LVwG T LVwG-2023/38/1524-8

LVwG-2023/38/1524-8Landesverwaltungsgericht11.08.2023

Regest

Sonderfläche<br/>Immissionsschutz<br/>bauliche Anlage vorübergehenden Bestandes<br/>

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2023/38/1524-8

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 11.08.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2023:LVwG.2023.38.1524.8

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a M. Lechner über die Beschwerde des Herrn AA, Adresse 1, **** Z, vertreten durch BB, Adresse 2, **** Y, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 02.05.2023, Zl ***, betreffend ein Bauverfahren nach der Tiroler Bauordnung 2022, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,

zu Recht:

1. Die Beschwerde zu Spruchpunkt I. betreffend die nachträgliche Bewilligung für die geänderte Bauführung des Stallgebäudes auf Grst **1, in EZ ***, KG Z, wird als unbegründet abgewiesen.

2. Der Beschwerde zu Spruchpunkt II. betreffend die Errichtung einer baulichen Anlage vorübergehenden Bestandes auf Grst **1, in EZ ***, KG Z, wird stattgegeben, Spruchpunkt II. wird behoben und der Antrag auf Bewilligung einer baulichen Anlage gem § 53 Abs 1 TBO 2022 zur Errichtung eines Absetzcontainers zur Sägemehlaufbewahrung auf Grst **1, in EZ ***, KG Z, wird abgewiesen.

3. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Mit Baugesuch vom 10.12.2022, eingelangt am 23.01.2023, beantragte der Beschwerdeführer die baurechtliche Genehmigung für die geänderte Bauführung seines Stallgebäudes auf Grst **1, in EZ ***, GB *** Z, und die Genehmigung für die Errichtung einer baulichen Anlage vorübergehenden Bestandes in Form eines Absetzcontainers mit Deckel zur Sägemehlaufbewahrung auf die Dauer von vier Jahren.

Hierzu erging am 02.05.2023, Zl ***, der Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z mit dem die baurechtliche Genehmigung zu beiden Baugesuchen erteilt wurde.

Hiergegen richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde des rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführers, in der er zusammengefasst ausführt, dass er Eigentümer des unmittelbar angrenzenden Grst **2 sei. Er habe bereits in der Bauverhandlung umfangreiche Einwendungen erhoben, auf welche die belangte Behörde nicht näher eingegangen sei. So werde der Flächenwidmungsplan durch das gegenständliche Bauvorhaben nicht eingehalten. Mit der Flächenwidmung sei auch ein Immissionsschutz verbunden. Die Widmung der Grst **1 und Grst **3 laute auf Sonderfläche Hofstelle gemäß § 44 TROG. Das TROG lege fest, dass auf Sonderflächen für Hofstellen nur Hofstellen errichtet werden dürften, deren Wohn- und Nutzfläche höchstens 300 m² betragen dürfe und deren betriebliche Nutzfläche unter Bedachtnahme auf die betriebswirtschaftlichen Erfordernisse des jeweiligen Betriebes angemessen sei. Zudem lege § 44 Abs 1 lit b TROG fest, dass bei einer Widmung insbesondere auf die Entfernung zum bestehenden Siedlungsgebiet Bedacht zu nehmen sei. Aus den Einreichunterlagen ergebe sich, dass es sich beim Vorhaben nicht um eine Hofstelle handle, sondern der Bauwerber hier den bisher konsenswidrigen Reitstall genehmigen lassen wolle. Ein Reitstall sei jedoch gerade nicht von der Widmung des § 44 TROG erfasst. Dadurch, dass bei den gegenständlichen Gebäuden nicht einmal eine Wohnmöglichkeit vorhanden sei, werde belegt, dass es sich keinesfalls um eine Hofstelle im Sinne des § 44 TROG handle.

Mit dem Reitstall seien zahlreiche Nachteile durch Immissionen für ihn verbunden. Neben unerwünschten Fliegen, Käfern und Schädlingen seien auch unzumutbare Gerüche, der Lärm der Tiere und Staub zu erwarten. All dies führe zu einer unzumutbaren Situation für ihn in Bezug auf die Immissionen. In diesem Zusammenhang werde auch auf § 43 Abs 5 TROG verwiesen, wonach bei der Abgrenzung von Sonderflächen darauf Bedacht zu nehmen sei, dass gegenseitige Beeinträchtigungen vermieden würden. Die gegenständliche Widmung grenze unmittelbar an ein Wohnhaus an, sodass die Vorgaben des § 44 Abs 1 lit b TROG nicht berücksichtigt worden seien. Beim gegenständlichen Gebäude handle es sich um einen Schwarzbau, der auf Basis eines im Jahr 1996 genehmigten Gebäudes bereits im Jahr 2004 so errichtet worden sei. Eine Bauverhandlung zu diesen Änderungen habe es nie gegeben.

