LVwG T LVwG-2023/45/1852-2

LVwG-2023/45/1852-2Landesverwaltungsgericht10.08.2023

Regest

Rückwirkende Richtsatzanpassung

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2023/45/1852-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 10.08.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2023:LVwG.2023.45.1852.2

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Stemmer über die Beschwerde des AA, wohnhaft in Adresse 1, **** Z, vertreten durch BB, CC, Adresse 2, **** Y, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 20.06.2023, Zl ***, betreffend eine Angelegenheit nach dem Tiroler Mindestsicherungsgesetz (TMSG),

zu Recht:

1. Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid wie folgt ergänzt:

Dem Beschwerdeführer wird gemäß §§ 5 und 9 TMSG iVm der VO-Anpassungsfaktor, LGBl Nr 3/2023, vom 01.01.2023 bis 31.05.2023 eine monatliche Unterstützung für Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhalts (Differenzaufzahlung) in der Höhe von Euro 122,64 gewährt.

Gemäß § 5 Abs 3 TMSG iVm VO-Anpassungsfaktor, LGBl Nr 3/2023, wird dem Beschwerdeführer für den Monat März 2023 eine einmalige Sonderzahlung (Differenzaufzahlung) in der Höhe von Euro 13,64 gewährt.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang und Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer und seine Familie beziehen laufend Leistungen der Mindestsicherung. In diesem Zusammenhang stellte er am 14.11.2022 (ergänzt am 21.12.2022) einen Verlängerungsantrag, über den mit Bescheid der belangten Behörde vom 22.12.2022, Zl ***, wie folgt für den Zeitraum 01.01.2023 bis 30.06.2023 entschieden wurde: Unter Spruchpunkt 1. wurde ihm gemäß §§ 5 und 9 TMSG eine monatliche Unterstützung für Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes in der Höhe von Euro 1.141,09 zugesprochen; unter Berücksichtigung einer Rate für einen Übergenuss gelangten 941,09 zur Auszahlung. Gemäß § 6 TMSG wurde unter Spruchpunkt 2. eine monatliche Unterstützung für Miete in der Höhe von € 650,00 zuerkannt. Weiters wurde ihm gemäß § 5 Abs 3 TMSG iVm VO-Anpassungsfaktor, LGBI Nr 6/2011, idgF im Monat März 2023 (Spruchpunkt 3.) sowie im Monat Juni 2023 (Spruchpunkt 4.) eine einmalige Sonderzahlung in der Höhe von € 176,02 zugesprochen.

Am 15.06.2023 stellte der Beschwerdeführer einen weiteren Verlängerungsantrag. In diesem Antrag beantragte er zudem ausdrücklich die Aufzahlung auf den aktuellen Richtsatz für sich und seine Familie ab dem 01.01.2023, da ihm seit Anfang des Jahres noch der alte Richtsatz ausgezahlt worden sei.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 20.06.2023 wurde über den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Aufzahlung auf den aktuellen Richtsatz wie folgt abgesprochen:

„1. Gemäß §§ 5 u. 9 TMSG iVm VO-Anpassungsfaktor, LGBI Nr 6/2011, idgF eine einmalige Unterstützung für Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes in der Höhe von € 122,64 (Richtsatzaufzahlung für Juni 2023).

2. Gemäß § 5 Abs 3 TMSG iVm VO-Anpassungsfaktor, LGBI Nr 6/2011, idgF im Monat Juni 2023 eine einmalige Aufzahlung auf die Sonderzahlung Juni 2023 in der Höhe von € 13,64 (Richtsatzanpassung 2023).[…]

Die rückwirkende Richtsatzaufzahlung für den Zeitraum Jänner bis Mai 2023 wird abgewiesen.“

In der Begründung führte die belangte Behörde betreffend den Antrag auf Richtsatzaufzahlung aus, dass diesem Antrag teilweise stattgegeben worden sei. Die rückwirkende Richtsatzaufzahlung für den Zeitraum Jänner bis Mai 2023 werde abgewiesen. Mindestsicherung sei ab Antragstellung zu gewähren. Da im Juni 2023 die rückwirkende Richtsatzaufzahlung für den Zeitraum Jänner bis Juni 2023 beantragt worden sei, sei somit lediglich die Aufzahlung für den Monat Juni 2023 zu gewähren.

