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LVwG-2023/38/1923-2•LVwG T LVwG-2023/38/1923-2
LVwG-2023/38/1923-2Landesverwaltungsgericht30.08.2023
Benützungsuntersagung<br/>Adressat<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a M. Lechner über die Beschwerden des Herrn AA und der Frau BB, beide wohnhaft Adresse 1, **** Z, beide vertreten durch CC, Adresse 2, **** Y, gegen den Bescheid der Stadt Y vom 20.06.2023, Zl ***, betreffend eine Benützungsuntersagung nach der Tiroler Bauordnung 2022,
zu Recht:
1. Die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt I., mit dem den „Nutzern“ des Anwesens Adresse 3, **** Y, auf Grundstück **1, KG **2 Y, die Benützung der baulichen Anlage mit sofortiger Wirkung untersagt wurde, wird als unzulässig zurückgewiesen.
2. Die Beschwerde zu Spruchpunkt II. wird als unbegründet abgewiesen.
3. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Mit Bescheid der Stadt Y vom 25.03.2016, Zl ***, und vom 23.11.2020, Zl ***, wurde den nunmehrigen Beschwerdeführern die baurechtliche Bewilligung zur Durchführung von Umbau- und Zubaumaßnahmen an der baulichen Anlage auf Gst **1, KG **2 Y, erteilt. Mit Ansuchen vom 05.05.2023 wurde um Erteilung der Benützungsbewilligung ersucht. Im Rahmen der Kollaudierung am 14.06.2023 wurde festgestellt, dass das bewilligte Bauvorhaben bereits benützt wird und die Wohnungen vermietet sind. Zudem wurde das Vorliegen von brandschutztechnischen Mängeln festgestellt.
Darauf folgend wurde von Seiten der belangten Behörde mit Bescheid vom 20.06.2023, Zl ***, die Benützung der gegenständlichen baulichen Anlage den Mieter der Wohneinheiten auf Gst **1, KG **2 Y, unter Spruchpunkt I. untersagt. Unter Spruchpunkt II. wurden die nunmehrigen Beschwerdeführer als Eigentümer der gegenständlichen baulichen Anlage beauftragt, binnen einer Woche an sämtlichen Eingangstüren zu dem Wohngebäude und den Eingangstüren zu den einzelnen Wohnungen Hinweisschilder im Ausmaß von zumindest DIN A4 Größe mit folgender Aufschrift anzubringen: „Die Benützung der Räumlichkeiten des Gebäudes Adresse 3 ist baupolizeilich Untersagt“, anzubringen.
Unter Spruchpunkt III. wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerechte Beschwerde der rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführer und Eigentümer der baulichen Anlage, in der sie zusammengefasst ausführen, dass bei der Normierung von im öffentlichen Interesse liegenden Eigentumsbeschränkungen der Gesetzgeber nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten habe. Es müsse zum einen bei einer Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Regelung und dem Interesse des Betroffenen an der Vermeidung des Eigentumseingriffes das öffentliche Interesse überwiegen und es dürfe ferner der zur Verwirklichung einem überwiegenden öffentlichen Interesse getroffenen Regelung vorgenommene Eigentumseingriff nicht weiter gehen als dies zur Erreichung des Regelungsziels notwendig sei. Entsprechend dieser legislativen Beschränkung habe die Behörde auch im Rahmen ihrer Entscheidungskompetenz zu beurteilen, ob ein Eingriff in das Eigentumsrecht bzw in fremde Sachenrechte dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz entspreche.
Die Behörde habe in ihrem Bescheid die sofortige und gänzliche Unterlassung der Nutzung der Einheiten in der Adresse 3, **** Y, veranlasst. Damit habe die Behörde aber gerade diesen Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verletzt. In ihrem Bescheid führe die belangte Behörde nämlich zu keinem Zeitpunkt an, aus welchem Grund die sofortige und gänzliche Untersagung der Nutzung aller Wohnungen notwendig sei. Sie habe es auch unterlassen auszuführen, ob es möglicherweise andere Methoden oder gelindere Mittel gebe, die zum selben Ergebnis wie die angeordnete Maßnahme führen könnten. Insbesondere habe die Behörde auch keine Ermittlungen angestellt, ob möglicherweise eine teilweise Benützungsuntersagung verhältnismäßig und angemessen wäre.