Zu Unrecht sei auch eine Überbauung der Grst **1 und Grst **4 erfolgt, was auch rechtlich nicht gedeckt sei.

Auch bestehe für den gegenständlichen Pferdestall bis heute keine Benützungsbewilligung, obwohl dies nach der Gewerbeordnung notwendig sei. Darüber hinaus dürfe nicht vergessen werden, dass der gegenständliche Pferdestall seit Juni 2017 verpachtet sei. Das Gebäude erfülle auch nicht die Mindestanforderungen für die Haltung von Pferden, die per Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen, Bundesgesetzblatt II Nr 485/2004, festgesetzt worden seien.

Zudem würden die Pferde unmittelbar im Bereich der Grundstücksgrenze und in unmittelbarer Nähe zur CC urinieren. Dies führe einerseits zu unzumutbaren Immissionen und andererseits zur Verunreinigung des Grundwassers. Aus diesem Grund hätte auch ein entsprechend geeigneter Sachverständiger für Umweltfragen beizogen werden müssen.

Auch die Versickerung der Regenwässer auf eigenem Grund sei nicht sichergestellt. So habe bereits Arch. DD in seinem Gutachten vom 27.01.2023 festgestellt, dass Fallrohre, Sickerschächte und dergleichen nicht vorgesehen seien, sodass die OIB-Richtlinie 3 nicht eingehalten werde.

Auch das Dach sei nicht entsprechend den Bestimmungen der TBO ausgeführt, da keine Schneefänger enthalten seien.

Wozu der Bauwerber einen Container benötige sei auch nicht angegeben worden. Der gegenständliche Container bestehe zudem bereits seit vier Jahren auf der Liegenschaft. Er sei nicht mit dem Ortsbild vereinbar und von ihm würden Lärm-, Geruchs- und Staubemissionen ausgehen. Er schließe auch nicht mehr richtig, sei rostig und stehe zu nahe am Grundstück des Beschwerdeführers.

In Bezug auf die Widmung werde auch noch auf die Empfehlungen der Raumordnung für Hofstellen hingewiesen. Es hätte jedenfalls im gegenständlichen Verfahren ein Sachverständiger für Land- und Forstwirtschaft beigezogen werden müssen. Dies stelle eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens dar.

Besonders werde in Bezug auf die Widmung noch ausgeführt, dass sich die belangte Behörde mit der Widmungsfrage der Beschwerde in ihrer Entscheidung nicht auseinandergesetzt habe. Nach ständiger Rechtsprechung habe die Baubehörde im Rahmen des baupolizeilichen Interesses unter anderem auch die Widmungskonformität des Baugrundstückes im Sinne des § 3 TBO zu prüfen.

Der Nachbar habe jedenfalls nach der Rechtsprechung ein subjektiv-öffentliches Recht auf Übereinstimmung des Vorhabens mit dem Flächenwidmungsplan und einem Bebauungsplan, wenn damit ein Immissionsschutz verbunden ist. Selbst dort wo die Widmungskategorie dem Nachbarn keinen Immissionsschutz gewähre, habe die Behörde vom Amts wegen zu überprüfen, ob das jeweilige Bauvorhaben nach der Widmungskategorie des Flächenwidmungsplanes und nach den sonstigen Bestimmungen überhaupt zulässig sei und an der Grundgrenze schädliche Umwelteinwirkungen entfaltet würden.

Die Widmung eingeschränkt auf „nur ein Wirtschaftsgebäude“ lasse erkennen, dass die Errichtung eines Stallgebäudes der vorliegenden Widmung widerspreche und dadurch auch zu erheblichen Immissionen führe.

Darüber hinaus werde auch noch ein Begründungsmangel der Entscheidung der belangten Behörde gerügt. Gem § 58 Abs 2 AVG habe ein Bescheid eine ausreichende Begründung zu enthalten. Lediglich „pauschal“ zu behaupten, dass die Einwendungen haltlos seien, entspreche nicht den Anforderungen des § 58 Abs 2 AVG.“

Gerade in Bezug auf die Bewirtschaftung werde noch ausgeführt, dass das Gebäude derzeit verpachtet sei. Gem § 44 Abs 9 TROG sei eine zulässige gewerbliche Tätigkeit nur vom Hofbetreiber selbst neben der Hofbewirtschaftung in Form eines Kleinbetriebes zulässig. Das Wirtschaftsgebäude selbst werde aber eben nicht vom Eigentümer und Bauansuchensteller betrieben.

