LVwG T LVwG-2023/38/1165-16

LVwG-2023/38/1165-16Landesverwaltungsgericht07.08.2023

Regest

Sachverständigengebühren<br/>Kosten der Beseitigung<br/>Gefahr in Verzug<br/>

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2023/38/1165-16

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 07.08.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2023:LVwG.2023.38.1165.16

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a M. Lechner über die Beschwerde/den Vorlageantrag der Frau AA, Adresse 1, **** Z, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt BB, Adresse 2, **** Y, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde X vom 02.02.2023, Zl *** / die Beschwerdevorentscheidung vom 15.03.2023, Zl ***, betreffend einen Kostenbescheid gemäß § 46 AVG und § 19 Tiroler Feuerpolizeiordnung, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,

zu Recht:

1. Der Beschwerde wird hinsichtlich der vorgeschriebenen Sachverständigenkosten in Höhe von Euro 465,12 und Euro 523,26, stattgegeben und der Bescheid vom 02.02.2023, Zl ***/die Beschwerdevorentscheidung vom 15.03.2023, Zl ***, wird behoben.

2. Der Beschwerde hinsichtlich der gemäß § 19 Abs 2 Tiroler Feuerpolizeiordnung iVm § 19 Abs 2 Tiroler Feuerpolizeiordnung vorgeschriebenen Kosten wird insofern stattgegeben, als dass die Kosten, die von der Beschwerdeführerin an die Gemeinde X zu leisten sind, neu in der Höhe von Euro 14.006,01 (Entrümpelungskosten Euro 11.750,01, Kosten laut Brandschutztechnik CC: Euro 2.256,00) festgesetzt werden.

3. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde X vom 02.02.2023, Zl ***, wurde für das Wohngebäude mit der Adresse 3, **** X, die Benützungsuntersagung für das darauf errichtete Wohngebäude unter der Vorschreibung feuerpolizeilicher Auflagen aufgehoben. Das Benützungs- und Betretungsverbot für das Wirtschaftsgebäude blieb darin aufrecht. Darüber hinaus wurden im Kostenspruch gemäß § 76 Abs 1 AVG die Kosten für das statische Gutachten vom 04.07.2022 in der Höhe von Euro 465,12, sowie ein Gutachten vom 27.01.2023 in der Höhe von Euro 523,76 der Beschwerdeführerin zur Zahlung vorgeschrieben. Des Weiteren wurde gemäß § 19 Abs 2 Tiroler Feuerpolizeiordnung die Beschwerdeführerin aufgefordert, einerseits Entrümpelungskosten gemäß der Rechnung der Firma DD vom 03.01.2023 in Höhe von Euro 16.503,02, Entsorgungskosten der Firma CC gemäß Rechnung vom 03.01.2023 in Höhe von Euro 2.265,00, sowie ein Personalaufwand der Gemeinde für 37 Stunden in Höhe von Euro 3.774,00, sohin gesamt Euro 23.521,40 zu zahlen.

In ihrer fristgerecht eingebrachten Beschwerde bringt die rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführerin zusammengefasst vor, dass nach den Materialien zur Bestimmung des § 76 AVG unter Barauslagen all jene Aufwendungen zu verstehen seien, die über den allgemeinen Aufwand der Behörde hinausgehen würden. Nicht als Barauslagen seien Kosten der Waldaufsicht, der Insektenbekämpfung etc anzusehen. Somit werde zunächst bestritten, dass die gegenständlichen Entrümpelungskosten unter diesem Begriff zu subsumieren seien. Darüber hinaus habe allein jene Partei für die Auslagen einzustehen, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt habe. Das gegenständliche Verfahren sei aber von Amtswegen initiiert worden. Somit wären auch diese Kosten zur Gänze von Amtswegen zu tragen. Der Antrag der Beschwerdeführerin vom 19.01.2023 könne nicht als verfahrenseinleitender Antrag qualifiziert werden, sodass auch die Kostentragungsverpflichtung für die Beschwerdeführerin nicht gegeben sei.

