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LVwG-2020/31/1437-7Landesverwaltungsgericht08.08.2023
Wiederrichtung eines ortsüblichen Stadels<br/>nachträgliche Bauanzeige<br/>Überbauen von Grundstücksgrenzen<br/>Verletzung von Abstandsbestimmungen<br/>Grundstücksberichtigung
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Hengl über die Beschwerde des AA, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 17.6.2020, 1319/5/2020 - D/5084/2020, betreffend die Untersagung eines angezeigten Bauvorhabens,
zu Recht:
1. Der Beschwerde wird Folge gegeben und ausgesprochen, dass die am 20.3.2020 eingebrachte Bauanzeige gemäß § 30 Abs 4 TBO 2018 zur Kenntnis genommen wird.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Mit Bauanzeige vom 18.3.2020, bei der belangten Behörde eingelangt am 20.3.2020, hat AA, wohnhaft in Adresse 1, **** Z, die Wiedererrichtung eines ortsüblichen Stadels in Holzbauweise mit den Abmessungen von 3,26 x 4,10 m und einer Firsthöhe von 3,54 m auf Gst **1 KG Z angezeigt.
Mit Verbesserungsauftrag der belangten Behörde vom 20.4.2020 wurde AA aufgetragen, einen solchen Lageplan anzuschließen, aus welchem die Grenzen des Bauplatzes **1 KG Z ersichtlich und die Abstände des Gebäudes zu den Grundgrenzen hin beurteilbar seien. Im Lageplan sei das bestehende Gebäude und das neue Gebäude farblich im Sinn der Planunterlagenverordnung 1998 (rot, grau…) darzustellen. Die Gebäude seien im Grundmaß zu bemaßen. Die Abstände, die Lage des neuen Gebäudes zu den Grundgrenzen hin seien zu allen Seiten zu bemaßen.
Darüber hinaus sei in den Ansichten der Pläne das anschließende Urgelände darzustellen und für eine Beurteilung an den äußersten Dachkanten zu bemaßen und seien die Planunterlagen von einer befugten Person oder Stelle im Sinn des § 31 Abs 5 TBO 2018 zu unterfertigen. Schließlich sei ein rechnerischer Nachweis über die Verbauung der Mindestabstandsflächen von 4 m zu erbringen. Die Bauplatzgröße des Gst **1 KG Z sei der Baubehörde nachzuweisen.
Abschließend wurde in diesem Schreiben ausgeführt, dass zur Behebung der aufgezählten Mängel eine angemessene Frist von zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens eingeräumt, widrigenfalls die Bauanzeige mit schriftlichem Bescheid zurückgewiesen werde.
Nach Nachlieferung der seitens der belangten Behörde geforderten Unterlagen, konkret den Plänen der Firma BB und den Lageplänen des CC, eingelangt bei der belangten Behörde jeweils am 19.5.2020, wurde schließlich mit gutachterlicher Stellungnahme des hochbautechnischen Sachverständigen Bmstr. Ing. DD vom 3.6.2020 ausgeführt, dass auf die privilegierten Bestimmungen des § 6 Abs 11 TBO 2018 nicht eingegangen werde, da die Frist für den Wiederaufbau des Gebäudes von einem Jahr mit dem gegenständlichen Bauvorhaben überschritten sei.
Gemäß den angeschlossenen Lageplänen werde mit dem Neubau des Gebäudes die Grundgrenze (Katastergrenze) an der Nordseite zu Gst **2 KG Z und an der Südwestseite zu Gst **3 KG Z überbaut. Mangels Bemaßung in den Lageplänen sei das exakte Maß der Überbauung nicht feststellbar.
