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LVwG-2022/4/2354-5•LVwG T LVwG-2022/4/2354-5
LVwG-2022/4/2354-5Landesverwaltungsgericht22.08.2023
Absturzgefahr<br/>Absturzsicherung<br/>Kontrollsystem<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Keplinger über die Beschwerde des AA, vertreten durch Rechtsanwalt BB, Adresse 1, **** Z, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Z vom 12.07.2022, Zl ***, betreffend eine Übertretung nach der Bauarbeiterschutzverordnung (BauV) und dem ArbeitnehmerInnerschutzgesetz (ASchG), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Der Beschwerdeführer hat einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Euro 166,00 zu leisten.
3. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt wie folgt:
„1.Datum/Zeit: 13.09.2021
Ort: **** Z, Adresse 2
Sehr geehrter Herr AA,
Sie haben als handelsrechtlicher Geschäftsführer der CC mit Sitz in **** Y, Adresse 3 und damit als das gemäß § 9 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl. Nr. 52/1991 i.d.g.F. zur Vertretung nach außen berufene Organ dieser Gesellschaft folgenden Sachverhalt zu verantworten:
Im Zuge der Unfallerhebung mit Polizeibericht der Polizeiinspektion Z, GZ: ***, hat der Arbeitsinspektor DD am 14.10.2021 festgestellt, dass am 13.09.2021 auf der Baustelle der EE in **** Z, Adresse 2 Herr FF, geb. XX.XX.XXXX, im Bereich der Bodenöffnung für die Stiege in den Technikraum im Untergeschoss um ca. 10:35 Uhr mit Schleifarbeiten an einer Wand im Erdgeschoss beschäftigt wurde. Absturzsicherungen oder Schutzeinrichtungen waren im Bereich der Bodenöffnung nicht vorhanden, obwohl die Absturzhöhe ca. 2,2 m betrug. Die Bodenöffnung verfügte zudem über keinerlei Abdeckung.
Gemäß § 7 Abs. 1 Bauarbeiterschutzverordnung (BauV), BGBl. Nr. 340/1994 in der geltenden Fassung, sind bei Absturzgefahr Absturzsicherungen (§ 8), Abgrenzungen (§ 9) oder Schutzeinrichtungen (§ 10) anzubringen. Gemäß § 7 Abs. 2 Z 4 BauV liegt an sonstigen Arbeitsplätzen, Standplätzen und Verkehrswegen bei mehr als 2,00 m Absturzhöhe Absturzgefahr vor.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:
§ 7 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z4 Bauarbeiterschutzverordnung (BauV), BGBl. Nr. 340/1994 in der geltenden Fassung iVm §§ 118 Abs. 3, 130 Abs. 5 Z 1 Arbeitnehmerinnenschutzgesetz (ASchG), BGBl. Nr. 450/1994 in der geltenden Fassung“
Deshalb wurde über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 830,00 (34 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) gemäß § 130 Abs 5 Z 1 ASchG verhängt. Die Verfahrenskosten wurden mit Euro 83,00 (10 % der Strafe) festgesetzt.
Begründend führte die belangte Behörde aus, dass der Beschuldigte als handelsrechtlicher Geschäftsführer der CC und damit gemäß § 9 VStG den Tatbestand des § 130 Abs 5 Z 1 ASchG in objektiver und subjektiver Sicht verwirklicht habe. Mildernd wurde dessen Unbescholtenheit berücksichtigt. Die Intensität der Beeinträchtigung des Rechtsgutes Sicherheit und Gesundheit von Arbeitnehmern sei aufgrund der Schwere des Arbeitsunfalls sehr hoch einzustufen.
Dagegen richtet sich die rechtzeitige Beschwerde vom 31.08.2022, in welcher auf das Wesentlichste zusammengefasst ausgeführt wurde, dass den Beschwerdeführer kein Verschulden treffe. Es sei im gegenständlichen Bereich eine Absturzsicherung angebracht gewesen, welche von Dritten entfernt worden sei. Es seien laufende Unterweisungen erfolgt und die Angestellten seien angewiesen worden, fehlende Absturzsicherungen zu melden. Beim Unfall sei vom Eigenverschulden des Verunfallten auszugehen.
Beantragt wurde die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, die Einvernahme des Beschuldigten und des Zeugen GG. Beantrag wurde außerdem, das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen, in eventu das Straferkenntnis dahingehend abzuändern, dass die verhängte Verwaltungsstrafe herabgesetzt wird.
Beweis wurde aufgenommen durch die Einsichtnahme in den verwaltungsbehördlichen Akt, die Einvernahme des Beschwerdeführers, der Zeugen JJ, FF, KK und GG in der öffentlichen mündlichen Verhandlung (OZ 2) und die Einsichtnahme in den Verwaltungsstrafregisterauszug des Beschwerdeführers (Beilage A zu OZ 2).
