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LVwG-2023/11/1691-4•LVwG T LVwG-2023/11/1691-4
LVwG-2023/11/1691-4Landesverwaltungsgericht09.08.2023
Freizeitwohnsitzabgabe
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Präsidenten Dr. Wallnöfer, LL.M. aufgrund des Vorlageantrages gegen die Beschwerdevorentscheidung vom 25.05.2023 (Zl ***), über die Beschwerde des AA, Adresse 1, **** Z, vertreten durch BB, Adresse 2, **** Y, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 19.04.2023 (Zl ***) mit dem eine Freizeitwohnsitzabgabe nach dem Tiroler Freizeitwohnsitz- und Leerstandsabgabegesetz für die Jahre 2020, 2021 und 2022 vorgeschrieben wurde
zu Recht:
1. Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid behoben.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Mit dem angefochtenen Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 19.04.2023, Zl *** setzte die belangte Behörde – zusammengefasst – die Freizeitwohnsitzabgabe für das Objekt Adresse 1, **** X (Grst **1 KG W) für die Jahre 2020, 2021 und 2022 jeweils in der Höhe von Euro 1.950,00, zusammen Euro 5.850,00, fest, wobei der Spruch konkret nachfolgenden Wortlaut hat:
„Für Herrn AA wird seitens des Bürgermeisters als Abgabenbehörde der Gemeinde Z für die rechtswidrige Verwendung des Freizeitwohnsitzes auf Grst **1 KG W mit der Liegenschaftsadresse **** X, Adresse 1, gemäß § 201 Abs. 1 Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022 (in der Folge kurz BAO) in Verbindung mit §§ 1,4 und 5 Tiroler Freizeitwohnsitz- und Leerstandsabgabegesetz, LGBI. Nr. 86/2022 (in der Folge kurz TFLAG) sowie in Verbindung mit der Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Z vom 10.10.2019 die Freizeitwohnsitzabgabe für die Jahre 2020, 2021 und 2022 jeweils in der Höhe von € 1.950,00, zusammen sohin € 5.850,00 festgesetzt.“
In der dagegen erhobenen Beschwerde führte der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer aus, dass von der belangten Behörde völlig unsubstantiiert angenommen worden sei, dass auf der gegenständlichen Liegenschaft ein Freizeitwohnsitz begründet worden wäre. Eine Begründung hierfür sei dem bekämpften Bescheid nicht zu entnehmen. Insbesondere bestehe keinerlei Grundlage für die Annahme, dass die gegenständliche Liegenschaft bereits beginnend ab 2017 als Freizeitwohnsitz genutzt worden wäre. Da kein Freizeitwohnsitz begründet worden sei, bestehe auch keine Pflicht zur Entrichtung der Freizeitwohnsitzabgabe. Weder der Beschwerdeführer noch eine andere Person habe an der gegenständlichen Liegenschaft einen Freizeitwohnsitz begründet. Zudem habe es die belangte Behörde unterlassen, die Feststellungen im bekämpften Bescheid ordnungsgemäß zu begründen. Der bekämpfte Bescheid enthalte keinerlei Begründung dazu, aufgrund welcher Tatsachen die belangte Behörde einen Freizeitwohnsitz festgestellt habe. Weiters erschließe sich aus dem bekämpften Bescheid nicht, woraus die Behörde eine Nutzung der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft als Freizeitwohnsitz ab 2017 annehme. Der Bescheid sei daher so mangelhaft, dass er für den Beschwerdeführer weder nachvollziehbar noch überprüfbar sei. An das Landesverwaltungsgericht wurden die Anträge gestellt, den bekämpften Abgabebescheid ersatzlos zu beheben und in eventu den bekämpften Abgabebescheid aufzuheben und zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückzuverweisen.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 25.05.2023 (Zl ***) wurde die Beschwerde gemäß § 263 Abs 1 Bundesabgabenordnung (BAO) als unbegründet abgewiesen. Die belangte Behörde ging dabei von folgenden Sachverhalt aus: „Herr AA ist Eigentümer der Liegenschaft auf Grst **1 KG W mit der Liegenschaftsadresse **** X, Adresse 1. Dieses Haus wurde von Herrn AA seit 2017 als Freizeitwohnsitz genutzt. Die Nutzung als Freizeitwohnsitz hat das Landesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 06.03.2023, GZ: ***, eindeutig festgestellt. Gegen dieses Erkenntnis wurde kein Rechtsmittel eingelegt, es ist sohin rechtskräftig.“ In den rechtlichen Erwägungen führte die belangte Behörde aus, dass Herr AA die betreffende Liegenschaft mit Kaufvertrag vom 27.10.2016 erworben habe. Ab diesem Zeitpunkt habe er darüber verfügen können. Herr AA habe nach eigenen Angaben erstmals im Jahr 2022 angedacht, das Haus einer anderen Nutzung zuzuführen, nämlich einer Verwendung als Hauptwohnsitz. Es werde daher davon ausgegangen, dass die Nutzung der Liegenschaft ab dem Erwerb am 27.10.2016, zumindest ab 2017 bis zur Anmeldung seines Hauptwohnsitzes rechtswidrig als Freizeitwohnsitz genutzt worden sei.
