LVwG T LVwG-2023/33/1798-4

LVwG-2023/33/1798-4Landesverwaltungsgericht21.08.2023

Regest

Luftfahrtrecht

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2023/33/1798-4

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 21.08.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2023:LVwG.2023.33.1798.4

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Visinteiner über die Beschwerde des Herrn AA, vertreten durch Rechtsanwalt BB, Adresse 1, **** Z, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 16.05.2023, Zl ***, betreffend eine Übertretung nach den Luftfahrtgesetz, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,

zu Recht:

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2. Der Beschwerdeführer hat einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Euro 200,00 zu leisten.

3. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten folgendes zur Last gelegt:

„1. Datum/Zeit: 08.06.2022, 10:00 Uhr

Ort: **** X, Adresse 2

Sie haben als Inhaber des Einzeluntemehmens „CC“ mit Sitz in **** X, Adresse 2, welches Betreiber der Website www.CC.at ist, auf der genannten Website unter dem Punkt“ Alpenrundflüge“ unter anderem folgendes angeboten: „Und fliegen für Sie auf Selbstkostenbasis“. Hierdurch haben Sie Selbstkostenflüge öffentlich beworben. Die Übertretung wurde am 08.06.2022 der Verwaltungsstrafbehörde angezeigt.

Gemäß § 102 Abs. 4 letzter Satz Luftfahrtgesetz - LFG, BGBl. Nr. 253/1957, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 151/2021, dürfen Selbstkostenflüge nicht öffentlich beworben werden.

Wer unter anderem dem Luftfahrtgesetz (LFG) zuwiderhandelt, begeht, wenn nicht ein gerichtlich strafbarer Tatbestand vorliegt eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 22.000 Euro zu bestrafen. Liegen erschwerende Umstände vor, so kann neben einer Geldstrafe auch eine Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen verhängt werden.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

1. §§ 102 Abs. 4 iVm 169 Abs. 1 Z1 Luftfahrtgesetz (LFG), BGBl. Nr. 253/1957, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 151/2021

Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt:

Geldstrafe von

falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von

Freiheitsstrafe von

Gemäß

1. €1.000,00

0 Tage(n) 15 Stunde(n)

0 Minute(n)

§ 169 Abs. 1 Luftfahrgesetz

(LFG), BGBl. Nr. 253/1957

i.d.g.F.

Weitere Verfügungen (zB Verfallsausspruch, Anrechnung von Vorhaft):

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG zu zahlen:

€ 100,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, jedoch mindestens € 10,00 für jedes Delikt (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich € 100,00 angerechnet).

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher € 1.100,00“

Dagegen hat Herr AA rechtsfreundlich vertreten fristgerecht Beschwerde erhoben und darin ausgeführt wie folgt:

„I. BESCHWERDEGEGENSTAND:

Der Beschwerdeführer erhebt gegen den Bescheid der BH Y/Straferkenntnis vom 16.05.2023, *** nach Zustellung am 23.05.2023 mit heutigem Tage und somit innerhalb offener Frist

BESCHWERDE

und führt diese einzeln und bestimmt aus wie folgt:

II. BESCHWERDEUMFANG:

Der Beschwerdeführer erhebt gegen das Straferkenntnis Beschwerde in vollem Umfang.

III. BESCHWERDEAUSFÜHRUNGEN:

Das Verhalten des Beschwerdeführers hat keinen objektiven Straftatbestand erfüllt. Die von

der Behörde eingenommene Rechtsauffassung ist verfassungswidrig. Es gibt keinen sachlich

gerechtfertigten Grund Rrmdflüge auf Selbstkostenbasis zu verbieten.

VI. BESCHWERDEANTRÄGE:

Der Beschwerdeführer stellt an das Landesverwaltungsgericht nachstehend folgende

ANTRÄGE

1. Das Landesverwaltungsgericht wolle eine mündliche Beschwerdeverhandlung anberaumen.

2. Das Landesverwaltungsgericht wolle das angefochtene Straferkenntnis ersatzlos aufheben

und das Verwaltungsstrafverfahren einstellen.

Z, am 15.06.2023AA“

Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde zu Zl ***, insbesondere in die Anzeige der DD vom 08.06.2022. Weiters fand am 08.08.2023 eine öffentliche mündliche Verhandlung statt. Der Beschwerdeführer ist trotz ordnungsgemäßer Ladung zur mündlichen Verhandlung nicht erschienen, er wurde vom Rechtsvertreter aus gesundheitlichen Gründen entschuldigt.

