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LVwG-2023/22/2036-1Landesverwaltungsgericht29.08.2023
Parteistellung<br/>Freiland<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Triendl über die Beschwerde der Frau AA, geb. XX.XX.XXXX, Adresse 1, **** Z, gegen den auf § 359b GewO 1994 gestützten Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 17.7.2023, Zl. *** wegen Errichtung und Betrieb einer gewerblichen Betriebsanlage bestehend aus einer Garage und einer Abstellfläche für die Güterbeförderung und Schneeräumung am Standort Mauerbrücke 12, **** Z auf der Gp. **1 KG Z
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde Herrn BB die auf § 359b Abs 1 Z 2 GewO 1994 gestützte gewerbebehördliche Betriebsanlagengenehmigung für die Errichtung und Betrieb einer gewerblichen Betriebsanlage bestehend aus einer Garage und einer Abstellfläche für die Güterbeförderung und Schneeräumung am Standort Adresse 2, **** Z auf der Gp. **1 KG Z erteilt.
Eine Beschreibung dieses Projektes ist dem angefochtenen Bescheid unter der Rubrik „Technische Beschreibung“ auf den Seiten 1ff zu entnehmen. Hervorzuheben ist dabei, dass die der Betriebsanlage zur Verfügung stehenden Betriebsflächen insgesamt 112,08 m² (Garage 69,06 m2 und Abstellplatz 43,02 m2) betragen. Das Anwesen der Beschwerdeführerin ist ca 35 m von der Betriebsanlage entfernt gelegen (Auszug aus dem TIRIS vom 24.8.2023).
In der rechtzeitig gegen den zitierten Bescheid erhobenen Beschwerde wurde vorgebracht wie folgt:
„Meine Beschwerdegründe sind folgende:
Für das Gewerbe "grenzüberschreitender Güterverkehr" gibt es keine entsprechende Widmung
(Sonderfläche).
Es handelt sich um einen geschlossenen Hof im Freiland.
Bei der Verhandlung am LVwG - *** (21.04.2023) wurde von der Richterin CC ausdrücklich darauf hingewiesen, dass ohne Sonderflächenwidmung kein Gewerbegenehmigung möglich ist!
Für dieses beabsichtigte Gewerbe liegt weder in der Natur, noch eine behördliche Zufahrtsgestattung vor. Frau DD betreibt kein Unternehmen für Erdbewegung.
Der Gewerbeinhaber ist nicht Eigentümer der Liegenschaft. Der Gewerbeausübende ist weder Eigentümer noch Gewerbeinhaber.
In dem "verwässerten" Ansuchen um die Betriebsanlage, geht in keinster Weise eine klare
Gewerbeausübung hervor. Handelt es sich um ein Lohnunternehmen oder wie zu befürchten um grenzüberschreitenden Güterverkehr. Und darf dabei der Stellplatznachweis auch für LKWs benutzt werden? Oder gibt es hier eine gesetzliche Regelung?
Alle Bauansuchen wurden ausschließlich für landwirtschaftliche Zwecke angesucht und genehmigt!!
Mit falschen Darstellungen! wird vorsätzlich versucht, unter dem Deckmantel Landwirtschaft, eine Genehmigung für ein reglementiertes Gewerbe zu erschleichen. Und diese Gewerbe dann logischer Weise gewinnbringend und nicht "untergeordnet" auszuüben.
Hochachtungsvoll und mit
freundlichen Grüßen
AA
Für das Gewerbe „grenzüberschreitender Güterverkehr“ gibt es keine entsprechende Widmung Sonderfläche. Es ist ein geschlossener Hof im Freiland. Bei der Verhandlung am LVwG-*** (21.04.2023) wurde von der Richterin Frau CC ausdrücklich darauf hingewiesen, dass ohne Sonderflächenwidmung keine Gewerbegenehmigung möglich ist.
Für das beabsichtigte Gewerbe liegt weder in der Natur, noch eine behördliche Zufahrtsgestattung vor.
Frau DD, als Eigentümerin dieser Liegenschaft betreibt kein Unternehmen für Erdbewegung. Der Gewerbeinhaber ist nicht Eigentümer der Liegenschaft. Der Gewerbeausübende ist weder Eigentümer noch Gewerbeinhaber.
In dem „verwässerten“ Ansuchen um die Betriebsanlage geht in keinster Weise eine klare Gewerbeausübung hervor.
Handelt es sich um ein Lohnunternehmen, oder wie befürchtet, um grenzüberschreitenden Güterverkehr. Somit dürfte der Stellplatz nachweis auch für LKW’s genutzt werden.
Oder gibt es dafür eine gesetzliche Regelung?
Alle Bauansuchen von Fr. DD wurden ausschließlich für landwirtschaftliche Zwecke angesucht und genehmigt.
Mit falschen Darstellungen wird vorsätzlich versucht, eine Genehmigung für ein reglementiertes Gewerbe zu erschleichen. Unter dem Deckmantel Landwirtschaft.
Und dieses dann gewinnbringend und, logischer Weise, nicht „untergeordnet“ auszuziehen.“
Beweis wurde weiters aufgenommenen durch Einsichtnahme in den behördlichen Akt sowie in Auszüge aus dem TIRIS.