Dagegen erhob der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 23.06.2023 Vorlageantrag an das Landesverwaltungsgericht Tirol und beantragte die Vorlage des Aktes an das Landesverwaltungsgericht und Durchführung einer mündlichen Behandlung. Darüber hinaus beantragte der Beschwerdeführer, die Einhebung der Freizeitwohnsitzabgabe nach § 212a BAO auszusetzen.
Aufgrund der Beschwerde und des Vorlageantrages richtete das Landesverwaltungsgericht Tirol eine E-Mail vom 22.07.2023 an die belangte Behörde. Dieses hat folgenden Wortlaut:
„Sehr geehrter Herr Bürgermeister, sehr geehrte CC!
Beim Landesverwaltungsgericht Tirol behängt zu LvwG-2023/11/1691 ein Beschwerdeverfahren betreffend die Vorschreibung der Freizeitwohnsitzabgabe an AA für die Jahre 2020, 2021 und 2022.
Nach vorläufiger Ansicht des Landesverwaltungsgerichts Tirol erschöpfen sich die Feststellungen im Bescheid und der Beschwerdevorentscheidung zur Frage der abgabepflichtauslösenden „Verwendung eines Wohnsitzes als Freizeitwohnsitzes“ (§ 1 Abs. 1 TFLAG und vormals deckungsgleich § 1 Abs. 1 TFWAG) auf den Verweis auf das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 6.3.2023, zZl ***: Demnach sei die „Nutzung als Freizeitwohnsitz … eindeutig festgestellt“ worden (Sachverhaltsfeststellung der Beschwerdevorentscheidung) bzw. festgestellt worden, dass es „sich bei der Liegenschaft auf Grst **1 KG W mit der Liegenschaftsadresse **** X, Adresse 1, um einen Freizeitwohnsitz handelt“ (Erwägungen der Beschwerdevorentscheidung).
Richtig ist, dass das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 6.3.2023, zZl *** in Rechtskraft erwachsen ist. Mit diesem Erkenntnis wurde eine Beschwerde gegen die Untersagung der weiteren Benützung des verfahrensgegenständlichen Wohnhauses als Freizeitwohnsitz nach § 46 Abs. 6 lit. g TBO 2022 abgewiesen. Gegenstand dieser Entscheidung war somit primär, dass das verfahrensgegenständlichen Wohnhaus nicht als Freizeitwohnsitz verwendet werden darf (objektbezogene pro futuro-Entscheidung). Es wird darauf hingewiesen, dass die Bindungswirkung von verwaltungsbehördlichen und gerichtlichen Entscheidungen nur im Rahmen der persönlichen und sachlichen Grenzen der Rechtskraft besteht. Nur ausnahmsweise wird auch der Begründung von Entscheidungen (den „tragenden Gründen“) bindende Wirkung zuerkannt. Eine Nutzung als Freizeitwohnsitz für eine bestimmte Zeit wurde aber im zitierten Erkenntnis gerade nicht bindend festgestellt. Selbst bei besonders weiter Auslegung der Bindungswirkung wird darauf hingewiesen, dass im Erkenntnis LVwG- 2023/22/0088-3 unter Verfahrensgang ausgeführt wird, dass in dem zugrundeliegenden Ermittlungsverfahren Erhebungen erst ab 22. August 2022 geführt wurden.
