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LVwG-2023/30/1233-9Landesverwaltungsgericht16.08.2023
Unrechtmäßiger Aufenthalt<br/>Verschulden<br/><br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Dr. Rieser über die Beschwerde des indischen Staatsangehörigen AA, geb. am XX.XX.XXXX, vertreten durch Rechtsanwalt BB CC, Adresse 1, **** Z, gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Tirol vom 31.10.2019, Zl ***, betreffend eine Verwaltungsübertretung nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung,
zu Recht:
1. Der Beschwerde wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das gegenständliche Verwaltungsstrafverfahren nach dem FPG eingestellt.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Sachverhalt und rechtliche Erwägungen:
Dem Beschwerdeführer wurde von der Landespolizeidirektion Tirol als belangte Behörde im angefochtenen Straferkenntnis Folgendes angelastet:
„1.Datum/Zeit:06.10.2018, 21:25 Uhr
Ort:**** Z, Adresse 2
Sie sind als Fremder (§ 2 Abs 4 Z 1 FPG) nach der Erlassung einer Rückkehrentscheidung nach Eintritt der Durchsetzbarkeit nicht rechtzeitig aus dem Bundesgebiet ausgereist und haben sich am 10.10.2019, noch unerlaubt im Bundesgebiet aufgehalten, obwohl die Frist zur freiwilligen Ausreise (§ 55 FPG) bereits verstrichen war. Dies wurde anlässlich einer Kontrolle im ZMR (Obdachlosenwohnsitz seit 8.10.2018) festgestellt.
Anlässlich der Übernahme der AZR am 27.05.2019 gaben Sie an, dass Sie immer in Z sich aufgehalten haben.
Genen Sie erließ das BFA RD Tirol eine Rückkehrentscheidung (iVm Einreiseverbot), rechtskräftig seit 12.8.2019.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:
1. § 120 Abs 1b iVm § 31 Abs 1a Fremdenpolizeigesetz
Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt:
Geldstrafe von
falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von
Freiheitsstrafe von
Gemäß
14 Tage(n) 0 Stunde(n) 0 Minute(n)
§ 120 Abs 1b Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl I Nr 100/2005 idgF
Weitere Verfügungen (zB Verfallsausspruch, Anrechnung von Vorhaft):
Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG zu zahlen:
€ 500,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe, jedoch mindestens € 10,00 für jedes Delikt (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich € 100,00 angerechnet).
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barausgleich) beträgt daher
€ 5.500,00“
In der rechtzeitig eingebrachten Beschwerde vom 04.12.2019 wurde Folgendes ausgeführt:
„In umseitiger Rechtssache gibt der Beschwerdeführer bekannt, dass er Rechtsanwälte BB, CC, Adresse 1, **** Z, mit seiner rechtsfreundlichen Vertretung beauftragt hat. Diese berufen sich gemäß § 10 AVG auf die erteilte Bevollmächtigung.
Der Beschwerdeführer (Bf) erhebt innerhalb offener Frist
Beschwerde
An das Landesverwaltungsgericht Tirol gegen den Bescheid des Landespolizeidirektion Tirol vom 31.10.2019, ***, zugestellt am 06.11.2019.
Der Beschwerdeführer ficht den angefochtenen Bescheid in seinem gesamten Umfang an und macht als Beschwerdegründe Mangelhaftigkeit des Verfahrens und inhaltliche Rechtswidrigkeit geltend.
Gemäß § 120 Abs 1b FPG ist nur zu bestrafen, wenn ein Fremder aus von ihm zu vertretenden Gründen nicht unverzüglich seiner Pflicht zur Ausreise nachkommt.
Wie mit Stellungnahme vom 29.10.2019 mitgeteilt, kann dem Bf der Verbleib in Österreich nicht vorgeworfen werden, da ihm die indische Botschaft keine Dokumente ausstellt. Der Bf hat selbst versucht Reisedokumente zu erlangen und hat außerdem im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht versucht Dokumente zu erlangen. Auch wenn Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot rechtskräftig sind, kann der Bf mangels Dokumente nicht ausreisen.
