LVwG T LVwG-2022/36/3037-1

LVwG-2022/36/3037-1Landesverwaltungsgericht29.08.2023

Regest

Wassergebühren<br/>Gebührenschuldner<br/>Parteistellung<br/>

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2022/36/3037-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.08.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2023:LVwG.2022.36.3037.1

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Gstir über die Beschwerde (1.) der AA und (2.) des BB, beide Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 27.10.2022, Zl ***, mit dem Wasserbenützungsgebühren und Kanalbenützungsgebühren festgesetzt und zur Zahlung vorgeschrieben wurden,

zu Recht:

1. Die Beschwerde der AA wird als unbegründet abgewiesen.

2. Die Beschwerde des BB wird als unzulässig zurückgewiesen.

3. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Entscheidungswesentlicher Verfahrensgang und Sachverhalt:

Mit dem gegenständlich bekämpften Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 27.10.2022, Zahl ***, wurden gegenüber AA und Miteigentümern (in der Folge: Beschwerdeführer) ua auch jeweils für den Zeitraum 01.01.2021 bis 30.09.2022 eine Wasserbenützungsgebühr und eine Kanalbenützungsgebühr für das Objekt mit der Adresse Adresse 1, **** Z festgesetzt und zur Zahlung vorgeschrieben.

Aus dem bekämpften Bescheid ergibt sich, dass die Zählerablesung einen Zäherstand von 286 m3 ergeben hat und damit einen Verbrauch für den Abgabenzeitraum vom 69 m3. Die Mindestmenge beträgt sowohl hinsichtlich der Wasserbenützungsgebühr als auch der Kanalbenützungsgebühr jeweils 100 m3. Hinsichtlich der Wassergebühr ergibt dies bei einem Tarif von Euro 0,6 und abzüglich des bereits geleisteten Akonto‘s von Euro 45,- eine noch zu bezahlende Wasserbenützungsgebühr von Euro 15,-. Hinsichtlich der Kanalbenützungsgebühr ergibt dies bei einem Tarif von Euro 2,24 und abzüglich des bereits geleisteten Akonto‘s von Euro 171,- eine noch zu zahlende Kanalbenützungsgebühr von Euro 53,-.

Dagegen wurde von AA und Miteigentümern (ohne deren namentlichen Nennung) fristgerecht die Beschwerde vom 20.11.2022 eingebracht und darin im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:

„(…)

Obwohl wir weniger als 70 m3 Wasser entnommen haben, werden uns 100 m3 Wasser und ebenso 100 m3 Abwasser in Rechnung gestellt.

Dieser erzwungene Großverbrauch kann doch nicht den Verhältnissen der heutigen Zeit entsprechen, wo mit allen Gütern gespart werden soll und muss.

Die Verrechnungsart der Gemeinde beim Wasserverbrauch entspricht nicht dem Gleichheitsgrundsatz, da eine kleine Bevölkerungsgruppe die wenig Wasser verbraucht viel stärker belastet wird, als die Gruppe, die viel verbraucht.

Viele Gemeinden haben diese Ungleichbehandlung ihrer Gemeindebewohner beendet.

Die Ungleichbehandlung ist auch gegeben, weil in den Wohnblocks nur 1 Gesamtwasserzähler vorhanden ist und jede einzelne Partei von der HV nur ihren Eigenbedarf verrechnet bekommt. Der Mindestverbrauch von 100 m3 fällt hier nur einmal pro Gebäude (in dem viele Gemeindebürger wohnen) an.

(Die Kommunalbetriebe der Gemeinde Z verrechnen bei ihren Stromkunden keinen Mindestverbrauch, sondern den tatsächlichen.)

Die systemischen Aufwendungen für die Herstellung der Infrastruktur und die Bereitstellungen der Leistung ist gleichartig wie bei der Wasserversorgung.

Wir müssen auch annehmen, dass nicht alle Minderverbraucher gleich behandelt und verrechnet werden, siehe Beilage 2 : Rechnung Nr. ***.

