LVwG T LVwG-2023/18/0688-12

LVwG-2023/18/0688-12Landesverwaltungsgericht23.08.2023

Regest

Rechtswidrige Vorhaben<br/>Wiederherstellung<br/>Feuchtgebiet<br/>

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2023/18/0688-12

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 23.08.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2023:LVwG.2023.18.0688.12

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch Richterin Mag.a Hörtnagl über die Beschwerde des AA, wohnhaft in **** Z, Adresse 1, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 17.01.2023, Zl ***, betreffend eine Wiederherstellung gemäß § 17 Tiroler Naturschutzgesetz 2005 (TNSchG 2005) nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 10.08.2023,

zu Recht:

1. Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer folgender Auftrag erteilt:

„Die Bezirkshauptmannschaft Y als Naturschutzbehörde I. Instanz trägt Herrn AA, geb. XX.XX.XXXX, Adresse 1, **** Z, als Verursacher der Entfernung des Erlenbruchwaldes mit Quellflur auf dem Gst. **1, KG Z, wobei es sich um ein Feuchtgebiet im Sinne des § 3 Abs. 8 Tiroler Naturschutzgesetz 2005 handelt, gemäß § 17 Abs. 1 lit. b i.V.m. sowie § 9 Abs. 1 lit a, b, e und f Tiroler Naturschutzgesetz 2005 i.d.g.F, auf seine Kosten die Durchführung der nachstehenden Maßnahmen, somit die Wiederherstellung des früheren Zustandes, auf der entsprechenden Grundstückfläche des Grundstückes **1, KG Z, bis längstens 31.10.2023 auf:

1. Es sind im Bereich des früheren Erlenbruchwaldes auf einer Fläche von mindestens 200 m2 Maßnahmen zu treffen, dass sich dort wieder ein Erlenbruchwald und eine Quellflur entwickeln. Dazu ist von einem Fachbüro unter Berücksichtigung aller notwendigen Sicherheitsvorkehrungen (Standfestigkeit, Wassabfluss/-ableitung etc.) ein Projekt samt Bepflanzungsplan zu erstellen, mit der zuständigen Behörde zu besprechen und umzusetzen.“

Begründet wurde diese Entscheidung damit, dass im Zuge des Bewilligungsverfahrens betreffend die angrenzende Bodenaushubdeponie InnerZ vom naturkundefachlichen Amtssachverständigen im Zuge eines Lokalaugenscheines am 02.05.2007 auf der heutigen GP **1, KG Z, ein Erlenbruchwald mit Quellflur im Ausmaß von ca. 200 m² festgestellt worden sei, welcher im Zuge der Überprüfung dieser Deponie, nicht mehr vorhanden gewesen sei. Der Grundeigentümer und nunmehrige Beschwerdeführer habe bestätigt, dass die Überarbeitung der betreffenden Fläche von ihm durchgeführt worden sei weshalb er als Veranlasser der gegenständlichen Überformung auch als Bescheidadressat heranzuziehen sei.

In der fristgerecht gegen diese Entscheidung erhobenen Beschwerde bringt der Beschwerdeführer im Wesentlichen zusammengefasst vor, dass die Bezirkshauptmannschaft Y im Jahr 2009 für eine Teilfläche der GP **2 (nunmehr GP **1) eine Rodungsbewilligung zum Zweck der Agrarstrukturverbesserungen erteilt habe, welche in weitere Folge auch durchgeführt worden sei. Die damaligen Eigentümer der GP **2 seien BB und CC gewesen. Von ihnen habe der Beschwerdeführer die GP **1 im Zuge eines Flurbereinigungsverfahrens als Weidefläche ohne jegliche Bestockung erworben. Im Befund zum Rodungsbescheid aus dem Jahr 2009 sei von einzelnen Fichten und einer Bodenvegetation durch Heidelbeere und Vergrasung die Rede. Der Großteil der Bestockung sei im Jahr 2007 entfernt worden. Im Jahr 2017 habe der Beschwerdeführer im Rahmen des Projektes „Juwelen des Waldes“ des Landes Tirol und der EU im betreffenden Bereich eine standortgemäße Bepflanzung hergestellt. Zusammengefasst habe er somit nicht einen Erlenbruchwald samt Quellflur entfernt, sondern vielmehr Bäume und Sträucher gepflanzt, wo vorher keine gewesen seien. Aus diesen Gründen werde beantragt, eine mündliche Verhandlung durchzuführen und den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben, in eventu den angefochtenen Bescheid aufzuheben und in der Sache selbst zu entscheiden, in eventu den angefochtenen Bescheid aufzuheben und zur neuerlichen Entscheidung an die Behörde zurückzuverweisen. Der Beschwerde angeschlossen waren diverse Unterlagen über das erwähnte Projekt „Juwelen des Waldes“.

