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LVwG-2023/22/1812-5Landesverwaltungsgericht22.08.2023
Betriebsanlage<br/>Nachbarn<br/>Änderung<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Triendl über die Beschwerden der Nachbarn AA und BB, Adresse 1, **** Z, CC, Adresse 2, DD und EE, Adresse 3, **** Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 5.6.2023, Zl. *** wegen Erteilung der gewerbebehördlichen Betriebsanlagengenehmigung nach §§ 81ff Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) für diverse Änderungen der Betriebsanlage der Firma FF (Zubau und Montagehalle) auf dem Grst **1 KG Z, Adresse 4,
zu Recht:
1. Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang
Mit Antrag vom 25.8.2022 suchte die FF, FN ***, bei der Bezirkshauptmannschaft Y um die gewerbebehördliche Betriebsanlagengenehmigung nach § 77 GewO 1994 an. Geplant ist die Errichtung eines Zubaues zum bestehenden Gebäude auf Grst **1 KG Z sowie einer Montagehalle. Zweck der geplanten Anlage ist die Vorfertigung und die technische Ausarbeitung maschinen- und verfahrenstechnischer Anlagenteile. Das Bestandsgebäude weist eine Fläche von 387m2 auf. Neu errichtet wird ein Zwischenbau mit einer Fläche von 185m2 und eine neue Halle für die Montage und Vorfertigung mit einer Gesamtfläche von 1.137,75 m2. Der Zwischenbau soll eingeschoßig hergestellt werden, die Montage- und Vorfertigungshalle zweigeschoßig. Im Erdgeschoß dieser Halle sind die Vorfertigung, Werkstätten und Lager, Büro, Gang und Technikraum geplant. Im Obergeschoß sind Lagerflächen, Sanitär- und Sozialräume und ein Gang vorgesehen.
Das Grst **1 KG Z liegt im „Gewerbe- und Industriegebiet“, die ostseitig angrenzenden Grundstücke der beschwerdeführenden Nachbarn im „Allgemeinen Mischgebiet“ (laut Flächenwidmungsplan Zl. *** der Gemeinde Z).
Eine eingehende Beschreibung des beantragten Projektes findet sich im angefochtenen Bescheid Seite 1ff unter der Rubrik „Beschreibung“.
Nach Durchführung eines umfangreichen Ermittlungsverfahrens erteilte die belangte Behörde mit dem angefochtenen und auf § 81 GewO 1994 gestützten Bescheid die gewerbliche Betriebsanalgengenehmigung. Dagegen wenden sich die oben angeführten Nachbarn mit der rechtzeitigen und zulässigen Beschwerde vom 6.7.2023.
Beweis wurde weiters aufgenommen durch Einsichtnahme in den behördlichen Akt.
II.Rechtsgrundlagen
Die hier maßgeblichen Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), BGBl 194 idF. BGBl I 2023/75 lauten wie folgt:
§ 74.
(1) Unter einer gewerblichen Betriebsanlage ist jede örtlich gebundene Einrichtung zu verstehen, die der Entfaltung einer gewerblichen Tätigkeit nicht bloß vorübergehend zu dienen bestimmt ist.
(2) Gewerbliche Betriebsanlagen dürfen nur mit Genehmigung der Behörde errichtet oder betrieben werden, wenn sie wegen der Verwendung von Maschinen und Geräten, wegen ihrer Betriebsweise, wegen ihrer Ausstattung oder sonst geeignet sind,
1. das Leben oder die Gesundheit des Gewerbetreibenden, der nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegenden mittätigen Familienangehörigen oder des nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegenden mittätigen eingetragenen Partners, der Nachbarn oder der Kunden, die die Betriebsanlage der Art des Betriebes gemäß aufsuchen, oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn zu gefährden; als dingliche Rechte im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten auch die im § 2 Abs. 1 Z 4 lit. g angeführten Nutzungsrechte,
2. die Nachbarn durch Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterung oder in anderer Weise zu belästigen,
3. die Religionsausübung in Kirchen, den Unterricht in Schulen, den Betrieb von Kranken- und Kuranstalten oder die Verwendung oder den Betrieb anderer öffentlichen Interessen dienender benachbarter Anlagen oder Einrichtungen zu beeinträchtigen,
4. die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs an oder auf Straßen mit öffentlichem Verkehr wesentlich zu beeinträchtigen oder
5. eine nachteilige Einwirkung auf die Beschaffenheit der Gewässer herbeizuführen, sofern nicht ohnedies eine Bewilligung auf Grund wasserrechtlicher Vorschriften vorgeschrieben ist.
