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LVwG-2022/38/1805-35•LVwG T LVwG-2022/38/1805-35
LVwG-2022/38/1805-35Landesverwaltungsgericht31.08.2023
Geruchsimmission<br/>Lärmimmission <br/>Projektändernde Auflage<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a M. Lechner über die Beschwerde des Herrn AA, Adresse 1, **** Z, vertreten durch BB Rechtsanwälte, Adresse 2, **** Y, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 25.05.2022, Zl ***, betreffend ein Bauvorhaben nach der Tiroler Bauordnung 2022, nach Durchführung zweier öffentlich mündlicher Verhandlungen,
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als dass nachfolgende Auflagen noch den sonstigen bereits vorgeschriebenen Auflagen zugefügt werden:
„ 1. Die Küchenfenster sind nicht-öffenbar auszuführen.
2. Die Lüftungsleitungen sind dicht nach den Vorgaben der ÖNORM EN 16282-5 Punkt 4.2.4 herzustellen.
3. Die Küchenlüftung ist nach den Vorgaben der ÖNORM EN 16282-5 Punkt 6.3.3 zu betreiben, zu reinigen und zu warten (Dauervorschreibung).“
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 25.05.2022, Zl ***, wurde Herrn CC und Herrn DD, beide Adresse 3, **** Z, die baurechtliche Genehmigung für den Zu- und Umbau des Hotel EE auf Grundstück Nr **1, in EZ ***, KG Z, erteilt.
Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht durch den rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführer Beschwerde erhoben, in der zusammengefasst ausgeführt wird, dass er Eigentümer des Grundstückes **2, in EZ ***, KG ***** Z, sei und somit unmittelbar an den Bauplatz auf Grundstück **1, in EZ ***, ebenfalls KG Z angrenze, sodass ihm als Nachbarn der Umfang der Einwendungen im Sinne des § 33 TBO zustehe.
Der Bauplatz der Konsenswerber sei im derzeitig gültigen Flächenwidmungsplan der Gemeinde Z als Tourismusgebiet gemäß § 40 Abs 4 und 6, eingeschränkt auf Wohnungen gemäß § 40 Abs 6, ausgewiesen. Mit dieser Widmung sei ein Immissionsschutz verbunden. Dies sei auch im Verfahren vor der belangten Behörde vorgebracht worden. Unmittelbar an das Grundstück des Einschreiters werde ein Carport, ein Lager/Küche, etc errichtet. Des Weiteren erfolge die Ausführung der Tiefgaragenstellplätze durch eine „Multiparking-Anlage“, deren Betrieb bereits für sich genommen mit einer erheblichen Lärmbelästigung verbunden sei. Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes habe der Nachbar grundsätzlich nur jene Immission hinzunehmen, die die Wohnqualität im betroffenen Bereich nicht beeinträchtigen und es bedürfe deshalb einer konkreten Auseinandersetzung mit den Auswirkungen der zu erwartenden Immissionen auf das Nachbargrundstück. Eine Überprüfung der Immissionen an der Grundstücksgrenze sei explizit nicht erfolgt. Durch das Bauvorhaben erfolge eine völlige Neuzuordnung/Lageänderung der Stellplätze.
Zudem seien sie so angeordnet, dass die Zu- und Abfahrt nicht gewährleistet sei, sodass mit erhöhten Fahrbewegungen zu rechnen sei.
Durch die Lage der Stellplätze und die Stapelparkanlage seien besondere Umstände gegeben, die jedenfalls einer immissionstechnischen Begutachtung hätten zugeführt werden müssen.
Zu der sogenannten Multiparking-Anlage sei noch auszuführen, dass es sich dabei um eine bauliche Anlage handle, die für sich keine Nebenanlage sei und dies sogenannte besondere Verhältnisse bewirke, auf deren Grundlage eine Überprüfung der Immissionen jedenfalls erforderlich sei.
Weiters werde vorgebracht, dass auch die Planunterlagen nicht vollständig seien. Der Nachbar habe ein Recht der Vorlage jener Planunterlagen, die ihm jene Informationen vermitteln würden, die er zur Verfolgung seiner Rechte im Verwaltungsverfahren und vor dem VwGH benötige. In den Darstellungen der Grundrisse seien die unterliegenden Geschosse/Umrisse nicht dargestellt bzw seien die Abweichungen in den äußeren Gebäudeumrissen nicht nachvollziehbar. Eine eindeutige Zuordnung der Schnitte in der Lage werde damit de facto ausgeschlossen.