Erst im Rahmen der Bauverhandlung am 21.03.2023 sei dem Beschwerdeführer bewusst geworden, dass es sich nicht um eine Neueinreichung, sondern vielmehr um eine Sanierung des Bestandes handeln würde. Zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes hätte die belangte Behörde ein Verfahren gem § 46 TBO durchführen müssen. Auch auf den Umstand, dass für einen Bebauungsplan die Zustimmung der Nachbarn notwendig gewesen wäre, ist die belangte Behörde in diesem Zusammenhang überhaupt nicht eingegangen.

Zum gegenständlichen Container habe die belangte Behörde es auch unterlassen, darauf einzugehen, dass dieser bereits vier Jahre bestehe und somit nur mehr um zwei Jahre verlängert werden dürfte.

Auch die zitierte Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts sei für eine Begründung nicht ausreichend und sei auch auf den gegenständlichen Fall nicht anzuwenden.

Es werde deshalb der Antrag gestellt, das Landesverwaltungsgericht Tirol möge eine mündliche Beschwerdeverhandlung anberaumen, der Beschwerde Folge gegeben und den Antrag des Bauwerbers vollinhaltlich abweisen, in eventu der Beschwerde Folge gegeben und den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufheben; in eventu der Beschwerde Folge gegeben und den angefochtenen Bescheid beheben und die Entscheidung an die Baubehörde erster Instanz zurückverweisen.

Darüber hinaus wird der Antrag gestellt, der Beschwerde gem § 65 Abs 2 TBO aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

II.Sachverhalt:

Auf Sachverhaltsebene steht fest, dass mit dem gegenständlichen Baugesuch um baurechtliche Genehmigung für die Abweichungen des mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 03.07.1996 genehmigten Gebäudes angesucht wurde. Das damals genehmigte Gebäude hat sich auf den Grundstücken Grst **4 und Grst **3, beide KG Z, befunden.

Mittlerweile hat eine Mappenberichtigung stattgefunden, durch die das gegenständliche Gebäude nunmehr zur Gänze auf dem Grst **4, KG Z, zu liegen kommt.

Auch der Verwendungszweck der einzelnen Räume wird teilweise verändert. Für das gegenständliche Grundstück besteht derzeit nach dem geltenden Flächenwidmungsplan der Gemeinde Z die Flächenwidmung „Sonderfläche Hofstelle § 44 (iVm § 43 Abs 7 standortgebunden)“.

Das örtliche Raumordnungskonzept wurde noch nicht fortgeschrieben und es bestehen derzeit noch keine Festlegungen gemäß § 31b TROG 2022.

Beim gegenständlichen Bauvorhaben handelt es sich um einen Um- und Zubau zum Bestand.

Der gegenständliche Absetzcontainer stellt eine bauliche Anlage dar, die dauerhaft für den Reitbetrieb benötigt wird.

III.Beweiswürdigung:

Beweis wurde aufgenommen durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde zur Zahl ***. Die getroffenen Feststellungen zur Planung und auch Widmung ergeben sich schlüssig aus diesem Akt und wurden zudem in keiner Lage des Verfahrens bestritten.

Die Feststellungen zum Stand des örtlichen Raumordnungskonzeptes resultieren aus einer Nachfrage bei der Gemeinde Z.

Die Feststellung, dass es sich um eine bauliche Anlage handelt resultiert aus den vorliegenden Bildern, des bereits vorhandenen Containers.

IV.Rechtslage:

Die maßgeblichen Bestimmungen der Tiroler Bauordnung 2022 (TBO 2022), LGBl Nr 44/2022 in der derzeit geltenden Fassung LGBl Nr 62/2022, lauten wie folgt:

(1) Parteien im Bauverfahren sind der Bauwerber, die Nachbarn und der Straßenverwalter.