II.Sachverhalt:
Der kroatische Staatsangehörige FF war am 13.09.2021 bei der CC mit Sitz in **** Y, Adresse 3 beschäftigt. Zu diesem Zeitpunkt war AA handelsrechtlicher Geschäftsführer der CC.
Am 13.09.2021 wurden von Seiten der CC am Bauvorhaben Pulverturmweg 15, **** Z, Maler- und Spachtelarbeiten durchgeführt. Der Zeuge FF war zu diesem Zeitpunkt bereits ca drei Jahre im Unternehmen als Maler- und Anstreicherhelfer tätig.
Die Unfallstelle befindet sich im Erdgeschoss des Gebäudes. Dort befand sich wiederum eine Bodenöffnung für eine Stiege in den Technikraum im Untergeschoss. Eine Absturzsicherung oder Schutzeinrichtungen waren im Bereich der Bodenöffnung nicht vorhanden. Die Absturzhöhe betrug ca 2,2 m. Es war lediglich eine Falltüre vorhanden, welche aufgeklappt und mit einer Folie abgedeckt war. Eine Meldung der Arbeiter betreffend eine fehlende Absturzsicherung am Unfalltag wurde auf gegenständlicher Baustelle nicht erstattet. Zuvor war eine Absturzsicherung vorhanden. Diese muss im Zuge der Fliegenlegearbeiten weggenommen worden sein und wurde dann nicht mehr montiert. Eine dauerhafte Abdeckung der Unfallstelle war nicht möglich, da die Techniker in das Untergeschoss gelangen mussten.
Am Vormittag des 13.09.2021 wurden von den Arbeitern KK und FF Arbeiten auf der Baustelle durchgeführt. Partieführer war GG. Er ist alle zwei Tage auf der Baustelle. Der Zeuge GG ist mit den Zeugen LL und KK vor der Aufnahme der Arbeiten die Baustelle durchgegangen und hat diese angewiesen, was zu machen ist. Konkrete Anweisungen hat er hauptsächlich dem Zeugen KK gegeben. Mit ihm wurde alles besprochen. Unter anderem auch, dass um die Absturzstelle herumgearbeitet wird. Der Bereich rund um die Absturzstelle sollte ausgespart werden. Die Arbeiten wären am Tag des Unfalls nicht fertig geworden. Die Anweisung der Arbeiter LL und KK durch GG erfolgte vor der Arbeitsaufnahme in der Hektik und sozusagen „schnell, schnell“. Eine baustellenspezifische Unterweisung hat es nicht gegeben. Der Beschwerdeführer selbst war am Tag des Unfalls nicht auf der Baustelle.
Am 13.09.2021 um ca 10:35 Uhr war der Zeuge FF im Bereich der Grubenöffnung gerade dabei Arbeiten durchzuführen. Er ist im Bereich der Bodenöffnung mit einem Fuß auf eine Leiter gestiegen und mit dem zweiten Fuß auf die Abdeckung. Von dort aus ist er den ca 2,2 m tiefen Stiegenabgang zum Technikraum hinabgestürzt und landete mit seinen Füßen voraus auf der Stiege, wobei er sich schwere Verletzungen zugezogen hat.
Die Arbeiter der CC werden einmal im Jahr unterwiesen. Diese Unterweisungen führt der Zeuge GG durch, welcher bereits fünf Jahre im Unternehmen tätig ist. Der Zeuge führt auch Kontrollen der Einhaltung der Sicherheitsvorschriften durch.
Der Zeuge LL wurde zuletzt von GG am 10.02.2021 hinsichtlich Sicherheit und Gesundheitsschutz (Unterweisung über die Tragepflicht der persönlichen Schutzausrüstung) unterwiesen. Eine weitere Unterweisung betraf das Thema Leitern und Kleingerüste, eine weitere § 14 Arbeitsnehmerinnenschutzgesetz (Maler, Baustelle). Diese Unterweisungen wurden vom Zeugen LL unterschrieben.
III.Beweiswürdigung:
Die wesentlichen Feststellungen zum Unfallhergang und zur Unfallstelle ergeben sich aus dem Bericht der PI Z samt Lichtbildbeilage vom 13.09.2021, Zl ***. Die Lichtbilder wurden vom Zeugen RI JJ unmittelbar nach deren Eintreffen angefertigt. Der Zeuge schilderte glaubwürdig und nachvollziehbar, wie sich die örtlichen Begebenheiten darstellten und wie hoch die Absturzhöhe war.
