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LVwG-2023/38/1894-1Landesverwaltungsgericht07.08.2023
Wiederaufnahme<br/>nova reperta<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a M. Lechner über die Beschwerde der AA, vertreten durch die Geschäftsführerin BB, Adresse 1, **** Z, vertreten durch die Rechtsanwälte CC, Adresse 2, **** Y, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 07.06.2023, Zl ***, betreffend einen Verdienstentgang nach dem Epidemiegesetz 1950,
zu Recht:
1. Der Beschwerde wird stattgegeben und der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 07.06.2023, Zl ***, wird behoben.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 09.02.2021, Zl ***, wurde der AA., vertreten durch die Rechtsanwälte CC, gemäß §§ 20, 32 Abs 1 Z 5 und Abs 4 EpiG iVm der VO der Bezirkshauptmannschaft Y, Bote für Tirol Stk 10b (Nr 123/2020) sowie § 3 EpiG-Berechnungsverordnung BGBl II Nr 329/2020, zuletzt geändert durch BGBl II Nr 151/2022, aufgrund der Schließung des Beherbergungsbetriebes AA. für den Zeitraum vom 17.03. bis 25.03.2020 eine Vergütung in Höhe von Euro 95.053,31 zuerkannt.
Mit Eingabe vom 21.04.2021 wurde von der steuerlichen Vertretung die Zuerkennung und Auszahlung der Betriebsunterbrechungsversicherung für den Zeitraum vom 17.03.2020 bis zum 15.04.2020 in Höhe von Euro 48.500,00 bekannt gegeben.
Aufgrund dieses Umstandes wurde mit dem nunmehr bekämpften Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 07.06.2023, Zl ***, das Verfahren wiederaufgenommen.
In seiner fristgerecht eingelangten Beschwerde führt die rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführerin zusammengefasst aus, dass ihre subjektiven Rechte auf Rechtskraft des Bescheides mit dem nunmehrigen Wiederaufnahmebescheid verletzt würden. Tatsächlich habe die Betriebsunterbrechungsversicherung der Beschwerdeführerin eine Versicherungsleistung in der Höhe von Euro 48.500,00 geleistet. Dies habe die Beschwerdeführerin auch der belangten Behörde bekannt gegeben.
Gemäß ständiger Rechtsprechung könne eine Wiederaufnahme des Verfahrens nach § 69 Abs 1 Z 2 AVG nur auf solche Tatsachen und Beweismittel gestützt werden, die erst nach Abschluss eines Verfahrens hervorgekommen seien und deshalb von der Partei ohne ihr Verschulden nicht geltend gemacht worden wären. Es müsse sich also um Tatsachen und Beweismittel handeln, die beim Abschluss des wiederaufzunehmenden Verfahrens schon vorhanden waren, deren Verwertung der Partei aber ohne ihr Verschulden erst nachträglich möglich geworden sei (nova reperta), nicht aber, wenn es sich um erst nach Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens neu entstandene Tatsachen und Beweismittel handle (nova causa superveniens).
Die belangte Behörde habe lediglich festgestellt, dass die Beschwerdeführerin mitgeteilt habe, dass sie für den Zeitraum vom 17.03.2020 bis zum 15.04.2020 aus der Betriebsunterbrechungsversicherung eine Auszahlung von Euro 48.500,00 bekommen habe. Die belangte Behörde habe jedoch keine Ermittlungen oder Feststellungen getroffen, wann die Zuerkennung und Auszahlung seitens der Versicherung erfolgt sei. Wäre dies vor Rechtskraft des Bescheides vom 09.02.2021 gewesen, dann wäre die Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens rechtmäßig. Sei dies aber erst nach Rechtskraft des Bescheides erfolgt, dann wäre die Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens rechtswidrig.
Hätte die belangte Behörde diesbezüglich weitere Ermittlungen durchgeführt, hätte sie festgestellt, dass die Beschwerdeführerin am 29.03.2021 ein Vergleichs- und Verzichtsangebot der DD über den Betrag von Euro 48.500,00 unterfertigt habe. Vereinbarungsgemäß seien mit der Zahlung dieses Betrages sämtliche Ansprüche der Beschwerdeführerin gegen die Versicherung im Zusammenhang mit allen möglichen Sachverhalten aus dem Auftreten der SARS-CoV-2-Virus und/oder der COVID-19-Pandemie abschließend bereinigt und verglichen. Die Leistung von Euro 48.500,00 sei auch nicht nur für den Zeitraum vom 17.03.2020 bis 15.04.2020 erbracht worden. Die Überweisung durch die Versicherung sei am 06.04.2021 erfolgt. Da sowohl die Zuerkennung als auch die Auszahlung des Versicherungsbetrages nach dem 11.03.2021, dem Tag der Rechtskraft des Bescheides der belangten Behörde vom 09.02.2021, erfolgt sei, sei eine Wiederaufnahme des mit Ablauf des 11.03.2021 rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens der belangten Behörde durch diese rechtswidrig. Es handle sich bei den neu hervorgekommenen Tatsachen um „nova causa superveniens“ auf die eine Wiederaufnahme eines bereits rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens nicht gestützt werden könne.
