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LVwG-2022/22/1458-17Landesverwaltungsgericht01.09.2023
Nachbarrecht<br/>Nachbarn<br/>Nachbarbeschwerde
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Triendl über die Beschwerde der Nachbarn AA, Adresse 1, **** Z, vertreten durch Rechtsanwälte BB, **** Y, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Y vom 25.3.2022, Zl ***, wegen Erteilung der Baubewilligung für die Errichtung eines Wohnhauses mit drei Wohneinheiten und Tiefgarage im Anwesen Adresse 2, **** Y, auf Gp. **1, KG Y nach öffentlicher, mündlicher Verhandlung
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als sich die erteilte Baubewilligung auf § 34 Abs 6 und 7 Tiroler Bauordnung 2022, TBO 2022, LGBl 44, stützt.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Mit dem bekämpften Bescheid vom 25.3.2022 wurde der Bauwerberin, das ist nunmehr die CC (FN *** – siehe die Eintrittserklärung im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol am 15.12.2022 und den Grundbuchsauszug vom 24.12.2022) die Baubewilligung für die Errichtung eines Wohnhauses mit drei Wohneinheiten und Tiefgarage im Anwesen Adresse 2, **** Y, auf Gp. **1, KG Y erteilt.
Dagegen erhob die rechtsfreundlich vertretene Nachbarin AA rechtzeitig und zulässig Beschwerde und wurden darin zusammenfassend folgende Einwendungen gegen das vorliegende Projekt erhoben:
Es fehle an einem „Antrag“
Gesetzwidrigkeit des Bebauungsplanes „DD“
Beeinträchtigung des Orts- und Straßen- und Landschaftsbildes
Nichteinhaltung der Festlegungen des Bebauungsplanes in Bezug auf Bauhöhen, Wand- und Firsthöhen, Anzahl der Geschoße sowie Dachneigung und Firstrichtung
Nichteinhaltung der Baumassendichte
Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den behördlichen Akt. Weiters wurde ein Gutachten des raumordnungsfachlichen Amtssachverständigen der Abt. Raumordnung und Statistik des Amtes der Tiroler Landesregierung EE (im Folgenden EE) eingeholt. In diesem Gutachten, datiert mit 20.9.2022, kommt er zusammenfassend zum Ergebnis, dass die Bestimmungen des hier maßgeblichen Bebauungsplanes mit der Bezeichnung „DD“ eingehalten seien. Die Mindestdachneigung und die Firstrichtung weisen jedoch aus seiner Sicht Abweichungen auf. Dieses Gutachten wurde allen Verfahrensparteien zur Kenntnis gebracht. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol am 15.12.2022 wurde Ihnen die Möglichkeit eingeräumt, dazu Fragen an den Sachverständigen zu stellen.
In weiterer Folge richtete das Landesverwaltungsgericht Tirol folgendes, mit 28.12.2022 datiertes Schreiben an die Abteilung FF beim Amt der Tiroler Landesregierung:
„Sehr geehrte Damen und Herren,
Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Y vom 25.3.2022, Zl. *** wurde die Baubewilligung für die Errichtung eines Wohnhauses mit drei Wohneinheiten samt Tiefgarage auf Gp **1 KG Y erteilt. Dagegen hat die rechtsfreundlich vertretene Nachbarin AA rechtzeitig und zulässig Beschwerde erhoben.
Im Zuge des Beschwerdeverfahrens erstellte der raumordnungsfachliche Amtssachverständige EE ein mit 20.9.2022 datiertes Gutachten. In diesem Gutachten kommt der Sachverständige zum Ergebnis, dass Bestimmungen des hier maßgeblichen Bebauungsplanes nicht eingehalten sind. Es handelt sich dabei um Vorgaben in Bezug auf die Mindestdachneigung und die Firstrichtung. Überdies wurde seitens der Beschwerdeführerin – aus Sicht des Landesverwaltungsgerichts Tirol zu Recht – moniert, dass bei der Berechnung der Baumassendichte eine mathematische Rundung vorgenommen wurde.
Es besteht sohin der Verdacht, dass beim gegenständlichen Bauvorhaben Nichtigkeitsgründe des § 66 iVm § 34 Abs 3 lit a Z 2 TBO 2022 verwirklicht werden. Dem Landesverwaltungsgericht Tirol ist es mangels subjektiv-öffentlichen Nachbarrechts nicht erlaubt, diese aufzugreifen.