(3) Die Genehmigungspflicht besteht auch dann, wenn die Gefährdungen, Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteiligen Einwirkungen nicht durch den Inhaber der Anlage oder seine Erfüllungsgehilfen, sondern durch Personen in der Betriebsanlage bewirkt werden können, die die Anlage der Art des Betriebes gemäß in Anspruch nehmen.
(…)
§ 77.
(1)Die Betriebsanlage ist zu genehmigen, wenn nach dem Stand der Technik (§ 71a) und dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zu erwarten ist, daß überhaupt oder bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden bestimmten geeigneten Auflagen die nach den Umständen des Einzelfalles voraussehbaren Gefährdungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z 1 vermieden und Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z 2 bis 5 auf ein zumutbares Maß beschränkt werden. Die nach dem ersten Satz vorzuschreibenden Auflagen haben erforderlichenfalls auch Maßnahmen für den Fall der Unterbrechung des Betriebes und der Auflassung der Anlage zu umfassen; die Behörde kann weiters zulassen, daß bestimmte Auflagen erst ab einem dem Zeitaufwand der hiefür erforderlichen Maßnahmen entsprechend festzulegenden Zeitpunkt nach Inbetriebnahme der Anlage oder von Teilen der Anlage eingehalten werden müssen, wenn dagegen keine Bedenken vom Standpunkt des Schutzes der im § 74 Abs. 2 umschriebenen Interessen bestehen.
§ 81.
(1) Wenn es zur Wahrung der im § 74 Abs. 2 umschriebenen Interessen erforderlich ist, bedarf auch die Änderung einer genehmigten Betriebsanlage einer Genehmigung im Sinne der vorstehenden Bestimmungen. Diese Genehmigung hat auch die bereits genehmigte Anlage so weit zu umfassen, als es wegen der Änderung zur Wahrung der im § 74 Abs. 2 umschriebenen Interessen gegenüber der bereits genehmigten Anlage erforderlich ist.
(…)
III.Erwägungen
Dem vorgelegten behördlichen Akt (mit insgesamt 2623 Seiten!) sowie den entsprechenden Projektunterlagen in weiteren vier Ordnern ist zu entnehmen, dass die Behörde zunächst unzweideutig und entsprechend dem gestellten Antrag von einem Verfahren nach §§ 74ff GewO 1994 zur „Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb“ ausgegangen ist. So spricht sie etwa selbst in der Kundmachung vom 25.4.2023 noch immer von einer „gewerbebehördlichen Genehmigung für die Errichtung eines neuen Gebäudes“. Erst in der Verhandlungsniederschrift vom 11.5.2023 ist – soweit ersichtlich – bei „Gegenstand der Amtshandlung“ von einer „Betriebsanlagenänderungsbewilligung“ die Rede, wenngleich bei „Befund“ wiederum nur angeführt ist, dass um die „gewerbebehördliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb eines neuen Gebäudes“ angesucht wurde. Im angefochtenen Bescheid wird dann ausdrücklich von einer „Änderung der Betriebsanlage“ gesprochen und auch der Spruch zielt unzweideutig auf eine Änderung ab, wenn dort § 81 GewO 1994 zitiert wird.
Eine Änderung des vorliegenden Antrags auf Neugenehmigung einer Betriebsanlage während des Ermittlungsverfahrens in einen solchen um Änderung der Betriebsanlage nach §§ 81ff GewO 1994 liegt nicht vor. Eine solche Änderung des Antrages wäre auch nicht nachvollziehbar, ist hier doch keinesfalls eine Änderung einer - bestehenden - Betriebsanlage gegeben, sondern vielmehr eine geplante Neuerrichtung. Die Bestandsanlage, vormals von der Firma „GG“ betrieben, bestand lediglich aus einem Besucherpavillon mit Veranstaltungsraum für 90 Personen samt PKW-Parkplatz (siehe im Detail den gewerbebehördlichen Anlagenbescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 1.12.2011, Zl. ***). Die nunmehr geplante Anlage eines metallverarbeitenden Betriebes steht in keinem organisatorischen und sachlichen Zusammenhang (vgl. dazu Paliege-Barfuß in Stolzlechner/Wendl/Bergthaler (Hrsg), Die gewerbliche Betriebsanlage4, Rz 356 und Stolzlechner/Müller/Seider/Vogelsang/Höllbacher, Kommentar zur Gewerbeordnung 19944 (2020) § 81 Rz 4) mit der Bestandsanlage und war es daher zutreffend, für das nunmehr geplante Projekt nicht um eine Änderungsgenehmigung, sondern vielmehr um eine Neugenehmigung anzusuchen (wie das ja mit Antrag vom 25.8.2022 richtig erfolgt ist.). Die Behörde ist jedoch aus unerfindlichen Gründen gegen Ende des Verfahrens und schlussendlich auch im angefochtenen Bescheid von einer Änderung der Betriebsanlage nach §§ 81ff GewO 1994 ausgegangen. Sie hat daher über einen Antrag entschieden, der so nie gestellt worden ist. Die Behörde hat damit eine Zuständigkeit in Anspruch genommen, die ihr nicht zugekommen ist (§ 27 VwGVG) und war daher der angefochtene Bescheid ersatzlos zu beheben.