II.Sachverhalt und Beweiswürdigung
Auf Ebene des Sachverhaltes wird – soweit entscheidungsrelevant – festgestellt wie folgt:
Das Ausmaß der der Betriebsanlage zur Verfügung stehenden Betriebsflächen beträgt 112,08 m². Elektrische Anschlusswerte sind fallbezogen nicht gegeben. Diese Feststellungen ergeben sich zum einen aus dem Akteninhalt (insb. den Projektunterlagen) der belangten Behörde.
III.Rechtsgrundlagen
Die hier maßgeblichen Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994, BGBl 194 idF BGBl I 2017/96 lauten wie folgt (Hervorhebungen durch den Gefertigten):
„§ 359.
(1) Im Bescheid, mit dem die Errichtung und der Betrieb der Anlage genehmigt werden, sind die allenfalls erforderlichen Auflagen anzuführen. Wenn es aus Gründen der Überwachung der Einhaltung der Auflagen notwendig ist, hat die Behörde im Genehmigungsbescheid anzuordnen, daß ihr die Fertigstellung der Anlage angezeigt wird; der Inhaber einer dem Abschnitt 8a betreffend die Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen unterliegenden Betriebsanlage hat deren Fertigstellung der zur Genehmigung dieser Anlage zuständigen Behörde anzuzeigen, ohne daß es einer diesbezüglichen Anordnung im Genehmigungsbescheid bedarf. Die Behörde hat in den Genehmigungsbescheid gegebenenfalls einen Hinweis darauf aufzunehmen, daß ihrer Ansicht nach im Standort das Errichten und Betreiben der Anlage im Zeitpunkt der Bescheiderlassung durch Rechtsvorschriften verboten ist.
§ 359b.
(1) Ein vereinfachtes Genehmigungsverfahren gemäß Abs. 2 bis 4 ist durchzuführen, wenn
1. jene Maschinen, Geräte und Ausstattungen der Anlage, deren Verwendung die Genehmigungspflicht begründen könnte, ausschließlich solche sind, die in Verordnungen gemäß § 76 Abs. 1 oder Bescheiden gemäß § 76 Abs. 2 angeführt sind oder die nach ihrer Beschaffenheit und Wirkungsweise vornehmlich oder auch dazu bestimmt sind, in Privathaushalten verwendet zu werden, oder
2. das Ausmaß der der Betriebsanlage zur Verfügung stehenden Räumlichkeiten und sonstigen Betriebsflächen insgesamt nicht mehr als 800 m² beträgt und die elektrische Anschlussleistung der zur Verwendung gelangenden Maschinen und Geräte 300 kW nicht übersteigt oder
3. die Art der Betriebsanlage in einer Verordnung nach Abs. 5 genannt ist oder
4. das Verfahren eine Spezialgenehmigung (§ 356e) betrifft oder
5. bei einer nach § 81 genehmigungspflichtigen Änderung hinsichtlich der Betriebsanlage einschließlich der geplanten Änderung einer der in Z 1 bis 4 festgelegten Tatbestände erfüllt ist.
(2) Ergibt sich aus dem Genehmigungsansuchen und dessen Beilagen (§ 353), dass zumindest eine der Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllt ist, so hat die Behörde das Projekt mit dem Hinweis bekanntzugeben, dass die Projektunterlagen innerhalb eines bestimmten, drei Wochen nicht überschreitenden Zeitraumes bei der Behörde zur Einsichtnahme aufliegen und die Nachbarn innerhalb dieses Zeitraumes von ihrem Anhörungsrecht Gebrauch machen können. Für diese Bekanntgabe ist § 356 Abs. 1 sinngemäß anzuwenden. Innerhalb dieser Frist können Nachbarn (§ 75 Abs. 2) einwenden, dass die Voraussetzungen für die Durchführung des vereinfachten Verfahrens nicht vorliegen. Erheben sie innerhalb der gesetzten Frist keine diesbezüglichen Einwendungen, endet die Parteistellung. Auf diese Rechtsfolge ist in der Bekanntmachung ausdrücklich hinzuweisen. § 42 Abs. 3 AVG gilt sinngemäß. Darüber hinaus gehend steht den Nachbarn keine Parteistellung zu.
(3) Nach Ablauf der in der Bekanntgabe angeführten Frist hat die Behörde unter Bedachtnahme auf die eingelangten Äußerungen der Nachbarn und, wenn nach dem Stand der Technik (§ 71a) und dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zu erwarten ist, dass überhaupt oder bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden bestimmten geeigneten Auflagen die nach den Umständen des Einzelfalles voraussehbaren Gefährdungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z 1 vermieden und Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z 2 bis 5 auf ein zumutbares Maß beschränkt werden, die die Anwendung des vereinfachten Verfahrens begründende Beschaffenheit der Anlage mit Bescheid festzustellen und erforderlichenfalls Aufträge zum Schutz der gemäß § 74 Abs. 2 sowie der gemäß § 77 Abs. 3 und 4 wahrzunehmenden Interessen zu erteilen.
