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LVwG-2023/33/1876-2Landesverwaltungsgericht18.08.2023
Geschlossener Hof
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Visinteiner über die Beschwerde des Herrn AA, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 23.06.2023, Zl ***, betreffend eine Angelegenheit nach dem Tiroler Höfegesetz,
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang, Sachverhalt, Beschwerdevorbringen:
Mit der Liegenschaft in EZ **1 Grundbuch **2 Z des AA ist auch der ideelle Hälfteanteil an der Liegenschaft in EZ **3 Grundbuch **2 Z verbunden. Die EZ **3 Grundbuch **2 Z besteht aus den Waldgrundstücken **4 mit 15.392 m² und Gst **5 mit 2.664 m², insgesamt 18.056 m².
Mit Kaufvertrag vom 18.07.2022 hat Herr BB den ideellen Hälfteanteil an der Liegenschaft in EZ **3 Grundbuch **2 Z von Herrn AA erworben. Mit Schriftsatz vom 27.07.2022 hat Herr BB dieses Rechtsgeschäft bei der Bezirkshauptmannschaft Y zur grundverkehrsbehördlichen Genehmigung angezeigt. Mit Schriftsatz vom 27.07.2022 wurde auch um die höferechtliche Bewilligung dieses Rechtsgeschäftes angesucht.
Die Bezirkshauptmannschaft Y hat bei der Bezirksforstinspektion Y ein forstwirtschaftliches Gutachten beauftragt und bei der Abteilung Agrarwirtschaft um die Erstellung eines agrarfachlichen Gutachtens.
Mit Stellungnahme der Abteilung Agrarwirtschaft des Amtes der Tiroler Landesregierung vom 25.08.2022, Zl ***, wurde zusammengefasst festgestellt, dass aus der Liegenschaft des Verkäufers in EZ **1 landwirtschaftliche Einkünfte in Höhe von Euro 6.222,30 zu erzielen sind. Der Lebensunterhalt je vollverpflegter Person des Unternehmerhaushaltes beträgt durchschnittlich Euro 8.184,20, somit für zwei erwachsene Personen Euro 16.388,40. Aufgrund des relativ geringen Flächenausmaßes der Waldflächen in EZ **1 Grundbuch Z sowie in der mit dem Hälfteanteil realrechtlich verbundenen Liegenschaft in EZ **3 Grundbuch Z ist davon auszugehen, dass die Erhaltung zweier erwachsener Personen auch unter Hinzuzählung der forstwirtschaftlichen Einkünfte nicht möglich ist. Es bestünden aus landwirtschaftlicher Sicht keine Bedenken bezüglich der Abtrennung der realrechtlich verbundenen Liegenschaft in EZ **3 Grundbuch Z gem § 5 Tiroler Höfegesetz.
Aus dem forstfachlichen Gutachten vom 12.09.2022, Zl ***, ergibt sich, dass sich für die gegenständlichen Waldgrundstücke in EZ **3 Grundbuch Z gutachterlich ein jährlicher Reinertrag von Euro 623,00 ergebe.
Mit Schriftsatz vom 17.12.2022 wurde seitens des Rechtsvertreters mitgeteilt, dass der Grund für den Verkauf der realrechtlich verbundenen ideellen Hälfteanteils an der Liegenschaft in EZ 66 Grundbuch **2 Z einerseits Differenzen zwischen den derzeitigen Grundeigentümern und andererseits ein Finanzierungsbedarf betreffend den geschlossenen Hof in EZ **1 Grundbuch Z sei. Darüber hinaus werde neuerlich darauf hingewiesen, dass sowohl aus forstwirtschaftlicher als auch aus agrarwirtschaftlicher Sicht der gegenständlichen Übertragung der Waldflächen keine Hindernisse entgegenstünden. Weiters sei in der Judikatur keine Entscheidung ersichtlich, bei der die Abschreibung eines Waldgrundstückes aus den angegebenen Gründen verneint worden sei. Es habe sich dabei immer um landwirtschaftlich und nicht frostwirtschaftlich bewirtschaftete Flächen gehandelt.
Mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Y vom 20.12.2022 wurde die Abteilung Agrarwirtschaft um Ergänzung des agrarfachlichen Gutachtens ersucht. Laut Gutachten der Abteilung Agrarwirtschaft vom 25.04.2023, Zl ***, wurde zusammengefasst festgestellt, dass der geschlossene Hof in EZ **1 Grundbuch Z mit dem ermittelten landwirtschaftlichen Ertrag unter Berücksichtigung des Sachbezuges der Betreiberwohnung von in Summe Euro 20.570,00 knapp nicht hinreicht, den geforderten Unterhalt von zwei erwachsenen Personen in der Höhe von Euro 21.270,00 zu gewährleisten. Die Differenz der Einkünfte aus dem geschlossenen Hof und dem Privatverbrauch inklusive Wohnkosten von zwei erwachsenen Personen ergebe inklusive dem realrechtlich verbundenen Hälfteanteil an EZ **3 Grundbuch Z ein Minus von Euro 700,00, nach Abschreibung der beantragten Grundstücke ein Minus von Euro 920,00. Die Leistungsfähigkeit des geschlossenen Hofes „CC“ verringere sich somit um Euro 220,00. Durch die beantragte Abtrennung vom geschlossenen Hof trete somit eine weitere Schwächung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des geschlossenen Hofes ein.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid hat die Bezirkshauptmannschaft Y dem angezeigten Rechtserwerb die höferechtliche Bewilligung nach §§ 5 und 9 Tiroler Höfegesetz versagt. Begründend wurde nach Anführung der eingeholten Gutachten im Wesentlichen ausgeführt, dass mit der beantragten Abtrennung des realrechtlich mit dem geschlossenen Hof in EZ **1 verbundenen Hälfteanteils an der Liegenschaft in EZ **3 Grundbuch Z entsprechend dem ergänzenden Gutachten des agrarfachlichen Amtssachverständigen eine Schwächung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des geschlossenen Hofes einhergehe. Der verfahrensgegenständliche Rechtsvorgang stehe sohin im Wiederspruch zu den entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Tiroler Höfegesetzes.
Dagegen hat Herr AA fristgerecht Beschwerde erhoben und darin im Wesentlichen ausgeführt, dass im ersten Gutachten der Abteilung Agrarwirtschaft vom 25.08.2022 der Sachverständige zum Schluss komme, dass aufgrund des relativ geringen Flächenausmaßes der Waldflächen in EZ **1 Grundbuch Z sowie in der mit einem Hälfteanteil realrechtlich mit dieser EZ verbundenen Liegenschaft in EZ **3 Grundbuch Z davon auszugehen sei, dass die Erhaltung zweier erwachsener Personen auch bei Hinzuzählung der forstwirtschaftlichen Einkünfte nicht möglich sei. Unter diesem Gesichtspunkt sei der Sachverständige eindeutig zum Schluss gekommen, dass bezüglich der Abtrennung der realrechtlich verbundenen Liegenschaften in EZ **3 Grundbuch Z gemäß Tiroler Höfegesetz aus landwirtschaftlicher Sicht keine Bedenken bestünden. In seinem ergänzenden Gutachten vom 25.04.2023 sei derselbe Amtssachverständige jedoch dann zum Schluss gekommen, dass durch die beantragte Abtrennung vom geschlossenen Hof eine weitere Schwächung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des geschlossenen Hofes eintrete und sei der Kaufvertrag aus diesem Grund von der Höfebehörde mit dem nunmehr bekämpften Bescheid nicht genehmigt worden. Tatsächlich stelle sich die Sachlage allerdings so dar, dass der landwirtschaftliche Betrieb des Veräußerers für den Fall, dass der gegenständliche Waldverkauf nicht vonstattengehen könne, deutliche Nachteile im Verhältnis zu einer etwaigen Veräußerung hätte. Es gebe schon seit längerem Probleme mit dem Miteigentümer der Liegenschaft in EZ **3 Grundbuch Z. Holzarbeiten könne der Beschwerdeführer mangels Ausstattung bzw aufgrund körperlicher Einschränkungen nicht selbst durchführen. Die Einnahmen aus dem Waldverkauf seien für seinen Betrieb essentiell, da er einen überdachten Auslauf für 11 Milchkühe errichtet habe. Wenn die Behörde nunmehr im bekämpften Bescheid davon ausgehe, dass die beantragte Abtrennung des Hälfteanteils der Liegenschaft EZ **3 Grundbuch Z die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit seines Hofes schwäche, entspreche dies nicht der Realität, sondern sei es vielmehr so, dass eine Versagung der Veräußerung für seinen Betrieb massive Nachteile mit sich bringen würde. Abschließend wurde beantragt eine mündliche Verhandlung durchzuführen, den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben, in eventu den angefochtenen Bescheid aufzuheben und in der Sache selbst zu entscheiden, in eventu den angefochtenen Bescheid aufzuheben und zur neuerlichen Entscheidung an die Behörde erster Instanz zurückzuverweisen.
