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LVwG-2023/20/1338-3•LVwG T LVwG-2023/20/1338-3
LVwG-2023/20/1338-3Landesverwaltungsgericht25.08.2023
Abgabenfestsetzungsbescheid
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Stöbich auf Grund des Vorlageantrages vom 13.04.2023, gegen die Beschwerdevorentscheidung vom 27.03.2023, Zl ***, über die Beschwerde der AA, **** Z, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt BB und Herrn Rechtsanwalt CC, beide **** Y, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 04.08.2021, Zl ***, betreffend einen Antrag vom 05.07.2021 auf Aufhebung der Abgabenfestsetzungsbescheide gemäß § 299 Bundesabgabenordnung (BAO) betreffend die Jahre 2016, 2017, 2019 und 2020, nach Durchführung einer Verhandlung
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Mit einem Bescheid vom 04.08.2021 hat die Tiroler Landesregierung einen Antrag der AA vom 05.07.2021 auf Aufhebung der Abgabenfestsetzungsbescheide gemäß § 299 BAO betreffend die Jahre 2016, 2017, 2019 und 2020 zurückgewiesen.
In der Begründung wurde darauf verwiesen, dass gemäß § 302 Abs 1 letzter Satz BAO ein Antrag gemäß § 299 BAO auf Aufhebung eines Bescheides lediglich innerhalb eines Zeitraums eines Jahres zulässig sei und auf der Grundlage der diesbezüglich unwidersprochen gebliebenen Feststellungen der Abgabenbehörde diese Frist jeweils bereits abgelaufen sei.
Gegen diesen Zurückweisungsbescheid hat Herr Rechtsanwalt CC mit Schriftsatz vom 09.09.2021 Beschwerde erhoben. Im zweiten Rechtsgang erging dazu an beide Rechtsvertreter eine Beschwerdevorentscheidung vom 27.03.2023, mit der die Beschwerde als unbegründet abgewiesen wurde. In der Folge hat Herr Rechtsanwalt CC mit Schriftsatz vom 13.04.2023 einen Vorlageantrag gestellt.
Die Vorlage der Beschwerde gegen den verfahrensrechtlichen Bescheid, mit dem der Antrag auf Aufhebung der Abgabenfestsetzungsbescheide gemäß § 299 BAO für 2016, 2017, 2019 und 2020 abgewiesen wurde, erfolgte mit Vorlagebericht vom 16.05.2023.
Am 22.08.2023 wurde in dieser Angelegenheit (sowie in den Parallelverfahren LVwG-2023/20/1175 und LVwG-2023/20/1176 betreffend die Abgabenfestsetzungen für 2018 und 2021) beim Landesverwaltungsgericht eine (verbundene) Verhandlung durchgeführt. An dieser Verhandlung nahmen der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin und Herr Rechtsanwalt BB sowie ein Vertreter der Abgabenbehörde teil. In dieser Verhandlung wurde unter Bezugnahme auf ein Begleitschreiben zur Ladung die Sach- und Rechtslage ausführlich erörtert. Schließlich erklärte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, dass der Vorlageantrag in Bezug auf die Beschwerdevorentscheidung vom 04.08.2021 (Abgabenfestsetzung für 2018) zurückgezogen werde.
II.Sachverhalt:
Der Bescheid betreffend die Festsetzung des Pflichtbeitrages nach dem Tiroler Tourismusgesetz für das Jahr 2016 wurde am 19.04.2018 erlassen.
Der Bescheid betreffend die Festsetzung des Pflichtbeitrages nach dem Tiroler Tourismusgesetz für das Jahr 2017 wurde am 13.08.2019 erlassen.
Der Bescheid betreffend die Festsetzung des Pflichtbeitrages nach dem Tiroler Tourismusgesetz für das Jahr 2019 wurde am 30.01.2019 erlassen.
Der Bescheid betreffend die Festsetzung des Pflichtbeitrages nach dem Tiroler Tourismusgesetz für das Jahr 2020 wurde am 04.02.2020 erlassen.