II.Sachverhalt:

Mit Schreiben vom 14.04.2022 wurde der Beschwerdeführer von der DD GmbH darauf hingewiesen, dass seit der Novellierung des Luftfahrtgesetzes mit der Novelle BGBl I Nr 151/2021 die Bewerbung von Selbstkostenflügen verboten ist. Unbeschadet dieser Mitteilung hat der Beschwerdeführer auf seiner Homepage am 08.06.2022 nach wie vor Selbstkostenflüge angeboten und beworben. Daraufhin erfolgte von der DD GmbH mit Schreiben vom 08.06.2022 die Anzeige an die Bezirkshauptmannschaft Y.

III.Beweiswürdigung:

Dass Selbstkostenflüge nicht öffentliche beworben werden dürfen, ergibt sich aus der Novelle zum Luftfahrtgesetz, BGBl I Nr 151/2021 mit welcher die Bestimmung des § 102 Abs 4 LFG dahingehend abgeändert wurde, als ein neuer letzter Satz angeführt wurde, der lautet: „Selbstkostenflüge dürfen nicht öffentlich beworben werden“.

Dass der Beschwerdeführer auf seiner Homepage Alpenrundflüge auf Selbstkostenbasis angeboten hat, ergibt sich aus der Anzeige der DD GmbH vom 08.06.2022 sowie dem Screenshot der Homepage ebenfalls vom 08.06.2022.

Als Ergebnis der Beweisaufnahme steht für das Landesverwaltungsgericht Tirol fest, dass der Beschwerdeführer die ihm mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vorgeworfene Verwaltungsübertretung begangen hat.

IV.Rechtsgrundlagen:

Die maßgeblichen Bestimmungen des Luftfahrtgesetzes lauten wie folgt:

Genehmigungen

§ 102.

(4) Nicht gewerbliche Flüge gegen Ersatz der Selbstkosten mit Luftfahrzeugen, die für höchstens vier Personen im Fluge verwendet werden dürfen, und Flüge zum Absetzen von Fallschirmspringern sowie die gewerbliche Beförderung mit motorisierten Hänge- und Paragleitern, Hänge- und Paragleitern und Fallschirmen dürfen ohne die Bewilligungen gemäß den Abs. 1 und 2 durchgeführt werden. Den Fluggästen ist vom Beförderer eine Bestätigung über die Bezahlung des Entgeltes auszustellen, deren Abschnitt vom Beförderer zwei Jahre lang aufzubewahren ist. Selbstkostenflüge dürfen nicht öffentlich beworben werden.

Strafbestimmungen und einstweilige Zwangs- und Sicherheitsmaßnahmen

Strafbestimmungen

§ 169.

(1) Wer

1. diesem Bundesgesetz,

zuwiderhandelt oder zuwiderzuhandeln versucht, begeht, wenn nicht ein gerichtlich strafbarer Tatbestand vorliegt, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 22 000 Euro zu bestrafen. Liegen erschwerende Umstände vor, so kann neben einer Geldstrafe auch eine Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen verhängt werden. In Fällen der gewerbsmäßigen Beförderung von Personen ohne die nach § 102 erforderlichen Bewilligungen ist eine Geldstrafe von mindestens 3 630 Euro zu verhängen. Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben beim Verdacht des widerrechtlichen Betriebes von unbemannten Luftfahrzeugen die Bezirksverwaltungsbehörde durch Maßnahmen, die für die Einleitung und Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind, zu unterstützen.

...“

V.Rechtliche Erwägungen:

Aufgrund des Ergebnisses des Beweisverfahrens ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer die ihm angelastete Verwaltungsübertretung in objektiver Hinsicht verwirklicht hat.

Was die subjektive Tatseite betrifft, so ist anzuführen, dass zur Strafbarkeit einer Verwaltungsübertretung fahrlässiges Verhalten (§ 5 Abs 1 VStG) ausreicht. Der Beschuldigte hat nicht glaubhaft gemacht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschriften kein Verschulden trifft. Dabei hat der Beschwerdeführer iSd § 5 VStG initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht, sei es durch geeignete tatsachenvorbringen, durch Beibringung von Beweismitteln oder durch Stellung konkreter Beweisanträge.