II.Beweiswürdigung:
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich unstrittig aus dem Akt der belangten Behörde zu Zl ***.
III.Rechtslage:
Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Tiroler Höfegesetzes (THG) lauten wie folgt:
§ 1
Als geschlossener Hof gilt jede land- und forstwirtschaftliche mit einer Hofstelle versehene Besitzung, deren Grundbuchseinlage sich in der Höfeabteilung des Hauptbuches befindet (§ 69 Allgemeines Grundbuchsanlegungsgesetz, BGBl. Nr. 2/1930, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 112/2003, in Verbindung mit § 18 Abs. 2 Grundbuchsumstellungsgesetz,
BGBl. Nr. 550/1980, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 30/2012).“
§ 2
„(1) Alle Veränderungen am Bestand und Umfang der geschlossenen Höfe bedürfen der Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist.
…“
§ 5
„Die Bewilligung zur Abtrennung von Bestandteilen eines geschlossenen Hofes ist zu erteilen, wenn der Hof nach der Abtrennung zur Erhaltung von mindestens zwei erwachsenen Personen noch hinreicht, und wenn der beantragten Abtrennung erhebliche wirtschaftliche oder landeskulturelle Bedenken nicht entgegenstehen.
Desgleichen ist die Bewilligung zu erteilen, wenn für den abgetrennten Hofteil gleichzeitig ein anderes, für die Bewirtschaftung des Hofes gleichwertiges Grundstück damit vereinigt wird.
Bei Erteilung der Bewilligung ist auch zu prüfen, ob sich für den Hof des Käufers in wirtschaftlicher oder landeskultureller Hinsicht ein Vorteil oder Nachteil ergibt.
Die Erteilung der Bewilligung kann an die Bedingung geknüpft werden, daß die abzutrennenden Bestandteile mit dem Gut des Käufers vereinigt werden. Ist das Gut des Käufers kein geschlossener Hof, würde es jedoch durch den Zukauf die Eigenschaft eines solchen erwerben, kann die Bedingung gestellt werden, daß das Anwesen im Sinne des § 3 des Gesetzes als geschlossener Hof erklärt wird.“
§ 6
„Erscheint die Abtrennung zum Zwecke der Herstellung, Umlegung oder Erweiterung von Straßen oder Wegen, zu Bach- oder Flußregulierungen, Entsumpfungen oder anderen im öffentlichen oder Gemeindeinteresse gelegenen Kulturmaßnahmen als notwendig oder nützlich, oder soll das abzutrennende Grundstück als Baugrund oder zu gewerblichen Zwecken verwendet werden, so kann die Bewilligung ohne Rücksicht auf die Größe des Hofes erteilt werden.“
IV.Erwägungen:
Voraussetzung der Anwendung der höferechtlichen Bestimmungen des Tiroler Höfegesetzes ist das Vorliegen eines geschlossenen Hofes. Die rechtliche Qualifikation und der Umfang des geschlossenen Hofes ergeben sich aus der Eintragung in der Höfeabteilung des Grundbuches, deren Einlagen durch die Einlagenzahlen von 90000 an aufwärts gekennzeichnet sind. Die Hofeigenschaft ist nicht aufgrund einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise, sondern aufgrund der bücherlichen Eintragung zu prüfen. Die „Lebensfähigkeit“ eines in die Höfeabteilung eingetragenen Betriebes spielt für dessen rechtliche Einordnung keine Rolle.
