LVwG T LVwG-2023/35/1874-4

LVwG-2023/35/1874-4Landesverwaltungsgericht30.08.2023

Regest

Schutzwald <br/>Aufforstungsarbeiten<br/>Aufgetragene Maßnahmen<br/>Nichtumsetzung<br/>

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2023/35/1874-4

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.08.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2023:LVwG.2023.35.1874.4

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Christ über die Beschwerde von Herrn AA, Adresse 1, **** Z, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 20.6.2023, ***, betreffend eine Verwaltungsübertretung nach dem Forstgesetz 1975 nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung

zu Recht:

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2. Der Beschwerdeführer hat einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Euro 100,00 zu leisten.

3. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I. Verfahrensablauf:

1. Verfahren betreffend das angefochtene Straferkenntnis vom 20.6.2023, ***:

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 14.7.2010 in der Fassung des Berufungserkenntnisses des Landeshauptmannes von Tirol vom 10.03.2011, ***, wurde dem nunmehrigen Beschwerdeführer auf der Grundlage des Forstgesetzes 1975 die Durchführung näher bezeichneter Maßnahmen aufgetragen.

Nachdem bei einem Lokalaugenschein am 16.11.2022 festgestellt worden war, dass diese Maßnahmen bis dato in keiner Weise umgesetzt worden seien, wurde dem Beschwerdeführer mit dem in weiterer Folge erlassenen und nunmehr angefochtenen Straferkenntnis folgende Verwaltungsübertretung zur Last gelegt:

„1. Datum/Zeit: 16.11.2022

Ort: Z, Gste. **1, **5 KG Z

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 14.07.2010 in der Fassung des Berufungserkenntnisses des Landeshauptmannes von Tirol vom 10.03.2011 zu Zl. *** wurde Ihnen aufgetragen, nachfolgende Maßnahmen durchzuführen.

1. Sämtliche Aufforstungsarbeiten sind bis spätestens 01.09.2011 durchzuführen.

2. Im Bereich der Grundstücke **2 und **5 (bis zur Geländekante) ist die Nutzungsfläche mit Vogelbeere (30 Stk.), Vogelkirsche (30 Stk.), Birke (30 Stk.) und Erle (100 Stk.) aufzuforsten und auf Dauer gegen die Beeinträchtigung durch Weidevieh zu schützen.

3. Die Aufforstungsfläche ist bis zur Sicherung nachhaltig zu pflegen bzw. falls notwendig nachzubessern.

Mit Schreiben vom 09.06.2016 teilten Sie der Bezirkshauptmannschaft Y mit, dass das Grundstück **3 nunmehr geteilt wurde und die betroffenen Fläche dem Grundstück **4 KG Z zugeordnet ist.

Ein Rodungsantrag zum Zwecke der Agrarstrukturverbesserung auf den Grundstücken **4 und **5 KG Z wurde mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 01.07.2019, Zahl , bestätigt durch das Landesverwaltungsgericht Tirol, LVwG-, versagt.

Mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Y vom 01.07.2019 wurden Sie aufgefordert, die oben genannten Maßnahmen bis spätestens 30.08.2019 umzusetzen.

Nach durchgeführtem Lokalaugenschein am 16.11.2022 wurde festgestellt, dass die geforderten Maßnahmen bis dato in keiner Weise umgesetzt worden sind. Die gegenständliche Fläche wird vielmehr weiterhin landwirtschaftlich genutzt.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

1. § 2 Schutzwaldverordnung, BGBl. Nr. 398/1977, idF BGBl. Nr. 398/1977 iVm § 22 Abs. 3 ForstG 1975, BGBl. Nr. 440/1975, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2004, idF BGBl. I Nr. 83/2004

Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt:

Geldstrafe

von

1. € 500,00

falls diese uneinbringlich ist,

Ersatzfreiheitsstrafe von

0 Tage(n) 23 Stunde(n) 0 Minute(n)

Freiheitsstrafe

von

Gemäß

§ 174 Abs. 1 lit a Z 9 ForstG 1975, BGBl. Nr. 440/1975, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2016, idF BGBl. I Nr. 56/2016“

Begründend führte die belangte Behörde wie folgt aus:

„Laut Waldentwicklungsplan der Bezirksforstinspektion Y handelt es sich bei der verfahrensgegenständlichen, in Ihrem Eigentum stehenden Fläche um Schutzwald im Sinne des § 21 Forstgesetz mit der Kennzahl 311. Diesem Schutzwald wird auf Grund der geringen Standfestigkeit des Untergrundes und der Steilheit des Geländes Objektschutzwirkung zuerkannt, und ist dieser daher im Sinne des § 21 Abs. 1 Forstgesetz 1975 einer besonderen Behandlung zuzuführen.

