LVwG T LVwG-2022/21/3128-1

LVwG-2022/21/3128-1Landesverwaltungsgericht08.08.2023

Regest

Wohnsitzaufgabe

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2022/21/3128-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 08.08.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2023:LVwG.2022.21.3128.1

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Wurdinger über die Beschwerde der Frau AA, Adresse 1, **** Z (im weiteren kurz Beschwerdeführerin genannt), vertreten durch Herrn BB, Adresse 2, **** Z, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 02.11.2022, Zl ***, betreffend eine Übertretung des Meldegesetzes 1991,

zu Recht:

1. Der Beschwerde wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis samt Kostenspruch aufgehoben und das Strafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 1 VStG eingestellt.

2. Die ordentliche Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG ist nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Mit Straferkenntnis vom 02.01.2022, Zl ***, wurde der Beschwerdeführerin vorgeworfen, wie folgt:

„Datum/Zeit:03.05.2022, 14:00 Uhr

Ort:**** Z, Adresse 1

Sie haben Ihren Nebenwohnsitz in Adresse, **** Z, im Monat April aufgegeben und es zumindest bis zum 03.05.2022 unterlassen sich beim Meldeamt der(s) Marktgemeinde Z polizeilich abzumelden, obwohl wer seine Unterkunft in einer Wohnung aufgibt sich innerhalb von 3 Tagen davor oder danach abzumelden hat.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 22 Abs 1 Z 1 iVm § 4 Abs 1 Meldegesetz 1991 (MeldeG), BGBl Nr 9/1992 zuletzt geändert durch BGBl I Nr 54/2021

Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt:

Geldstrafe von

Falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von

Gemäß

€ 70,00

1 Tage(n) 8 Stunde(n)

§ 22 Abs 1 Meldegesetz 1991, BGBl Nr 9/1992 zuletzt geändert durch BGBl I Nr 54/2021

Weitere Verfügungen (zB Verfallsausspruch, Anrechnung von Vorhaft):

--

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG zu zahlen:

€ 10,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe, jedoch mindestens € 10,00 für jedes Delikt (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich € 100,00 angerechnet).

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher

€ 80,00“

Gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 02.11.2022 wurde Beschwerde erhoben und in dieser ausgeführt, wie folgt:

„In umseits näher bezeichneter Rechtssache erstattet die Beschuldigte durch seinen ausgewiesenen Vertreter im Hinblick auf das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 27.10.2022, GZ: ***, zugestellt am 4.11.2022, innerhalb offener Frist nachstehende

BESCHWERDE

an das Landesverwaltungsgericht Tirol als zuständigen Beschwerdegericht.

Das Straferkenntnis wird seinem gesamten Inhalt bzw. Umfang nach angefochten.

Als Beschwerdegründe werden Mangelhaftigkeit des Verfahrens, unrichtige Sachverhaltsfeststellung infolge unrichtiger Beweiswürdigung sowie unrichtige rechtliche Beurteilung geltend gemacht.

Im Einzelnen wird hierzu ausgeführt wie folgt:

1.

Im angefochtenen Straferkenntnis wurde im Spruch ausgeführt, wonach „die Beschuldigte ihren Nebenwohnsitz in Adresse 1, **** Z, im Monat April aufgegeben und es zumindest bis zum 03.05.2022 unterlassen habe, sich beim Meldeamt der Marktgemeinde Z polizeilich abzumelden, obwohl, wer seine Unterkunft in einer Wohnung aufgibt, sich innerhalb von drei Tagen davon oder danach abzumelden habe".

Dadurch habe die Beschuldigte die Bestimmung des § 22 Abs. 1 Ziff. 1. i.V.m. § 4 Abs. 1 Meldegesetz 1991 verletzt, worauf über die Beschuldigte eine Geldstrafe in Höhe von € 70,- verhängt wurde, darüber hinaus wurden die Kosten in Höhe von jeweils 10 % der verhängten Geldstrafe, somit mit€ 10,- bemessen.

Der der Beschuldigten vorgeschriebene und zu bezahlende Gesamtbetrag umfasst daher € 80,00.

Beweis:- vorliegender Akt

  • weitere Beweise vorbehalten

2.

Entgegen der Ansicht der Behörde hat die Beschuldigte ihren Wohnsitz an der im Spruch des Bescheides angeführten Adresse nicht aufgegeben.

Mit Kaufvertrag vom 3.7.2009 hat die Beschuldigte gemeinsam mit ihrem Ehemann die Eigentumswohnung mit der Bezeichnung Top 3 im Haus mit der Anschrift in **** Z, Adresse 1, käuflich erworben. Nach Fertigstellung der Wohnanlage, nämlich am 8.8.2012, hat sie und ihr Ehemann in dieser Wohnung den Hauptwohnsitz gegründet, da sie den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen nach Österreich verlegten.

Im Jahr 2015 ist der Ehemann der Einspruchswerberin völlig unerwartet verstorben und verbringt die Beschuldigte seit dem Tod ihres Ehemannes wieder mehr Zeit in Großbritannien, wo auch ihre zwischenzeitlich geborenen Enkel leben.