Auch die im brandschutztechnischen Gutachten angeführten erforderlichen Widerstandsklassen für Bauteile im Mindestabstandsbereich seien in den Planunterlagen nicht dargestellt und somit nicht nachvollziehbar. Die Wandhöhe könne ebenfalls nicht nachvollzogen werden. Das Baugesuch müsse mit den Plänen übereinstimmen, da es sich im Bauverfahren um ein Projekt-Genehmigungsverfahren handle. Dies sei aus Sicht des Nachbarn besonders wichtig, da auch er über den Verwaltungsgegenstand genau informiert sein müsse. Im unmittelbaren Nahbereich an das Grundstück des Einschreiters seien nach dem derzeit gültigen Bebauungsplatz lediglich Nebengebäude, Garagen, Lagergebäude und bauliche Anlagen zulässig. Bei der „Multiparking-Anlage“ handle es sich nicht um ein Nebengebäude, sodass auch die Vorgaben des Bebauungsplanes verletzt würden.
Auch diesbezüglich werde wiederrum auf die unvollständigen Planunterlagen hingewiesen.
Das Urgelände sei aus den Planunterlagen nicht entsprechend nachzuvollziehen, was aber eine Grundlage für die Berechnung der Abstände darstelle.
Als Vorfrage zum gegenständlichen Bauverfahren müssten auch die Bewilligungen zum Bestand überprüft werden, da sonst die geplanten Maßnahmen nicht bewilligt werden dürften.
Gesamt werde deshalb der Antrag gestellt, das Landesverwaltungsgericht Tirol wollte nach Ergänzung der entsprechenden Beweise bzw Beweismittel und nach entsprechender Prüfung der Sach- und Rechtslage und nach Durchführung einer öffentlich mündlichen Verhandlung der Beschwerde Folge geben, den angefochtenen Bescheid, das ist die Baubewilligung des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 25.05.2022, Zl ***, dahingehend abändern, dass die Baubewilligung versagt werde; In eventu die angefochtene Baubewilligung aufheben und die Rechtsache zur Verfahrensergänzung und Neuschöpfung eines Bescheides an die belangte Behörde zurückverweisen.
Im Rahmen des landesverwaltungsgerichtlichen Verfahrens wurde einerseits ein immissionstechnisches Gutachten eingeholt. Dieses Gutachten vom 20.10.2022, Zl ***, wurde im Rahmen der öffentlich mündlichen Verhandlung am 10.03.2023 vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol erörtert.
Des Weiteren wurde auch ein hochbautechnisches Gutachten eingeholt, das ebenfalls in dieser Verhandlung erörtert wurde. Im Rahmen der Verhandlung erstattete der Beschwerdeführer ein weiteres Vorbringen in Bezug auf den Lärm und den Geruch der Küche, die gegenüber seiner Grundstücksgrenze zu liegen kommt. Deshalb wurden in weiterer Folge noch ein ergänzendes lärmtechnisches Gutachten und ein Gutachten betreffend die Geruchsimmissionen eingeholt. Diese beiden Gutachten wurden schließlich in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht am 30.08.2023 erörtert.
Vor dieser Verhandlung brachte der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer zu den Gutachten noch vor, dass es keine Erklärung der Bauherren zur Verschließbarkeit des Fensters geben würde und das nicht öffenbare Küchenfenster auch auf den Brandschutz Auswirkungen haben könne. Eine zusätzliche Auflage sei projektändernd. Auch wurden Unterlagen eines privaten Vermessers des Beschwerdeführers vorgelegt, die eine Verletzung der Abstandsbestimmungen bei dem bereits ausgeführten Bauvorhaben darlegen.
II.Sachverhalt:
Herr CC und Herr DD haben beim Bürgermeister der Gemeinde Z um einen Zu- und Umbau des Hotels EE auf dem Grundstück Nr **1 in EZ ***, GP Z, angesucht. Das Grundstück befindet sich im Alleineigentum des Herrn CC und ist nach dem gültigen Flächenwidmungsplan der Gemeinde Z als Tourismusgebiet gemäß § 40 Abs 4 und 6 TROG gewidmet.
Im südöstlichsten Grundstücksbereich soll ein Parksystem für das unterirdische Abstellen von vier zweispurigen Fahrzeugen errichtet werden. Der neue Baukörper hat die Außenabmessungen von 11,64 x 5,80 m und liegt das FOK auf einer Höhe von -14,28 bzw 1.356,87 m ü.A.. Der befahrbare Bereich liegt auf der Höhe des UG 2 mit -11,48 m. Im Süden wird ein Ein- bzw Ausstiegschacht für Revisionszwecke mit den Außenabmessungen von 1,25 x 3,38 m angebaut.
