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LVwG-2023/13/1705-3; LVwG-2023/13/1660-4•LVwG T LVwG-2023/13/1705-3; LVwG-2023/13/1660-4
LVwG-2023/13/1705-3; LVwG-2023/13/1660-4Landesverwaltungsgericht22.08.2023
Alkoholisierung<br/>Inbetriebnahme in einem durch Alkohol beeinträchtigen Zustand
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Dr.in Strele über die Beschwerde des AA, vertreten durch BB, Rechtsanwalt in **** Z, Adresse 1, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Z vom 17.05.2023, Zl *** (LVwG-Tirol 2023/13/1705), betreffend eine Verwaltungsübertretung nach StVO und dem FSG, sowie gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Imst vom 12.05.2023, Zl *** (LVwG-Tirol 2023/13/1660), betreffend eine Entziehung der Lenkberechtigung nach dem FSG nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,
zu Recht:
A.Zu LVwG-2023/13/1705 (Verwaltungsstrafverfahren):
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses wird insofern konkretisiert, als die verletzte Rechtsvorschrift zu Spruchpunkt 1. § 99 Abs 1 lit a StVO 1960 BGBl Nr 159/1960 zuletzt geändert durch BGBl I Nr 154/2021 iVm § 5 Abs 1 StVO 1960 BGBl Nr 159/1960 zuletzt geändert durch BGBl I Nr 6/2017 zu lauten hat.
Die verletzte Strafnorm zu Spruchpunkt 1. lautet § 99 Abs 1 lit a StVO 1960 BGBl Nr 159/1960 zuletzt geändert durch BGBl I Nr 154/2021.
Die verletzte Strafnorm zu Spruchpunkt 2. lautet § 37 Abs 1 FSG BGBl I Nr 120/1997 zuletzt geändert durch BGBl I Nr 74/2015 iVm § 14 Abs 1 Z 1 FSG BGBl I Nr 120/1997 zuletzt geändert durch BGBl I Nr 169/2020.
3. Der Beschwerdeführer hat einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Euro 510,00 (zu Spruchpunkt 1. Euro 500 und zu 2. Euro 10) zu leisten.
4. Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
B.Zu LVwG-2023/13/1660 (Führerscheinentzugsverfahren):
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
A.Zu LVwG-2023/13/1705 (Verwaltungsstrafverfahren):
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer spruchgemäß nachfolgender Sachverhalt zur Last gelegt:
„1. Datum/Zeit:23.11.2022, 05:20 Uhr
Ort: **** Z, Adresse 2, dortiger Tankstellenbereich
Betroffenes Fahrzeug: PKW, Kennzeichen: *** (A)
Sie haben das angeführte Fahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand in Betrieb
genommen. Der Test am geeichten Alkomaten ergab einen Alkoholgehalt der Atemluft von 0,85 mg/l.
2. Datum/Zeit: 23.11.2022, 05:20 Uhr
Ort: **** Z, Adresse 2, dortiger Tankstellenbereich
Betroffenes Fahrzeug: PKW, Kennzeichen: *** (A)
Sie haben als Lenkerin den Führerschein nicht mitgeführt.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:
1. § 99 Abs 1 lit. a StVO 1960, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2013 i.V.m. § 5 Abs 1 StVO 1960, BGBl. Nr. 159/1960, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 518/1994
2. § 37 Abs 1 i.V.m. § 14 Abs 1 Zif. 1 Führerscheingesetz - FSG, BGBl. I Nr. 120/1997 zuletzt
geändert durch BGBl. I Nr. 169/2020
Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt:
Geldstrafe von falls diese uneinbringlich ist, Freiheitsstrafe von Gemäß
Ersatzfreiheitsstrafe von
1. € 2.500,00 19 Tage(n) 20 Stunde(n) § 99 Abs 1 lit. a
0 Minute(n)Straßenverkehrsordnung 1960 -
StVO 1960, BGBl. Nr. 159/1960,
zuletzt geändert durch BGBl. I Nr
39/2013
2. € 50,00 0 Tage(n) 23 Stunde(n)§ 37 Abs 1 und Abs 2a
0 Minute(n)Führerscheingesetz - FSG,
BGBl. I Nr. 120/1997 zuletzt
geändert durch BGBl. I Nr.