Die Frage, ob der Erträgnisse eines geschlossenen Hofes zur angemessenen Erhaltung von zwei erwachsenen Personen ausreichen, kann nur auf Grundlage entsprechender agrarwirtschaftlicher Gutachten beantworten werden. Zur Beantwortung dieser Frage hat die Bezirkshauptmannschaft Y den agrarfachlichen Amtssachverständigen um Abgabe einer Stellungnahme ersucht. In seiner ergänzenden Stellungnahme vom 25.04.2023, Zl ***, kommt der Amtssachverständige zum Schluss, dass die Differenz der Einkünfte aus dem geschlossenen Hof und dem Privatverbrauch inklusive Wohnkosten von zwei erwachsenen Personen inklusive dem realrechtlich verbundenen Hälfteanteil an EZ **3 Grundbuch Z ein Minus von Euro 700,00 ergibt, nach Abschreibung der beantragten Grundstücke ein Minus von Euro 920,00. Die Leistungsfähigkeit des geschlossenen Hofes „CC“ in EZ **1 Grundbuch Z verringert sich somit um Euro 220,00. Durch die beantragte Abtrennung vom geschlossenen Hof tritt somit eine weitere Schwächung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des geschlossenen Hofes ein.
Daraus ergibt sich, dass nach § 5 Tiroler Höfegesetz die Bewilligung nicht erteilt werden kann, da der Hof nach der Abtrennung zur Erhaltung von mindestens zwei erwachsenen Personen nicht mehr hinreicht.
Damit ist im Ergebnis der geschlossene Hof „CC“ in EZ **1 Grundbuch **2 Z auf Dauer nicht (mehr) geeignet, zwei erwachsene Personen zu erhalten, zumal das zur Verfügung stehende Einkommen unter den Kosten für den Lebensunterhalt von zwei erwachsenen Personen im bäuerlichen Lebensumfeld in Tirol liegt. Es war daher unter Bezugnahme auf die ergänzende agrarfachliche Stellungnahme die beantragte höferechtliche Bewilligung zu versagen bzw die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
V.Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:
Gem § 24 Abs 1 VwGVG hat das Landesverwaltungsgericht Tirol auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Ungeachtet eines Antrages des Beschwerdeführers auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung kann das Landesverwaltungsgericht Tirol jedoch gem § 24 Abs 4 VwGVG an der Durchführung derselben absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC) entgegenstehen.
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung war im gegenständlichen Fall nicht erforderlich, da der maßgebliche Sachverhalt schon aufgrund der vorliegenden Akten hinreichend geklärt und nicht erörterungsbedürftig war und die Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Tirol sohin aufgrund der schriftlichen Vorbringen und der vorliegenden Beweisergebnisse getroffen werden konnte. Die belangte Behörde hat die erforderlichen Gutachten eingeholt und aufgrund der Ergebnisse der vorliegenden Gutachten die Entscheidung getroffen. Aufgrund des ergänzenden Gutachtens des agrarfachlichen Sachverständigen reichen die Einkünfte aus dem geschlossenen Hof auch nach der Abtrennung zur Erhaltung von mindestens zwei erwachsenen Personen nicht mehr hin und hat die belangte Behörde aus diesem Grund die Bewilligung versagt. Eine mündliche Verhandlung hätte zu keiner weiteren Klärung der Rechtssache beitragen können.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.
Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr. Visinteiner
(Richter)
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