Von Seiten des Beschwerdeführers wurde nicht bestritten, dass der Zeuge LL an der Unfallstelle abgestürzt ist und sich Verletzungen zugezogen hat.
Die Feststellungen, wer sich am Tag des Unfalls auf der Baustelle befunden hat und welche Arbeiten durchgeführt wurden, ergeben sich aus den diesbezüglich übereinstimmenden Angaben der Zeugen LL und KK, sowie des Zeugen GG.
Aufgrund übereinstimmender, schlüssiger und nachvollziehbarer Angaben des Zeugen KK und des Zeugen GG konnte festgestellt werden, dass – entgegen der Angaben des Zeugen LL – die Arbeiter nicht angewiesen wurden, an der Unfallstelle zu arbeiten. Die Zeugen GG und KK gaben übereinstimmend an, dass die Arbeiter angewiesen wurden, die Arbeiten an der Absturzstelle auszusparen. Auf deren übereinstimmende Angaben stützt sich auch die Feststellung, dass die Anweisungen hauptsächlich an den Zeugen KK und nicht an den Verunfallten ergingen. Der Umstand, dass die Anweisung in Hektik erfolgte, wurde vom Zeugen GG selbst eingestanden.
Die Feststellungen zu den jährlichen Unterweisungen der Arbeiter stützen sich auf die diesbezüglichen glaubwürdigen Ausführungen des Beschuldigten und wurden durch die Vorlage der vom Zeugen KK unterschriebenen Unterweisungsplätter untermauert. Auch der Zeuge KK stellte dies nicht in Abrede.
Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer zum Unfallzeitpunkt handelsrechtlicher Geschäftsführer war, ergibt sich einerseits aus dessen eigenen Angaben und den eingeholten Firmenbuchauszug der CC.
IV.Rechtslage:
Die wesentlichen Bestimmungen der Bauarbeiterschutzverordnung, BGBl Nr 340/1994, idF BGBl II Nr 77/2014, lauten auszugsweise wie folgt:
„§ 77
Absturzgefahr
(1) Bei Absturzgefahr sind Absturzsicherungen (§ 8), Abgrenzungen (§ 9) oder Schutzeinrichtungen (§ 10) anzubringen.
(2) Absturzgefahr liegt vor:
1. bei Öffnungen und Vertiefungen im Fuß- oder Erdboden, wie Schächten, Kanälen, Gruben, Gräben und Künetten, bei Öffnungen in Geschoßdecken, wie Installationsöffnungen, oder in Dächern, wie Lichtkuppel- oder Sheddachöffnungen,
2. an Arbeitsplätzen, Standplätzen und Verkehrswegen an oder über Gewässern oder anderen Stoffen, wenn die Gefahr des Versinkens besteht,
3. an Wandöffnungen, an Stiegenläufen und -podesten sowie an Standflächen zur Bedienung oder Wartung von stationären Maschinen bei mehr als 1,00 m Absturzhöhe,
4. an sonstigen Arbeitsplätzen, Standplätzen und Verkehrswegen bei mehr als 2,00 m Absturzhöhe.
(3) Müssen zur Durchführung von Arbeiten Absturzsicherungen (§ 8), Abgrenzungen (§ 9) oder Schutzeinrichtungen (§ 10) entfernt werden, sind geeignete andere Schutzmaßnahmen zu treffen, wie die Verwendung von persönlichen Schutzausrüstungen. Nach Beendigung oder Unterbrechung solcher Arbeiten ist unverzüglich dafür zu sorgen, daß diese Absturzsicherungen, Abgrenzungen und Schutzeinrichtungen wieder angebracht oder andere gleichwertige Schutzmaßnahmen getroffen werden.
(4) Die Anbringung von Absturzsicherungen (§ 8) oder Schutzeinrichtungen (§ 10) kann entfallen, wenn
1. der hiefür erforderliche Aufwand unverhältnismäßig hoch gegenüber dem Aufwand für die durchzuführenden Arbeiten ist und
2. die Arbeitnehmer mittels geeigneter persönlicher Schutzausrüstung gegen Absturz gesichert sind.
