LVwG T LVwG-2022/47/3210-10

LVwG-2022/47/3210-10Landesverwaltungsgericht23.08.2023

Regest

Heben von Arbeitnehmer<br/>ungeeignete Arbeitsmittel<br/>Kontrollsystem<br/>Arbeitsplatz<br/>

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2022/47/3210-10

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 23.08.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2023:LVwG.2022.47.3210.10

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Keplinger über die Beschwerde des AA, Z, vertreten durch Rechtsanwalt BB, Adresse 1, **** Z, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Z vom 21.11.2022, Zl ****, betreffend eine Übertretung nach dem ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG) iVm der Arbeitsmittelverordnung (AM-VO), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,

zu Recht:

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2. Der Beschwerdeführer hat einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Euro 130,00 zu leisten.

3. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt wie folgt:

„Sie sind handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit zur Vertretung nach außen berufenes Organ der CC mit dem Sitz der Unternehmensleitung in **** Y, Adresse 2. In dieser Eigenschaft haben Sie es zu verantworten, dass es die CC als Arbeitgeberin entgegen § 21 Abs. 1 Arbeitsmittelverordnung (AM-VO), BGBl. II Nr. 164/2000, unterlassen hat für das Heben von Arbeitnehmerinnen geeignete Arbeitsmittel zu benützen.

Tatsächlich wurde - wie anlässlich einer Überprüfung des DD am 25.04.2022 festgestellt wurde - am 11.04.2022 gegen 10:15 Uhr auf der auswärtigen Arbeitsstelle der CC in **** X, Adresse 3, „Landwirtschaftliches Nebengebäude“, im Zuge von Vorbereitungsarbeiten für das Versetzen eines Kühlaggregates für das Heben des Arbeitnehmers EE, geb. XX.XX.XXXX, eine Holzkiste verwendet, welche mittels eines Gabelstaplers des Bauernhofes hochgehoben wurde, obwohl dies kein geeignetes Arbeitsmittel darstellt. In weiterer Folge kippte die Holzkiste und der Arbeitnehmer fiel auf daneben gelagerte Gemüseboxen und stürzte in weiterer Folge auf den Boden.

Er habe dadurch als handelsrechtlicher Geschäftsführer der CC folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 130 Abs 1 Z 16 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG), BGBl Nr 450/1994, idF BGBl I Nr 216/2017 iVm § 21 Abs 1 AM-VO, BGBl II Nr 164/2000, idgF

Deshalb wurde über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 650,00 (25 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) gemäß § 130 Abs 1 erster Strafsatz ASchG verhängt. Der Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens wurde mit Euro 65,00 (10 %) festgesetzt.

Begründend führte die belangte Behörde aus, dass der Beschuldigte als handelsrechtlicher Geschäftsführer verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich sei. Der Unfallhergang sei nicht bestritten worden. Die Tätigkeit des Arbeiters stelle eine Vorbereitungstätigkeit bzw eine vorbereitende Tätigkeit dar, weshalb der objektive Tatbestand der dem Beschuldigten angelasteten Übertretung erfüllt sei. Die Glaubhaftmachung seiner Schuldlosigkeit durch ein wirksames Kontrollsystem sei dem Beschuldigten nicht gelungen.

Dagegen richtet sich die rechtzeitige Beschwerde vom 14.12.2022, in welcher auf das Wesentlichste zusammengefasst ausgeführt wurde, dass es sich bei den Tätigkeiten am Unfalltag lediglich um eine Besichtigung gehandelt habe. Das Handeln des Verunfallten am Unfalltag sei vollkommen unvorhersehbar und unüblich gewesen. Der Beschwerdeführer befinde sich laufend auf den Baustellen und kontrolliere die Einhaltung der ArbeitnehmerInnenschutzvorschriften. Kein denkbares Kontrollsystem habe diesen Vorfall verhindern können.

