LVwG T LVwG-2022/43/2333-2

LVwG-2022/43/2333-2Landesverwaltungsgericht08.08.2023

Regest

FFP2-Maske

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2022/43/2333-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 08.08.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2023:LVwG.2022.43.2333.2

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Schmalzl über die Beschwerde AA, Adresse 1, **** Z, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 13.07.2022, Zl ***, betreffend eine Übertretung nach dem COVID-19-MG,

zu Recht:

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen, mit der Maßgabe, dass im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses folgendermaßen zu zitieren ist:

„§ 8 Abs 2 Z 1 COVID-19-Maßnahmengesetz (COVID-19-MG), BGBl I Nr 12/2020, idF BGBl I Nr 90/2021, und

§ 3 Abs 1 COVID-19-Maßnahmengesetz (COVID-19-MG), BGBl I Nr 12/2020, idF BGBl I Nr 90/2021“

2. Der Beschwerdeführer hat einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 24,00 zu leisten.

3. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 13.07.2022, Zl ***, wurde dem Beschwerdeführer nachstehender Sachverhalt zur Last gelegt:

„Datum/Zeit: 27.12.2021, 10:11 Uhr

Ort: **** X, Adresse 2, BB Drogerie Markt

Sie haben als Kunde die geschlossenen Räume des Kundenbereiches der Betriebsstätte "BB Drogerie Markt" in **** X, Adresse 2 betreten und dabei keine Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 (FFP2-Maske) ohne Ausatemventil oder eine Maske mit mindestens gleichwertig genormtem Standard getragen, obwohl beim Betreten oder Befahren des Kundenbereiches von Betriebsstätten sowie der Verbindungsbauwerke baulich verbundener Betriebsstätten (zB Einkaufzentren, Markthallen) gemäß 3 COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung - 3. COVID-19-SchuMaV, BGBl. II Nr. 537/2021, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 588/2021, in der Zeit von 22.12.2021 bis 31.12.2021 von Kunden in geschlossenen Räumen eine Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 (FFP2-Maske) ohne Ausatemventil oder eine Maske mit mindestens gleichwertig genormtem Standard zu tragen ist. Es wurde keine Atemschutzmaske getragen.

Sie wurden von den Polizeibeamten dabei beobachtet wie Sie sich im BB Drogerie Markt in **** X, Adresse 2 3 im Kassenbereich ohne Atemschutzmaske aufgehalten haben.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 8 Abs 2 Zif 1 und § 3 Abs 1 COVID-19-MG iVm. § 6 Abs 4 der 6. C0VID-19-SchuMaV, BGBl. II Nr. 537/202, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 588/2021

Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt:

Geldstrafe vonfalls diese uneinbringlich ist,Gemäß

Ersatzfreiheitsstrafe von

1. € 120,001 Tage(n) 16 Stunde(n)§ 8 Abs 2 COVID-19-

0 Minute(n)Maßnahmengesetz - COVID-19-

MG, BGBl. I Nr. 12/2020, zuletzt

geändert durch BGBl I Nr 183/2021

Weitere Verfügungen (zB Verfallsausspruch, Anrechnung von Vorhaft):

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG zu zahlen:

€ 12,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe jedoch mindestens € 10,00 für jedes Delikt (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich € 100,00 angerechnet).

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher

€ 132,00

Gegen dieses Straferkenntnis erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde.

II.Entscheidungswesentlicher Sachverhalt:

Am 27.12.2021 um 10:11 Uhr hielt sich der Beschwerdeführer als Kunde im geschlossenen Kundenbereich (genauer: im Kassenbereich) der Betriebsstätte „BB Drogeriemarkt“ in **** X, Adresse 2, auf und trug dabei keine Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 (FFP2-Maske) ohne Ausatemventil oder eine Maske mit mindestens gleichwertig genormtem Standard.