Ungeachtet des soeben Gesagten, hat die Einspruchswerberin ihren Wohnsitz in Österreich nicht aufgegeben, weshalb sie auch nicht verpflichtet ist, sich polizeilich abzumelden.

Beweis:- offenes Grundbuch

  • Einvernahme der Beschuldigten

  • weitere Beweise vorbehalten

3.

In der Begründung hat die Erstbehörde zunächst auf den Verfahrensablauf Bezug genommen. Hierzu hat sie die bei ihr eingelangten Schreiben wortwörtlich wiedergegeben.

In der Begründung finden sich indes keine wie immer gearteten Sachverhaltsfeststellungen dahingehend, was konkret nun die Beschuldigte (in gesetzwidriger Weise) wann getan haben soll.

Nach § 58 Abs. 2 AVG sind Bescheide zu begründen, wenn dem Standpunkt der Partei nicht vollumfänglich Rechnung getragen oder über Einwendungen oder Anträge von Beteiligten abgesprochen wird. Diese Begründungspflicht gilt natürlich umso mehr in einem Verwaltungsstrafverfahren, zumal erst die Begründung deutlich macht, von welchen (sachlich gerechtfertigten) Erwägungen sich die Strafbehörde bei ihrer Entscheidung leiten hat lassen. Dabei ist auch in der Beweiswürdigung darzulegen, warum die Behörde und auf Grund welcher Beweise sie zu einer Sachverhaltsannahme (die gegenständlich völlig fehlt) gelangt (Thienel, Verwaltungsverfahrens recht, Wien 2000, S. 208).

Auch die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes legt dar, dass sich die in den §§ 58 Abs 2 und 60 AVG ergebenden Begründungserfordernisse eines Bescheides u.a. auch die Verpflichtung der Behörde miteinschließen, in der Begründung in eindeutiger, einer nachprüfenden Kontrolle zugänglichen Weise aufzuzeigen, von welchen konkreten Sachverhaltsannahmen bei ihrem Bescheid ausgegangen ist und worauf sich die getroffene Tatsachenfeststellung im Einzelnen stützt. Dieser Rechtspflicht nicht entsprechend gestaltete Bescheide werden nicht nur dem Sinn und Zweck der §§ 58 und 60 AVG nicht gerecht, sondern hindern im Falle seiner Anrufung auch den VwGH, seiner Rechtskontrollaufgabe gemäß § 41 Abs 1 VwGG insoweit zu entsprechen, als derartige Bescheide keine inhaltliche Überprüfung "auf Grund des von der Behörde angenommenen Sachverhaltes" zulassen (Entscheidung des VwGH vom 25.04.1991 zu 89/09/0167; Entscheidung des VwGH vom 28.04.1987 zu 86/07/0288, uva.).

Damit leidet der angefochtene Bescheid sowohl an einem wesentlichen Verfahrensmangel als auch an einem Begründungsmangel.

Auch die abschließenden rechtlichen Ausführungen der Erstbehörde, wonach eben als erwiesen feststehe, dass die Beschuldigte die ihr zur Last gelegten Verwaltungsübertretung begangen habe, vermögen diesen Begründungsmangel nicht zu sanieren, zumal die rechtliche Beurteilung jedenfalls auf einen (zuvor) festgestellten (hier fehlenden) Sachverhalt (historischen Sachverhalt) Bezug zu nehmen hat.

Beweis:- wie bisher

3.

Die über die Beschuldigte verhängte Geldstrafe ist überhöht.

Aufgrund der Unbescholtenheit der Beschuldigten, ihres Alters und ihres Einkommens (sie ist Pensionistin) hätte die Strafbehörde eine wesentlich geringere Geldstrafe verhängen können bzw. müssen, ja hätte vielmehr mit der Ermahnung das Auslangen finden müssen.

Es wäre daher die Geldstrafe jedenfallsauf ein schuld- und unrechtsangemessenes Ausmaß herabzusetzen.

Beweis:- wie bisher

  • weitere Beweise vorbehalten

Es wird daher gestellt der

ANTRAG:

Das Landesverwaltungsgericht Tirol möge der gegenständlichen Beschwerde der Beschuldigten Folge geben und:

das angefochtene Straferkenntnis ersatzlos beheben;

in eventu:

das angefochtene Straferkenntnis beheben und zur neuerlichen Entscheidung und Verfahrensergänzung an die Erstbehörde zurückverweisen;

in eyentu:

über die Beschuldigte lediglich eine Ermahnung aussprechen

in eventu:

die über die Beschuldigte verhängte Geldstrafe auf ein schuld- und tatangemessenes Ausmaß reduzieren bzw. herabsetzen

Z, am 2.12.2022AA“

Beweis wurde aufgenommen durch Einsicht in den Akt der Bezirkshauptmannschaft Y, Zl ***, sowie in den Akt des Landesverwaltungsgerichts Tirol, Zl LVwG-2022/21/3128.

