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LVwG-2022/46/2916-7•LVwG T LVwG-2022/46/2916-7
LVwG-2022/46/2916-7Landesverwaltungsgericht18.08.2023
LebensmittelhygieneVO<br/>Zusammenfassung<br/>Anhang II und I<br/>Begründungsmangel<br/>Neuer Strafrahmen<br/>Haftungsausspruch<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Wieser über die Beschwerden und die Vorlageanträge vom 9.11.2022 des AA, Adresse 1, **** Z (Beschwerdeführer), sowie der Zer Backstube GmbH, Adresse 2, **** Z (Beschwerdeführerin), beide vertreten durch Rechtsanwalt BB, Adresse 3, **** Y, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X vom 15.02.2021, Zl ***, und die Beschwerdevorentscheidung vom 28.10.2022, Zl ***, betreffend Übertretungen nach dem Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz (LMSVG), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,
zu Recht:
1. Den Vorlageanträgen wird insofern Folge gegeben, als die Beschwerdevorentscheidung wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde behoben wird.
2. Die Beschwerde der Zer Backstube GmbH wird als unzulässig zurückgewiesen.
3. Der Beschwerde des AA in Bezug auf die Spruchpunkte 3., 4., 5., 9. und 11. des angefochtenen Straferkenntnisses wird Folge gegeben, dass angefochtene Straferkenntnis in diesem Umfang behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.
4. Der Beschwerde des AA wird insofern Folge gegeben, als die Spruchpunkte 1., 2., 6., und 7. als eine Verwaltungsübertretung zu werten sind und eine Gesamtstrafe in der Höhe von Euro 3.000,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 2 Tage 12 Stunden) verhängt wird.
Die im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses angeführte Strafsanktionsnorm hat zu lauten wie folgt:
§ 90 Abs 3 Z 1 Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz – LMSVG, BGBl I Nr 13/2006, idF BGBl I Nr 256/2021
Dementsprechend wird der Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor der belangten Behörde mit Euro 300,00 neu festgesetzt. Für das Beschwerdeverfahren fallen keine Kosten an.
5. Der Beschwerde des AA wird insofern Folge gegeben, als die Spruchpunkte 8. und 10. des angefochtenen Straferkenntnisses als eine Verwaltungsübertretung zu werten sind und eine Gesamtstrafe in der Höhe von Euro 1.000,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 1 Tag 2 Stunden) verhängt wird.
Die im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses angeführte Strafsanktionsnorm hat zu lauten wie folgt:
§ 90 Abs 3 Z 1 Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz – LMSVG, BGBl I Nr 13/2006, idF BGBl I Nr 256/2021
Dementsprechend wird der Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor der belangten Behörde mit Euro 300,00 neu festgesetzt. Für das Beschwerdeverfahren fallen keine Kosten an.
6. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrenslauf:
Mit Straferkenntnis vom 15.02.2021, Zl ***, legte die belangte Behörde AA folgenden Sachverhalt zur Last:
„1.Datum/Zeit:19.08.2020, 14:15 Uhr
Ort:**** Z, Adresse 2
Sie haben es als handelsrechtlicher Geschäftsführer des Betriebes „Zer Backstube GmbH“, **** Z, Adresse 2, für die Einhaltung der Lebensmittelhygienebestimmungen zu verantworten, dass nicht ausreichend dafür Vorsorge getragen wurde, dass in den Räumlichkeiten des lebensmittelverarbeitenden Betriebes „Zer Backstube GmbH“ die Hygienevorschriften der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 i.d.g.F. eingehalten werden, wie am 19.08.2020 um 14:15 Uhr anlässlich einer Kontrolle durch das Lebensmittelaufsichtsorgan für den Bezirk X festgestellt wurde.
Im Zuge der Überprüfung am 19.08.2020 wurden durch das Lebensmittelaufsichtsorgan für den Bezirk X folgende Mängel, welche allesamt durch Lichtbilder dokumentiert wurden, festgestellt:
Entgegen Anhang II Kapitel I, Zif. 2 (c) Lebensmittelhygiene VO (EG) Nr. 852/2004 i.d.g.F., erfolgt die Entladung der angelieferten Waren im Freien ohne Überdachung. Ebenso ist der Auslieferungsbereich nicht überdacht und hat keine Schleuse. Die Anlieferung erfolgt direkt in das allgemeine Lager. Es ist keine Schleusenfunktion vorhanden. Verpackungs- und Auslieferungsbereich sind nicht voneinander getrennt, wodurch verpackte wie unverpackte Lebensmittel und Verpackungsmaterialien nachteilig z. B. durch Staub, Feuchtigkeit, Schmutz, Wasser und Schädlinge beeinflusst werden.
Durch die ungeschützte An- und Auslieferung der Ware gelangen Schädlinge ungehindert in die Betriebsanlage. Bei der Kontrolle am 19.08.2020 wurden bereits tote und lebende Schaben vorgefunden.
2. Datum/Zeit:19.08.2020, 14:15 Uhr
Ort:**** Z, Adresse 2
Sie haben es als handelsrechtlicher Geschäftsführer des Betriebes „Zer Backstube GmbH“, **** Z, Adresse 2, für die Einhaltung der Lebensmittelhygienebestimmungen zu verantworten, dass nicht ausreichend dafür Vorsorge getragen wurde, dass in den Räumlichkeiten des lebensmittelverarbeitenden Betriebes „Zer Backstube GmbH“ die Hygienevorschriften der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 i.d.g.F. eingehalten werden, wie am 19.08.2020 um 14:15 Uhr anlässlich einer Kontrolle durch das Lebensmittelaufsichtsorgan für den Bezirk X festgestellt wurde.
Im Zuge der Überprüfung am 19.08.2020 wurden durch das Lebensmittelaufsichtsorgan für den Bezirk X folgende Mängel, welche allesamt durch Lichtbilder dokumentiert wurden, festgestellt:
Entgegen Anhang II Kapitel I, Zif. 2 b Lebensmittelhygiene VO (EG) Nr. 852/2004 i.d.g.F., war in einer Ecke hinten den Öfen an der Wand Schwarzschimmel vorhanden, obwohl Betriebsstätten, in denen mit Lebensmitteln umgegangen wird, so angelegt, konzipiert, gebaut, gelegen und bemessen sein müssen, dass die Ansammlung von Schmutz, der Kontakt mit toxischen Stoffen, das Eindringen von Fremdteilchen in Lebensmittel, die Bildung von Kondensflüssigkeit oder unerwünschter Schimmelbildung auf Oberflächen vermieden wird.
3. Datum/Zeit:19.08.2020, 14:15 Uhr
Ort:**** Z, Adresse 2
Sie haben es als handelsrechtlicher Geschäftsführer des Betriebes „Zer Backstube GmbH“, **** Z, Adresse 2, für die Einhaltung der Lebensmittelhygienebestimmungen zu verantworten, dass nicht ausreichend dafür Vorsorge getragen wurde, dass in den Räumlichkeiten des lebensmittelverarbeitenden Betriebes „Zer Backstube GmbH“ die Hygienevorschriften der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 i.d.g.F. eingehalten werden, wie am 19.08.2020 um 14:15 Uhr anlässlich einer Kontrolle durch das Lebensmittelaufsichtsorgan für den Bezirk X festgestellt wurde.
Im Zuge der Überprüfung am 19.08.2020 wurden durch das Lebensmittelaufsichtsorgan für den Bezirk X folgende Mängel, welche allesamt durch Lichtbilder dokumentiert wurden, festgestellt:
Entgegen Anhang II Kapitel II, Zif. 1 a Lebensmittelhygiene VO (EG) Nr. 852/2004 i.d.g.F., besteht der Boden im Auslieferungsbereich aus Beton und ist daher nicht leicht reinigbar bzw. desinfizierbar. Zudem wurde im Auslieferungsbereich offene Ware gelagert. Der Boden im Rohstofflager war größtenteils beschädigt und dadurch nicht mehr leicht reinigbar bzw. desinfizierbar, obwohl Lebensmittelunternehmer zu gewährleisten haben, dass die Bodenbeläge in einwandfreiem Zustand zu halten, leicht zu reinigen und erforderlichenfalls zu desinfizieren sein müssen. Sie müssen entsprechend wasserundurchlässig, Wasser abstoßend und abriebfest sein und aus nichttoxischem Material bestehen.
4. Datum/Zeit:19.08.2020, 14:15 Uhr
Ort:**** Z, Adresse 2
Sie haben es als handelsrechtlicher Geschäftsführer des Betriebes „Zer Backstube GmbH“, **** Z, Adresse 2, für die Einhaltung der Lebensmittelhygienebestimmungen zu verantworten, dass nicht ausreichend dafür Vorsorge getragen wurde, dass in den Räumlichkeiten des lebensmittelverarbeitenden Betriebes „Zer Backstube GmbH“ die Hygienevorschriften der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 i.d.g.F. eingehalten werden, wie am 19.08.2020 um 14:15 Uhr anlässlich einer Kontrolle durch das Lebensmittelaufsichtsorgan für den Bezirk X festgestellt wurde.
Im Zuge der Überprüfung am 19.08.2020 wurden durch das Lebensmittelaufsichtsorgan für den Bezirk X folgende Mängel, welche allesamt durch Lichtbilder dokumentiert wurden, festgestellt:
Entgegen Anhang II Kapitel II, Zif. 1 e Lebensmittelhygiene VO (EG) Nr. 852/2004 i.d.g.F., war eine Tür samt Türrahmen im Lagerbereich verrostet und dadurch nicht leicht zu reinigen bzw. zu desinfizieren.