Beweis wurde durch das Landesverwaltungsgericht Tirol aufgenommen durch die Einsichtnahme in den behördlichen Akt, in das Grundbuch, in die Stellungnahme des naturkundefachlichen Amtssachverständigen vom 20.11.2008 über den Lokalaugenschein am 02.05.2007 samt Lichtbildern (vergleiche E-Mail vom 04.07.2023), durch die Einholung von Stellungnahmen des naturkundefachlichen und des forsttechnischen Amtssachverständigen gemäß E-Mails vom 04., 19. und vom 20.07.2023, sowie durch die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 10.08.2023, im Zuge derer der Beschwerdeführer als Partei, der frühere Grundeigentümer BB als Zeuge und der naturkundefachliche sowie der forsttechnische Amtssachverständige einvernommen wurden.

II.Sachverhalt:

1. Beschwerdegegenständlich ist die GP **1, KG Z. Der Beschwerdeführer ist grundbücherlicher Alleineigentümer dieser Grundparzelle. Laut Grundbuchsauszug wurde dem Beschwerdeführer die GP **1, mit Bescheid vom 05.03.2009 zugeschrieben und zwar im Zusammenhang mit einer Weidetrennung bzw Flurbereinigung. Zuvor war die GP **1 Teil der Grundparzelle **2, KG Z, und im Eigentum von BB und CC.

2. Im Zuge eines Lokalaugenscheines am 02.05.2007 im Zusammenhang mit der damals in Planung befindlichen Bodenaushubdeponie InnerZ stellte der naturkundefachliche Amtssachverständige im Bereich der heutigen GP **1, KG Z, ein Feuchtgebiet gemäß § 3 Abs 8 TNSchG 2005 fest und zwar aus folgenden Gründen:

Das Gelände war kupiert, der Hang an dem geschüttet werden sollte, war offenbar feucht, deutliche Feuchtezeiger waren Binsen, Sumpfdotterblume aber auch Seggen bzw war im oberen Bereich der geplanten Deponie ein kleiner Erlenbruchwald vorhanden, hier waren auch Großseggen im Unterwuchs vorzufinden. Am Hangfuß war bereits ein Drainagegraben gezogen worden. Dieser mündete am tiefsten Punkt in einen Schacht und dürfte direkt in den DD-Bach abgeleitet worden sein. In Richtung Süden bildete die Grenze der damals geplanten Deponie ein kleines Wiesengerinne, das vermutlich auch vor Kurzem ausgestochen worden, das heißt, wieder etwas freigelegt worden war. Der gesamte Hangbereich war stark vernässt. Die Gräben waren derzeit beide völlig trocken.