(5) Werden Stockwerksdecken hergestellt oder werden von Stockwerksdecken aus die Wände errichtet, können
1. bei Mauern über die Hand von der Stockwerksdecke aus zur Herstellung von Giebelmauern, Trempelwänden und Mauerwerksbänken bis zu einer Absturzhöhe von 7,00 m,
2. bei sonstigen Arbeiten mit Blick zur Absturzkante bis zu einer Absturzhöhe von 5,00 m
Absturzsicherungen, Abgrenzungen und Schutzeinrichtungen entfallen, wenn die Arbeiten von unterwiesenen, erfahrenen und körperlich geeigneten Arbeitnehmern durchgeführt werden. In diesem Fall kann auch die Sicherung der Arbeitnehmer durch geeignete persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz entfallen. Abs. 2 Z 1 bleibt unberührt.“
Die wesentlichen Bestimmungen des ArbeitsnehmerInnen-Schutzgesetzes, BGBl Nr 450/1994, idF BGBl I Nr 60/2015 bzw BGBl I Nr 126/2017, lauten auszugsweise wie folgt:
„§ 118
Bauarbeiten
(Anm.: Abs. 1 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 159/2001)
(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 60/2015)
(3) Die Bauarbeiterschutzverordnung, BGBl. Nr. 340/1994, (BauV), gilt nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen als Verordnung nach diesem Bundesgesetz. Für die Änderung der Bauarbeiterschutzverordnung ist dieses Bundesgesetz maßgeblich:
(Anm.: Z 1 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 118/2012)
(Anm.: Z 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 159/2001)
(Anm.: Z 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 118/2012)
4. Die §§ 158 Abs. 1 und 2 sowie 160 BauV entfallen.
(4) Die nachstehend angeführten Übergangsbestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten nicht für Baustellen:
1. § 107 betreffend den Brandschutz und die Erste Hilfe,
2. § 109 Abs. 2 betreffend Arbeitsmittel,
3. § 114 Abs. 4 betreffend Arbeitsvorgänge und Arbeitsplätze.
§ 130
Strafbestimmungen
(1) Eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 166 bis 8 324 €, im Wiederholungsfall mit Geldstrafe von 333 bis 16 659 € zu bestrafen ist, begeht, wer als Arbeitgeber entgegen diesem Bundesgesetz oder den dazu erlassenen Verordnungen
1. nicht dafür sorgt, daß die Arbeitnehmer bei ernster und unmittelbarer Gefahr gemäß § 3 Abs. 3 und 4 vorgehen können,
2. die Verpflichtungen nach § 3 Abs. 5 verletzt,
3. die Verpflichtung zur Bestellung einer geeigneten Person gemäß § 3 Abs. 6 verletzt,
4. die Verpflichtungen betreffend Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung verletzt,
5. die Verpflichtung zur Ermittlung und Beurteilung der Gefahren verletzt,
6. die durchzuführenden Schutzmaßnahmen nicht festlegt oder nicht für deren Einhaltung sorgt,
7. die Verpflichtungen betreffend die Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente verletzt,
8. Arbeitnehmer entgegen § 6 Abs. 1 bis 3 zu Tätigkeiten heranzieht, zu deren Durchführung sie nicht geeignet sind,
9. die Beschäftigungsverbote und beschränkungen für Arbeitnehmerinnen oder für behinderte Arbeitnehmer verletzt,
10. die Koordinationspflichten verletzt,
11. die Informations-, Beteiligungs- oder Anhörungspflichten gegenüber den Arbeitnehmern oder die Unterweisungspflicht verletzt,
12. die Verpflichtung zur Bestellung von Sicherheitsvertrauenspersonen in Betrieben gemäß § 10 Abs. 2 und 3, in denen regelmäßig mehr als 50 Arbeitnehmer beschäftigt werden, oder in Arbeitsstätten gemäß § 10 Abs. 4, in denen regelmäßig mehr als 50 Arbeitnehmer beschäftigt werden, oder die Pflichten gegenüber den Sicherheitsvertrauenspersonen verletzt,
13. die Verpflichtung zur Erstellung, Aufbewahrung und Übermittlung von Aufzeichnungen und Berichten über Arbeitsunfälle verletzt,
14. die Instandhaltungs-, Reinigungs- oder Prüfpflichten verletzt,
15. die Verpflichtungen betreffend die Einrichtung und den Betrieb von Arbeitsstätten oder Baustellen einschließlich der Sozial- und Sanitäreinrichtungen verletzt,
16. die Verpflichtungen betreffend die Beschaffenheit, die Aufstellung, die Benutzung, die Prüfung oder die Wartung von Arbeitsmitteln verletzt,
17. die Verpflichtungen betreffend Arbeitsstoffe verletzt,
18. die Verpflichtungen betreffend Eignungs- und Folgeuntersuchungen, wiederkehrende Untersuchungen der Hörfähigkeit sowie sonstige besondere Untersuchungen verletzt,
19. die Verpflichtungen betreffend die Vorbereitung, Gestaltung und Durchführung von Arbeitsvorgängen oder die Einrichtung, Beschaffenheit und Erhaltung von Arbeitsplätzen verletzt,