5. Datum/Zeit:19.08.2020, 14:15 Uhr
Ort:**** Z, Adresse 2
Sie haben es als handelsrechtlicher Geschäftsführer des Betriebes „Zer Backstube GmbH“, **** Z, Adresse 2, für die Einhaltung der Lebensmittelhygienebestimmungen zu verantworten, dass nicht ausreichend dafür Vorsorge getragen wurde, dass in den Räumlichkeiten des lebensmittelverarbeitenden Betriebes „Zer Backstube GmbH“ die Hygienevorschriften der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 i.d.g.F. eingehalten werden, wie am 19.08.2020 um 14:15 Uhr anlässlich einer Kontrolle durch das Lebensmittelaufsichtsorgan für den Bezirk X festgestellt wurde.
Im Zuge der Überprüfung am 19.08.2020 wurden durch das Lebensmittelaufsichtsorgan für den Bezirk X folgende Mängel, welche allesamt durch Lichtbilder dokumentiert wurden, festgestellt:
Entgegen Anhang II Kapitel II, Zif. 1 f Lebensmittelhygiene VO (EG) Nr. 852/2004 i.d.g.F., war eine Arbeitsplatte aus Holz beschädigt, obwohl Flächen in Bereichen, in denen mit Lebensmitteln umgegangen wird und insbesondere Flächen, die mit Lebensmitteln in Berührung kommen, in einwandfreiem Zustand zu halten sind.
6. Datum/Zeit:19.08.2020, 14:15 Uhr
Ort:**** Z, Adresse 2
Sie haben es als handelsrechtlicher Geschäftsführer des Betriebes „Zer Backstube GmbH“, **** Z, Adresse 2, für die Einhaltung der Lebensmittelhygienebestimmungen zu verantworten, dass nicht ausreichend dafür Vorsorge getragen wurde, dass in den Räumlichkeiten des lebensmittelverarbeitenden Betriebes „Zer Backstube GmbH“ die Hygienevorschriften der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 i.d.g.F. eingehalten werden, wie am 19.08.2020 um 14:15 Uhr anlässlich einer Kontrolle durch das Lebensmittelaufsichtsorgan für den Bezirk X festgestellt wurde.
Im Zuge der Überprüfung am 19.08.2020 wurden durch das Lebensmittelaufsichtsorgan für den Bezirk X folgende Mängel, welche allesamt durch Lichtbilder dokumentiert wurden, festgestellt:
Entgegen Anhang II Kapitel I, Zif. 2 a Lebensmittelhygiene VO (EG) Nr. 852/2004 i.d.g.F., waren beim Abwaschbereich die Silikonfugen beschädigt und verunreinigt, obwohl der Lebensmittelunternehmer zu gewährleisten hat, dass eine angemessene Instandhaltung, Reinigung und Desinfektion möglich ist und aerogene Kontaminationen vermieden oder auf ein Mindestmaß beschränkt werden.
7. Datum/Zeit:19.08.2020, 14:15 Uhr
Ort:**** Z, Adresse 2
Sie haben es als handelsrechtlicher Geschäftsführer des Betriebes „Zer Backstube GmbH“, **** Z, Adresse 2, für die Einhaltung der Lebensmittelhygienebestimmungen zu verantworten, dass nicht ausreichend dafür Vorsorge getragen wurde, dass in den Räumlichkeiten des lebensmittelverarbeitenden Betriebes „Zer Backstube GmbH“ die Hygienevorschriften der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 i.d.g.F. eingehalten werden, wie am 19.08.2020 um 14:15 Uhr anlässlich einer Kontrolle durch das Lebensmittelaufsichtsorgan für den Bezirk X festgestellt wurde.
Im Zuge der Überprüfung am 19.08.2020 wurden durch das Lebensmittelaufsichtsorgan für den Bezirk X folgende Mängel, welche allesamt durch Lichtbilder dokumentiert wurden, festgestellt:
Entgegen Anhang II Kapitel I, Zif. 1 iVm Zif. 2 lit a Lebensmittelhygiene VO (EG) Nr. 852/2004 i.d.g.F., waren im gesamten Betrieb die Boden- und Wandbereiche und Übergänge, Kanten und Ecken teilweise beschädigt und verunreinigt, obwohl Betriebsstätten, in denen mit Lebensmittel umgegangen wird, stets sauber und instandgehalten sein müssen und zudem so angelegt, konzipiert, gebaut, gelegen und bemessen sein müssen, dass eine angemessene Instandhaltung, Reinigung und Desinfektion möglich ist, aerogene Kontaminationen vermieden oder auf Mindestmaß beschränkt werden.
8. Datum/Zeit:19.08.2020, 14:15 Uhr
Ort:**** Z, Adresse 2
Sie haben es als handelsrechtlicher Geschäftsführer des Betriebes „Zer Backstube GmbH“, **** Z, Adresse 2, für die Einhaltung der Lebensmittelhygienebestimmungen zu verantworten, dass nicht ausreichend dafür Vorsorge getragen wurde, dass in den Räumlichkeiten des lebensmittelverarbeitenden Betriebes „Zer Backstube GmbH“ die Hygienevorschriften der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 i.d.g.F. eingehalten werden, wie am 19.08.2020 um 14:15 Uhr anlässlich einer Kontrolle durch das Lebensmittelaufsichtsorgan für den Bezirk X festgestellt wurde.
Im Zuge der Überprüfung am 19.08.2020 wurden durch das Lebensmittelaufsichtsorgan für den Bezirk X folgende Mängel, welche allesamt durch Lichtbilder dokumentiert wurden, festgestellt:
Entgegen Anhang II Kapitel I, Zif. 1 Lebensmittelhygiene VO (EG) Nr. 852/2004 i.d.g.F., wies der Betrieb zum Zeitpunkt der Kontrolle massive Reinigungsmängel auf (Türen zu den Technikräumen, Steckdosen, Lichtschalter und Griffe, Böden, Wände, Spinnweben in div. Ecken und bei Gerätschaften, Gummidichtung bei der Kühlraumtüre im Rohstofflager, Blechrechen und Transportwägen, Reinigungskammer, Steighilfen, Putzgeräte, usw), obwohl der Lebensmittelunternehmer zu gewährleisten hat, dass die Betriebsstätte, in der mit Lebensmitteln umgegangen wird, stets sauber und instandgehalten zu sein hat.
9. Datum/Zeit:19.08.2020, 14:15 Uhr
Ort:**** Z, Adresse 2
Sie haben es als handelsrechtlicher Geschäftsführer des Betriebes „Zer Backstube GmbH“, **** Z, Adresse 2, für die Einhaltung der Lebensmittelhygienebestimmungen zu verantworten, dass nicht ausreichend dafür Vorsorge getragen wurde, dass in den Räumlichkeiten des lebensmittelverarbeitenden Betriebes „Zer Backstube GmbH“ die Hygienevorschriften der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 i.d.g.F. eingehalten werden, wie am 19.08.2020 um 14:15 Uhr anlässlich einer Kontrolle durch das Lebensmittelaufsichtsorgan für den Bezirk X festgestellt wurde.
Im Zuge der Überprüfung am 19.08.2020 wurden durch das Lebensmittelaufsichtsorgan für den Bezirk X folgende Mängel, welche allesamt durch Lichtbilder dokumentiert wurden, festgestellt:
Entgegen Anhang II Kapitel V, Zif. 1 lit. b Lebensmittelhygiene VO (EG) Nr. 852/2004 i.d.g.F., wurden verschmutzte Stoffflecken sowie beschädigte und verschmutzte Simperl vorgefunden, obwohl Gegenstände, Armaturen und Ausrüstungen, mit denen Lebensmittel in Berührung kommen, so gebaut, beschaffen und instand gehalten sein müssen, dass das Risiko einer Kontamination so gering wie möglich ist.
10. Datum/Zeit:19.08.2020, 14:15 Uhr
Ort:**** Z, Adresse 2
Sie haben es als handelsrechtlicher Geschäftsführer des Betriebes „Zer Backstube GmbH“, **** Z, Adresse 2, für die Einhaltung der Lebensmittelhygienebestimmungen zu verantworten, dass nicht ausreichend dafür Vorsorge getragen wurde, dass in den Räumlichkeiten des lebensmittelverarbeitenden Betriebes „Zer Backstube GmbH“ die Hygienevorschriften der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 i.d.g.F. eingehalten werden, wie am 19.08.2020 um 14:15 Uhr anlässlich einer Kontrolle durch das Lebensmittelaufsichtsorgan für den Bezirk X festgestellt wurde.
Im Zuge der Überprüfung am 19.08.2020 wurden durch das Lebensmittelaufsichtsorgan für den Bezirk X folgende Mängel, welche allesamt durch Lichtbilder dokumentiert wurden, festgestellt:
Entgegen Anhang II Kapitel I, Zif. 2 lit. b - d Lebensmittelhygiene VO (EG) Nr. 852/2004 i.d.g.F., herrscht im gesamten Betrieb keine Trennung zwischen rein und unrein. Es werden offene Lebensmittel neben Putzmaschinen und sonstigen Gegenständen gelagert. Im Waschbereich werden saubere Behälter, verunreinigte Behälter, Reinigungsgeräte und sonstige Gegenstände gelagert, obwohl Lebensmittelunternehmer zu gewährleisten haben, dass Betriebsstätten, in denen mit Lebensmitteln umgegangen wird, so angelegt, konzipiert, gebaut, gelegen und bemessen sein müssen, dass das Eindringen von Fremdteilchen vermieden wird, gute Lebensmittelhygiene, einschließlich Schutz gegen Kontaminationen gewährleistet ist und geeignete Bearbeitungs- und Lagerräume vorhanden sind.
11. Datum/Zeit:19.08.2020, 14:15 Uhr
Ort:**** Z, Adresse 2
Sie haben es als handelsrechtlicher Geschäftsführer des Betriebes „Zer Backstube GmbH“, **** Z, Adresse 2, für die Einhaltung der Lebensmittelhygienebestimmungen zu verantworten, dass nicht ausreichend dafür Vorsorge getragen wurde, dass in den Räumlichkeiten des lebensmittelverarbeitenden Betriebes „Zer Backstube GmbH“ die Hygienevorschriften der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 i.d.g.F. eingehalten werden, wie am 19.08.2020 um 14:15 Uhr anlässlich einer Kontrolle durch das Lebensmittelaufsichtsorgan für den Bezirk X festgestellt wurde.