Beweis:Akt des BFA zu Asyl- und FPG Verfahren
Gestützt auf obiges Vorbringen werden gestellt nachfolgende
Beschwerdeanträge:
Das Landesverwaltungsgericht Tirol wolle eine mündliche Beschwerdeverhandlung anberaumen, der Beschwerde Folge geben, den angefochtenen Bescheid aufheben und das Verwaltungsstrafverfahren einstellen;
In eventu den angefochtenen Bescheid aufheben und die Rechtssache zur Ergänzung des Verfahrens und neuerlichen Entscheidung an die Erstbehörde zurückverweisen.
Z, am 04.12.2019für AA“
Zur Sachverhaltsfeststellung wurde in den vorgelegten Verwaltungsstrafakt der belangten Behörde Einsicht genommen und am 18.07.2023 eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durchgeführt. Zur Beschwerdeverhandlung ist der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers erschienen. Ein Vertreter der belangten Behörde ist zur Beschwerdeverhandlung nicht erschienen. In der Beschwerdeverhandlung wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer laut Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) am 07.12.2022 unbegleitet im Stande der Schubhaft nach Indien abgeschoben wurde. Das bestehende Einreiseverbot läuft noch bis zum 07.12.2024. Weiters wurde dargetan, dass im gegenständlichen Beschwerdeverfahren beim BFA der dortige asyl- und fremdenpolizeiliche Akt eingeholt wurde. Dieser Akt liegt dem gegenständlichen Verfahren bei.
Der zur Beschwerdeverhandlung erschienene Rechtsvertreter gab auf Befragung Folgendes an:
„Der Beschwerdeführer wird weiterhin von mir rechtsfreundlich vertreten. Die Zustellungen können an meine Kanzleianschrift erfolgen. Ich möchte festhalten, dass sich der Beschwerdeführer unstrittig bis zu seiner Abschiebung am 07.12.2022 unrechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat. Es war ihm aber eine rechtmäße bzw legale Ausreise bis zur Erlangung des Heimreisezertifikates durch die indische Botschaft nicht möglich. Der Beschwerdeführer hat sehr wohl bei der indischen Botschaft über die Jahre hinweg vorgesprochen, dies ergibt sich auch aus der Begründung des Schubhaftbescheides (Seite 3) und dass dem Beschwerdeführer vom BFA eine Duldungskarte aufgrund der Mitwirkung bei der HRZ-Beschaffung am 18.10.2022 ausgestellt wurde.
Es wird darauf hingewiesen, dass bereits mit Schriftsatz vom 07.03.2022 die Verlängerung der am 25.02.2021 ausgestellten und bis 25.02.2022 gültigen Karte für Geduldete beantragt wurde. Die Karte wurde erst nach einem Säumnisbeschwerdeantrag im Oktober 2022 ausgestellt.
Laut Schubhaftbescheid ergibt sich auch, dass 11 Urgenzen erfolglos blieben. Laut Schubhaftbescheid wurde das Heimreisezertifikat am 02.11.2022 nach Mitwirkung durch den Beschwerdeführer ausgestellt (siehe Schubhaftbescheid Seite 3). Der Schubhaftbescheid ist mir zugestellt worden. Der Inhalt ist bekannt. Darin wurde auch die am 02.12.2022 aufgenommene Niederschrift wiedergegeben.
Nach meiner Rechtsansicht hat der Beschwerdeführer sehr wohl an der Erlangung des Heimreisezertifikats aktiv mitgewirkt. Es war aber bis in den Herbst 2022 hinein nicht möglich, für Inder ein Heimreisezertifikat bei der indischen Botschaft in Y zu erlangen. Nachdem bilaterale politische Gespräche diesbezüglich im letzten Jahr geführt wurden, wurden dann ein Heimreisezertifikat von den indischen Vertretungsbehörden ausgestellt.
Der unrechtmäßige Aufenthalt kann daher dem Rechtsvertreter nicht vorgeworfen werden, weil eben ein gesetzmäßiges Handeln, nämlich eine legale Ausreise bis in den November 2022 hinein und jedenfalls im gegenständlichen strafbaren Zeitraum bis zur Zustellung des angefochtenen Straferkenntnisses vom 30.10.2019 am 06.11.2019 dem Beschwerdeführer nicht möglich war.