Im UG 2 wird die bestehende Stützmauer zwischen den Parkplätzen im Südosten und dem Zufahrtsbereich zum Hotel abgebrochen und als Schwergewichtsmauer um ca 5,50 m Richtung Südwesten versetzt/neu errichtet. Dadurch werden vier Stellplätze im Bereich der Stapelparker, und drei weitere Stellplätze geschaffen. Das Niveau liegt auf 1.359,67 m ü.A..
Im Bereich der neuen Stützmauer werden auf dem Niveau -4,90 m (= 1.366,24 m ü.A.) fünf Freiparkplätze errichtet. Im Süden des Hotelgebäudes entsteht ein Carport mit 60,95 m², ein Technikraum mit 6,29 m², ein Skiraum mit 18,08 m² und eine Freitreppe. Die Außenabmessungen betragen 10,42 x 10,41 m und die bauliche Anlage ist von der südwestseitigen Grundgrenze 0,50 m und von der nordöstlichen Grundgrenze 3,80 bzw 3,70 m entfernt. Im südlichen Bereich auf Höhe Erdgeschoss wird über dem Carport im UG 1 ein Baukörper mit den Außenabmessungen von 9,40 x 8,60 m errichtet und als Lager mit 25,26 m² bzw als Küche mit 38,91 m² genutzt. Im Bereich des Anbaus an das bestehende Gebäude werden die Räumlichkeiten neu eingeteilt und es entsteht ein weiteres Lager mit 16,31 m², ein Buffet mit 30,22 m², ein Erschließungsraum mit 3,17 m² sowie eine Showküche mit 6,96 m².
Im ersten Obergeschoss werden an der südlichen Fassade vertikale Gestaltungselemente angebracht und die Absturzsicherungen bei den bestehenden Balkonen erneuert. Im Inneren werden die vertikalen Erschließungsbereiche adaptiert und im Osten werden Freitreppen angebaut. Die Freitreppen sind 2,5 m zur Grundstücksgrenze, GP **3 entfernt.
An der südlichen Fassade im zweiten OG werden ebenfalls vertikale Gestaltungselemente angebracht und die Absturzsicherungen bei den bestehenden Balkonen erneuert. Im Westen wird das Dach über den bestehenden Räumlichkeiten im Abstandbereich zur Grundparzelle ** begehbar ausgebildet. Eine Aufzugsanlage wird eingebaut bzw adaptiert. Im Osten wird ein Zimmer mit einer Nutzfläche von 16,93 m² samt Bad/WC und ein Vorraum angebaut. Der Zubau ist 4,10 m von der östlichen Grenze entfernt. Im Außenbereich sind Stützmauern, Freibereiche und Freitreppen geplant.
Das dritte Obergeschoss wird zur Gänze umgebaut und sowohl im Osten als auch im Norden erweitert. Der Zubau im Osten liegt auf einem Niveau von 8,20 m. Die Außenabmessungen betragen 4,46 x 8,50 m und wird das Dach in diesem Bereich kapfermäßig angehoben.
Im Norden erfolgt der Zubau auf einem Niveau von +663 m. Die Außenabmessungen betragen 20 x 6,61 m. Im Osten werden die unterschiedlichen Niveaus mit Außenstiegen im Freibereich verbunden. Im Westen wird vor den Zimmern 1 und 2 das Dach über den darunterliegenden Geschossen begehbar ausgebildet und als Dachterrasse genutzt. An der südlichen Fassade werden vertikale Gestaltungselemente angebracht und die Absturzsicherungen bei den bestehenden Balkonen erneuert.
Das vierte OG liegt auf einer Höhe von +10,86 m (= 1.382,00 m ü.A.), das neue Geschoss hat die Außenabmessungen von 20 x 21 m. Im Süden wird der bestehende Balkon adaptiert und im Osten und Westen entstehen balkonartige Vorbauten.
Im fünften OG entsteht ein Wellnessbereich. Das Geschoss hat eine Außenabmessung von 20,10 x 31,83 m. Im nordöstlichen Bereich entsteht ein Freibereich. Im Norden wird eine Freitreppe angebaut.
Im sechsten OG im zentralen Gebäudebereich entsteht eine Kaminlounge mit 56,54 m² und den Außenabmessungen von 11,75 x 9,50 m, sowie einer innenliegenden, einläufigen Verbindung auf das Geschoss darunter.
Das Dach über dem fünften OG wird begehbar ausgebildet und als Dachterrasse im Ausmaß von 141,83 m² genutzt. Durch Freitreppen erfolgt die Anbindung an das Gelände im Norden und die Kaminlounge im Süden. Der Höchstgebäudepunkt liegt auf einer Höhe von 19,86 m (= 1.391,00 m ü.A.).