Gemäß § 4 Abs 3 TBO 2018 dürfen bauliche Anlagen nur dann über die Grenzen des Bauplatzes hinweg errichtet werden, wenn in einem Bebauungsplan für die betreffenden Bauplätze die besondere Bauweise festgelegt ist und
a) für diese Bauplätze eine einheitliche Widmung als Gewerbe- und Industriegebiet, als Sonderfläche oder als Vorbehaltsfläche nach § 52 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016 festgelegt ist oder
b) es sich um unterirdische bauliche Anlagen wie Tiefgaragen, Verbindungsgänge und dergleichen handelt.
Mit dem Neubau werden diese Voraussetzungen des § 4 Abs 3 TBO 2018 nicht erfüllt. Der Bauplatz ist als Wohngebiet gewidmet, ein Bebauungsplan, in welchem die besondere Bauweise festgelegt ist, besteht nicht. Im Sinne des § 4 TBO 2018 könne das Bauvorhaben aus hochbautechnischer Sicht als nicht zulässig beurteilt werden, da mit dem Gebäude die Grenzen des Bauplatzes überbaut werden.
Auch eine Zulässigkeit im Sinn des § 6 Abs 7 TBO 2018 sei nicht gegeben, da die Mindestabstandsflächen durch das gegenständliche Bauvorhaben über das in dieser Bestimmung festgelegte Ausmaß hinaus verbaut werden.
Auch sei die Errichtung des Gebäudes in den Mindestabstandflächen auf Grundlage des § 6 Abs 4 lit a TBO 2018 nicht zulässig, zumal eine Mittelung der Wandhöhe eine mittlere Wandhöhe von 3,13 m ergebe, sodass das angezeigte Bauvorhaben auch nach dieser Bestimmung nicht zulässig sei.
Diese gutachterliche Stellungnahme wurde dem AA mit Schreiben der belangten Behörde vom 4.6.2020 zur Kenntnis und allfälligen Stellungnahme binnen zwei Wochen übermittelt.
Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 17.6.2020 wurde folglich die am 20.3.2020 eingelangte Bauanzeige „Wiedererrichtung eines Lagerschuppens für landwirtschaftliche Geräte – ortsüblicher Stadel in Holzbauweise“ auf Gst **1 KG Z gemäß § 30 Abs 3 TBO 2018 untersagt.
In der Begründung dieses Bescheides wurde die gutachterliche Stellungnahme des Ing. DD vom 3.6.2020 zitiert und auf diese verwiesen.
In der fristgerecht dagegen erhobenen Beschwerde brachte AA durch seine damals ausgewiesene Rechtsvertretung vor, dass der Sachverständige gegenständlich Rechtsfragen löse, was per se unzulässig sei. Der Beschwerdeführer habe im Vorfeld des Bescheides darauf hingewiesen, dass kein Abbruch und Wiederaufbau, sondern eine Instandhaltung vorliege. Mit diesem Vorbringen habe sich die Behörde überhaupt nicht auseinandergesetzt.
Das Vorliegen des § 6 Abs 9 TBO sei nicht geprüft worden und werde abschließend beantragt, eine mündliche Verhandlung anzuberaumen und hiernach den gegenständlichen Bescheid ersatzlos zu beheben und festzustellen, dass Instandsetzungsarbeiten gesetzt wurden, die weder anzeige- noch bewilligungspflichtig seien.
Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Bauakt der belangten Behörde und in den Akt des Landesverwaltungsgerichts Tirol sowie in den zur Zahl LVwG-*** anhängig gewesenen Parallelakt, in dem sich die Beschwerde gegen die Feststellung, dass kein Baukonsens vorhanden sei, gerichtet hat.
Darüber hinaus wurde am 12.10.2020 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, in deren Rahmen die gegenständliche Beschwerdeangelegenheit in Anwesenheit des Beschwerdeführers sowie dessen Rechtsvertreters eingehend erörtert wurde. Ein Vertreter der belangten Behörde ist wegen Verhinderung des Bürgermeisters der Gemeinde Z nicht zur gegenständlichen Verhandlung erschienen.
