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LVwG-2023/38/1829-4Landesverwaltungsgericht10.08.2023
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IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a M. Lechner über die Beschwerde der Frau AA, Adresse 1, ***** Z, Deutschland, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt BB, Adresse 2, **** Y, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 12.06.2023, Zl ***, betreffend die Versagung einer grundverkehrsbehördlichen Genehmigung, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Mit Grundverkehrsanzeige vom 16.02.2023, eingelangt bei der belangten Behörde am 20.02.2023, wurde von der nunmehrigen Beschwerdeführerin ein Antrag auf Feststellung der Ausnahme von der Genehmigungspflicht gemäß § 5 lit d Tiroler Grundverkehrsgesetz für den Erwerb des neu gebildeten Grundstückes **1, KG ***** W, zur Anzeige gebracht. Mit dem gegenständlichen Kaufvertrag vom 07.02.2023 habe die Antragstellerin das neu gebildete Grundstück **1, GB W, das aus den Teilflächen 1, 2 und 3 aus den Grundstücken **2, **3 und **4, alle KG W, gebildet werde und ein Ausmaß von 295 m² aufweise, erworben. Das neu gebildete Grundstück befinde sich im Freiland. Die Erwerberin sei Eigentümerin des angrenzenden Grundstückes **5, in EZ ***1, GB ***** W. Ihr Grundstück sei noch nie unter Anwendung der Bestimmung des § 5 lit d TGVG vergrößert worden und der Erwerb würde auch nicht den Grundsätzen des Tiroler Raumordnungsgesetzes widersprechen.
Nach durchgeführtem Ermittlungsverfahren erging am 12.06.2023 zu Zahl *** der Bescheid der belangten Behörde, mit dem der Antrag auf Feststellung gemäß § 5d Tiroler Grundverkehrsgesetz 1996 als unbegründet abgewiesen wurde.
Hiergegen wurde von der rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde erhoben, in der sie zusammengefasst vorbringt, dass das neu gebildete Grundstück direkt an ihr Grundstück angrenze, ihr Grundbesitz direkt an das zu erwerbende Grundstück angrenze und der Erwerb nicht den Grundsätzen des Tiroler Raumordnungsgesetzes widerspreche. Der Wille des Gesetzgebers zu dieser Bestimmung liege darin, dass Eigentümer eines Grundstückes geringfügige landwirtschaftliche Flächen, die aufgrund ihrer Lage oder ihrer geringen Größe für die landwirtschaftliche Nutzung wirtschaftlich nicht von Bedeutung sind, erwerben können. Unter Berücksichtigung der Lage seien die Teilflächen, die das neu gebildete Grundstück bilden würden vollkommen bedeutungslos.
Vielmehr profitiere der Hof des bisherigen Eigentümers von dem Verkauf, da er mit dem Verkaufserlös den desolaten Bauzustand seines Hofes sanieren könne.
Der Verkauf verhindere eine intensive Landwirtschaft auf der Fläche und ermögliche die Schaffung einer ökologisch wertvolleren Fläche. Somit widerspreche der Erwerb auch nicht den Zielen der örtlichen Raumordnung.
Es werde deshalb der Antrag gestellt, das Landesverwaltungsgericht möge den Bescheid der belangten Behörde beheben und der Beschwerde Folge geben.
II.Sachverhalt:
Auf Sachverhaltsebene steht fest, dass die Beschwerdeführerin mit Kaufvertrag vom 07.02.2023 das neu gebildete Grundstück **1, GB W, im Ausmaß von 295 m² erwirbt. Das neu gebildete Grundstück wird aus den Teilflächen 1, 2 und 3 aus den Grundstücken **2, **3 und **4, alle KG W, gebildet. Es ist als Freiland im Sinne des Tiroler Raumordnungsgesetzes gewidmet.
Es steht derzeit im Eigentum des Herrn CC und ist ein Grundstück des geschlossenen Hofes in EZ *****, KG W. Das Grundstück wird derzeit landwirtschaftlich bewirtschaftet.