Die Planunterlagen sind vollständig und entsprechen der Bauunterlagenverordnung 2020. Sie sind auch schlüssig. Im nunmehr vorliegenden Plan gemäß § 31 TBO sind die entsprechenden Geländehöhen vor Bauführung entlang der gegenüber dem Grundstück **2, KG Z, des nunmehrigen Beschwerdeführers, gerichteten Außenwand auf dem vom Bauvorhaben betroffenen Grundstück **1, KG Z, eingetragen. Diese Höheneintragungen decken sich nun mit dem Planinhalt der Flächenermittlung der Wandhöhe vom 01.04.2022, sowie in der Ansichtsdarstellung Süd vom 01.04.2022 (Plan Nr 03). In den Planunterlagen ist der Verlauf des Geländes vor der Bauführung richtig dargestellt.
Das Baugesuch stimmt auch mit den genehmigten Plänen überein und die Baumaßnahmen in den einzelnen Geschossen sind klar nachvollziehbar.
Die Feuerwiderstandsklassen sind nicht in den Planunterlagen ersichtlich, was aber auch nach der Bauunterlagenverordnung 2020 nicht notwendig ist.
Im Mindestabstandsbereich von 4 m zum Grundstück des Beschwerdeführers wird im Rahmen des Projektes eine oberirdische bauliche Anlage erstellt, deren Außenwand gegenüber dem vorgenannten Grundstück gerichtet ist. Im OG 1 dieser baulichen Anlage soll ein Carport, ein Skiraum sowie ein E-Technikraum, eingerichtet werden. Im Erdgeschoss dieser baulichen Anlage wurde ein Lagerraum sowie eine Küche eingeplant, wobei eine klare Trennung zwischen diesen genannten Räumen gegeben ist und in den Mindestabstandbereich von 4,0 m zum Grundstück des Beschwerdeführers nur der angesprochene Lagerraum ragt. Die genannten Räumlichkeiten im UG 1 und EG dienen ausschließlich dem Schutz von Sachen. Es befinden sich auch keine Fangmündungen im Mindestabstandsbereich. Die mittlere Wandhöhe beträgt 2,72 m.
Die Abstandbestimmungen der Tiroler Bauordnung 2022 werden eingehalten.
Durch die geplanten Zu- und Umbauarbeiten ist für das Grundstück des Beschwerdeführers am ungünstigsten Punkt bei Tag mit einem Beurteilungspegel von 45 dB, am Abend ebenfalls 45 dB und bei Nacht mit 38 dB zu rechnen. Unter Mitberücksichtigung des Lärmes, der von der Küche ausgeht, beträgt der Beurteilungspegel am ungünstigsten punkt 45 dB bei Tag, 46 dB am Abend und 14 dB bei Nacht. Die Widmungswerte des Tiroler Raumordnungsgesetzes für die Flächenwidmungskategorie Tourismusgebiet werden eingehalten.
Die gegenständliche Lüftungsanlage der Küche ist als zu- und Abluftanlage konzipiert, sodass die Fenster der Küche zur Vermeidung diffuser Emissionen geschlossen gehalten werden können. Aufgrund der geringen Abstände zum Nachbargrundstück ist eine geschlossene Ausführung der Fassade mit nicht öffenbaren Fenstern erforderlich, um eine Geruchsbelästigung für den Nachbarn zu verhindern. Unter der Einhaltung von Auflagen wird die Beeinträchtigung der Wohnqualität vermieden. Eine brandschutztechnische Auswirkung durch die Ausführung des Fensters, ohne dass es zum Öffnen ist, besteht für den Nachbarn nicht.
III.Beweiswürdigung:
Beweis wurde aufgenommen durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde. Aus diesem Akt ergeben sich die Feststellungen zum Umfang der Umbauarbeiten sowie zur Widmung des Grundstückes.
Die Feststellungen betreffend die Vollständigkeit der Einreichunterlagen, ergeben sich aus dem schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachten des hochbautechnischen Sachverständigen FF vom 19.01.2023, Zl ***. Ebenfalls resultieren aus diesem Gutachten die Feststellungen betreffend die Kennzeichnung des Geländes vor Bauführung in den Planunterlagen und die Frage der Berücksichtigung der Feuerwiderstandsklassen. Auch die Wandhöhe und die Einhaltung der Abstandsbestimmungen ergeben sich schlüssig und widerspruchsfrei aus diesem Gutachten. Das Gutachten wurde im Rahmen der öffentlich mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol am 17.02.2023 erörtert und konnte von Seiten des Beschwerdeführers in seiner Glaubwürdigkeit auch nicht erschüttert werden.