Hinsichtlich des Parallelaktes LVwG-*** ist darauf hinzuweisen, dass die eingebrachte Beschwerde mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 13.1.2022 als unbegründet abgewiesen wurde.
Begründend wurde in diesem Erkenntnis zusammengefasst ausgeführt wie folgt:
„Im Ergebnis war daher davon auszugehen, dass für den gegenständlichen Stadel in Holzbauweise - ungeachtet des noch ausständigen gerichtlichen Abspruches über die nachträgliche Bauanzeige vom 20.3.2020 - angesichts des vollständigen Abbruches des Bestandsgebäudes im Jahre 2016 bei gleichzeitigem rechtskräftigem Entfernungsauftrag aus dem Jahre 2018 nicht von einem rechtmäßigen Bestand im Sinn des § 36 Abs 1 TBO 2018 auszugehen ist.“
Dieses Erkenntnis ist in Rechtskraft erwachsen.
II.Sachverhalt:
Aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens steht nachfolgender Sachverhalt als erwiesen fest:
Der Beschwerdeführer ist Eigentümer des in der Widmungskategorie „Wohngebiet“ befindlichen Gebäudes auf Gst **1, KG Z .
Im Frühjahr 2016 hat der Beschwerdeführer den seit mehr als 100 Jahren bestehenden Stadel abgetragen und im engsten zeitlichen Konnex am gleichen Ort mit den gleichen Abmessungen neu errichtet und dabei mit neuen Brettern und Fundamenten versehen, wobei allenfalls vereinzelt Bretter des abgetragenen Gebäudes für den neuen Stadel wiederverwendet wurden.
Zum Zeitpunkt der Bauanzeige wurde durch den Bestand dieses Gebäudes im nördlichen Bereich des Gst **1 die Grundstücksgrenze zum Gst **2, KG Z, welches im Eigentum der Agrargemeinschaft Unterrotte steht, über die gesamte Breite des Gebäudes, überbaut.
Mit rechtskräftigem Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 13.11.2018, Zl ***, wurde der nunmehrige Beschwerdeführer gemäß § 46 Abs 1 TBO 2018 verpflichtet, das widerrechtlich auf Gst **1, KG Z im Jahr 2016 wiedererrichtete Gebäude in Holzriegelkonstruktion, gegründet auf Stahlbeton-Einzelfundamenten, mit den Außenabmessungen von ca 4,13 x 3,25 m laut den ein integrierenden Bestandteil dieses Bescheides bildenden 10 Lichtbilden in der Anlage zu diesem Bescheid bis längstens 31.5.2019 abzutragen und gänzlich zu entfernen.
Mit Eingabe vom 18.3.2020, eingelangt bei der belangten Behörde am 20.3.2020, hat AA die Wiedererrichtung eines Lagerschuppens für landwirtschaftliche Geräte als ortsüblicher Stadel in Holzbauweise gemäß § 28 Abs 2 lit d TBO 2018 unter Beischluss der erforderlichen Planunterlagen angezeigt.
Mit undatiertem Beschluss des Bezirksgerichtes Y, ***, erfolgte zwischen den Grundstücken **1 und **2, beide KG Z, eine Grundstücksänderung dergestalt, dass die Gebäudeumrisse des in Rede stehenden ortsüblichen Stadels nunmehr gänzlich auf Gst **1 KG Z zu liegen kommen.
Für das Überragen der Grundstücksgrenze durch das Dach des auf Gst **1 befindlichen Stadels zu Gst **2 hin liegt eine Zustimmungserklärung der Agrargemeinschaft Unterrotte gemäß § 6 Abs 12 TBO 2018 vom 18.5.2022 vor.
III.Beweiswürdigung:
Beweiswürdigend ist im Gegenstandsfall festzuhalten, dass sich der zuvor festgestellte Sachverhalt in unbedenklicher Weise aus den Aktenunterlagen und insbesondere auch aus dem eigenen Vorbringen des Beschwerdeführers anlässlich der mündlichen Verhandlung vom 12.10.2020 sowie den im Akt befindlichen Lichtbildern ergibt.