Im Zuge des Lokalaugenscheines im Jahr 2007 wurden vom naturkundefachlichen Amtssachverständigen folgende Lichtbilder vom erwähnten Erlenbruchwald angefertigt:

„Bilder anonymisiert“

Die Feststellungen aus dem Jahr 2007 finden Eingang in die Genehmigungsbescheide betreffend die unmittelbar angrenzende Deponie InnerZ vom 22.09.2009 und vom 19.11.2014. Folgende naturkundefachliche Nebenbestimmung wurde in beide Bescheide aufgenommen:

„Der oberhalb der geplanten Deponiefläche liegende Erlenbruchwald bzw die Quellflur darf keinesfalls berührt werden. Es ist durch geeignete Maßnahmen sicher zu stellen, dass der Lebensraum erhalten bleibt. Keinesfalls darf er stärker als bisher entwässert werden.“

In den signierten Projektsunterlagen zu den Deponiegenehmigungsbescheiden aus den Jahren 2009 und 2014 findet sich folgende Planunterlage:

„Bild anonymisiert“

Darauf ist links in Rot der beschwerdegegenständliche Erlenbruchwald, welcher gemäß Nebenbestimmung bestehen bleiben sollte, abgebildet und weiter rechts in Grün mit schwarzer Schrift ein Feuchtgebiet, welches im Rahmen des Deponieprojektes verlegt wurde.

Eine neuerliche Begehung der betreffenden Fläche durch den naturkundefachlichen Amtssachverständigen hat im Zusammenhang mit den beiden Deponiegenehmigungen nicht mehr stattgefunden. Im Jahr 2014 hat der naturkundefachliche Amtssachverständige aus der Entfernung gesehen, dass Erlen noch vorhanden waren. Ob zum damaligen Zeitpunkt auch noch ein Feuchtgebiet im Sinne der Feststellungen aus dem Jahr 2007 bestanden hat, konnte der naturkundefachliche Amtssachverständige nicht mehr mit Sicherheit sagen.

3. Für die betreffende Teilfläche der GP **2 (heute GP **1) wurde den damaligen Eigentümern CC und BB mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 07.01.2009, Zl ***, die forstrechtliche Bewilligung für die dauernde Rodung von 4.381 m² zum Zweck der Agrarstrukturverbesserung (Umwandlung in Weide) erteilt. Im dazu eingeholten Gutachten vom 24.11.2008 spricht der forsttechnische Amtssachverständige davon, dass der Großteil der Bestockung im Herbst 2007 im Zuge einer freien Holznutzung entfernt wurde und zum Zeitpunkt der Begutachtung im Jahr 2008 noch einzelne Fichten auf der Rodefläche vorhanden waren. Die Bodenvegetation wurde durch Heidelbeere und Vergrasung gebildet. Für den forsttechnischen Amtssachverständigen war im Zuge der Begehung im November 2008 kein Erlenbruchwald feststellbar, allerdings ist ihm aufgefallen, dass im südöstlichen Bereich der Rodegrenze eine Quellflur bzw Feuchtfläche vorhanden waren. Es ist möglich, dass die Erlen zum damaligen Zeitpunkt zurückgeschnitten waren und in den Folgejahren (bis zum Lokalaugenschein durch den naturkundefachlichen Amtssachverständigen im Jahr 2014) wieder nachgewachsen sind. Die genehmigte Rodung wurde im Jahr 2009 von BB und dem Beschwerdeführer durchgeführt, wobei BB nur die hiebsreifen Fichten geschlägert und der Beschwerdeführer anschließend die restlichen Gehölze entfernt hat.

Die Fläche wurde in weiterer Folge als Weide genutzt. Im Jahr 2016 hat der Beschwerdeführer die Weide aufgelassen, die noch bestehenden Gehölze (Erlen) samt Wurzeln gänzlich entfernt und den Boden an das umgebende Gelände angepasst bzw angeglichen. In weitere Folge hat der Beschwerdeführer in Abstimmung mit dem Land Tirol unter dem Titel „Juwelen des Waldes“ verschiedene Gehölzpflanzungen vorgenommen, welche nach wie vor bestehen.

Der Beschwerdeführer selbst hat für keinerlei Maßnahmen im betreffenden Bereich eine naturschutzrechtliche Bewilligung eingeholt.