Das Verwaltungsgericht hat in der Sache noch nicht entschieden und steht sohin die Anhängigkeit eines Beschwerdeverfahrens beim Landesverwaltungsgericht Tirol einer Entscheidung nach § 68 AVG nicht entgegen (VwGH 16.11.2015, Ra 2015/12/0029, Hengstschläger/Leeb, AVG § 68 [Stand 1.3.2018, rdb.at] Rz 5ff mit weiteren Hinweisen auf die Literatur; in diesem Sinne auch Schulev-Steindl, Verwaltungsverfahrensrecht6, 2018, Rz 320; Khakzadeh-Leitner, Die amtswegige Abänderung und Aufhebung von Bescheiden – neu Rechtsfragen, ZfV 2018/3, 58f).
Es wird daher um Prüfung und allfällige weitere Veranlassung im Sinne des § 66 iVm § 34 Abs 3 lit a Z 2 TBO 2022 iVm § 121 TGO ersucht. Das anhängige Beschwerdeverfahren wird in der Zwischenzeit gemäß § 38 AVG ausgesetzt (siehe den entsprechenden Beschluss in der Anlage).
[…]“
Mit Beschluss vom gleichen Tage wurde das anhängige Beschwerdeverfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol ausgesetzt.
Mit Schreiben vom 4.8.2023, beim Landesverwaltungsgericht Tirol eingelangt per E-Mail am 10.8.2023, teilte die Abteilung FF mit wie folgt:
„Sehr geehrter Herr Dr. Triendl!
Mit Schreiben vom 28.12.2022, GZ. LVwG-2022/22/1458-14, führen Sie unter anderem aus, mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Y vom 25.03.2022, Zl. ***, sei die Baubewilligung für die Errichtung eines Wohnhauses mit drei Wohneinheiten samt Tiefgarage auf Gst **1, KG Y, erteilt worden. Dagegen habe die rechtsfreundlich vertretene Nachbarin AA rechtzeitig und zulässig Beschwerde erhoben. Im Zuge des Beschwerdeverfahrens habe der raumordnungsfachliche Amtssachverständige EE ein mit 20.09.2022 datiertes Gutachten erstellt, in welchem der Sachverständige zum Ergebnis komme, dass Bestimmungen des hier maßgeblichen Bebauungsplanes nicht eingehalten seien. (…)
Es bestehe sohin der Verdacht, dass beim gegenständlichen Bauvorhaben Nichtigkeitsgründe des § 66 iVm § 34 Abs. 3 lit. a Z. 2 TBO 2022 verwirklicht werden. Dem Landesverwaltungs-gericht Tirol sei es mangels subjektiv-öffentlichen Nachbarrechts nicht erlaubt, diese aufzugreifen.
Das Verwaltungsgericht habe in der Sache noch nicht entschieden und stehe sohin die Anhängigkeit eines Beschwerdeverfahrens beim Landesverwaltungsgericht Tirol einer Entscheidung nach § 68 AVG nicht entgegen (…). Es werde daher um Prüfung und allfällige weitere Veranlassung im Sinne des § 66 iVm § 34 Abs. 3 lit. a Z. 2 TBO 2022 iVm § 121 TGO ersucht. (…)
Bezugnehmend darauf darf nach Durchsicht der Unterlagen bzw. bau- und raumordnungsrechtlicher Prüfung des Sachverhalts und Einholung einer Stellungnahme der Stadtgemeinde Y (Anlage) mitgeteilt werden, dass seitens der Abteilung FF als Oberbehörde mangels Vorliegens eines mit Nichtigkeit bedrohten Fehlers hinsichtlich des gegenständlichen Bescheides des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Y vom 25.03.2022, Zl. ***, von der Einleitung eines Nichtigkeitsverfahrens nach § 66 iVm § 34 Abs. 3 lit. a Z. 2 TBO 2022 abgesehen wird.“
Die in diesem Schreiben zitierte Stellungnahme der belangten Behörde vom 10.7.2023 lautet wie folgt:
„Sehr geehrter Herr GG!
In der im Betreff angeführten Bauangelegenheit darf zu dem übermittelten raumordnungsfachlichen Gutachten des OR EE vom 20.09.2022 fristgerecht folgende Stellungnahme abgegeben werden:
1. Der raumordnungsfachliche Sachverständige schreibt auf Seite 9 seines Gutachtens, dass im Erläuterungsbericht zum Bebauungsplan in Bezug auf die Erschließung der Grundstücke festgehalten wird, dass diese von Norden her über den privaten Erschließungsweg und nicht über die Gemeindestraße erfolgen soll. Die Rechtsverbindlichkeit des Erläuterungsberichtes sei in diesem Zusammenhang zu prüfen.