Der verunfallte Arbeiter sei seit Jahrzehnten verlässlich tätig und fachlich bestens ausgebildet. Es erfolge ständig eine Schulung und Belehrung der Beschäftigten in Bezug auf Arbeitnehmerschutzvorschriften. Darauf lege der Beschwerdeführer größten Wert. Beantragt wurde, der Beschwerde Folge zu geben und das Straferkenntnis aufzuheben, eine mündliche Verhandlung durchzuführen, einen Lokalaugenschein durchzuführen und den Zeugen EE einzuvernehmen.

Beweis wurde aufgenommen durch die Einsichtnahme in den verwaltungsbehördlichen Akt, die Einholung des Unfallberichts samt Lichtbildbeilage der Polizeiinspektion W vom 11.04.2022, Zahl ****, die Einvernahme des Beschwerdeführers, des Zeugen FF und des Zeugen EE in der öffentlichen mündlichen Verhandlung (OZl 9).

Der Beweisantrag auf Durchführung eines Lokalaugenscheins wurde vom Rechtsvertreter in der öffentlichen mündlichen Verhandlung zurückgezogen.

II.Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer ist handelsrechtlicher Geschäftsführer der CC und war dies auch am 11.04.2022. Am 08.04.2022 befanden sich die Beschäftigten der CC EE und FF bei einem landwirtschaftlichen Betrieb in **** X.

Auf diesem Bauernhof wurde bereits zuvor von der CC die Kältetechnik installiert. Da es von Kunden Beschwerden wegen der Lautstärke gab, waren die beiden Arbeiter EE und FF vor Ort. Sie sollten sich die örtlichen Gegebenheiten ansehen und prüfen, ob es möglich ist, das störende Gerät zu versetzen. Ein konkretes Angebot wurde zu diesem Zeitpunkt noch keines gelegt.

Der Zeuge EE hat sich angeschaut, wie man die Leitungen verlegen muss. Für die durchzuführenden Arbeiten wollten die Arbeiter dann einen Trapezsteiger verwenden, der sich auf dem landwirtschaftlichen Betrieb befand. Der Zeuge EE hat am Tag des Vorfalls entschieden, sich mit einem Gabelstapler nach oben befördern zu lassen. Dabei handelt es sich um keine übliche Vorgehensweise. Üblicherweise werden Spezialgeräte verwendet. Der Zeuge EE hat sich mit einer Kiste auf dem Gabelstapler vom Zeugen FF hinaufheben lassen, um die örtlichen Gegebenheiten genau in Augenschein zu nehmen. Die Holzkiste ist dann umgekippt und auf daneben gelagerte Gemüseboxen gekracht. Der Verunfallte stürzte zuerst auf die Gemüseboxen und dann auf den Boden. Durch den Sturz wurde der Arbeiter verletzt. Er musste an der Unfallstelle erstversorgt werden.

Als die Arbeiter auf die Baustelle fuhren, war nicht klar, ob es etwaige Gerätschaften braucht, um in die Höhe zu gelangen. Dies stellte sich erst an Ort und Stelle heraus.

Schulungen der Mitarbeiter im Betrieb des Beschwerdeführers werden einmal jährlich durchgeführt. Diese werden meistens einmal im Jahr im Frühling durchgeführt. Auf den Baustellen werden sporadische Kontrollen durchgeführt. Eine Baustellenevaluierung wird nur bei größeren Baustellen durchgeführt und diese wird dann auch fremdvergeben. Dort gibt es dann eine eigene Sicherheitsdokumentation.

III.Beweiswürdigung:

Die wesentlichen Feststellungen zu den örtlichen Gegebenheiten und dem Unfallhergang ergeben sich einerseits aus der Lichtbildbeilage und dem Bericht der Polizeiinspektion W (OZl 4).

Vom Beschwerdeführer wurde nicht bestritten, dass der Zeuge EE verunfallt ist und wie sich der Unfall zugetragen hat.

Feststellungen dazu, bei welcher Tätigkeit der Unfall passiert ist, ergeben sich aus den diesbezüglich glaubwürdigen Angaben des Zeugen EE und des Zeugen FF.

Der Beschwerdeführer schilderte glaubwürdig, dass einmal jährlich Unterweisungen stattfinden. Das wurde von den einvernommenen Zeugen EE und FF auch bestätigt.

Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer handelsrechtlicher Geschäftsführer der CC ist und dies auch am Unfalltag war, ergibt sich einerseits aus dem Firmenbuchauszug im verwaltungsbehördlichen Akt, andererseits wurde dies auch nicht bestritten.

IV.Rechtslage:

Die wesentlichen Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG 1991), BGBl Nr 52/1991, idF BGBl I Nr 3/2008, lauten auszugsweise wie folgt:

Besondere Fälle der Verantwortlichkeit

§ 9. (1) Für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften ist, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Abs. 2) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist.

(2) Die zur Vertretung nach außen Berufenen sind berechtigt und, soweit es sich zur Sicherstellung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit als erforderlich erweist, auf Verlangen der Behörde verpflichtet, aus ihrem Kreis eine oder mehrere Personen als verantwortliche Beauftragte zu bestellen, denen für das ganze Unternehmen oder für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens die Verantwortung für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften obliegt. Für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens können aber auch andere Personen zu verantwortlichen Beauftragten bestellt werden.

(3) Eine natürliche Person, die Inhaber eines räumlich oder sachlich gegliederten Unternehmens ist, kann für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche ihres Unternehmens einen verantwortlichen Beauftragten bestellen.

(4) Verantwortlicher Beauftragter kann nur eine Person mit Hauptwohnsitz im Inland sein, die strafrechtlich verfolgt werden kann, ihrer Bestellung nachweislich zugestimmt hat und der für den ihrer Verantwortung unterliegenden klar abzugrenzenden Bereich eine entsprechende Anordnungsbefugnis zugewiesen ist. Das Erfordernis des Hauptwohnsitzes im Inland gilt nicht für Staatsangehörige von EWR-Vertragsstaaten, falls Zustellungen im Verwaltungsstrafverfahren durch Staatsverträge mit dem Vertragsstaat des Wohnsitzes des verantwortlichen Beauftragten oder auf andere Weise sichergestellt sind.

(5) Verletzt der verantwortliche Beauftragte auf Grund einer besonderen Weisung des Auftraggebers eine Verwaltungsvorschrift, so ist er dann nicht verantwortlich, wenn er glaubhaft zu machen vermag, daß ihm die Einhaltung dieser Verwaltungsvorschrift unzumutbar war.

(6) Die zur Vertretung nach außen berufenen Personen im Sinne des Abs. 1 sowie Personen im Sinne des Abs. 3 bleiben trotz Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten – unbeschadet der Fälle des § 7 – strafrechtlich verantwortlich, wenn sie die Tat vorsätzlich nicht verhindert haben.

(7) Juristische Personen und eingetragene Personengesellschaften sowie die in Abs. 3 genannten natürlichen Personen haften für die über die zur Vertretung nach außen Berufenen oder über einen verantwortlichen Beauftragten verhängten Geldstrafen, sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen und die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand.

Die wesentlichen Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes (ASchG), BGBl Nr 450/1994, idF BGBl I Nr 126/2017, lauten auszugsweise wie folgt:

Strafbestimmungen

§ 130. (1) Eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 166 bis 8 324 €, im Wiederholungsfall mit Geldstrafe von 333 bis 16 659 € zu bestrafen ist, begeht, wer als Arbeitgeber entgegen diesem Bundesgesetz oder den dazu erlassenen Verordnungen

1. nicht dafür sorgt, daß die Arbeitnehmer bei ernster und unmittelbarer Gefahr gemäß § 3 Abs. 3 und 4 vorgehen können,

2. die Verpflichtungen nach § 3 Abs. 5 verletzt,

3. die Verpflichtung zur Bestellung einer geeigneten Person gemäß § 3 Abs. 6 verletzt,

4. die Verpflichtungen betreffend Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung verletzt,

5. die Verpflichtung zur Ermittlung und Beurteilung der Gefahren verletzt,

6. die durchzuführenden Schutzmaßnahmen nicht festlegt oder nicht für deren Einhaltung sorgt,

7. die Verpflichtungen betreffend die Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente verletzt,