Das Grundstück der Käuferin stellt eine Inselwidmung dar und ist vom Hauptsiedlungsgebiet der Gemeinde W weiter entfernt. Im örtlichen Raumordnungskonzept wurde für den beantragten Bereich eine ökologisch wertvolle Freihaltefläche FÖ Index 31 festgelegt. Es liegt eine negative Stellungnahme des Naturschutzsachverständigen der Bezirkshauptmannschaft X zum Erwerb der Fläche vor. Der Rechtserwerb widerspricht den Zielen der örtlichen Raumordnung und dem örtlichen Raumordnungskonzept der Gemeinde W.
III.Beweiswürdigung:
Beweis wurde aufgenommen durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde zu Zahl ***. Die getroffenen Feststellungen ergeben sich widerspruchsfrei aus diesem Akt und konnten auch von Seiten der Beschwerdeführerin nicht widerlegt werden.
Die getroffenen Feststellungen zum Widerspruch zu den Zielen der örtlichen Raumordnung resultieren einerseits aus dem Gutachten des raumordnungsfachlichen Sachverständigen, das von Seiten der belangten Behörde eingeholt wurde, sowie aus dessen Einvernahme in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht. Seine gutachterlichen Ausführungen konnten in ihrer Schlüssigkeit von der Beschwerdeführerin nicht erschüttert werden.
IV.Rechtslage:
Die entscheidungsrelevanten Bestimmungen des Tiroler Grundverkehrsgesetzes 1996 (TGVG), LGBl Nr 61/1996 in der derzeit geltenden Fassung LGBl Nr 204/2021, lauten wie folgt:
„§ 1
Grundsätze und Geltungsbereich
(1)Bei der Vollziehung dieses Gesetzes sind folgende Grundsätze zu beachten:
a)die Erhaltung und Stärkung eines lebensfähigen Bauernstandes in Tirol, dies durch
jeweils unter besonderer Förderung kleinbäuerlicher Betriebe,
§ 5
Ausnahmen von der Genehmigungspflicht
In folgenden Fällen bedarf es nicht der Genehmigung nach § 4:
a)beim Rechtserwerb durch Erben oder Vermächtnisnehmer, die zum Kreis der gesetzlichen Erben gehören, sofern nicht von der Anordnung des Gesetzes oder des Erblassers oder von den Bestimmungen des Erbvertrages durch besondere Übereinkommen (Erbteilungsübereinkommen) abgegangen wird;
b)beim Erwerb des Eigentums aufgrund eines Erbteilungsübereinkommens, wenn alle land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücke des Erblassers oder dessen sämtliche Miteigentumsanteile an solchen Grundstücken ungeteilt auf eine mit ihm in gerader Linie oder bis zum dritten Grad der Seitenlinie verwandte Person oder den Ehegatten oder eingetragenen Partner übergehen, sowie beim damit im Zusammenhang stehenden Erwerb einer Dienstbarkeit der Wohnung für den Ehegatten oder eingetragenen Partner oder die Kinder des Erblassers;
c)beim Rechtserwerb zwischen Ehegatten oder eingetragenen Partnern, zwischen Verwandten in gerader Linie und bis zum dritten Grad der Seitenlinie oder zwischen Verschwägerten in gerader Linie, wenn der Übergeber alle seine land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücke oder alle seine Miteigentumsanteile an solchen Grundstücken ungeteilt in das Eigentum einer Person überträgt oder ihr in Bestand gibt, sowie beim damit im Zusammenhang stehenden Erwerb einer Dienstbarkeit der Wohnung für den Übergeber oder dessen Ehegatten oder eingetragenen Partner oder Kinder;
d)beim Rechtserwerb
1. an Grundstücken oder Grundstücksteilen mit einer Fläche von höchstens 300 m² sowie
2. an Grundstücken oder Grundstücksteilen, die aufgrund ihrer Beschaffenheit, ihrer Lage oder ihrer geringen Größe für die land- oder forstwirtschaftliche Nutzung im Rahmen eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes wirtschaftlich nicht von Bedeutung sind,
in beiden Fällen jedoch nur dann, wenn das Grundstück oder der Grundstücksteil an ein Grundstück im Eigentum des Erwerbers unmittelbar angrenzt oder zumindest in der unmittelbaren Nähe zu diesem liegt, der bereits vorhandene Grundbesitz des Erwerbers in diesem Bereich noch nicht unter Anwendung dieser Bestimmung über die Ausnahme von der Genehmigungspflicht vergrößert wurde und die Vergrößerung des vorhandenen Grundbesitzes den Zielen und Festlegungen der örtlichen Raumordnung nicht widerspricht;
e)[…]“
V.Rechtliche Beurteilung:
Mit dem gegenständlichen Kaufvertrag vom 07.02.2023 erwirbt die Beschwerdeführerin das neu gebildete Grundstück **1, KG W. Dieses Grundstück wird aus drei Teilflächen von angrenzenden Grundstücken gebildet und stellt eine Gesamtfläche von 295 m² dar. Das Grundstück ist als Freiland gewidmet und wird derzeit landwirtschaftlich genutzt. Die Erwerberin selbst ist keine Landwirtin, was von ihr in keiner Lage des Verfahrens behauptet wurde, und stellte sie an die belangte Behörde den Antrag auf Feststellung der Ausnahme von der Genehmigungspflicht gemäß § 5 lit d TGVG.