(2) […]

(3) Nachbarn, deren Grundstücke unmittelbar an den Bauplatz angrenzen oder deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 5 m zu einem Punkt der Bauplatzgrenze liegen, sind berechtigt, die Nichteinhaltung folgender bau- und raumordnungsrechtlicher Vorschriften geltend zu machen, soweit diese auch ihrem Schutz dienen:

(4) […]

Sonstige Vorhaben

§ 53

Bauliche Anlagen vorübergehenden Bestandes

(1) Für bauliche Anlagen, die aufgrund ihres besonderen Verwendungszweckes nur für einen vorübergehenden Bestand bestimmt sind, kann anstelle eines Bauansuchens nach § 29 oder einer Bauanzeige nach § 30 um die Erteilung einer befristeten Bewilligung angesucht werden.

(2) Um die Erteilung nach Abs 1 ist bei der Behörde schriftlich anzusuchen. Im Ansuchen sind der vorgesehene Verwendungszweck und die Dauer, die für die die betreffende bauliche Anlage errichtet werden soll, anzugeben. Dem Ansuchen sind weiters die im § 29 Abs 2 genannten Unterlagen und eine technische Beschreibung des Bauvorhabens, erforderlichenfalls ergänzt durch entsprechende planliche Darstellungen, in zweifacher Ausfertigung anzuschließen.

(3) […]

(5) Parteien im Verfahren um die Erteilung einer Bewilligung nach Abs 1 sind der Antragsteller, die Nachbarn im Sinn des § 33 Abs 2 und 6 sowie der Straßenverwalter. Die nachbarn und der Straßenverwalter sind berechtigt, das Fehlen der Voraussetzung nach Abs 1 geltend zu machen. § 33 Abs 8 und 9 gilt sinngemaß.

(6) […]“

Die entscheidungsrelevanten Bestimmungen des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022 (TROG 2022), LGBl Nr 43/2022 idgF LGBl Nr 62/2022, lauten wie folgt:

„4. Abschnitt

Bebauungspläne

§ 54

Bebauungspläne

(1) In den Bebauungsplänen sind unter Berücksichtigung der Ziele der örtlichen Raumordnung, des örtlichen Raumordnungskonzeptes, des Flächenwidmungsplanes und der Ergebnisse der Bestandsaufnahme die verkehrsmäßige Erschließung und die Art der Bebauung des Baulandes, von Sonderflächen und von Vorbehaltsflächen festzulegen. Die Bebauungspläne mit Ausnahme der ergänzenden Bebauungspläne (Abs. 9) sind möglichst für größere funktional zusammenhängende Gebiete zu erlassen.

(2) Bebauungspläne sind für die nach § 31b Abs. 1 erster Satz im örtlichen Raumordnungskonzept festgelegten Gebiete und Grundflächen zu erlassen, sobald

a)diese Gebiete bzw. Grundflächen als Bauland, als Sonderflächen oder als Vorbehaltsflächen gewidmet sind und

b)die Gemeinde finanziell in der Lage ist, die verkehrsmäßige Erschließung und die Erschließung dieser Gebiete bzw. Grundflächen mit Einrichtungen zur Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung vorzunehmen.

(3) Für die im örtlichen Raumordnungskonzept nach § 31b Abs. 1 festgelegten Gebiete können Bebauungspläne auch dann erlassen werden, wenn diese noch nicht als Bauland, als Sonderflächen oder als Vorbehaltsflächen gewidmet sind.

(4) Die Verpflichtung zur Erlassung von Bebauungsplänen nach Abs. 2 besteht nicht für bereits bebaute Grundstücke, sofern die verkehrsmäßige Erschließung und die Erschließung dieser Grundstücke mit Einrichtungen zur Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung bereits besteht und die Erlassung von Bebauungsplänen zur Gewährleistung einer geordneten weiteren Bebauung derselben nicht erforderlich ist.

(5) […]

§ 121

Bestehende Bebauungspläne

(1) […]

(3) Bis zum Inkrafttreten der Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes mit den Festlegungen nach § 31 b Abs 1 sowie auf in diesem Zeitpunkt anhängigen Bauverfahren sind § 54 Abs 5 und § 55 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2006 in der Fassung LGBl Nr 27/2006 mit der Maßgabe weiter anzuwenden, dass an die Stelle des allgemeinen und des ergänzenden Bebauungsplanes der Bebauungsplan tritt. § 55 Abs 1 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2006 in der Fassung LGBl Nr 27/2006 findet auf Grundstücke, die als Sonderflächen Beherbergungsgroßbetriebe, Sonderflächen für Handelsbetriebe oder Sonderflächen für Einkauszentren gewidmet sind oder auf denen Gebäude, deren höchster Punkt mehr als 20 m über dem anschließenden Gelände liegt keine Anwendung. § 54 Abs 5 zweiter Satz ist anzuwenden.