74/2015
Weitere Verfügungen (zB Verfallsausspruch, Anrechnung von Vorhaft):
Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG zu zahlen:
€ 260,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, jedoch mindestens € 10,00 für jedes Delikt (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich € 100,00 angerechnet).
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher
€ 2.810,00“
In seiner, gegen dieses Straferkenntnis erhobenen Beschwerde, brachte der damals noch unvertretene Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass die über ihn verhängte Strafe nicht gerechtfertigt und viel zu hoch sei, weil er am Vorfallstag kein Auto gelenkt habe. Er sei zwar im Fahrzeug gewesen, habe dieses aber nicht gelenkt oder gefahren. Auch habe er am Vorfallstag überhaupt nicht vorgehabt ein Fahrzeug zu lenken, sondern habe er im Auto geschlafen und er und sein Neffe hätten nur kurzfristig die Heizung eingeschalten gehabt, weil es ansonsten zu kalt gewesen sei. Am besagten Tag sei er in Z unterwegs gewesen. Sein Neffe habe ihn abholen wollen, dieser habe keinen Alkohol getrunken. Da er ihn warten habe lassen, habe er das Auto geparkt und sei dort eingeschlafen. Er sei nach einiger Zeit später ins Auto gekommen und habe gesehen, dass sein Neffe geschlafen habe. Da er selbst aber getrunken habe, habe er nicht fahren können und habe er ihn auch nicht aufwecken wollen, weswegen er beschlossen habe, ein wenig zu schlafen. Da es in dieser Nacht sehr kalt gewesen sei, habe er, dass Auto gestartet, um die Heizung laufen zu lassen. Er habe beabsichtigt gehabt sich nur ein wenig auszuruhen und dann wäre sein Neffe nach Hause gefahren. Als die Beamten gekommen seien, habe er keine Absichten gehabt sein KFZ zu bewegen. Er habe daher aus Respekt das Auto abgestellt. Bis zu diesem Vorfall habe er auch nicht gewusst, dass alleine das Starten des Motors, auch ohne das Auto zu bewegen, verboten sei, er habe dies vergessen, auch wenn er das sicher gelernt habe, bei seinem Führerscheinkurs und der Nachschulung. Für seine selbstständige Arbeit benötige er seinen Führerschein dringend, da beabsichtigt sei ein zweites Lokal aufzumachen und er an beiden Standorten immer wieder vorbeikommen müsse.
Außerdem sei er sorgeberechtig für seinen Sohn CC (5 Jahre). Da seine Exfrau auch persönliche Pflichten zu erledigen habe und arbeite, sei es ihr nicht möglich, ihn immer zu bringen und wieder abzuholen. Außerdem wohne er derzeit mit seiner Mutter DD (59 Jahre) und seiner Großmutter EE (80 Jahre) zusammen, und würden beide keinen Führerschein besitzen. Er sei daher dafür zuständig, dass sie zum Einkaufen, Arztterminen und anderen Terminen kommen, der Fußweg von zu Hause zur nächsten Bushaltestelle wäre, besonders für seine Großmutter, nicht zumutbar. Der öffentliche Verkehr, besonders am Nachmittag, sei nicht zureichend vorhanden.