Festzuhalten ist auch, dass die damals noch geltende gesetzliche Mindestgeldstrafe von Euro 5.000,00 weggefallen ist. Die nunmehrige Strafbarkeitsbestimmung ist für den Beschwerdeführer jedenfalls günstiger.
Dem Beschwerdeführer wurden vom BFA Karten für Geduldete mehrmals ausgestellt. Eine solche Ausstellung ist nur möglich, wenn der betreffende Fremde auch aktiv an der Beschaffung eines Heimreisezertifikates mitwirkt. Es wird diesbezüglich beantragt, nochmals beim BFA nachzufragen und gegebenenfalls die erforderlichen Aktenstücke einzuholen.“
Ansonsten wurden keine weiteren Beweisanträge gestellt.
Der vorgelegte Verwaltungsstrafakt und der eingeholte BFA-Akt gelten mit Zustimmung des Rechtsvertreters als verlesen.
Im Rahmen der abschließenden Stellungnahme verwies der Rechtsvertreter auf das bisherige Vorbringen, insbesondere in der Beschwerde und der heutigen Beschwerdeverhandlung. Es wurde weiterhin beantragt, dass der Beschwerde stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das gegenständliche Verwaltungsstrafverfahren eingestellt werden möge.
Einer schriftlichen Entscheidungsausfertigung wurde ausdrücklich zugestimmt.
Nach der Beschwerdeverhandlung wurde noch als weitere Erhebung beim BFA betreffend die vom Beschwerdeführer beantragten und schlussendlich vom BFA ausgestellten Karten für Geduldete nachgefragt, insbesondere ob diese wegen Vorliegens der Voraussetzungen nach § 46a Abs 1 Z 3 FPG ausgestellt worden seien.
Mit E-Mail vom 31.03.2023 teilte das BFA daraufhin Folgendes dem Landesverwaltungsgericht Tirol mit:
„Sehr geehrter Herr Mag. Dr. Rieser!
Bezugnehmend auf Ihr Schreiben vom 31.07.2023 darf mitgeteilt werden, dass in beiden Fällen eine Karte gem. § 46a Abs 1 Z 3 FPG ausgestellt wurde. In beiden Fällen ist der Fremde seiner Mitwirkungspflicht im Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates nachgekommen. Bei der Prüfung der vorliegenden Anträge wurde festgestellt, dass für den Antragsteller die Voraussetzungen für eine Duldung vorlagen, da die Abschiebung aus tatsächlichen nicht vom Fremden zu vertretenden Gründen derzeit unmöglich erschien.
Mit freundlichen Grüßen
Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl
Regionaldirektion Tirol
Team**
DD, ADir.“
Aufgrund des durchgeführten Beschwerdeverfahrens ergibt sich im gegenständlichen Fall folgender im Wesentlichen unstrittiger Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer ist indischer Staatsangehöriger. Er reiste im Jänner 2016 illegal nach Österreich ein. Der Beschwerdeführer stellte am 29.01.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des BFA vom 24.02.2017 wurde der Antrag vom 29.01.2016 abgewiesen und mit einer Rückkehrentscheidung und einer Frist für die freiwillige Ausreise (14 Tage) verbunden.
Am 15.03.2017 brachte der Beschwerdeführer gegen diesen Bescheid eine Beschwerde ein. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 26.06.2017 wurde der Bescheid des BFA bestätigt und die Beschwerde abgewiesen. Dieses Erkenntnis wurde mit 29.06.2017 rechtskräftig. Die Frist zur freiwilligen Ausreise bis zum 13.07.2017 wurde vom Beschwerdeführer nicht genutzt und hat sich der Beschwerdeführer seit 14.07.2017 unrechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten. Am 24.07.2017 wurde seitens des BFA ein „Heimreisezertifikats-Verfahren“ eingeleitet.
Mit 15.05.2019 wurde gegen den Beschwerdeführer ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme vom BFA eingeleitet, zumal der Beschwerdeführer seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen war.
Mit Bescheid des BFA vom 07.06.2019 wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung mit einem zweijährigen Einreiseverbot erlassen. Gegen diesen Bescheid wurde am 05.07.2019 Beschwerde erhoben. Am 11.06.2019 wurde der Beschwerdeführer mittels Verfahrensanordnung verpflichtet, ein Rückkehrberatungsgespräch bis zum 28.06.2019 in Anspruch zu nehmen und wurde dem Beschwerdeführer eine Information über seine unverzügliche Ausreiseverpflichtung sowie über die Verpflichtung, ein Einreisedokument von seiner Vertretungsbehörde einzuholen, übermittelt.