Rechtlich hat die Behörde gemäß § 2 Schutzwaldverordnung zur Erhaltung des Schutzwaldes und der Nachhaltigkeit seiner Wirkungen - soweit die Kosten aus den Erträgnissen von Fällungen im Schutzwald gedeckt werden können — die Art und Weise der Wiederbewaldung durch Bescheid vorzuschreiben.

Der Bescheid, in dem Sie entsprechend des § 2 Schutzwaldverordnung aufgefordert wurden, sämtliche Aufforstungsarbeiten bis spätestens 01.09.2011 durchzuführen sowie im Bereich der verfahrensgegenständlichen Fläche 30 Stk. Vogelbeere, 30 Stk. Vogelkirsche, 30 Stk. Birke und 100 Stk. Erle aufzuforsten, datiert auf den 14.07.2010.

Als Eigentümer der Gst. **2 und **5, KG Z sind Sie seit knapp 13 Jahren säumig, die Ihnen per inzwischen rechtskräftig gewordenem Bescheid vom 14.07.2010 aufgetragenen Aufforstungsarbeiten ordnungsgemäß durchzuführen.

Über Ihren Antrag auf Rodung wurde durch das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 26.08.2020 endgültig rechtlich abgesprochen, und Ihre Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Rechtlich ergibt sich daraus: Gemäß § 22 Abs. 3 Forstgesetz obliegt es dem Eigentümer des Standortschutzwaldes, Maßnahmen zur Aufforstung des Schutzwaldes zu setzen.

Dem diesbezüglich an Sie ergangenen Bescheid wurde Ihrerseits nicht entsprochen, da Sie als Eigentümer und Verpflichteter die Aufforstungsarbeiten trotz der mehr als zehnjährigen Zeitspanne, die Ihnen von Seiten der Behörde eingeräumt wurde, nicht im erforderlichen Ausmaß durchgeführt haben.

Eine Verwaltungsübertretung nach § 174 Abs. 1 lit a) Z. 9 Forstgesetz 1975 begeht, wer Schutzwald entgegen einer Verordnung gemäß § 22 Abs. 4 Forstgesetz behandelt oder wer den Verpflichtungen gemäß § 22 Abs. 3 Forstgesetz nicht entspricht.

Da Sie den Ihren per Bescheid aufgetragenen Aufforstungsarbeiten zum langfristigen Schutz und der Erhaltung von Schutzwald nicht nachgekommen sind, haben Sie den Verwaltungsstraftatbestand nach § 174 Abs. 1 lit. a) Z. 9 Forstgesetz objektiv verwirklicht.

Gemäß § 5 Abs. 1 VStG genügt auf subjektiver Ebene Fahrlässigkeit, um Strafbarkeit zu begründen. Da Sie als Eigentümer für die forstwirtschaftlich notwendige Aufforstung auf Ihren Grundstücken grundsätzlich Sorge zu tragen haben, ist Ihnen die Verwaltungsübertretung daher auch subjektiv vorwerfbar.

Die in Ihrer Beschuldigtenvernehmung vom 25.01.2023 dokumentierten Aussagen werden von der Behörde als Schutzbehauptungen gewertet, zumal Sie seit dem Jahr 2010 vom Aufforstungsauftrag durch die Behörde gewusst haben.“

Laut dem im Akt beiliegenden Rückschein wurde das im vorliegenden Fall angefochtene Straferkenntnis dem Beschwerdeführer am 23.6.2023 zugestellt.

2. Beschwerde:

Gegen das unter Z 1 genannte Straferkenntnis erhob Herr AA Beschwerde, welche am 20.7.2023 per Email an die Bezirkshauptmannschaft Y übermittelt und mit der das Straferkenntnis in seinem gesamten Umfang angefochten und insbesondere die ersatzlose Aufhebung und die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens begehrt wurde.