Es werde deshalb der Antrag gestellt, das Landesverwaltungsgericht Tirol wolle eine mündliche Beschwerdeverhandlung anberaumen, der Beschwerde stattgeben und den angefochtenen Bescheid ersatzlos beheben; in eventu den angefochtenen Bescheid aufheben und das Verfahren zur Ergänzung des Verfahrens und neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückverweisen.
II.Sachverhalt:
Auf Sachverhaltsebene steht fest, dass die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Vergütung des Verdienstentgangs gemäß § 32 Epidemiegesetz 1950 für ihr Beherbergungsunternehmen bei der Bezirkshauptmannschaft Y eingebracht hat. Im Rahmen des Verfahrens wurde von ihr zur Berechnung des Verdienstentgangs das Epi-Berechnungstool verwendet. Auf Seite 30 des Aktes der belangten Behörde, in der auch das verwendete Epi-Berechnungstool enthalten ist, ist unter Position 3 angegeben: „Versicherungsleistungen aus der Betriebsunterbrechung“. Die Tabelle im Bereich des Wertes ist unausgefüllt und im Status ist beantragt angegeben.
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 09.02.2021, Zl ***, wurde daraufhin eine Vergütung für den Zeitraum vom 17.03.2020 bis zum 25.03.2020 in der Höhe von Euro 95.053,31 gewährt. Mit Schreiben vom 21.04.2021 wurde der Bezirkshauptmannschaft Y mitgeteilt, dass für den Zeitraum vom 17.03. bis 15.04.2020 von der Betriebsunterbrechungsversicherung nunmehr ein Betrag von Euro 48.500,00 zuerkannt wurde. Somit wurde im Zeitraum vom 17.03. bis 25.03.2020 aus der Versicherung ein Betrag von Euro 14.550,00 der Beschwerdeführerin refundiert.
III.Beweiswürdigung:
Beweis wurde aufgenommen durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde zur Zl ***. Die getroffenen Feststellungen ergeben sich schlüssig aus dem Akt und wurden zudem auch von Seiten der Beschwerdeführerin in keiner Lage des Verfahrens bestritten.
Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist geklärt. Das vorliegende Revisionsverfahren betraf ausschließlich Rechtsfragen, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Art 6 EMRK und Art 47 GRC stehen daher der Abstandnahme von der Verhandlung nicht entgegen (vgl VwGH 13.10.2021, Ro 2021/06/0010).
IV.Rechtslage:
Die entscheidungsrelevanten Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG), BGBl Nr 51/1991 idF BGBl I Nr 88/2023, lauten wie folgt:
„§ 69
Wiederaufnahme des Verfahren
(1) Dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens ist stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und:
1. der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist oder
2. neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten, oder
3. der Bescheid gemäß § 38 von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. vom zuständigen Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde;
4. nachträglich ein Bescheid oder eine gerichtliche Entscheidung bekannt wird, der bzw. die einer Aufhebung oder Abänderung auf Antrag einer Partei nicht unterliegt und die im Verfahren die Einwendung der entschiedenen Sache begründet hätte.
(2) Der Antrag auf Wiederaufnahme ist binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Bescheides und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.
(3) Unter den Voraussetzungen des Abs. 1 kann die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Abs. 1 Z 1 stattfinden.
(4) Die Entscheidung über die Wiederaufnahme steht der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat.
§ 70
(1) In dem die Wiederaufnahme bewilligenden oder verfügenden Bescheid ist, sofern nicht schon auf Grund der vorliegenden Akten ein neuer Bescheid erlassen werden kann, auszusprechen, inwieweit und in welcher Instanz das Verfahren wieder aufzunehmen ist.