Darüber hinaus werde auch die Höhe der vorgeschriebenen Kosten bestritten. Von Seiten der Firma „DD“ sei ein Betrag von 16.503,02 fakturiert worden. In dieser Rechnung sei unter der Unterposition „4 EE“ im Ausmaß von fünf Tagen verrechnet worden. Diese Zeitangabe sei jedenfalls als überhöht zu betrachten. Am 22.12.2022 seien drei Personen zum Haus der Beschwerdeführerin gekommen. Allerdings sei an diesem Tag nicht gearbeitet worden, da der Container an einem falschen Standort abgestellt worden sei. Am 27.12.2022 seien vier Personen für sechs Stunden Arbeitszeit anwesend gewesen. Dasselbe gelte für den 29.12.2022 und am 03.01.2023 seien noch einmal zwei Personen für eine Stunde gekommen. Somit sei maximal ein Drittel der tatsächlich verrechneten Kosten in Höhe von Euro 2.350,00 (Brutto) angemessen. Auch die Entsorgungsmengen seien überhöht verrechnet worden. Als Beweis dazu würden die Gewichtsnachweise der FF AG vorgelegt, aus denen sich ergebe, dass nur 7,49 Tonnen an Abfall entsorgt worden seien und nicht, wie von Seiten des Rechnungslegers behauptet, 16,35 Tonnen. Somit sei auch diese Kostenposition jedenfalls zu reduzieren.

Die Position der Aufwendungen der Gemeinde in Höhe von Euro 3.774,00 sei zur Gänze für die Beschwerdeführerin nicht nachvollziehbar. Die Gemeinde könne keinen Personalaufwand an die Beschwerdeführerin weiterverrechnen und es stelle sich die Frage, ob es sich auch tatsächlich in diesem Fall um Barauslagen im Sinne des § 76 Abs 1 AVG handle. Es werde somit der Antrag gestellt, das Landesverwaltungsgericht Tirol möge gemäß § 24 Abs 1 VwGVG eine mündliche Verhandlung durchführen und die Zeugen GG, JJ und KK laden sowie in der Sache selbst erkennen und den angefochtenen Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde X vom 03.02.2023, Zl ***, ersatzlos beheben; in eventu den angefochtenen Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde X vom 03.02.2022, Zl ***, allenfalls nach Ergänzung des Beweisverfahrens dahingehend abändern, dass der Barauslagenersatz zu Lasten der Beschwerdeführerin mit höchstens Euro 11.881,80 festgesetzt werde, in eventu den angefochtenen Bescheid an den Bürgermeister der Gemeinde X zurückverweisen.

Aufgrund der Beschwerde wurde von Seiten der belangten Behörde eine Beschwerdevorentscheidung am 15.03.2023 zur Zl ***, erlassen, mit der der Kostenspruch insofern revidiert wurde, als der Aufwand, der im Bescheid vom 02.02.2023, Zl ***, für die Gemeinde in Höhe von Euro 3.774,00 vorgeschrieben worden war, nicht mehr vorgeschrieben wurde und somit ein Gesamtaufwand von Euro 19.774,40 zur Vorschreibung gelangte.

Mit Antrag vom 20.03.2023 wurde von Seiten der Beschwerdeführerin schließlich der Antrag auf Vorlage der Beschwerde binnen offener Frist an das Landesverwaltungsgericht Tirol gestellt.

II.Sachverhalt:

Auf Sachverhaltsebene steht fest, dass mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde X vom 08.01.2019, Zl ***, gemäß Spruchpunkt 2. die weitere Benützung für die baulichen Anlagen auf Gst **1, KG X, untersagt wurde. Am 15.06.2022 wurde vom nichtamtlichen Sachverständigen LL, der von Seiten der Gemeinde als nichtamtlicher Sachverständiger bestellt wurde, das statische Gutachten betreffend das Wirtschaftsgebäude auf der Parzelle **1, KG X, mit der Adresse 3, **** X abgegeben. Mit Rechnung vom 04.07.2022 wurde das Gutachten der belangten Behörde in Höhe von Euro 465,12 in Rechnung gestellt. Ein Kostenfestsetzungsbescheid erfolgte nicht. Die Kosten wurden mittlerweile von der belangten Behörde beglichen. Am 24.01.2023 stellte die Beschwerdeführerin den Antrag auf Aufhebung des Benützungs- und Betretungsverbotes. Gegenüber der belangten Behörde wurde vom statischen Sachverständigen für den Leistungszeitraum „August bis Oktober 2022“ für die Abgabe einer statischen Stellungnahme ein Beitrag von Euro 523,26 in Rechnung gestellt. Der Betrag wurde mittlerweile von der belangten Behörde beglichen. Eine Kostenfestsetzung erfolgte nicht.

