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LVwG-2023/37/2115-1•LVwG T LVwG-2023/37/2115-1
LVwG-2023/37/2115-1Landesverwaltungsgericht07.09.2023
Abfall<br/>Siedlungsabfälle<br/>Gemischte Siedlungsabfälle<br/>Hausmüll<br/>Restmüllbehälter<br/>Entsorgung<br/>Verjährung<br/>Strafbarkeitsverjährung<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Hirn über die Beschwerde des AA, Adresse 1, **** Z, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y (= belangte Behörde) vom 31.05.2023, Zl ***,
zu Recht:
1. Der Beschwerde wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG eingestellt.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Mit Straferkenntnis vom 31.05.2023, Zl ***, legte die belangte Behörde AA (= Beschwerdeführer), Adresse 1, **** Z, zur Last, am 06.06.2020 um 16:50 Uhr im Gebiet der Marktgemeinde **** Y am X im Bereich der Umfahrung Y an der BB bei Strkm 39,00 Abfälle in Form eines mit Hausmüll gefüllten Kunststoffsackes außerhalb von den dafür bestimmten Behältnissen/ Behältern entsorgt und damit abgelagert zu haben. Dadurch habe er die Rechtsvorschrift der §§ 20 Abs 2 lit b in Verbindung mit (iVm) 11 Abs 2 Tiroler Abfallwirtschaftsgesetz (TAWG) verletzt, weswegen über ihn gemäß § 20 Abs 2 lit b TAWG eine Geldstrafe in Höhe von Euro 120,00 (Ersatzfreiheitsstrafe: 11 Stunden) verhängt wurde. Die Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens hat die belangte Behörde mit Euro 12,00 bestimmt.
Der Beschwerdeführer gab bei der belangten Behörde am 05.06.2023 niederschriftlich eine Beschwerde zu Protokoll. Wörtlich heißt es in dieser Niederschrift:
„Ich möchte Beschwerde erheben. Es handelt sich nur um ein kleines Behältnis. Es steht oben am Parkplatz auch keine Tafel, dass man da keinen Müll hineinwerfen darf. Ich verstehe nicht, warum dort oben sonst Mülleimer stehen.
Die Strafe ist für mich zu hoch angesetzt, für diesen kleinen Sack.“
Mit Schriftsatz vom 25.08.2023, Zl ***, hat die belangte Behörde den Gegenstandsakt mit dem Ersuchen um Entscheidung über die Beschwerde gegen das Straferkenntnis vom 31.05.2023 vorgelegt. Das Vorlageschreiben samt Gegenstandsakt ist am 28.08.2023 beim Landesverwaltungsgericht Tirol eingelangt.
II.Rechtslage:
1. Verwaltungsstrafgesetz 1991:
Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetztes 1991 – VStG, BGBl Nr 52/1991 in den Fassungen BGBl I Nr 33/2013 (§ 45) und BGBl I Nr 57/2018 (§§ 31 und 32), lauten samt Überschriften auszugsweise wie folgt:
„Verjährung
§ 31. (1) Die Verfolgung einer Person ist unzulässig, wenn gegen sie binnen einer Frist von einem Jahr keine Verfolgungshandlung (§ 32 Abs. 2) vorgenommen worden ist. Diese Frist ist von dem Zeitpunkt zu berechnen, an dem die strafbare Tätigkeit abgeschlossen worden ist oder das strafbare Verhalten aufgehört hat; ist der zum Tatbestand gehörende Erfolg erst später eingetreten, so läuft die Frist erst von diesem Zeitpunkt.
(2) Die Strafbarkeit einer Verwaltungsübertretung erlischt durch Verjährung. Die Verjährungsfrist beträgt drei Jahre und beginnt in dem in Abs. 1 genannten Zeitpunkt. In die Verjährungsfrist werden nicht eingerechnet:
1. die Zeit, während deren nach einer gesetzlichen Vorschrift die Verfolgung nicht eingeleitet oder fortgesetzt werden kann;
2. die Zeit, während deren wegen der Tat gegen den Täter ein Strafverfahren bei der Staatsanwaltschaft, beim Gericht oder bei einer anderen Verwaltungsbehörde geführt wird;
3. die Zeit, während deren das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung einer Vorfrage ausgesetzt ist;
4. die Zeit eines Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof, vor dem Verfassungsgerichtshof oder vor dem Gerichtshof der Europäischen Union.
[…]“
„Beschuldigter
§ 32. (1) Beschuldigter ist die im Verdacht einer Verwaltungsübertretung stehende Person von dem Zeitpunkt der ersten von der Behörde gegen sie gerichteten Verfolgungshandlung bis zum Abschluß der Strafsache. Der Beschuldigte ist Partei im Sinne des AVG.