Den vom Beschwerdeführer gestellten Antrag auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung ist das Landesverwaltungsgericht nachgekommen und hat eine mündliche Verhandlung anberaumt. Bei der mündlichen Verhandlung am 08.08.2023 ist der Beschwerdeführer trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht erschienen, er wurde vom Rechtsvertreter aus gesundheitlichen Gründen entschuldigt.

Nach § 102 Abs 4 letzter Satz LFG dürfen Selbstkostenflüge nicht öffentlich beworben werden. Seitens des Rechtsvertreters wurde in der öffentlichen mündlichen Verhandlung ausgeführt, dass das Anführen auf einer Homepage nicht mit einer Werbung im Radio oder auf Plakaten zu vergleichen ist. Strafbar ist nur die öffentliche Bewerbung der Selbstkostenflüge.

Werbung beschreibt die Summe aller Anstrengungen, die durchgeführt werden, um einer Zielgruppe Informationen zu einem Unternehmen oder einem Produkt bzw einer Dienstleistung zukommen zu lassen. Eine so verstandene Werbung ist damit ein Werkzeug der Kommunikationspolitik und des Marketings. Werbung iSd unerlaubten Wettbewerbsgesetzes ist nicht nur die klassische Werbemaßnahme, gemeint ist hier jede Äußerung im Zusammenhang mit dem eigenen Geschäft, die direkt oder indirekt den Verkauf/Absatz von Waren oder Dienstleistungen fördert. Im Zeitalter der Social Media sind nicht nur die klassischen Medien wie Fernsehen, Radio und Zeitung geeignet, Werbung zu verbreiten, sondern eben auch die Plattformen wie Facebook, Instagram oder eben auch die Homepages der verschiedenen Firmen und Anbieter. Das Internet ist öffentlich und für jedermann zugänglich. Sucht man über eine Suchmaschine im Internet nach Alpenrundflügen zum Selbstkostenpreis kommen die verschiedenen Anbieter als Suchergebnisse aufgelistet. Somit stellt sich für das Landesverwaltungsgericht die Anführung auf der Homepage des Beschwerdeführers, dass er Alpenrundflüge zum Selbstkostenpreis durchführt, als Werbung dar, die durch das Internet auch öffentlich zugänglich ist. Als Ergebnis der Ermittlungen ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung auch in subjektiver Hinsicht verwirklicht hat. Diesbezüglich ist dem Beschwerdeführer zumindest Fahrlässigkeit anzulasten.

VI.Strafbemessung:

Nach § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Nach § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Der Unrechtsgehalt der gegenständlichen Verwaltungsübertretung ist nicht unerheblich. Schutzzweck der übertretenen Norm ist es dem explizit angeführten öffentlichen Werbeverbot für Selbstkostenflüge versteckte gewerbliche Beförderungen zu verhindern. Diesen Schutzzweck hat der Beschwerdeführer in erheblicher Weise zu widergehandelt.

Hinsichtlich des Verschuldens war – wie bereits erwähnt – von Fahrlässigkeit auszugehen. Mildernd war nicht zu werten, erschwerend waren die zahlreichen Verwaltungsstrafvormerkungen zu werten. Bezüglich der Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfälliger Sorgepflichten hat der Beschwerdeführer, obwohl dazu die Gelegenheit bestanden hätte, keine Angaben gemacht. Zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen und allfälliger Sorgepflichten hat der Rechtsvertreter im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vorgebracht, dass diese im unteren Bereich angesetzt werden müssen, da sich der Beschwerdeführer in einem Insolvenzverfahren befindet. Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte ist jedoch von durchschnittlichen wirtschaftlichen Verhältnissen auszugehen. In Anbetracht des normierten Strafrahmens nach § 169 Abs 1 Z 1 Luftfahrtgesetz von bis zu € 22.000,00 sowie unter Berücksichtigung obgenannter Strafzumessungsgründe ergibt sich auch unter Zugrundelegung von lediglich fahrlässigem Verhalten, dass die von der belangten Behörde festgesetzte Geldstrafe schuld- und tatangemessen und bei den angenommenen wirtschaftlichen Verhältnissen keinesfalls überhöht ist. Außerdem war deren Verhängung aus spezialpräventiven Gründen notwendig, um den Beschwerdeführer künftig von derartigen Übertretungen abzuhalten. Aber auch aus generalpräventiven Gründen war deren Verhängung notwendig, um auch den anderen Anbietern den besonderen Schutzweck der übertretenen Norm aufzuzeigen.

VII.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Hinweis:

Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr. Visinteiner

(Richter)

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