(4) […]“

Die entscheidungsrelevanten Bestimmungen des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2006 (TROG 2006), LGBl Nr 27/2006, lauten wie folgt:

„Ausnahmen, Befreiung

§ 55

(1) Die Verpflichtung zur Erlassung allgemeiner und ergänzender Bebauungspläne nach § 54 Abs 1 besteht nicht

a) für einzelne unbebaute Grundstücke im Bereich zusammenhängend bebauter Gebiete oder im unmittelbaren Anschluss an solche Gebiete, die aufgrund ihrer Größe oder im unmittelbaren Anschluss an solche Gebiete, die aufgrund ihrer Größe nur mit Wohngebäuden mit höchstens fönf Wohnungen oder mit Gebäuden für Kleinbetriebe bebaut werden können, und

b) für bereits bebaute Grundstücke, sofern die verkehrsmäßige Erschließung und die Erschließung dieser Grundstücke mit Einrichtungen zur Wasserversorgung und Abwasserentsorgung bereits besteht und die Erlassung von Bebauungsplänen zur Gewährleistung einer geordneten Bebauung bzw weiteren Bebauung der selben nicht erforderlich ist.

(2) […]“

V.Rechtliche Beurteilung:

Der Beschwerdeführer ist Eigentümer des Grst **2, KG Z, das unmittelbar an den Bauplatz des Bauwerbers angrenzt, sodass er berechtigt ist, sämtliche Einwendungen im Sinne des § 33 Abs 3 TBO 2022 vorzubringen.

Das Mitspracherecht des Nachbarn im Baubewilligungsverfahren ist an sich in zweifacher Hinsicht beschränkt:

Es besteht einerseits nur insoweit, als dem Nachbarn, nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen geltend gemacht hat. Dies gilt auch für den Nachbarn, der im Sinne des § 42 AVG die Parteistellung behalten hat (vgl VwGH 27.06.2009, 2006/06/0015).

Dem Begriff der Einwendung ist die Behauptung einer konkreten Rechtsverletzung immanent. Eine dem Gesetz entsprechende Einwendung liegt nur dann vor, wenn dem Vorbringen der Partei die Verletzung eines bestimmten Rechtes entnommen werden kann (vgl VwGH 28.02.2008, 2006/06/0163). Aus dem Vorbringen des Nachbarn muss erkennbar sein, in welchem subjektiv-öffentlichen Recht er sich durch die beabsichtigte Bauführung verletzt erachtet (vgl VwGH 17.04.2002, 2000/05/0054).

Der Nachbar ist daher in seinem Vorbringen grundsätzlich auf die Geltendmachung der Verletzung von subjektiv-öffentlichen Rechten beschränkt, daher kann der Nachbar im baubehördlichen Verfahren nicht die Verletzung von gesetzlichen Bestimmungen aufwerfen, die nur dem öffentlichen Interesse dienen, da es ihm verwehrt ist, inhaltlich über den Themenkreis hinauszugehen, in dem er zur Mitwirkung berechtig ist.

Bereits in der mündlichen Verhandlung vor der belangten Behörde, hat der Beschwerdeführer Einwendungen erhoben, sodass er hinsichtlich dieser Einwendungen nicht präkludiert ist. Ein wesentlicher Punkt seiner Beschwerde liegt darin, dass er davon ausgeht, dass das gegenständliche Bauvorhaben mit den Festlegungen des Flächenwidmungsplanes nicht übereinstimmt.

Wie oben ausgeführt, ist der Nachbar berechtigt, Einwendungen betreffend der Festlegung des Flächenwidmungsplanes, soweit damit ein Immissionsschutz verbunden ist, vorzubringen. Damit wird aber kein generelles Nachbarrecht auf Übereinstimmung des Bauprojektes mit dem Flächenwidmungsplan gewährt. So hat auch der Verwaltungsgerichtshof in seiner ständigen Judikatur zum Ausdruck gebracht, dass gem § 25 Abs 3 lit a TBO 2001 (nun § 33 Abs 3 lit a TBO 2022) dem Nachbarn ein Mitspracherecht hinsichtlich der Festlegungen des Flächenwidmungsplanes nur insoweit zukommt, soweit damit ein Immissionsschutz verbunden ist. Daraus ergibt sich, dass dem Nachbarn kein Mitspracherecht hinsichtlich der Übereinstimmung des Vorhabens mit dem Flächenwidmungsplan schlechthin zusteht, sondern nur insoweit, als mit der Flächenwidmung ein Immissionsschutz verbunden ist (vgl VwGH 30.09.2015, 2014/06/0001).

