LVwG T LVwG-2023/12/0620-1

LVwG-2023/12/0620-1Landesverwaltungsgericht21.08.2023

Regest

Festsetzung nach Selbstbemessung<br/>bescheidmäßige Festsetzung<br/>

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2023/12/0620-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 21.08.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2023:LVwG.2023.12.0620.1

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Kroker über die Beschwerde der AA, **** Z, vertreten durch die BB, Adresse 1, **** Y, gegen den Bescheid der Bürgermeisterin der Gemeinde **** Z vom 19.12.2022, Zl Rechnungsnummer ***, betreffend die „Kommunalsteuer Prüfung für die Jahre 2017, 2018 und 2019“,

zu Recht:

1. Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid behoben.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang, Sachverhalt:

Mit dem angefochtenen Bescheid hat die Bürgermeisterin der Gemeinde **** Z der beschwerdeführende Gesellschaft nachstehende Abgaben vorgeschrieben:

Abgabe

Zeitraum

Bezeichnung

Betrag

USt

Adresse 2, Adresse 3, **** Z

Kommunalsteuer Prüfung

2017 (538,93)

0,00

0 %

Kommunalsteuer Prüfung

2018 (5.384,67)

206,92

0 %

Kommunalsteuer Prüfung

2019 (6.576,128)

206,90

0 %


0,00 %netto413,82Ust-Betr.0,00Vorschreibungsbetrag 413,82 EUR

Die Bürgermeisterin: CC“

Dieser bescheidmäßigen Vorschreibung ging eine im Jahr 2022 durchgeführte Prüfung durch den Prüfdienst Lohnabgaben und Beiträge voraus. Dabei wurde vom Prüfer aufgrund der Privatnutzung von arbeitgebereigenen KFZ hinsichtlich der Jahre 2017, 2018 und 2019 eine gegenüber den abgegebenen Erklärungen der beschwerdeführenden Gesellschaft höhere Bemessungsgrundlage in Bezug auf Lohnabgaben bzw letztlich auch der Kommunalsteuer festgestellt.

Mit Schreiben vom 01.02.2023 erhob die beschwerdeführende Gesellschaft durch ihre steuerliche Vertretung gegen diesen Bescheid fristgerecht Beschwerde. In dieser wurde darauf verwiesen, dass die beschwerdeführende Gesellschaft ihren Dienstnehmern keine Kfz zur Verfügung stelle, die im Eigentum des Dienstgebers AA seien. Die Dienstnehmer haben vielmehr die Möglichkeit ein Kfz von der DD, wie jeder andere Kunde auch, zu erwerben. Es handle sich dabei um eine einem Fremdvergleich standhaltende Transaktion. Es handle sich bei den betroffenen Fahrzeugen um solche, die im Eigentum der Dienstnehmer stehen. Somit gehe der vorgenommene Ansatz eines Sachbezuges aufgrund einer Privatnutzung arbeitgebereigener Kfz ins Leere.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom 02.02.2023 wurde die Beschwerde von der Abgabenbehörde als unbegründet abgewiesen. In der Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass im Rahmen der Prüfung eine Privatnutzung des arbeitgebereigenen KFZ festgestellt worden sei. Die Mitarbeiter dürften demnach Firmenfahrzeuge für Privatzwecke nutzen. Die Bemessungsgrundlage sei aufgrund eines Durchschnittswertverfahrens ermittelt worden.

Mit dem rechtzeitig eingebrachten Vorlageantrag vom 21.02.2023 begehrt die beschwerdeführende Gesellschaft unter Verweis auf das bisherige Vorbringen die Entscheidung über die Beschwerde durch das Landesverwaltungsgericht.

Mit Vorlageschreiben vom 27.02.2023 wurde der gegenständliche Abgabenakt von der Abgabenbehörde dem Landesverwaltungsgericht vorgelegt.

II.Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus dem Abgabenakt.

III.Rechtsgrundlagen:

Kommunalsteuergesetz 1993 (KommStG 1993) BGBl Nr 819/1993 idF BGBl I Nr 163/2015:

Entstehung der Steuerschuld, Selbstberechnung, Fälligkeit und Steuererklärung

§ 11

(1) Die Steuerschuld entsteht mit Ablauf des Kalendermonates, in dem Lohnzahlungen gewährt, Gestellungsentgelte gezahlt (§ 2 lit. b) oder Aktivbezüge ersetzt (§ 2 lit. c) worden sind. Lohnzahlungen, die regelmäßig wiederkehrend bis zum 15. Tag eines Kalendermonats für den vorangegangenen Kalendermonat gewahrt werden, sind dem vorangegangenen Kalendermonat zuzurechnen.