Aufgrund der vorherrschenden feuerpolizeilichen Mängel wurde von Seiten der belangten Behörde die Firma Brandschutztechnik CC beauftragt, defekte Pulverlöschgeräte zu entsorgen, sowie die vorhandenen Feuerlöscher zu überprüfen und entsprechende Plaketten anzubringen. Dazu wurde von Seiten der Firma Brandschutztechnik CC eine Rechnung in Höhe von Euro 2.256,00 gegenüber der belangten Behörde geltend gemacht. Diese Rechnung wurde von Seiten der belangten Behörde beglichen. Aufgrund der bestehenden Gefahr in Verzug beauftragte schließlich die belangte Behörde die Firma DD mit der Müllentsorgung im Wohnhaus der Beschwerdeführerin mit der Adresse 3, **** X. Dem Auftrag lag kein Kostenvoranschlag zugrunde, es existiert lediglich eine Auftragsbestätigung vom 20.12.2022. Im Rahmen der durchgeführten Entrümpelung wurden gesamt 7,49 Tonnen bei der Firma FF AG, aus dem Gebäude entsorgt. Dafür wurden der Firma DD vom Subunternehmer FF AG € 2.721,40 inkl. MwSt. verrechnet. Die Kosten für die Arbeiter, die die Entrümpelung vorgenommen haben, betragen € 9.028,61 inkl MwSt.. Es entstanden für die Arbeiten der Firma DD daher Kosten in Höhe von € 11.750,01.

III.Beweiswürdigung:

Beweis wurde aufgenommen durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde zur Zahl ***, zudem wurde eine öffentlich mündliche Verhandlung durchgeführt. Die Feststellungen zum Verfahrensablauf ergeben sich aus dem Akt der belangten Behörde.

Die Feststellungen zu den Mengen der Müllentsorgung resultieren aus der von Seiten der FF AG eingeforderten Unterlagen vom 14.06.2023, sowie aus den eingeholten Rechnungen der Firma MM GmbH vom 14.06.2023, die von keiner der Parteien in Zweifel gezogen wurden.

In der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 19.07.2023 wurde besonders die Rechnung der Firma DD erörtert. Es resultierte aus den vorliegenden Unterlagen und der Zeugeneinvernahme des Geschäftsführers der Entsorgungsfirma, dass die entsorgte Müllmenge, die an die Gemeinde weiterverrechnet wurde, lediglich auf einer Schätzung und nicht an den tatsächlich entsorgten Mengen orientiert war. Auch erfolgte die Weiterverrechnung vor dem Zeitpunkt, bevor der Firma DD die Müllmengen vom Subunternehmer weiterverrechnet worden sind. Warum der überhöhte Anteil der Entsorgungsmenge danach nicht an die Gemeinde rückgezahlt wurde, konnte der Geschäftsführer nicht erklären.

Die Kosten der Firma Brandschutztechnik CC wurden von den Parteien des Verfahrens außer Streit gestellt.

IV.Rechtslage:

Die entscheidungsrelevanten Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl Nr 51/1991 in der derzeit geltenden Fassung BGBl Nr 58/2018, lauten wie folgt:

„Sachverständige

§ 52

(1) Wird die Aufnahme eines Beweises durch Sachverständige notwendig, so sind die der Behörde beigegebenen oder zur Verfügung stehenden amtlichen Sachverständigen (Amtssachverständige) beizuziehen.

(2) Wenn Amtssachverständige nicht zur Verfügung stehen oder es mit Rücksicht auf die Besonderheit des Falles geboten ist, kann die Behörde aber ausnahmsweise andere geeignete Personen als Sachverständige (nichtamtliche Sachverständige) heranziehen.

(3) […]

Gebühren der nichtamtlichen Sachverständigen

§ 53a

(1) Nichtamtliche Sachverständige haben für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren, die durch Verordnung der Bundesregierung in Pauschalbeträgen (nach Tarifen) festzusetzen sind. Soweit keine solchen Pauschalbeträge (Tarife) festgesetzt sind, sind auf den Umfang der Gebühr die §§ 24 bis 37, 43 bis 49 und 51 des Gebührenanspruchsgesetzes – GebAG, BGBl. Nr. 136/1975, sinngemäß anzuwenden. Die Gebühr ist gemäß § 38 des Gebührenanspruchsgesetzes 1975 bei der Behörde geltend zu machen, die den Sachverständigen herangezogen hat.

(2) Die Gebühr ist von der Behörde, die den Sachverständigen herangezogen hat, mit Bescheid zu bestimmen. Vor der Gebührenbestimmung kann der Sachverständige aufgefordert werden, sich über Umstände, die für die Gebührenberechnung bedeutsam sind, zu äußern und, unter Setzung einer bestimmten Frist, noch fehlende Bestätigungen vorzulegen. Die Gebührenbeträge sind auf volle 10 Cent aufzurunden.