II.Sachverhaltsfeststellung:

Aufgrund der aufgenommenen Beweismittel steht folgender entscheidungswesentliche Sachverhalt fest:

Laut Auskunft aus dem Zentralen Melderegister vom 31.10.2022 war die Beschwerdeführerin vom 08.08.2012 bis 31.05.2022 mit Hauptwohnsitz in **** Z, Adresse 1, gemeldet.

Offensichtlich deshalb, weil die Beschwerdeführerin Staatsangehörige des Vereinigten Königreichs ist und über keinen Aufenthaltstitel nach Art 50 EUV verfügt, hat die Bezirkshauptmannschaft Y eine Kontrolle nach dem Meldegesetz in Auftrag gegeben und zwar mit dem Ziel, festzustellen, ob die Beschwerdeführerin noch an der angeführten Wohnadresse in **** Z aufhältig ist. Es wurden daraufhin Kontrollen durch die Polizeiinspektion Z durchgeführt. Es wird in der Anzeige nicht erwähnt, wie viele Kontrollen es waren. Es wird nur darauf hingewiesen, dass mehrere Kontrollen stattgefunden hätten und hiebei die Beschwerdeführerin nicht angetroffen werden konnte. Weiters wird von der Polizeiinspektion Z in der Anzeige vom 11.05.2022 vermerkt, dass die Beschwerdeführerin laut Auskunft von Nachbarn seit mehreren Wochen im Ausland aufhältig sein sollte.

Auf Basis dieser Ausführungen wurde vom Bürgermeister der Gemeinde Z mit Bescheid vom 03.06.2022 eine amtswegige Abmeldung mit 31.05.2022 vorgenommen.

Die Beschwerdeführerin selbst behauptet, ihren Wohnsitz in Z bis heute nicht aufgegeben zu haben.

Auf Basis des vorliegenden Akteninhalts kann nicht festgestellt werden, wie viele Kontrollen betreffend die Anwesenheit der Beschwerdeführerin an ihrer Wohnadresse in Z tatsächlich durchgeführt worden sind. Es kann nicht festgestellt werden, in welcher Form diese Kontrollen abgelaufen sind, zu welcher Tageszeit die Kontrollen abgelaufen sind bzw kann nicht festgestellt werden, ob über die mehrmaligen Anwesenheitskontrollen hinausgehende Ermittlungen getroffen worden sind. Da sich diesbezüglich keine Anhaltspunkte aus dem Akt ergeben, ist festzustellen, dass weitere Nachforschungen betreffend den Aufenthalt der Beschwerdeführerin in Z nicht gepflogen worden sind.

Lediglich auf Basis der im Akt befindlichen Ausführungen der Polizeiinspektion Z kann nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin ihren Hauptwohnsitz in Z tatsächlich aufgegeben hat.

III.Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich weitgehend zweifels- und widerspruchsfrei aus dem Akteninhalt. Soweit Feststellungen getroffen worden sind, sie sie aktenkundig und stehen somit außer Streit. Die Klärung der gegenständlichen Angelegenheit reduziert sich sohin auf die Lösung der dahinterstehenden Rechtsfrage, ob die Beschwerdeführerin tatsächlich ihren Wohnsitz in Z im vorgeworfenen Tatzeitraum aufgegeben hatte oder nicht. Hiezu bedurfte es nicht der Aufnahme weiterer Beweismittel und auch nicht der Abführung einer öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung. Eine solche Verhandlung wurde in der Beschwerde nicht beantragt und hat die belangte Behörde auf die Teilnahme einer eventuell anzuberaumenden Verhandlung von vornherein verzichtet.

IV.Rechtliche Beurteilung:

Rechtlich ist der festgestellte Sachverhalt zu würdigen, wie folgt:

Auf Basis der oben getroffenen Feststellungen kann nicht mit der für eine Bestrafung notwendigen Sicherheit gesagt werden, dass die Beschwerdeführerin zum vorgeworfenen Tatzeitpunkt ihren Hauptwohnsitz in Z tatsächlich aufgegeben hatte. Die belangte Behörde habe sich bei der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses lediglich auf die Aussage der Polizei gestützt, wonach die Beschwerdeführerin mehrfach nicht angetroffen werden konnte und laut Aussage von Nachbarn sich zum damaligen Zeitpunkt bereits seit mehreren Wochen im Ausland aufgehalten hätte.

Diese Feststellung kann keinesfalls die Annahme begründen, dass eine Person den Hauptwohnsitz aufgegeben hätte. Die Tatsache, dass jemand mehrfach nicht angetroffen wurde und sich einmal für mehrere Wochen im Ausland aufgehalten hatte, ist allein nicht dazu angetan, den Willen einer Person zur Aufgabe des Wohnsitzes zu begründen. Die vorliegenden Erhebungen durch die Behörde rechtfertigen somit keine Bestrafung nach dem Meldegesetz 1991.

Es war daher der Beschwerde Folge zu geben, das angefochtene Straferkenntnis samt Kostenspruch aufzuheben und das Strafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 1 VStG einzustellen.

Insgesamt war daher spruchgemäß zu entscheiden.

V.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr. Wurdinger

(Richter)

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