(2) Frühere Erhebungen und Beweisaufnahmen, die durch die Wiederaufnahmsgründe nicht betroffen werden, sind keinesfalls zu wiederholen.“
V.Rechtliche Beurteilung:
Im gegenständliche Fall wurde von Seiten der belangten Behörde eine Entschädigung nach dem EpiG in Höhe von Euro 95.053,31 für den Zeitraum vom 17.03. bis 25.03.2020 gemäß §§ 20, 32 Abs 1 Z 5 und Abs 4 EpiG 1950 gewährt. Nach Rechtskraft des Bescheides wurde von Seiten der Betriebsunterbrechungsversicherung der Beschwerdeführerin ein Betrag für den Zeitraum vom 17.03. bis 15.04.2020 in Höhe von Euro 48.500,00 ausbezahlt. Dies bedeutet, dass für den Zeitraum vom 17.03. bis 25.03.2020 eine Überzahlung in Höhe von Euro 14.550,00 eingetreten ist.
Von Seiten der belangten Behörde wurde daraufhin das Verfahren wiederaufgenommen und ausgeführt, dass die Antragstellerin im Verfahren zur Geltendmachung ihres Vergütungsanspruches das Epi-Berechnungstool verwendet habe. Darin habe sie keine Angaben zu einer Betriebsunterbrechungsversicherung gemacht. Diese Tatsache sei erst nachträglich hervorgekommen und hätte somit nicht schon im rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren von der Behörde verwertet werden können. Es liege kein Verschulden der Behörde vor, sodass Tatsachen vorgelegen haben, die der Behörde ohne Verschulden nicht bekannt gewesen wären und zu einem anderen Ergebnis in der Entscheidung geführt hätten, sodass die Voraussetzung sowie der Aufnahme des Verfahrens im Sinne des § 69 iVm § 70 AVG gegeben seien.
Der Beschwerdeführer hingegen bringt vor, dass die Auszahlung der Summe erst nach Rechtskraft des Bescheides erfolgt sei. Auch sei die Überweisung der Versicherung erst am 06.04.2021 tatsächlich erfolgt. Es würden somit keine „nova reperta“, sondern „nova causa superveniens“ vorliegen, sodass eine Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens nicht zulässig sei.
Die Wiederaufnahmegründe sind im § 69 Abs 1 Z 1 bis 4 AVG taxativ aufgezählt. Das Vorliegen der Wiederaufnahmegründe ist, da sie eine Durchbrechung der Rechtskraft und damit einen Eingriff in die Rechtssicherheit ermöglichen, „streng“ zu prüfen (vlg VwGH 24.09.2014, 2012/03/0165).
Im gegenständlichen Fall ist die belangte Behörde davon ausgegangen, dass § 69 Abs 1 Z 2 zur Anwendung kommt, da neue Tatsachen hervorgekommen sind, die im Verfahren ohne Verschulden der Parteien/der Behörde nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich eine im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten.
Die Wiederaufnahme eines rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens nach § 69 Abs 1 Z 2 AVG setzt voraus, dass neue Tatsachen oder Beweise hervorgekommen sind, die im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides bereits bestanden haben, aber nicht bekannt waren und im Verfahren ohne Verschulden der Partei oder der Behörde nicht geltend gemacht werden konnten. Es muss sich also um Tatsachen handeln, die bei Abschluss des wiederaufzunehmenden Verfahrens schon vorhanden waren. § 69 Abs 1 Z 2 AVG stellt somit auf die sogenannten „nova reperta“ ab (vgl VwGH 26.02.2013, 2010/15/0064).
Die Verwertung dieser Tatsachen muss der Partei ohne ihr Verschulden als nachträglich möglich geworden seien (vgl VwGH 19.10.2005, 2005/09/0140) bzw der Behörde im rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren nicht zu ähnlich gewesen sein (vgl VwGH 28.03.1990, 89/03/0283).
Tatsachen, die erst nach Abschluss des Verfahrens entstanden sind, sogenannte „nova causa superveniens“ oder in „nova producta“ stellen keinen Grund für eine Wiederaufnahme des Verfahrens dar (vgl VwGH 17.02.2006, 2006/18/0031). Der Beschwerdeführer geht davon aus, dass es sich bei der Tatsache, die von der Behörde nunmehr zur Wiederaufnahme des Verfahrens geführt hat, um „nova producta“ handelt, da die Auszahlung der Vergleichssumme der Versicherung erst nach Rechtskraft des Bescheides erfolgte, sodass eine Wiederaufnahme von vorn herein ausscheidet.