Der Beschluss des Bezirksgerichtes Y über die Grundstücksänderung wurde seitens des Beschwerdeführers am 20.6.2023 übermittelt und wurde seitens des Verhandlungsleiters mit Schreiben vom 20.6.2023 an die belangte Behörde mit dem Ersuchen übermittelt, bis 4.7.2023 mitzuteilen, ob der mit Eingabe vom 20.3.2020 angezeigte und bereits errichtete ortsübliche Stadel in Holzbauweise nach neuem Grenzverlauf gänzlich auf Eigengrund zu liegen kommt und eine Überbauung von Grundstücksgrenzen im Sinn des § 4 Abs 3 TBO 2022 somit auszuschließen ist.
Mit Stellungnahme der belangten Behörde vom 4.7.2023 wurde ausgeführt, dass von einem hochbautechnischen Sachverständigen zu prüfen sei, ob die bauliche Anlage zur Gänze auf Eigengrund des AA situiert sei. Hingewiesen wurde darauf, dass die Vordächer in das nördliche Nachbargrundstück Gst **2, KG Z rage und auch das Grundstück Gst **3 berührt werde.
Der Umstand des unzulässigen Überbauens der Grundstücksgrenze wurde durch die nachträgliche Grundstückveränderung laut dem seitens des Beschwerdeführers vorgelegten Beschluss des Bezirksgerichtes Y, Zl ***, insofern beseitigt, als das Gebäude ohne Berücksichtigung des Vordaches nunmehr ausschließlich auf dem Bauplatz zu liegen kommt (vgl diesbezüglich die Stellungnahme des EE an die belangte Behörde vom 4.7.2023).
IV.Rechtliche Grundlagen:
Die verfahrensgegenständlich relevanten Bestimmungen der Tiroler Bauordnung 2018, LGBl Nr 28/2018 idF LGBl Nr 34/2022 (TBO 2018), lauten wie folgt:
„§ 4
Anordnung baulicher Anlagen gegenüber den Bauplatzgrenzen
[…]
(3) Bauliche Anlagen dürfen nur dann über die Grenzen des Bauplatzes hinweg errichtet werden, wenn in einem Bebauungsplan für die betreffenden Bauplätze die besondere Bauweise festgelegt ist und
a)für diese Bauplätze eine einheitliche Widmung als Gewerbe- und Industriegebiet, als Sonderfläche oder als Vorbehaltsfläche nach § 52 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016 festgelegt ist oder
b)es sich um unterirdische bauliche Anlagen, wie Tiefgaragen, Verbindungsgänge und dergleichen, handelt.
[…]
§ 6
Abstände baulicher Anlagen von den übrigen Grundstückgrenzen
und von anderen baulichen Anlagen
[…]
(4) Folgende bauliche Anlagen oder Bauteile dürfen in die Mindestabstandsflächen von 3 bzw. 4 m ragen oder innerhalb dieser errichtet werden:
a)oberirdische bauliche Anlagen, die ausschließlich dem Schutz von Sachen oder Tieren dienen und deren mittlere Wandhöhe bzw. Höhe auf der der Grundstücksgrenze zugekehrten Seite 2,80 m, im Gewerbe- und Industriegebiet 3,50 m, nicht übersteigt, wenn sie in den Mindestabstandsflächen keine Fangmündungen aufweisen, wobei natürliche Be- und Entlüftungsöffnungen im erforderlichen Ausmaß zulässig sind, einschließlich der Zufahrten; oberirdische bauliche Anlagen, die dem Schutz von Tieren dienen, dürfen in den Mindestabstandsflächen auch keine sonstigen Öffnungen ins Freie aufweisen; Bienenstände, soweit diese nicht nach § 1 Abs. 3 lit. m vom Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgenommen sind, und Bienenhäuser, wenn die Grenzabstände zu Nachbargrundstücken nach § 3 des Tiroler Bienenwirtschaftsgesetzes 2019, LGBl. Nr. 1/2020, in der jeweils geltenden Fassung, eingehalten werden; die Ausstattung von oberirdischen baulichen Anlagen mit begehbaren Dächern ist nur zulässig, wenn diese höchstens 1,50 m über dem anschließenden Gelände liegen oder wenn der betroffene Nachbar dem nachweislich zustimmt; begehbare Dächer dürfen mit einer höchstens 1 m hohen Absturzsicherung ausgestattet sein und eine mittlere Höhe auf der der Grundstücksgrenze zugekehrten Seite 2,80 m, im Gewerbe- und Industriegebiet 3,50 m, nicht übersteigen;