Im Zuge der Überprüfung am 19.08.2020 wurden durch das Lebensmittelaufsichtsorgan für den Bezirk X folgende Mängel, welche allesamt durch Lichtbilder dokumentiert wurden, festgestellt:
Entgegen Anhang II Kapitel X, Zif. 2 Lebensmittelhygiene VO (EG) Nr. 852/2004 i.d.g.F., war im allgemeinen Lager das Verpackungsmaterial gelagert. Zudem wurde ein großer Kanister Öl auf dem Verpackungsmaterial gelagert, obwohl Umhüllungen so gelagert werden müssen, dass sie nicht kontaminiert werden können.“
Dadurch habe er
zu 1. gegen Anhang II, Kapitel I, Zif 2 lit c Lebensmittelhygieneverordnung,
zu 2. gegen Anhang II, Kapitel I, Zif 2 lit b Lebensmittelhygieneverordnung,
zu 3. gegen Anhang II, Kapitel II, Zif 1 lit a Lebensmittelhygieneverordnung,
zu 4. gegen Anhang II, Kapitel II, Zif 1 lit e Lebensmittelhygieneverordnung,
zu 5. gegen Anhang II, Kapitel II, Zif 1 lit f Lebensmittelhygieneverordnung,
zu 6. gegen Anhang II, Kapitel I, Zif 2 lit a Lebensmittelhygieneverordnung,
zu 7. gegen Anhang II, Kapitel I, Zif 1 und 2 lit a Lebensmittelhygieneverordnung,
zu 8. gegen Anhang II, Kapitel I, Zif 1 Lebensmittelhygieneverordnung,
zu 9. gegen Anhang II, Kapitel V, Zif 1 lit b Lebensmittelhygieneverordnung,
zu 10. gegen Anhang II, Kapitel I, Zif 2 lit b -d Lebensmittelhygieneverordnung und
zu 11. gegen Anhang II, Kapitel X, Zif 2 Lebensmittelhygieneverordnung
verstoßen und habe dafür gemäß § 90 Abs 3 Ziffer 1 LMSVG folgende Geldtrafen zu leisten:
zu 1.:€ 10.000,- (Ersatzfreiheitsstrafe: 2 Tage),
zu 2.:€ 10.000,- (Ersatzfreiheitsstrafe: 2 Tage),
zu 3.:€ 10.000,- (Ersatzfreiheitsstrafe: 2 Tage),
zu 4.:€ 3.000,- (Ersatzfreiheitsstrafe: 9 Stunden),
zu 5.:€ 5.000,- (Ersatzfreiheitsstrafe: 12 Stunden),
zu 6.:€ 3.000,- (Ersatzfreiheitsstrafe: 9 Stunden),
zu 7.:€ 3.000,- (Ersatzfreiheitsstrafe: 9 Stunden),
zu 8.:€ 5.000,- (Ersatzfreiheitsstrafe: 12 Stunden),
zu 9.:€ 5.000,- (Ersatzfreiheitsstrafe: 12 Stunden),
zu 10.:€ 5.000,- (Ersatzfreiheitsstrafe: 12 Stunden) und
zu 11.:€ 2.000,- (Ersatzfreiheitsstrafe: 6 Stunden).
Insgesamt habe er daher eine Geldstrafe in Höhe von € 61.000,- (Ersatzfreiheitsstrafe: 9 Tage und 9 Stunden) zu bezahlen. Zusätzlich habe er gemäß § 64 VStG einen Verfahrenskostenbeitrag in Höhe von insgesamt € 6.100,- zu leisten.
Dieses Straferkenntnis vom 15.02.2021 wurde am 15.02.2021 um 13:34 Uhr von der Sachbearbeiterin der belangten Behörde elektronisch gefertigt und am 17.02.2021 AA persönlich per RSa zugestellt.
Mit einem weiteren Straferkenntnis vom 19.02.2021, Zl *** (dem nunmehr verfahrensgegenständlichen) legte die belangte Behörde AA denselben Sachverhalt erneut zur Last und verhängte dieselbe Strafe wie am 15.02.2021. Im Unterschied zum Straferkenntnis vom 15.02.2021 fehlt dem Straferkenntnis vom 19.02.2021 jedoch eine Bescheidbegründung (unter der Überschrift „Begründung“ findet sich lediglich die Formulierung „[TextHierEingeben]“. Dieses zweite Straferkenntnis wurde von derselben Sachbearbeiterin am 19.02.2021 um 07:16 Uhr elektronisch gefertigt und am 23.02.2021 AA persönlich per RSa zugestellt.
Dasselbe Straferkenntnis (dieselbe Geschäftszahl und derselbe Tatvorwurf, ebenfalls ohne Begründung) erging auch an den Adressaten „Zer Backstube GmbH, Adresse 2, **** Z“. Dieses Straferkenntnis wurde am 19.02.2021 um 7:16 Uhr von CC genehmigt und am 23.02.2021 von einem Arbeitnehmer der Zer Backstube übernommen.
Mit Schreiben vom 15.03.2021 brachte AA eine Beschwerde gegen das Straferkenntnis vom 15.02.2021 ein.
Die nunmehr verfahrensgegenständlichen Straferkenntnisse vom 19.02.2021 wurden zunächst nicht angefochten und rechtskräftig. Erst nachdem das Landesverwaltungsgericht Tirol am 14.12.2021 betreffend das Straferkenntnis vom 15.02.2021 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt und die Straferkenntnisse vom 19.02.2021 in Zusammenhang mit dem Verbot der Doppelbestrafung thematisiert hat, wurde vom Beschuldigten am 16.12.2021 betreffend der Straferkenntnisse vom 19.02.2021 bei der belangten Behörde ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdefrist, sowie Beschwerde gegen die Straferkenntnisse vom 19.02.2021 erhoben.
Mit Bescheid vom 14.03.2022, Zl ***, hat die belangte Behörde den Wiedereinsetzungsantrag als unzulässig zurückgewiesen.
Am 12.04.2022 wurde vom Beschuldigten sowie der Zer Backstube GmbH eine Beschwerde gegen die Versagung der Wiedereinsetzung eingebracht.
Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 9.06.2022, Zl LVwG-***, wurde das Straferkenntnis der belangten Behörde vom 15.02.2021, Zl ***, aufgrund des Doppelbestrafungsverbotes behoben.
Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 6.07.2022, Zl LVwG-***, wurde den Beschwerden vom 12.04.2022 Folge gegeben und der Bescheid der belangten Behörde vom 14.03.2022 behoben. In der Begründung wurde ausgeführt, dass sich die belangte Behörde im fortzusetzenden Verfahren mit dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 16.02.2021 auseinanderzusetzen und inhaltlich darüber zu entscheiden haben werde.
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 2.09.2022, Zl ***, wurde dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen das Straferkenntnis der belangten Behörde vom 19.02.2021 zur Zahl *** stattgegeben.
Mit Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom 28.10.2022 wurden die Beschwerden des Beschuldigten und der Zer Backstube GmbH vom 16.12.2021 gegen die Straferkenntnisse der belangten Behörde vom 19.02.2021 als unbegründet abgewiesen.
Mit Schriftsatz vom 9.11.2022, eingelangt bei der Bezirkshauptmannschaft X am 9.11.2022, stellten die Beschwerdeführer einen Vorlageantrag.
Aufgrund dieses Vorlageantrages wurde der Akt dem Landesverwaltungsgericht Tirol mit Schreiben vom 11.11.2022 zur Entscheidung vorgelegt.
Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Akt des Landesverwaltungsgerichtes Tirol zur Zahl , dabei insbesondere das Verhandlungsprotokoll vom 14.12.2021 (Ordnungszahl 4), sowie das Erkenntnis vom 09.06.2022, Zahl LVwG-, weiters durch Einsichtnahme in den vorgelegten Akt der belangten Behörde, sowie in den Akt des Landesverwaltungsgericht Tirol. Am 5.04.2023 wurde eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, in der der Beschuldigte, sowie die Amtssachverständige der Bezirkshauptmannschaft X und der Betriebsleiters des Beschuldigten als Zeugen einvernommen wurden.
II.Sachverhalt:
Der Beschuldigte ist und war zum Tatzeitpunkt handelsrechtlicher Geschäftsführer des Betriebes „Zer Backstube GmbH“ mit Sitz in **** Z, Adresse 2. Als solcher war er zum Tatzeitpunkt für die Einhaltung der Lebensmittelhygienebestimmungen verantwortlich.
Schon seit dem Jahr 2016 haben im gegenständlichen Betrieb immer wieder Kontrollen stattgefunden, bei denen es zu Beanstandungen gekommen ist. So wurde der Beschuldigte bereits einmal rechtkräftig wegen Schimmelbildung und fehlender Überdachung und Schleuse mit Strafverfügung der BH X vom 1.02.2016, Zl *** nach der Lebensmittelhygieneverordnung bestraft. Diese Strafen sind getilgt.
Am 19.08.2020 um 14:15 Uhr fand in der Zer Backstube GmbH in **** Z, Adresse 2, eine Kontrolle statt.