Mit Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 02.08.2019 wurde das Einreiseverbot von drei auf zwei Jahren herabgesetzt, der Bescheid des BFA jedoch bestätigt und die Beschwerde im Übrigen als unbegründet abgewiesen. Diese Entscheidung wurde am 12.08.2019 rechtskräftig. Im Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates erfolgten nach dem Antrag insgesamt 11 Urgenzen bei der indischen Botschaft. Am 08.03.2022 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung „besonderer Schutz“ nach § 57 Abs 1 Z 1 AsylG. Dem diesbezüglichen Antrag wurde mit 14.12.2022 nicht stattgegeben.
Laut Äußerung des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers wurde am 17.01.2019 ein Antrag auf Ausstellung einer Duldungskarte gemäß § 46a Abs 1 Z 3 FPG eingebracht. Mit 25.02.2021 wurde dem Beschwerdeführer in weiterer Folge eine Karte für Geduldete mit einer Laufzeit bis 25.02.2022 ausgestellt und am 22.03.2021 ausgefolgt. Am 08.03.2022 hat der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers nach Ablauf der zuvor ausgestellten Duldungskarte am 25.02.2023 neuerlich einen Antrag auf Ausstellung einer Duldungskarte nach § 46a Abs 4 iVm Abs 1 Z 3 FPG beim BFA eingebracht. Am 27.09.2022 wurde seitens des Rechtsvertreters eine Säumnisbeschwerde beim BFA vorgelegt.
Mit 17.10.2022 wurde dem Beschwerdeführer eine Karte für Geduldete gültig bis 18.10.2023 ausgestellt. Die diesbezügliche Karte wurde am 04.11.2022 ausgefolgt. Der Beschwerdeführer ist seit der erfolgten Abschiebung am 07.12.2022 nach Indien nicht mehr im Bundesgebiet aufhältig.
Es ist aufgrund des durchgeführten Verfahrens unstrittig, dass sich der Beschwerdeführer zum im angefochtenen Straferkenntnis angeführten Tatzeitpunkt am 06.10.2018 um 21:25 Uhr in **** Z unrechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen ist. Dies wurde grundsätzlich auch nicht bestritten. Es wurde jedoch zusammengefasst in der Beschwerde ausgeführt, dass dies nicht freiwillig war und es dem Beschwerdeführer rechtlich und praktisch aus organisatorischen Gründen nicht möglich gewesen sei, aus dem Bundesgebiet auszureisen.
Neben dem Vorliegen des objektiven Tatbestandes ist es auch erforderlich, dass der subjektive Tatbestand, also auch ein vorwerfbares Verschulden, vorliegt. Vorweg ist festzuhalten, dass es sich bei einer Verwaltungsübertretung nach § 120 Abs 1b FPG grundsätzlich um ein Dauerdelikt handelt. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis ist der Tatzeitraum vom 06.10.2018 bis zur Zustellung des angefochtenen erstinstanzlichen Straferkenntnisses am 06.11.2019 abgedeckt. Es war daher zu prüfen, ob beim Beschwerdeführer in diesem Tatzeitraum vom 06.10.2018 bis 06.11.2019 nicht nur der objektive Tatbestand der angelasteten Verwaltungsübertretung nach § 120 Abs 1b FPG, sondern auch ein für eine Bestrafung notwendiges Verschulden vorlag, wobei hierfür nach § 5 Abs 1 VStG zur Strafbarkeit bereits fahrlässiges Verhalten genügt.
Im gegenständlichen Verfahren wurden nachweislich auf Antrag des Beschwerdeführers Karten für Geduldete gemäß § 46a FPG ausgestellt und zwar mit einer Gültigkeit vom 25.02.2021 bis 25.02.2022 und vom 18.10.2022 bis 18.10.2023.
Gemäß § 46a Abs 6 FPG gilt der Aufenthalt des Fremden mit Ausfolgung der Karte als geduldet. Gemäß § 120 Abs 5 Z 2 FPG liegt eine Verwaltungsübertretung nach § 120 Abs 1b FPG nicht vor, so lange der Fremde geduldet ist (§ 46a).
