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LVwG-2023/20/1872-2Landesverwaltungsgericht11.08.2023
Alkoholdelikt<br/>Alkomat<br/>Wiedereinsetzung<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Stöbich über die Beschwerde des Herrn AA, **** Z, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt BB, **** Z, gegen den führerscheinrechtlichen Bescheid der Landespolizeidirektion Tirol vom 05.07.2023, Zl ***, betreffend die Entziehung der Lenkberechtigung
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Es gelangen die Bestimmungen des Führerscheingesetzes BGBl I Nr 120/1997 in der Fassung BGBl I Nr 154/2022 zur Anwendung.
3. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Mit einem Mandatsbescheid vom 07.04.2023, Zl ***, wurde dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung, gerechnet ab 05.04.2023, für die Dauer von sechs Monaten entzogen. Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer das Recht aberkannt, von einer allfällig im Ausland erworbenen Lenkberechtigung für die Dauer der Verkehrsunzuverlässigkeit in Österreich Gebrauch zu machen. Weiters wurden die Absolvierung einer Nachschulung, die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens und einer verkehrspsychologischen Stellungnahme (vor Ablauf der Entzugsdauer) angeordnet.
In der Begründung wurde darauf verwiesen, dass sich der Beschwerdeführer am 05.04.2023 um 23:47 Uhr in Z, Adresse 1, geweigert habe, der Aufforderung durch ein besonders geschultes Organ der Bundespolizeidirektion, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen, dies auf Grund des Verdachtes, dass er ein Kraftfahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigen Zustand gelenkt habe.
Gegen diesen Entziehungsbescheid wurde innerhalb offener Frist Vorstellung erhoben. Darin wurde vorgebracht, dass der Beschwerdeführer den einschreitenden Beamten erklärt habe, dass er den „Alkovortest“ auf Grund eines gesundheitlichen Problems nicht machen könne. Ein Alkotest wäre durch eine Beeinträchtigung der Mundatmung nicht möglich gewesen.
Die Landespolizeidirektion Tirol leitete daraufhin das Ermittlungsverfahren ein. Es wurde eine Stellungnahme des Anzeigenerstatters eingeholt. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde der ursprünglich ergangene Mandatsbescheid bestätigt. In der Begründung dieses Bescheides wurde im Wesentlichen darauf verwiesen, dass der Beschwerdeführer wegen der angelasteten (entziehungsrelevanten) Übertretung mit Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Tirol vom 02.05.2023, Zl ***, bereits rechtskräftig bestraft worden sei. Diese Bestrafung übe auf das führerscheinrechtliche Verfahren eine Bindungswirkung aus. In Bezug auf die Rechtsfolgen wurden in der Begründung des Bescheides die maßgeblichen Bestimmungen des Führerscheingesetzes angeführt und wurde zum Ausdruck gebracht, dass die verhängten Folgen zwingend wären.
Gegen diesen führerscheinrechtlichen Bescheid wurde mit Schriftsatz vom 20.07.2023 innerhalb offener Frist mit einem Schriftsatz vom 20.07.2023 Beschwerde erhoben. In der Begründung wurden im Wesentlichen die bisher vorgebrachten Einwendungen wiederholt.
Der gegenständliche Akt wurde von der Landespolizeidirektion Tirol mit Schreiben vom 21.07.2022 mit dem Ersuchen um Entscheidung an das Landesverwaltungsgericht Tirol übermittelt.
II.Sachverhalt:
Mit dem im Parallelverfahren ergangenen Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Tirol vom 02.05.2023, Zl ***, wurde dem Beschwerdeführer Folgendes vorgeworfen:
„1.Datum/Zeit:05.04.2023, 23:25 Uhr
Ort:**** Z, Adresse 1, Polizeiinspektion Y
Betroffenes Fahrzeug:PKW, Kennzeichen: *** (A)
Sie haben sich am 05.04.2023 um 23:47 Uhr in der PI Y nach Aufforderung durch ein besonders geschultes Organ der Bundespolizei geweigert, Ihre Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen, wobei vermutet werden konnte, dass Sie zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort das angeführte Fahrzeug in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt zu haben.“
Dadurch habe der Beschwerdeführer gegen § 99 Abs 1 lit b iVm § 5 Abs 2 StVO verstoßen. Es wurde über ihn gemäß § 99 Abs 1 lit b StVO eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 1.600,00 und eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 14 Tagen verhängt.