Er wisse, dass er nun schon zum zweiten Mal eine Strafe in dieser Hinsicht bekommen habe. Natürlich habe er aus seinem Fehler beim ersten Mal gelernt, und er habe bis dato immer versucht sich an alle Regeln und Vorschriften zu halten. Dieses Mal sei es nicht seine Absicht gewesen alkoholisiert zu fahren, er sei immer ohne Fahrzeug unterwegs gewesen und habe seinen Neffen nur angerufen, um sich abholen zu lassen. Wenn er nicht so abgelegen wohnen
würde, wäre er mit dem Bus gefahren, aber auch dann hätte er noch ca eine halbe Stunde bis nach Hause laufen müssen.
Er benötige dringendst, um seinen Betrieb führen zu können, eine Aufhebung des Führerscheinentzuges. Er führe einen Ein-Mann-Betrieb und müsse laufend für den Betrieb fahren, um nicht zusperren zu müssen und seine Existenz zu gefährden.
Er sei zum Vorfallszeitpunkt nicht Auto gefahren und habe am Vorfallstag zu keinem Zeitpunkt in alkoholisiertem Zustand ein KFZ gefahren.
Die über ihn verhängte Strafe sei weit überhöht und könne er diese aus seinem Einkommen, er betreibe einen kleinen Hendl Grill, ohne Gefährdung seines Betriebes und der Existenz seiner Familie, nicht bezahlen.
B.Zu LVwG-2023/13/1660 (Führerscheinentzugsverfahren):
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 03.01.2023, Zl ***, wurde dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung für alle Klassen für einen Zeitraum von 16 Monaten, gerechnet ab 23.11.2022, entzogen sowie das Recht aberkannt von einer allfällig erteilten ausländischen Lenkberechtigung in Österreich Gebrauch zu machen.
Als begleitende Maßnahme wurde die Absolvierung einer Nachschulung, vor Ablauf der Entzugszeit angeordnet. Letztlich wurde dem Beschwerdeführer die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung gemäß § 8 FSG und eine verkehrspsychologische Stellungnahme vor Ablauf der Entzugszeit vorgeschrieben.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 12.05.2023, Zl ***, wurde die Vorstellung des Beschwerdeführers vom 12.01.2023 gegen obgenannten Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 03.01.2023, GZ ***, als unbegründet abgewiesen. Gemäß § 13 Abs 2 VwGVG wurde die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Beschwerde wegen Gefahr in Verzug ausgeschlossen.
Auch gegen diesen Bescheid brachte der Beschwerdeführer, damals noch unvertreten, eine Beschwerde ein. Ihr Inhalt deckt sich im Wesentlichen mit jenen Ausführungen, welche der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde gegen das angefochtene Straferkenntnis getätigt hat. Es wurde im gegenständlichen Rechtmittel die Aufhebung des Führerscheinentzuges beantragt bzw die Dauer des Entzuges auf maximal 2 Monate zu beschränken.
Aufgrund dieser Beschwerdevorbringen wurden die behördlichen Akten (Verwaltungsstrafakt und Führerscheinentzugsakt) dem Landesverwaltungsgericht Tirol zur Entscheidung über diese Beschwerden vorgelegt.
Es wurde am 10.08.2023 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt.
In dieser wurde Beweis aufgenommen durch Einvernahme des Beschwerdeführers. Weiters wurde Einsicht genommen in den behördlichen Verwaltungsstrafakt, dem behördlichen Führerscheinentzugsakt sowie in die entsprechenden Akten des Landesverwaltungsgerichtes Tirol.
