LVwG T LVwG-2023/48/1464-1

LVwG-2023/48/1464-1Landesverwaltungsgericht28.08.2023

Regest

Mindestabstand

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2023/48/1464-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.08.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2023:LVwG.2023.48.1464.1

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Müller, LL.M., über die Beschwerde der Frau AA und des Herrn BB, beide wohnhaft Adresse 1, ***** Z, Deutschland, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Y vom 02.05.2023, Zl ***, betreffend eine Angelegenheit nach der Tiroler Bauordnung 2022 (TBO 2022),

zu Recht:

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Mit dem bekämpften Bescheid vom 02.05.2023 hat der Bürgermeister der Gemeinde Y als Baubehörde über die Eingabe vom 14.03.2023 der beiden Beschwerdeführer:innen, beide wohnhaft in Deutschland, mit dem Ansuchen um Erteilung einer Baubewilligung für den Zubau eines Personenliftes auf dem Grundstück Gst Nr **1, inneliegend EZ ***1, KG Y, mit der Adresse 1, **** Y, entschieden:

„Das Bauansuchen vom 14.03.2023 wird gemäß § 34 Abs 4 lit f Tiroler Bauordnung 2022 – TBO 2022, LGBl Nr 44 in der Fassung LGBl Nr 62/2022, vom Bürgermeister der Gemeinde Y abgewiesen.“

Weiters wurden als Verwaltungskosten Euro 29,30 bestimmt und den Antragstellern zur Zahlung auferlegt.

Begründet wurde der Bescheid damit, dass die Übergangsbestimmung des § 71 Abs 10 TBO 2022 auf den gegenständlichen Fall nicht anwendbar sei, da die Baubewilligung für das gegenständliche Bauvorhaben nach dem 01.03.1998 erteilt worden sei. Da der projektierte Personenlift im Mindestabstandsbereich zur nördlichen Grundgrenze projektiert sei, dies jedoch gemäß § 6 Abs 4 TBO 2022 nicht zulässig sei und sohin die Bestimmungen der TBO 2022 nicht eingehalten würden, sei daher das Bauansuchen abzuweisen, nachdem den Beschwerdeführer:innen die Möglichkeit gegeben worden sei, das Bauvorhaben abzuändern, davon jedoch kein Gebrauch gemacht worden sei.

Dagegen brachten die Beschwerdeführer:innen mit Schreiben vom 20.05.2023 Beschwerde ein und begründeten diese damit, dass aufgrund der äußerst restriktiven Auslegung des § 71 Abs 10 TBO 2022 diese Bestimmung nicht auf Baugenehmigungen nach dem 10.03.1998 anzuwenden sei. Gemäß dieser Bestimmung dürften nachträglich angebaute Treppen, bauliche Anlagen für jede Anlage zur Personenbeförderung in den Mindestabstandsflächen nach § 6 Abs 1 TBO ragen oder innerhalb dieser Flächen errichtet werden, wenn den Anforderungen des Brandschutzes entsprochen werde bzw der Abstand von 1 m gegenüber anderen Grundgrenzen als Verkehrsfläche nur unterschritten werde, wenn der betroffene Nachbar dem zustimme. Die restriktive Interpretation dieser Übergangsbestimmung durch das Land Tirol erschwere unnötig und gleichheitswidrig die entsprechende Sanierung und Verbesserung von nach dem 01.03.1998 baubewilligten Gebäuden. Gerade im Hinblick auf die im Land Tirol geografisch begrenzte Verfügbarkeit von Bauflächen erschwere durch die zunehmende Alterung der Bevölkerung notwendige Sanierungen von Gebäuden durch den nachträglichen Anbau eines Liftes unnötig. Der Wegfall dieser Begrenzung würde sowohl dem Zweck der Bauordnung im Hinblick auf die Entwicklung der baulichen Situation im Zusammenhang mit den anderen oben angeführten Faktoren entsprechend und bei Abwägung der Interessenslagen auch damit verbundene geringfügige Einschränkungen der Nachbarrechte interessensmäßig überwiegen.