Nach vorläufiger Ansicht des Landesverwaltungsgerichts Tirol vermag der bloße Hinweis auf die Bindungswirkung des Erkenntnisses des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 6.3.2023, zZl *** die im Abgabeverfahren notwendigen Ermittlungen für die Nutzung der Liegenschaft auf Grst **1 KG W mit der Liegenschaftsadresse **** X, Adresse 1, in den Jahren 2020, 2021 und 2022 somit nicht zu tragen. Es wird Ihnen die Möglichkeit eingeräumt, binnen einer Frist von zwei Wochen eine Stellungnahme dazu abzugeben und darin ggf. auch auszuführen, ob bzw. welche weitere Ermittlungen zur Nutzung der betreffenden Liegenschaft in den Jahren 2020, 2021 und 2022 im Abgabeverfahren stattgefunden haben und insbesondere, ob Ermittlungen aus dem Strafverfahren der BH V zu *** (dazu behängt das Beschwerdeverfahren vor dem Landesverwaltungsgericht zZl. ***) in das Abgabeverfahren eingeflossen sind.
Mit freundlichen Grüßen
HR Dr. Klaus Wallnöfer, LL.M.
Präsident
Landesverwaltungsgericht Tirol“
Die belangte Behörde nahm mit zwei E-Mails vom 25.07.2023 Stellung und legte drei Aktenvermerke über ein Gespräch von Amtsleiter DD und dem Beschwerdeführer vom 25.11.2022 sowie zweier Kontrollen über die Nutzung des Wohngebäudes Adresse 1, **** X vom 22.08.2022 und vom 06.09.2022 vor. Die belangte Behörde wies darin daraufhin, dass der Beschwerdeführer gegenüber Amtsleiter DD zugegeben habe, dass er das gegenständliche Gebäude als Freizeitwohnsitz genutzt habe.
II.Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer ist Alleineigentümer der Liegenschaft EZ ***, KG *** W, in dem das Grst **1 vorgetragen ist (Adresse 1, **** X). Der Beschwerdeführer hat diese Liegenschaft mit Kaufvertrag vom 27.10.2016 erworben. Er ist an dieser Adresse seit 05.12.2022 mit Hauptwohnsitz gemeldet.
Am 22.08.2022 und am 06.09.2022 führte der Amtsleiter der Gemeinde Z Kontrollen über die Nutzung des verfahrensgegenständlichen Wohnhauses Adresse 1, **** X, durch. In beiden Fällen wurden Verwandte bzw Bekannte des Beschwerdeführers angetroffen, der Beschwerdeführer war jeweils nicht anwesend. Am 25.11.2022 wurde die Nutzung des Wohngebäudes Adresse 1, **** X, vom Amtsleiter DD mit dem Beschwerdeführer erörtert.
Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 28.11.2022 wurde die Benützung der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft als Freizeitwohnsitz nach § 46 Abs 6 lit g TBO 2022 untersagt. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Landesverwaltungsgericht Tirol mit Erkenntnis vom 06.03.2023 (Zl ***) als unbegründet abgewiesen. Dieses Erkenntnis wurde dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am 08.03.2023 zugestellt, es ist rechtskräftig.
III.Beweiswürdigung:
Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Akt der Verwaltungsbehörde sowie durch Auszüge aus dem Grundbuch und dem Zentralen Melderegister. Die Feststellungen zu den durchgeführten Kontrollen am 22.08.2022 und dem 06.09.2022 sowie zu dem Gespräch vom 25.11.2022 ergeben sich aus den von der Gemeinde Z vorgelegten Aktenvermerken. Ebenfalls wurde Einsicht genommen in den Akt des Landesverwaltungsgerichts Tirol zu ***.
IV.Rechtslage:
Gegenständlich sind insbesondere folgende Rechtsvorschriften entscheidungsrelevant:
Tiroler Freizeitwohnsitzabgabegesetz (TFWAG), LGBl Nr 79/2019
„§ 1
Abgabengegenstand
(1)Für die Verwendung eines Wohnsitzes als Freizeitwohnsitz ist eine Freizeitwohnsitzabgabe zu erheben.