(3) Die Gebühr ist dem nichtamtlichen Sachverständigen kostenfrei zu zahlen. Bestimmt die Behörde eine höhere Gebühr, als dem nichtamtlichen Sachverständigen gezahlt wurde, so ist der Mehrbetrag dem nichtamtlichen Sachverständigen kostenfrei nachzuzahlen. Bestimmt die Behörde eine niedrigere Gebühr oder übersteigt der dem nichtamtlichen Sachverständigen gezahlte Vorschuss die von ihr bestimmte Gebühr, so ist der nichtamtliche Sachverständige zur Rückzahlung des zu viel gezahlten Betrages zu verpflichten.

Kosten der Behörden

§ 76

(1) Erwachsen der Behörde bei einer Amtshandlung Barauslagen, so hat dafür, sofern nach den Verwaltungsvorschriften nicht auch diese Auslagen von Amts wegen zu tragen sind, die Partei aufzukommen, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat. Als Barauslagen gelten auch die Gebühren, die den Sachverständigen und Dolmetschern zustehen. Kosten, die der Behörde aus ihrer Verpflichtung nach § 17a erwachsen, sowie die einem Gehörlosendolmetscher zustehenden Gebühren gelten nicht als Barauslagen. Im Falle des § 52 Abs. 3 hat die Partei für die Gebühren, die dem nichtamtlichen Sachverständigen zustehen, nur soweit aufzukommen, als sie den von ihr bestimmten Betrag nicht überschreiten.

(2) Wurde jedoch die Amtshandlung durch das Verschulden eines anderen Beteiligten verursacht, so sind die Auslagen von diesem zu tragen. Wurde die Amtshandlung von Amts wegen angeordnet, so belasten die Auslagen den Beteiligten dann, wenn sie durch sein Verschulden herbeigeführt worden sind.

(3) […]“

Die entscheidungsrelevanten Bestimmungen des Gebührenanspruchsgesetzes (GebAG), BGBl Nr 136/1975 in der derzeit geltenden Fassung BGBl I Nr 202/2021, lauten wie folgt:

„Gebühr für Mühewaltung

§ 34

(1) Die Gebühr für Mühewaltung steht dem Sachverständigen für die Aufnahme des Befundes und die Erstattung des Gutachtens zu und deckt alle damit im Zusammenhang entstandenen Kosten, soweit dafür nicht nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes ein gesonderter Ersatz vorgesehen ist. Die Gebühr ist nach richterlichem Ermessen nach der aufgewendeten Zeit und Mühe und nach den Einkünften zu bestimmen, die die oder der Sachverständige für eine gleiche oder ähnliche Tätigkeit im außergerichtlichen Erwerbsleben üblicherweise bezöge, mindestens aber mit 20 Euro für jede wenn auch nur begonnene Stunde.

(2) […]

Geltendmachung der Gebühr

§ 38

(1) Der Sachverständige hat den Anspruch auf seine Gebühr binnen vier Wochen nach Abschluß seiner Tätigkeit bei sonstigem Verlust schriftlich oder mündlich, unter Aufgliederung der einzelnen Gebührenbestandteile, bei dem Gericht, vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat oder stattfinden sollte, geltend zu machen. Er hat hierbei so viele weitere Ausfertigungen eines schriftlichen Antrags vorzulegen, daß jeder der im § 40 Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Personen eine Ausfertigung zugestellt werden kann. Hierauf ist der Sachverständige in der Ladung aufmerksam zu machen. Schriftliche Anträge bedürfen nicht der Unterschrift eines Rechtsanwalts.

[…]“

Die maßgeblichen Bestimmungen der Tiroler Feuerpolizeiordnung, LGBl Nr 111/1998 in der derzeit geltenden Fassung LGBl Nr 138/2019, lauten wie folgt:

„Allgemeine Verbote

§ 4

(1) Jedermann ist verpflichtet, nach Möglichkeit und Zumutbarkeit alles zu unterlassen, was eine Brandgefahr herbeiführen oder vergrößern oder die Brandbekämpfung oder die Durchführung von Rettungsarbeiten erschweren oder verhindern kann. Insbesondere sind zu unterlassen:

a) […]

e) die Behinderung von Verkehrs- und Fluchtwegen sowie das Verstellen und das Beeinträchtigen der Funktion von Brandschutzeinrichtungen, wie Brandschutztüren, Notbeleuchtungen oder Brandmelde- und Löschanlagen;

f) […]