Im Zuge dieser Überprüfung wurden durch das Lebensmittelaufsichtsorgan für den Bezirk X folgende Mängel festgestellt:
Die Entladung der angelieferten Waren erfolgt im Freien ohne Überdachung. Ebenso ist der Auslieferungsbereich nicht überdacht und hat keine Schleuse. Die Anlieferung erfolgt direkt in das allgemeine Lager. Es ist keine Schleusenfunktion vorhanden. Verpackungs- und Auslieferungsbereich sind nicht voneinander getrennt, wodurch verpackte wie unverpackte Lebensmittel und Verpackungsmaterialien nachteilig z. B. durch Staub, Feuchtigkeit, Schmutz, Wasser und Schädlinge beeinflusst werden. Durch die ungeschützte An- und Auslieferung der Ware gelangen Schädlinge ungehindert in die Betriebsanlage. Bei der Kontrolle am 19.08.2020 wurden bereits tote und lebende Schaben vorgefunden.
Weiters war in einer Ecke hinter den Öfen an der Wand Schwarzschimmel vorhanden.
Der Boden im Auslieferungsbereich besteht aus. Im Auslieferungsbereich wurde offene Ware gelagert. Der Boden im Rohstofflager war größtenteils beschädigt.
Eine Tür samt Türrahmen im Lagerbereich war verrostet.
Eine Arbeitsplatte aus Holz war beschädigt. Wo sich diese genau befand wurde nicht festgestellt.
Beim Abwaschbereich waren die Silikonfugen beschädigt und verunreinigt.
Im gesamten Betrieb waren die Boden- und Wandbereiche und Übergänge, Kanten und Ecken teilweise beschädigt und verunreinigt.
Der Betrieb wies zum Zeitpunkt der Kontrolle massive Reinigungsmängel auf (Türen zu den Technikräumen, Steckdosen, Lichtschalter und Griffe, Böden, Wände, Spinnweben in div. Ecken und bei Gerätschaften, Gummidichtung bei der Kühlraumtüre im Rohstofflager, Blechrechen und Transportwägen, Reinigungskammer, Steighilfen, Putzgeräte, usw).
Es wurden verschmutzte Stoffflecken sowie beschädigte und verschmutzte Simperl vorgefunden.
Im Betrieb herrscht keine Trennung zwischen rein und unrein. Es wurden offene Lebensmittel neben Putzmaschinen und sonstigen Gegenständen gelagert. Im Waschbereich wurden saubere Behälter, verunreinigte Behälter, Reinigungsgeräte und sonstige Gegenstände gelagert.
Im allgemeinen Lager wurde das Verpackungsmaterial gelagert. Zudem wurde ein großer Kanister Öl auf dem Verpackungsmaterial gelagert.
Der Beschwerdeführer weist durchschnittliche Einkommensverhältnisse auf. Er unterstützt eine Tochter beim Studium.
III.Beweiswürdigung:
Dass der Beschuldigte zum Tatzeitpunkt handelsrechtlicher Geschäftsführer des Betriebes „Zer Backstube GmbH“ mit Sitz in **** Z, Adresse 2, war, ergibt sich aus dem im Akt der belangten Behörde erliegenden Firmenbuchauszug vom 1.02.2021.
Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem Akt der belangten Behörde, insbesondere aus der dort enthaltenen Anzeige des Lebensmittelaufsichtsorganes vom 21.01.2021, vor allem aber aus den in der Anzeige enthaltenen Lichtbildern. Daraus sowie aus der ergänzenden Einvernahme des Lebensmittelaufsichtsorganes im Zuge der mündlichen Verhandlung ergeben sich die Feststellungen zu den beschwerdegegenständlichen Mängeln.
Diese Angaben decken sich auch teilweise mit der Verantwortung des Beschwerdeführers, welcher im Wesentlichen die ihm vorgeworfenen Mängel nicht bestreitet.
Auch im Hinblick auf das Ausmaß und die Art der festgestellten Verschmutzungen und weiteren Mängeln folgt das LVwG den glaubhaften Aussagen des Lebensmittelaufsichtsorganes, welches durchaus aufgrund seiner Schulung in der Lage ist, hygienische Mängel festzustellen und entsprechend zu beurteilen. Es ist auch nicht erkennbar, aus welchen Gründen das Lebensmittelaufsichtsorgan als Sachverständige der Behörde die Unwahrheit hätte sagen sollen. Vielmehr hat das Lebensmittelaufsichtsorgan beim LVwG einen besonnenen und kompetenten Eindruck hinterlassen, die gestellten Fragen wurden allesamt nachvollziehbar beantwortet. Dementsprechend folgt das LVwG bei widerstreitenden Angaben nicht der Verantwortung des Beschwerdeführers.
Die Feststellungen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers resultieren aus seinen Angaben im Zuge der mündlichen Verhandlung.
Der Beschwerdeführer wurde bereits mit Strafverfügung der BH X vom 1.02.2016, Zl ***, wegen Übertretungen der Lebensmittelhygieneverordnung bestraft (fehlende Schleuse, Schwarzschimmel, mangelhafter Zustand der Böden) und bestreitet dies auch nicht. Diese Strafen sind bereits getilgt.
IV.Rechtliche Grundlagen:
Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz (LMSVG), BGBl I Nr 13/2006, idF
BGBl I Nr 256/2021 (auszugsweise):
„§ 90
[…]
(3) Wer
1. den in der Anlage genannten unmittelbar anwendbaren Rechtsakten der Europäischen Union samt Änderungsrechtsakten, delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten oder den näheren Vorschriften zur Durchführung dieser Rechtsakte gemäß § 4 Abs. 3 oder § 15 zuwiderhandelt,
[…]
begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 35 000 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 70 000 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen.“
Verordnung (EG) Nr 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29.04.2004 über Lebensmittelhygiene (in weiterer Folge Lebensmittelhygieneverordnung):
„Artikel 4
Allgemeine und spezifische Hygienevorschriften
[…]
(2) Lebensmittelunternehmer, die auf Produktions-, Verarbeitungs- und Vertriebsstufen von Lebensmitteln tätig sind, die den Arbeitsgängen gemäß Absatz 1 nachgeordnet sind, haben die allgemeinen Hygienevorschriften gemäß Anhang II sowie etwaige spezielle Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 zu erfüllen.
[…]“
„ANHANG II
ALLGEMEINE HYGIENEVORSCHRIFTEN FÜR ALLE LEBENSMITTELUNTERNEHMER
(AUSGENOMMEN UNTERNEHMER, FÜR DIE ANHANG I GILT)
[…]
KAPITEL I
Allgemeine Vorschriften für Betriebsstätten, in denen mit Lebensmitteln umgegangen wird (ausgenommen die Betriebsstätten gemäß Kapitel III)
1. Betriebsstätten, in denen mit Lebensmitteln umgegangen wird, müssen sauber und stets instand gehalten sein.
2. Betriebsstätten, in denen mit Lebensmitteln umgegangen wird, müssen so angelegt, konzipiert, gebaut, gelegen und bemessen sein, dass
a) eine angemessene Instandhaltung, Reinigung und/oder Desinfektion möglich ist, aerogene Kontaminationen vermieden oder auf ein Mindestmaß beschränkt werden und ausreichende Arbeitsflächen vorhanden sind, die hygienisch einwandfreie Arbeitsgänge ermöglichen,
b) die Ansammlung von Schmutz, der Kontakt mit toxischen Stoffen, das Eindringen von Fremdteilchen in Lebensmittel, die Bildung von Kondensflüssigkeit oder unerwünschte Schimmelbildung auf Oberflächen vermieden wird,
c) gute Lebensmittelhygiene, einschließlich Schutz gegen Kontaminationen und insbesondere Schädlingsbekämpfung, gewährleistet ist und
d) soweit erforderlich, geeignete Bearbeitungs- und Lagerräume vorhanden sind, die insbesondere eine Temperaturkontrolle und eine ausreichende Kapazität bieten, damit die Lebensmittel auf einer geeigneten Temperatur gehalten werden können und eine Überwachung und, sofern erforderlich, eine Registrierung der Lagertemperatur möglich ist.
[…]“
„KAPITEL II
Besondere Vorschriften für Räume, in denen Lebensmittel zubereitet,
behandelt oder verarbeitet werden (ausgenommen Essbereiche und die
Betriebsstätten gemäß Kapitel III)
1. Räume, in denen Lebensmittel zubereitet, behandelt oder verarbeitet werden (ausgenommen Essbereiche und die Betriebsstätten gemäß Kapitel III, jedoch einschließlich Räume in Transportmitteln), müssen so konzipiert und angelegt sein, dass eine gute Lebensmittelhygiene gewährleistet ist und Kontaminationen zwischen und während Arbeitsgängen vermieden werden. Sie müssen insbesondere folgende Anforderungen erfüllen:
a) Die Bodenbeläge sind in einwandfreiem Zustand zu halten und müssen leicht zu reinigen und erforderlichenfalls zu desinfizieren sein. Sie müssen entsprechend wasserundurchlässig, Wasser abstoßend und abriebfest sein und aus nichttoxischem Material bestehen, es sei denn, die Lebensmittelunternehmer können gegenüber der zuständigen Behörde nachweisen, dass andere verwendete Materialien geeignet sind. Gegebenenfalls müssen die Böden ein angemessenes Abflusssystem aufweisen;
[…]
e) Türen müssen leicht zu reinigen und erforderlichenfalls zu desinfizieren sein. Sie müssen entsprechend glatte und Wasser abstoßende Oberflächen haben, es sei denn, die Lebensmittelunternehmer können gegenüber der zuständigen Behörde nachweisen, dass andere verwendete Materialien geeignet sind und
f) Flächen (einschließlich Flächen von Ausrüstungen) in Bereichen, in denen mit Lebensmitteln umgegangen wird, und insbesondere Flächen, die mit Lebensmitteln in Berührung kommen, sind in einwandfreiem Zustand zu halten und müssen leicht zu reinigen und erforderlichenfalls zu desinfizieren sein. Sie müssen entsprechend aus glattem, abriebfestem, korrosionsfestem und nichttoxischem Material bestehen, es sei denn, die Lebensmittelunternehmer können gegenüber der zuständigen Behörde nachweisen, dass andere verwendete Materialien geeignet sind.