(2) Die Kommunalsteuer ist vom Unternehmer für jeden Kalendermonat selbst zu berechnen und bis zum 15. des darauffolgenden Monates (Fälligkeitstag) an die Gemeinde zu entrichten. Werden laufende Bezüge für das Vorjahr nach dem 15. Jänner bis zum 15. Februar ausgezahlt, ist die Kommunalsteuer bis zum 15. Februar abzuführen.

(3) Ein im Rahmen der Selbstberechnung vom Steuerschuldner selbst berechneter und der Abgabenbehörde bekannt gegebener Kommunalsteuerbetrag ist vollstreckbar. Wird kein selbstberechneter Betrag der Abgabenbehörde bekannt gegeben oder erweist sich die Selbstberechnung als nicht richtig, hat die Festsetzung der Abgabe mit Abgabenbescheid zu erfolgen. Von der Erlassung eines solchen Abgabenbescheides kann abgesehen werden, wenn der Steuerschuldner nachträglich die Selbstberechnung binnen drei Monaten ab Einreichung der Abgabenerklärung berichtigt; erweist sich die Berichtigung als nicht richtig, hat die Gemeinde einen Kommunalsteuerbescheid zu erlassen.

(…)

Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl Nr 194/1961 idF BGBl I Nr 108/2022:

D. Festsetzung der Abgaben.

§ 198

(1) Soweit in Abgabenvorschriften nicht anderes vorgeschrieben ist, hat die Abgabenbehörde die Abgaben durch Abgabenbescheide festzusetzen.

(2) Abgabenbescheide haben im Spruch die Art und Höhe der Abgaben, den Zeitpunkt ihrer Fälligkeit und die Grundlagen der Abgabenfestsetzung (Bemessungsgrundlagen) zu enthalten. Führen Abgabenbescheide zu keiner Nachforderung, so ist eine Angabe über die Fälligkeit der festgesetzten Abgabenschuldigkeiten entbehrlich. Ist die Fälligkeit einer Abgabenschuldigkeit bereits vor deren Festsetzung eingetreten, so erübrigt sich, wenn auf diesen Umstand hingewiesen wird, eine nähere Angabe über den Zeitpunkt der Fälligkeit der festgesetzten Abgabenschuldigkeit.

(…)

§ 201

(1) Ordnen die Abgabenvorschriften die Selbstberechnung einer Abgabe durch den Abgabepflichtigen an oder gestatten sie dies, so kann nach Maßgabe des Abs. 2 und muss nach Maßgabe des Abs. 3 auf Antrag des Abgabepflichtigen oder von Amts wegen eine erstmalige Festsetzung der Abgabe mit Abgabenbescheid erfolgen, wenn der Abgabepflichtige, obwohl er dazu verpflichtet ist, keinen selbst berechneten Betrag der Abgabenbehörde bekannt gibt oder wenn sich die bekanntgegebene Selbstberechnung als nicht richtig erweist.

(2) Die Festsetzung kann erfolgen,

1. von Amts wegen innerhalb eines Jahres ab Bekanntgabe des selbstberechneten Betrages,

2. wenn der Antrag auf Festsetzung spätestens ein Jahr ab Bekanntgabe des selbstberechneten Betrages eingebracht ist,

3. wenn kein selbstberechneter Betrag bekannt gegeben wird oder wenn bei sinngemäßer Anwendung des § 303 die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme des Verfahrens vorliegen würden,

(Anm.: Z 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 20/2009)

5. wenn bei sinngemäßer Anwendung des § 293b oder des § 295a die Voraussetzungen für eine Abänderung vorliegen würden.

(3) Die Festsetzung hat zu erfolgen,

1. wenn der Antrag auf Festsetzung binnen einer Frist von einem Monat ab Bekanntgabe des selbst berechneten Betrages eingebracht ist,

(Anm.: Z 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 70/2013)

3. wenn bei sinngemäßer Anwendung des § 295 die Voraussetzungen für eine Änderung vorliegen würden.

(4) Innerhalb derselben Abgabenart kann die Festsetzung mehrerer Abgaben desselben Kalenderjahres (Wirtschaftsjahres) in einem Bescheid zusammengefasst erfolgen.

IV.Rechtliche Erwägungen:

Erweist sich eine Selbstberechnung als unrichtig und wird der Abgabenbehörde diese Unrichtigkeit bekannt, so ist sie verpflichtet gemäß § 11 Abs 3 KommStG 1993 einen Steuerbescheid zu erlassen. (VwGH 22.09.2022, Ra 2020/15/0075).

