LVwG T LVwG-2023/15/1715-2

LVwG-2023/15/1715-2Landesverwaltungsgericht16.08.2023

Regest

Naturschutzrechtliche Bewilligung<br/>Antragunterlagen unvollständig<br/>Verbesserungsauftrag<br/>

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2023/15/1715-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 16.08.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2023:LVwG.2023.15.1715.2

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Dünser über die Beschwerde des Landesumweltanwaltes, Adresse 1, **** Z, mitbeteiligte Partei AA, Y, vertreten durch BB, Adresse 2, **** X, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft W vom 25.05.2023, Zl ***, betreffend Bewilligung nach dem Tiroler Naturschutzgesetz,

zu Recht:

1. Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass der Antrag auf Erteilung der naturschutzrechtlichen Bewilligung zurückgewiesen wird.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der AA die naturschutzrechtliche und forstrechtliche Bewilligung zur Errichtung der Forststraße „CC“ erteilt.

Gegen die Erteilung der naturschutzrechtlichen Bewilligung hat der Landesumweltanwalt fristgerecht ein Rechtsmittel eingebracht.

Festgehalten wird, dass das Rechtsmittel des Landesumweltanwaltes der mitbeteiligten Partei gemäß § 10 VwGVG übermittelt wurde. Gleichzeitig wurde die mitbeteiligte Partei allerdings auf die für die Durchführung eines naturschutzrechtlichen Bewilligungsverfahrens erforderlichen Antragsunterlagen hingewiesen und dabei festgehalten, dass die Antragsunterlagen unvollständig im Sinn des § 43 TNSchG geblieben sind. Die mitbeteiligte Partei wurde daher gemäß § 13 Abs 3 AVG dazu aufgefordert, dem Landesverwaltungsgericht Tirol binnen 14 Tagen vervollständigte Antragsunterlagen vorzulegen, widrigenfalls der Antrag auf Erteilung einer naturschutzrechtlichen Bewilligung zurückzuweisen seien werde.

Festgehalten wird, dass mit E-Mail-Nachricht vom 14.08.2023 eine Stellungnahme zu den Ausführungen des Landesumweltanwaltes erfolgt ist. Eine Verbesserung des Vorhabens, wie im Schreiben des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 31.07.2023 aufgetragen, wurde allerdings nicht vorgenommen.

II.Sachverhalt:

Die mitbeteiligte Partei hat bei der belangten Behörde unter anderem um Erteilung einer naturschutzrechtlichen Bewilligung zur Errichtung einer Forststraße angesucht. Betreffend das naturschutzrechtliche Verfahren wurde ein kursorischer technischer Bericht vorgelegt. Konkrete Ausführungspläne waren diesem technischen Bericht allerdings genauso wenig beigeschlossen wie eine pflanzen- und tierkundliche Zustandserhebung.

Die mitbeteiligte Partei wurde mit Schreiben des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 31.07.2023, zugestellt am 02.08.2023, darauf hingewiesen, dass der Antrag im Sinn des Gesetzes unvollständig geblieben ist. Gleichzeitig wurde die mitbeteiligte Partei zur Verbesserung des Antrags aufgefordert und darauf hingewiesen, dass soweit eine Verbesserung unterbleibt, der Antrag auf Erteilung einer naturschutzrechtlichen Bewilligung zurückzuweisen seien werde.

Festgestellt wird, dass eine Verbesserung des Antrages bis zum Zeitpunkt der Entscheidung nicht erfolgt ist.

III.Beweiswürdigung:

Der Umfang der Antragsunterlagen ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde. So wurde am 23.10.2022 der Antrag auf forst- und naturschutzrechtliche Bewilligung via E-Mail eingebracht. Betreffend das naturschutzrechtliche Verfahren wurde dabei ein technischer Bericht, bestehend aus 1 ½ Seiten mit einer textlichen Beschreibung der Maßnahme, vorgelegt. Außerdem wurde ein Auszug aus den TIRIS-Maps im Maßstab 1:5.000 vorgelegt, in welcher die Forststraße als Strich eingezeichnet ist. Weitere Pläne und auch Zustandserhebungen wurden mit dem Antrag nicht übermittelt.

Der Zeitpunkt der Zustellung des Verbesserungsauftrages ergibt sich aus dem im Akt des Landesverwaltungsgerichtes einliegenden Rückschein.