8. Arbeitnehmer entgegen § 6 Abs. 1 bis 3 zu Tätigkeiten heranzieht, zu deren Durchführung sie nicht geeignet sind,

9. die Beschäftigungsverbote und beschränkungen für Arbeitnehmerinnen oder für behinderte Arbeitnehmer verletzt,

10. die Koordinationspflichten verletzt,

11. die Informations-, Beteiligungs- oder Anhörungspflichten gegenüber den Arbeitnehmern oder die Unterweisungspflicht verletzt,

12. die Verpflichtung zur Bestellung von Sicherheitsvertrauenspersonen in Betrieben gemäß § 10 Abs. 2 und 3, in denen regelmäßig mehr als 50 Arbeitnehmer beschäftigt werden, oder in Arbeitsstätten gemäß § 10 Abs. 4, in denen regelmäßig mehr als 50 Arbeitnehmer beschäftigt werden, oder die Pflichten gegenüber den Sicherheitsvertrauenspersonen verletzt,

13. die Verpflichtung zur Erstellung, Aufbewahrung und Übermittlung von Aufzeichnungen und Berichten über Arbeitsunfälle verletzt,

14. die Instandhaltungs-, Reinigungs- oder Prüfpflichten verletzt,

15. die Verpflichtungen betreffend die Einrichtung und den Betrieb von Arbeitsstätten oder Baustellen einschließlich der Sozial- und Sanitäreinrichtungen verletzt,

16. die Verpflichtungen betreffend die Beschaffenheit, die Aufstellung, die Benutzung, die Prüfung oder die Wartung von Arbeitsmitteln verletzt,

17. die Verpflichtungen betreffend Arbeitsstoffe verletzt,

18. die Verpflichtungen betreffend Eignungs- und Folgeuntersuchungen, wiederkehrende Untersuchungen der Hörfähigkeit sowie sonstige besondere Untersuchungen verletzt,

19. die Verpflichtungen betreffend die Vorbereitung, Gestaltung und Durchführung von Arbeitsvorgängen oder die Einrichtung, Beschaffenheit und Erhaltung von Arbeitsplätzen verletzt,

20. Arbeitnehmer mit Arbeiten gemäß § 62 Abs. 1 bis 3 beschäftigt, obwohl sie die zu deren Durchführung erforderlichen Voraussetzungen nicht erfüllen, oder selbst entgegen § 62 Abs. 6 solche Arbeiten durchführt,

21. nicht dafür sorgt, daß die Organisation und Vorbereitung von Arbeiten gemäß § 62 Abs. 4 durch Personen erfolgt, die hiefür geeignet sind und die erforderlichen Fachkenntnisse nachweisen, oder selbst die Organisation und Vorbereitung entgegen § 62 Abs. 6 durchführt,

22. Arbeitnehmer beschäftigt, ohne daß die gemäß § 62 Abs. 5 erforderliche Aufsicht gewährleistet ist,

23. die Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Handhabung von Lasten verletzt,

24. die Verpflichtungen betreffend Lärm oder sonstigen Einwirkungen und Belastungen verletzt,

25. die Verpflichtungen betreffend Bildschirmarbeit verletzt,

26. die Verpflichtungen betreffend persönliche Schutzausrüstungen oder Arbeitskleidung verletzt,

27. die Verpflichtung zur Bestellung oder zur Beiziehung von Sicherheitsfachkräften oder von Arbeitsmedizinern verletzt, ihnen die erforderlichen Informationen und Unterlagen nicht zur Verfügung stellt, oder nicht dafür sorgt, daß sie ihre gesetzlichen Aufgaben erfüllen, sofern kein Präventionszentrum gemäß § 78 Abs. 1 Z 2 in Anspruch genommen wurde,

27a.die Verpflichtung zur Anforderung oder zur Beiziehung des von ihm in Anspruch genommenen Präventionszentrums des zuständigen Unfallversicherungsträgers verletzt,

27b.die Aufgaben nach § 84 Abs. 1 und 3 sowie § 85 Abs. 2 nicht ordnungsgemäß wahrnimmt, sofern er als Form der sicherheitstechnischen Betreuung das Unternehmermodell gewählt hat,