20. Arbeitnehmer mit Arbeiten gemäß § 62 Abs. 1 bis 3 beschäftigt, obwohl sie die zu deren Durchführung erforderlichen Voraussetzungen nicht erfüllen, oder selbst entgegen § 62 Abs. 6 solche Arbeiten durchführt,
21. nicht dafür sorgt, daß die Organisation und Vorbereitung von Arbeiten gemäß § 62 Abs. 4 durch Personen erfolgt, die hiefür geeignet sind und die erforderlichen Fachkenntnisse nachweisen, oder selbst die Organisation und Vorbereitung entgegen § 62 Abs. 6 durchführt,
22. Arbeitnehmer beschäftigt, ohne daß die gemäß § 62 Abs. 5 erforderliche Aufsicht gewährleistet ist,
23. die Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Handhabung von Lasten verletzt,
24. die Verpflichtungen betreffend Lärm oder sonstigen Einwirkungen und Belastungen verletzt,
25. die Verpflichtungen betreffend Bildschirmarbeit verletzt,
26. die Verpflichtungen betreffend persönliche Schutzausrüstungen oder Arbeitskleidung verletzt,
27. die Verpflichtung zur Bestellung oder zur Beiziehung von Sicherheitsfachkräften oder von Arbeitsmedizinern verletzt, ihnen die erforderlichen Informationen und Unterlagen nicht zur Verfügung stellt, oder nicht dafür sorgt, daß sie ihre gesetzlichen Aufgaben erfüllen, sofern kein Präventionszentrum gemäß § 78 Abs. 1 Z 2 in Anspruch genommen wurde,
27a.die Verpflichtung zur Anforderung oder zur Beiziehung des von ihm in Anspruch genommenen Präventionszentrums des zuständigen Unfallversicherungsträgers verletzt,
27b.die Aufgaben nach § 84 Abs. 1 und 3 sowie § 85 Abs. 2 nicht ordnungsgemäß wahrnimmt, sofern er als Form der sicherheitstechnischen Betreuung das Unternehmermodell gewählt hat,
27c.die Verpflichtungen betreffend Präventionszeit gemäß § 82a verletzt,
27d.die Verpflichtungen betreffend die sonstigen Fachleute gemäß § 82b verletzt oder nicht dafür sorgt, dass sie in der Präventionszeit ihre gesetzlichen Aufgaben erfüllen,
28. die Verpflichtung zur Beschäftigung von Fach- und Hilfspersonal für die sicherheitstechnische oder arbeitsmedizinische Betreuung oder die Verpflichtung zur Beistellung der notwendigen Räume, Ausstattung oder Mittel verletzt,
29. die Verpflichtungen betreffend den Arbeitsschutzausschuß oder den zentralen Arbeitsschutzausschuß verletzt,
30. eine Arbeitsstätte errichtet, betreibt oder ändert, ohne daß die erforderliche Arbeitsstättenbewilligung vorliegt,
(Anm.: Z 32 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 159/2001)
(2) Eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 166 bis 8 324 €, im Wiederholungsfall mit Geldstrafe von 333 bis 16 659 € zu bestrafen ist, begeht, wer als Arbeitgeber Verpflichtungen, die ihm nach einem aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Bescheid oder verwaltungsgerichtlichen Erkenntnis obliegen, nicht einhält.
(3) Eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 166 bis 8 324 €, im Wiederholungsfall mit Geldstrafe von 333 bis 16 659 € zu bestrafen ist, begeht, wer als Überlasser oder Beschäftiger die in diesem Bundesgesetz oder den dazu erlassenen Verordnungen vorgesehenen Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Überlassung verletzt.
(4) Eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis 250 €, im Wiederholungsfall mit Geldstrafe bis 413 € zu bestrafen ist, begeht, wer als Arbeitnehmer trotz Aufklärung und nachweislich schriftlicher Aufforderung durch den Arbeitgeber oder das Arbeitsinspektorat entgegen diesem Bundesgesetz oder den dazu erlassenen Verordnungen
1. entgegen der Unterweisung und den Anweisungen des Arbeitgebers Arbeitsmittel nicht ordnungsgemäß benutzt und dadurch eine Gefahr für andere Arbeitnehmer herbeiführt,
2. vom Inbetriebnahme eines Arbeitsmittels nicht prüft, ob dieses offenkundige Mängel aufweist, oder sich bei Inbetriebnahme eines Arbeitsmittels nicht vergewissert, daß er sich selbst oder andere Arbeitnehmer nicht in Gefahr bringt,
3. entgegen der Unterweisung und den Anweisungen des Arbeitgebers die zur Verfügung gestellte, diesem Bundesgesetz entsprechende, persönliche Schutzausrüstung nicht oder nicht zweckentsprechend verwendet oder sie nach Benutzung nicht an dem dafür vorgesehenen Platz lagert,
4. eine Schutzeinrichtung entfernt, außer Betrieb setzt, willkürlich verändert oder umstellt oder entgegen der Unterweisung und den Anweisungen des Arbeitgebers eine Schutzeinrichtung nicht ordnungsgemäß benutzt,
5. sich durch Alkohol, Arzneimittel oder Suchtgift in einen Zustand versetzt, indem er sich oder andere Personen in Gefahr bringt,
6. die Meldepflicht betreffend Arbeitsunfälle, ernste und unmittelbare Gefahren oder Defekte verletzt.