Eine derartige Feststellung ist dem der Behörde vorliegenden Erläuterungsbericht vom 12.10.2011 nicht zu entnehmen. Unter Punkt 3. der Erläuterungen „Topographie, bestehende Bebauung, Erschließung und Nutzung“ ist folgendes festgehalten: „Das Planungsgebiet fällt Richtung Süden ab. Die Gpn **2 und **3 sind bereits bebaut, die Gp **1 ist noch frei von Bebauungen. Die Verkehrserschließung erfolgt von der Nordseite der Bauplätze her über einen auf den Gpn **4 und **5 verlaufenden privaten Erschließungsweg, der in den auf Gp **6 verlaufenden öffentlichen Weg mündet.“
Bei diesen Feststellungen handelt es sich um eine Beschreibung der „bestehenden“ Bebauung bzw. Verkehrserschließung. Dass die geplante Bebauung der Gp **1 ausschließlich von Norden her über den privaten Erschließungsweg erfolgen soll, kann diesen Ausführungen nicht entnommen werden. Die Erläuterungen zum Bebauungsplan „DD“ vom 12.10.2011 werden in der Anlage übermittelt.
2. Auf Seite 13 des raumordnungsfachlichen Gutachtens schreibt der Sachverständige zur Firstrichtung, dass sich im Hinblick auf die Festlegung im Bebauungsplan eine Abweichung von 4 Grad ergibt. Diese Abweichung sei kritisch zu bewerten. Aus Sicht der Behörde ist eine Abweichung um 4 Grad optisch nicht wahrnehmbar, weshalb die Einhaltung der im Bebauungsplan vorgegebenen Firstrichtung als erfüllt betrachtet wurde.
3. Hinsichtlich der vom raumordnungsfachlichen Sachverständigen getätigten Ausführungen zur Mindestdachneigung, welche aus seiner fachlichen Sicht nur teilweise erfüllt ist, darf auf die entsprechenden Ausführungen der Behörde in der Begründung des Baubescheides vom 25.03.2022 verwiesen werden. Auf Seite 20f wurde darin sehr ausführlich dargelegt, warum die Vorgabe des Bebauungsplanes im Hinblick auf die Mindestdachneigung im vorliegenden Fall erfüllt ist.
Die Einhaltung der übrigen Vorgaben des Bebauungsplanes wurde vom beigezogenen raumordnungsfachlichen Sachverständigen des Landesverwaltungsgerichtes bestätigt. Die Festlegung BW o 0,6 (offene Bauweise, 0,6xh Mindestabstand) wurde nicht geprüft. Die Einhaltung dieser Vorgabe ergibt sich aber aus den schlüssigen Ausführungen des hochbautechnischen Amtssachverständigen der Stadtgemeinde Y in seinen Gutachten vom 27.05.2020, 05.11.2020 und 19.08.2021.
Abschließend darf insbesondere auf die ausführlichen Ausführungen der Baubehörde im Hinblick auf die Einhaltung des Bebauungsplanes unter Punkt 3. ab Seite 19 des Baubescheides vom 25.03.2022 sowie auf Punkt 5. auf Seite 23 verwiesen werden. Aus Sicht der Behörde liegt im vorliegenden Fall kein Widerspruch zum bestehenden Bebauungsplan vor, weshalb der Bescheid auch nicht mit Nichtigkeit bedroht ist.
[…]“
II.Rechtsgrundlagen:
Die hier maßgebliche Bestimmung der Tiroler Bauordnung 2022 (TBO 2022), LGBl 2022/44, lautet wie folgt:
„§ 33
Parteien
(1) Parteien im Bauverfahren sind der Bauwerber, die Nachbarn und der Straßenverwalter.
(2) Nachbarn sind die Eigentümer der Grundstücke,
a)die unmittelbar an den Bauplatz angrenzen oder deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 15 m zu einem Punkt der Bauplatzgrenze liegen und
b)deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 50 m zu einem Punkt der baulichen Anlage oder jenes Teiles der baulichen Anlage, die (der) Gegenstand des Bauvorhabens ist, liegen.
Nachbarn sind weiters jene Personen, denen an einem solchen Grundstück ein Baurecht zukommt.