27c.die Verpflichtungen betreffend Präventionszeit gemäß § 82a verletzt,

27d.die Verpflichtungen betreffend die sonstigen Fachleute gemäß § 82b verletzt oder nicht dafür sorgt, dass sie in der Präventionszeit ihre gesetzlichen Aufgaben erfüllen,

28. die Verpflichtung zur Beschäftigung von Fach- und Hilfspersonal für die sicherheitstechnische oder arbeitsmedizinische Betreuung oder die Verpflichtung zur Beistellung der notwendigen Räume, Ausstattung oder Mittel verletzt,

29. die Verpflichtungen betreffend den Arbeitsschutzausschuß oder den zentralen Arbeitsschutzausschuß verletzt,

30. eine Arbeitsstätte errichtet, betreibt oder ändert, ohne daß die erforderliche Arbeitsstättenbewilligung vorliegt,

31. Meldepflichten verletzt.

(Anm.: Z 32 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 159/2001)

(2) Eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 166 bis 8 324 €, im Wiederholungsfall mit Geldstrafe von 333 bis 16 659 € zu bestrafen ist, begeht, wer als Arbeitgeber Verpflichtungen, die ihm nach einem aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Bescheid oder verwaltungsgerichtlichen Erkenntnis obliegen, nicht einhält.

(3) Eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 166 bis 8 324 €, im Wiederholungsfall mit Geldstrafe von 333 bis 16 659 € zu bestrafen ist, begeht, wer als Überlasser oder Beschäftiger die in diesem Bundesgesetz oder den dazu erlassenen Verordnungen vorgesehenen Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Überlassung verletzt.

(4) Eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis 250 €, im Wiederholungsfall mit Geldstrafe bis 413 € zu bestrafen ist, begeht, wer als Arbeitnehmer trotz Aufklärung und nachweislich schriftlicher Aufforderung durch den Arbeitgeber oder das Arbeitsinspektorat entgegen diesem Bundesgesetz oder den dazu erlassenen Verordnungen

1. entgegen der Unterweisung und den Anweisungen des Arbeitgebers Arbeitsmittel nicht ordnungsgemäß benutzt und dadurch eine Gefahr für andere Arbeitnehmer herbeiführt,

2. vom Inbetriebnahme eines Arbeitsmittels nicht prüft, ob dieses offenkundige Mängel aufweist, oder sich bei Inbetriebnahme eines Arbeitsmittels nicht vergewissert, daß er sich selbst oder andere Arbeitnehmer nicht in Gefahr bringt,

3. entgegen der Unterweisung und den Anweisungen des Arbeitgebers die zur Verfügung gestellte, diesem Bundesgesetz entsprechende, persönliche Schutzausrüstung nicht oder nicht zweckentsprechend verwendet oder sie nach Benutzung nicht an dem dafür vorgesehenen Platz lagert,

4. eine Schutzeinrichtung entfernt, außer Betrieb setzt, willkürlich verändert oder umstellt oder entgegen der Unterweisung und den Anweisungen des Arbeitgebers eine Schutzeinrichtung nicht ordnungsgemäß benutzt,

5. sich durch Alkohol, Arzneimittel oder Suchtgift in einen Zustand versetzt, indem er sich oder andere Personen in Gefahr bringt,

6. die Meldepflicht betreffend Arbeitsunfälle, ernste und unmittelbare Gefahren oder Defekte verletzt.

(5) Eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 166 bis 8 324 €, im Wiederholungsfall mit Geldstrafe von 333 bis 16 659 € zu bestrafen ist, begeht, wer als Arbeitgeber/in

1. den nach dem 9. Abschnitt weitergeltenden Bestimmungen zuwiderhandelt, oder

2. die nach dem 9. Abschnitt weitergeltenden bescheidmäßigen Vorschreibungen nicht einhält.

(6) Eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 166 bis 8 324 €, im Wiederholungsfall mit Geldstrafe von 333 bis 16 659 € zu bestrafen ist, begeht, wer

1. ein sicherheitstechnisches Zentrum betreibt, ohne die Voraussetzungen nach § 75 Abs. 1 zu erfüllen,

2. ein arbeitsmedizinisches Zentrum betreibt, ohne die Voraussetzungen nach § 80 Abs. 1 zu erfüllen,

3. die Meldepflichten nach § 75 Abs. 2 oder § 80 Abs. 2 oder die Auskunftspflicht nach § 84 Abs. 4 verletzt.