Bei dieser Rechnung ist es möglich, den tatsächlichen Wasserverbrauch zu berechnen.

(…)“

II.Beweiswürdigung:

Einsicht genommen wurde in den von der belangten Behörde vorgelegten Abgabenakt.

Daraus ergibt sich, dass der entscheidungsrelevante Sachverhalt nach Ansicht des erkennenden Gerichts im gegenständlichen Verfahren aufgrund der Aktenlage feststeht und lässt eine mündliche Erörterung, wie im Folgenden im Detail dargetan, eine weitere Klärung der Rechtssache im Umfang der gegenständlichen Prüfbefugnis nicht erwarten.

Es waren keine Fragen der Beweiswürdigung im Umfang der maßgeblichen Entscheidungserwägungen zu klären, sodass einem Entfall der mündlichen Verhandlung weder Art 6 Abs 1 EMRK noch Art 47 GRC entgegenstanden (vgl EGMR 10.05.2007, Nr 7401/04; EGMR 03.05.2007, Nr 17.912/0518; VwGH 18.10.1999, Zl 96/10/0199; VwGH 27.08.2014, Zl 2013/05/0169; VwGH 16.10.2019, Ra 2019/07/0095; uva).

Es konnte daher die Durchführung einer mündlichen Verhandlung – die im Übrigen auch von keiner der Parteien des Beschwerdeverfahrens beantragt wurde – entfallen.

III.Rechtslage:

Gegenständlich sind insbesondere folgende Rechtsvorschriften entscheidungsrelevant:

Kanalbenützungsgebührenverordnung der Gemeinde Rinn, Beschluss des Gemeinderats der Gemeinde Rinn vom 01.07.2021:

„§ 1

Kanalbenützungsgebühren

(1)Die Gemeinde Rinn erhebt Kanalbenützungsgebühren als Anschlussgebühr und als laufende Gebühr.

(…)

§ 4

Laufende Gebühr

(1) Die laufende Gebühr bemisst sich nach dem mittels Wasserzähler gemessenen Wasserverbrauch und beträgt 2,24 Euro pro Kubikmeter, wobei eine Mindestmenge von 100 m3 pro Objekt im Bemessungszeitraum von einem Jahr jedenfalls berechnet wird. (…)

§ 5 Gebührenschuldner

Schuldner der Kanalbenützungsgebühren ist der Eigentümer des an die gemeindeeigene Kanalisationsanlage angeschlossenen Grundstücks.

Wasserbenützungsgebührenverordnung der Gemeinde Rinn, Beschluss des Gemeinderats der Gemeinde Rinn vom 01.07.2021:

„§ 1

Wasserbenützungsgebühren

(1) Die Gemeinde Rinn erhebt Wasserbenützungsgebühren als Anschlussgebühr, als laufende Gebühr und als Zählergebühr.

(…)

§ 3

Laufende Gebühr, Zählergebühr

(1) Die laufende Gebühr bemisst sich nach dem mittels Wasserzähler gemessenen Wasserverbrauch und beträgt brutto 0,60 pro Kubikmeter, wobei die Mindestabnahmemenge von 100 m2 pro Objekt im Bemessungszeitraum von einem Jahr jedenfalls berechnet wird. (…)

(…)

§ 5 Gebührenschuldner

Schuldner der Wasserbenützungsgebühr ist der Eigentümer des an die gemeindeeigene Wasserversorgungsanlage angeschlossenen Grundstücks.“

Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl Nr 194/1961 in der gegenständlich relevanten Fassung BGBl I Nr 108/2022:

§ 93

(...)

(2) Jeder Bescheid ist ausdrücklich als solcher zu bezeichnen, er hat den Spruch zu enthalten und in diesem die Person (Personenvereinigung, Personengemeinschaft) zu nennen, an die er ergeht.