Ein Treppenturm bzw eine Hebeanlage zur Personenbeförderung entspreche von der Bausubstanz her zum Beispiel auch einem Geräteschuppen oder einer baulichen Anlage zum Schutz von Sachen und Tieren oder auch baulichen Anlagen zum Aufstellen von Wärmepumpen und Klimaanlagen. Diese dürften alle innerhalb der 4 m Abstandsbegrenzung errichtet werden. Somit ergebe sich hier eine Ungleichbehandlung von gleichen und sehr ähnlichen Bauvorhaben, was zu berücksichtigen wäre.

Es liegen im Weiteren Bescheinigungen von Fachärzten vor, sowie Behindertenausweise über eine besondere Bedürftigkeit wegen erheblicher körperlicher Behinderung der Bauherren bzw Antragsteller. Daraus ergebe sich die erhebliche Notwendigkeit für die Errichtung der Personenhebeanlage. Eine Nichtbewilligung dieser Personenhebeanlage würde zu einer Benachteiligung und somit Ungleichstellung der behinderten Personen führen und damit einer Behinderung gleichkommen. Dies stehe der Behindertenrechtskonvention entgegen.

Von der Gemeinde sei vorgeschlagen worden, die Personenhebeanlage an der Westseite zu errichten, dies ohne zu berücksichtigen, dass dadurch der Kellerraum verloren gehe, der Keller massiv umgebaut werden müsste, die Garage baulich verändert werden müsste und der Aufzug dann im Schlafzimmer münden würde und zuletzt im Wohnzimmer ankomme. Dadurch verändere sich die Wohnqualität im Haus zu Ungunsten der Bewohner erheblich. Außerdem müsste bei dieser Variante die vorhandene Photovoltaikanlage abgebaut, umgebaut und geändert werden, wodurch ein erheblicher Leistungsverlust erfolge. Dabei müsste auch noch die Dachkonstruktion in diesem Bereich angepasst und umgebaut werden, sodass ein erheblich finanzieller Mehraufwand verursacht werde. Die Umsetzung dieser Westvariante müsste dann auch noch deutlich mehr Erdbewegungsarbeiten und entsprechende Kosten notwendig machen.

Weiters würde gegen den Einbau eines sogenannten Treppenliftes sprechen, dass dieser ausschließlich der Personenbeförderung diene, aufgrund der Hanglage und aufgrund der Behinderung über den sogenannten Lift an der Nordseite verschiedene Materialien transportiert werden könnten, mit dem Treppenlift dagegen keine Materialien transportiert werden könnten. Aufgrund der räumlich beengten Situation im Bereich Treppenhaus könne der Treppenlift nicht eingebaut werden und werde eine erhöhte Sturzgefahr für die Bewohner bei der Benutzung der Treppe geschaffen. Es scheide sohin die Möglichkeit als Alternative aus. Im Übrigen sei die geografische/geologische Situation eine besondere. Die Personenhebeanlage werde in ansteigendes Gelände an der Nordseite errichtet und würde schon aufgrund dieser Situation auch optisch nicht störend wirken.

Im Übrigen werde die Bebauung des nördlich angrenzenden Grundstückes vermutlich auf dem höheren Bereich des Grundstückes erfolgen, einer Kuppe, und der tiefere Anteil des Grundstückes als Garten Verwendung finden. Somit sei voraussichtlich weit mehr als 2 x 4 m Mindestabstand von den Gebäudeanteilen zu erwarten.

Im Übrigen werde auf die Einverständniserklärung bzw Zustimmung zum Bauvorhaben vom Nachbarn des nördlichen Grundstückes verwiesen.

Brandschutzrechtliche und technische Probleme würden nicht vorliegen und könnten im Übrigen durch Auflagen berücksichtigend realisiert werden.