(2)Freizeitwohnsitze sind Gebäude, Wohnungen oder sonstige Teile von Gebäuden, die nicht der Befriedigung eines ganzjährigen, mit dem Mittelpunkt der Lebensbeziehungen verbundenen Wohnbedürfnisses dienen, sondern zum Aufenthalt während des Urlaubs, der Ferien, des Wochenendes oder sonst nur zeitweilig zu Erholungszwecken verwendet werden.
(3)Die Freizeitwohnsitzabgabe ist eine ausschließliche Gemeindeabgabe.
§ 3
Abgabenschuldner
(1) Abgabenschuldner ist der Eigentümer des Grundstücks, auf dem sich der Freizeitwohnsitz befindet. Miteigentümer schulden die Abgabe zur ungeteilten Hand; dies gilt nicht im Fall von Wohnungseigentum.
(2) Abweichend vom Abs. 1 ist bei Freizeitwohnsitzen auf fremdem Grund der Eigentümer des Freizeitwohnsitzes, im Fall eines Baurechtes der Bauberechtigte Abgabenschuldner.
(3) Wird ein Freizeitwohnsitz unbefristet oder für einen längeren Zeitraum als einem Jahr an ein und dieselbe Person vermietet, verpachtet oder sonst überlassen, so ist der Inhaber des Freizeitwohnsitzes Abgabenschuldner. Der Eigentümer bzw. Bauberechtigte haftet neben dem Inhaber des Freizeitwohnsitzes als Gesamtschuldner.
(4) Änderungen in Bezug auf die Person des Abgabenschuldners sind von diesem der Gemeinde binnen eines Monats ab dem Eintritt der Änderung zu melden.
§ 4
Bemessungsgrundlage und Höhe der Abgabe
(1) Die Freizeitwohnsitzabgabe ist nach der Nutzfläche des Freizeitwohnsitzes zu bemessen.
(2) Die Nutzfläche ist die gesamte Bodenfläche abzüglich der Wandstärken und der im Verlauf der Wände befindlichen Durchbrechungen und Ausnehmungen. Bei der Berechnung der Nutzfläche sind Keller- und Dachbodenräume, soweit sie ihrer Ausstattung nach nicht für Wohn- oder Geschäftszwecke geeignet sind, Treppen, offene Balkone, Loggien, Terrassen sowie für landwirtschaftliche oder gewerbliche Zwecke spezifisch ausgestattete Räume innerhalb eines Freizeitwohnsitzes nicht zu berücksichtigen. Die Nutzfläche ist nach den der Baubewilligung bzw. –anzeige und allfälligen Änderungen zugrunde liegenden Unterlagen zu berechnen, außer das tatsächliche Ausmaß weicht um mehr als 3 v. H. davon ab. Änderungen der Nutzfläche des Freizeitwohnsitzes sind für die Bemessung der Freizeitwohnsitzabgabe ab dem Zeitpunkt des Einlangens der Anzeige über die Bauvollendung nach § 44 der Tiroler Bauordnung 2018, LGBl. Nr. 28/2018, in der jeweils geltenden Fassung, zu berücksichtigen.
(3) Die Höhe der jährlichen Abgabe ist abhängig von der Nutzfläche des Freizeitwohnsitzes mit Verordnung des Gemeinderates festzulegen wie folgt:
a) bis 30 m2 mit mindestens 100,- Euro und höchstens 240,- Euro,
b)von mehr als 30 m2 bis 60 m2 mit mindestens 200,- Euro und höchstens 480,- Euro,
c)von mehr als 60 m2 bis 90 m2 mit mindestens 290,- Euro und höchstens 700,- Euro,
d)von mehr als 90 m2 bis 150 m2 mit mindestens 420,- Euro und höchstens 1.000,- Euro,
e)von mehr als 150 m2 bis 200 m2 mit mindestens 590,- Euro und höchstens 1.400,-Euro,
f)von mehr als 200 m2 bis 250 m2 mit mindestens 760,- Euro und höchstens 1.800,- Euro,
g)von mehr als 250 m2 mit mindestens 920,- Euro und höchstens 2.200,- Euro.