(2) Verfolgungshandlung ist jede von einer Behörde gegen eine bestimmte Person als Beschuldigten gerichtete Amtshandlung (Ladung, Vorführungsbefehl, Vernehmung, Ersuchen um Vernehmung, Beratung, Strafverfügung u. dgl.), und zwar auch dann, wenn die Behörde zu dieser Amtshandlung nicht zuständig war, die Amtshandlung ihr Ziel nicht erreicht oder der Beschuldigte davon keine Kenntnis erlangt hat.
[…]“
„§ 45. (1) Die Behörde hat von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn
[…]
2. der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit aufheben oder ausschließen;
[…]“
2. Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz:
Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), BGBl I Nr 33/2013 in den Fassungen BGBl I Nr 24/2017 (§ 44) und BGBl I Nr 57/2018 (§§ 50 und 52), lauten samt Überschriften auszugsweise wie folgt:
„Verhandlung
§ 44. […]
(2) Die Verhandlung entfällt, wenn der Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.
[…]“
„Erkenntnisse
§ 50. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen und das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.
[…]“
„Kosten
§ 52. (1) In jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, ist auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.
(2) Dieser Beitrag ist für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen; bei Freiheitsstrafen ist zur Berechnung der Kosten ein Tag Freiheitsstrafe gleich 100 Euro anzurechnen. Der Kostenbeitrag fließt der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand des Verwaltungsgerichtes zu tragen hat.
[…]
(8) Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind dem Beschwerdeführer nicht aufzuerlegen, wenn der Beschwerde auch nur teilweise Folge gegeben worden ist.
[…]“
III.Erwägungen:
1. Zur Einbringung der Beschwerde:
Der Beschwerdeführer gab seine Beschwerde bei der belangten Behörde am 05.06.2023 mündlich zu Protokoll.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 06.05.2004, 2001/20/0195, festgehalten, dass mit der Protokollierung des mündlichen Anbringens dieses für das weitere Verfahren festgehalten ist und so eine schriftliche Wiederholung, etwa unter Verwendung einer Kopie der Niederschrift oder in einem inhaltsgleichen Schriftsatz, zur Dokumentation des Vorbringens überflüssig wäre und zur Erreichung des Gesetzeszweckes nicht mehr beitragen könnte. Diese Überlegungen gelten in vergleichbarer Weise für die hier gegenständliche Aufnahme einer Niederschrift über eine Bescheidbeschwerde an das Verwaltungsgericht.
Die Behörde ist zwar nicht verpflichtet, eine Beschwerde niederschriftlich aufzunehmen. Errichtet sie aber eine Niederschrift, die den Inhalt der Beschwerde schriftlich festhält und vom Beschwerdeführer unterfertigt wird, so liegt eine vom Verwaltungsgericht als wirksam schriftlich eingebracht zu behandelnde Beschwerde vor (VwGH 18.12.2015, Ra 2015/02/0169, mit weiteren Hinweisen).
Die belangte Behörde hat am 05.06.2023 eine Niederschrift errichtet und darin den Inhalt der Beschwerde des Beschuldigten schriftlich festgehalten. Der Beschwerdeführer hat diese Niederschrift auch unterfertigt.
Der Beschuldigte hat somit seine Beschwerde wirksam schriftlich eingebracht, über die das Landesverwaltungsgericht Tirol zu entscheiden hat.
2. Zur Rechtzeitigkeit der Beschwerde:
Gemäß § 7 Abs 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde vier Wochen.
Das Straferkenntnis vom 31.05.2023, Zl ***, wurde dem Beschwerdeführer am 05.06.2023 durch Hinterlegung zugestellt. Die vom Beschuldigten am 05.06.2023 bei der belangten Behörde mündlich zu Protokoll gegebene Beschwerde wurde innerhalb der vierwöchigen Beschwerdefrist eingebracht. Die Erhebung der Beschwerde erfolgte somit fristgerecht.
§ 31 VStG regelt die Verjährung von Verwaltungsübertretungen und sieht drei Arten der Verjährung vor:
die Verfolgungsverjährung (§ 31 Abs 1 VStG),
die Strafbarkeitsverjährung (§ 31 Abs 2 VStG) und
die Vollstreckungsverjährung (§ 31 Abs 3 VStG).
Die belangte Behörde erließ aufgrund der Anzeige der Polizeiinspektion Y vom 06.06.2020, Zl ***, die Strafverfügung vom 06.07.2020, Zl ***. Mit dieser Strafverfügung legte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer zur Last, am 06.06.2020 um 16:50 Uhr an einem genau beschriebenen Tatort Abfälle in Form eines mit Hausmüll gefüllten Kunststoffsackes außerhalb von dafür bestimmten Behältnissen/Behältern entsorgt sowie abgelagert und dadurch die Rechtsvorschrift des § 20 Abs 2 lit b iVm § 11 Abs 2 TAWG begangen zu haben. Die eindeutig an den Beschwerdeführer gerichtete Strafverfügung ist als Verfolgungshandlung im Sinne des § 32 Abs 2 VStG zu qualifizieren. Die Zustellung an den Beschwerdeführer erfolgte durch Hinterlegung am 08.07.2020 und damit innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist gemäß § 32 Abs 1 VStG.