(3) Nachbarn, deren Grundstücke unmittelbar an den Bauplatz angrenzen oder deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 5 m zu einem Punkt der Bauplatzgrenze liegen, sind berechtigt, die Nichteinhaltung folgender bau- und raumordnungsrechtlicher Vorschriften geltend zu machen, soweit diese auch ihrem Schutz dienen:
a)der Festlegungen des Flächenwidmungsplanes, soweit damit ein Immissionsschutz verbunden ist,
b)der Bestimmungen über den Brandschutz,
c)der Festlegungen des Bebauungsplanes hinsichtlich der Baufluchtlinien, der Baugrenzlinien, der Bauweise und der Bauhöhe,
d)der Festlegungen des örtlichen Raumordnungskonzeptes nach § 31b Abs. 2 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016 hinsichtlich der Mindestabstände baulicher Anlagen von den Straßen und der Bauhöhen,
e)der Abstandsbestimmungen des § 6,
f)das Fehlen eines Bebauungsplanes bei Grundstücken, für die nach den raumordnungsrechtlichen Vorschriften ein Bebauungsplan zu erlassen ist, im Fall der Festlegung einer besonderen Bauweise auch das Fehlen eines ergänzenden Bebauungsplanes.
(4) Die übrigen Nachbarn sind berechtigt, die Nichteinhaltung der im Abs. 3 lit. a und b genannten Vorschriften geltend zu machen, soweit diese auch ihrem Schutz dienen.
[…]“
III.Erwägungen:
Grundsätzlich ist zunächst auszuführen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes das Mitspracherecht der Nachbarn im Baubewilligungsverfahren in zweifacher Weise beschränkt ist. Es besteht einerseits nur insoweit, als den Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen und andererseits nur in jenem Umfang, in denen die Nachbarn solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht haben (vgl. VwGH 31.01.2008, 2007/06/0152; 01.04.2008, 2007/06/0304 uva).
Der Nachbar ist daher in seinem Vorbringen grundsätzlich auf die Geltendmachung der Verletzung von subjektiv-öffentlichen Rechten beschränkt. Der Nachbar kann im baubehördlichen Verfahren nicht die Verletzung von gesetzlichen Bestimmungen aufwerfen, die nur dem öffentlichen Interesse dienen, da es ihm verwehrt ist, inhaltlich über den Themenkreis hinauszugehen, in dem er zur Mitwirkung berechtigt war.
Nach § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4 VwGVG) zu überprüfen.
Die Beschwerdeführerin ist Eigentümerin der unmittelbar an den Bauplatz (das ist die Gp. **1 KG Y) angrenzenden Gp. **3 KG Y (siehe etwa die Auszüge aus dem TIRIS vom 30.8.2023), als solche unstrittig Nachbarin im Sinne des § 26 Abs 3 TBO 2022 und sohin berechtigt, die Nichteinhaltung der dort genannten bau- und raumordnungs-rechtlicher Vorschriften geltend zu machen.
Die belangte Behörde hat im gegenständlichen Bauverfahren eine mündliche Verhandlung entsprechenden den verfahrensrechtlichen Bestimmungen des §§ 40ff AVG durchgeführt. Im Hinblick auf eine allfällige Präklusion wäre daher die Parteistellung der Beschwerdeführerin durch die in diesem Zusammenhang erhobenen Einwendungen begrenzt (siehe dazu die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 31.3.2021 bzw. die Verhandlungsniederschrift vom 6.4.2021). Allerdings wurde das Bauvorhaben in weiterer Folge jedenfalls in Teilbereichen abgeändert und u.a. dazu „lediglich“ das sog. „Parteiengehör eingeräumt (siehe das Schreiben der belangten Behörde vom 7.2.2022). Vor diesem Hintergrund erweisen sich die Einwendungen in der Stellungnahme vom 21.2.2022 sowie die nunmehr in der Beschwerde vorgetragenen Bedenken in einer Gesamtschau des Verfahrens vor der belangten Behörde als nicht präkludiert, wenngleich sie, und dazu wird unten näher ausgeführt, im Ergebnis als unbegründet bzw. unzulässig anzusehen sind. Davon geht selbst die belangte Behörde aus, wenn sie auf diese im angefochtenen Bescheid inhaltlich näher eingeht (siehe die Ausführungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid Seite 17ff).
Zu den einzelnen Einwendungen in der vorliegenden Beschwerde:
Die Ausführungen in der Beschwerde zum fehlenden „Antrag“ (Beschwerde Seite 6) sind nicht nachvollziehbar, liegt doch ein derartiger Antrag, wenngleich dieser infolge von Projektänderungen im Laufe des behördlichen Verfahrens mehrfach abgeändert wurde, unzweifelhaft vor und wird dies von der Behörde überdies klar und unmissverständlich z.B. im „Inhaltsverzeichnis“ zum behördlichen Akt dokumentiert. So stammt der ursprüngliche Antrag (ON 1) vom 16.8.2017, wurde sodann mehrfach abgeändert (ON21, ON 29) und schließlich per 12.8.2020 (ON 50) in seiner endgültigen Fassung eingebracht.