(5) Eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 166 bis 8 324 €, im Wiederholungsfall mit Geldstrafe von 333 bis 16 659 € zu bestrafen ist, begeht, wer als Arbeitgeber/in
1. den nach dem 9. Abschnitt weitergeltenden Bestimmungen zuwiderhandelt, oder
2. die nach dem 9. Abschnitt weitergeltenden bescheidmäßigen Vorschreibungen nicht einhält.
(6) Eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 166 bis 8 324 €, im Wiederholungsfall mit Geldstrafe von 333 bis 16 659 € zu bestrafen ist, begeht, wer
1. ein sicherheitstechnisches Zentrum betreibt, ohne die Voraussetzungen nach § 75 Abs. 1 zu erfüllen,
2. ein arbeitsmedizinisches Zentrum betreibt, ohne die Voraussetzungen nach § 80 Abs. 1 zu erfüllen,
3. die Meldepflichten nach § 75 Abs. 2 oder § 80 Abs. 2 oder die Auskunftspflicht nach § 84 Abs. 4 verletzt.
(7) Wurden Verwaltungsübertretungen nach Abs. 1, 2, 3, 5 und 6 nicht im Inland begangen, gelten sie als an jenem Ort begangen, an dem sie festgestellt wurden.“
Die wesentlichen Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG 1991), BGBl Nr 52/1991, idF BGBl I Nr 3/2008, lauten auszugsweise wie folgt:
„§ 9
Besondere Fälle der Verantwortlichkeit
(1) Für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften ist, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Abs. 2) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist.
(2) Die zur Vertretung nach außen Berufenen sind berechtigt und, soweit es sich zur Sicherstellung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit als erforderlich erweist, auf Verlangen der Behörde verpflichtet, aus ihrem Kreis eine oder mehrere Personen als verantwortliche Beauftragte zu bestellen, denen für das ganze Unternehmen oder für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens die Verantwortung für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften obliegt. Für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens können aber auch andere Personen zu verantwortlichen Beauftragten bestellt werden.
(3) Eine natürliche Person, die Inhaber eines räumlich oder sachlich gegliederten Unternehmens ist, kann für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche ihres Unternehmens einen verantwortlichen Beauftragten bestellen.
(4) Verantwortlicher Beauftragter kann nur eine Person mit Hauptwohnsitz im Inland sein, die strafrechtlich verfolgt werden kann, ihrer Bestellung nachweislich zugestimmt hat und der für den ihrer Verantwortung unterliegenden klar abzugrenzenden Bereich eine entsprechende Anordnungsbefugnis zugewiesen ist. Das Erfordernis des Hauptwohnsitzes im Inland gilt nicht für Staatsangehörige von EWR-Vertragsstaaten, falls Zustellungen im Verwaltungsstrafverfahren durch Staatsverträge mit dem Vertragsstaat des Wohnsitzes des verantwortlichen Beauftragten oder auf andere Weise sichergestellt sind.
(5) Verletzt der verantwortliche Beauftragte auf Grund einer besonderen Weisung des Auftraggebers eine Verwaltungsvorschrift, so ist er dann nicht verantwortlich, wenn er glaubhaft zu machen vermag, daß ihm die Einhaltung dieser Verwaltungsvorschrift unzumutbar war.
(6) Die zur Vertretung nach außen berufenen Personen im Sinne des Abs. 1 sowie Personen im Sinne des Abs. 3 bleiben trotz Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten – unbeschadet der Fälle des § 7 – strafrechtlich verantwortlich, wenn sie die Tat vorsätzlich nicht verhindert haben.
(7) Juristische Personen und eingetragene Personengesellschaften sowie die in Abs. 3 genannten natürlichen Personen haften für die über die zur Vertretung nach außen Berufenen oder über einen verantwortlichen Beauftragten verhängten Geldstrafen, sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen und die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand.“
V.Erwägungen:
Gemäß § 9 Abs 1 VStG ist für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften juristischer Personen oder eingetragener Personengesellschaften, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte bestellt sind, strafrechtlich Verantwortliche, wer zur Vertretung nach Außen berufen ist.
