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LVwG-2023/46/2000-1Landesverwaltungsgericht25.08.2023
Einspruchsfrist<br/>Gesetzliche Frist<br/>Verspätet<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Wieser über die Beschwerde des AA, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 04.07.2023, Zl ***, wegen einer Verwaltungsübertretung nach dem TJG 2004,
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrenslauf:
Mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Y vom 12.06.2023, Zl ***, wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt am 16.05.2023 in der Gemeinde Z, Genossenschaftsjagdgebiet X, einen Birkhahn und somit die Jagd ausgeübt zu haben, ohne im Besitz einer gültigen, auf seinen Namen lautenden Tiroler Jagdkarte gewesen zu sein.
Dadurch habe der Beschwerdeführer eine Verwaltungsübertretung nach § 70 Abs 1 Z 3 iVm § 11 Abs 1 Tiroler Jagdgesetz (TJG) 2004 begangen und wurde über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 100,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 5 Stunden) gemäß § 70 Abs 1 Z 3 TJG verhängt.
Diese Strafverfügung wurde dem Beschwerdeführer durch eigenhändige Übernahme am 16.06.2023 zugestellt. Mit E-Mail vom 01.07.2023 hat der Beschwerdeführer Einspruch gegen diese Strafverfügung erhoben.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 04.07.2023 wurde der Einspruch vom 01.07.2023 als verspätet zurückgewiesen.
Dagegen erhob der Beschuldigte fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde und führte darin neben inhaltlichem Vorbringen aus, dass er aufgrund technischer Probleme die Einspruchsfrist um ein paar Stunden verpasst habe. Da aber in diesem Fall kein Straftatbestand vorliege, sollten weder Einsprüche noch Einspruchsfristen notwendig sein.
Aufgrund dieser Beschwerde wurde der Akt dem Landesverwaltungsgericht Tirol zur Entscheidung vorgelegt.
Der Beschwerde kam keine Berechtigung zu.
II.Sachverhalt:
Die Strafverfügung der belangten Behörde vom 12.06.2023 wurde am 16.06.2023 an den Beschuldigten persönlichen zugestellt.
Am 30.06.2023 um 24:00 Uhr endete die zweiwöchige Einspruchsfrist.
Der Einspruch gegen die Strafverfügung wurde vom Beschwerdeführer am 01.07.2023 per EMail bei der belangten Behörde eingebracht.
III.Beweiswürdigung:
Dass die Strafverfügung der belangten Behörde vom 12.06.2023 am 16.06.2023 an den Beschwerdeführer zugestellt wurde ergibt sich aus dem im Akt erliegenden Zustellnachweis. Dort ist vermerkt, dass der Beschwerdeführer persönlich am 16.06.2023 das Schriftstück der belangten Behörde übernommen hat.
Dass der Beschwerdeführer am 01.07.2023 die Beschwerde eingebracht hat, ergibt sich aus dem im Akt der belangten Behörde erliegenden E-Mail und wird vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten.
IV.Rechtslage:
Die im gegenständlichen Verfahren maßgebende Bestimmung des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG), BGBl Nr 52/1991, idF BGBl I Nr 57/2018, lautet wie folgt:
„§ 49
(1)Der Beschuldigte kann gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben und dabei die seiner Verteidigung dienlichen Beweismittel vorbringen. Der Einspruch kann auch mündlich erhoben werden. Er ist bei der Behörde einzubringen, die die Strafverfügung erlassen hat.
(2)Wenn der Einspruch rechtzeitig eingebracht und nicht binnen zwei Wochen zurückgezogen wird, ist das ordentliche Verfahren einzuleiten. Der Einspruch gilt als Rechtfertigung im Sinne des § 40. Wenn im Einspruch ausdrücklich nur das Ausmaß der verhängten Strafe oder die Entscheidung über die Kosten angefochten wird, dann hat die Behörde, die die Strafverfügung erlassen hat, darüber zu entscheiden. In allen anderen Fällen tritt durch den Einspruch, soweit er nicht binnen zwei Wochen zurückgezogen wird, die gesamte Strafverfügung außer Kraft. In dem auf Grund des Einspruches ergehenden Straferkenntnis darf keine höhere Strafe verhängt werden als in der Strafverfügung.
(3)Wenn ein Einspruch nicht oder nicht rechtzeitig erhoben oder zurückgezogen wird, ist die Strafverfügung zu vollstrecken.“
V.Erwägungen:
Nach § 49 Abs 1 VStG beträgt die Frist zur Erhebung eines Einspruchs gegen eine Strafverfügung einer Behörde zwei Wochen nach deren Zustellung.
Im gegenständlichen Fall wurde die Strafverfügung der belangten Behörde am 16.06.2023 persönlich an den Beschwerdeführer zugestellt. Die in § 49 Abs 1 VStG festgesetzte zweiwöchige Einspruchsfrist begann daher am 16.06.2023 und endete am 30.06.2023 um 24:00 Uhr.
Gemäß § 32 Abs 2 AVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages, der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat.
Anders als vom Beschwerdeführer vorgebracht handelt es sich bei dem gegenständlichen Sachverhalt sehr wohl um einen (Verwaltungs-) Straftatbestand. Bei der zweiwöchigen Einspruchsfrist handelt es sich um eine gesetzliche Frist, die durch Gesetz festgelegt wird. Solche Fristen können weder durch die Behörde noch durch Vereinbarung der Parteien geändert werden. Die zweiwöchige Rechtsmittelfrist ist auch in der Rechtsmittelbelehrung der Strafverfügung so angegeben. Auch das Verpassen der Einspruchsfrist um ein paar Stunden genügt, dass diese verspätet eingebracht worden ist. Sehr wohl sind die Fristen zu beachten und wurde daher der Einspruch des Beschuldigten von der belangten Behörde zu Recht als verspätet zurückgewiesen.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.
Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Hinweis:
Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag.a Wieser
(Richterin)
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