Begründet wird diese Beschwerde im Wesentlichen wie folgt:

„Es ist richtig dass die ursprüngliche Anzeige aus 2010 vorliegt, es jedoch unsererseits bis ins Jahr 2019 bzw. letztlich 2020, Einsprüche gegen das Setzen von Bäumen in ebene landwirtschaftliche Flächen gab.

Letztlich wurde von LVwG 2019 festgestellt dass der Grenzverlauf falsch war und dadurch die Anzahl der Bäume auf 90 Stück reduziert wurde.

Wie in der Niederschrift vom 25.01.2023 angegeben, wurden die Bäume aufgrund von Corona aber vor allem aufgrund eines schweren Mountainbike Unfalles mit 3fach Fraktur des Sprunggelenkes meiner Gattin und nachfolgender langwieriger medizinischer Behandlungen, psychischer Situation nicht durchgeführt bzw. vergessen.

Ich kann dazu jederzeit medizinische Unterlagen beibringen bzw. auch durch Zeugen bestätigen.

Ich verwehre mich deshalb dies als eine ‚Schutzbehauptung‘ zu bezeichnen, und beantrage hiermit eine mündliche Verhandlung da ich mich sowohl dem Grunde nach als auch der Höhe verwehre.“

3. Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol:

Vom Landesverwaltungsgericht Tirol wurde in der gegenständlichen Angelegenheit am 16.8.2023 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt. In der Verhandlung wurde dem Beschuldigten die Gelegenheit geboten, sein Beschwerdevorbringen nochmals näher darzulegen und zu untermauern. Weiters wurde der vom Landesverwaltungsgericht beigezogene forstfachliche Amtssachverständige einvernommen.

II. Rechtliche Erwägungen:

1. Zur Zulässigkeit der vorliegenden Beschwerde:

Die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichts Tirol, in der vorliegenden Rechtssache zu entscheiden, gründet in der Bestimmung des Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG, wonach über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit die Verwaltungsgerichte erkennen.

Das Landesverwaltungsgericht ist in der gegenständlichen Angelegenheit gem Art 131 Abs 1 B-VG zuständig, zumal sich aus den Abs 2 und 3 dieser Bestimmung keine Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Bundes ergibt.

Herr AA ist als Beschuldigter des gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahrens gemäß § 32 Abs 1 VStG zweifellos Partei und war insofern zum Zeitpunkt der Erhebung der gegenständlichen Beschwerde hierzu legitimiert.

Die Beschwerde wurde auch innerhalb der vierwöchigen Beschwerdefrist eingebracht und ist insofern rechtzeitig.

Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte ist die vorliegende Beschwerde auch zulässig.

2. Zur Sache:

Die im vorliegenden Fall maßgebliche Bestimmung des Forstgesetzes 1975 (§ 22) lautet auszugsweise wie folgt:

„Behandlung und Nutzung des Schutzwaldes

§ 22. (1) Der Eigentümer eines Schutzwaldes hat diesen entsprechend den örtlichen Verhältnissen jeweils so zu behandeln, daß seine Erhaltung als möglichst stabiler, dem Standort entsprechender Bewuchs mit kräftigem inneren Gefüge bei rechtzeitiger Erneuerung gewährleistet ist.

(2) Liegen bei einem Wald die Voraussetzungen für die Qualifikation als Schutzwald gemäß § 21 vor, so hat der Waldeigentümer den Wald, auch wenn der Schutzwaldcharakter nicht bescheidmäßig festgestellt worden ist, als Schutzwald zu behandeln.

(3) Der Eigentümer eines Standortschutzwaldes, der nicht Objektschutzwald im Sinne des § 21 Abs. 2 ist, ist zur Durchführung von Maßnahmen gemäß den Abs. 1 und 4 insoweit verpflichtet, als die Kosten dieser Maßnahmen aus den Erträgnissen von Fällungen in diesem Standortschutzwald gedeckt werden können. Darüber hinaus ist er zur Wiederbewaldung von Kahlflächen oder Räumden, ausgenommen in ertragslosem Standortschutzwald, sowie zu Forstschutzmaßnahmen gemäß den §§ 40 bis 45 verpflichtet.