[…]
(10) Erfüllt ein nach früheren baurechtlichen Vorschriften rechtmäßig bestehendes Gebäude die Voraussetzungen nach den Abs. 1, 3 bis 5 oder 7 nicht, so sind ein Umbau, ein geringfügiger Zubau, eine sonstige Änderung dieses Gebäudes oder eine Änderung seines Verwendungszweckes auch dann zulässig, wenn
a)von den betreffenden Voraussetzungen nicht weiter als bisher abgewichen wird; dies gilt auch im Fall des Bestehens einer besonderen Bauweise,
b)den Erfordernissen des Brandschutzes entsprochen wird,
c)bei einer Änderung des Verwendungszweckes weiters keine zusätzlichen nachteiligen Auswirkungen auf die angrenzenden Grundstücke, insbesondere durch Lärm, zu erwarten sind und
d)kein Widerspruch zum Bebauungsplan besteht.
An jener Seite des Gebäudes, an der die Mindestabstände unterschritten werden, darf die Wandhöhe gegenüber dem bestehenden Gebäude nicht vergrößert werden. Dieser Absatz gilt sinngemäß für die Änderung sonstiger baulicher Anlagen.
(11) Abs. 10 ist weiters auf den Wiederaufbau von Gebäuden im Fall ihres Abbruches oder ihrer sonstigen Zerstörung anzuwenden, wenn die Baubewilligung hierfür innerhalb eines Jahres nach der Zerstörung des betreffenden Gebäudes erteilt wird. In diese Frist sind die Zeiten des Bauverfahrens, eines Verfahrens vor dem Landesverwaltungsgericht, dem Verwaltungsgerichtshof oder dem Verfassungsgerichtshof und einer Bausperre im Sinn des § 74 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016 nicht einzurechnen. Dies gilt sinngemäß für die Wiedererrichtung sonstiger baulicher Anlagen mit der Maßgabe, dass bei anzeigepflichtigen Bauvorhaben anstelle der Erteilung der Baubewilligung auf das Wirksamwerden der Bauanzeige abzustellen ist.
(12) Bei baulichen Anlagen, deren Errichtung an der Bauplatzgrenze zulässig ist, dürfen Dächer und Einrichtungen zur Ableitung von Niederschlagswasser über die Bauplatzgrenze ragen, wenn der betroffene Nachbar dem nachweislich zustimmt.
§ 28
Bewilligungspflichtige und anzeigepflichtige Bauvorhaben, Ausnahmen
[…]
(2) Die sonstige Änderung von Gebäuden sowie die Errichtung und die Änderung von sonstigen baulichen Anlagen sind, sofern sie nicht nach Abs. 1 lit. b oder e einer Baubewilligung bedürfen, der Behörde anzuzeigen. Jedenfalls sind der Behörde anzuzeigen:
[…]
d)die Errichtung und Änderung von ortsüblichen Städeln in Holzbauweise, Weidezelten mit mehr als 40 m² Grundfläche und Weideunterständen, die landwirtschaftlichen Zwecken dienen, von Gerätehütten in Holzbauweise, die forstwirtschaftlichen Zwecken dienen, und von Bienenhäusern in Holzbauweise sowie die Aufstellung von Folientunnels, soweit diese nicht nach § 1 Abs. 3 lit. k vom Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgenommen sind;
[…]“
V.Rechtliche Erwägungen:
1. Vorab ist festzuhalten, dass das Verwaltungsgericht seine Entscheidung grundsätzlich an der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten hat (vgl VwGH 21.10.2014, Ro 2014/03/0076).