Demnach steht nachfolgender Sachverhalt steht als erwiesen fest:
Aufgrund eines privaten Anrufes begab sich die Streife "GG 2" am 23.11.2022 um 05.20 Uhr nach Z in die Adresse 2 zum dortigen Tankstellenbereich und konnten die Beamten dort das in Rede stehende Fahrzeug mit dem Kennzeichen *** (A) mit laufendem Motor abgestellt, wahrnehmen. Aus dem Fahrzeug war laute Musik zu hören, die beiden Insassen, der Beschwerdeführer befand sich am Fahrersitz, sein Neffe am Beifahrersitz - schliefen. Nachdem durch das Klopfen des Meldungslegers Insp. FF an der Fahrerscheibe, der Beifahrer, der Neffe des Beschwerdeführers, aufgewacht war, versuchte dieser seinerseits den Beschwerdeführer aufzuwecken, dies gelang erst nach einigen Minuten und mehreren Versuchen. Die kontrollierenden Beamten konnten beim Beschwerdeführer Alkoholisierungsmerkmale, wie deutlicher Alkoholgeruch, leichte Bindehautrötungen, eine veränderte Sprache und einen veränderten Gang wahrnehmen. Der Beschwerdeführer wurde zur Durchführung des Alkomattestes auf der Polizeiinspektion GG aufgefordert. Ab diesem Zeitpunkt gab der Mann an, den in Rede stehenden PKW nicht gelenkt zu haben, genauere Angaben konnten bzw wurden auch trotz dahingehender Nachfrage der Beamten nicht gemacht. Die Durchführung des Alkomattestes wurde brachte am 23.11.2022 um 05.52 Uhr ein Ergebnis von 0/85 mg/l und um 05.53 Uhr ein solches von 0,87 mg/l.
Eine physische Führerscheinabnahme war nicht möglich, weil der Beschwerdeführer keinen Führerschein mitgeführt hat.
Beweiswürdigung:
Diese Feststellungen ergeben sich im Wesentlichen aus der diesem Verwaltungsstrafverfahren zugrundeliegenden Anzeigen der Polizeiinspektion GG vom 01.12.2022, GZ *** iVm den Ausführungen des Beschwerdeführers in seiner Beschwerde und seiner Einvernahmen anlässlich der durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung.
Das festgestellte Alkomattestergebnis wurde vom Beschwerdeführer ebenso wenig in Abrede gestellt, wie die Tatsache, dass er am Vorfallstag keinen Führerschein mitgeführt hat.
Nach seinen Ausführungen in der Beschwerde hat der Beschwerdeführer das Auto gestartet um die Heizung laufen zu lassen, weil es in dieser Nacht sehr kalt gewesen sei. Er sei damals in Z unterwegs gewesen und habe sich von seinem Neffen abholen lassen. Da er ihn warten habe lasse, habe der Neffe das Auto geparkt und sei eingeschlafen. Er sei einige Zeit später ins Auto gekommen und habe gesehen, dass sein Neffe schlafe. Da er selbst aber getrunken habe, habe er nicht fahren können, wollte seinen Neffen nicht aufwecken und habe daher beschlossen auch ein wenig zu schlafen. Er habe beabsichtigt gehabt sich nur ein wenig auszuruhen und dann wäre sein Neffe nach Hause gefahren.
Anlässlich seiner Einvernahme vor dem Landesverwaltungsgericht gab der Beschwerdeführer abweichend von seinem Vorbringen in der Beschwerde an, dass ihn sein Neffe von einem Lokal in der Nähe des Kaufhauses JJ abgeholt habe und dieser dann mit dem Fahrzeug zur Tankstelle in der Adresse 2 gefahren sei. Sie hätten dann Wasser aus der Tankstelle holen wollen, ob sie es letztlich getan haben oder nicht, das wisse er nicht mehr. Damit sein Neffe besser schlafen könne, hätten sie die Sitze insofern getauscht, als das er dann am Fahrersitz und sein Neffe am Beifahrersitz gesessen hätten. Er sei angeschnallt auf der Fahrerseite gesessen. Eigentlich wisse er gar nicht mehr, wieso sie ihre Plätze getauscht hätten. Auch wisse er nicht mehr, wer letztendlich das Fahrzeug gestartet habe, er oder sein Neffe. Ebenso wisse er nicht mehr – dies über Frage seines Rechtsvertreters – ob beim Fahrzeug nach dem Fahren seines Neffens zur Tankstelle der Motor weiter gelaufen sei oder nicht.