(3a) (…)

(4) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat die Behandlung und Nutzung der Schutzwälder durch Verordnung näher zu regeln. In dieser kann insbesondere angeordnet werden, daß

a) freie Fällungen einer Bewilligung bedürfen (§ 85), soweit nicht § 96 Abs. 1 lit. a und § 97 lit. a Anwendung findet,

b) die Wiederbewaldungsfrist abweichend von § 13 festzusetzen ist,

c) ein von einer Verordnung nach § 80 Abs. 4 abweichendes Alter der Hiebsunreife einzuhalten ist.“

Nach § 174 Abs 1 lit a Z 9 Forstgesetz 1975 begeht – sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist – eine Verwaltungsübertretung, wer Schutzwald entgegen § 22 Abs. 1 oder entgegen einer Verordnung gemäß § 22 Abs. 4 behandelt oder den Verpflichtungen gemäß § 22 Abs. 3 zweiter Satz nicht entspricht, die mit einer Geldstrafe bis zu 7 270 Euro oder mit Freiheitsstrafe bis zu vier Wochen zu ahnden ist.

Der im vorliegenden Fall ebenfalls maßgebliche § 2 der Schutzwaldverordnung lautet wie folgt:

„§ 2. Wenn es die örtlichen Verhältnisse und die Art des Schutzwaldes (§ 21 Abs. 2 des Forstgesetzes 1975) erfordern, hat die Behörde zur Erhaltung des Schutzwaldes und der Nachhaltigkeit seiner Wirkungen

a) Die Wiederbewaldungsfrist abweichend von § 13 des Forstgesetzes 1975 und

b) soweit die Kosten aus den Erträgnissen von Fällungen im Schutzwald gedeckt werden können (§ 22 Abs. 3 des Forstgesetzes 1975), die Art und Weise der Wiederbewaldung (wie die Festlegung der Verjüngungsart, des Vermehrungsgutes, der Art der Holzgewächse, der Pflanzenzahl pro Hektar, der Pflanzmethode und der erforderlichen Begleitmaßnahmen)

durch Bescheid vorzuschreiben.“

Zunächst ist klarzustellen, dass der Prüfumfang des Landesverwaltungsgerichtes nach § 27 VwGVG darauf beschränkt ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4) zu überprüfen, wobei die Beschwerde nach § 9 Abs 1 Z 3 und 4 VwGVG die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, und das Begehren zu enthalten hat.

Vor diesem Hintergrund konnte mangels gegenteiligem Beschwerdevorbringen als erwiesen angesehen und musste vom Landesverwaltungsgericht nicht mehr geprüft werden, dass der Beschwerdeführer am angenommenen Tatort zum angenommenen Tatzeitpunkt die mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 14.07.2010 in der Fassung des Berufungserkenntnisses des Landeshauptmannes von Tirol vom 10.03.2011, ***, aufgetragenen Maßnahmen nicht fristgerecht durchgeführt hat und damit die objektiven Tatbestandsmerkmale der ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretung verwirklicht hat.

Wenn vom Beschwerdeführer darauf verwiesen wird, dass die verfahrensgegenständlichen Grundstücke **2 und **5 zum angenommenen Tatzeitpunkt bereits verpachtet waren, so ändert dies nichts an dieser Annahme, da der allfällige Abschluss eines Pachtvertrages nichts daran ändert, dass der Beschwerdeführer Adressat des mit Bescheid vom 14.7.2010 erteilten Auftrages und er für dessen Erfüllung verantwortlich ist. Auch die im Rahmen der vom Landesverwaltungsgericht durchgeführten Verhandlung behauptete Verjährung kann nicht eingetreten sein, da es sich bei der Nichtumsetzung des gegenständlichen Auftrages um ein Dauerdelikt handelt.

Was die innere Tatseite anlangt, ist zunächst festzuhalten, dass es sich bei der gegenständlichen Verwaltungsübertretung um ein so genanntes „Ungehorsamsdelikt“ im Sinne des § 5 Abs 1 zweiter Satz VStG handelt, da hier zum Tatbestand der jeweiligen Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört. Bei derartigen Delikten ist dann Fahrlässigkeit anzunehmen, wenn der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. „Glaubhaftmachung“ bedeutet dabei, dass die Richtigkeit einer Tatsache wahrscheinlich gemacht wird. Der Beschuldigte hat initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Er hat also ein geeignetes Tatsachenvorbringen zu erstatten und Beweismittel zum Beleg desselben bekannt zu geben oder vorzulegen (vgl VwGH 24.05.1989, 89/02/0017 ua).