III.Beweiswürdigung:

Beweis wurde zunächst aufgenommen durch Einsichtnahme in den vorgelegten Akt der Behörde. Der oben festgestellte Sachverhalt ergibt sich bereits aufgrund der Anzeige von Beamten der Polizeiinspektion X vom 31.12.2001, Zl ***. Der Beschwerdeführer seinerseits stellte diesen nicht in Frage.

IV.Rechtslage:

§ 3 COVID-19-Maßnahmengesetz (COVID-19-MG), BGBl I Nr 12/2020, idF BGBl I Nr 90/2021, lautet (auszugsweise):

„Betreten und Befahren von Betriebsstätten und Arbeitsorten sowie Benutzen von Verkehrsmitteln

§ 3

(1) Beim Auftreten von COVID-19 kann durch Verordnung

1. das Betreten und das Befahren von Betriebsstätten oder nur bestimmten Betriebsstätten zum Zweck des Erwerbs von Waren oder der Inanspruchnahme von Dienstleistungen,

2. das Betreten und das Befahren von Arbeitsorten oder nur bestimmten Arbeitsorten gemäß § 2 Abs 3 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes (ASchG) durch Personen, die dort einer Beschäftigung nachgehen, und

3. das Benutzen von Verkehrsmitteln oder nur bestimmten Verkehrsmitteln

geregelt werden, soweit dies zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 erforderlich ist.

[…]“

§ 8 COVID-19-Maßnahmengesetz (COVID-19-MG), BGBl I Nr 12/2020, idF BGBl I Nr 90/2021, lautet (auszugsweise):

„Strafbestimmungen

§ 8

[…]

(2) Wer

1. eine Betriebsstätte oder einen Arbeitsort entgegen den in einer Verordnung gemäß § 3 festgelegten Voraussetzungen oder an ihn gerichteten Auflagen betritt oder befährt oder ein Verkehrsmittel entgegen den in einer Verordnung gemäß § 3 festgelegten Voraussetzungen oder an ihn gerichteten Auflagen benutzt oder

2. die in einer Verordnung gemäß § 4 oder § 4a genannten Orte entgegen den dort festgelegten Zeiten, Voraussetzungen oder an ihn gerichteten Auflagen betritt oder befährt,

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von bis zu 500 Euro, im Nichteinbringungsfall mit Freiheitsstrafe von bis zu einer Woche, zu bestrafen.

[…]“

§ 8 COVID-19-Maßnahmengesetz (COVID-19-MG), BGBl I Nr 12/2020, idF BGBl I Nr 6/2022, lautet (auszugsweise):

„Strafbestimmungen

§ 8

[…]

(3) Wer

1. eine Betriebsstätte oder einen Arbeitsort entgegen den in einer Verordnung gemäß § 3 festgelegten Voraussetzungen oder an ihn gerichteten Auflagen betritt oder befährt oder ein Verkehrsmittel entgegen den in einer Verordnung gemäß § 3 festgelegten Voraussetzungen oder an ihn gerichteten Auflagen benutzt oder

2. die in einer Verordnung gemäß § 4 oder § 4a genannten Orte entgegen den dort festgelegten Zeiten, Voraussetzungen oder an ihn gerichteten Auflagen betritt oder befährt,

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 50 Euro bis zu 500 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 1 000 Euro, im Nichteinbringungsfall mit Freiheitsstrafe von bis zu einer Woche, zu bestrafen.

[…]“

§ 6 der 6. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung (6. COVID-19-SchuMaV), BGBl II Nr 537/202, idF BGBl II Nr 588/2021, lautet (auszugsweise):

„Kundenbereiche

§ 6

[…]

(4)

Beim Betreten und Befahren des Kundenbereichs von Betriebsstätten sowie der Verbindungsbauwerke baulich verbundener Betriebsstätten (zB Einkaufszentren, Markthallen) haben Kunden in geschlossenen Räumen eine Maske zu tragen.