Die Feststellungen betreffend die zu erwartenden Immissionen am Grundstück des Beschwerdeführers durch die geplanten Zu- und Umbaumaßnahmen ergeben sich aus den schlüssigen und widerspruchsfreien Gutachten des immissionstechnischen Sachverständigen GG vom 20.10.2022, Zl ***, und vom 31.05.2023, Zl ***. Auch diese wurden in den mündlichen Verhandlungen am 17.02.2023 und 30.08.2023 erörtert und konnten in ihrer inhaltlichen Richtigkeit nicht in Frage gestellt werden.
Die Feststellungen zur Geruchsbelästigung ergeben sich aus dem Gutachten des Sachverständigen JJ vom 19.06.2023, das ebenfalls in der mündlichen Verhandlung am 30.08.2023 erörtert wurde und dessen Schlüssigkeit nicht in Frage gestellt werden konnte.
IV.Rechtslage:
Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen der Tiroler Bauordnung 2022 (TBO), LGBl Nr 44/2022 idF LGBl Nr 64/2023 lauten wie folgt:
„§ 33
Parteien
(1) Parteien im Bauverfahren sind der Bauwerber, die Nachbarn und der Straßenverwalter.
(2) Nachbarn sind die Eigentümer der Grundstücke,
a)die unmittelbar an den Bauplatz angrenzen oder deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 15 m zu einem Punkt der Bauplatzgrenze liegen und
b)deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 50 m zu einem Punkt der baulichen Anlage oder jenes Teiles der baulichen Anlage, die (der) Gegenstand des Bauvorhabens ist, liegen.
Nachbarn sind weiters jene Personen, denen an einem solchen Grundstück ein Baurecht zukommt.
(3) Nachbarn, deren Grundstücke unmittelbar an den Bauplatz angrenzen oder deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 5 m zu einem Punkt der Bauplatzgrenze liegen, sind berechtigt, die Nichteinhaltung folgender bau- und raumordnungsrechtlicher Vorschriften geltend zu machen, soweit diese auch ihrem Schutz dienen:
a)der Festlegungen des Flächenwidmungsplanes, soweit damit ein Immissionsschutz verbunden ist,
b)der Bestimmungen über den Brandschutz,
c)der Festlegungen des Bebauungsplanes hinsichtlich der Baufluchtlinien, der Baugrenzlinien, der Bauweise und der Bauhöhe,
d)der Festlegungen des örtlichen Raumordnungskonzeptes nach § 31b Abs. 2 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022 hinsichtlich der Mindestabstände baulicher Anlagen von den Straßen und der Bauhöhen,
e)der Abstandsbestimmungen des § 6,
f)das Fehlen eines Bebauungsplanes bei Grundstücken, für die nach den raumordnungsrechtlichen Vorschriften ein Bebauungsplan zu erlassen ist, im Fall der Festlegung einer besonderen Bauweise auch das Fehlen eines ergänzenden Bebauungsplanes.
(4) […]“
V.Rechtliche Beurteilung:
Der Beschwerdeführer grenzt mit dem in seinem Eigentum stehenden Grundstück **2, KG Z, direkt an den Bauplatz der Bauwerber an, sodass er berechtigt ist, sämtliche Einwendungen im Sinne des § 33 Abs 3 TBO vorzubringen.
Das Mitspracherecht des Nachbarn im Baubewilligungsverfahren ist an sich in zweifacher Hinsicht beschränkt:
Es besteht einerseits nur insoweit, als dem Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen geltend gemacht hat. Dies gilt auch für den Nachbarn, der im Sinn des § 42 AVG die Parteistellung behalten hat (vgl VwGH 27.06.2009, 2006/06/0015).
Dem Begriff der Einwendung ist die Behauptung einer konkreten Rechtsverletzung immanent. Eine dem Gesetz entsprechende Einwendung liegt nur dann vor, wenn dem Vorbringen der Partei die Verletzung eines bestimmten Rechtes entnommen werden kann (vgl VwGH 28.02.2008, 2006/06/0163). Aus dem Vorbringen des Nachbarn muss also erkennbar sein, in welchem subjektiv-öffentlichen Recht er sich durch die beabsichtigte Bauführung verletzt erachtet (vgl VwGH 17.04.2002, 2000/05/0054).
Der Nachbar ist daher in seinem Vorbringen grundsätzlich auf die Geltendmachung der Verletzung von subjektiv-öffentlichen Rechten beschränkt, daher kann der Nachbar im baubehördlichen Verfahren nicht die Verletzung von gesetzlichen Bestimmungen aufwerfen, die nur dem öffentlichen Interesse dienen, da es ihm verwehrt ist, inhaltlich über den Themenkreis hinauszugehen, indem er zur Mitwirkung berechtigt ist.