[…]“
„KAPITEL V
Vorschriften für Ausrüstungen
1. Gegenstände, Armaturen und Ausrüstungen, mit denen Lebensmittel in Berührung kommen, müssen
[…]
b) so gebaut, beschaffen und instand gehalten sein, dass das Risiko einer Kontamination so gering wie möglich ist,
[…]“
„KAPITEL X
Vorschriften für das Umhüllen und Verpacken von Lebensmitteln
[…]
2. Umhüllungen müssen so gelagert werden, dass sie nicht kontaminiert werden können.
[…]“
V.Erwägungen:
Zu Spruchpunkt 1:
Die nunmehr verfahrensgegenständlichen Straferkenntnisse vom 19.02.2021 wurden zunächst nicht angefochten und rechtskräftig. Erst nachdem das Landesverwaltungsgericht Tirol am 14.12.2021 betreffend das Straferkenntnis vom 15.02.2021 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt und die Straferkenntnisse vom 19.02.2021 in Zusammenhang mit dem Verbot der Doppelbestrafung thematisiert hat, wurde vom Beschuldigten am 16.12.2021 betreffend der Straferkenntnisse vom 19.02.2021 bei der belangten Behörde ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdefrist, sowie Beschwerde gegen die Straferkenntnisse vom 19.02.2021 erhoben.
Gemäß § 14 Abs 1 VwGVG steht es der Behörde frei, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden.
Die gegenständlichen Beschwerden vom 16.12.2021 sind am 20.12.2021 mit dem Wiedereinsetzungsantrag auf den vorigen Stand bei der belangten Behörde eingelangt. Auch wenn zwischen dem Einlangen der Beschwerde bei der Behörde und der Erlassung der Beschwerdevorentscheidung das Verfahren über den Wiedereinsetzungsantrag lag, beginnt die zweimonatige Frist mit dem Einlangen der Beschwerde bei der Behörde. Diese war zum Zeitpunkt der Erlassung der Beschwerdevorentscheidung vom 28.10.2022 bereits abgelaufen und die belangte Behörde nicht mehr zuständig. Es war daher die Beschwerdevorentscheidung vom 28.10.2022 wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde aufzuheben und über die Beschwerden vom 16.12.2021 zu entscheiden.
Zu Spruchpunkt 2:
Im durchgeführten Verwaltungsstrafverfahren vor der belangten Behörde erging zunächst die Aufforderung zur Rechtfertigung vom 25.01.2021 an den handelsrechtlichen Geschäftsführer der Zer Backstube GmbH in **** Z, Adresse 2, und wurde diese an den Beschuldigten an seine Privatadresse zugestellt.
Der Kontrollbericht mit der Aufforderung zur Mängelbehebung vom 26.01.2021 erging an die Zer Backstube GmbH. Ein allfälliger Haftungsausspruch oder Hinweis darauf erfolgte darin nicht.
Auch im Straferkenntnis der belangten Behörde vom 15.02.2021 an den Beschuldigten (welches durch Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 9.06.2022, Zl LVwG-***, behoben wurde) erfolgte kein Haftungsausspruch gegenüber der Zer Backstube GmbH.
Erst das nunmehr angefochtene Straferkenntnis vom 19.02.2021 wurde an die Zer Backstube GmbH adressiert und an diese zugestellt. Ein bescheidmäßiger Haftungsausspruch erfolgte jedoch wiederum nicht.
Die Beschwerde der Beschwerdeführerin ist daher insgesamt nicht zulässig, weil der angefochtene Bescheid keinen in die Rechtssphäre der GmbH eingreifenden normativen Abspruch enthält, insbesondere auch keinen einer Exekution zugänglichen Ausspruch über eine Haftung für die über den Beschuldigten verhängte Geldstrafe und die von ihm zu bezahlenden Verfahrenskosten. Der Verwaltungsgerichtshof hat etwa in seinen Erkenntnissen vom 1.07.2010, Zl 2008/09/0377, und vom 5.11.2010, Zl 2010/04/0012, dargelegt, dass es eines ausdrücklichen Ausspruches bedarf, um eine Haftung gemäß § 9 Abs 7 VStG zu bewirken. Ein solcher fehlt im vorliegenden Fall. Ein solcher Abspruch kann nur durch eine auch an die Gesellschaft erfolgte Zustellung des Strafbescheides nicht ersetzt werden.
Im vorliegenden Fall besteht daher kein Zweifel daran, dass mit dem angefochtenen Bescheid ein vollstreckbarer Ausspruch gegen die Beschwerdeführerin nicht getroffen wurde, daher kann diese im vorliegenden Fall durch den angefochtenen Bescheid nicht in ihren Rechten verletzt sein, weshalb ihre Beschwerde zurückzuweisen war (VwGH vom 31.05.2012, Zl 2010/09/0007).
Zu Spruchpunkt 3 und 4.:
Zunächst ist festzuhalten, dass das nunmehr angefochtene Straferkenntnis der belangten Behörde vom 19.02.2021 keine Begründung enthält. Begründungsmängel behördlicher Bescheide können im Rechtsmittelverfahren unter Umständen jedoch saniert werden (VwGH vom 17.02. 1994, 93/16/0117 oder vom 14.12.2005, 2001/13/0281, 0282). Im gegenständlichen Fall handelt es sich um einen Strafbescheid, der in die subjektiven Rechte des Beschwerdeführers eingreift, sodass grundsätzlich nicht von einer Begründung abgesehen werden kann. Es muss jedoch auch berücksichtigt werden, dass das zunächst an den Beschwerdeführer ergangene Straferkenntnis der belangten Behörde vom 15.02.2021 den identen Spruch des verfahrensgegenständlichen Bescheides und zudem eine Begründung enthält. Der Beschwerdeführer ist rechtsfreundlich vertreten und stützt sich in der verfahrensgegenständlichen Beschwerde auch auf die Begründung des mittlerweile behobenen Straferkenntnisses vom 15.02.2021. Der Beschwerdeführer konnte somit seine Rechte sachgemäß verteidigen und hat dies auch getan.
Auch in den vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol zur Zahl LVwG-, als auch zur Zahl LVwG-, geführten Verfahren wird davon ausgegangen, dass es sich bei dem Straferkenntnis der belangten Behörde vom 19.02.2021 um einen Bescheid handelt.
Der Beschwerdeführer bringt weiters vor, dass das verfahrensgegenständliche Straferkenntnis dem Doppelbestrafungsverbot wiederspreche, da ja zuvor das Straferkenntnis der belangten Behörde vom 15.02.2021 erlassen worden sei. Das ist nicht der Fall. Gerade das Straferkenntnis der belangten Behörde an den Beschwerdeführer vom 15.02.2021 wurde aufgrund des Doppelbestrafungsverbotes mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 15.02.2021, Zl LVwg-****, behoben und somit aus dem Rechtsbestand entfernt. Nun kann aber der Vorwurf der Doppelbestrafung nicht noch einmal verwendet werden.
Gemäß § 4 Abs 1 LMSVG sind die in der Anlage genannten unmittelbar anwendbaren Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft im Rahmen dieses Bundesgesetzes zu vollziehen. Die Anlage zum LMSVG nennt in ihrem Teil 2 ua die Lebensmittelhygiene-Verordnung.
Die Verordnung (EG) Nr 852/2004 über Lebensmittelhygiene umfasst allgemeine Hygieneanforderungen, die von den Lebensmittelunternehmen auf allen Stufen der Lebensmittelkette einzuhalten sind. Die Durchführung der genannten Verordnung obliegt den Lebensmittelunternehmen. Sie müssen dafür sorgen, dass alle Vorschriften im Hinblick auf die Gewährleistung der Lebensmittelsicherheit ordnungsgemäß durchgeführt werden.
Wo in den Anhängen der Verordnung (EG) Nr 852/2004 die Ausdrücke „erforderlichenfalls“, „geeignet“, „angemessen“ oder „ausreichend“ verwendet werden, obliegt es, wie vom Beschwerdeführer richtig vorgebracht, in erster Linie dem Lebensmittelunternehmer, darüber zu entscheiden, ob eine Anforderung erforderlich, geeignet, angemessen oder ausreichend ist, um die Ziele der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 zu erreichen. Dabei sollte der Art des Lebensmittels und seinem Verwendungszweck Rechnung getragen werden. Die Verordnung umfasst jedoch Grundsätze, die für alle Lebensmittelunternehmen zur Anwendung kommen. Wenn der Beschwerdeführer vorbringt, dass die gegenständlichen Produkte nicht mit beispielsweise herzustellenden Fleisch- bzw Milchprodukten zu vergleichen ist, dann hat er damit auch Recht. Dementsprechend gibt es für diese Produkte auch zusätzliche, spezifische Bestimmungen, die von Lebensmittelunternehmern einzuhalten sind, wie etwa die Verordnung (EG) Nr. 853/2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs. Lebensmittelunternehmen, in denen Lebensmittel tierischen Ursprungs gehandhabt werden, müssen neben der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 auch die einschlägigen Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 erfüllen.
In der Einleitung des Anhangs II der Verordnung (EG) Nr 852/2004 wird festgelegt, dass Kapitel I für alle Betriebstätten gilt, in denen mit Lebensmitteln umgegangen wird, ausgenommen die Betriebstätten gemäß Kapitel III. Kapitel II gilt für alle Räumlichkeiten, in denen Lebensmittel zubereitet, behandelt oder verarbeitet werden, ausgenommen Essbereiche und die Betriebstätten gemäß Kapitel III. Die Kapitel V bis XII für alle Produktions-, Verarbeitungs- und Vertriebsstufen von Lebensmitteln.