(7) Wurden Verwaltungsübertretungen nach Abs. 1, 2, 3, 5 und 6 nicht im Inland begangen, gelten sie als an jenem Ort begangen, an dem sie festgestellt wurden.

Die wesentlichen Bestimmungen der Arbeitsmittelverordnung (AM-VO), BGBl II Nr 164/2000, lauten auszugsweise wie folgt:

Heben von ArbeitnehmerInnen

§ 21. (1) Für das Heben von ArbeitnehmerInnen dürfen nur dafür geeignete Arbeitsmittel benutzt werden. Dazu gehören insbesondere Hubarbeitsbühnen, Mastkletterbühnen, Fassadenbefahrgeräte, Hängebühnen, Hebeeinrichtungen von Bühnen und vergleichbare Arbeitsmittel. Auf Arbeitsmitteln, die zum Heben von Lasten bestimmt sind, dürfen ArbeitnehmerInnen nur befördert werden, wenn sie über gesicherte Einrichtungen zur Personenbeförderung verfügen, insbesondere Arbeitskörbe.

(2) Der Aufstellungsort von Arbeitsmitteln zum Heben von ArbeitnehmerInnen ist erforderlichenfalls gegen das Anstoßen durch selbstfahrende Arbeitsmittel und Fahrzeuge zu sichern.

(3) Auf Arbeitsmitteln zum Heben von ArbeitnehmerInnen und in Einrichtungen zur Personenbeförderung darf nur das für die auszuführenden Arbeiten unbedingt erforderliche Werkzeug und Material mitgenommen werden. Mitgeführte Lasten sind so aufzubringen, dass eine Beeinträchtigung der Standsicherheit des Arbeitsmittels verhindert wird.

(4) Ist ein gefahrloses Absenken der Arbeitsplattform bei Energieausfall oder einer anderen Störung nicht möglich, ist für eine sichere Bergung der auf der Arbeitsplattform sich befindenden ArbeitnehmerInnen vorzusorgen.

(5) Solange sich ArbeitnehmerInnen auf der Arbeitsplattform aufhalten, darf das Arbeitsmittel nicht verfahren werden, außer es handelt sich um eine Versetzfahrt. Soweit sich aus § 35 Abs. 1 Z 2 ASchG in Verbindung mit der Betriebsanleitung nicht etwas anderes ergibt, gilt für solche Versetzfahrten Folgendes:

1. Fahrbewegungen dürfen nur auf Weisung der ArbeitnehmerInnen auf der Arbeitsplattform durchgeführt werden. Erforderlichenfalls sind geeignete Signale zur Verständigung zu vereinbaren.

2. Die Standsicherheit darf nicht beeinträchtigt werden.

3. Ist während des Bewegungsvorganges die Gefahr des Anstoßens des Arbeitsmittels an Hindernisse nicht auszuschließen, so ist durch geeignete Maßnahmen, insbesondere Einweiser, für die Sicherheit der auf der Arbeitsplattform befindlichen ArbeitnehmerInnen zu sorgen.

4. Die Fahrgeschwindigkeit ist so zu wählen, dass die Sicherheit der auf der Arbeitsplattform befindlichen ArbeitnehmerInnen während des ganzen Bewegungsvorganges gewährleistet bleibt.

(6) Der Standplatz auf der Arbeitsplattform darf nicht durch Einrichtungen oder Gegenstände erhöht werden.

(7) Für das Heben von ArbeitnehmerInnen mit Hebeeinrichtungen, wie Hubpodien und Versenkeinrichtungen von Bühnen, gilt Folgendes:

1. Anweisungen zur Auslösung von Bewegungsvorgängen müssen gut wahrnehmbar und eindeutig erfolgen.

2. Bewegungsvorgänge, die Gefährdungen verursachen können, dürfen nur ausgeführt werden, wenn die Geschwindigkeit der Situation angemessen ist und Schutzeinrichtungen zur Sicherung der Gefahrenstellen vorhanden sind oder die Gefahrenstellen vom Bediener der Hebeeinrichtung überwacht werden und diese deutlich gekennzeichnet sind.