Aus prozessökonomischen Gründen wird wie folgt angemerkt:
-zur Verfahrensführung:
Hier fällt auch, dass die Behörde mehrfach Einreichpläne zur Bearbeitung durch den Antragsteller zurückgestellt hat (vgl. etwa die Verhandlungsniederschrift vom 29.9.2022, Seite 3 oder die Verhandlungsniederschrift vom 11.5.2023 Seite 11). Diese Vorgangsweise steht nicht im Einklang mit einer ordnungsgemäßen Verfahrensführung, zumal so nicht mehr nachvollziehbar ist, welche Pläne zu welchem Zeitpunkt bei der Behörde in welcher Art und Weise vorlagen.
Auch fällt auf, dass Einreichpläne mit unterschiedlichen Eingangsstempeln, die im Detail abgeändert wurden, allesamt einen Vidierungsvermerk aufweisen, und sohin nicht klar ist, welche Pläne nun rechtsgültig sind. Als Beispiel sei hier etwa der Lageplan der „JJ“, Plannummer genannt: Dieser Lageplan scheint zweifach auf: Er weist jeweils das Datum 230101 auf. Er wurde einmal per 14.3.2023 (Einlaufstempel) – am Plan mit dem Index „D“ und einmal per 25.5.2023 (Einlaufstempel) – am Plan mit dem Index „E“ eingereicht. Diese Pläne unterscheiden sich wesentlich, finden sich doch dort unterschiedliche Eintragungen in unterschiedlicher Farbgebung. Hier stellt sich daher die Frage, welcher dieser Pläne für die Genehmigung nun maßgeblich ist.
Wichtig für das fortgesetzte Verfahren wird sohin sein, dass die Einreichunterlagen klar und unmissverständlich gestaltet sowie auf eine Neugenehmigung abgestimmt sind und die Behörde in der Folge ausschließlich die letztendlich gültigen Pläne nachvollziehbar ihrer Entscheidung zugrunde legt.
-Zur inhaltlichen Entscheidung:
Bezugnehmend auf die erhobenen Einwendungen in der vorliegenden Beschwerde hegt das Landesverwaltungsgericht Tirol zumindest Bedenken, was die praktische Umsetzung des Betriebsablaufes bei lärmerzeugenden Arbeiten sowie die „Geeignetheit“ der vom gewerbetechnischen Sachverständigen vorgeschlagenen Auflage „Schallemissionen“ (Bescheid Seite 7 oben) betrifft: Hierzu stellt sich tatsächlich die Frage, wie in der Praxis sichergestellt sein soll, dass bei jeder lärmerzeugenden Arbeit (welches sind lärmerzeugende Arbeiten?) die Fenster und Türen der Halle (von wem?) geschlossen werden. Auch bei den Anlieferungen und Abladevorgängen sollen in der Halle keine lärmerregenden Arbeiten durchgeführt werden. Wer stellt das wie sicher? Ist dafür eine „Hinweistafel“ ausreichend? Eine Lösung dieser Problematik könnte u.U. darin bestehen, die Fenster Richtung Osten, also in Richtung der beschwerdeführenden Nachbarn nicht öffenbar auszugestalten und im Anlieferungsbereich eine Schleuse vorzusehen.
Die Nachbarn haben in der Beschwerde auch zutreffend auf Widersprüche in den Einreichunterlagen hingewiesen. Nur als Beispiel sei hier angeführt, dass in den Einreichplänen der „JJ“, Plan *** „Grundriss Erdgeschoß“, der Müllraum im Westen, im Lageplan der „KK“, Zl. ***, im Osten eingezeichnet ist. Hier wäre eine Abklärung notwendig.
Angesichts der qualifizierten Einwendungen der Nachbarn wäre auch eine eingehende rechtliche Begründung der Behörde zu erwarten gewesen. Tatsächlich erschöpft sich diese lediglich in einer schlichten Bezugnahme auf die Gutachten der Sachverständigen, ohne sich auch nur ansatzweise mit den vorgebrachten Bedenken der Nachbarn auseinanderzusetzen.
IV.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision
Die ordentliche Revision ist sowohl im gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren als auch im führerscheinrechtlichen Verfahren unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 BVG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Die Zulässigkeit der ordentlichen Revision war daher auszuschließen.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr. Triendl
(Richter)
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