Faktum 1:
Nach Anhang II, Kapitel I, Ziffer 2 lit c der Lebensmittelhygieneverordnung müssen Betriebsstätten, in denen mit Lebensmitteln umgegangen wird, so angelegt, konzipiert, gebaut, gelegen und bemessen sein, dass gute Lebensmittelhygiene, einschließlich Schutz gegen Kontaminationen und insbesondere Schädlingsbekämpfung, gewährleistet ist. Aufgrund dieser Bestimmung wurde der Beschwerdeführer bestraft, da die Entladung der angelieferten Waren im Freien ohne Überdachung erfolgt. Ebenso ist der Auslieferungsbereich nicht überdacht und hat keine Schleuse. Die Anlieferung erfolgt direkt in das allgemeine Lager. Es war zum Tatzeitpunkt keine Schleusenfunktion vorhanden. Verpackungs- und Auslieferungsbereich waren nicht voneinander getrennt, wodurch verpackte wie unverpackte Lebensmittel und Verpackungsmaterialien nachteilig z. B. durch Staub, Feuchtigkeit, Schmutz, Wasser und Schädlinge beeinflusst werden konnten.
Voraussetzung für eine Bestrafung nach Anhang II, Kapitel I, Ziffer 2 lit c der Lebensmittelhygieneverordnung ist, dass die Lebensmittelhygiene nicht gewährleistet ist.
Durch die ungeschützte An- und Auslieferung der Ware gelangten Schädlinge ungehindert in die Betriebsanlage. Bei der Kontrolle am 19.08.2020 wurden bereits tote und lebende Schaben vorgefunden.
Dass im vorliegenden Fall der Schutz vor Kontaminationen nicht ausreichend sichergestellt war, ergibt sich aus der nicht bestrittenen Feststellung, dass bereits tote und lebende Schaben vorgefunden wurden. Schädlinge konnten dadurch auch in den Reinbereich gelangen. Die tatsächliche Gefährdung von Lebensmitteln ist in diesem Fall offenkundig und sind daher die Maßnahmen, die der Beschwerdeführer gesetzt hat offensichtlich nicht angemessen, ausreichend oder geeignet, ohne dafür ein Sachverständigengutachten zu brauchen. Diese Übertretung steht in objektiver Hinsicht fest.
Der Beschwerdeführer bringt vor, dass erst mit Bescheid der Gewerbebehörde vom 21.05.2019, Zl , eine Überdachung der Warenanlieferung und eine Schleuse bewilligt worden seien. Die Problematik der fehlenden Schleuse und der fehlenden Überdachung waren jedoch bereits im Jahr 2016 bekannt (vgl Verhandlungsprotokoll zur Zahl LVwG-, OZ 4, S 6 oben). Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, wegen der fehlenden Überdachung und Schleuse bereits bestraft worden zu sein (Strafverfügung der BH X vom 1.02.2016, Zl ***). Es geht daher die erkennende Richterin ebenfalls davon aus, dass dem Beschwerdeführer die vorsätzliche Begehungsweise vorzuwerfen ist.
Faktum 2:
Gemäß Anhang II, Kapitel I, Ziffer 2 lit b der Lebensmittelhygieneverordnung müssen Betriebsstätten, in denen mit Lebensmitteln umgegangen wird, so angelegt, konzipiert, gebaut, gelegen und bemessen sein, dass unerwünschte Schimmelbildung auf Oberflächen vermieden wird. Aufgrund dieser Bestimmung wurde der Beschwerdeführer bestraft, da in seiner Betriebstätte in einer Ecke hinter den Öfen an der Wand Schwarzschimmel vorhanden war.
Der Beschwerdeführer bezweifelt, dass der gegenständlich vorgeworfene Schimmel zwingend zur Kontamination von Lebensmitteln führe. Bei Anhang II, Kapitel I, Ziffer 2 lit b der Lebensmittelhygieneverordnung handelt es sich jedoch um ein abstraktes Gefährdungsdelikt. Die Vorsorgepflicht wird nicht nur dann verletzt, wenn der hygienisch nachteilige Einfluss tatsächlich eingetreten ist; es genügt vielmehr bereits eine abstrakte Gefährdung. Im gegenständlichen Fall ist aber der hygienisch nachteilige Einfluss bereits tatsächlich vorgelegen, die Schimmelbildung an der Wand ist offenkundig und stellt eine Verletzung dieser Norm dar.
Auch hier geht die erkennende Richterin davon aus, dass dem Beschwerdeführer die vorsätzliche Begehungsweise vorzuwerfen ist, da er bereits einmal rechtskräftig wegen Schwarzschimmel bestraft wurde.
Faktum 3:
Kapitel II der Lebensmittelhygieneverordnung gilt für alle Räumlichkeiten, in denen Lebensmittel zubereitet, behandelt oder verarbeitet werden, also nicht für die gesamte Betriebsstätte.
Die belangte Behörde hat sich bei der Bestrafung des Beschuldigten auf Anhang II Kapitel II, Z 1 lit a der VO (EG) Nr 852/2004 idgF, gestützt, da der Boden im Auslieferungsbereich aus Beton bestehe und daher nicht leicht reinigbar bzw desinfizierbar sei. Zudem sei im Auslieferungsbereich offene Ware gelagert worden. Der Boden im Rohstofflager sei größtenteils beschädigt und dadurch nicht mehr leicht reinigbar bzw desinfizierbar.
Gemäß Anhang II, Kapitel II, Ziffer 1a der Lebensmittelhygieneverordnung müssen Räume, in denen Lebensmittel zubereitet, behandelt oder verarbeitet werden (ausgenommen Essbereiche und die Betriebsstätten gemäß Kapitel III, jedoch einschließlich Räume in Transportmitteln), so konzipiert und angelegt sein, dass eine gute Lebensmittelhygiene gewährleistet ist und Kontaminationen zwischen und während Arbeitsgängen vermieden werden.
Wie vom Beschwerdeführer vorgebracht, handelt es sich weder beim Auslieferungsbereich, noch beim Rohstofflager, in dem sich die Rohstoffe noch in der Primärverpackung befinden, um Räume, in denen Lebensmittel zubereitet, behandelt oder verarbeitet werden. Der Tatbestand der Lagerung offener Ware wäre allenfalls nach einer anderen Bestimmung zu verfolgen. Es liegt daher in Bezug auf Spruchpunkt 3 des angefochtenen Straferkenntnisses der belangten Behörde keine Verwaltungsübertretung vor.
Faktum 4:
Die belangte Behörde hat sich bei der Bestrafung des Beschuldigten auf Anhang II Kapitel II, Z 1 lit e der VO (EG) Nr 852/2004 idgF, gestützt, da eine Tür samt Türrahmen im Lagerbereich verrostet und dadurch nicht leicht zu reinigen bzw zu desinfizieren sei.
Gemäß Anhang II, Kapitel II, Z 1 lit e der Lebensmittelhygieneverordnung müssen Räume, in denen Lebensmittel zubereitet, behandelt oder verarbeitet werden (ausgenommen Essbereiche und die Betriebsstätten gemäß Kapitel III, jedoch einschließlich Räume in Transportmitteln), so konzipiert und angelegt sein, dass eine gute Lebensmittelhygiene gewährleistet ist und Kontaminationen zwischen und während Arbeitsgängen vermieden werden.
Wie auch hier vom Beschwerdeführer vorgebracht, handelt es sich beim Lagerbereich nicht um einen Raum, in denen Lebensmittel zubereitet, behandelt oder verarbeitet werden.
Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat nach der Aufnahme von Beweisen zu prüfen, ob diese die erforderliche Überzeugung vom Vorliegen oder Nichtvorliegen des maßgeblichen Sachverhaltes vermitteln (vgl VwGH vom 17.12.1992, Zl 91/16/013). Unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ist dabei gemäß § 45 Abs 2 AVG nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht (VwGH vom 16.06.1992, Zl 92/08/0062).
Die Amtssachverständige hat zwar im Rahmen ihrer Einvernahme als Zeugin anlässlich der mündlichen Verhandlung am 14.12.2021 zur Zahl LVwG-***, ausgesagt, dass sie in diesem Raum auch eine Rührmaschine und einen offenen Sack mit Mehl gesehen habe und daher davon ausgehe, dass in diesem Raum auch Lebensmittel verarbeitet würden. Doch reichen diese Feststellungen nicht aus, um davon zu überzeugen, dass dem tatsächlich so war. Eine Nachfrage beim anwesenden Personal oder weitere Erhebungen sind offensichtlich nicht erfolgt. Ein Lichtbild liegt in der Anzeige vom 21.01.2021 nur in Bezug auf die Tür, nicht in Bezug auf die Räumlichkeiten vor.
Der Tatbestand der Lagerung eines offenen Mehlsacks wäre allenfalls nach einer anderen Bestimmung zu verfolgen. Es liegt daher auch in Bezug auf Spruchpunkt 4 des angefochtenen Straferkenntnisses der belangten Behörde keine Verwaltungsübertretung vor bzw kann diese nicht nachgewiesen werden.
Faktum 5:
Gemäß Anhang II, Kapitel II, Z 1 lit f der Lebensmittelhygieneverordnung müssen Räume, in denen Lebensmittel zubereitet, behandelt oder verarbeitet so konzipiert und angelegt sein, dass eine gute Lebensmittelhygiene gewährleistet ist und Kontaminationen zwischen und während Arbeitsgängen vermieden werden. So sind insbesondere Flächen (einschließlich Flächen von Ausrüstungen) in Bereichen, in denen mit Lebensmitteln umgegangen wird, und insbesondere Flächen, die mit Lebensmitteln in Berührung kommen, in einwandfreiem Zustand zu halten und müssen leicht zu reinigen und erforderlichenfalls zu desinfizieren sein. Sie müssen entsprechend aus glattem, abriebfestem, korrosionsfestem und nichttoxischem Material bestehen, es sei denn, die Lebensmittelunternehmer können gegenüber der zuständigen Behörde nachweisen, dass andere verwendete Materialien geeignet sind.