IV.Rechtslage:

Tiroler Naturschutzgesetz 2005 (TNSchG 2005)

„§ 43

Verfahren

(1) Ansuchen um die Erteilung einer naturschutzrechtlichen Bewilligung sind schriftlich einzubringen.

(2) Im Antrag auf Erteilung einer naturschutzrechtlichen Bewilligung sind die Art, die Lage und der Umfang des Vorhabens anzugeben. Dem Antrag ist, soweit es sich nicht um die Verwendung von Kraftfahrzeugen auf Straßen in Schutzgebieten handelt, der Nachweis des Eigentums am betroffenen Grundstück oder, wenn der Antragsteller nicht Grundeigentümer ist, die Zustimmungserklärung des Grundeigentümers anzuschließen, es sei denn, dass aufgrund bundes- oder landesrechtlicher Vorschriften eine Enteignung oder die Einräumung von Zwangsrechten zugunsten des Vorhabens möglich ist. Dem Antrag sind ferner in zweifacher Ausfertigung alle Unterlagen anzuschließen,

a)die für die Beurteilung der Zulässigkeit des Vorhabens nach diesem Gesetz, nach Verordnungen aufgrund dieses Gesetzes und nach den in der Anlage zu § 48 Abs. 1 genannten Gesetzen, insbesondere hinsichtlich einer möglichen Beeinträchtigung des Landschaftsbildes, des Erholungswertes der Landschaft und des Naturhaushaltes erforderlich sind, wie Pläne, Skizzen, Beschreibungen, pflanzen- und tierkundliche Zustandserhebungen und dergleichen, und

b)aus denen erkennbar ist, wie Beeinträchtigungen der Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1 vermieden oder verringert werden können, wie landschaftspflegerische Begleitpläne, Bepflanzungspläne, Naturerhaltungspläne und dergleichen.

[…]“

Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG 1991)

„§ 13

Anbringen

[…]

(3) Mängel schriftlicher Anbringen ermächtigen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

[…]“

V.Erwägungen:

§ 43 Abs 2 Tiroler Naturschutzgesetz 2005 normiert ausdrücklich, welche Antragsunterlagen einem Genehmigungsantrag nach diesem Gesetz beizulegen sind. So ist im Gesetz ausdrücklich vorgesehen, dass die entsprechenden Pläne und Skizzen und Beschreibungen vorzulegen sind und unter anderem auch eine pflanzen- und tierkundliche Zustandserhebung. Pflanzen- und tierkundliche Zustandserhebungen wurden dem vorliegenden Antrag allerdings nicht beigelegt.

Die mitbeteiligte Partei wurde durch das Landesverwaltungsgericht Tirol auf diesen offensichtlichen Mangel hingewiesen und gleichzeitig wurde ihr eine Frist zur Verbesserung des Vorhabens eingeräumt. Dabei wird festgehalten, dass die Frist zur Verbesserung eines Vorhabens dann, wenn sich die Antragsunterlagen bereits hinlänglich klar aus dem Gesetz ergeben, so festzusetzen ist, dass diese für die Vorlage vorhandener, nicht allerdings für die Beschaffung neuer Antragsunterlagen ausreichend ist.

In diesem Zusammenhang wird weiters festgehalten, dass in der E-Mail-Nachricht der mitbeteiligen Partei vom 14.08.2023 zwar auf das Vorbringen des Landesumweltanwaltes eingegangen wird, zur Frage der Vollständigkeit der Antragsunterlagen allerdings auch keine weiteren Ausführungen vorgenommen werden.

Zusammenfassend wird daher festgehalten, dass der Antrag im Sinne des Gesetzes unvollständig geblieben ist. Die mitbeteiligte Partei wurde auf diesen Mangel ausdrücklich hingewiesen und gleichzeitig wurde ihr angekündigt, dass bei Nichtverbesserung des Antrages eine Zurückweisung erfolgen wird. Zumal eine Verbesserung nicht vorgenommen wurde, war der angefochtene Bescheid betreffend die naturschutzrechtliche Bewilligung daher zu beheben und der Antrag diesbezüglich zurückzuweisen.

Festgehalten wird, dass es der mitbeteiligten Partei freisteht, unter Vorlage der vollständigen Antragsunterlagen abermals bei der belangten Behörde um Genehmigung des Vorhabens anzusuchen.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. So ergeben sich die für die Durchführung eines naturschutzrechtlichen Verfahrens erforderlichen Antragsunterlagen bereits hinlänglich klar aus dem Gesetz.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag. Dünser

(Richter)

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