Der Beschwerdeführer bringt zunächst vor, dass es nach seiner Ansicht die belangte Behörde unterlassen habe, die zu erwartenden Immissionen zum Grundstück des Beschwerdeführers zu ermitteln, obwohl die Flächenwidmung als Tourismusgebiet im Sinne des § 40 Abs 4 und 6 TROG 2022 einen entsprechenden Immissionsschutz enthalte.
Mit Errichtung des Nebengebäudes, das unmittelbar an das Grundstück des Einschreiters angrenze, und die Errichtung der sogenannten Multiparking-Anlage seien besondere Umstände gegeben, die eben dazu führen müssten, entsprechende Feststellungen zur Immissionsbelastung durchzuführen.
§ 33 Abs 3 lit a TBO 2022 räumt dem Nachbarn das subjektiv-öffentliche Recht ein, Einwendungen betreffend die Immissionen eines Bauvorhabens zu erheben, sofern mit den Festlegungen des Flächenwidmungsplans ein Immissionsschutz verbunden ist.
Wie von Seiten des Beschwerdeführers richtig ausgeführt, enthält die Widmung als Tourismusgebiet einen Immissionsschutz des Nachbarn. Die belangte Behörde wäre also verpflichtet gewesen, ein entsprechendes immissionstechnisches Gutachten einzuholen.
Dieses immissionstechnische Gutachten wurde nunmehr im Rahmen des landesverwaltungsgerichtlichen Verfahrens eingeholt. In seinem Gutachten vom 20.10.2022, Zl ***, hat der immissionstechnische Sachverständige eine entsprechende Beurteilung vorgenommen. Er kommt im Ergebnis am ungünstigsten Punkt entlang der Grundstücksgrenze zum Beschwerdeführer zum Ergebnis, dass maximal mit einem Immissionspegel bei Tag von 45 dB, am Abend von 45 dB und in der Nacht von 38 dB auszugehen sein wird. Die zulässigen Widmungswerte nach dem Tiroler Raumordnungsgesetz für die Flächenwidmungskategorie Tourismusgebiet betragen am Tag 55 dB, am Abend 50 dB und in der Nacht 45 dB, was dazu führt, dass die Immissionen des Bauvorhabens im Rahmen der Widmungskategorie sind.
Im Rahmen der ersten mündlichen Verhandlung erstattete der Beschwerdeführer noch ein weiteres Vorbringen in Bezug auf den zu erwartenden Küchenlärm, sodass ein weiterer Auftrag an den Lärmschutzsachverständigen ergangen ist, den Küchenlärm zusätzlich noch einer Beurteilung zu unterziehen. Auch bei Berücksichtigung dieses Lärms kommt der Sachverständige in seinem Gutachten vom 31.05.2023, Zl: ***, zum Ergebnis, dass die Widmungswerte nach dem Tiroler Raumordnungsgesetz für die Flächenwidmung Tourismusgebiet eingehalten werden. Dem Vorbringen des Beschwerdeführers kommt somit keine Berechtigung zu, sodass die immissionsspezifischen Einwendungen betreffend die Lärmimmissionen gesamt als unbegründet abzuweisen waren.
Im Rahmen des weiteren Vorbringens des Beschwerdeführers in der ersten Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht wurde von ihm auch eine unzumutbare Geruchsbelästigung durch die gegenständliche Küche im Bereich der gemeinsamen Grundstücksgrenze vorgebracht. Daraufhin wurde bezüglich der Geruchsimmissionen ein entsprechendes Gutachten eingeholt. In seinem Gutachten vom 19.06.2023, Zl: ***, kommt der immissionstechnische Sachverständige zum Ergebnis, dass unter der Vorschreibung von drei weiteren Auflagen, eine Geruchsbelästigung, die die Wohnqualität für den Beschwerdeführer mindert, ausgeschlossen werden kann. Vom erkennenden Landesverwaltungsgericht gelangen diese Auflagen mit diesem Erkenntnis zur Vorschreibung, sodass auch diese Einwendung unbegründet abzuweisen ist.