Unter Berücksichtigung der Übergangsbestimmung des § 71 Abs 1 TBO 2022 sind im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängige Baubewilligungsverfahren und Verfahren aufgrund von Bauanzeigen nach der bisherigen Tiroler Bauordnung weiterzuführen. Das Verwaltungsgericht hatte daher in seiner Entscheidung die Tiroler Bauordnung 2018, LGBl Nr 28/2018 idF LGBl Nr 34/2022 (TBO 2018), zugrunde zu legen.
2. Zu berücksichtigen ist weiters, dass die Wiederrichtung des gegenständlichen ortsüblichen Stadels im Frühjahr 2016 erfolgt ist; der damals in Geltung stehende § 6 Abs 9 TBO 2011 sah vor wie folgt:
„§ 6 Abstände baulicher Anlagen von den übrigen Grundstücksgrenzen und von anderen baulichen Anlagen
[…]
(9) Erfüllt ein nach früheren baurechtlichen Vorschriften rechtmäßig bestehendes Gebäude die Voraussetzungen nach den Abs. 1 bis 4 oder 6 nicht, so sind ein Umbau, ein geringfügiger Zubau oder eine sonstige Änderung dieses Gebäudes, eine Änderung seines Verwendungszweckes oder sein Wiederaufbau im Fall des Abbruches oder der sonstigen Zerstörung auch dann zulässig, wenn
a) von den betreffenden Voraussetzungen nicht weiter als bisher abgewichen wird,
b) den Erfordernissen des Brandschutzes entsprochen wird und
c) bei einer Änderung des Verwendungszweckes weiters keine zusätzlichen nachteiligen Auswirkungen auf die angrenzenden Grundstücke, insbesondere durch Lärm, zu erwarten sind.
An jener Seite des Gebäudes, an der die Mindestabstände unterschritten werden, darf die Wandhöhe gegenüber dem bestehenden Gebäude nicht vergrößert werden. Dieser Absatz gilt sinngemäß für die Änderung und die Wiedererrichtung sonstiger baulicher Anlagen.“
Daraus folgt, dass für den Wiederaufbau von Gebäuden die Befristung des nunmehrigen § 6 Abs 11 TBO 2022 von einem Jahr zwischen Abbruch und Bewilligung nicht gegolten hat, da diese erst mit der Änderung LGBl Nr. 94/2016 mit Wirksamkeit ab 1.10.2016 Eingang in die Tiroler Bauordnung gefunden hat.
Den Erläuternden Bemerkungen (Unterstreichungen durch den Gefertigten) zu dieser Neufassung kann entnommen werden wie folgt:
„Im Tiroler Raumordnungsgesetz 2011 soll mit der in einem vorliegenden Novelle die bisherige spezielle Regelung bei besonderer Bauweise in Bezug auf rechtmäßige Bestandsgebäude, welche die aktuell geltenden Mindestabstände unterschreiten, zugunsten der für solche Fälle allgemein geltenden Regel des § 6 Abs. 9 der Tiroler Bauordnung 2011 entfallen. Dies macht eine entsprechende Anpassung auch in der Tiroler Bauordnung 2011 erforderlich. Somit sollen auch im Fall des Bestehens einer besonderen Bauweise im Bebauungsplan bei rechtmäßig bestehenden Gebäuden künftig die im Abs. 9 genannten Umbauten, Zubauten und geringfügigen Änderungen zulässig sein, wenn von den betreffenden Voraussetzungen nicht weiter als bisher abgewichen wird.