Beseitigung brandgefährlicher Zustände

§ 19

Behördliche Aufträge und Anordnungen

(1) Werden bei einer Hauptüberprüfung oder einer Feuerbeschau oder sonst im Rahmen der feuerpolizeilichen Aufsicht auf einem Grundstück, an einer baulichen Anlage oder an einer Feuerungsanlage Mängel oder sonstige Zustände im Sinne des § 2 Abs. 1 festgestellt, so hat die Behörde dem Eigentümer des Grundstückes, der baulichen Anlage bzw. der Feuerungsanlage oder dem sonst hierüber Verfügungsberechtigten deren Behebung innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist oder, wenn Interessen der Brandsicherheit dies erfordern, deren sofortige Behebung aufzutragen. Der Verpflichtete hat der Behörde die Behebung der Mängel auf geeignete Weise nachzuweisen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht fristgerecht nach oder ist ihm ein geeigneter Nachweis nicht möglich oder zumutbar, so hat die Behörde zu überprüfen, ob dem Auftrag entsprochen worden ist (Nachbeschau).

(2) Bei Gefahr im Verzug kann die Behörde die zur Beseitigung der unmittelbar drohenden Gefahren erforderlichen Maßnahmen auf Gefahr und Kosten des Eigentümers des betreffenden Grundstückes, der betreffenden baulichen Anlage bzw. Feuerungsanlage oder des sonst hierüber Verfügungsberechtigten auch ohne weiteres Verfahren anordnen.

(3) […]“

V.Rechtliche Beurteilung:

Die gegenständliche Beschwerde/der Vorlageantrag richten sich nicht gegen den Abspruch über die Benützungsuntersagung im Bescheid der belangten Behörde vom 02.02.2023, Zl ***, bzw die Beschwerdevorentscheidung vom 15.03.2023, Zl ***, sondern ist rein auf den Kostenspruch gerichtet. Im ursprünglichen Kostenspruch sind einerseits zwei statische Sachverständigengutachten gemäß § 76 Abs 1 AVG zur Verrechnung gelangt, sowie Entrümpelungskosten gemäß § 19 Abs 2 Tiroler Feuerpolizeiordnung und ein Personalaufwand der Gemeinde. Im Rahmen der Beschwerdevorentscheidung wurde der Beschwerde insofern Recht gegeben, als dass der Personalaufwand der Gemeinde in der Beschwerdevorentscheidung nicht mehr enthalten ist, sodass ein Gesamtbetrag von Euro 19.774,40 vorgeschrieben wurde. Die Beschwerdeführerin führt zusammengefasst zunächst aus, dass sie der Ansicht ist, dass der Barauslagenbegriff nicht für angefallene Entrümpelungskosten geltend gemacht werden kann.

§ 75 AVG normiert grundsätzlich eine Kostentragung von Amtswegen mit den in § 76 bis 78 AVG vorgesehenen Ausnahmen. Im gegenständlichen Fall werden einerseits die Kosten des im Verfahren beigezogenen statischen Sachverständigen zur Verrechnung gebracht und andererseits die Kosten für die Entrümpelung, die aufgrund der Gefahr in Verzug von Seiten des Bürgermeisters gemäß § 19 Abs 2 Tiroler Feuerpolizeiordnung durchgeführt wurde.

Zu den Sachverständigengebühren:

Der Gemeinde X steht kein eigener Amtssachverständiger für statische Fragen zur Verfügung und es ist auch nicht möglich, dass von Seiten der Landesregierung oder der Bezirkshauptmannschaft ein derartiger Sachverständiger herangezogen werden kann. Somit hat die Behörde zurecht zur Beurteilung der statischen Lage der baulichen Anlagen auf Gst **1, KG X, einen nichtamtlichen Sachverständigen herangezogen, auch wenn dieser Sachverständige nicht mit Bescheid bestellt wurde. Bereits in den Materialien zur Stammfassung des AVG (BGBl 1925/274) werden Kosten für Gutachten von nichtamtlichen Sachverständigen als Beispiel für Barauslagen genannt. Dies hat zur Folge, dass derartige Gebühren jedenfalls unter Zugrundelegung der Bestimmung des § 76 Abs 1 und 2 AVG gegenüber von Parteien geltend gemacht werden können.