Das durchgeführte Beweisverfahren hat hervorgebracht, dass der Beschwerdeführer handelsrechtlicher Geschäftsführer der CC ist und dies auch zum Tatzeitpunkt war. Er war zu diesem Zeitpunkt sohin gemäß § 9 Abs 1 VStG für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften der CC verantwortlich.
Gemäß § 7 Abs 1 BauV sind bei Absturzgefahr Absturzsicherungen, Abgrenzungen oder Schutzeinrichtungen anzubringen. Gemäß § 7 Abs 2 Z 4 BauV liegt Absturzgefahr an sonstigen Arbeitsplätzen, Standplätzen und Verkehrswegen bei mehr als zwei Meter Absturzhöhe vor.
Nach Durchführung des Beweisverfahrens steht fest, dass die Absturzhöhe an der Unfallstelle ca 2,2 m betrug. Es lag sohin Absturzgefahr vor und gemäß Bauarbeiterschutzverordnung waren Absturzsicherungen, Abgrenzungen oder Schutzeinrichtungen anzubringen. Das durchgeführte Beweisverfahren hat diesbezüglich hervorgebracht, dass keine Absturzsicherungen, Abgrenzungen oder Schutzeinrichtungen angebracht waren. Dies wurde im Verfahren nicht bestritten.
Gemäß § 118 Abs 3 ASchG gilt die Bauarbeiterschutzverordnung, BGBl Nr 340/1964, und es begeht gemäß § 130 Abs 5 Z 1 ASchG eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe von Euro 166,00 bis Euro 8.324,00 zu bestrafen ist, werden nach dem 9. Abschnitt weiter geltenden Bestimmungen zuwiderhandelt.
Das durchgeführte Ermittlungsverfahren hat hervorgebracht, dass in gegenständlichem Fall an der Unfallstelle am Unfalltag keine entsprechende Schutzvorrichtung angebracht war. Es tut nichts zur Sache, dass zuvor einmal eine Absturzsicherung angebracht war, welche eventuell von Fliesenlegern entfernt wurde. Am Tag des Unfalls hätte an der Unfallstelle, welche über eine Absturzhöhe von mehr als zwei Meter betrug eine Absturzsicherung, Abgrenzung oder Schutzeinrichtung angebracht sein müssen. Zumal dies nicht der Fall war, liegt ein Zuwiderhandeln der Bestimmung in § 7 Abs 1 und 2 Z 4 BauV vor. Der objektive Tatbestand der Verwaltungsübertretungen gemäß § 130 Abs 5 Z 1 ASchG wurde sohin erfüllt.
Es wäre nicht nur erforderlich gewesen eine Absturzsicherung abzubringen, wenn direkt an der Bodenöffnung gearbeitet worden wäre, sondern auch, wenn die Arbeiter bloß um die Stelle herumgearbeitet hätten. Es war jedenfalls Absturzgefahr gegeben.
Mit seinem Vorbingen, dass laufende Unterweisungen der Beschäftigten erfolgen, diese angewiesen werden, sich in Fällen von notwendigen Absturzsicherung zu melden, damit Abhilfe geschaffen werden kann und dass der tatsächliche Ablauf des Unfalls aufgrund des Eigenverschuldens des Verunfallten passierte, vermochte der Beschwerdeführer nicht durchzudringen.
Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH ist der Verantwortliche gemäß § 9 Abs 1 VStG hinsichtlich der Einhaltung von Arbeitnehmerschutzvorschriften verpflichtet, ein dem konkreten Betrieb entsprechendes Kontrollsystem einzurichten und darüber hinaus alle sonstigen möglichen und zumutbaren Maßnahmen zu treffen, die erforderlich sind, um die Einhaltung dieser Bestimmung sicherzustellen. Ein Kontrollsystem muss geeignet sein, unter vorhersehbaren Umständen Übertretungen von Arbeitnehmerschutzvorschriften im jeweiligen Betrieb zu verhindern.
Entscheidend ist, ob Maßnahmen getroffen wurden, die im Ergebnis mit gutem Grund erwarten lassen, dass die Einhaltung der maßgeblichen Vorschriften gewährleistet ist (VwGH 20.03.2018, Ra 2017/03/0092; VwGH 20.02.2017, Ra 2017/02/0022 mbN). Betriebliche Kontrollsysteme unterliegen nach ständiger Rechtsprechung einer einzelfallbezogenen Beurteilung durch das Verwaltungsgericht (VwGH 08.04.2021, Ra 2020/02/0055).