V.Erwägungen:

Der Beschwerdeführer ist als handelsrechtlicher Geschäftsführer und sohin als zur Vertretung nach außen Berufener der CC gemäß § 9 Abs 1 VStG als Arbeitgeber verantwortlich, dass die Arbeitnehmerschutzvorschriften eingehalten werden.

Gemäß § 21 Abs 1 AM-VO dürfen für das Heben von ArbeitnehmerInnen nur dafür geeignete Arbeitsmittel benutzt werden. Dazu gehören insbesondere Hubarbeitsbühnen, Mastkletterbühnen, Fassadenbefahrgeräte, Hängebühnen, Hebeeinrichtungen von Bühnen und vergleichbare Arbeitsmittel. Auf Arbeitsmittel, die zum Heben von Lasten bestimmt sind, dürfen ArbeitnehmerInnen nur befördert werden, wenn sie über gesicherte Einrichtungen zur Personenbeförderung verfügen, insbesondere Arbeitskörbe.

Das durchgeführte Beweisverfahren hat hervorgebracht, dass der verunfallte Arbeitnehmer für das Heben eines Arbeitnehmers kein geeignetes Arbeitsmittel benutzt hat. Der Gabelstapler mit einer darauf befindlichen Holzkiste stellt jedenfalls kein geeignetes Arbeitsmittel im Sinn des § 21 Abs 1 AM-VO dar. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Arbeiter, welcher hochgehoben wurde, lediglich die örtlichen Gegebenheiten in Augenschein genommen hat, um ein konkretes Angebot zu legen und weitere Arbeiten zu planen, oder ob er dabei bereits konkrete Arbeiten nach Auftragserteilung durchgeführt hat. Es dürfen in jedem Fall nur geeignete Arbeitsmittel für das Heben von Arbeitnehmern verwendet werden. Diese Bestimmung wurde im konkreten Fall missachtet.

Gemäß § 130 Abs 1 Z 16 ASchG begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von Euro 166,00 bis Euro 8.324,00 zu bestrafen ist, wer als Arbeitgeber entgegen diesem Bundesgesetz oder den dazu erlassenen Verordnungen die Verpflichtung betreffend die Beschaffenheit, die Aufstellung, die Benützung, die Prüfung oder die Wartung von Arbeitsmitteln verletzt.

Im gegenständlichen Fall wurde – wie bereits ausgeführt – gegen § 21 Abs 1 AM-VO verstoßen und somit eine Verpflichtung betreffend die Benützung von Arbeitsmitteln verletzt. Es wurde eben kein geeignetes Arbeitsmittel verwendet.

Der Beschwerdeführer hat sohin die ihm angelastete Übertretung in objektiver Sicht verwirklicht.

Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH ist der Verantwortliche gemäß § 9 Abs 1 VStG hinsichtlich der Einhaltung der Arbeitnehmerschutzvorschriften verpflichtet, ein dem konkreten Betrieb entsprechendes Kontrollsystem einzurichten und darüber hinaus alle sonstigen im konkreten Betrieb möglichen und zumutbaren Maßnahmen zu treffen, die erforderlich sind, um die Einhaltung dieser Bestimmungen sicherzustellen. Ein Kontrollsystem muss geeignet sein, unter vorhersehbaren Umständen Übertretungen von Arbeitnehmerschutzvorschriften im jeweiligen Betrieb zu verhindern.

Entscheidend ist, ob Maßnahmen getroffen wurden, die im Ergebnis mit gutem Grund erwarten lassen, dass die Einhaltung der maßgeblichen Vorschriften gewährleistet ist (VwGH 20.03.2018, Ra 2017/03/0092, VwGH 20.07.2017, Ra 2017/02/0022, mwN). Nach ständiger Rechtsprechung unterliegen betriebliche Kontrollsysteme einer einzelfallbezogenen Beurteilung durch das Verwaltungsgericht (VwGH 08.04.2021, Ra 2020/02/0055).

