüchlichkeiten in seinen Aussagen sind aus Sicht des Gerichtes nicht hervorgetreten. Hinsichtlich der Strafhöhe ist festzuhalten, dass der Strafmilderungsgrund des vorhandenen Unrechtsbewusstseins nicht zum Tragen kommt, zumal der Beschwerdeführer nach wie vor die Begehung der Tat, so wie sie ihm angelastet wurde, bestreitet.

Von der belangten Behörde wurde die bisherige Unbescholtenheit strafmildernd geltend gemacht. Die verhängte Strafe erscheint dem Gericht aus spezial- und generalpräventiven Gründen angebracht und bewegt sich im untersten Bereich des im Gesetz vorgesehenen Strafrahmens. Es bestehen daher seitens des Gerichtes keine Bedenken, die von der belangten Behörde verhängte Strafe als den Strafzumessungsgründen entsprechend zu betrachten. Für das Gericht ist die verhängte Strafe schuld- und tatangemessen.

Es war daher wie im Spruch ausgeführt zu entscheiden.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Der Antrag auf Verfahrenshilfe ist innerhalb der oben angeführten Frist für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof beim Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof ist, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Hinweis:

Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag. Schaber

(Richter)

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