(…)

§ 101

(1) Ist eine schriftliche Ausfertigung an mehrere Personen gerichtet, die dieselbe abgabenrechtliche Leistung schulden oder die gemeinsam zu einer Abgabe heranzuziehen sind, und haben diese der Abgabenbehörde keinen gemeinsamen Zustellungsbevollmächtigten bekanntgegeben, so gilt mit der Zustellung einer einzigen Ausfertigung an eine dieser Personen die Zustellung an alle als vollzogen, wenn auf diese Rechtsfolge in der Ausfertigung hingewiesen wird.

(…)“

IV.Erwägungen:

1. Zur Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über die gegenständliche Beschwerde ist zunächst Folgendes auszuführen:

Gemäß § 262 Abs 1 Bundesabgabenordnung – BAO ist über Bescheidbeschwerden nach Durchführung der etwa noch erforderlichen Ermittlungen von der Abgabenbehörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat, mit als Beschwerdevorentscheidung zu bezeichnendem Bescheid abzusprechen.

Nach dem Verfahrensregime der BAO ist – anders als zB bei Verfahren nach dem Verfahrensrecht des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) – zwingend eine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen, sofern nicht einer der in § 262 BAO normierten Ausnahmetatbestände vorliegt.

2. Wird in der Bescheidbeschwerde zB lediglich die Gesetzwidrigkeit von Verordnungen, die Verfassungswidrigkeit von Gesetzen oder die Rechtswidrigkeit von Staatsverträgen behauptet, so ist von der Abgabenbehörde gemäß § 262 Abs 3 BAO keine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen, sondern die Bescheidbeschwerde unverzüglich dem Verwaltungsgericht vorzulegen.

Da im gegenständlichen Fall in der Beschwerde ausschließlich verfassungsrechtliche Bedenken gegen die den bekämpften Vorschreibungen zu Grunde liegenden Verordnungen geltend gemacht wurden (Gleichheitswidrigkeit wegen Festlegung einer Mindestmenge) hatte eine Beschwerdevorentscheidung zu entfallen und kommt dem Landesverwaltungsgericht direkt die Zuständigkeit zur Entscheidung über die gegenständliche Beschwerde zu.

3. Soweit der gegenständlich bekämpfte Bescheid an „Frau AA und Miteigentümer“ adressiert ist, und die Beschwerde mit „AA und Miteigentümer“ unterfertigt ist, ohne Nennung des weiteren Miteigentümers, ist hinsichtlich der Beschwerdelegitimation Folgendes auszuführen:

Gemäß § 5 der Wasserbenützungsgebührenverordnung der Gemeinde Z sind Abgabenschuldner der Wasserbenützungsgebühr die Eigentümer des an die gemeindeeigene Wasserversorgungsanlage angeschlossenen Grundstücks.

Nach § 5 der Kanalbenützungsgebührenverordnung der Gemeinde Z sind zur Entrichtung der Kanalbenützungsgebühren die Eigentümer der an die gemeindeeigene Kanalisationsanlage angeschlossenen Grundstücke verpflichtet.

Sowohl nach der Kanalbenützungsgebührenverordnung als auch nach der Wasserbenützungsgebührenverordnung der Gemeinde Z wird in Bezug auf die laufenden Gebühren sohin auf den bzw die Eigentümer des jeweiligen Grundstückes abgestellt und sind diese Abgabenschuldner.

4. Personen, die nach Abgabenvorschriften dieselbe abgabenrechtliche Leistung schulden, sind gemäß § 6 Abs 1 BAO Gesamtschuldner (Mitschuldner zur ungeteilten Hand, § 891 ABGB).

Personen, die gemeinsam zu einer Abgabe heranzuziehen sind, sind ebenfalls Gesamtschuldner; dies gilt insbesondere auch für die Gesellschafter (Mitglieder) einer nach bürgerlichem Recht nicht rechtsfähigen Personenvereinigung (Personengemeinschaft) hinsichtlich jener Abgaben, für die diese Personenvereinigung (Personengemeinschaft) als solche abgabepflichtig ist (§ 6 Abs 2 leg cit).