Mit seinem Vorbringen, dass einerseits hinreichend Schulungen und Belehrungen der Beschäftigten durchgeführt werden und der Beschwerdeführer größten Wert auf die Einhaltung der Arbeitnehmerschutzvorschriften lege sowie dass der Beschwerdeführer unvorhersehbare Verhältnisse gar nicht beeinflussen könne, vermochte der Beschwerdeführer nicht durchzudringen. Der Beschwerdeführer vermochte in der Verhandlung zwar darzulegen, dass grundsätzlich ein Kontrollsystem besteht, dass Schulungen abgehalten werden und dass auch Kontrollen durchgeführt werden. Der Beschwerdeführer verkennt aber, dass ein wirksames Kontrollsystem jedenfalls auch bei unvorhersehbaren Verhältnissen und Tätigkeiten greifen muss. Es spielt jedenfalls keine Rolle, ob ein Arbeiter eine unvorhergesehene Tätigkeit durchführt oder ob diese geplant war. Die Arbeiter sind dahingehend zu schulen, dass in sämtlichen Fällen die Arbeitnehmerschutzvorschriften einzuhalten sind.

Das durchgeführte Ermittlungsverfahren hat hervorgebracht, dass das vom Beschwerdeführer installierte Kontrollsystem nicht ausreichend wirksam ist. Auch ein eigenes Fehlverhalten seines Mitarbeiters führt zu einer Verantwortung des Beschwerdeführers. Selbst im Fall des eigenmächtigen Handelns von Arbeitnehmern gegen Arbeitnehmerschutzvorschriften hat ein entsprechendes Kontrollsystem Platz zu greifen. Auch ein krasses Fehlverhalten eines Arbeitnehmers – wie es in diesem Fall erfolgt ist – und welches einen Arbeitsunfall zur Folge hatte, vermag am Verschulden des Arbeitgebers an der nicht erfolgten Einrichtung eines wirksamen Kontrollsystems nichts zu ändern (VwGH 04.07.2018, Ra 2017/02/0240).

Zumal der Beschwerdeführer nicht darzulegen vermochte, dass er ein wirksames Kontrollsystem eingerichtet hat, ist von Fahrlässigkeit auszugehen. Er hat die ihm angelastete Übertretung sohin auch in subjektiver Hinsicht verwirklicht.

Zur Strafbemessung:

Nach § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Nach § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Dem durch die vorliegende Verwaltungsvorschrift strafrechtlich geschützten Rechtsguts des effektiven Schutzes des Lebens und der Gesundheit von Arbeitnehmern bei ihrer beruflichen Tätigkeit ist eine besonders große Bedeutung beizumessen. Der Unrechtsgehalt der vorliegenden Übertretung erweist sich schon im Hinblick auf die Möglichkeit eines Arbeitsunfalls als sehr hoch.

§ 130 Abs 1 ASchG sieht eine Geldstrafe von Euro 166,00 bis Euro 8.324,00 vor.

Der Beschwerdeführer ist nicht unbescholten, es liegt aber lediglich eine Übertretung nach dem Tiroler Parkabgabengesetz vor. Erschwernisgründe sind keine hervorgekommen.

Zu seinen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen machte der Beschwerdeführer keine Angaben, weshalb von durchschnittlichen Verhältnissen auszugehen ist.

Die belangte Behörde hat im gegenständlichen Fall eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 650,00, das sind ca 7,8 % der Höchststrafe, verhängt. Eine Strafe in dieser Höhe ist erforderlich, um dem nicht unerheblichen Schuld- und Unrechtsgehalt der Übertretung entsprechend Rechnung zu tragen. Die Strafe ist zudem aus general- und spezialpräventiven Gründen erforderlich, um weitere Übertretungen der Arbeitnehmerschutzvorschriften hintanzuhalten.

Der Beschwerde war insgesamt keine Folge zu geben und es war spruchgemäß zu entscheiden.

Gemäß § 52 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens (20 % der verhängten Strafe) zu leisten.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Hinweis:

Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr.in Keplinger

(Richterin)

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.