(4) Der Bescheid gemäß Abs. 3 gilt als Genehmigungsbescheid für die Anlage. Die Behörde hat binnen zwei Monaten nach Einlangen des Genehmigungsansuchens und dessen Beilagen (§ 353) zu entscheiden. Die Verwaltungsgerichte der Länder haben spätestens zwei Monate nach Einlangen der Beschwerde gegen den Bescheid zu entscheiden. IPPC-Anlagen und Betriebe im Sinne des § 84b Z 1 sind nicht dem vereinfachten Genehmigungsverfahren zu unterziehen.
(…)“
IV.Rechtliche Erwägungen
Nach § 359b Abs 1 GewO 1994 ist ein vereinfachtes Genehmigungsverfahren u.a. dann durchzuführen, wenn das Ausmaß der der Betriebsanlage zur Verfügung stehenden Räumlichkeiten und sonstigen Betriebsflächen insgesamt nicht mehr als 800 m2 beträgt und die elektrische Anschlussleistung der zur Verwendung gelangenden Maschinen und Geräte 300 kW nicht übersteigt (Z 2). Nach der GewRNov 2017 II ist die Prognose der Unbedenklichkeit der Immissionen nicht mehr Teil der Prüfung der zutreffenden Verfahrensart (sog Einzelfallprüfung), sondern zentraler Teil der inhaltlichen Bewertungen im Rahmen des vereinfachten Genehmigungsverfahrens (EB 2017). Es kommt somit nur mehr auf die Erfüllung einer der in Abs 1 Z 1 bis 5 genannten Voraussetzungen an.
Im vereinfachten Betriebsanlagengenehmigungsverfahren kommt den Nachbarn nicht die Stellung als Partei, sondern nur ein Anhörungsrecht zu. Dieses Anhörungsrecht vermittelt ihnen aber keinen Anspruch auf die Berücksichtigung bestimmter (materieller) Interessen. Lediglich zur Frage, ob überhaupt die Voraussetzungen des vereinfachten Verfahrens gegeben sind, kommt den Nachbarn eine insoweit eingeschränkte Parteistellung zu. Diese eingeschränkte Parteistellung ist auf die Frage beschränkt, ob die Voraussetzungen und in diesem Sinne die Kriterien für die Anwendung des vereinfachten Verfahrens nach § 359b GewO 1994 erfüllt sind. Darüber hinaus kommen dem Nachbarn keine weiteren subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte zu; insb. kein Recht auf Nichtgenehmigung der Betriebsanlage wegen Nichtvorliegens der in § 74 Abs 2 normierten Voraussetzungen (vgl. Wendl in Stolzlechner/Wendl/Bergthaler (Hrsg), Die gewerbliche Betriebsanlage4, 2016, Rz 271 mit weiteren Hinweisen auf die Judikatur des VwGH). Die Beschwerdeführerin hat nicht vorgebracht, dass die Behörde das vereinfachte Genehmigungsverfahren nach § 359b GewO 1994 zu Unrecht durchgeführt hätte. Eine darüber hinausgehende Parteistellung kommt ihr aber – wie erwähnt - nicht zu und war daher die Beschwerde spruchgemäß als unzulässig zurückzuweisen.
Aufgrund der getroffenen Feststellungen, die auf den ausführlichen und unmissverständlichen Einreichunterlagen basieren, ergibt sich unzweifelhaft, dass die gegenständliche Betriebsanlage die in § 359b Abs 1 Z 2 leg cit genannten Parameter bei weitem nicht überschreitet (Ausmaß der Betriebsanlage 112,08 m2, keine elektronische Anschlussleistung). Daraus folgt, dass das vereinfachte Genehmigungsverfahren nach § 359b Abs 1 GewO 1994 jedenfalls zu Recht durchgeführt wurde.
In der gegenständlichen Beschwerdesache konnte im Sinne des § 24 Abs 4 VwGVG eine Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol entfallen, da vorliegend bloß reine Rechtsfragen, nämlich die Anwendbarkeit des § 359b Abs 1 GewO 1994 - zu beantworten waren, wogegen der Sachverhalt in den entscheidungsrelevanten Punkten als geklärt angesehen werden konnte, sodass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der vorliegenden Rechtssache nicht erwarten ließ.
Einem Entfall der Verhandlung standen auch weder Art 6 Abs 1 EMRK noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen (vgl. VwGH 3.10.2013, 2012/06/0221 und 21.03.2014, 2011/06/0024).
Hinweis nach § 359 GewO 1994
Das Landesverwaltungsgericht Tirol hegt Zweifel, ob die beantragte gewerberechtliche Nutzung der Garage und der Freifläche in Einklang mit Bestimmungen der TBO 2022 bzw. des TROG 2022 stehen, zumal die gegenständliche Fläche als „Freiland“ gewidmet ist.
V.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision
Die ordentliche Revision ist sowohl im gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren als auch im gegenständlichen führerscheinrechtlichen Verfahren unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 BVG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Die Zulässigkeit der ordentlichen Revision war daher auszuschließen.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Sie haben die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr. Triendl
(Richter)
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