Bei der Festlegung der Abgabe ist auf den Verkehrswert der Liegenschaften in der Gemeinde und auf die finanziellen Belastungen der Gemeinde durch Freizeitwohnsitze Bedacht zu nehmen. Die Abgabe kann für bestimmte Teile des Gemeindegebietes in unterschiedlicher Höhe festgesetzt werden, wenn die Gewichtung der für die Festlegung maßgeblichen Umstände sich erheblich auf die Höhe der Abgabe auswirken.
§ 5
Entstehung des Abgabenanspruchs, Fälligkeit und Entrichtung der Abgabe
(1) Der Abgabenanspruch entsteht jeweils mit Beginn des Kalenderjahres. Abweichend davon entsteht er
a) bei einem neu errichteten Freizeitwohnsitz mit dem Beginn des Monats, in dem die Anzeige über die Bauvollendung nach § 44 der Tiroler Bauordnung 2018, einlangt, anteilig für die bis zum Ende des Kalenderjahres verbleibenden vollen Monate;
b) bei Gebäuden, Wohnungen oder sonstigen Teilen, die der Deckung eines ganzjährig gegebenen Wohnbedarfs gedient haben, mit dem Beginn des Monats, in dem sie als Freizeitwohnsitz genutzt werden, anteilig für die bis zum Ende des Kalenderjahres verbleibenden vollen Monate.
(2) Der Abgabenschuldner hat jährlich bis 30. April die Abgabe selbst zu bemessen und unter Bekanntgabe der Bemessungsgrundlagen nach § 4 Abs. 2 an die Gemeinde zu entrichten. Entsteht die Abgabenschuld erst nach Jahresbeginn, so hat er die Abgabe bis spätestens 30. April des folgenden Jahres zu bemessen und an die Gemeinde zu entrichten.
(3) Endet der die Abgabepflicht begründende Tatbestand während des Kalenderjahres, so hat die Gemeinde auf Antrag des Abgabenschuldners die Abgabe anteilig für die bis zum Ende des Kalenderjahres verbleibenden vollen Monate zu erstatten.“
Mit dem Gesetz LGBl Nr 46/2021 wurde – betreffend die hier gegenständlichen Regelungen –
in der Überschrift des § 5 wird das Wort „Abgabeanspruchs“ durch das Wort „Abgabenanspruchs“ ersetzt. Diese, am 07.04.2020 in Kraft getretene Änderung ist – wie die Novelle durch das Gesetz LGBl Nr. 115/2021 – für die weitere Beurteilung der gegenständlichen Rechtsfrage nicht von Belang.
Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl Nr 164/1991, idF BGBl I Nr 110/2023
„§ 198
(1) Soweit in Abgabenvorschriften nicht anderes vorgeschrieben ist, hat die Abgabenbehörde die Abgaben durch Abgabenbescheide festzusetzen.
(2) Abgabenbescheide haben im Spruch die Art und Höhe der Abgaben, den Zeitpunkt ihrer Fälligkeit und die Grundlagen der Abgabenfestsetzung (Bemessungsgrundlagen) zu enthalten. Führen Abgabenbescheide zu keiner Nachforderung, so ist eine Angabe über die Fälligkeit der festgesetzten Abgabenschuldigkeiten entbehrlich. Ist die Fälligkeit einer Abgabenschuldigkeit bereits vor deren Festsetzung eingetreten, so erübrigt sich, wenn auf diesen Umstand hingewiesen wird, eine nähere Angabe über den Zeitpunkt der Fälligkeit der festgesetzten Abgabenschuldigkeit.
§ 201
(1) Ordnen die Abgabenvorschriften die Selbstberechnung einer Abgabe durch den Abgabepflichtigen an oder gestatten sie dies, so kann nach Maßgabe des Abs. 2 und muss nach Maßgabe des Abs. 3 auf Antrag des Abgabepflichtigen oder von Amts wegen eine erstmalige Festsetzung der Abgabe mit Abgabenbescheid erfolgen, wenn der Abgabepflichtige, obwohl er dazu verpflichtet ist, keinen selbst berechneten Betrag der Abgabenbehörde bekannt gibt oder wenn sich die bekanntgegebene Selbstberechnung als nicht richtig erweist.