4. Bei einer Überprüfung am 30.09.2020 stellte der naturkundefachliche Amtssachverständige fest, dass der Erlenbruchwald und die Quellflur nicht mehr vorhanden waren. Welche Maßnahmen konkret ergriffen wurden, kann nicht mehr festgestellt werden, jedenfalls aber hat eine Veränderung der Bodenoberfläche stattgefunden.

5. Zusammengefasst kann daher festgestellt werden, dass im betreffenden Bereich zuletzt bei der Begehung durch den naturkundefachlichen Amtssachverständigen am 02.05.2007 ein Feuchtgebiet nachgewiesen werden konnte. In weiterer Folge wurde ein Feuchtgebiet im Zusammenhang mit einem Deponieverfahren verlegt. Seit dem 02.05.2007 gibt es keine weiteren Nachweise für das damals festgestellte Feuchtgebiet. Es kann daher nicht festgestellt werden, wann und von wem es entfernt wurde. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass das Feuchtgebiet bereits vor dem Eigentumsübergang an den Beschwerdeführer und den ab dem Jahr 2009 gesetzten Maßnahmen vernichtet wurde. Auch kann nicht mehr mit ausreichender Sicherheit festgestellt werden, ob – abgesehen von dem verlegten Feuchtgebiet – noch ein weiteres Feuchtgebiet im betreffenden Bereich bestanden haben, dh ob ursprünglich tatsächlich zwei unterschiedliche Feuchtgebiete bestanden haben.

III.Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zu Punkt 1. wurden im Zuge der mündlichen Verhandlung außer Streit gestellt.

Die Feststellungen zu Punkt 2. über das Ergebnis des Lokalaugenscheins am 02.05.2007 gründen auf der Stellungnahme des naturkundefachlichen Amtssachverständigen vom 20.11.2008, den mit E-Mail vom 04.07.2023 nachgereichten Lichtbildern, und seinen Angaben im Zuge der mündlichen Verhandlung. Dabei hat er auch bestätigt, dass es konkret im Zusammenhang mit den beiden Deponiegenehmigungsverfahren in den Jahren 2009 und 2014 zu keiner weiteren Begehung der betreffenden Fläche gekommen ist. Die weiters unter Punkt 2. getroffenen Feststellungen gründen auf den Deponiebescheiden vom 22.09.2009 und vom 19.11.2014. Der abgebildete Lageplan stammt aus den signierten Projektsunterlagen.

Die Feststellungen zu Punkt 3. gründen auf dem zitierten Rodungsbescheid samt gutachterlicher Stellungnahme sowie auf der Aussage des forsttechnischen Amtssachverständigen im Zuge der mündlichen Verhandlung. Wer schlussendlich die Rodung ausgeführt hat, konnte anhand der übereinstimmenden Aussagen des Beschwerdeführers und des Zeugen festgestellt werden. Die seit dem Jahr 2016 vom Beschwerdeführer ergriffenen Maßnahmen ergeben sich aus seinen eigenen Angaben. Der Nachweis für das Projekt „Juwelen des Waldes“ ergibt ich aus den der Beschwerde angeschlossenen Unterlagen. Dass der Beschwerdeführer zu keiner Zeit über eine naturschutzrechtliche Bewilligung verfügt hat, bestätigte er in der mündlichen Verhandlung.

Die Feststellung unter Punkt 4. gründet auf der Stellungnahme des naturkundefachlichen Amtssachverständigen vom 27.10.2020 im Akt der belangten Behörde. Dass ein Feuchtgebiet zum damaligen Zeitpunkt im betreffenden Bereich nicht mehr auffindbar war und dass zumindest eine Bodenveränderung dazu geführt haben müsse, bestätigte er im Zuge der mündlichen Verhandlung.