Auf der Grundlage des durchgeführten Ermittlungsverfahrens ergeben sich jedenfalls keinerlei Bedenken hinsichtlich des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes. Das Landesverwaltungsgericht Tirol sieht es – wie der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde ausführt - als erwiesen an, dass der Beschwerdeführer zum Tatzeitpunkt den in Rede stehenden Pkw in einem durch Alkohol beeinträchtigen Zustand in Betrieb genommen hat.
In rechtlicher Hinsicht ergibt sich sohin Folgendes:
Zu Spruchpunkt 1:
Gemäß § 5 Abs 1 StVO darf ein Fahrzeug weder lenken noch in Betrieb nehmen, wer sich in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand befindet. Bei einem Alkoholgehalt des Blutes von 0,8 g/l (0,8 Promille) oder darüber oder bei einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,4 mg/l oder darüber gilt der Zustand einer Person jedenfalls als von Alkohol beeinträchtigt.
Gemäß § 99 Abs 1 lit a StVO begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 1600 Euro bis 5900 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe von zwei bis sechs Wochen, zu bestrafen, wer ein Fahrzeug lenkt oder in Betrieb nimmt, obwohl der Alkoholgehalt seines Blutes 1,6 g/l (1,6 Promille) oder mehr oder der Alkoholgehalt seiner Atemluft 0,8 mg/l oder mehr beträgt.
Im gegenständlichen Fall hat der Beschwerdeführer gegen § 5 Abs 1 StVO verstoßen. Auf der Grundlage des festgestellten Alkoholisierungsgrades kommt als Strafbestimmung § 99 Abs 1 lit a StVO zur Anwendung.
Der Beschwerdeführer musste sich – letztlich auch aufgrund seiner in der Zeit vom 14.07.2022 bis 04.08.2022 absolvierten Nachschulung – im Klaren sein, dass er sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befinden würde und in dieser Verfassung die Inbetriebnahme eines Kraftfahrzeuges verboten ist. In dem er dennoch das Fahrzeug in Betrieb genommen hat, hatte er der im Gegenstandfall maßgeblichen Übertretungsnorm in vorsätzlicher Weise zuwidergehandelt.
Der Beschwerdeführer ist nicht unbescholten, vielmehr weist er eine einschlägige Strafvormerkung auf (Alkotestverweigerung am 20.04.2022).
Der im Gegenstandfall zur Anwendung gelangende Strafrahmen reicht von Euro 1.600 bis Euro 5.900 (im Uneinbringlichkeitsfall Freiheitsstrafe von 2 bis 6 Wochen).
Anlässlich der durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung brachte der Beschwerdeführer vor monatlich Euro 4.000 netto bei Sorgepflicht für zwei minderjährige Kinder im Alten von 5 und 15 Jahren, ins Verdienen zu bringen.
Vor diesem Hintergrund sowie aufgrund obiger Strafzumessungskriterien war daher die von der belangten Behörde über den Beschwerdeführer verhängte Geldstrafe in Höhe von Euro 2.500 schuld- und tatangemessen. Und auch mit dem vom Beschwerdeführer anlässlich der durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung angegebenen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen sowie aufgrund der Tatsache, dass seit dem letzten Vorfall im Zusammenhang mit Alkohol lediglich sieben Monate vergangen sind, nicht überhöht. Die verhängte Geldstrafe war auch notwendig um den Beschwerdeführer künftig von derartigen Übertretungen abzuhalten.
Zu Spruchpunkt 2.:
Anlässlich der durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung führte der Beschwerdeführer aus, dass er am Tattag zum vorgeworfenen Tatzeitpunkt keinen Führerschein mitgeführt hat.
Gemäß § 14 Abs 1 Z 1 FSG hat jeder Lenker eines Kraftfahrzeuges unbeschadet der Bestimmungen des § 15a und des § 102 Abs 5 KFG 1967 den für das von ihm gelenkte Kraftfahrzeug vorgeschriebenen Führerschein, auf Fahrten mitzuführen.