Mit den Behauptungen des Beschwerdeführers ist diesem aus der Sicht des Landesverwaltungsgerichtes keine Glaubhaftmachung mangelnden Verschuldens gelungen.

Entsprechend dem sinngemäß anwendbaren § 6 StGB setzt fahrlässiges Handeln einen doppelten Sorgfaltsverstoß voraus: Erforderlich ist zum Einen die Verletzung einer den Täter situationsbezogen treffenden objektiven Sorgfaltspflicht, wobei die Einhaltung dieser Sorgfaltspflicht dem Täter zum Anderen nach seinen subjektiven Befähigungen zum Tatzeitpunkt auch möglich gewesen sein muss (vgl etwa Lewisch/Fister/Weilguni, VStG2 [2017] Rz 4 zu § 5).

Siehe in diesem Zusammenhang auch folgenden, aus VwGH 20.9.2022, Ra 2022/03/0124, abgeleiteten Rechtssatz:

„Das Verwaltungsstrafgesetz gibt keine Definition der Schuldform Fahrlässigkeit. Zur Auslegung dieses Begriffes kann aber auf die Bestimmungen des StGB zurückgegriffen werden. Die Außerachtlassung der objektiv gebotenen und subjektiv möglichen Sorgfalt kann dem Täter im Sinn des § 6 Abs. 1 StGB nur dann vorgeworfen werden, wenn es ihm unter dem besonderen Verhältnis des Einzelfalles auch zuzumuten war, sie tatsächlich aufzuwenden. Zur Frage des Ausmaßes der objektiven Sorgfaltspflicht hat der VwGH bereits ausgesprochen, dass der dafür geltende Maßstab ein objektiv-normativer ist; Maßfigur ist der einsichtige und besonnene Mensch, den man sich in der Lage des Täters versetzt zu denken hat. Objektiv sorgfaltswidrig hat der Täter folglich nur dann gehandelt, wenn sich ein einsichtiger und besonnener Mensch des Verkehrskreises, dem der Handelnde angehört, an seiner Stelle anders verhalten hätte (Hinweis E vom 28. Mai 2008, 2008/09/0117, mwN).“

Zwar wurde vom Beschwerdeführer im Rahmen der vom Landesverwaltungsgericht durchgeführten Verhandlung glaubwürdig sein Beschwerdevorbringen bekräftigt, wonach seine Gattin aufgrund eines schweren Mountainbike Unfalles längere Zeit in medizinischer Behandlung war; dieser Umstand ist aber auch unter Berücksichtigung der Auswirkungen von Corona nicht geeignet, das „Vergessen“ der bescheidmäßig aufgetragenen Maßnahmen über einen derart langen Zeitraum zu entschuldigen bzw darzulegen, dass der Beschwerdeführer in subjektiver Hinsicht nicht in der Lage war, für die Durchführung der bescheidgemäß geforderten Maßnahmen zu sorgen. Auch dass sein Sohn – wie behauptet - über mehrere Jahre hinweg nicht in der Lage war, die erforderlichen Baggerarbeiten auszuführen, kann die gegenständliche Verwaltungsübertretung nicht rechtfertigen. Aus der Sicht des Landesverwaltungsgerichtes besteht kein Zweifel, dass sich ein einsichtiger und besonnener Mensch des Verkehrskreises, dem der Handelnde angehört, an seiner Stelle anders verhalten hätte.

Dies auch im Hinblick auf den vom Beschwerdeführer selbst ins Treffen geführten Umstand, dass im gegenständlichen Zusammenhang bereits seit 2010 mehrere verschiedene Verwaltungsverfahren geführt wurden und es insofern nicht glaubwürdig ist, dass der Beschwerdeführer die Verpflichtung zur Umsetzung der aufgetragenen Maßnahmen tatsächlich vergessen hat. Und selbst wenn dies doch der Fall gewesen wäre, stellte ein solches Vergessen jedenfalls eine Fahrlässigkeit dar.