Gegen die Abweisung der rückwirkenden Richtsatzaufzahlung für den Zeitraum Jänner bis Mai 2023 richtet sich die rechtzeitig erhobene Beschwerde in der der Beschwerdeführer im Wesentlichen vorbringt wie folgt: Er und seine Familie würden seit Längerem Mindestsicherung beziehen. Mit Bescheid vom 22.12.2022 sei über den Leistungszeitraum Jänner bis Juni 2023 beschieden worden. In diesem Bescheid seien die alten Richtsätze aus dem Jahr 2022 herangezogen worden. Gemäß § 1 Abs 3 TMSG sei Mindestsicherung auf Antrag oder wenn den zuständigen Organen Umstände bekannt werden, die eine Hilfeleistung erfordern, von Amt wegen zu gewähren. Das Amt hätte hier die Möglichkeit gehabt amtswegig tätig zu werden und eine automatische Anpassung auf die angepassten Richtsätze 2023 vorzunehmen. Darauf habe auch die Landesvolksanwältin in ihrem Jahresbericht 2022 hingewiesen. Weiters führte er aus, dass sie bis Ende Juni 2023 über einen laufenden Mindestsicherungsbescheid verfügen würden, eine Verlängerung sei somit erst Mitte Juni 2023 möglich gewesen. Der Beschwerdeführer verwies zudem auf die Informations- und Beratungspflicht der Behörde gemäß § 28 Abs 2 TMSG sowie auf eine Presseaussendung des Landes, in der die Landesregierung die Anpassung der Richtsätze vorgestellt habe. Darin sei darauf aufmerksam gemacht worden, dass die neue Richtlinie rückwirkend ab 01.01.2023 in Kraft trete. Weshalb demnach eine rückwirkende Aufzahlung für die Monate Jänner bis Mai 2023 nicht möglich sein sollte, erschließe sich ihm nicht. Abschließend stellte er den Antrag den angefochtenen Bescheid vom 20.06.2023 dahingehend abzuändern und die rückwirkende Richtsatzaufzahlung für den Zeitraum Jänner bis Mai 2023 anzuweisen.

II.Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt und Verfahrensgang ergibt sich in unzweifelhafter und unstrittiger Weise aus der dem Landesverwaltungsgericht vorliegenden Aktenlage. Da keine der beiden Parteien einen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt hat, konnte eine solche auch in Hinblick auf Art 6 EMRK unterbleiben, zumal der Sachverhalt unstrittig feststand und ausschließlich eine Rechtsfrage zu klären war.

III.Rechtslage:

Die wesentlichen Bestimmungen des Tiroler Mindestsicherungsgesetzes (TMSG), LGBl Nr 99/2010, idF LGBl Nr 4/2023, lauten auszugsweise wie folgt:

§ 9

Ausgangsbetrag

(1) Der Ausgangsbetrag für die Bemessung der Mindestsätze nach § 5 beträgt für das Kalenderjahr 2010 744,01 Euro.

(2) Die Landesregierung hat für jedes folgende Kalenderjahr unter Bedachtnahme auf die Erhöhung des Ausgleichszulagenrichtsatzes nach § 293 Abs. 1 ASVG durch Verordnung einen Anpassungsfaktor festzusetzen (Anpassungsverordnung). Der Ausgangsbetrag für die Bemessung der Mindestsätze nach § 5 für dieses Kalenderjahr ergibt sich jeweils durch Multiplikation des Ausgangsbetrages für das vorangegangene Kalenderjahr mit dem Anpassungsfaktor. Die sich aus dem Ausgangsbetrag ergebenden Mindestsätze sind als Anlage zur Verordnung kundzumachen.

(3) Verordnungen nach Abs. 2 können rückwirkend, in einem solchen Fall jedoch frühestens mit dem 1. Jänner jenes Kalenderjahres, für das die Anpassung erfolgt, in Kraft gesetzt werden.

§ 30

Bescheide, Erledigungen

(1) Über Anträge auf Gewährung von Mindestsicherung ist schriftlich zu entscheiden. In den Angelegenheiten nach § 27 Abs. 2 lit. a und b hat die Entscheidung ohne unnötigen Aufschub, längstens jedoch binnen drei Monaten nach Einlangen des Antrages zu erfolgen.

(2) Ist über die Gewährung von Leistungen der Mindestsicherung im Verwaltungsweg zu entscheiden, so ist ein Bescheid jedenfalls zu erlassen, wenn

a)die Leistung nicht oder nicht vollständig gewährt wird oder

b)der Antragsteller dies begehrt.

Andernfalls kann die Behörde von der Erlassung eines Bescheides absehen. In diesem Fall kann die Erlassung eines Bescheides innerhalb eines Jahres vom Tag der Mitteilung der Entscheidung an verlangt werden. Bescheide sind schriftlich zu erlassen. Bescheide können befristet, mit Auflagen oder unter Bedingungen erlassen werden, soweit dies zur Erreichung des Zieles und zur Durchsetzung der Grundsätze der Mindestsicherung (§ 1) erforderlich ist.