Wegen der angelasteten Übertretung wurde bei der Landespolizeidirektion Tirol zur AZl ***, das gegenständliche führerscheinrechtliches Verfahren geführt. Über die Vorstellung gegen den Mandatsbescheid wurde mit dem im gegenständlichen Verfahren angefochtenen Bescheid vom 05.07.2023 entschieden und damit die Entziehung samt den begleitenden Anordnungen bestätigt. Die Zustellung dieses Bescheides erfolgte am 07.07.2023 an den im führerscheinrechtlichen Verfahren bestellten Rechtsvertreter Rechtsanwalt BB. In diesem Bescheid wurde in der Begründung darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer wegen der entziehungsrelevanten Übertretung bestraft worden sei, dieses Straferkenntnis in Rechtskraft erwachsen sei und damit eine Bindungswirkung ausübe.
Damit gelangte dem Rechtsvertreter zur Kenntnis, dass gegen das Straferkenntnis offensichtlich kein Rechtsmittel erhoben wurde. Es wurde daher im gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren mit Schriftsatz vom 20.07.2023 ein Antrag auf Wiedereinsetzung in Bezug auf die Versäumung der Frist zur Erhebung der Beschwerde gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Tirol vom 02.05.2023 gestellt. Diesem Antrag wurde eine Beschwerde gegen das Straferkenntnis angeschlossen.
Mit dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde geltend gemacht, dass es im Zusammenhang mit der Erhebung einer Beschwerde gegen das Straferkenntnis zu einem Versehen gekommen sei. Der Beschwerdeführer sei nach dem Erhalt des Straferkenntnisses in die Kanzlei des Rechtsvertreters gekommen. Dort sei das Straferkenntnis „aus unerklärlichen Gründen“ im Aktenschrank abgelegt worden. Es sei weder ein Eingangsstempel angebracht noch eine Kalendierung der Beschwerdefrist vorgenommen worden. Es sei auch das Schriftstück dem Rechtsvertreter nicht zur Kenntnis gebracht worden. Den Kanzleibediensteten der Anwaltskanzlei sei ein derartiger Fehler noch nie unterlaufen.
In der gleichzeitig erhobenen Beschwerde gegen das Straferkenntnis wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass im gegenständlichen Fall eine Blutabnahme zum Zwecke der Bestimmung des Blutalkoholgehaltes vorzunehmen gewesen wäre.
Mit Schreiben vom 21.07.2023 legte die Landespolizeidirektion Tirol den gegenständlichen Akt dem Landesverwaltungsgericht Tirol vor. Dem Landesverwaltungsgericht Tirol wurde von der Landespolizeidirektion am 10.08.2023 auf eine telefonische Nachfrage hin mitgeteilt, dass seitens der Landespolizeidirektion Tirol keine (gesonderte) Entscheidung über den Wiedereinsetzungsantrag getroffen, sondern dieser Antrag direkt gemeinsam mit der Beschwerde dem Landesverwaltungsgericht Tirol vorgelegt worden sei
Mit Beschluss vom 11.08.2023, Zl LVwG-***, hat das Landesverwaltungsgericht Tirol die Beschwerde gegen das Straferkenntnis vom 02.05.2023, Zl ***, als verspätet zurückgewiesen. Es hat dabei auch darauf verwiesen, dass die verspätete Einbringung der Beschwerde unstrittig und nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Frage der Verspätung eines Rechtsmittels unabhängig von einem anhängigen, aber noch nicht entschiedenen Wiedereinsetzungsantrag sogleich auf Grund der Aktenlage zu entscheiden sei.
III.Beweiswürdigung:
Beweis wurden aufgenommen durch Einsichtnahme in den führerscheinrechtlichen Akt der Verwaltungsbehörde sowie in den Akt des zuvor geführten verwaltungsstrafrechtlichen Verfahrens.
Im Hinblick auf die für das führerscheinrechtliche Verfahren maßgebliche Bindungswirkung war der für die Übertretung maßgebliche Sachverhalt in der gegenständlichen Entscheidung (über den rechtskräftig gewordenen Schuldspruch hinaus) nicht gesondert festzustellen. Es war daher auch eine eigenständige Beweiswürdigung hinsichtlich der entziehungsrelevanten Übertretung nicht erforderlich.
IV.Rechtsgrundlagen:
Die maßgeblichen Bestimmungen des Führerscheingesetzes (FSG) BGBl. Nr. 120/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 169/2020, lauten wie folgt:
§ 7
(1) Als verkehrszuverlässig gilt eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs. 3) und ihrer Wertung (Abs. 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen
1. die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird, oder
2. sich wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, sonstiger schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird.
(2) Handelt es sich bei den in Abs. 3 angeführten Tatbeständen um Verkehrsverstöße oder strafbare Handlungen, die im Ausland begangen wurden, so sind diese nach Maßgabe der inländischen Rechtsvorschriften zu beurteilen.
