LVwG T LVwG-2023/40/1586-1

LVwG-2023/40/1586-1Landesverwaltungsgericht07.08.2023

Regest

Akteneinsicht<br/>Nachbar<br/>Parteistellung<br/>

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2023/40/1586-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 07.08.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2023:LVwG.2023.40.1586.1

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Piccolroaz über die Beschwerde des AA, vertreten durch Rechtsanwalt BB, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 10.05.2023, Zl ***, betreffend die Zurückweisung eines Antrages auf Akteneinsicht,

zu Recht:

1. Der Beschwerde wird Folge gegeben, der angefochtene Bescheid behoben und festgestellt, dass Herrn AA das Recht auf Akteneinsicht in den Akt zum Antrag vom 03.05.2023 betreffend das Restaurant „CC“ bei der Bezirkshauptmannschaft Y zusteht.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer hat bei der belangten Behörde durch seinen Rechtsvertreter am 03.05.2023 einen Antrag auf Gewährung von Akteneinsicht gestellt. Demnach sei er Eigentümer des Gst **1 und des darauf befindlichen Hauses. In fast unmittelbarer Nachbarschaft zum Haus beziehungsweise von diesem nur durch einen schmalen Weg, der nicht mehr genützt wird, getrennt befinde sich das Gebäude Adresse 2, in dem unter anderem das Restaurant „CC“ (ehedem: „DD-Haus“) betrieben werde. Von diesem Restaurantbetrieb gingen für das Haus seines Mandanten zahlreiche massive Beeinträchtigungen aus. Es bestehe der dringende Verdacht, dass beim Betrieb des „CC“ die maßgebliche Betriebsanlagengenehmigung bzw allgemeine gewerberechtliche Vorgaben nicht eingehalten würden. Um dies abschließend beurteilen zu können, sei es unerlässlich, Einsicht in den zur Erteilung der gewerbebehördlichen Genehmigung geführten Akt zu nehmen und sich Kenntnis von Inhalt der erteilten gewerbebehördlichen Genehmigungen zu verschaffen.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 10.05.2023, Zl *** wurde der Antrag auf Akteneinsicht gemäß § 17 AVG 1991 aufgrund mangelnder Parteistellung zurückgewiesen. Begründend wurde dazu im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, dass es sich bei der gegenständlichen Betriebsanlage „CC“ um eine Betriebsanlage handle, welche über eine gewerberechtliche Betriebsanlagengenehmigung verfüge. Aktuell sei kein Betriebsanlagenverfahren anhängig. Bei der gegenständlichen Betriebsanlage seien die Voraussetzungen gemäß § 359b Abs 1 Z 3 in Verbindung mit § 1 Abs 1 Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten, mit der Arten von Betriebsanlagen bezeichnet werden, die dem vereinfachten Genehmigungsverfahren zu unterziehen sind, gegeben. Die gegenständliche Betriebsanlage verfüge über unter zweihundert Verabreichungsplätze. Die gegenständliche Betriebsanlage bestehe bereits seit Anfang der 1990er Jahre. Festgehalten werde, dass aufgrund einer Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 22.11.2021, Zl LVwG-*** bereits festgestellt worden sei, dass Frau EE, Gattin von Herrn AA, keine Parteistellung zukomme und somit kein Recht auf Akteneinsicht bestehe. Derzeit sei kein gewerbebehördliches Verfahren bei der Behörde anhängig. Konkret bringe Herr AA vor, dass der dringende Verdacht bestehe, dass beim Restaurantbetrieb die maßgebliche Betriebsanlagengenehmigung bzw allgemeine gewerberechtliche Vorgaben nicht eingehalten würden. Das bloße Vorbringen eines Verdachts verhelfe Herrn AA jedoch nicht zur Erlangung eine Parteistellung, weshalb dieser somit auch nicht gemäß § 17 Abs 1 AVG berechtigt sei, in die jeweiligen gewebebehördlichen Akten Einsicht zu nehmen. AA und seine Gattin EE seien hauptwohnsitzlich nach wie vor in **** X, Adresse 3, gemeldet. Seit der Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 22.11.2021 sei es somit zu keiner Änderung der Gegebenheiten gekommen. Der Hauptwohnsitz der Familie AA/EE habe sich nicht geändert und es sei auch zu keiner Änderung an der gegenständlichen Betriebsanlage gekommen.