Angewendet auf den gegenständlichen Fall bedeutet dies, dass sämtliche Einwendungen, die von Seiten des Beschwerdeführers zur Übereinstimmung des Bauvorhabens mit den Festlegungen des Flächenwidmungsplanes der gegenständlichen Parzelle vorgebracht wurden, nicht vom Rahmen seiner subjektiv-öffentlichen Rechte mitumfasst sind, sodass diese gesamt unzulässig zurückzuweisen sind. Es ist ihm zwar zuzustimmen, wie auf Seite 6 seiner Beschwerde ausgeführt, dass die Baubehörde an sich die Widmungskonformität des Baugrundstückes in Bezug auf das Bauprojekt zu überprüfen hat. Allerdings handelt es sich hier um eine objektive öffentlich-rechtliche Einwendung, die vom Beschwerdeführer zulässigerweise nicht erhoben werden kann. Die Regelungen des § 3 TBO 2022 dienen dem Schutz des Bauwerbers und der Personen, die sich in der Baulichkeit aufhalten, allenfalls darüber hinaus dem öffentlichen Interesse an einer den Naturgefahren angemessenen Bebauung nicht jedoch dem Interesse des Nachbarn (vgl VwGH 24.10.2017, Ro 2014/06/0067).

Zudem handelt es sich im gegenständlichen Fall auch nicht um einen Neubau des Gebäudes, sondern um einen Um- und Zubau des Bestandgebäudes, sodass auch nur hinsichtlich der zu genehmigenden Veränderungen Einwendungen vorgebracht werden können und nicht solche, die sich auf den Bestand der baulichen Anlage an sich beziehen.

Somit sind alle Einwendungen in Bezug auf die Übereinstimmung des Projektes mit dem gültigen Flächenwidmungsplan unzulässig zurückzuweisen.

Eine weitere Gruppe von Einwendungen in der Beschwerde bezieht sich schließlich auf die zu erwartenden Immissionen, die der Beschwerdeführer von dem Bauprojekt befürchtet. Grundsätzlich im Sinne des § 33 Abs 3 lit a TBO 2022 kann der Nachbar zulässige Einwendungen hinsichtlich der Festlegungen des Flächenwidmungsplanes machen, soweit damit ein Immissionsschutz verbunden ist.

Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Judikatur ausführt, ist mit der Widmungskategorie eines Grundstückes als „Sonderfläche“ nach den raumordnungsrechtlichen Bestimmungen des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016 (nunmehr 2022) klargestellt, dass aus den betreffenden rechtlichen Bestimmungen ein Immissionsschutz nicht ableitbar ist (vgl VwGH 28.05.2020, Ra 2018/06/0245). Entgegen der Rechtsauffassung des Beschwerdeführers kann er somit zulässigerweise nicht erfolgreich eine Einwendung gem § 33 Abs 1 lit a TBO 2022 geltend machen, da im gegenständlichen Fall, wie oben ausgeführt, laut dem rechtskräftigen Flächenwidmungsplan der Gemeinde Z eine Widmung als Sonderfläche vorliegt, sodass auch sämtliche Einwendungen, die zur Frage der Immissionen von Seiten des Beschwerdeführers vorgebracht wurden, ebenfalls als unzulässig zurückzuweisen sind. Am Rande sei auch noch erwähnt, dass auch nur solche Einwendungen gemacht werden könnten, die sich auf die Zu- und Umbaumaßnahmen beziehen würden.

Auch wenn auf Seite 6 und 7 von Seiten des Beschwerdeführers anderslautende Judikatur zitiert wird, so sind die Sachverhalte mit dem gegenständlichen nicht vergleichbar, sodass auch mit diesen Argumenten nichts zu gewinnen ist.

Wenn der Beschwerdeführer weiters rügt, dass die belangte Behörde auf die Einwendungen nicht näher eingegangen sei und das Zitierten einer Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes keine ausreichende Begründung darstelle, so ist ihm zuzustimmen. Allerdings ändert dies nichts an der Tatsache, dass, wie oben dargestellt, mit den Einwendungen betreffend die Flächenwidmung und die zu erwartenden Immissionen für ihn nichts zu gewinnen ist.