Gegenstand des dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Verhaltens ist die Einbringung von Hausmüll in eine Mülltonne am öffentlichen Parkplatz X und damit außerhalb der dafür vorgesehenen Restmüllbehälter. Der Verstoß gegen die entsprechenden Bestimmungen des TAWG war am 06.06.2020 abgeschlossen. Dies gilt umso mehr, als der Beschwerdeführer den mit Hausmüll gefüllten Sack aus der Mülltonne am öffentlichen Parkplatz X über Aufforderung des kontrollierenden Polizeibeamten wieder entfernte.
Gemäß § 31 Abs 2 VStG tritt Strafbarkeitsverjährung ein, wenn das Straferkenntnis oder das dieses bestätigende Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes erst nach Ablauf von drei Jahren, gerechnet ab dem in § 31 Abs 1 VStG genannten Zeitpunkt (Tatzeit), erlassen wird. Die Frist des § 31 Abs 2 VStG ist nur dann gewahrt, wenn das Straferkenntnis oder das dieses bestätigende Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes innerhalb der dort genannten dreijährigen Frist gegenüber dem Beschuldigten rechtswirksam erlassen wurde. Als erlassen gilt die Entscheidung eines Verwaltungsgerichtes in diesem Zusammenhang, wenn sie einem Beschuldigten rechtswirksam zugestellt oder – unabhängig von der in § 29 Abs 4 VwGVG geforderten Zustellung einer schriftlichen Ausfertigung – mündlich verkündet wird (VwGH 15.12.2021, Ra 2020/06/0118, mit weiteren Hinweisen).
Das dem TAWG widersprechende und somit strafbare Verhalten des Beschwerdeführers endete am 06.06.2020. Das angefochtene Straferkenntnis vom 31.05.2023, Zl ***, wurde dem Beschwerdeführer am 05.06.2023 und damit noch innerhalb der Frist des § 31 Abs 2 VStG zugestellt. Dadurch wurde der Eintritt der Strafbarkeitsverjährung verhindert. Allerdings hat der Beschuldigte seine Beschwerde fristgerecht am 05.06.2023 zu Protokoll gegeben. Mangels fruchtlosen Verstreichens der Beschwerdefrist erwuchs das angefochtene Straferkenntnis vom 31.05.2023 nicht in Rechtskraft. Die fristgerecht eingebrachte Beschwerde bewirkte damit auch ein Fortlaufen der Frist nach § 31 Abs 2 VStG (Strafbarkeitsverjährung). Mit Ablauf des 06.06.2023 verjährte nunmehr die Strafbarkeit der dem Beschwerdeführer im angefochtenen Straferkenntnis zur Last gelegten Verwaltungsübertretung. Dem Landesverwaltungsgericht Tirol ist es folglich nicht mehr möglich, innerhalb der angeführten dreijährigen Frist rechtswirksam ein Erkenntnis zu erlassen. Der beschriebene Eintritt der Strafbarkeitsverjährung ist vom Landesverwaltungs-gericht Tirol von Amts wegen wahrzunehmen.
Im gegenständlichen Fall endete die Frist des § 31 Abs 2 VStG mit Ablauf des 06.06.2023. Das angefochtene Straferkenntnis wurde zwar innerhalb der Frist des § 31 Abs 2 VStG erlassen und dem Beschwerdeführer zugestellt, die fristgerecht erhobene Beschwerde bewirkte allerdings ein Fortlaufen der Frist nach § 31 Abs 2 VStG. Während des anhängigen Beschwerdeverfahrens ist somit die Strafbarkeitsverjährung eingetreten, die das Landesverwaltungsgericht Tirol von Amts wegen wahrzunehmen hat. Der Beschwerde ist daher Folge zu geben, das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG einzustellen. Demensprechend lautet Spruchpunkt 1. des gegenständlichen Erkenntnisses.
Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 44 Abs 2 VwGVG konnte das Landesverwaltungsgericht Tirol von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung absehen.
IV.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Im gegenständlichen Fall war zu prüfen, ob die Strafbarkeit des dem Beschwerdeführer im angefochtenen Straferkenntnis zur Last gelegten Verhaltens verjährt ist. Die Erörterung dieser Rechtsfrage erfolgte anhand der eindeutigen Bestimmung des § 31 Abs 2 VStG und unter Berücksichtigung der einheitlichen höchstgerichtlichen Judikatur. Rechtsfragen von erheblicher Bedeutung waren folglich nicht zu beurteilen. Demensprechend erklärt das Landesverwaltungsgericht Tirol in Spruchpunkt 2. des gegenständlichen Erkenntnisses die ordentliche Revision für nicht zulässig.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Der Antrag auf Verfahrenshilfe ist innerhalb der oben angeführten Frist für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof beim Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof ist, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr. Hirn
(Richter)
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