(2) Die Festsetzung kann erfolgen,
1. von Amts wegen innerhalb eines Jahres ab Bekanntgabe des selbstberechneten Betrages,
2. wenn der Antrag auf Festsetzung spätestens ein Jahr ab Bekanntgabe des selbstberechneten Betrages eingebracht ist,
3. wenn kein selbstberechneter Betrag bekannt gegeben wird oder wenn bei sinngemäßer Anwendung des § 303 die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme des Verfahrens vorliegen würden,
(Anm.: Z 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 20/2009)
5. wenn bei sinngemäßer Anwendung des § 293b oder des § 295a die Voraussetzungen für eine Abänderung vorliegen würden.
(3) Die Festsetzung hat zu erfolgen,
1. wenn der Antrag auf Festsetzung binnen einer Frist von einem Monat ab Bekanntgabe des selbst berechneten Betrages eingebracht ist,
(Anm.: Z 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 70/2013)
3. wenn bei sinngemäßer Anwendung des § 295 die Voraussetzungen für eine Änderung vorliegen würden.
(4) Innerhalb derselben Abgabenart kann die Festsetzung mehrerer Abgaben desselben Kalenderjahres (Wirtschaftsjahres) in einem Bescheid zusammengefasst erfolgen.“
V.Erwägungen:
V.1.Allgemeines:
Gegenstand des Verfahrens ist die Festsetzung der Freizeitwohnsitzabgabe für die Jahre 2020, 2021 und 2022 für die Nutzung des Objektes Adresse 1, **** X (Grst **1 KG W).
Gemäß § 4 Abs 1 BAO entsteht der Abgabenanspruch, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an dem das Gesetz die Abgabepflicht knüpft. Nach § 4 Abs 3 BAO bleiben in Abgabevorschriften enthaltene Bestimmungen über den Zeitpunkt der Entstehung des Abgabenanspruches unberührt. Nach § 4 Abs 4 BAO ist der Zeitpunkt der Festsetzung und der Fälligkeit einer Abgabe ohne Einfluss auf die Entstehung des Abgabenanspruches. Entsprechend diesem Grundsatz der Zeitbezogenheit von Abgabenvorschriften hat das Landesverwaltungsgericht Tirol die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Verwirklichung des Abgabentatbestandes seiner Entscheidung zugrunde zu legen (vgl zB VwGH 31.08.2016, Ro 2014/17/0103).
Das TFWAG trat mit 01.01.2020 in Kraft. Der Abgabenanspruch war sohin ab diesem Tag nach den entsprechenden Bestimmungen des TFWAG zu beurteilen. Aufgrund der Zeitbezogenheit von Abgabenvorschriften findet das – mit dem TFWAG zwar bezogen auf die Freizeitwohnsitzabgabe weitgehend inhaltsgleiche, aber erst am 01.01.2023 in Kraft getretene – Tiroler Freizeitwohnsitz- und Leerstandsabgabegesetz (TFLAG) auf den gegenständlichen Abgabezeitraum der Jahre 2020, 2021 und 2022 keine Anwendung.
Für jedes Jahr sind die Voraussetzungen für das Entstehen der Abgabenschuld (Verwendung als Freizeitwohnsitz) gesondert festzustellen. Der Verweis auf das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 06.03.2023, Zl *** vermag dies aufgrund der darin getätigten Feststellungen vordergründig nur für das Jahr 2022.
V.2Zur zusammengefassten Vorschreibung der Abgaben für mehrere Jahre:
Aus verfahrensrechtlicher Sicht ist § 201 Abs 4 BAO maßgeblich, nach dem innerhalb derselben Abgabenart die Festsetzung mehrerer Abgaben desselben Kalenderjahres (Wirtschaftsjahres) in einem Bescheid zusammengefasst erfolgen kann. Eine darüberhinausgehende Zusammenfassung von Abgaben ist nicht zulässig.