§ 76 Abs 1 AVG sieht diese Kostenersatzpflicht gegenüber jener Partei, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat. Der Antrag der Beschwerdeführerin auf Aufhebung des Betretungs- und Benützungsverbotes, also in einem baupolizeilichen Verfahren, kann nicht als verfahrenseinleitender Antrag gewertet werden, sodass diesbezüglich kein Rückerstattungsanspruch erwachsen wäre. Allerdings wird von Seiten der Beschwerdeführerin übersehen, dass gemäß § 76 Abs 2 AVG eine Kostenersatzpflicht auch dann besteht, wenn die Amtshandlung durch das Verschulden eines Beteiligten „verursacht“ bzw „herbeigeführt“ wurde, also, dass das Verschulden für die Vornahme der Amtshandlung kausal war (vgl VwGH 23.05.1967, 25/67, 19.09.1989, 89/04/0009). Nach den Grundlagen der Tiroler Bauordnung und der Tiroler Feuerpolizeiordnung sind die Eigentümer baulicher Anlagen verpflichtet, die Anlagen in einem Zustand zu erhalten, dass keine Sicherheitsbedenken entstehen. Die Beschwerdeführerin hat dies nicht getan, was einerseits zu massiven statischen Problemen im Wirtschaftsgebäude des gegenständlichen Objektes geführt hat und andererseits sind durch die Vermüllung des Wohnhauses feuerpolizeilich gefährliche Zustände erwachsen, die zu einer Gefahr in Verzug laut Gutachten des Bezirksfeuerwehrinspektors der Bezirkshauptmannschaft W vom 18.11.2022, geführt haben. Aus dieser Untätigkeit der Beschwerdeführerin ist nach Ansicht des erkennenden Landesverwaltungsgerichtes jedenfalls ein Verschulden indiziert, sodass damit auch eine Kostenersatzpflicht des § 76 Abs 2 AVG erwachsen ist. Die Argumente der Beschwerdeführerin gehen diesbezüglich somit ins Leere, sodass diese unbegründet abzuweisen waren.

Im gegenständlichen Fall wurden einerseits die Kosten, die der belangten Behörde durch die statischen Gutachten erwachsen sind geltend gemacht und andererseits die Kosten aus der Entrümpelung.

1. Sachverständigengebühren:

Der Gemeinde X steht kein eigener Amtssachverständige für statische Fragen zur Verfügung und es besteht auch nicht die Möglichkeit über die Bezirkshauptmannschaften bzw über das Amt der Tiroler Landesregierung entsprechend Sachverständige zur Gutachtenserstellung heranzuziehen. Dies wurde auch den Gemeinden mit Erlass des Landesamtsdirektors mitgeteilt.

Somit konnte die belangte Behörde zurecht den nichtamtlichen statischen Sachverständigen dem Verfahren beiziehen. Ein Sachverständiger ist gemäß § 52 AVG grundsätzlich mit verfahrensrechtlichem Bescheid zu bestellen. Allerdings nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bewirkt die „Heranziehung“ eines nichtamtlichen Sachverständigen, der nicht bescheidmäßig zum Gutachter bestellt wurde, für sich allein keinen wesentlichen Mangel, der zur Aufhebung in der Sache führt. Mit Erkenntnis vom 22.03.2000, 98/04/0146, hat der Verwaltungsgerichtshof auch ausgesprochen, dass der Partei die Kosten für einen nicht bescheidmäßig bestellten nichtamtlichen Sachverständigen vorgeschrieben werden können. Somit ist die Voraussetzung auch ohne bescheidmäßige Bestellung im gegenständlichen Fall gegeben.

Sachverständigengebühren sind nach den Vorgaben des § 38 GebAG bei der Behörde geltend zu machen, die den Sachverständigen herangezogen hat. Gemäß § 38 Abs 1 GebAG ist der Anspruch bei sonstigem Verlust binnen der Ausschlussfrist von 14 Tagen dem Grunde und der Höhe nach geltend zu machen (vgl VwGH 27.06.2002, 2002/07/0055) soweit der Sachverständige seinen Anspruch infolge Fristversäumung verloren hat, darf die Gebühr der Partei auch dann nicht gemäß § 76 AVG vorgeschrieben werden, wenn sie von der Behörde gegenüber dem Sachverständigen bezahlt wurde (vgl VwGH 04.04.2003/ 2002/06/0190).