Bei vielen Besprechungen sei den Beschwerdeführer:innen mitgeteilt und bestätigt worden, dass in anderen Gemeinden in der unmittelbaren Umgebung angeblich das Thema des § 71 TBO 2022 deutlich kulanter und nicht so restriktiv gehandhabt werde. Es sei mehrfach bestätigt worden, dass Personenhebeanlagen im 4 m-Abstandsbereich aufgrund § 71 TBO 2022 genehmigt werden könnten. Es werde um Aufhebung des bekämpften Bescheides gebeten und die positive Bewilligung/Genehmigung des Anbaus der Personenhebeanlage an der Nordseite des Hauses, wie im Bauantrag vom 14.03.2023 beantragt, zu erteilen.

II.Sachverhalt:

Die Beschwerdeführer:innen, wohnhaft in Deutschland, sind Hälfteeigentümer:innen des Grundstückes Nr **1, EZ ***1, KG Y, mit der Adresse Adresse 1, **** Y. Gemäß der Baubewilligung vom 19.03.2013 zu Zahl *** wurde auf dem Grundstück ein Einfamilienwohnhaus mit zwei Doppelgaragen bewilligt.

Aus dem Bauansuchen vom 14.03.2023 samt den Plänen ergibt sich, dass ein Zubau eines Personenliftes im Norden des Hauses in dem Mindestabstandsbereich zur Grundgrenze errichtet werden soll, sodass nur mehr 2,41 m zur Grundgrenze verbleiben.

III.Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich unzweifelhaft aus dem vorgelegten behördlichen Akt, Bauakt und insbesondere den Einreichunterlagen. Im Übrigen werden diese Feststellungen auch nicht bestritten.

IV.Rechtliche Würdigung:

Die maßgeblichen Bestimmungen der Tiroler Bauordnung 2022 (TBO 2022) idF LGBl Nr 62/2022 lauten wie folgt:

„§ 6

Abstände baulicher Anlagen von den übrigen Grundstücksgrenzen

und von anderen baulichen Anlagen

[…]

(4) Folgende bauliche Anlagen oder Bauteile dürfen in die Mindestabstandsflächen von 3 bzw. 4 m ragen oder innerhalb dieser errichtet werden:

a)oberirdische bauliche Anlagen, die ausschließlich dem Schutz von Sachen oder Tieren dienen und deren mittlere Wandhöhe bzw. Höhe auf der der Grundstücksgrenze zugekehrten Seite 2,80 m, im Gewerbe- und Industriegebiet 3,50 m, nicht übersteigt, wenn sie in den Mindestabstandsflächen keine Fangmündungen aufweisen, wobei natürliche Be- und Entlüftungsöffnungen im erforderlichen Ausmaß zulässig sind, einschließlich der Zufahrten; oberirdische bauliche Anlagen, die dem Schutz von Tieren dienen, dürfen in den Mindestabstandsflächen auch keine sonstigen Öffnungen ins Freie aufweisen; Bienenstände, soweit diese nicht nach § 1 Abs. 3 lit. m vom Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgenommen sind, und Bienenhäuser, wenn die Grenzabstände zu Nachbargrundstücken nach § 3 des Tiroler Bienenwirtschaftsgesetzes 2019, LGBl. Nr. 1/2020, in der jeweils geltenden Fassung, eingehalten werden; die Ausstattung von oberirdischen baulichen Anlagen mit begehbaren Dächern ist nur zulässig, wenn diese höchstens 1,50 m über dem anschließenden Gelände liegen oder wenn der betroffene Nachbar dem nachweislich zustimmt; begehbare Dächer dürfen mit einer höchstens 1 m hohen Absturzsicherung ausgestattet sein und eine mittlere Höhe auf der der Grundstücksgrenze zugekehrten Seite 2,80 m, im Gewerbe- und Industriegebiet 3,50 m, nicht übersteigen;

b)erforderliche bauliche Anlagen zur Aufstellung von Wärmepumpen und Klimaanlagen;

c)Pergolen, überdachte Terrassen und dergleichen, sofern deren mittlere Wandhöhe bzw. Höhe auf der der Grundstücksgrenze zugekehrten Seite 2,80 m, im Gewerbe- und Industriegebiet 3,50 m, nicht übersteigt, sonstige überwiegend offene oberirdische bauliche Anlagen, die dem Aufenthalt von Menschen dienen, sowie Kinderspielplätze und offene Schwimmbecken, soweit diese nicht nach § 1 Abs. 3 lit. n vom Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgenommen sind; überdachte Terrassen jedoch nur, wenn der betroffene Nachbar dem nachweislich zustimmt;