Mit diesem Vorbringen wird die Beschwerdeführerin aber, da die relevante Tatsache nicht die Auszahlung der Versicherungssumme für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum war, sondern, wie von der belangten Behörde ausgeführt die Tatsache, ob im Epi-Berechnungstool, das auch von der Beschwerdeführerin bei der Antragsstellung verwendet wurde, angegeben wurde, ob eine Betriebsunterbrechungs- oder Betriebsausfallversicherung im gegenständlichen Fall vorliegend war. Die belangte Behörde ist davon ausgegangen, dass im Antrag im Verfahren zur Geltendmachung ihres Vergütungsanspruches keine Angaben zu einer Betriebsunterbrechungsversicherung gemacht worden wären und diese Tatsache erst nachträglich hervorgekommen sei. Sie habe deshalb die nachträglich hervorgekommene Tatsache, nämlich, dass eine Betriebsunterbrechungsversicherung bestehe, nicht schon im rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren verwerten können, sodass ihrerseits kein Verschulden im Ermittlungsverfahren vorliege. Wäre das Vorliegen einer Betriebsunterbrechungs-versicherung vorhanden gewesen, hätte eine bescheidmäßige Aussetzung des Verfahrens durch sie erfolgen können.
Der belangten Behörde ist zuzustimmen, dass mit Angabe der Betriebsunterbrechungs-versicherung, die verpflichtend sowohl in ihrer Höhe, als auch in ihrem Bestand im Epi-Berechnungstool anzugeben gewesen ist, im Falle einer Nichtangabe eine Tatsache darstellt, die ohne Verschulden der Behörde hätte nicht berücksichtigt werden können und im Ergebnis, erst zu einem anderslautenden Vergütungsanspruch in der Höhe geführt hätte. Allerdings ist bei Durchsicht der Unterlagen der belangten Behörde des vorliegenden Behördenaktes zu erkennen, dass im Berechnungsformular auf Seite 30 des gegenständlichen Aktes unter Position 3 von Seiten der Beschwerdeführerin eine Versicherungsleistung aus der Betriebsunterbrechung angegeben wurde. Auch wenn der Wert der Beantragung nicht ersichtlich ist, ist im Status dennoch zu sehen, dass eine Beantragung von Seiten der Beschwerdeführerin vorgelegen hat.
Gemäß § 69 Abs 1 Z 2 AVG kommt es für die Wiederaufnahme nur auf das fehlende Verschulden der Partei an. Nach der herrschenden Lehre und Judikatur ist dieses Verschuldenskriterium aber auch auf amtswegige Wiederaufnahme sinngemäß anzuwenden. Das heißt, dies ist nur dann zulässig, wenn die neu hervorgekommenen Tatsachen ohne Verschulden der Behörde unberücksichtigt geblieben sind (vgl VwGH 24.02.2004, 2002/01/0458). Die amtswegige Wiederaufnahme eines rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens ist ausgeschlossen, wenn die Behörde die neue Tatsache bereits im durchgeführten Verfahren hätte erheben bzw aufnehmen können und deren Erörterung in Folge ihres eigenen Verschuldens unterblieben ist (vgl VwGH 24.02.2004, 2002/01/0458).
Im gegenständlichen Fall hat die Beschwerdeführerin bereits im Epi-Berechnungstool und daher für die belangte Behörde bereits bei der Antragstellung ersichtlich angegeben, dass eine Betriebsunterbrechungsversicherung besteht und eine Versicherungsleistung beantragt worden ist. Dies wurde von der Behörde aber, entgegen den Ausführungen in der Begründung der Wiederaufnahme, offensichtlich übersehen. Tatsächlich hätte die belangte Behörde im Ermittlungsverfahren zunächst in einem Verbesserungsauftrag den Wert für die Höhe der beantragten Versicherungsleistung eruieren müssen und in weiterer Folge bis zum Abschluss und bis zur Zuerkennung der Versicherungsleistung abwarten müssen. Dies hat sie aber unterlassen, sodass ein Verschulden ihrerseits gegeben ist. Die Tatsache, dass eventuell noch eine Leistung der Versicherung zur Betriebsunterbrechung ausbezahlt wird, war somit bereits zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides der belangten Behörde schon vorhanden und bekannt. Vielmehr hat die Behörde diese vorliegende Tatsache bei ihrer Entscheidung nicht berücksichtigt.
Im Sinne der oben angeführten Judikatur liegen somit keine „nova reperta“ vor, sodass die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme von Amts nicht gegeben sind, sodass der Bescheid zu beheben war. Allerdings steht es der Beschwerdeführerin offen, den Übergenuss der Euro 14.550,00 an die belangte Behörde rückzuüberweisen.
Gesamt war somit spruchgemäß zu entscheiden.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Da sich das ernennende Landesverwaltungsgericht an der Judikatur des Verwaltungs-gerichtshofs orientiert hat, war die ordentliche Revision nicht zuzulassen.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
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