Wie der Verwaltungsgerichtshof etwa in seinem Erkenntnis vom 18. September 2007, Zlen. 2007/16/0078, 0079 (mwN) ausführte, hat sich die bescheidmäßige Festsetzung einer Selbstbemessungsabgabe auf die gesamte im Bemessungszeitraum zu entrichtende Abgabe und nicht bloß auf eine restliche und nur bestimmte Sachverhalte in Betracht ziehende Abgabenforderung zu erstrecken. Die Abgabe stellt sich als eine einheitliche Steuer dar, die jeweils für einen bestimmten Abgabenbemessungszeitraum entsteht (vgl VwGH 18.10.2007, 2007/16/0049 mwH).

Im Fall der Erlassung eines Kommunalsteuer-Bescheids hat die Behörde sohin die Abgabe – die den entsprechenden Bemessungszeitraum umfasst – und nicht etwa nur eine - bestimmte Sachverhalte in Betracht ziehende - Abgabenforderung (hier: Mehrergebnis der „Kommunalsteuer-Prüfung“ aufgrund durch den Prüfdienst Lohnabgaben und Beiträge angenommener Privatnutzung von arbeitgebereigenen Kfz) vorzuschreiben. Die bescheidmäßige Festsetzung der Selbstbemessungsabgabe hat sich somit auf die gesamte im Bemessungszeitraum zu entrichtenden Abgabe und nicht bloß auf die „restliche“ Abgabenforderung zu erstrecken.

Sache eines Verfahrens ist die Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches des angefochtenen Bescheides bildet (vgl VwGH 2009/15/0152). Insofern ist Sache des nunmehrigen Beschwerdeverfahrens ausschließlich das durch die Abgabenprüfung („Kommunalsteuer-Prüfung“) festgestellte Mehrergebnis.

Wie bereits dargelegt, ist diese gesonderte Erfassung einer bislang außer Ansatz gebliebenen Bemessungsgrundlage bzw Festsetzung der darauf entfallenden Abgabe(n) rechtswidrig und ist daher der angefochtene Bescheid zu beheben. Die bescheidmäßige Festsetzung hat stets die den gesamten Bemessungszeitraum betreffende Abgabe bzw deren Bemessungsgrundlage zu erfassen, wobei die Abgabenbehörde bei der Festsetzung der Kommunalsteuer (gemäß § 201 Abs 4 BAO und § 11 Abs 3 KommStG) für jedes Kalenderjahr (Wirtschaftsjahr) einen gesonderten Bescheid bzw zumindest einen gesonderte Bescheidspruch erlassen muss (vgl zur Unzulässigkeit von Sammelbescheiden LVwG Erk 23.01.2023, LVwG-; 06.08.2019, LVwG-; VwGH 02.02.2023, Ra 2020/13/0012) und die Voraussetzungen gemäß § 201 Abs 2 bzw Abs 3 BAO zu berücksichtigen sind.

Es ist daher spruchgemäß zu entscheiden.

V.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Dazu wird auf die in der gegenständlichen Entscheidung jeweils angeführte höchstgerichtliche Judikatur verwiesen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Belehrung und Hinweise

Den Parteien des Beschwerdeverfahrens steht das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung, wenn das Landesverwaltungsgericht Tirol dies in seinem Spruch zugelassen hat, eine ordentliche, ansonsten eine außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Die Revision ist schriftlich innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung der Entscheidung beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Sie ist - abgesehen von den gesetzlichen Ausnahmen - durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt, von einer Steuerberaterin bzw. einem Steuerberater oder einer Wirtschaftsprüferin bzw. einem Wirtschaftsprüfer abzufassen und einzubringen.

Beschwerdeführenden Parteien und den im Beschwerdeverfahren Beigetretenen steht weiters das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof (Freyung 8, 1010 Wien) zu erheben. Die Beschwerde ist direkt beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlichen Ausnahmen - durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Wird die Verfahrenshilfe bewilligt, entfällt die Eingabengebühr und es wird eine Rechtsanwältin oder ein Rechtsanwalt bestellt, die oder der den Schriftsatz verfasst.

Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Zur Vorgangsweise für die elektronische Einbringung und zu weiteren Informationen wird auf die Website des Verfassungsgerichtshofes verwiesen.

Die für eine allfällige Beschwerde oder Revision zu entrichtenden Eingabengebühr beträgt gemäß § 17a Verfassungsgerichtshofgesetz und § 24a Verwaltungsgerichtshofgesetz Euro 240,00.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr.in Kroker

(Richterin)

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