Der Antrag auf Aufhebung der Abgabenfestsetzungsbescheide gemäß § 299 BAO betreffend die Jahre 2016, 2017, 2019 und 2020 wurde mit Schreiben vom 05.07.2021 gestellt.
III.Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus dem Abgabenakt.
IV.Rechtsgrundlagen:
Die hier maßgeblichen Bestimmungen der Bundesabgabenordnung BGBl Nr. 194/1961 idF BGBl Nr. I 14/2013 lauten wie folgt:
§ 299
(1) Die Abgabenbehörde kann auf Antrag der Partei oder von Amts wegen einen Bescheid der Abgabenbehörde aufheben, wenn der Spruch des Bescheides sich als nicht richtig erweist. Der Antrag hat zu enthalten:
a)die Bezeichnung des aufzuhebenden Bescheides;
b)die Gründe, auf die sich die behauptete Unrichtigkeit stützt.
(2) Mit dem aufhebenden Bescheid ist der den aufgehobenen Bescheid ersetzende Bescheid zu verbinden. Dies gilt nur, wenn dieselbe Abgabenbehörde zur Erlassung beider Bescheide zuständig ist.
(3) Durch die Aufhebung des aufhebenden Bescheides (Abs. 1) tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor der Aufhebung (Abs. 1) befunden hat.
§ 302
(1) Abänderungen, Zurücknahmen und Aufhebungen von Bescheiden sind, soweit nicht anderes bestimmt ist, bis zum Ablauf der Verjährungsfrist, Aufhebungen gemäß § 299 jedoch bis zum Ablauf eines Jahres nach Bekanntgabe (§ 97) des Bescheides zulässig.
(2) Darüber hinaus sind zulässig:
a)Berichtigungen nach § 293 innerhalb eines Jahres ab Rechtskraft des zu berichtigenden Bescheides oder wenn der Antrag auf Berichtigung innerhalb dieses Jahres eingebracht ist, auch nach Ablauf dieses Jahres;
b)Aufhebungen nach § 299 auch dann, wenn der Antrag auf Aufhebung vor Ablauf der sich aus Abs. 1 ergebenden Jahresfrist eingebracht ist.
V.Rechtliche Erwägungen:
Da Anträge gemäß § 299 BAO nur bis zum Ablauf eines Jahres nach Zustellung des Bescheides zulässig sind (vgl. § 302 Abs 1 BAO), erweist sich die Zurückweisung des mit Schreiben vom 05.07.2021 gestellten Antrages als rechtskonform.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Dazu wird auf die in der gegenständlichen Entscheidung jeweils angeführte höchstgerichtliche Judikatur verwiesen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Belehrung und Hinweise
Den Parteien des Beschwerdeverfahrens steht das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung, wenn das Landesverwaltungsgericht Tirol dies in seinem Spruch zugelassen hat, eine ordentliche, ansonsten eine außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Die Revision ist schriftlich innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung der Entscheidung beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Sie ist - abgesehen von den gesetzlichen Ausnahmen - durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt, von einer Steuerberaterin bzw. einem Steuerberater oder einer Wirtschaftsprüferin bzw. einem Wirtschaftsprüfer abzufassen und einzubringen.
Beschwerdeführenden Parteien und den im Beschwerdeverfahren Beigetretenen steht weiters das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof (Freyung 8, 1010 Wien) zu erheben. Die Beschwerde ist direkt beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlichen Ausnahmen - durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Wird die Verfahrenshilfe bewilligt, entfällt die Eingabengebühr und es wird eine Rechtsanwältin oder ein Rechtsanwalt bestellt, die oder der den Schriftsatz verfasst.
Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Zur Vorgangsweise für die elektronische Einbringung und zu weiteren Informationen wird auf die Website des Verfassungsgerichtshofes verwiesen.
Die für eine allfällige Beschwerde oder Revision zu entrichtenden Eingabengebühr beträgt gemäß § 17a Verfassungsgerichtshofgesetz und § 24a Verwaltungsgerichtshofgesetz Euro 240,00.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr. Stöbich
(Richter)
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