Bei Vorliegen eines Gesamtschuldverhältnisses hängt es gemäß § 891 zweiter Satz ABGB vom Gläubiger ab, ob er von allen oder von einigen Mitschuldnern das Ganze oder nach von ihm gewählten Anteilen oder ob er das Ganze von einem Einzigen fordern will.

Das Gesetz räumt der Abgabenbehörde somit einen konkret zu begründenden Ermessensspielraum ein, in dessen Rahmen sie ihre Entscheidung nach § 20 BAO nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommender Umstände zu treffen hat (vgl VwGH 28.02.2002, 2001/16/0606, mwN, VwGH 11.09.2014, 2013/16/0028).

5. Gemäß § 93 Abs. 2 BAO ist jeder Bescheid ausdrücklich als solcher zu bezeichnen, er hat den Spruch zu enthalten und in diesem die Person bzw Personen (Personenvereinigung, Personengemeinschaft) zu nennen, an die er ergeht. Die mit der Personenumschreibung getroffene Wahl des Normadressaten ist wesentlicher Bestandteil jedes Bescheides.

Der Bescheidadressat, also die Person, an die der Bescheid ergeht, ist sohin im Spruch des Bescheides namentlich zu nennen, wobei eine Nennung im Adressfeld ebenfalls reicht (vgl VwGH 30.09.2015, Ra 2014/15/0024).

Der VwGH sieht in der „Personsumschreibung" einen notwendigen Bestandteil des Spruches des Abgabenbescheides und damit ein konstituierendes Bescheidmerkmal (vgl VwGH 28.02.2007, 2004/13/0151; VwGH 26.06.2014, 2013/15/0062).

Eine Umdeutung des Bescheidadressaten kommt nicht in Betracht. Andererseits sind Fehlzitate und Schreibfehler als unbeachtlich, dh als dem richtigen Bescheidverständnis selbst dann nicht im Wege stehend anzusehen, wenn noch kein Berichtigungsbescheid erlassen wurde (vgl VwGH 25.05.1992, 91/15/0085).

6. Einheitliche Abgabenbescheide haben daher alle Gesamtschuldner im Spruch zu nennen, die Gemeinschaft als solche kann nicht Bescheidadressat sein.

Die einzelnen Mitglieder der Schuldnermehrheit müssen daher bereits im Abgabenbescheid mit der ihnen zukommenden zivilrechtlichen Klassifikation individuell angesprochen werden (vgl VwGH 24.06.2010, 2010/15/0096; VwGH 01.10.2008, 2006/13/0123; VwGH 23.02.2017, Ra 2015/15/0081).

7. Ist eine schriftliche Ausfertigung an mehrere Personen gerichtet, die dieselbe abgabenrechtliche Leistung schulden oder die gemeinsam zu einer Abgabe heranzuziehen sind, und haben diese der Abgabenbehörde keinen gemeinsamen Zustellungsbevollmächtigten bekanntgegeben, so gilt gemäß § 101 Abs 1 BAO mit der Zustellung einer einzigen Ausfertigung an eine dieser Personen die Zustellung an alle als vollzogen, wenn auf diese Rechtsfolge in der Ausfertigung hingewiesen wird.

§ 101 Abs 1 BAO normiert lediglich eine Zustellfiktion und keine Ausnahme von dem Grundsatz, dass der Bescheidadressat aus dem Bescheid zumindest erkennbar sein muss.

Erfolgt keine namentliche Nennung weiterer Bescheidadressaten, bewirkt selbst eine Berufung auf § 101 Abs 1 BAO nicht, dass der Bescheid anderen Personen als dem ausdrücklich genannten Adressaten gegenüber erlassen wird (vgl Ritz, BAO7, § 101 BAO, Rz 5; VwGH 23.03.1998, 94/17/0413; VwGH 21.07.1995, 92/17/0270 ua).

8. Im gegenständlichen Fall steht das verfahrensgegenständliche Grundstück **1 KG Z mit der Adresse Adresse 1, **** Z, jeweils im ideellen Hälfteeigentum von AA und BB.