In seinem Schriftsatz vom 26.08.2023, eingelangt beim Landesverwaltungsgericht Tirol am 28.08.2023, brachte der Beschwerdeführer zu den vom Sachverständigen im Gutachten ausgeführten Auflagen schließlich vor, dass die Ausführung des Küchenfensters in einer nicht öffenbaren Version eine projektändernde Auflage darstellen würde und zudem auch Auswirkungen auf den Brandschutz haben könnte. Hierzu ist ihm zunächst entgegenzuhalten, dass die zulässigen nachbarrechtlichen Einwendungen des § 33 Abs 3 TBO 2022 eine taxative Aufzählung darstellen. Von diesen Einwendungen ist nicht das subjektiv öffentliche Recht mitumfasst, die Ausführung von Fenstern, die in ihrer Größe und in ihrer Situierung beibehalten werden und die dezidiert zu seinem Schutz nicht öffenbar ausgeführt werden, einzuwenden, sodass dieses Vorbringen unzulässig zurückzuweisen war. Darüber hinaus stellt sich die Frage, ob die Vorschreibung in Bezug auf das Öffnen eines Fensters überhaupt eine projektändernde Auflage darstellen kann. Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist die Vorschreibung von Auflagen, die in wesentlichen Teilen oder hinsichtlich des Verwendungszweckes ein Bauvorhaben abändern, unzulässig (vgl VwGH 27.02.2018, Ro 2016/05/0009). Im gegenständlichen Fall wird die Größe und die Situierung der Fenster beibehalten. Die Auflage schreibt lediglich zum Schutz des Nachbarn vor, dass das Fenster verschlossen sein muss, damit der Nachbar vor Geruchsimmissionen geschützt wird. Nach Ansicht des erkennenden Landesverwaltungsgerichtes wird das Bauvorhaben durch die Vorschreibung der Auflage weder in seinem Wesen relevant verändert, noch tritt eine Veränderung des Verwendungszweckes ein, sodass dem Grunde nach nicht von einer projektändernden Auflage gesprochen werden kann, sodass der Einwendung auch inhaltlich keine Berechtigung zukommt.
In Bezug auf den Brandschutz, den der Beschwerdeführer mit der Vorschreibung der Fensteröffnung als verletzt erachtet, vermag er nicht darzulegen, inwieweit der Brandschutz dadurch zu seinem Schutz verletzt werden könnte. Der Nachbar kann nur jene Einwendungen geltend machen, die seinem Schutz dienen. Nach Ansicht des erkennenden Verwaltungsgerichtes widerspricht es der Lebenserfahrung, dass der Nachbar im Brandfall einer erhöhten Brandgefahr ausgesetzt wäre, wenn am Nachbargrundstück ein Fenster zu seiner Grundgrenze in einer nicht öffenbaren Version ausgeführt wird. Vielmehr scheint es klar, dass der Brandüberschlag viel eher durch ein geöffnetes Fenster begünstigt wird, sodass auch mit diesem Vorbringen nichts zu gewinnen ist.
Die Planunterlagen seien nach Ansicht des Beschwerdeführers auch nicht geeignet, um jene Informationen zu vermitteln, die zur Verfolgung seiner Rechte im Verwaltungsverfahren und vor dem Verwaltungsgerichtshof benötigt werden.
Der Nachbar hat zwar kein generelles Recht auf vollständige Vorlage sämtlicher Planunterlagen und sonstiger Belege. Er hat jedoch ein Recht auf Vorlage jener Planunterlagen, die ihm solche Informationen eben vermitteln, die er zur Verfolgung seiner Rechte benötigt. Der Nachbar kann Mängel in den Planunterlagen dann als Verletzung von Nachbarrechten geltend machen, wenn er sich in Folge dieser Mängel nicht ausreichend über Art und Umfang des Bauvorhabens, sowie über die Einflussnahme auf seine Rechte informieren konnte (vgl VwGH 03.10.2013, 2010/06/0197).
Die vorliegenden Planunterlagen wurden zur hochbautechnischen Beurteilung dem im landesverwaltungsgerichtlichen Verfahren zugezogenen hochbautechnischen Sachverständigen zur Überprüfung übermittelt. Die ursprünglich vorgelegten Planunterlagen waren nicht ausreichend, sodass im landesverwaltungsgerichtlichen Verfahren noch entsprechend eine Verbesserung der Pläne vorzunehmen war. Mit den zum Zeitpunkt der Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts vorliegenden Planunterlagen kam der Sachverständige in seinem Gutachten vom 19.01.2023 zur Zl ***, aber nunmehr zum Ergebnis, dass die Unterlagen nun vollständig entsprechend der Bauunterlagenverordnung 2020 sind. Durch die Verbesserung der Planunterlagen sind zum Entscheidungszeitpunkt des Landesverwaltungsgerichts die Planunterlagen ausreichend um die Interessen des Nachbarn zu wahren, sodass mittlerweile auch dieser Beschwerdepunkt als unbegründet abzuweisen war.