Von Seiten der belangten Behörde wurde im gegenständlichen Verfahren einerseits ein raumordnungsfachliches Gutachten von Herrn DD zur Fragestellung eingeholt, ob der gegenständliche Rechtserwerb den Zielen der örtlichen Raumordnung und dem örtlichen Raumordnungskonzept widerspricht und andererseits, da im örtlichen Raumordnungskonzept im beantragten Bereich eine ökologisch wertvolle Freihaltefläche FÖ Index 31 festgelegt wurde, wurde zudem noch eine naturkundefachliche Stellungnahme des Amtssachverständigen für Naturschutz der Bezirkshauptmannschaft X angefordert.
In dieser naturkundefachlichen Stellungnahme wird ausgeführt, dass es sich bei der gegenständlichen Fläche um ein Feuchtgebiet im Sinne des Tiroler Naturschutzgesetzes 2005 handelt. Dieses Feuchtgebiet ist sogar größer als in der Biotopkartierung vorgesehen und nimmt ca die Hälfte der betroffenen Grundparzelle ein. Das Grundstück berührt teilweise auch Hügel- und Felsstrukturen, die sich in Richtung Süden erstrecken. Durch zahlreiche Nischen ist anzunehmen, dass in diesem Bereich auch zahlreiche geschützte und seltene Tierarten vorkommen. Aufgrund der Sachlage kam die belangte Behörde zum Ergebnis, dass der gegenständliche Rechtserwerb den Zielen der örtlichen Raumordnung widerspreche.
Von Seiten der Beschwerdeführerin wird hierzu in der Beschwerde ausgeführt, dass dies nicht der Fall sei. Zudem würde durch den Verkauf der Hof des derzeitigen Eigentümers, der aktiver Landwirt sei, gestärkt, da er durch den Verkaufserlös in der Lage sei, den Bauzustand seines Hofes zu verbessern. Durch den Erwerb würde eine ökologisch viel wertvollere Fläche entstehen, als es durch die Landwirtschaft möglich sei. Die Anlage eines Ziergartens könne nicht mit einer Baumaßnahme gleichgestellt werden.
Für die Anwendung der Ausnahmebestimmung des § 5 lit d TGVG sind mehrere Voraussetzungen gegeben. Das Grundstück darf gemäß Z 1 nicht mehr als eine Maximalfläche von 300 m² aufweisen bzw nach Z 2 aufgrund seiner Beschaffenheit, der Lage oder der geringen Größe für die land- oder forstwirtschaftliche Nutzung im Rahmen eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes wirtschaftlich nicht von Bedeutung sein.
Im gegenständlichen Fall beträgt das neu gebildete Grundstück **1 ein Ausmaß von 295 m², sodass die Voraussetzung der Z 1 zunächst gegeben ist.