Gemäß § 37 Abs 1 1. Satz FSG begeht derjenige eine Verwaltungsübertretung, der diesem Bundesgesetz, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen zuwiderhandle, und ist, sofern in den folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist, mit einer Geldstrafe von Euro 36 bis zu Euro 2.180 , im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen.
Gemäß § 37 Abs 2a FSG ist eine Geldstrafe von mindestens Euro 20 für das Lenken eines Kraftfahrzeuges entgegen der Bestimmungen des § 14 Abs 1 und 4 und des § 17a Abs 1 letzter Satz zu verhängen.
Im Gegenstandsfall wurde von der belangten Behörde über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe in Höhe von Euro 50 verhängt. Unter Bezugnahme auf die zu Spruchpunkt 1. ausgeführten Strafzumessungskriterien ist diese über den Beschwerdeführer verhängte Geldstrafe in Höhe von Euro 50 zu Spruchpunkt 2. schuld- und tatangemessen und nicht überhöht.
Es war daher wie im Spruch unter Punkt A ausgeführt zu entscheiden.
Hinsichtlich des Führerscheinentzuges ist Folgendes festzuhalten:
Dem Beschwerdeführer wurde die Lenkberechtigung für alle Klassen für einen Zeitraum von 16 Monaten, gerechnet ab 23.11.2022, sowie weiters das Recht aberkannt von einer allfällig erteilten ausländischen Lenkberechtigung in Österreich Gebrauch zu machen. Als begleitende Maßnahme wurde die Teilnahme an einer Nachschulung für alkoholauffällige Lenker angeordnet. Ebenso wurde dem Beschwerdeführer die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung gemäß § 8 FSG vorgeschrieben sowie eine verkehrspsychologische Stellungnahme vor Ablauf der Entzugszeit angeordnet.
Gemäß § 7 (1) FSG gilt eine Person als verkehrszuverlässig, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs 3) und ihrer Wertung (Abs 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen
Gemäß § 7 (3) Z 1 FSG hat insbesondere als bestimmte Tatsache im Sinn des Abs 1 zu gelten, wenn jemand:
Gemäß § 24 Abs 1 FSG ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit bei Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind,
Für den Zeitraum einer Entziehung der Lenkberechtigung für die Klassen A1, A2 , A, B oder F ist auch das Lenken von vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen unzulässig, es sei denn es handelt sich
Gemäß § 24 Abs 3 FGS kann die Behörde bei der Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung begleitende Maßnahmen (Nachschulung udgl) oder die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung anordnen. Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs 3a eine Nachschulung anzuordnen:
Gemäß § 25 Abs 1 FSG ist bei der Entziehung auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird. Dieser ist auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen. Endet die Gültigkeit der Lenkberechtigung vor dem Ende der von der Behörde prognostizierten Entziehungsdauer, so hat die Behörde auch auszusprechen, für welche Zeit nach Ablauf der Gültigkeit der Lenkberechtigung keine neue Lenkberechtigung erteilt werden darf.
(2) Bei einer Entziehung wegen mangelnder gesundheitlicher Eignung ist die Dauer der Entziehung auf Grund des gemäß § 24 Abs 4 eingeholten Gutachtens für die Dauer der Nichteignung festzusetzen.
(3) Bei einer Entziehung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit (§ 7) ist eine Entziehungsdauer von mindestens 3 Monaten festzusetzen. Sind für die Person, der die Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit zu entziehen ist, zum Zeitpunkt der Entziehung im Vormerksystem (§ 30a) Delikte vorgemerkt, so ist für jede dieser im Zeitpunkt der Entziehung bereits eingetragenen Vormerkungen die Entziehungsdauer um zwei Wochen zu verlängern; davon ausgenommen sind Entziehungen auf Grund des § 7 Abs 3 Z 14 und 15.