Mit seinem Vorbringen und der vorgelegten Dokumentation der Unterweisungen, welche einmal im Jahr erfolgen, sowie dem Vorbringen zu den Kontrollen auf der Baustelle vermochte der Beschwerdeführer nicht darzulegen, dass in seinem Betrieb ein Kontrollsystem eingerichtet wurde, welches ausreichend ist, Übertretungen von Arbeitnehmerschutzvorschriften hintanzuhalten.
Es gibt zwar jährliche Unterweisungen der Mitarbeiter und es wird auch von den Vorarbeitern eine Kontrolle durchgeführt, diese Vorkehrungen reichen aber aus Sicht des Verwaltungsgerichts nicht aus.
Das durchgeführte Beweisverfahren hat hervorgebracht, dass im konkreten Fall durch den Vorarbeiter, welcher wiederum letztendlich einer Kontrolle durch den Geschäftsführer und sohin Verantwortlichen unterliegt, vor der Arbeitsaufnahme und sohin vor dem Arbeitsunfall nur eine schnelle, hektische Anweisung einer der beiden Arbeiter erfolgte. Dieser wurde daraufhin gewiesen, die Unfallstelle auszusparen und dort nicht zu arbeiten. Diese Anweisung erging aber nicht an den verunfallten Arbeiter. Der Beschwerdeführer und sohin für die Einhaltung der Arbeitnehmerschutzvorschriften Verantwortliche hat sicher zu stellen, dass seine Partieführer sämtliche und nicht bloß einzelne Arbeiter auf der Baustelle konkret anweisen und dafür zu sorgen haben, dass Absturzsicherungen bei Absturzgefahr angebracht werden.
Aus alledem ergibt sich, dass das zum Zeitpunkt des Unfalls vorhandene Kontrollsystem im Betrieb nicht ausreichend war, um derartige Unfälle zu vermeiden. Der Beschwerdeführer vermochte das Landesverwaltungsgericht nicht vom Vorliegen eines wirksamen Kontrollsystems zu überzeugen.
Mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers, dass im konkreten Fall das eigene Fehlverhalten des Mitarbeiters zu keiner Verantwortung des Beschwerdeführers führt, ist entgegen zu halten, dass selbst für den Fall eigenmächtiger Handlungen von Arbeitsnehmern gegen Arbeitnehmerschutzvorschriften ein entsprechendes Kontrollsystem Platz zu greifen hat. Das Hinzutreten eines – allenfalls auch krassen – Fehlverhaltens eines Arbeitnehmers, vermag am Verschulden des Arbeitsgebers an der nicht erfolgten Einrichtung eines wirksamen Kontrollsystems nicht zu ändern (VwGH 04.07.2018, Ra 2017/02/0240).
Der Beschwerdeführer hat sohin in Ermangelung eines geeigneten Kontrollsystems die ihm angelastete Verwaltungsübertretung sohin auch in subjektiver Sicht zu verantworten und es ist zumindest von Fahrlässigkeit auszugehen.
Zur Strafbemessung:
Nach § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Nach § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Zu seinem Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen hat der Beschwerdeführer keine Angaben gemacht, weshalb von durchschnittlichen Verhältnissen auszugehen ist.
Die durch die vorliegende Verwaltungsvorschrift geschützten Rechtsgutes effektiven Schutz des Lebens und der Gesundheit von Arbeitnehmern bei ihrer beruflichen Tätigkeit ist eine besonders hohe Bedeutung beizumessen. Der Unrechtsgehalt der den Beschwerdeführer angelasteten Übertretung erweist sich daher als erheblich.
§ 130 Abs 5 Z 1 ASchG sieht eine Geldstrafe von Euro 166,00 bis Euro 8.324,00 vor. Die belangte Behörde hat im gegenständlichen Fall eine Geldstrafe in Höhe von Euro 830,00 (ca 10 % der Höchststrafe) verhängt.
Der Beschwerdeführer ist nicht unbescholten. Es liegen aber auch keine einschlägigen verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen vor. Milderungs- und Erschwernisgründe sind keine hervorgekommen.
Die von der belangten Behörde verhängte Geldstrafe ist aus Sicht des Landesverwaltungsgerichtes schuld- und tatangemessen, um dem erheblichen Schuld- und Unrechtsgehalt der Übertretung entsprechend Rechnung zu tragen. Sie ist zudem aus spezial- und generalpräventiven Gründen erforderlich, um weitere derartige Verwaltungsübertretungen hintanzuhalten.
Zumal der Beschwerde keine Folge zu gegeben war, hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zu leisten.
Insgesamt war sohin spruchgemäß zu entscheiden.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.
Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Hinweis:
Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr.in Keplinger
(Richterin)
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