Nach Ansicht des Beschwerdeführers sei mit einem Wirtschaftsgebäude auch nicht typischerweise die Geruchs-, Lärm- und Luftverunreinigung wie im gegenständlichen Fall durch die Pferde verbunden. Nach Ansicht des erkennenden Landesverwaltungsgerichts ist der Wirtschaftsteil bzw das Wirtschaftsgebäude eines landwirtschaftlichen Betriebes aber gerade dadurch definiert, dass Vieh in Form von Kühen, Pferden, Schafen etc im Gebäude untergebracht wird und eventuell auch Futtermittel, wie Siloballen etc. Gerade von einem Wirtschaftsgebäude wird deshalb typischerweise davon auszugehen sein, dass eben entsprechende Gerüche und ein entsprechender Lärm entstehen werden. Somit ist auch mit diesem Argument nichts zu gewinnen.

Auch das Vorbringen, dass die Bewirtschaftung des Gebäudes durch eine Pächterin des Eigentümers erfolge, zielt auf die Übereinstimmung des Bauprojektes mit der gültigen Flächenwidmung ab. Damit handelt es sich wiederum um eine unzulässige Einwendung, die von Seiten des Beschwerdeführers nicht vorgebracht werden kann und sie war dementsprechend als unzulässig zurückweisen.

Schließlich bringt der Beschwerdeführer auch vor, dass das gegenständliche bereits errichtete Projekt, bereits zu einem früheren Zeitpunkt als Schwarzbau so errichtet worden sei, sodass es Aufgabe der Behörde gewesen wäre, ein baupolizeiliches Verfahren gem § 46 TBO 2022 durchzuführen. Mit Einbringen des Baugesuchs durch den Bauwerber, ist es der belangten Behörde freigestanden, ein baupolizeiliches Verfahren weiter durchzuführen oder abzuwarten, bis das baubehördliche Verfahren erledigt ist. Eine zwingende Verpflichtung zur Durchführung eines baupolizeilichen Verfahrens ist in § 46 TBO 2022 während eines anhängigen Bauverfahrens nicht vorgesehen. Offensichtlich hat sich die belangte Behörde dafür entschieden, das Baugenehmigungsverfahren zunächst abzuwarten. Auch hat der Beschwerdeführer im baupolizeilichen Verfahren keine Parteistellung, sodass auch mit diesem Vorbringen nichts zu gewinnen ist.

Dass es im gegenständlichen Fall auch keine Benützungsbewilligung für das Gebäude gegeben hat, ist auch keine relevante Einwendung, die im Rahmen eines Nachbarrechts vorgebracht werden kann, sodass auch diese Einwendung unzulässig zurückzuweisen ist.

Der Beschwerdeführer erachtet sich auch in seinen Rechten insofern verletzt, als dass er davon ausgeht, dass die Versickerung der Oberflächenwässer durch das gegenständliche Bauprojekt auf eigenem Grund nicht gewährleistet ist. Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Judikatur ausführt, hat der Nachbar im Baubewilligungsverfahren aber kein Mitspracherecht hinsichtlich der Versickerung von Regenwässern (vgl VwGH 05.11.2015, Ro 2014/06/0036) oder der Frage der Ableitung von Oberflächenwässern (vgl VwGH 29.05.2018, Ra 2018/06/0045). Dies hat zur Folge, dass auch diese Einwendung unzulässig zurückzuweisen ist.

Durch das gegenständliche Bauvorhaben komme es nach Ansicht des Beschwerdeführers auch zu einer Überbauung der Grundstücksgrenze zwischen den Grundstücken Grst **4 und Grst **3, beide GB Z. Mit Vermessungsurkunde vom 17.06.2022, Zl 121754, wurde eine Änderung der Grundstücksgrenzen zwischen dem Grst **3 und 1175, beide GB Z, durchgeführt. Nunmehr kommt das geplante Bauprojekt zur Gänze auf dem Grst **1 zu liegen. Das neu gebildete Grst **3, GB Z ist nunmehr unbebaut. Dieser Teilungsplan wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen vom 20.06.2022, Zl ***, bescheinigt, sodass auch mit diesem Argument nichts zu gewinnen ist, da tatsächlich eine Überbauung nicht gegeben ist. Abgesehen davon wäre auch diese Einwendung von den subjektiven öffentlichen Rechten eines Nachbarn im Sinne des § 33 TBO 2022 nicht umfasst.

Wenn der Beschwerdeführer schließlich noch die Ausführungen des Daches moniert, so bringt er keine Gründe vor, inwiefern er dadurch in seinen subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt wäre. Wie bereits oben ausgeführt, ist dem Begriff der Einwendung die Behauptung einer konkreten Rechtsverletzung immanent. Der Einwendung betreffend das Dach fehlt es an einer derartigen Behauptung, sodass eine Einwendung im Sinne des § 3 Abs 3 TBO 2022 nicht gegeben ist.