In der dagegen fristgerecht eingebrachten Beschwerde bringt der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer im Wesentlichen zusammengefasst vor, dass der Beschwerdeführer Eigentümer des Gst **1, gehörig zur EZ ***, GB ***** X und des darauf befindlichen Hauses mit der Adresse 3 in **** X sei. In fast unmittelbarer Nachbarschaft zum Haus des Beschwerdeführers befinde sich das Gebäude Adresse 2, in dem das Restaurant „CC“ untergebracht sei und betrieben werde. Von diesem Restaurantbetrieb gingen für das Haus des Beschwerdeführers seit geraumer Zeit zahlreiche massive Beeinträchtigungen aus, was der belangten Behörde bereits mehrfach zur Kenntnis gebracht worden sei. Der Beschwerdeführer habe nicht lediglich einen Verdacht, sondern einen dringenden Verdacht ins Treffen geführt. Andererseits hätte der Beschwerdeführer in seinem Antrag auf Gewährung der Akteneinsicht einen sehr verknappten Sachverhalt angegeben, da der belangten Behörde aufgrund mehrerer Eingaben bekannt sei, dass es hier immer wieder zu massiven Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers, insbesondere durch Lärm komme. Antragsteller sei im gegenständlichen Zusammenhang allein der Beschwerdeführer, nicht jedoch dessen Gattin EE. Wenn gegenüber EE, die nicht Eigentümerin des hier betroffenen Grundstückes sei, in einem anderen Verfahren die Parteistellung abgesprochen worden sei, so habe dies keine unmittelbare Wirkung für den Beschwerdeführer. Auch dessen Recht auf Akteneinsichtnahme werde dadurch nicht berührt. Für den Beschwerdeführer gingen von der gegenständlichen Betriebsanlage seit geraumer Zeit schwerwiegende Beeinträchtigungen insbesondere Lärmbeeinträchtigungen aus, die für ihn nicht nur eine enorme Belästigung, sondern auch eine erhebliche Gesundheitsgefährdung mit sich brächten. Dieser Umstand sei der belangten Behörde vom Beschwerdeführer und in dessen Vertretung seiner Gattin bereits mehrfach mitgeteilt und sollte daher bekannt sein. Um beurteilen zu können, in welcher Weise und in welchem Maße der betroffene Betrieb die Betriebsanlagengenehmigung allenfalls verletze, sei es erforderlich, deren Inhalt vollständig zu kennen. Die Kenntnis der Betriebsanlagengenehmigung sei sohin Voraussetzung, um eine allfällige Überschreitung bzw Verletzung hinreichend und sachlich fundiert anzeigen zu können; auch eine allfällige Antragstellung nach § 79 Abs 1 GewO bedürfe der Kenntnis der Betriebsanlagengenehmigung. Verwehre man dem Beschwerdeführer sohin die Einsichtnahme in die maßgeblichen Genehmigungsbescheide, sei es ihm nicht möglich, seine rechtlichen Interessen vollständig und sachlich fundiert zu verfolgen, da ihm die dafür notwendigen Entscheidungsgrundlagen nicht zur Verfügung stünden. Zu guter Letzt sei der Vollständigkeit halber erwähnt, dass hinsichtlich der Parteistellung des Beschwerdeführers im ursprünglichen Bewilligungsverfahren keine Präklusion eingetreten sei, da die Verhandlung nicht in ausreichender Weise kundgemacht worden sei. Auch in einem allfälligen Folgeverfahren sei der Beschwerdeführer daher nicht präkludiert.

II.Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer ist Eigentümer des Gst **1, welches unmittelbar an das Gst **2 auf welchem die in Rede stehende Betriebsanlage „CC“ errichtet ist, angrenzt.

Der Beschwerdeführer hat am 03.05.2023 einen Antrag auf Akteneinsicht betreffend das Restaurant „CC“ bei der belangten Behörde gestellt.

III.Beweiswürdigung:

Der maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde und ist insofern auch unstrittig.

IV.Rechtslage:

Die maßgeblichen Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994, GewO 1994, BGBl Nr 194/1994 in der geltenden Fassung lauten:

„§ 75.

[…]

(2) Nachbarn im Sinne dieses Bundesgesetzes sind alle Personen, die durch die Errichtung, den Bestand oder den Betrieb einer Betriebsanlage gefährdet oder belästigt oder deren Eigentum oder sonstige dingliche Rechte gefährdet werden könnten. Als Nachbarn gelten nicht Personen, die sich vorübergehend in der Nähe der Betriebsanlage aufhalten und nicht im Sinne des vorherigen Satzes dinglich berechtigt sind. Als Nachbarn gelten jedoch die Inhaber von Einrichtungen, in denen sich, wie etwa in Beherbergungsbetrieben, Krankenanstalten und Heimen, regelmäßig Personen vorübergehend aufhalten, hinsichtlich des Schutzes dieser Personen, und die Erhalter von Schulen hinsichtlich des Schutzes der Schüler, der Lehrer und der sonst in Schulen ständig beschäftigten Personen.