Der bisherige Abs. 9 des § 6 regelt auch den Fall des Wiederaufbaus von Gebäuden im Fall ihres Abbruches oder sonstigen Zerstörung. Die bisherige Regelung enthielt keine Bestimmung hinsichtlich des zeitlichen Zusammenhangs von Abbruch bzw. sonstiger Zerstörung und Wiederaufbau. Durch die Neuregelung wird klargestellt, dass diese Privilegierung nur mehr unter der Voraussetzung gilt, dass der Wiederaufbau in einem engen zeitlichen Zusammenhang mit dem Abbruch bzw. der sonstigen Zerstörung des Altgebäudes erfolgt. Damit soll vor allem auch Beweisproblemen hinsichtlich des vormaligen Gebäudebestandes vorgebeugt werden, der nach längerer Zeit regelmäßig nicht mehr mit der erforderlichen Sicherheit festgestellt werden kann. Auch ist auf Seiten des Bauwerbers kein besonderes Schutzinteresse ersichtlich, wenn dieser auf einen Wiederaufbau über längere Zeit hindurch verzichtet. Der nunmehrige Abs. 10 sieht in diesem Sinn eine Frist von einem Jahr von der Zerstörung bis zur Erteilung der Baubewilligung vor, anderenfalls dieser nur mehr im Rahmen der geltenden Abstandsvorschriften möglich sein soll. In diese Frist sollen jedoch die der Disposition des Bauwerbers entzogenen Verfahrenszeiten nicht eingerechnet werden.“
Unabhängig davon, dass nach dem Dafürhalten des Gefertigten vor dem Hintergrund, dass der Abbruch des gegenständlichen Stadels in einem Zug mit der Wiederrichtung im Frühjahr 2016 erfolgte, sodass die oben angeführte Beweisproblematik eines nicht mehr zu eruierenden Gebäudebestandes gar nicht erst entstanden ist, war unter Zugrundelegung der bei Wiedererrichtung im Frühjahr 2016 privilegierenden Bestimmung des § 6 Abs 9 TBO 2011 davon auszugehen, dass eine nachträgliche Baueingabe selbst dann noch möglich ist, wenn diese erst – nahezu vier Jahre später - im März 2020 erfolgt ist.
Laut Rechtsauskunft der Abteilung Bau- und Raumordnungsrecht vom 10.5.2021 war die Behördenpraxis bis 1.10.2016 - wohlwissend, dass ein solcher Analogieschluss kritisch sei - de facto an die 5-Jahres-Frist des § 42b TROG 2016 angelehnt.
Die aufgrund des Abbruch- und Wiederrichtungszeitpunktes Frühjahr 2016 gebotene Anwendung der privilegierenden Abstandsbestimmung des § 6 Abs 9 TBO 2011 hat zur Folge, dass die seitens des hochbautechnischen Amtssachverständigen Bmstr. Ing. DD laut gutachterlicher Stellungnahme vom 3.6.2020 attestierten Verletzungen des § 6 Abs 4 lit a TBO 2018 und § 6 Abs 7 TBO 2018 gegenständlich nicht vorliegen.
3. Völlig unstrittig ist im Gegenstandsfall, dass der vollständige Abtrag des bestehenden Stadels und der Austausch der Bretter der Außenwände, der Dachkonstruktion und der Fundamente, der im äußeren Erscheinungsbild des Gebäudes als Totalsanierung gewertet werden kann, selbst dann als Neubau im Sinn des § 2 Abs 7 TBO 2018 zu qualifizieren ist, wenn nach dem Abbruch Teile des Gebäudes weiterverwendet werden.