Auch die Frist sei unangemessen, wenn mit sofortiger Wirkung die Benützung der Wohneinheiten untersagt worden sei. Den Beschwerdeführern würde nicht ansatzweise ein angemessener und verhältnismäßiger Zeitraum zur Verfügung gestellt, um die im Bescheid statuierten Leistungsverpflichtungen umzusetzen. Die verfahrensgegenständlichen Wohnungen würden bewohnt und sei eine Beschaffung von geeigneten Ersatzunterkünften für die darin lebenden Mieter äußerst schwierig und nicht innerhalb derart kurzer Zeit zu bewerkstelligen.
Es sei auch über die Einwendungen und Anträge der Beteiligten nicht abgesprochen worden. Auch habe es die belangte Behörde unterlassen, auszuführen, warum die aufschiebende Wirkung aberkannt worden sei. Es sei nur pauschal festgestellt worden, dass für das gegenständliche Objekt keine Benützungsbewilligung vorliege. Die belangte Behörde habe es aber unterlassen, in ihrer Begründung konkret darzulegen, welche konkreten Mängel am verfahrensgegenständlichen Objekt vorliegen bzw vorgelegen hätten und in wie weit dadurch Gefahr in Verzug vorliege.
Zudem hätten die Beschwerdeführer bereits umfangreiche Unterlagen an die Behörde übergeben, nachdem sie erstmalig von der belangten Behörde zur Vorlage aufgefordert worden wären, da der beauftragte Architekt säumig gewesen sei.
Aus all diesem werde deshalb der Antrag gestellt, das Landesverwaltungsgericht Tirol möge jedenfalls eine mündliche Verhandlung gem § 24 VwGVG anberaumen und den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufheben, in eventu gem § 28 Abs 2 VwGVG und Art 130 Abs 4 B-VG in der Sache selbst entscheiden und den Spruch des angefochtenen Bescheides dahingehend abändern, dass den Bewohnern die Nutzung des Anwesens Adresse 3 weiterhin gestattet werde (und daraus folgend auch keine Hinweisschilder über das Benützungsverbot dieser Liegenschaft auf den Eingangstüren zu dem Wohngebäude sowie den einzelnen Wohnungen anzubringen sind); in eventu gem § 28 Abs 2 VwGVG und Art 130 Abs 4 B-VG in der Sache selbst entscheiden und den Spruch des angefochtenen Bescheides dahingehend abändern, dass den Nutzern des Anwesens Adresse 3 sowie den Beschwerdeführern eine angemessene Erfüllungsfrist zur Entsprechung der Spruchpunkte I und II des angefochtenen Bescheides von zumindest jeweils zwei Monaten zur Verfügung gestellt wird; in eventu den angefochtenen Bescheid gem § 28 Abs 3 VwGVG mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverweisen.
Darüber hinaus werde der Antrag gestellt, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung setze gem § 13 Abs 2 VwGVG voraus, dass der vorzeitige Vollzug des Bescheides bzw die vorzeitige Ausübung der damit eingeräumten Berechtigung gewährleistet ist, „wenn Gefahr in Verzug dringend geboten ist“. Dieser Bestimmung zufolge, hat eine „Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien“ vorauszugehen. Im Zuge der von § 13 Abs 2 angefochtenen Interessensabwägungen sind sohin die Interessen des Beschwerdeführers den öffentlichen Interessen und die Interessen der sonstig beteiligten Parteien gegenüberzustellen. Eine solche Gegenüberstellung sei von der belangten Behörde nicht durchgeführt worden. Mangels Gefahr in Verzug sei sohin auch kein Ausschluss der aufschiebenden Wirkung geboten.