(3) Ändert sich eine für die Bestimmung des Ausmaßes einer Leistung der Mindestsicherung maßgebliche Voraussetzung, so ist dieses neu zu bestimmen.

(4) Ist das Ausmaß einer Leistung der Mindestsicherung aufgrund der Erlassung einer Anpassungsverordnung nach § 9 Abs. 2 neu zu bestimmen, so ist ein Bescheid nur zu erlassen, wenn es der Mindestsicherungsbezieher ausdrücklich verlangt.

(5) Über die Feststellung des Ruhens von Grundleistungen nach § 19a ist ein Bescheid nur zu erlassen, wenn der Mindestsicherungsbezieher dies begehrt. Abs. 2 zweiter, dritter und vierter Satz gilt sinngemäß. Über die Feststellung des Erlöschens von Grundleistungen nach § 19a ist ein Bescheid jedenfalls zu erlassen.“

Verordnung der Landesregierung vom 10. Jänner 2023, mit der der Anpassungsfaktor für das Jahr 2023 festgesetzt wird, LGBl Nr 3/2023:

Aufgrund des § 9 Abs. 2 des Tiroler Mindestsicherungsgesetzes, LGBl. Nr. 99/2010, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 205/2021, wird verordnet:

§ 1

Anpassungsfaktor

Der Anpassungsfaktor für das Jahr 2023 wird mit 1,0774 festgesetzt. Der für dieses Jahr geltende Ausgangsbetrag nach § 9 Abs. 1 des Tiroler Mindestsicherungsgesetzes beträgt sohin 1.053,64 Euro.

§ 2

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2023 in Kraft.

IV.Erwägungen:

Gemäß § 9 Abs 2 TMSG hat die Landesregierung für jedes folgende Kalenderjahr unter Bedachtnahme auf die Erhöhung des Ausgleichszulagenrichtsatzes nach § 293 Abs 1 ASVG Verordnungen an Anpassungsfaktor festzusetzen (Anpassungsverordnung). Mit Verordnung der Tiroler Landesregierung vom 10.01.2023, LGBl Nr 3/2023, kundgemacht am 19.01.2023, wurde der Anpassungsfaktor für das Jahr 2023 festgesetzt und der Ausgangsbetrag nach § 9 Abs 1 TMSG beträgt nunmehr Euro 1.053,64. Daraus ergeben sich in weiterer Folge die geänderten Mindestsätze für das Jahr 2023, die sich in der Anlage der Verordnung finden. Entsprechend der Bestimmung in § 9 Abs 3 TMSG in Verbindung mit § 2 der Verordnung trat die zitierte Verordnung rückwirkend mit 01.01.2023 in Kraft.

Vom Beschwerdeführer wurde im Verlängerungsantrag vom 15.06.2023 ausdrücklich die Anpassung der Richtsätze für das Jahr 2023 beantragt. Die belangte Behörde hat darüber gemäß § 30 Abs 4 TMSG den beschwerdegegenständlichen Bescheid erlassen und darin lediglich für den Monat Juni 2023 eine Anpassung vorgenommen. Begründet hat sie dies damit, dass Mindestsicherung erst ab Antragstellung zu gewähren und der Antrag auf Anpassung erst mit Juni 2023 erfolgt sei.

Mit diesem Argument verkennt die belangte Behörde, dass der Beschwerdeführer und seine Familie über einen rechtskräftig abgesprochenen Mindestsicherungsanspruch (auch) für den Zeitraum 01.01.2023 bis 31.05.2023 aufgrund des Bescheides vom 22.12.2022 verfügten, dem auch ein entsprechender Antrag zugrunde lag – im konkreten Fall der Verlängerungsantrag vom 14.11.2022. Somit geht diese Argumentation ins Leere.

Zudem unterläuft die belangte Behörde mit diesem Vorgehen das explizit in § 2 Anpassungsverordnung normierte rückwirkende Inkrafttreten. Damit ist klargestellt, dass jenen Personen, die über einen aufrechten Mindestsicherungsanspruch zum 01.01.2023 verfügen, eben ab diesem Zeitpunkt der angepasste Richtsatz zusteht.

Im Ergebnis dringt der Beschwerdeführer somit mit seiner Beschwerde durch. Folglich war eine Anpassung (Differenzaufzahlung) auch für die Leistungsmonate Jänner bis Mai 2023 sowie die Sonderzahlung im März 2023 vorzunehmen und spruchgemäß zu entscheiden.

V.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr.in Stemmer

(Richterin)

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