Gemäß § 26 Abs 2 Z 2 FSG ist beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges ein Delikt gemäß § 99 Abs 1 StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines Deliktes gemäß § 99 Abs 1 StVO 1960 begangen wurde, die Lenkberechtigung auf mindestens zwölf Monate zu entziehen.
Nach § 30 Abs 1 FSG ist dem Besitzer einer ausländischen EWR- oder Nicht-EWR-Lenkberechtigung, der keinen Wohnsitz (§ 5 Abs 1 Z 1) in Österreich hat, das Recht, von seiner Lenkberechtigung Gebrauch zu machen, abzuerkennen, wenn Gründe für die Entziehung der Lenkberechtigung vorliegen. Die Aberkennung des Rechts, von der Lenkberechtigung Gebrauch zu machen, ist durch ein Lenkverbot unter Anwendung der §§ 24 Abs 1, 25, 26 und 29 auszusprechen. Für die Aberkennung ist die Behörde zuständig, in deren örtlichem Wirkungsbereich der Führerscheinbesitzer seinen Aufenthalt hat; sie hat den Führerschein abzunehmen und bis zum Ablauf der festgesetzten Frist oder bis zur Ausreise des Besitzers zurückzubehalten. Sofern dies möglich ist, hat die Behörde der Ausstellungsbehörde des Führerscheines die Tatsache der Aberkennung des genannten Rechtes mitzuteilen.
Im Gegenstandsfall hat der Beschwerdeführer bereits am 20.04.2022 eine Verwaltungsübertretung gemäß § 99 Abs 1 lit a iVm § 5 Abs 2 StVO (Alkotestverweigerung) verwirklicht und nunmehr am 23.11.2022 die gegenständliche Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs 1 lit a iVm § 5 Abs 1 StVO begangen.
Insofern ist im gegenständlichen Fall im Sinne der gemäß § 7 Abs 4 FSG vorzunehmende Wertung zu berücksichtigen, dass das letztliche Delikt des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit Alkohol vor sieben Monaten begangen wurde.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die belangte Behörde über den Beschwerdeführer eine Entzugszeit von 16 Monaten verhängt hat. Sie ging dabei von der zur Anwendung gelangenden obgenannten Bestimmung des § 26 Abs 2 Z 2 FSG (Mindestentzugsdauer 12 Monate) aus, weiters vom raschen Rückfall des Beschwerdeführers (gegenständliches Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges im alkoholisierten Zustand von 1,7 Promille).
Unter Hinweis auf die zuvor zitierten Rechtsnormen des Führerscheingesetzes sowie unter Bedachtnahme der Wertung im Sinne des § 7 Abs 4 FSG ist im Gegenstandsfall sohin festzuhalten, dass die Behörde die Entzugsdauer mit 16 Monaten zu Recht festgesetzt hat.
Erst nach Ablauf dieser verhängten Entzugszeit mit den damit verbundenen begleitenden Maßnahmen kann mit der Wiedererlangung der Verkehrszulässigkeit des Beschwerdeführers gerechnet werden. Die Entziehung der Lenkberechtigung (auch allfälliger ausländischer Lenkberechtigungen) stellt eine vorbeugende Maßnahme zum Schutze der Verkehrssicherheit dar, die unaufschiebbar ist.
Auf persönliche, wirtschaftliche oder berufliche Interessen kann daher keine Rücksicht genommen werden. Die angeordnete Nachschulung, die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen samt einer verkehrspsychologischen Stellungnahme vor Wiederausfolgung der Lenkberechtigung ergeben sich zwingend aus der Bestimmung des § 24 Abs 3 FSG.
Aus den dargelegten Gründen war sohin wie im Spruch unter B ausgeführt zu entscheiden.
Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Der Antrag auf Verfahrenshilfe ist innerhalb der oben angeführten Frist für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof beim Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof ist, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Hinweis:
Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag. Dr. Martina Strele
(Richterin)
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