II.Sachverhalt:
Auf Sachverhaltsebene steht fest, dass mit Bescheid vom 25.03.2016, Zl ***, und vom 23.11.2020, Zl ***, den Beschwerdeführern die baurechtliche Genehmigung zur Sanierung und zum Umbau- und Zubau der baulichen Anlage auf Gst **1, KG **2 Y, mit der Adresse Adresse 3, **** Y, erteilt wurde. Mit Ansuchen vom 05.05.2023 wurde von den Beschwerdeführern und Eigentümern der Antrag auf Erteilung der Benützungsbewilligung gestellt. Eine Benützungsbewilligung liegt bis zum heutigen Zeitpunkt nicht vor.
Bei dem gegenständlichen Objekt handelt es sich um eine Wohnanlage im Sinne der Tiroler Bauordnung 2022.
Die Wohnanlage wird derzeit von Frau DD, Herrn EE, Herrn FF, Herrn GG, Herrn JJ, Herrn KK, Frau LL, Herrn MM, Herrn NN, Frau OO, Herrn PP, Herrn QQ, Herrn RR bewohnt.
III.Beweiswürdigung:
Beweis wurde aufgenommen durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde.
Zudem wurde Einsicht genommen in den Akt des Landesverwaltungsgerichts Tirol zur Zl LVwG-***. Die getroffenen Feststellungen ergeben sich schlüssig aus dem gegenständlichen Bescheid und wurden zudem in keiner Lage des Verfahrens von Seiten der Beschwerdeführer bestritten.
Da die Sachlage zur Gänze geklärt ist, konnte trotz Antrags auf die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung verzichtet werden. Dies besonders auch unter dem Aspekt, dass eine zeitnahe Erledigung, da die Benützung einer Wohnanlage ohne Benützungsbewilligung erfolgt, essentiell war.
IV.Rechtslage:
Die entscheidungsrelevanten Bestimmungen der Tiroler Bauordnung 2022, LGBl Nr 44/2022 in der derzeit geltenden Fassung LGBl Nr 62/2022 (TBO), lauten wie folgt:
§ 2
„Begriffsbestimmungen
(1) […]
(5) Wohnanlagen sind Gebäude mit mehr als sechs Wohnungen. Mehrere in einem räumlichen Naheverhältnis stehende Gebäude, die zusammen mehr als sechs Wohnungen enthalten, gelten als eine Wohnanlage, wenn sie eine einheitliche Gesamtplanung aufweisen und für sie eine gemeinsame Verwaltung vorgesehen ist.
(6) […]“
§ 45
„Benützungsbewilligung
(1) Gebäude, die öffentlichen Zwecken dienen, betrieblich genutzte Gebäude, für die eine gewerbliche Betriebsanlagengenehmigung nicht erforderlich ist, und Wohnanlagen dürfen in den Fällen des § 28 Abs. 1 lit. a und b erst aufgrund einer Benützungsbewilligung benützt werden. Dies gilt auch für Gebäudeteile, die einer entsprechenden Verwendung zugeführt werden. Einer Benützungsbewilligung bedürfen solche Gebäude oder Gebäudeteile auch dann, wenn die Baubewilligung für sie aufgrund früherer baurechtlicher Vorschriften erteilt wurde.
(2) Der Eigentümer des Gebäudes hat gleichzeitig mit der Anzeige über die Bauvollendung bei der Behörde schriftlich um die Erteilung der Benützungsbewilligung anzusuchen. Die Benützungsbewilligung kann auch hinsichtlich in sich abgeschlossener Teile eines Gebäudes beantragt werden (Teilbenützungsbewilligung).