Die zusammenfassenden Feststellungen unter Punkt 5. resultieren aus den vorhergehenden Feststellungen zu den Punkten 1. bis 4. Unbestritten hat der Beschwerdeführer das betreffenden Grundstück seit dem Jahr 2009 erheblich verändert, es gibt jedoch keinen Nachweis dafür, dass das Feuchtgebiet die Zeit vom Lokalaugenschein im Jahr 2007 bis zu den Maßnahmen im Jahr 2009 überdauert hat. Außerdem lassen sich die Ausführungen des Beschwerdeführers, wonach es im betreffenden Bereich lediglich ein Feuchtgebiet gegeben hätte, welches im Zuge des Genehmigungsverfahrens verlegt worden wäre, nicht restlos widerlegen. So ist in den signierten Projektsunterlagen aus dem Jahr 2009 einerseits von einem zu verlegenden Feuchtgebiet und andererseits von einem Erlenbruchwald, welcher bestehen bleiben soll, die Rede. Dies liefert keinen ausreichenden Beweis für das Bestehen von zwei verschiedenen Feuchtgebieten, auch die Lichtbilder des naturkundefachlichen Amtssachverständigen aus dem Jahr 2007 eignen sich dafür nicht, zumal diese unter Umständen auch das in weiterer Folge verlegte Feuchtgebiet zeigen könnten. Obwohl alle in Frage kommenden Beweismittel aufgenommen wurden, konnte eine Beteiligung des Beschwerdeführers an der Vernichtung eines (weiteren) Feuchtgebietes zwar nicht gänzlich ausgeschlossen werden, aber auch nicht mit ausreichender Sicherheit festgestellt werden. Immerhin sind seit der erst- und gleichzeitig auch letztmaligen Feststellung des in Rede stehenden Feuchtgebietes mittlerweile 16 Jahre vergangen.

IV.Rechtslage:

§§ 3, 9 und 17 Tiroler Naturschutzgesetz 2005 – TNSchG 2005, LGBl Nr 26/2005 idF LGBl Nr 161/2021, lauten (auszugsweise) wie folgt:

§ 3

Begriffsbestimmungen

[…]

(8) Feuchtgebiet ist ein vom Wasser geprägter, in sich geschlossener und vom Nachbargebiet abgrenzbarer Lebensraum mit den für diesen charakteristischen Pflanzen- und Tiergemeinschaften. Dazu gehören insbesondere auch Röhrichte und Großseggensümpfe, Quellfluren und Quellsümpfe, Flach- und Zwischenmoore, Hochmoore, Moor- und Bruchwälder.

[…]

§ 9

Schutz von Feuchtgebieten

(1) In Feuchtgebieten außerhalb geschlossener Ortschaften bedürfen folgende Vorhaben einer naturschutzrechtlichen Bewilligung:

a) das Einbringen von Material;

b) das Ausbaggern;

c) die Errichtung, Aufstellung und Anbringung von Anlagen sowie die Änderung von Anlagen, sofern die Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1 berührt werden;

d) jede über die bisher übliche Art und den bisher üblichen Umfang hinausgehende Nutzung;

e) Geländeabtragungen und Geländeaufschüttungen sowie jede sonstige Veränderung der Bodenoberfläche;

f) Entwässerungen;

g) die Verwendung von Kraftfahrzeugen.

(2) Einer naturschutzrechtlichen Bewilligung bedürfen Vorhaben nach Abs. 1 lit. a bis f weiters dann, wenn sie im Nahbereich eines Feuchtgebietes durchgeführt werden und geeignet sind, dieses in seiner Funktion als Lebensraum der dafür charakteristischen Tier- und Pflanzengemeinschaften zu beeinträchtigen.