Im gegenständlichen Fall liegen zwei Rechnungen des Sachverständigen vor, die der Beschwerdeführerin als Kosten weiterverrechnet wurden. Einerseits existiert das Gutachten vom 15.06.2022, für das eine Gebührennote am 04.07.2022 von Seiten des statischen Gutachters vorgelegt wurde. Es ist davon auszugehen, dass diese Rechnung fristgerecht erfolgte. Andererseits wurde für den Leistungszeitraum „August bis Oktober 2022“ eine Rechnung vom Sachverständigen mit Datum vom 27.01.2023, eingelangt bei der belangten Behörde am 01.02.2023, gelegt. Ob diese Rechnung fristgerecht ist, wird deshalb in einem Gebührenfestsetzungsverfahren im Sinne der obgenannten Judikatur zu überprüfen sein.

Gemäß § 53a Abs 2 AVG ist nach Einlangen der Rechnung des nichtamtlichen Sachverständigen ein sogenannter Kostenfestsetzungsbescheid zu erlassen, in welchem die tatsächlichen Kosten festgesetzt werden und in weiterer Folge ist die Gebühr von Seiten der Behörde zu bezahlen. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt eine Überwälzung der Sachverständigengebühr auf die Partei gemäß § 76 AVG nämlich erst dann in Betracht, wenn sie bescheidmäßig festgesetzt und tatsächlich bereits bezahlt wurde, weil sie erst da mit der Behörde im Sinn des § 76 Abs 1 erster Satz AVG „erwachsen“ ist (vgl VwGH 18.09.1996, 95/03/0209). Das gleiche ist auch für die Bestimmung des § 76 Abs 2 anzunehmen, der im gegenständlichen Fall seine Anwendung findet.

Auf den gegenständlichen Fall angewendet bedeutet dies, dass der Beschwerde in Bezug auf die Sachverständigengebühren Berechtigung zugekommen ist. Die belangte Behörde hat es unterlassen, einerseits die fristgerechte Einbringung der Rechnungen zu überprüfen und andererseits wurden von ihr die vom Sachverständigen geltend gemachten Kosten nicht mittels verfahrensrechtlichem Bescheid festgesetzt. Auch wenn mittlerweile die Rechnungen von Seiten der belangten Behörde bezahlt wurden, ersetzt dies nicht den Umstand, dass eine bescheidmäßige Kostenfestsetzung nicht erfolgt ist. Aus diesem Grund war die Kostenvorschreibung betreffend die Gebühren der Sachverständigen zu beheben. Im fortgesetzten Verfahren wird deshalb die belangte Behörde zunächst zu überprüfen haben, ob eine fristgerechte Einbringung der Rechnungen erfolgte und schließlich in weiterer Folge einen Kostenfestsetzungsbescheid erlassen müssen, wenn eine Vorschreibung gegenüber der Beschwerdeführerin erfolgen soll. Diesbezüglich war gemäß Spruchpunkt 1. des gegenständlichen Erkenntnisses zu entscheiden.

2. Kosten der Entrümpelung:

In Bezug auf die Entrümpelungskosten geht die Beschwerdeführerin davon aus, dass es keine höchstgerichtliche Judikatur zur Frage gebe, ob die gegenständlich angefallenen „Entrümpelungskosten“ rechtlich dem Barauslagenbegriff des § 76 AVG unterstellt werden können.

Im gegenständlichen Fall wurde die Entrümpelungsaktion aufgrund der festgestellten Gefahr in Verzug zu den feuerpolizeilichen Zustände im Wohnhaus auf Gst **1, GB X, durchgeführt. Bei dieser Amtshandlung hat es sich um die Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt gehalten. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 23.02.2001, 96/02/0497, festgestellt hat, ist unter einer „Amtshandlung“ im Sinn des § 76 Abs 2 letzter Satz AVG auch die Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt zu verstehen. Die Vorschreibung der Kosten solcher Maßnahmen kann deshalb auf § 76 Abs 2 letzter Satz gestützt werden (vgl auch VwGH 12.11.1991, 91/07/0090). Entgegen der Rechtsansicht der Beschwerdeführerin besteht für die durchgeführte „Entrümpelung“ somit ein Ersatzanspruch der belangten Behörde gemäß § 76 Abs 2 AVG im Zusammenhang mit § 19 Abs 2 Tiroler Feuerpolizeiordnung. Die Grundlage für die Vorschreibung dieser Kosten gegenüber der Beschwerdeführerin sind also gegeben.

Allerdings hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner ständigen Judikatur ausgeführt, dass unnötige Barauslagen und Kommissionsgebühren nicht auf die Parteien übergewälzt werden dürfen (vgl VwGH 06.09.2005, 2001/03/0024). Daraus folgend ist auch auf die Einwendung der Beschwerdeführerin in Bezug auf die unangemessene Höhe der ihr in Rechnung gestellten Vergütung der Firma „DD“ vom 03.01.2023 einzugehen.