(3) […]“
§ 46
„Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes
(1) […]
(6) Die Behörde hat dem Eigentümer einer baulichen Anlage oder, wenn diese – außer im Rahmen einer kurzzeitigen Vermietung an wechselnde Personen – durch einen Dritten benützt wird, diesem deren weitere Benützung ganz oder teilweise zu untersagen,
(7) […]“
V.Rechtliche Beurteilung:
Bis zur TBO-Novelle 1998 war eine Benützungsbewilligungspflicht noch für alle bewilligungspflichtigen baulichen Anlagen vorgesehen. Mit der Novelle 1998 wurde die Kollaudierung aber auf Gebäude, die öffentlichen Zwecken dienen, betrieblich genutzte Gebäude, für die eine gewerbliche Betriebsanlagengenehmigung nicht erforderlich ist und auf Wohnanlagen reduziert. Gleichzeitig wurde normiert, dass diese Gebäude gem § 45 Abs 1 TBO erst aufgrund einer Benützungsbewilligung benutzt werden dürfen.
Unter einer Wohnanlage wiederum versteht man nach der Legaldefinition des § 2 Abs 5 TBO 2022 ein Gebäude, mit mehr als sechs Wohnungen. Unbestritten steht im gegenständlichen Fall fest, dass es sich bei der baulichen Anlage im Eigentum der beiden Beschwerdeführer um eine Wohnanlage handelt, für die gem § 45 Abs 1 TBO eine Benützungsbewilligung notwendig ist.
Unbestritten steht auch fest, dass zwar um die Benützungsbewilligung angesucht wurde, bis zum heutigen Zeitpunkt aber eine derartige nicht vorliegt.
Trotz dieser Tatsache haben die Beschwerdeführer offensichtlich die Wohnungen der baulichen Anlage bereits vermietet. Dies ergibt eine Einschau in das Zentrale Melderegister, konnte auch von der belangten Behörde im Rahmen der Kollaudierungsverhandlung vom 14.06.2023 festgestellt werden und wurde zudem in keiner Lage des Verfahrens von den Beschwerdeführern bestritten. Gem § 46 Abs 6 lit e TBO 2022 hat die Behörde dem Eigentümer einer baulichen Anlage oder, wenn diese durch einen Dritten benützt wird, diesem deren weitere Benützung ganz oder teilweise zu untersagen, wenn er ein Gebäude im Sinne des § 45 Abs 1 TBO ohne Vorliegen einer Benützungsbewilligung benützt. Genau dieser Sachverhalt wird im gegenständlichen Fall erfüllt.
Wie der Verwaltungsgerichtshof in seiner ständigen Judikatur ausführt, ist die Untersagung der Benützung wegen einer fehlenden Benützungsbewilligung keine Rechtsverletzung des Adressaten, auch wenn die Benützungsbewilligung rechtswidriger Weise noch nicht erteilt war (vgl VwGH 17.12.1998, 97/06/0265). Wie der Verwaltungsgerichtshof weiter in seiner ständigen Judikatur ausführt, ist die Voraussetzung für die Erlassung eines Untersagungsbescheides die bewilligungswidrige Benützung der baulichen Anlage im Zeitpunkt der erstinstanzlichen Anordnung der Untersagung der weiteren Benützung (vgl VwGH 25.03.1999, 97/06/0216). Die Erteilung eines Benützungsverbotes hat somit die Voraussetzung, dass die betreffende bauliche Anlage vom Adressaten eines solchen Verbotes benützt wird (vgl VwGH 22.02.2005, 2004/06/0178). In wie weit eine Teilbenützungsbewilligung erteilt werden kann, ist wiederum durch die Baubehörde zu prüfen und zu entscheiden, wenn sie über den Antrag auf Benützungsbewilligung entscheidet. Es ist nicht Sache der belangten Behörde zu ermitteln und festzustellen, ob in weiterer Folge eine Teilbenützungsbewilligung erteilt werden kann. „Sache“ ist lediglich die Tatsache, dass eine bauliche Anlage ohne das Vorliegen einer Benützungsbewilligung benützt wird.
Daraus resultiert, dass dem Grunde nach, die Erlassung einer Benützungsuntersagung zu Recht erfolgte. Ob die Erteilung einer Teilbenützungsbewilligung geboten gewesen wäre, ist nicht „Sache“ im Falle einer Benützung einer Wohnanlage ohne Benützungsbewilligung.