Aufgrund dieser Bestimmung wurde der Beschwerdeführer bestraft, da in „den Räumlichkeiten des lebensmittelverarbeitenden Betriebes“ eine Arbeitsplatte aus Holz beschädigt war.
Wie der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde richtig vorbringt, hat es die belangte Behörde verabsäumt festzustellen, wo sich diese Arbeitsplatte genau befunden hat. Die belangte Behörde stützt sich auf Anhang II, Kapitel II, Z 1 lit f der Lebensmittelhygieneverordnung. In dieser Bestimmung geht es konkret um Räume in der Betriebsstätte, in denen Lebensmittel zubereitet, behandelt oder verarbeitet werden. Ein Lager- oder Technikraum ist von Kapitel II der Lebensmittelhygieneverordnung nach Ansicht der erkennenden Richterin nicht umfasst (was nicht heißen soll, dass dort keine grundlegende Hygiene einzuhalten ist). Auch auf dem in der Anzeige enthaltenen Lichtbild ist nur eine Großaufnahme der Holzplatte vorhanden. Wo sich diese genau befindet oder welchem Zweck diese Holzplatte konkret dient, wurde nicht festgestellt.
Gemäß § 44a VStG hat der Spruch, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Nach § 44a Z 1 VStG ist es rechtlich geboten, die Tat hinsichtlich des Täters und der Tatumstände so genau zu umschreiben, dass 1. die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, in Anbetracht aller Tatbestandsmerkmale ermöglicht wird und 2. die Identität der Tat (zB nach Ort und Zeit) unverwechselbar feststeht. Das heißt, dass jene Tat im Spruch so eindeutig umschrieben sein muss, dass kein Zweifel darüber besteht, wofür der Täter bestraft worden ist.
Der Vorschrift des § 44a Z 1 VStG ist daher, der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes folgend (vgl Erkenntnis vom 03.10.1985, Zl 85/02/0053), nur dann entsprochen, wenn im Spruch des Straferkenntnisses dem Beschuldigten die Tat in so konkretisierter Umschreibung vorgeworfen ist, dass er im ordentlichen Verwaltungsstrafverfahren in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen, und der Spruch geeignet ist, den Beschuldigten bzw Bestraften rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden.
Eine Korrektur bzw Sanierung des Bescheidspruches durch Konkretisierung der Tatörtlichkeit ist jedoch nur dann zulässig und geboten, wenn nach der Lage des Falles auch eine taugliche, den Eintritt der Verfolgungsverjährung unterbrechende Verfolgungshandlung, welche sich auf alle der Bestrafung zugrunde liegenden Sachverhaltselemente bezieht, gegeben ist. Innerhalb der gesetzlichen Verfolgungsverjährungsfrist hat die belangte Behörde jedoch keine taugliche Verfolgungshandlung mit Angabe des konkreten Tatortes (nämlich um welche konkrete Räumlichkeit, mit der Feststellung, dass ebendort Lebensmittel zubereitet, behandelt oder verarbeitet werden) gesetzt.
Es war daher der Beschwerde zu Spruchpunkt 5. des angefochtenen Straferkenntnisses Folge zu geben.
Faktum 6:
Nach Anhang II Kapitel I Z 2 lit a der Lebensmittelhygieneverordnung müssen Betriebsstätten, in denen mit Lebensmitteln umgegangen wird, so angelegt, konzipiert, gebaut, gelegen und bemessen sein, dass eine angemessene Instandhaltung, Reinigung und/oder Desinfektion möglich ist, aerogene Kontaminationen vermieden oder auf ein Mindestmaß beschränkt werden und ausreichende Arbeitsflächen vorhanden sind, die hygienisch einwandfreie Arbeitsgänge ermöglichen.
Der Beschwerdeführer wurde nach dieser Bestimmung gestraft, weil beim Abwaschbereich die Silikonfugen beschädigt und verunreinigt waren.
Auch hier bringt der Beschwerdeführer vor, dass es sich um einen Bereich handele, in dem keine Lebensmittel zubereitet, behandelt oder verarbeitet würden. Er übersieht dabei aber, dass Kapitel I des Anhangs II der Lebensmittelhygieneverordnung nicht auf diese Räumlichkeiten beschränkt ist. Es geht um Betriebsstätten, in denen mit Lebensmitteln umgegangen wird. Das ist hier wohl eindeutig der Fall.
Es ist auch offenkundig und insbesondere auf dem in der Anzeige enthaltenen Lichtbild erkennbar, dass die Silikonfugen beschädigt und verunreinigt sind. Die Amtssachverständige hat auch in ihrer Aussage vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol am 14.12.2021 (vgl Verhandlungsprotokoll vom 14.12.2021, OZ 4, S 8 Mitte) überzeugend ausgesagt, dass dieser Bereich nicht mehr leicht zu reinigen sei. Dem Beschwerdeführer ist auch nicht der Nachweis gelungen, dass dem nicht so wäre.
Die Übertretung steht somit in objektiver Hinsicht fest.
Faktum 7:
Nach Anhang II Kapitel I, Z 1 iVm Z 2 lit a der Lebensmittelhygieneverordnung müssen Betriebsstätten, in denen mit Lebensmitteln umgegangen wird, sauber und stets instandgehalten sein. Weiters müssen Betriebsstätten, in denen mit Lebensmitteln umgegangen wird, so angelegt, konzipiert, gebaut, gelegen und bemessen sein, dass eine angemessene Instandhaltung, Reinigung und/oder Desinfektion möglich ist, aerogene Kontaminationen vermieden oder auf ein Mindestmaß beschränkt werden und ausreichende Arbeitsflächen vorhanden sind, die hygienisch einwandfreie Arbeitsgänge ermöglichen.
Der Beschwerdeführer wurde aufgrund dieser Bestimmuneng bestraft, da im gesamten Betrieb die Boden- und Wandbereiche und Übergänge, Kanten und Ecken teilweise beschädigt und verunreinigt waren.
Der Beschwerdeführer bringt im wesentlichen vor, dass auch hier dem Konkretisierungsgebot nicht entsprochen worden sei. Dem ist nicht beizupflichten.
Der Anhang II Kapitel I der Lebensmittelhygieneverordnung stellt auf die Betriebsstätte ab, in denen mit Lebensmitteln umgegangen wird. Es geht daher nicht um konkrete Räumlichkeiten der Betriebsstätte wie in Kapitel II, sodass die Formulierung „im gesamten Betrieb“ ausreicht und nicht jede einzelne Stelle angeführt werden muss.
Die Übertretung steht somit in objektiver Hinsicht fest.
Faktum 8:
Gemäß Anhang II, Kapitel I, Ziffer 1 der Lebensmittelhygieneverordnung müssen Betriebsstätten, in denen mit Lebensmitteln umgegangen wird, sauber und stets instand gehalten sein. Aufgrund dieser Bestimmung wurde der Beschwerdeführer bestraft, da zum Zeitpunkt der Kontrolle massive Reinigungsmängel vorlagen (Türen zu den Technikräumen, Steckdosen, Lichtschalter und Griffe, Böden, Wände, Spinnweben in div. Ecken und bei Gerätschaften, Gummidichtung bei der Kühlraumtüre im Rohstofflager, Blechrechen und Transportwägen, Reinigungskammer, Steighilfen, Putzgeräte, usw).
Der Beschwerdeführer bringt vor, dass zB in einem Technikraum nicht mit Lebensmitteln umgegangen werde. Auch hier stellt der Anhang II Kapitel I der Lebensmittelhygieneverordnung auf die Betriebsstätte als Gesamtheit ab. „Die Betriebsstätte“ als solche ist stets sauber und instand zu halten. Davon sind auch Räume, die nicht der unmittelbaren Verarbeitung, Zubereitung oder Behandlung von Lebensmitteln dienen umfasst.
Dass die angeführten Räume und Gegenstände teilweise stark verschmutzt waren ist auf den Lichtbildern klar zu erkennen.
Die Übertretung steht somit in objektiver Hinsicht fest.
Faktum 9:
Gemäß Anhang II Kapitel V, Z 1 lit b der Lebensmittelhygieneverordnung müssen Gegenstände, Armaturen und Ausrüstungen, mit denen Lebensmittel in Berührung kommen, müssen so gebaut, beschaffen und instand gehalten sein, dass das Risiko einer Kontamination so gering wie möglich ist.
Der Beschwerdeführer wurde nach dieser Bestimmung bestraft, da verschmutzte Stoffflecken sowie beschädigte und verschmutzte Simperl vorgefunden worden seien.
Der Beschwerdeführer bringt im wesentlichen wiederum vor, dass auch hier dem Konkretisierungsgebot nicht entsprochen worden sei, da seitens der belangten Behörde keine Feststellungen getroffen worden seien, dass es sich um Gegenstände gehandelt habe, die mit Lebensmitteln in Berührung kommen. Auch sei nicht festgestellt worden, wo diese Gegenstände gefunden worden sein.
Bei „Simperl“ handelt es sich um Gärkörbe in denen der fertig gewirkte Teig zur Gare gestellt wird bevor er ins heiße Backrohr kommt. Simperl kommen daher üblicherweise mit Lebensmitteln in Berührung, sodass dies nicht noch einmal festgestellt werden muss. Bei Stoffflecken hätte definiert werden müssen, für was diese gebraucht wurden.
Wenn der anlässlich der mündlichen Verhandlung am 5.04.2923 (vgl Verhandlungsprotokoll vom 5.04.2023, OZ 4, S 9 unten) als Zeuge einvernommene Betriebsleiter angab, dass die Tücher dort bis zur Reinigung gelagert wurden, weil nicht alle in der Waschmaschine auf einmal Platz hätten und auch die Simperl einmal im Monat durch die Spülmaschine gereinigt würden so ist festzuhalten, dass sich schmutzige und zu reinigende Gegenstände und Ausrüstungen sich nicht in Räumen befinden oder gelagert werden sollten, in denen Lebensmittel zubereitet, behandelt oder verarbeitet werden.