Gemäß § 5 der Kanalbenützungsgebührenverordnung der Gemeinde Z und § 5 der Wasserbenützungsgebührenverordnung der Gemeinde Z sind daher AA und BB Abgabenschuldner hinsichtlich der Kanalbenützungsgebühr und der Wasserbenützungsgebühr für dieses Grundstück

9. Im konkreten gegenständlichen Fall ist der bekämpfte Bescheid wie folgt adressiert:

„AA und Miteigentümer

Adresse 1, Tür 1

**** Z“

Der weitere Miteigentümer des Gst **1 KG Z, Herr BB, wird nicht namentlich angeführt – auch nicht im weiteren Bescheidinhalt.

Im bekämpften Bescheid findet sich auch kein Hinweis auf § 101 Abs 1 BAO.

10. Damit ergibt sich sohin in Bezug auf die Beschwerdelegitimation zusammengefasst, dass der gegenständlich bekämpfte Bescheid im Lichte der vorstehend abgeführten höchstgerichtlichen Rechtsprechung nur gegenüber der einzig ausdrücklich namentlich genannten Beschwerdeführerin AA als erlassen gibt. Damit ist auch nur sie diesbezüglich beschwerdelegitimiert.

Soweit die Beschwerde daher ohne dessen namentliche Nennung von AA auch im Namen ihres Miteigentümers BB erhoben wurde, war diese – unbeschadet einer weitergehenden Prüfung, ob dafür auch eine entsprechende Vollmacht vorliegt – bereits mangels Beschwerdelegitimation als unzulässig zurückzuweisen.

11. Im gegenständlich ergibt sich aus dem bekämpften Bescheid, dass die Zählerablesung des Zählers mit der Nummer *** für das Objekt mit der Adresse Adresse 1, **** Z, einen Zählerstand von 286 m3 ergeben hat und damit für den gegenständlichen Vorschreibungszeitraum 01.10.2021 bis 30.09.2022 eine Wassermenge von 69 m3.

Dies wurde in der Beschwerde auch nicht bestritten.

12. Soweit in der Beschwerde mit näheren Ausführungen zusammengefasst geltend gemacht wird, dass sich durch die festgelegte Mindestmenge ein erzwungener Großverbrauch ergebe, der nicht den Verhältnissen der heutigen Zeit entspreche und zudem gleichheitswidrig sei, da eine kleine Bevölkerungsgruppe, die wenig Wasser verbraucht, viel stärker belastet werde, als die Gruppe, die viel verbraucht und daher viele Gemeinden diese Ungleichbehandlung ihrer Gemeindebewohner bereits beendet hätten, ist dazu Folgendes auszuführen:

Gemäß § 3 Abs 1 der Wasserbenützungsgebührenverordnung der Gemeinde Z bemisst sich die laufende Wasserbenützungsgebühr nach dem mittels Wasserzähler gemessenen Wasserverbrauch, wobei die Mindestabnahmemenge von 100 m2 pro Objekt im Bemessungszeitraum von einem Jahr jedenfalls berechnet wird.

Nach § 4 Abs 1 der Kanalbenützungsgebührenverordnung der Gemeinde Z berechnet sich die laufende Kanalbenützungsgebühr nach dem Wasserverbrauch, wobei ebenfalls eine Mindestmenge pro Objekt im Bemessungszeitraum von einem Jahr jedenfalls von 100 m³ berechnet wird.

13. Zur Festlegung einer Mindestmenge ist zunächst grundsätzlich anzumerken, dass auch nach den Richtlinien der Tiroler Landesregierung für die Gewährung von Darlehen zur Förderung von kommunalen Wasserleitungs- und Kanalbauten von den Gemeinden ein Mindestgebühr einzuheben ist (vgl VfGH 30.09.2021, V435/2020).