Darüber hinaus muss das Grundstück unmittelbar an das Grundstück des Erwerbers angrenzen oder zumindest in der unmittelbaren Nähe zu diesem liegen und der bereits vorhandene Grundbesitz des Erwerbers darf noch nicht unter Anwendung dieser Bestimmung bereits einmal vergrößert worden sein. Auch dies ist im gegenständlichen Fall erfüllt, da das Grundstück der Beschwerdeführerin direkt an das neu gebildete Grundstück angrenzt und ihr Grundstück auch noch nicht unter der Anwendung der Ausnahmebestimmung des § 5 lit d TGVG vergrößert worden ist.
Darüber hinaus darf die Vergrößerung des vorhandenen Grundbesitzes aber auch nicht den Zielen und Festlegungen der örtlichen Raumordnung widersprechen.
In den Erläuternden Bemerkungen zur Novelle LGBl Nr 204/2021, in der die Bestimmung des § 5 lit d TGVG novelliert wurde, wird ausgeführt, dass die Ergänzung um den letzten Halbsatz, nämlich, dass „die Vergrößerung des vorhandenen Grundbesitzes den Zielen und Festlegungen der örtlichen Raumordnung nicht widerspricht“, deshalb notwendig war, da die Praxis zeigte, dass aufgrund der häufigen Anwendung dieser Bestimmung teilweise ein rasanter Flächenverbrauch stattgefunden hat. Dieser Halbsatz soll auch einen Beitrag dazu leisten, Grund und Boden sparsam zu verwenden.
Im gegenständlichen Fall ist die Situation derart gestaltet, dass eine Inselwidmung für das Grundstück, das sich bereits im Eigentum der Beschwerdeführerin befindet, besteht. Dies bedeutet, dass ihr Baulandgrundstück in weiterer Entfernung zum Ortsgebiet W liegt. Diesbezüglich wurde bereits im Verfahren vor der belangten Behörde eine raumordnungsfachliche Stellungnahme über die Gemeinde W eingeholt. Aus dieser resultierte, dass der Erwerb der gegenständlichen Fläche, die zu einer faktischen Vergrößerung des bereits im Eigentum der Erwerberin gelegenen Grundstückes führt, den Zielen der örtlichen Raumordnung widerspricht. Im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol wurde dies vom Sachverständigen noch einmal untermauert. Es kann nicht von einem sparsamen Verbrauch von Grund und Boden gesprochen werden, wenn zu einer Bauparzelle noch eine Freifläche als eventueller Garten hinzugeschlagen wird. Das Grundstück der Beschwerdeführerin würde vergrößert werden, obwohl es bereits 678 m² aufweist. Eine derart große Parzelle, auch wenn es sich aufgrund der unterschiedlichen Widmungen um zwei Grundstücke handelt, ist nicht mit den knappen Bodenressourcen des Landes Tirol vereinbar, sodass ein Widerspruch zu den Zielen des Tiroler Raumordnungsgesetzes vorliegt.
Zudem besteht im gegenständlichen Bereich eine ökologisch wertvolle Freihaltefläche und auch von Seiten des Amtssachverständigen für Naturschutz der Bezirkshauptmannschaft X wurde diesbezüglich eine negative Stellungnahme abgegeben.
Insgesamt kam das Landesverwaltungsgericht Tirol zum Ergebnis, dass im gegenständlichen Fall jedenfalls die Ziele und Festlegungen der örtlichen Raumordnung verletzt werden, sodass die Voraussetzungen diesbezüglich für einen Rechtserwerb gemäß § 5 lit d TGVG nicht vorliegen.
Auch wenn der Beschwerdeführerin zuzustimmen ist, dass die Fläche von 295 m² wirtschaftlich für den geschlossenen Hof nicht von Bedeutung ist, so ist dies eine Überlegung, die rein nach dem Tiroler Höfegesetz zu beachten ist. Für die Anwendung der Bestimmung des § 5 lit d TGVG allerdings ist diese Betrachtung unerheblich.
Dass der Veräußerer mit dem Verkaufserlös seine Hofstelle sanieren könnte ist insofern auch unerheblich, da es sich um reine private Interessen handelt, während die Ziele des Tiroler Raumordnungskonzeptes öffentliche Interessen verfolgen.
Insgesamt kam somit der Beschwerde keine Berechtigung zu, sodass sie als unbegründet abzuweisen und spruchgemäß zu entscheiden war.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag.a M. Lechner
(Richterin)
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