[…]“

§ 359b.

Gewerbeordnung

(1) Ein vereinfachtes Genehmigungsverfahren gemäß Abs. 2 bis 4 ist durchzuführen, wenn

(2) Ergibt sich aus dem Genehmigungsansuchen und dessen Beilagen (§ 353), dass zumindest eine der Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllt ist, so hat die Behörde das Projekt mit dem Hinweis bekanntzugeben, dass die Projektunterlagen innerhalb eines bestimmten, drei Wochen nicht überschreitenden Zeitraumes bei der Behörde zur Einsichtnahme aufliegen und die Nachbarn innerhalb dieses Zeitraumes von ihrem Anhörungsrecht Gebrauch machen können. Für diese Bekanntgabe ist § 356 Abs. 1 sinngemäß anzuwenden. Innerhalb dieser Frist können Nachbarn (§ 75 Abs. 2) einwenden, dass die Voraussetzungen für die Durchführung des vereinfachten Verfahrens nicht vorliegen. Erheben sie innerhalb der gesetzten Frist keine diesbezüglichen Einwendungen, endet die Parteistellung. Auf diese Rechtsfolge ist in der Bekanntmachung ausdrücklich hinzuweisen. § 42 Abs. 3 AVG gilt sinngemäß. Darüber hinaus gehend steht den Nachbarn keine Parteistellung zu.“

Die maßgeblichen Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, BGBl Nr 51/1991 (VW) in der geltenden Fassung lautet:

„§ 17.

Akteneinsicht

(1) Soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, können die Parteien bei der Behörde in die ihre Sache betreffenden Akten Einsicht nehmen und sich von Akten oder Aktenteilen an Ort und Stelle Abschriften selbst anfertigen oder auf ihre Kosten Kopien oder Ausdrucke erstellen lassen. Soweit die Behörde die die Sache betreffenden Akten elektronisch führt, kann der Partei auf Verlangen die Akteneinsicht in jeder technisch möglichen Form gewährt werden.“

V.Erwägungen:

Das Recht auf Akteneinsicht gemäß § 17 AVG kommt den Parteien eines anhängigen oder abgeschlossenen Verfahrens – unter den sonstigen Beschränkungen – unabhängig davon zu, zu welchem Zweck sie die Akteneinsicht begehrt haben. Die Partei ist daher auch nicht verpflichtet zu begründen, zu welchem Zweck sie Akteneinsicht benötigt (vgl dazu zB VwGH 17.09.2014, Ra 2014/04/0025, 29.04.2014, 2013/04/0157).

Bei der Frage, ob Akteneinsicht in einem abgeschlossenen Verfahren gewährt wird, kommt es sohin darauf an, dass der die Akteneinsicht begehrenden Person in diesem beendeten Verfahren Parteistellung im Sinne des § 8 AVG im Zusammenhalt mit allfälligen materiengesetzlichen Bestimmungen zugekommen ist oder wäre.

Der Beschwerdeführer ist Eigentümer eines Grundstückes, welches unmittelbar an das gegenständliche Betriebsgrundstück anschließt. Er ist sohin Nachbar im Sinne des § 75 Abs 2 GewO 1994. Auch in einem Genehmigungsverfahren nach § 359b GewO 1994 kommt den Nachbarn ein Mitspracherecht zur Frage zu, inwiefern die Behörde diese Verfahrensart zu Recht anwendet. Dies bedeutet, dass die Nachbarn in diesem Umfang Parteistellung im Verfahren haben und ihnen daher nach § 17 AVG auch das Recht auf Akteneinsicht zukommt.

Unabhängig von der Frage, ob aktuell ein Betriebsanlagengenehmigungsverfahren anhängig ist oder nicht bzw ob es sich um ein Verfahren nach § 359b GewO 1994 handelt, ist daher dem Beschwerdeführer Akteneinsicht zu gewähren.

Der Vollständigkeit halber ist weiters festzuhalten, dass im von der belangten Behörde herangezogenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 22.11.2021, LVwG-***, weder auf Sachverhaltsebene, auf Ebene der Beweiswürdigung noch auf Ebene der Erwägungen auch nur ansatzweise über ein Recht auf Akteneinsicht der EE abgesprochen wurde. Inwiefern dieses Erkenntnis für den vorliegenden Sachverhalt von Belang wäre, ist nicht erkennbar.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag. Piccolroaz

(Richter)

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