Keine Parteistellung kommt den Nachbarn in Bezug auf eine allfällige Beeinträchtigung des Orts- und Straßenbildes zu (siehe dazu bzw. zum sog. „Bepflanzungsplan“ die finale und positive Stellungnahme des raumplanerischen Sachverständigen JJ vom 31.1.2022). Zur Überprüfung einer allfälligen Gesetzwidrigkeit des Bebauungsplanes ist allein der Verfassungsgerichtshof berufen. Ausreichende Bedenken im Hinblick auf eine Anfechtung durch das erkennende Gericht liegen nicht vor, scheint doch der raumplanerische Gestaltungsspielraum der Gemeinde entsprechend den vorliegenden raumordnungsfachlichen Erläuterungen vom 12.10.2011 nicht augenscheinlich überschritten (siehe auch die diesbezüglichen Ausführungen der belangten Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides Seit 23).
Was die Festlegungen im Bebauungsplan betrifft, kommt dem Nachbarn lediglich ein Mitspracherecht in Bezug auf Festlegungen zur Bauhöhe (Festlegungen der Baufluchtlinien, der Baugrenzlinien und der Bauweise sind hier nicht maßgeblich und wurde eine Nichteinhaltung auch nicht vorgebracht) zu.
Zur Einhaltung der Bauhöhe ist vollinhaltlich auf die eingehenden und gut nachvollziehbaren Ausführungen des beigezogenen Sachverständigen EE zu verweisen, der die diesbezüglichen Ermittlungsergebnisse der Behörde vollinhaltlich bestätigt. Er kommt in seinem Gutachten vom 20.9.2022 mit eingehender Begründung zum Ergebnis, dass alle höhenmäßigen Begrenzungen des Bebauungsplanes eingehalten werden. Dem konnte auch seitens der Beschwerdeführerin nicht auf gleichem fachlichen Niveau entgegnet werden. Selbst in der von der Beschwerdeführerin mit der Beschwerde vorgelegten raumordnungsfachlichen Begutachtung KK vom 16.4.2022 ist nicht ansatzweise konkret dargelegt, dass die Höhenbestimmungen des Bebauungsplanes nicht eingehalten seien. Auch dort wird – in Übereinstimmung mit EE – lediglich dargelegt, dass die Dachneigung sowie die Firstrichtung nicht den Vorgaben des Bebauungsplanes entsprechen. Diesbezüglich kommt der Beschwerdeführerin jedoch keine Parteistellung zu und wurde, wie oben dargelegt, in Bezug auf diese Beschwerdepunkte eine Überprüfung durch die Oberbehörde im Hinblick auf eine allfällige Nichtigkeit veranlasst. Die Bedenken des erkennenden Gerichts wurden jedoch nicht geteilt und keine Nichtigkeit angenommen. Zusammenfassend schließt sich das Landesverwaltungsgericht Tirol vollinhaltlich den Ausführungen des EE in seinem Gutachten vom 20.9.2022 an. Er hat, mit eingehender Begründung und sehr anschaulich dargelegt, dass die Höhenbestimmungen des Bebauungsplanes vollinhaltlich eingehalten werden. Dem konnte seitens der Beschwerdeführerin nichts entgegnet werden. Wenngleich in der Beschwerde nicht (mehr) vorgebracht, ist in Bezug auf die Einhaltung der „sonstigen“ Abstandsbestimmungen nach § 6 TBO 2022 auf die eingehende Beurteilung durch den hochbautechnischen Sachverständigen der Behörde in seiner gutachterlichen Stellungnahme vom 19.8.2021 (unter Bezugnahme auf vorherige Stellungnahmen) zu verweisen, wonach auch diese Bestimmungen vollumfänglich eingehalten sind. Auch die diesbezüglichen Ausführungen der belangten Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides Seite 24 erweisen sich als zutreffend.
In Bezug auf die Einhaltung der Baumassendichte kommt den Nachbarn ebenfalls kein Mitspracherecht zu. Auch hier wird auf die Ausführungen im Gutachten EE verwiesen.
Die Beschwerde erweist sich daher, was die Festlegungen im Bebauungsplan zur Bauhöhe betrifft, als unbegründet, im Übrigen als unzulässig und war daher spruchgemäß zu entscheiden.
IV.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr. Triendl
(Richter)
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