Im gegenständlichen Fall lag zumindest innerhalb der von den ausgestellten Duldungskarten abgedeckten Zeiträumen beginnend mit den Tagen der jeweiligen Kartenausfolgung vom 22.03.2021 bis 25.02.2022 und vom 04.11.10.2022 bis zur erfolgten Abschiebung am 07.12.2022 keine Verwaltungsübertretung nach § 120 Abs 1b FPG vor.
Bei der Prüfung der im Jänner 2019 und im März 2022 eingebrachten Anträge auf Duldung nach § 46a Abs 1 Z 3 FPG wurde laut Mitteilung des BFA vom 31.07.2023 festgestellt, dass für den Antragsteller die Voraussetzung für eine Duldung vorlagen, da die Abschiebung aus tatsächlichen nicht vom Fremden zu vertretenden Gründen derzeit (= damals) unmöglich erschien. Aufgrund des sich aus dem angeforderten Asyl- und Fremdenakt und den eingeholten Stellungnahmen des BFA ergebenden Sachverhaltes lagen diese Voraussetzungen nicht erst mit der erstmaligen Einbringung eines Antrages auf Ausstellung einer Duldungskarte am 17.01.2019, sondern bereits mit Beginn des im gegenständlichen Verfahren angelasteten Tatzeitraumes am 06.10.2018 vor. Laut BFA-Mitteilung wurde am 26.02.2019 ein HRZ-Antrag mit den erforderlichen Unterlagen an die Botschaft übermittelt. Urgenzen erfolgten in regelmäßigen Abständen am 27.03.2019, 11.09.2019, 10.10.2019, 19.11.2019, 11.02.2020, 01.04.2020, 22.06.2020, 10.08.2020, 13.10.2020, am 09.02.2021 und 26.03.2023.
Erst nach den am 13.10.2022 stattgefundenen Interview-Termin zur Identifizierung im Polizeianhaltezentrum X erfolgte mit 02.11.2022 die Zustimmung der indischen Botschaft zur Ausstellung eines HRZ und konnte in weiterer Folge die Außerlandesbringung mit 07.12.2022 geplant und durchgeführt werden.
Aufgrund des durchgeführten Verfahrens lagen im gegenständlichen Fall die Voraussetzungen nach § 46a Abs 1 Z 3 FPG nicht erst mit der Beantragung der ersten Duldungskarte nach § 46a Abs 4 FPG durch den Beschwerdeführer am 17.01.2001, sondern bereits mit Beginn des angelasteten Tatzeitraumes am 06.10.2018 vor. Eine unrechtmäßige Ausreise aus Österreich in einen angrenzenden Nachbarstaat kann zur Verhinderung oder Beendigung einer Verwaltungsübertretung nach dem FPG vom Beschwerdeführer weder verlangt noch erwartet werden.
Im gegenständlichen Fall liegt für den zu beurteilten Tatzeitraum vom 06.10.2018 bis zum 06.11.2019 der objektive Tatbestand einer Verwaltungsübertretung nach § 120 Abs 1b FPG vor. Das für eine Bestrafung ebenfalls erforderliche Verschulden des Beschwerdeführers konnte im durchgeführten Beschwerdeverfahren nicht mit der für eine Bestrafung erforderlichen Sicherheit nachgewiesen werden. Es war daher aufgrund des durchgeführten Beschwerdeverfahrens davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die ihm angelastete Verwaltungsübertretung im verfahrensrelevanten Tatzeitraum wegen des Fehlens der subjektiven Tatseite (Nichtvorliegen eines vorwerfbaren Verschuldens) nicht begangen hat.
Aufgrund des vorliegenden Sachverhalts und der aufgezeigten rechtlichen Erwägungen war daher der Beschwerde stattzugeben, das angefochtene Straferkenntnis zu beheben und das gegenständliche Verwaltungsstrafverfahren, das sich auf den Zeitraum vom 06.10.2018, 21:25 Uhr, bis 06.11.2019 bezieht, spruchgemäß einzustellen.
II.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Rerivision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag. Dr. Rieser
(Richter)
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