[…]“

V.Erwägungen:

1. Gesetzliche Grundlage

Der Beschwerdeführer stützte seine Beschwerde in erster Linie darauf, dass die zur Anwendung gebrachte gesetzliche Grundlage nicht gesetz- bzw verfassungsmäßig sei. Er brachte vor, dass „Covid-19 bis 27.12.2021 nicht in § 1 Abs 1 Z 1 Epidemiegesetz enthalten war. Die Konsequenz ist zwar, dass diese Verordnungen, obschon gesetzwidrig, anzuwenden sind, jedoch als eben nicht gesetzeskonform zustande gekommene Verordnung aufzuheben sein werden.“ Ausführlich erläuterte der Beschwerdeführer, dass FFP-2-Masken nicht gegen Viren schützen, sondern tatsächlich ein Gesundheitsrisiko für den Träger darstellen würden. Der angebliche Nutzen einer „Pseudo-Solidarität“ sei wissenschaftlich widerlegt. Auch in Krisenzeiten würden Grund- und Menschenrechte gelten, diesen Gestaltungsspielraum habe der Gesetzgeber überschritten.

Ungeachtet dieses Vorbringens kann das erkennende Gericht eine Gesetz- oder Verfassungswidrigkeit hinsichtlich der verfahrensrelevanten Normen nicht erkennen. Mehrmals befasste sich bereits der Verfassungsgerichtshof mit Individualanträgen betreffend die Aufhebung der 6. COVID-19-SchuMaV und wies diese ab- bzw zurück (VfGH V23/2022 vom 29.04.2022 ua).

2. Gesetzmäßigkeit des Verfahrens

Wie der Beschwerdeführer weiter ausführte, handle es sich um einen „politischen Missbrauch der Justiz“. Aufgrund des enormen Interessenkonflikts könne – durch einen geimpften Richter als Glaubensanhänger der Pandemie über einen ungeimpften Menschen als Glaubensanhänger der „Plandemie“ – gar nicht Recht gesprochen werden.

Eine gemäß § 7 AVG beachtliche Befangenheit der am Verfahren bisher beteiligten Amtsorgane (einschließlich der erkennenden Richterin) kann anhand des Akteninhalts nicht bestätigt werden. Insbesondere ist nicht ersichtlich, wie anhand des völlig unsubstantiierten Vorbringen des Beschwerdeführers auf das Vorliegen einer relativen Befangenheit geschlossen werden könnte.

3. Objektive Tatseite

Zur objektiven Tatseite ist zunächst festzuhalten, dass es die oben zitierte Strafbestimmung des § 8 Abs 2 Z 1 COVID-19-MG iVm § 6 Abs 6 COVID-19-SchuMaV unter Strafe stellte, den Kundenbereich von Betriebsstätten zu betreten, ohne eine Maske zu tragen.

Der obigen Sachverhaltsfeststellung (Punkt II.) ist zu entnehmen, dass die objektive Tatseite gegenständlich verwirklicht wurde.

4. Subjektive Tatseite

Der Beschwerdeführer brachte vor, er gehe seiner „individuellen Verantwortlichkeit“ nach, wie sie die Generalversammlung der Vereinten Nationen für wichtig und richtig erachte. Hierzu zitiert er: „Ein entscheidender Beitrag, um zu verhindern, dass kleine Verbrechen zu großen werden, und um derartige Verletzungen der Menschenwürde vollständig zu beenden, ist auch die Förderung der individuellen Verantwortlichkeit. Selbst im schlimmsten Völkermord gibt es einfache Menschen, die sich weigern, zu Mittätern des Bösen zu werden, die die Werte, die Unabhängigkeit und den Willen zeigen, denjenigen ein Nein entgegen zu setzen, die ihre Gesellschaften in einen Strudel der Grausamkeit, des Unrechts, des Hasses und der Gewalt reißen wollen. […]“