Eine für mehrere Kalenderjahre zusammengefasste Festsetzung einer Abgabe ist nicht zulässig. Wird im Spruch des Abgabenbescheides nicht angeführt, für welches Jahr welcher Betrag vorgeschrieben wird, sondern für einen mehrjährigen Zeitraum ein Abgabenbetrag in einer einzigen Summe ausgewiesen, so stellt dies eine Verletzung des § 201 Abs 4 BAO dar (vgl auch VwGH 09.08.2001, 2001/16/0243). Abgaben, die in einem einzigen und einheitlichen Bescheid zusammengefasst werden, können im Gegensatz zu einem Sammelbescheid auch nur einheitlich bekämpft werden (vgl VwGH 18.04.1985, 84/16/0204; UFSZ3K 03.11.2010, Zl ZRV/0315-Z3K/10; ua).
Die Abgabenbehörde müsste daher bei einer Festsetzung der Freizeitwohnsitzabgabe nach dem TFWAG für jedes Kalenderjahr einen gesonderten Bescheid (bzw im Rahmen eines Sammelbescheides zumindest einen gesonderten Spruchteil) erlassen (vgl VwGH 18.04.1985, 84/16/0204; UFSW 28.9.2006, RV/2091-W/06; UFSZ3K 3.11.2010, ZRV/0032-Z3K/09; uva).
Gemäß § 198 Abs 2 BAO haben Abgabenbescheide (bzw die gesonderten Spruchteile) im Spruch die Art und Höhe der Abgaben, den Zeitpunkt ihrer Fälligkeit und die Grundlagen der Abgabenfestsetzung (Bemessungsgrundlagen) zu enthalten (vgl VwGH 17.12.2001, 2001/17/0053; 26.01.1995, 94/16/0058; 09.08.2001, 2001/16/0243; 24.06.2009, 2007/15/0041; ua). Die Aufgliederung im Spruch des angefochtenen Bescheides, wonach „die Freizeitwohnsitzabgabe für die Jahre 2020, 2021 und 2022 jeweils in der Höhe von € 1.950,00, zusammen sohin € 5.850,00 festgesetzt“ wird, entspricht diesen Vorgaben nicht.
Es trifft zwar zu, dass Abgabenbescheide auch im Wege von Sammelbescheiden erlassen werden können. Dabei sind aber – wie zuvor bereits ausgeführt – die essenziellen Spruchbestandteile für sich gesondert anzuführen, da jede der kombiniert vorgenommenen Festsetzungen für sich anfechtbar ist (sein muss). Der angefochtene Bescheid kann jedoch im Lichte der durch die höchstgerichtliche Rechtsprechung entwickelten Kriterien auch nicht als Sammelbescheid qualifiziert werden (vgl VwGH 15.3.1988, 87/14/0073; 26.1.1995, 94/16/0058; 9.8.2001, 2001/16/0243; 3.9.2008, 2005/13/0033; 24.6.2009, 2007/15/0041; ua).
Die unzulässig zusammengefasste Festsetzung der Abgabe ist daher mit Rechtswidrigkeit behaftet. Die Freizeitwohnsitzabgabe ist für die verschiedenen Kalenderjahre entweder in gesonderten Bescheiden oder zumindest in gesonderten Spruchteilen vorzuschreiben, die allen Voraussetzungen nach § 198 Abs 2 BAO entsprechen und die eine gesonderte Bekämpfung der Abgaben im Rechtsmittelwege ermöglichen. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte abgesehen werden, da bereits aufgrund der Aktenlage der angefochtene Bescheid zu beheben war.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Belehrung und Hinweise
Den Parteien des Beschwerdeverfahrens steht das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung, wenn das Landesverwaltungsgericht Tirol dies in seinem Spruch zugelassen hat, eine ordentliche, ansonsten eine außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Die Revision ist schriftlich innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung der Entscheidung beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Sie ist - abgesehen von den gesetzlichen Ausnahmen - durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt, von einer Steuerberaterin bzw. einem Steuerberater oder einer Wirtschaftsprüferin bzw. einem Wirtschaftsprüfer abzufassen und einzubringen.
Beschwerdeführenden Parteien und den im Beschwerdeverfahren Beigetretenen steht weiters das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde ist direkt beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlichen Ausnahmen - durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden.
Die für eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder eine Revision zu entrichtende Eingabegebühr beträgt Euro 240,00.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Zur Vorgangsweise für die elektronische Einbringung und zu weiteren Informationen wird auf die Website des Verfassungsgerichtshofes verwiesen.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr. Klaus Wallnöfer, LL.M.
(Präsident)
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