In Folge eines auf diese Weise zu qualifizierenden Neubaus eines Gebäudes mit einer Firsthöhe von 3,54 m (aus diesem Grund Nichtvorliegen des § 28 Abs 3 lit g TBO 2018) laut der Bauanzeige vom 20.3.2020 liegt somit im Gegenstandfall ein anzeigepflichtiges Bauvorhaben im Sinn des § 28 Abs 2 lit d TBO 2018 und nicht – wie in der Beschwerde vorgebracht – lediglich Instandsetzungsarbeiten, die weder anzeige- noch bewilligungspflichtig sind, vor.
4. Zutreffend ging der hochbautechnische Amtssachverständigen Bmstr. Ing. DD und die belangte Behörde auch davon aus, dass zum Zeitpunkt der Einbringung der Bauanzeige am 20.3.2020 ein unzulässiges Überbauen der Grundstücksgrenzen im Sinn des § 4 Abs 3 TBO 2018 vorliegt, zumal mit dem wiedererrichteten Gebäude iSd § 6 Abs 9 TBO 2011 die Grundgrenze zwischen dem Bauplatz .**1 KG Z und Gst **2 überbaut wird und die Anwendung des § 6 Abs 9 TBO 2011 die Bestimmung des § 4 Abs 3 TBO 2018 nicht zu derogieren vermag.
Die gegenständlich bescheidmäßig verfügte Untersagung der Ausführung des angezeigten Bauvorhabens war daher zum Zeitpunkt der Entscheidung der belangten Behörde im Ergebnis zutreffend.
5. Dieser Umstand wurde jedoch durch die nachträgliche Grundstückveränderung laut dem seitens des Beschwerdeführers vorgelegten Beschluss des Bezirksgerichtes Y, ***, nachträglich insofern beseitigt, als der in Rede stehende ortsübliche Stadel durch einen flächengleichen Grundtausch im Ausmaß von 1m² ohne Berücksichtigung des Vordaches nunmehr ausschließlich auf dem Bauplatz zu liegen kommt (vgl die Stellungnahme des EE an die belangte Behörde vom 4.7.2023).
Für das Überragen der Grundstücksgrenze durch das Dach des auf Gst **1 befindlichen Stadels zu Gst **2 hin liegt eine Zustimmungserklärung der Agrargemeinschaft Unterrotte gemäß § 6 Abs 12 TBO 2018 vom 18.5.2022 vor.
Aufgrund der Maßgeblichkeit der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der jeweiligen Entscheidung war dieser Umstand daher bei der nunmehrigen Beschwerdeentscheidung zu berücksichtigen und wurde das von der belangten Behörde zum Zeitpunkt ihrer Entscheidung zurecht vermeinte Überbauen der gemeinsamen Grundstücksgrenze nachträglich beseitigt.
6. Wenn seitens des Zivilgeometers CC in der Stellungnahme vom 4.7.2023 darüber hinaus vermeint wird, dass die Grundgrenze zum östlich des Bauplatzes verlaufenden Gst **4, KG Z nicht geregelt sei, sodass keine verbindliche Aussage zum Grenzabstand gemacht werden könne, so gilt diesbezüglich anzuführen, dass ein Überbauen der Naturgrenze jedenfalls nicht gegeben ist und der nahezu 1 Meter – konkret 89 cm im Süden und 90 cm im Norden - entfernte ortsübliche Stadel selbst bei aus Sicht des Antragstellers ungünstigerem Grenzverlauf nicht in das Nachbargrundstück Gst **4 KG Z hineinragt.
7. Im Ergebnis war daher davon auszugehen, dass die gegenständliche Bauanzeige infolge der Berichtigung der Katastergrenzen nach Erlassung der bekämpften Entscheidung und in Ermangelung der Anwendbarkeit der einjährigen Wiederaufbaufrist des § 6 Abs 11 TBO 2018 infolge der tatsächlichen Geltung des § 6 Abs 9 TBO 2011 sowie wegen des Nichtvorliegens weiterer Abweisungsgründe zur Kenntnis genommen werden konnte, sodass spruchgemäß zu entscheiden war.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.
Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag. Hengl
(Richter)
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