§ 17

Rechtswidrige Vorhaben

(1) Wird ein nach diesem Gesetz, einer Verordnung aufgrund dieses Gesetzes oder einem der in der Anlage zu § 48 Abs. 1 genannten Gesetze bewilligungspflichtiges Vorhaben, ausgenommen Werbeeinrichtungen, ohne naturschutzrechtliche Bewilligung oder entgegen einem in diesen Vorschriften enthaltenen Verbot, ohne dass hiefür eine Ausnahmebewilligung vorliegt, ausgeführt, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde demjenigen, der dies veranlasst hat, oder, wenn dieser nur mit einem unverhältnismäßigen Aufwand festgestellt werden kann, dem Grundeigentümer oder dem sonst über das Grundstück Verfügungsberechtigten mit Bescheid

a) die weitere Ausführung des Vorhabens oder die Verwendung einer Anlage zu untersagen und

b) die zur Wiederherstellung des früheren Zustandes erforderlichen Maßnahmen auf seine Kosten aufzutragen; ist die Wiederherstellung des früheren Zustandes nicht möglich oder kann der frühere Zustand nicht oder nur mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand festgestellt werden, so ist dieser zu verpflichten, den geschaffenen Zustand auf seine Kosten so zu ändern, dass den Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1 bestmöglich entsprochen wird.

[…]

V.Erwägungen:

Grundlegende Voraussetzung für die Anwendbarkeit des § 17 Abs 1 TNSchG 2005 ist das Vorliegen eines bewilligungspflichtigen Vorhabens. Dementsprechend ist in erster Linie dieser Aspekt zu prüfen.

Wie festgestellt, konnte im Jahr 2007 auf der heutigen GP **1, KG Z, ein Feuchtgebiet gemäß § 3 Abs 8 TNSchG 2005 nachgewiesen werden. Grundsätzlich sind zahlreiche Maßnahmen in Feuchtgebieten gemäß § 9 Abs 1 TNSchG 2005 bewilligungspflichtig. Die konkret ergriffenen Maßnahmen, welche zum Verschwinden des Feuchtgebietes geführt haben, sind zwar nicht mehr feststellbar, zweifellos muss jedoch eine Veränderung der Bodenoberfläche stattgefunden haben, was gemäß § 9 Abs 1 lit e TNSChG 2005 bewilligungspflichtig wäre. im gegenständlichen Beschwerdeverfahren konnte jedoch nicht abschließend geklärt werden, wann und vom wem das Feuchtgebiet entfernt wurde und ob es nicht möglicherweise sogar im Zusammenhang mit dem angrenzenden Deponieverfahren genehmigungskonform verlegt wurde. Weitere Bewilligungstatbestände kommen in Hinblick auf die ansonsten festgestellten Maßnahmen nicht in Betracht. Allenfalls wäre aufgrund der Rodungsmaßnahmen der Tatbestand der dauernden Beseitigung von Gehölzgruppen und Heckenzügen gemäß § 6 lit i TNSchG 2005 zu prüfen. Aus heutiger Sicht kann dieser jedoch insofern nicht verwirklicht sein, als dass im betreffenden Bereich nachweislich wieder Gehölzpflanzungen durchgeführt werden.

Die Voraussetzungen für ein Vorgehen gemäß § 17 Abs 1 TNSchG 2005 liegen somit insofern nicht vor, als dass dem Beschwerdeführer nicht nachgewiesen werden konnte, dass er eine bewilligungspflichtige Maßnahme widerrechtlich durchgeführt hätte. Der Auftrag wurde von der belangten Behörde somit zu Unrecht ausgesprochen. Der Beschwerde war daher Folge zu geben und der Bescheid ersatzlos zu beheben.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Dass das Vorliegen eines bewilligungspflichtigen Vorhabens eine grundlegende Voraussetzung für ein Vorgehen nach § 17 Abs 1 TNSchG 2005 ist, ergibt sich aus dem eindeutigen Gesetzeswortlaut. Auch wirft eine im Einzelfall vorgenommene Beweiswürdigung im Allgemeinen keine über den Einzelfall hinausgehende Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG auf (vgl VwGH 14.03.2019, Ra 2019/18/0068). Insofern war nicht vom Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung iSd Art 133 Abs 4 B-VG auszugehen aber auszusprechen, dass die ordentliche Revision unzulässig ist.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag.a Hörtnagl

(Richterin)

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