Abschließend wendet der Beschwerdeführer noch ein, dass auch ein entsprechender Bebauungsplan im gegenständlichen Fall notwendig gewesen wäre. In der Gemeinde Z ist das Örtliche Raumordnungskonzept noch nicht fortgeschrieben und es existieren noch keine Festlegungen gemäß § 31 b TROG, sodass laut den Übergangsbestimmungen des TROG 2022 von § 54 und 55 TROG 2006 in der Fassung LGBl Nr 27/2006 im gegenständlichen Fall auszugehen ist. In § 55 Abs 1 lit b TROG 2006 ist ausgeführt, dass auf die Erlassung eines Bebauungsplanes verzichtet werden kann, wenn ein bereits bebautes Grundstück vorliegt, bei dem die verkehrsmäßige Erschließung, sowie die Erschließung für die Wasserversorgung und die Abwasserentsorgung sichergestellt ist. Genau ein derartiges Grundstück liegt im gegenständlichen Fall vor und aufgrund der Widmung als Sonderfläche Hofstelle ist auch nicht mit einer weiteren Bebauung zu rechnen, wegen der maximal zulässigen Quadratmeteranzahl, sodass im vorliegenden Fall von der Erlassung eines Bebauungsplanes abgesehen werden kann.

Von Seiten des Bauwerbers wurde neben dem Stallgebäude auch noch die Errichtung einer baulichen Anlage vorübergehenden Bestandes, und zwar in Form eines Containers zur Unterbringung von Sägemehl, beantragt. Von Seiten der belangten Behörde wurden hierzu keine Ermittlungen durchgeführt, inwieweit tatsächlich ein vorübergehender Bestand indiziert ist. Aus diesem Grund wurde von Seiten des erkennenden Landesverwaltungsgericht Tirol im Rahmen seines Ermittlungsverfahrens der Bauwerber aufgefordert, die näheren Umstände, die das Vorliegen einer baulichen Anlage vorübergehenden Bestandes indizieren, darzulegen.

In der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol führte er dazu aus, dass der Container mit Sägemehl, das als Einstreu im Pferdestall verwendet wird, gefüllt ist. Der Absetzcontainer reicht ca. für ein halbes Jahr und wird dann durch einen neuerlichen Container gewechselt. So lange der Pferdestall betrieben wird, ist dieser Container aber notwendig. Eine bauliche Anlage vorübergehenden Bestandes ist dadurch gekennzeichnet, dass sie nur vorübergehend bestehen soll, also der Bestand eine zeitliche Determinierung aufweist. Wie der Bauwerber selbst angegeben hat, wird der Container für den Betrieb des Stalles benötigt, also dauerhaft, bis zu dem Zeitpunkt, dass der Reitbetrieb eingestellt wird. Daraus resultiert für das erkennende Landesverwaltungsgericht jedenfalls eine grundsätzliche Belassungsabsicht, was einer Genehmigung einer baulichen Anlage vorübergehenden Bestandes jedenfalls widerspricht. Daran mag auch der ca halbjährliche Austausch des Containers nichts zu ändern.

In seinem Schriftsatz vom 08.08.2023 bringt der Bauwerber noch vor, dass es sich nach seiner Ansicht bei dem Container auch nicht um eine bauliche Anlage handelt. Dazu ist auszuführen, dass er mit diesem Vorbringen einerseits seinen selbst gestellten Antrag auf Genehmigung einer baulichen Anlage vorübergehenden Bestandes konterkariert und andererseits aufgrund der Dimensionen des Containers und der Tatsache, dass die Herstellung eines solchen Containers bautechnische Kenntnisse voraussetzt, jedenfalls von einer baulichen Anlage auszugehen ist.

Da die Voraussetzungen für die Genehmigung einer baulichen Anlage, als welche sich der Absetzcontainer darstellt, vorübergehenden Bestandes nicht gegeben sind, war Spruchpunkt II des Bescheides des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 02.05.2023, Zl ***, zu beheben und das Ansuchen abzuweisen.

Gesamt war somit spruchgemäß zu entscheiden.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Da sich das erkennende Landesverwaltungsgericht Tirol an der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes orientiert hat, war die ordentliche Revision nicht zuzulassen.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag.a M. Lechner

(Richterin)

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