Bereits in der Beschwerde wurde von Seiten der Beschwerdeführerin als Beilage ein Gewichtsnachweis der Firma FF AG V vorgelegt.

Aus diesem resultiert, dass eine dreimalige Entsorgung der Entrümpelung aus dem Haus der Beschwerdeführerin durchgeführt wurde. Am 27.12.2022 wurde Abfall mit einem Gewicht von 3,16 Tonnen entsorgt, am 29.12. eine Abfallmenge von 2,54 Tonnen und am 04.01.2023 schließlich Abfall im Ausmaß von 1,79 Tonnen. Es wurden gesamt also 7,39 Tonnen entsorgt. Transportiert wurde der Müll aus dem Haus der Beschwerdeführerin von der MM GmbH. Diese war von der Firma DD als Subunternehmer für die Lieferung der Container und die Entsorgung bei der Firma FF AG zuständig. Mit E-Mail vom 14.06.2023 wurde von dieser Firma auch die Rechnung an die Firma FF AG U zum Beweis über die verführten Mengen vorgelegt. Die entsprechenden Entsorgungskosten in Höhe von € 2.721,40 wurden in weiterer Folge von der Firma FF AG an die Firma DD weiterverrechnet. Warum letztendlich von der Firma „DD“ 16,35 Tonnen an Abfall anstelle der tatsächlich entsorgten 7,39 Tonnen verrechnet wurde, ist für das erkennende Landesverwaltungsgericht Tirol nicht nachvollziehbar und konnte vom Geschäftsführer in der mündlichen Verhandlung auch nicht erklärt werden Von Seiten der Behörde wurde offensichtlich nicht überprüft, ob die entsorgte Menge tatsächlich mit der verrechneten Menge übereinstimmt. Da der Bürgermeister während der Räumung und Entrümpelung vor Ort war, hätte er jedenfalls auch die Möglichkeit gehabt, die Menge der Container zu kontrollieren. Da dies nicht geschehen ist, kann auch die in der Rechnung angeführte Menge von 16,35 Tonnen mit einem Preis von Euro 6.281,02 nicht an die Beschwerdeführerin weiterverrechnet werden. Vielmehr ist der Betrag für die Menge des Abfalles von auf Euro 2.721,40 (inklusive Mehrwertsteuer) zu reduzieren. In diesem Punkt ist somit der Beschwerde stattzugeben.

Was die Tage der Entrümpelung betrifft, so wurde der Bürgermeister, der während der Entrümpelung anwesend war, in der mündlichen Verhandlung befragt. Dieser führte aus, dass ursprünglich 10 Tage für die Entrümpelung vorgesehen waren. Durch das Verhalten der Mutter der Beschwerdeführerin wurde die Entrümpelung aber zusehends erschwert, sodass nach fünf Tagen der Einsatz abgebrochen werden musste. Hätte eine komplette Entrümpelung stattgefunden, so wären die veranschlagten 10 Tage aber sicher notwendig gewesen. Entgegen der Aussage des Lebensgefährten der Mutter der Beschwerdeführerin ist aber in den verrechneten Tagen von der Firma gearbeitet worden. Ein Tagsatz wurde für die Personen der Firma im Auftrag nicht ausgemacht. Somit ist der Anteil der Rechnung, der den Personalaufwand verrechnet nach Ansicht des erkennenden Landesverwaltungsgerichtes gerechtfertigt, sodass dieser Aufwand im Sinne der obigen Judikatur auch weiterverrechnet werden kann und die Beschwerde war diesbezüglich unbegründet abzuweisen.

3. Kosten der Firma Brandschutztechnik CC:

Die mit Kostenbescheid vorgeschriebenen Euro 2.256,00 betreffend die Entsorgung von 91 Pulverlöschgeräten, sowie die Überprüfung der Feuerlöscher wurde von Seiten des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin zu Beginn der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol außer Streit gestellt, sodass über diesen Punkt nicht mehr zu entscheiden ist.

Gesamt war somit einerseits der Spruchpunkt betreffend die Vorschreibung der Sachverständigengebühren zu beheben und bezüglich der Entrümpelung waren die Kosten entsprechend zu reduzieren.

Gesamt war somit spruchgemäß zu entscheiden.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag.a M. Lechner

(Richterin)

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