d)Stützmauern, Geländer, Brüstungen, Einfriedungen und dergleichen bis zu einer Höhe von insgesamt 2 m, im Gewerbe- und Industriegebiet bis zu einer Höhe von insgesamt 2,80 m, jeweils vom höheren anschließenden Gelände gemessen, außer der betroffene Nachbar stimmt einer größeren Höhe nachweislich zu;

e)Stellplätze einschließlich der Zufahrten;

f)unterirdische bauliche Anlagen, wenn sie in den Mindestabstandsflächen keine Fangmündungen aufweisen;

g)Flutlichtanlagen und sonstige Beleuchtungseinrichtungen mit Zustimmung des betroffenen Nachbarn.

[…]“

„§ 71

Übergangsbestimmungen

[…]

(10) Bei Gebäuden, für die die Baubewilligung aufgrund von Vorschriften vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erteilt wurde, dürfen nachträglich angebaute Treppentürme und bauliche Anlagen für Hebeanlagen zur Personenbeförderung unter den Voraussetzungen des § 5 Abs. 2 erster Satz vor die Baufluchtlinie ragen oder vor dieser errichtet werden. Nachträglich angebaute Treppentürme und bauliche Anlagen für Hebeanlagen zur Personenbeförderung dürfen im Fall der Festlegung der geschlossenen Bauweise auch in offener Bauweise errichtet werden. Weiters dürfen solche Anbauten in die Mindestabstandsflächen nach § 6 Abs. 1 ragen oder innerhalb dieser Flächen errichtet werden, wenn den Erfordernissen des Brandschutzes entsprochen wird. Ist eine Baugrenzlinie festgelegt, so dürfen sie unter dieser Voraussetzung vor die Baugrenzlinie ragen oder vor dieser errichtet werden. Im Übrigen bleiben sie im Rahmen des § 6 Abs. 7 erster Satz unberücksichtigt. Der Abstand von 1 m gegenüber anderen Grundstücken als Verkehrsflächen darf jedoch nur unterschritten werden, wenn der betroffene Nachbar dem nachweislich zustimmt.

[…]“

V.Erwägungen:

Da aus den Feststellungen unzweifelhaft und unstrittig zu entnehmen ist, dass das Einfamilienhaus aufgrund der Baubewilligung vom 19.03.2013 genehmigt wurde, findet die Übergangsbestimmung des § 71 Abs 10 TBO 2022 nach dem ausdrücklichen Wortlaut keine Anwendung. Diese Übergangsbestimmung ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes restriktiv zu interpretieren und findet auf Gebäude, für die die Baubewilligung nach dem Inkrafttreten des Gesetzes, sohin nach dem 01.03.1998, erteilt wurde, nicht Anwendung.

Es kann sohin eine Rechtswidrigkeit des erlassenen Bescheides nicht erkannt werden.

Da keine Sachverhaltselemente strittig waren, sondern vielmehr die rechtliche Würdigung der Behörde infrage gestellt wurde, konnte von einer Verhandlung abgesehen werden, zumal eine solche auch nicht beantragt wurde und zur Lösung der Rechtsfrage keinen Mehrwert gebracht hätte.

Entgegen den Vorstellungen der Beschwerdeführer:innen handelt es sich bei den Bestimmung der TBO 2022, insbesondere der Anwendbarkeit der Übergangsbestimmung des § 71 Abs 10 TBO 2022, nicht um eine Ermessensentscheidung und kann dementsprechend auch nicht aufgrund einer von den Beschwerdefüher:innen geforderten Interessensabwägung abgegangen werden. Vielmehr handelt es sich bei der Bauordnung um objektive Rechtsvorschriften, die einzuhalten sind, andernfalls die Behörde die Baubewilligung nicht erteilen darf, da sie rechtswidrig handeln würde.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

B e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr.in Müller, LL.M.

(Richterin)

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