Grundsätzlich genügt gemäß § 5 Abs 1 Satz 1 VStG im Verwaltungsstrafrecht zur Strafbarkeit (bereits leichte) Fahrlässigkeit, außer die jeweilige Verwaltungsnorm trifft hinsichtlich des Verschuldens eigene Anordnungen. Es gilt die Verschuldensvermutung des § 5 Abs 1 Satz 2 VStG, wonach Fahrlässigkeit bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen ist, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört (sog „Ungehorsamsdelikt“ – als solches stellt sich die gegenständliche Verwaltungsübertretung dar) und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Es tritt daher insofern eine Verlagerung der Behauptungslast ein, als die Behörde lediglich die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes zu beweisen hat, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft (Thienel/Schulev-Steindl, Verwaltungsverfahrensrecht5 408 ff). Der Fahrlässigkeitsbegriff des § 5 VStG umfasst neben der bewussten Fahrlässigkeit auch die unbewusste Fahrlässigkeit, dh die sorgfaltswidrige Verkennung der Möglichkeit der Tatbestandsverwirklichung.

In Bezug auf § 5 Abs 1 Satz 1 VStG ist weiters festzuhalten, dass fahrlässiges Handeln eine subjektive Sorgfaltswidrigkeit, dass nämlich der Täter nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen im Tatzeitpunkt in der Lage ist, die an ihn gestellten objektiven Sorgfaltsanforderungen zu erkennen und zu erfüllen, voraussetzt. Es kommt darauf an, ob von einer mit den rechtlich geschützten Werten verbundenen Person von der geistigen und körperlichen Beschaffenheit der Täterin in der speziellen Tatsituation realistischer Weise erwartet werden kann, sich objektiv sorgfaltsgemäß zu verhalten (VwGH 98/16/0199 vom 26.11.1998). Es ist für das erkennende Gericht kein Hinweis darauf ersichtlich, dass der Beschwerdeführer aus einem der oben beschriebenen Gründe nicht in der Lage gewesen wäre, sich gesetzeskonform zu verhalten. Auch wurde vom Beschwerdeführer ein dahingehendes Vorbringen nicht erstattet. Ein Sorgfaltsverstoß iSd obigen Ausführungen ist daher festzustellen, weshalb der Beschwerdeführer die Tat auch in subjektiver Hinsicht begangen hat.

5. Strafbemessung

Nach § 19 Abs 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität ihrer Beeinträchtigung durch die Tat. Gemäß § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechts sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Der Beschuldigte hat, wie oben gezeigt, eine Verwaltungsübertretung nach § 8 Abs 2 COVID-19-MG verwirklicht. Der Strafrahmen nach dieser Vorschrift beträgt bis zu € 500. Im vorliegenden Fall wurde durch die belangte Behörde eine Strafe in der Höhe von € 120,00 verhängt Der Unrechtsgehalt der gegenständlichen Verwaltungsübertretung ist nicht unerheblich. Wie sich gezeigt hat, wurde der Beschwerdeführer bereits zweimal wegen Übertretungen nach dem COVID-19-MG rechtskräftig bestraft; Unbescholtenheit kommt ihm daher nicht zu Gute. Der Beschwerdeführer machte keine Angaben zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen, weshalb von durchschnittlichen Verhältnissen ausgegangen wird. Die Höhe der von der belangten Behörde verhängten Strafe ist daher, insbesondere im Sinne der Spezialprävention jedenfalls als tat- und schuldangemessen anzusehen.

VI.Ergebnis

Wie oben ausführlich erläutert, hat der Beschwerdeführer das ihm vorgeworfene Delikt sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht verwirklicht und ist die durch die belangte Behörde vorgenommene Strafbemessung nicht zu bemängeln.

VII.Zum Entfall der öffentlichen mündlichen Verhandlung:

Da trotz entsprechender Belehrung im bekämpften Bescheid keine der Parteien die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt hat und im angefochtenen Bescheid eine € 500,00 nicht überschreitende Geldstrafe verhängt wurde, konnte in Anbetracht des dem vorgelegten Akt einwandfrei zu entnehmenden maßgeblichen Sachverhalts von einer solchen abgesehen werden.

VIII.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Hinweis:

Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag.a Schmalzl

(Richterin)

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