Auch die Einhaltung der Mindestabstände stellt eine zulässige subjektiv-öffentlich rechtliche Einwendung des Nachbarn gemäß § 33 Abs 3 lit e TBO 2022 dar. Ein subjektiv-öffentliches Recht des Nachbarn auf Einhaltung der Abstandsbestimmung kann nur dann verletzt werden, wenn der Abstand zu seiner Grundgrenze nicht eingehalten wird, wenn es sich also um die Einhaltung des Abstandes gegenüber dem betroffenen Nachbarn handelt (vgl VwGH 05.11.2015, Ro 2014/06/0036).
Im gegenständlichen Fall geht der Beschwerdeführer davon aus, dass die mittlere Wandhöhe zu seinem Grundstück nicht eingehalten wird und nach seiner Ermittlung eine mittlere Wandhöhe von 3 m gegeben sei, was eine Überschreitung von 20 cm im Mindestabstand begründe.
Im Rahmen der hochbautechnischen Begutachtung wurde von Sachverständigen auch eine Berechnung der mittleren Wandhöhe zur Grundgrenze des Einschreiters durchgeführt. Er kommt auf Seite 20 seines Gutachtens zum Ergebnis, dass die mittlere Wandhöhe 2,72 m beträgt. Die maximal zulässige mittlere Wandhöhe gemäß § 6 Abs 4 TBO 2022 beträgt 2,80 m, sodass im gegenständlichen Fall die mittlere Wandhöhe entsprechend der Tiroler Bauordnung eingehalten wird. Der Einwendung des Beschwerdeführers kommt diesbezüglich somit keine Berechtigung zu.
Im derzeit gültigen Bebauungsplan sind laut dem Beschwerdeführer derzeit lediglich Nebengebäude, Garagen und Lagergebäude, bauliche Anlagen gemäß § 6 TBO 2018, zulässig, die in die Abstandfläche ragen bzw in der Abstandsfläche errichtet werden dürfen. Bei der Multiparking-Anlage handle es sich offenbar nicht um ein Nebengebäude, sodass das Bauvorhaben daher dem bestehenden Flächenwidmungsplan widerspreche.
Gemäß § 33 Abs 3 lit c TBO 2022 ist der Nachbar auch berechtigt Einwendungen betreffend den Bebauungsplan im Rahmen seiner subjektiv-öffentlichen Rechte vorzubringen. Allerdings beziehen sich diese Einwendungen lediglich auf Festlegungen des Bebauungsplanes hinsichtlich der Baufluchtlinien, der Baugrenzlinien, der Bauweise und der Bauhöhe. Einwendungen betreffend die Qualifikation von Gebäuden also, ob es sich um Nebengebäude, Garagen oder Hauptgebäude etc handelt, stehen ihm im Rahmen dieses subjektiv-öffentlichen Rechtes nicht zu. Sodass die diesbezügliche Einwendung als unzulässig zurückzuweisen war.
Was die Einwendung betreffend Urgeländes in den Planunterlagen betrifft, so sind die Unterlagen im Rahmen des landesverwaltungsgerichtlichen Verfahrens ergänzt worden. Der hochbautechnische Sachverständige kommt in seinem Gutachten vom 19.01.2023, Zl ***, zum Ergebnis kommen, dass das Gelände vor Bauführung nunmehr aus den Planunterlagen ersichtlich ist, sodass die Einwendung als unbegründet abzuweisen war.
Bei der Errichtung eines Zu- und Umbaus hat die Behörde, wie von Seiten des Beschwerdeführers richtig ausgeführt, die Rechtsmäßigkeit des Altbestandes zu prüfen.
Allerdings kann von Seitens des Beschwerdeführers im Rahmen seines subjektiv-öffentlichen Rechtes eine diesbezügliche Einwendung im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens nicht erhoben werden, sodass diese Einwendung unzulässig zurückzuweisen war.
Im Rahmen der Beschwerde hat der Beschwerdeführer auch Einwendungen betreffend die Genehmigung des vorzeitigen Baubeginnes, die in einem getrennten Verfahren durchgeführt wurden, erhoben. In diesem Zusammenhang ist auf die mittlerweile am 10.10.2022 zur Zl LVwG-***, ergangene Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Tirol zu verweisen, und es war ansonsten nicht näher darauf einzugehen.
Gesamt kam somit der Beschwerde keine Berechtigung zu, sodass sie unbegründet abzuweisen war.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Da sich das erkennende Landesverwaltungsgericht Tirol an der Judikatur des Verwaltungs-gerichtshofes orientiert hat, war die Revision nicht zuzulassen.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag.a M. Lechner
(Richterin)
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