Seitens der belangten Behörde wurde jedoch nicht konkret festgestellt, wo die Simperl und Stofffetzen gefunden wurden. Es darf hier auf die Ausführungen zu Faktum 5 verwiesen werden. Auch dieser Spruchpunkt war daher zu beheben.
Faktum 10:
Dem Beschwerdeführer wird vorgeworfen, entgegen Anhang II Kapitel I, Z 2 lit b - d der Lebensmittelhygieneverordnung im gesamten Betrieb keine Trennung zwischen rein und unrein herrsche. Es würden offene Lebensmittel neben Putzmaschinen und sonstigen Gegenständen gelagert. Im Waschbereich würden saubere Behälter, verunreinigte Behälter, Reinigungsgeräte und sonstige Gegenstände gelagert, obwohl Lebensmittelunternehmer zu gewährleisten hätten, dass Betriebsstätten, in denen mit Lebensmitteln umgegangen wird, so angelegt, konzipiert, gebaut, gelegen und bemessen sein müssen, dass das Eindringen von Fremdteilchen vermieden wird, gute Lebensmittelhygiene, einschließlich Schutz gegen Kontaminationen gewährleistet ist und geeignete Bearbeitungs- und Lagerräume vorhanden sind.
Wiederum bringt der Beschwerdeführer vor, dass im Waschbereich nicht mit Lebensmitteln umgegangen werde. Dazu ist auf die vorherigen Ausführungen zu Kapitel I des Anhangs II der Lebensmittelverordnung zu verweisen.
Auf den in der Anzeige enthaltenen Lichtbildern ist erkennbar, dass die Putzmaschine direkt neben einem Regal mit offenen Brotlaiben abgestellt ist. Das Kabel ist aufgewickelt und stand das Gerät zum Zeitpunkt der Kontrolle entgegen dem Vorbringen in der Beschwerde nicht in Verwendung sondern war dort abgestellt. Auch sonstige Gegenstände (Leiter, Schläuche, etc.) sind dort erkennbar, die jedoch nicht einzeln angeführt werden müssen. Dass eine derartige Betriebsweise nicht geeignet ist, das Eindringen von Fremdteilchen in Lebensmittel oder die Ansammlung von Schmutz zu vermeiden ist offensichtlich und muss nicht näher erläutert werden.
Der objektive Tatbestand ist als erfüllt anzusehen.
Faktum 11:
Nach Anhang II Kapitel X Z 2 der Lebensmittelhygieneverordnung müssen Umhüllungen so gelagert werden, dass sie nicht kontaminiert werden können.
Dem Beschwerdeführer wurde vorgeworfen, dass im allgemeinen Lager das Verpackungsmaterial gelagert war. Zudem wurde ein großer Kanister Öl auf dem Verpackungsmaterial gelagert.
Gemäß Artikel 2 Abs 1 lit j der Lebensmittelhygieneverordnung bezeichnet der Ausdruck „Umhüllung“ für die Zwecke dieser Verordnung das Platzieren eines Lebensmittels in eine Hülle oder ein Behältnis, die das Lebensmittel unmittelbar umgeben, sowie diese Hülle oder dieses Behältnis selbst.
Nach den durchaus glaubwürdigen Angaben des als Zeugen einvernommenen Betriebsleiters des Beschuldigten, sowohl in der am 14.12.2021 (zur Zahl LVwG-) als auch in der am 5.04.2023 (zur Zahl LVwG-) durchgeführten mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol, handelte es sich bei dem vorgefundenen Verpackungsmaterial um Sekundärverpackungsmaterial, welches nicht unmittelbar mit den Lebensmitteln in Berührung kommt.
Konkretere Feststellungen wurden von der Amtssachverständigen anlässlich der Kontrolle nicht getroffen, so dass letztlich auch dieser Spruchpunkt behoben werden musste.
Zur Zusammenfassung einzelner Straftatbestände:
Diesbezüglich ist die Anzahl der im angefochtenen Straferkenntnis enthaltenen Vorwürfe nicht mit der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.10.2006, 2003/10/0045, in Einklang zu bringen. Diese Entscheidung nimmt zwar noch Bezug auf die damals geltende Lebensmittelhygieneverordnung, BGBl II Nr 31/1998, welche als „Vorgängerregelung“ der unmittelbar anwendbaren unionsrechtlichen Verordnung über Lebensmittelhygiene anzusehen ist, der Sachverhalt ist aber aufgrund der Ähnlichkeit der Vorgaben auf den gegenständlichen Fall übertragbar. Bereits damals sah die Rechtslage ausdrücklich vor, dass Betriebsstätten, in denen mit Lebensmitteln umgegangen wird, sauber und stets instandgehalten werden müssen (siehe heute Anhang II, Kap I, Z 1 der EG-Verordnung). Der Verwaltungsgerichtshof vertrat damals diesbezüglich die Meinung, dass Verstöße gegen diese Verpflichtung, bezogen auf verschiedene Teile ein und derselben Betriebsstätte nicht als selbständige Übertretungen zu werten sind. Vielmehr liegt in diesen Fällen nur eine, auf verschiedene Teile der Betriebsstätte bezogene Verwaltungsübertretung, nämlich eine Pflichtverletzung, die Betriebsstätte sauber und instand zu halten, vor. Das gehäufte Auftreten der genannten Verstöße in der Betriebsstätte hätte bei der Strafbemessung Berücksichtigung zu finden gehabt, so der Verwaltungsgerichtshof damals.
In diesem Sinne waren die Vorwürfe des angefochtenen Straferkenntnisses zusammenzufassen.
Zur subjektiven Tatseite und zur Strafbemessung:
Gemäß § 5 Abs 1 VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.
Da zu den Tatbeständen der gegenständlichen Übertretungen der Anhänge I und II der Lebensmittelhygieneverordnung keine konkreten Verletzungen oder Gefährdungen fremder Rechte gehören, handelt es sich um Ungehorsamsdelikte iSd § 5 Abs 1 VStG. Auch die Voraussetzung einer abstrakten Gefährdung schließt das Vorhandensein eines Ungehorsamsdelikts nicht aus (VwGH vom 14.03.1983, 82/10/0191). Es tritt daher insofern eine Verlagerung der Behauptungslast ein, als die Behörde lediglich die Verwirklichung der objektiven Tatbestände zu beweisen hat, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschriften kein Verschulden trifft.
Der Beschwerdeführer hat nichts vorgebracht, was an seinem Verschulden zweifeln ließe. Eine allfällige Unkenntnis der übertretenen Verwaltungsvorschriften wäre auch nur dann beachtlich, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist („entschuldigender Rechtsirrtum“). Die Rechtsunkenntnis ist hingegen vorwerfbar, wenn sich der Täter trotz Veranlassung über den Inhalt der einschlägigen Normen nicht näher informiert hat. Es besteht also insoweit eine Erkundigungspflicht.
Nach der Rechtsprechung hat sich jeder mit den einschlägigen Normen seines Betätigungsfeldes ausreichend vertraut zu machen (vgl VwGH vom 14.01.2010, 2008/09/0175). Der Beschwerdeführer als Lebensmittelunternehmer wäre daher verpflichtet gewesen, sich bei der zuständigen Behörde oder einer zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugten Person oder Stelle unter Mitteilung des vollständigen Sachverhalts Gewissheit zu verschaffen, ob die Betriebsweise seines Lebensmittelunternehmens mit den Anforderungen der Lebensmittelhygieneverordnung konform geht.
Zu Faktum 1 und 2 wurde bereits ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer die vorsätzliche Begehungsweise angelastet wird.
Nach § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Nach § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Überwiegen die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich oder ist der Beschuldigte ein Jugendlicher, so kann gemäß § 20 VStG die Mindeststrafe bis zur Hälfte unterschritten werden (Außerordentliche Milderung der Strafe).
Mittlerweile wurde mit BGBl I Nr 256/2021 der Strafrahmen des § 90 Abs 3 LMSVG auf € 35.000,- (im Wiederholungsfall bis zu € 70.000,-) herabgesetzt. Aufgrund des Günstigkeitsprinzips des § 1 Abs 2 VStG hat das Landesverwaltungsgericht diesen niedrigeren Strafrahmen heranzuziehen.
Im gegenständlichen Fall kommt der erste Strafrahmen zur Anwendung, da die Vorstrafen des Beschwerdeführers bereits getilgt sind.
Als mildernd wurde nichts gewertet, als erschwerend wird die vorsätzliche Begehungsweise zu den Fakten 1 und 2 gewertet.
Der relevante Strafrahmen in Höhe von Euro 35.000,- wird zu Spruchpunkt 1 des gegenständlichen Straferkenntnisses zu 6% ausgeschöpft. In Anbetracht der auf den Beweisfotos dokumentierten hygienischen Zustände, die auch für einen Laien auf den ersten Blick bedenklich sind (zB Schaben), kommt eine noch weitere Herabsetzung, trotz der Unbescholtenheit des Beschwerdeführers in Anbetracht der vorsätzlichen Begehungsweise zu Faktum 1. und 2., sowie der Vielzahl der zusammengefassten Tatbestände, nicht in Betracht.
Zumal dem Beschwerdeführer gemäß § 44a VStG das subjektive Recht zukommt, dass ihm die angewandten Strafsanktionsnormen richtig und vollständig vorgehalten werden (vgl VwGH 29.03.2021, Ra 2021/02/0023), und seit dem Tatzeitpunkt eine Änderung eingetreten ist, hat das Landesverwaltungsgericht in den bestätigten Spruchpunkten die Fundstellen des LMSVG zu ergänzen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.
Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag.a Wieser
(Richterin)
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