Auch der Verfassungsgerichtshof hat in seinen Entscheidungen bereits mehrfach ausgesprochen, dass Mindestgebühren grundsätzlich zulässig sind, sofern die Ausgestaltung der Gebührenordnung nicht gegen das allgemeine Sachlichkeitsgebot, das aus dem Gleichheitsgrundsatz erfließt, verstoßt. Dabei wurde unter anderem darauf verwiesen, dass eine Gemeinde für den Betrieb, die Erhaltung und Erweiterung einer Wasseranlage Kosten erwachsen, die zum überwiegenden Teil auch durch das jederzeitige Bereitstellen und Bereithalten des Wassers entstehen.

Es ist daher grundsätzlich zulässig, eine solche Bereitstellungsgebühr in Form einer Mindestgebühr vorzusehen (vgl VfGH 28.02.2002, Zl V64/101; ua).

Dies gilt auch für Kanalisationsanlagen.

14. Im gegenständlichen Fall wurden die den bekämpften Abgabenfestsetzungen und -vorschreibungen zu Grunde liegende Wasserbenützungsgebührenverordnung und Kanalbenützungsgebührenverordnung der Gemeinde Z jeweils in der Fassung der Beschlüsse des Gemeinderates vom 01.07.2021 von der Aufsichtsbehörde auch positiv verordnungsgeprüft (vgl Schreiben der Tiroler Landesregierung vom 27.07.2021, Zl ***und Schreiben ebenfalls vom 27.07.2021, Zl ***).

15. Mit dem gegenständlichen zusammengefassten Beschwerdevorbringen, dass eine festgelegte Mindestmenge einen erzwungenen Großverbrauch ergebe, der nicht den Verhältnissen der heutigen Zeit entspreche, und Bevölkerungsgruppen die wenig Wasser verbrauchen stärker belaste, konnte von der Beschwerdeführerin, die sich in der gegenständlichen Beschwerde grundsätzlich gegen die Festlegung von Mindestgebühren richtet, keine Verfassungswidrigkeit des § 3 Abs 1 der Wasserbenützungsgebührenverordnung und des § 4 Abs 1 der Kanalbenützungsgebührenverordnung der Gemeinde Z aufgezeigt werden, da die Festlegung von Mindestgebühren nicht grundsätzlich unzulässig ist.

16. Auch dagegen, dass hinsichtlich des Abgabenschuldners bei der laufenden Wasser- und Kanalbenützungsgebühr in § 5 der Kanalbenützungsgebührenverordnung und § 5 der Wasserbenützungsgebührenverordnung der Gemeinde Z auf die Eigentümer eines Grundstücks abgestellt wird, ergeben sich im Lichte der ständigen höchstgerichtlichen Rechtsprechung keine Bedenken (vgl VfGH 05.03.2008, B1759/06; VwGH 04.08.2005, 2005/17/0037; ua).

17. Zusammengefasst ergibt sich sohin zusammengefasst, dass dem konkreten gegenständlichen Beschwerdevorbringen keine Berechtigung zukommen konnte.

Es war daher die Beschwerde der AA als unbegründet abzuweisen.

V.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Dazu kann insbesondere auf die in dieser Entscheidung angeführte höchstgerichtliche Rechtsprechung verwiesen werden.

Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Belehrung und Hinweise

Den Parteien des Beschwerdeverfahrens steht das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung, wenn das Landesverwaltungsgericht Tirol dies in seinem Spruch zugelassen hat, eine ordentliche, ansonsten eine außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Die Revision ist schriftlich innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung der Entscheidung beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Sie ist - abgesehen von den gesetzlichen Ausnahmen - durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt, von einer Steuerberaterin bzw. einem Steuerberater oder einer Wirtschaftsprüferin bzw. einem Wirtschaftsprüfer abzufassen und einzubringen.

Beschwerdeführenden Parteien und den im Beschwerdeverfahren Beigetretenen steht weiters das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde ist direkt beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlichen Ausnahmen - durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden.

Die für eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder eine Revision zu entrichtende Eingabegebühr beträgt Euro 240,00.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Zur Vorgangsweise für die elektronische Einbringung und zu weiteren Informationen wird auf die Website des Verfassungsgerichtshofes verwiesen.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr.in Gstir

(Richterin)

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