Darüber hinaus ist auch zu beachten, wer Adressat einer Benützungsbewilligung ist. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist Adressat einer Benützungsuntersagung derjenige, der die betreffende bauliche Anlage tatsächlich benützt (vgl VwGH 17.08.2010, 2007/06/0267). Der Auftrag zur Unterlassung der weiteren Benützung der baulichen Anlage richtet sich also gegen denjenigen, gegen den sich eine Vollstreckung sinnvollerweise richten kann. Die Erteilung eines Benützungsverbots an den Eigentümer ist dann nicht zulässig, wenn die bauliche Anlage nicht vom Eigentümer, sondern von einem Dritten benützt wird (vgl VwGH 22.02.2005, 2004/06/0178).
Auf den konkreten Fall angewendet bedeutet dies, dass Adressat, wie von der belangten Behörde zu Recht angenommen, der Mieter der baulichen Anlage und nicht der Eigentümer. Der baupolizeiliche Auftrag der Benützungsuntersagung unter Spruchpunkt I. ist auch lediglich an die Mieter ergangen und nicht an die beiden Beschwerdeführer. Aus diesem Grund fehlt es den Beschwerdeführern auch an der Legitimation, eine Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des verfahrensgegenständlichen Bescheides zu erheben, was zur Folge hat, dass ihre Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen ist.
Somit ist in weiterer Folge auch auf ihre Argumentation zu Spruchpunkt I. an sich nicht näher einzugehen.
Unter Spruchpunkt II. hat die belangte Behörde den Beschwerdeführern selbst die Anbringung von Hinweisschildern mit dem Hinweis, dass „die Benützung der Räumlichkeiten des Gebäudes Adresse 3 baupolizeiliche untersagt ist“, aufgetragen. Die Benützungsuntersagung gegenüber den Mietern der baulichen Anlage ist mittlerweile in Rechtskraft erwachsen. Im Rahmen der Kollaudierung am 14.06.2023 wurde festgestellt, dass Auflagen der ursprünglichen Baugenehmigungen nicht eingehalten wurden, und zwar im Speziellen in Bezug auf den Brandschutz.
Ungeachtet dieser Mängel übersehen die Beschwerdeführer, dass eine Vermietung der Wohnungen vor Erteilung der Benützungsbewilligung bereits ex lege nicht zulässig gewesen ist. Aus der Begründung des Bescheides der belangten Behörde geht dies auch schlüssig hervor. Eine darüber hinaus gehende Begründung ist nach Ansicht des erkennenden Landesverwaltungsgerichts Tirol deshalb nicht notwendig. Vielmehr ist die Anbringung einer entsprechenden Beschilderung jedenfalls geboten, damit die Mieter explicit auf das Benützungsverbot hingewiesen werden.
Auch kann keine Unverhältnismäßigkeit im Eingriff in das Eigentum gesehen werden, da die Eigentümer von sich aus die Räumlichkeiten nicht vermieten hätten dürfen, bevor eine entsprechende Benützungsbewilligung vorgelegen ist. Aufgrund der festgestellten brandschutztechnischen Mängel erscheint dem erkennenden Landesverwaltungsgericht Tirol die Frist einer Woche, zur Anbringung von Beschilderungen jedenfalls als angemessen, sodass ihre Beschwerde betreffend die Anbringung einer entsprechenden Beschilderung als unbegründet abzuweisen war.
Bezüglich des Antrages auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung war schließlich in weiterer Folge nicht mehr zur entscheiden, da eine Entscheidung in der Sache selbst nunmehr ergeht.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Da sich das erkennende Landesverwaltungsgericht Tirol an der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes orientiert hat, war die ordentliche Revision nicht zuzulassen.
Da sich das erkennende Landesverwaltungsgericht an der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes orientiert hat, war die ordentliche Revision nicht zuzulassen.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Der Antrag auf Verfahrenshilfe ist innerhalb der oben angeführten Frist für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof beim Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof ist, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag.a M. Lechner
(Richterin)
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