Spätestens seit dem Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes vom 26.8.2020, LVwG-***, mit dem die Beschwerde gegen die Versagung der beantragten Rodungsbewilligung als unbegründet abgewiesen wurde und in welchem die seit 2010 im gegenständlichen Zusammenhang vom Beschwerdeführer geführten Verfahren angeführt werden, konnte der Beschwerdeführer auch nicht mehr von einem allfälligen Aufschub der Verpflichtung zur Umsetzung der mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 14.07.2010 in der Fassung des Berufungserkenntnisses des Landeshauptmannes von Tirol vom 10.03.2011 zu Zl. *** aufgetragenen Maßnahmen ausgehen.

Insgesamt steht somit fest, dass der Beschwerdeführer die ihm angelastete Verwaltungsübertretung auch in subjektiver Hinsicht verwirklicht hat.

Hinsichtlich der Strafbemessung war zu berücksichtigen, dass nach § 19 Abs 1 VStG Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat sind. Nach Abs 2 leg cit sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Bezüglich der Strafbemessung ist zunächst der für die im vorliegenden Fall begangene Verwaltungsübertretung vorgesehene Strafrahmen von Bedeutung. Entsprechend dem schon weiter oben erwähnten § 174 Abs 1 lit a Z 9 Forstgesetz 1975 ist die vorliegende Verwaltungsübertretung mit Geldstrafen bis zu 7 270 Euro zu ahnden, sodass von der belangten Behörde der anzuwendende Strafrahmen im Ausmaß von nur ca. 6,9 % ausgeschöpft wurde, sodass schon insofern der Spielraum für eine Herabsetzung der verhängten Strafe nur relativ gering war.

Auch aufgrund der weiteren Strafbemessungskriterien liegen aus der Sicht des Landesverwaltungsgerichtes im vorliegenden Fall die Voraussetzungen für eine Herabsetzung der von der belangten Behörde verhängten Strafe nicht vor.

Hinsichtlich des Verschuldens ist in Anbetracht des langen Zeitraumes der Nichtumsetzung trotz der oben dargestellten Rechtfertigungsversuche des Beschwerdeführers zumindest von grober Fahrlässigkeit auszugehen.

Und auch der Unrechtsgehalt der Übertretung und die Intensität der Rechtsgutbeeinträchtigung sind nicht gering, da vom forstfachlichen Amtssachverständigen im Rahmen der vom Landesverwaltungsgericht durchgeführten Verhandlung schlüssig und nachvollziehbar dargelegt wurde, dass die umzusetzenden Maßnahmen der Stabilisierung einer Geländekante und damit dem Schutz vor Hangrutschungen dienen, und die Gefahr solcher Rutschungen naturgemäß mit der langen Dauer der Nichtumsetzung zunimmt.

Mildernd war aufgrund der beim Beschwerdeführer aufscheinenden Verwaltungsstrafvormerkungen nichts zu werten.

Dafür, dass aufgrund der Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse eine Herabsetzung der verhängten Strafe erfolgen hätte müssen, fehlen im vorliegenden Fall ausreichende Anhaltspunkte, zumal der Beschwerdeführer zwar von hohen Schulden gesprochen hat, dem aber auch Vermögenswerte gegenüber stehen und auch das vom Beschwerdeführer angegebene Einkommen nicht derart unterdurchschnittlich ist, dass aufgrund der wirtschaftlichen Verhältnisse eine Herabsetzung gerechtfertigt gewesen wäre.

Aufgrund der obigen Erwägungen erweist sich die von der belangten Behörde festgelegte Strafhöhe als schuld- und tatangemessen und war die gegenständliche Beschwerde daher spruchgemäß als unbegründet abzuweisen.

Der Ausspruch über den vom Beschwerdeführer zu leistenden Kostenbeitrag für das Beschwerdeverfahren stützt sich auf den angeführten § 52 Abs 1 und 2 VwGVG, wonach im Fall der Bestätigung eines Straferkenntnisses durch das Verwaltungsgericht ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 20% der verhängten Strafe zu leisten ist.

III. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die ordentliche Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Der vorliegenden Entscheidung kommt keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu. Sie liegt insbesondere nicht auch im Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen, auf zusätzlichen Argumenten gestützten Rechtsprechung. Die Entscheidung betrifft keine aus rechtssystematischen Gründen bedeutsame und auch für die einheitliche Rechtsanwendung wichtige Frage des materiellen oder des formellen Rechts (vgl. etwa VwGH 26.9.1991, 91/09/0144 zum vormaligen § 33a VwGG).

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Hinweis:

Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr. Christ

(Richter)

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