(3) Als bestimmte Tatsache im Sinn des Abs. 1 hat insbesondere zu gelten, wenn jemand:
1. ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 bis 1b StVO 1960 begangen hat, auch wenn die Tat nach § 83 Sicherheitspolizeigesetz – SPG, BGBl. Nr. 566/1991, zu beurteilen ist;
…
(4) Für die Wertung der in Abs. 1 genannten und in Abs. 3 beispielsweise angeführten Tatsachen sind deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend, wobei bei den in Abs. 3 Z 14 und 15 genannten bestimmten Tatsachen die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit nicht zu berücksichtigen ist.
§ 24
(3) Bei der Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung kann die Behörde begleitende Maßnahmen (Nachschulung und dgl.) oder die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung anordnen. Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a eine Nachschulung anzuordnen:
[...]
3. wegen einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 oder 1a StVO 1960.
[...]
§ 26
[...]
(2) Wird beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges
1. erstmalig ein Delikt gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 begangen, so ist die Lenkberechtigung auf die Dauer von mindestens sechs Monaten zu entziehen.
[...]
Bei einer zweiten oder weiteren innerhalb von vier Jahren begangenen Übertretung gemäß § 7 Abs. 3 Z 3 oder einer (auch erstmaligen) Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 ist unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a zusätzlich die Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens über die gesundheitliche Eignung gemäß § 8 sowie die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme anzuordnen; […]
V.Rechtliche Erwägungen:
Der Beschwerdeführer hat eine Übertretung gemäß § 99 Abs 1 lit b iVm § 5 Abs 2 StVO begangen. Die Bestrafung wegen dieser Übertretung ist, da die Beschwerde gegen das wegen des verfahrensgegenständlichen Vorfalls ergangene Straferkenntnis ohne Erfolg blieb, in Rechtskraft erwachsen. Im Hinblick auf die Rechtskraft der Bestrafung wegen des verfahrensgegenständlichen Vorfalls besteht für das gegenständliche führerscheinrechtliche Verfahren Bindungswirkung (vgl VwGH vom 21.04.2016, Ra 2016/11/0039, mwH). Dies bedeutet, dass vom Beschwerdeführer jedenfalls ein Verkehrsunzuverlässigkeitstatbestand iSd des § 7 Abs 3 Z 1 FSG (nämlich eine Übertretung gemäß § 99 Abs 1 lit b iVm § 5 Abs 2 StVO) gesetzt wurde und daher die Lenkberechtigung zu entziehen war. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass die im Zusammenhang mit der Erhebung der Beschwerde gegen das Straferkenntnis ein Wiedereinsetzungsantrag erhoben wurde, über den noch nicht entschieden wurde (vgl. VwGH 29.06.2022, Ra 2020/13/0079; 21.04.2020, Ra 2020/11/0026, mwN).
Die Mindestentziehungsdauer für eine Übertretung gemäß § 99 Abs 1 StVO beträgt bei erstmaliger Begehung gemäß § 26 Abs 2 Z 1 FSG sechs Monate. Die Behörde hat die Entziehungsdauer mit der Mindestdauer festgesetzt.
Die Anordnung einer Nachschulung sowie eines amtsärztlichen Gutachtens hinsichtlich der gesundheitlichen Eignung samt verkehrspsychologischer Stellungnahme war aufgrund der Bestimmung des § 24 Abs 3 Z 3 FSG in der gegenständlichen Fallkonstellation obligatorisch.
Der Beginn der Entziehung war gemäß § 29 Abs 4 FSG mit dem Tag der vorläufigen Abnahme (dem Tattag) festzulegen.
VI.Zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung:
In der gegenständlichen Beschwerdesache ist entscheidungsrelevant, dass das Straferkenntnis – ungeachtet des noch offenen Wiedereinsetzungsantrages – rechtskräftig geworden ist und damit eine Bindungswirkung ausübt. Die auf Grund dessen als erwiesen anzusehende Übertretung löst als bestimmte Tatsache im Sinne des § 7 Abs 3 Z 1 FSG zwingend (genau) jene Rechtsfolgen aus, die mit dem führerscheinrechtlichen Bescheid ausgesprochen wurden, sodass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der vorliegenden Rechtssache nicht erwarten ließ. Einem Entfall der Verhandlung standen auch weder Artikel 6 Abs 1 EMRK noch Artikel 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen (vergleiche dazu § 24 Abs 4 VwGVG und die Erkenntnisse des VwGH vom 03.10.2013, 2012/06/0221, und vom 21.03.2014, 2011/06/0024).
VII.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Es war daher wie im Spruch ausgeführt zu entscheiden.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr. Stöbich
(Richter)
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