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LVwG-2020/38/0680-32•LVwG T LVwG-2020/38/0680-32
LVwG-2020/38/0680-32Landesverwaltungsgericht07.08.2023
Zubau<br/>Konsentierter Altbestand<br/>Projektänderung<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a M. Lechner über die Beschwerde des Herrn AA, Adresse 1, **** Z, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt BB, Adresse 2, **** Z, gegen den Bescheid der Stadt Z vom 23.01.2020 zu Zahl ***, in einer Angelegenheit nach der Tiroler Bauordnung, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrenslauf:
Mit Bauansuchen vom 18.12.2013 wurde von Herrn AA um Erteilung der baurechtlichen Genehmigung für den Neubau einer Terrasse auf dem Grundstück **1, KG Y, angesucht.
Mit Bescheid der Stadt Z vom 24.02.2015 wurde das Bauansuchen aufgrund eines Widerspruches zum Bebauplan abgewiesen.
Gegen diesen Bescheid wurde Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol erhoben. Durch die Vorlage von projektändernden Unterlagen im landesverwaltungsgerichtlichen Verfahren wurde mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 21.12.2018, Zl LVwG-***, der erstinstanzliche Bescheid behoben.
Aufgrund des neuerlichen von der Stadt Z durchgeführten Ermittlungsverfahren wurde dieses Bauverfahren gemäß § 34 Abs 4 lit f Tiroler Bauordnung 2018 aufgrund eines Widerspruchs zu den baurechtlichen Vorschriften abgewiesen.
In der fristgerecht dagegen erhobenen Beschwerde führt der rechtsanwaltlich vertretene Beschwerdeführer zusammengefasst aus, dass die Rechtsansicht der belangten Behörde, dass die im nordwestlichen Kellerbereich befindliche Mauer baurechtlich nicht bewilligt sei, deshalb unrichtig sei, da bereits mit Bescheid der Stadt Z vom 17.10.2019, Zl ***, der Bestand des Gebäudes festgestellt worden sei. Die Behörde habe festgestellt, dass das ursprüngliche Gebäude bereits vor dem Jahr 1900 bestanden habe. Aus Punkt 1 des zitierten Bescheides könne entnommen werden, dass für das Gebäude der vermutete Konsens bestehe. Lediglich für die in diesem Bescheid unter Punkt II. genannten Gebäudeteile, die nach 2002 errichtet worden seien, bestünde kein Konsens.
Die gegenständliche Wand, sei aber jedenfalls Jahrzehnte vor 2002 errichtet worden, was sich bereits aus der Bauweise der Wand zeige. Aus den Planunterlagen „Steigen und Holzlegenumbau“ könne entnommen werden, dass eine bestehende „alte Hausmauer“ im gegenständlichen Bereich vorhanden gewesen sei. Diese sei sowohl in das damals bewilligte Stiegenhaus, als auch in den gegenständlichen Keller integriert worden.
Bezugnehmend auf den Feststellungsantrag vom 27.06.2018 im Verfahren ***, werde auf die Darstellung der Liegenschaft um 19.Jahrhundert, Abbildung 30, verwiesen. Desgleichen werde auf die nun vorgelegten Lichtbilder verwiesen. Der Darstellung könne entnommen werden, dass im gegenständlichen Bereich eine Baulichkeit bestanden habe. Diese Baulichkeit habe über die gegenständliche Wand verfügt. Es sei daher unrichtig, dass die Behörde behauptet habe, dass es sich dabei um einen nach 2002 errichteten Bauteil gehandelt habe.
Die oben genannten Umstände seien der Behörde bereits im Vorfeld bekannt gewesen und hätten aber keine Beachtung gefunden.
Aus den oben angeführten Gründen sei daher die Abweisung des Bauansuchens nicht gerechtfertigt gewesen. Deshalb werde der Antrag gestellt, das Landesverwaltungsgericht Tirol möge in Stattgebung der Beschwerde den Bescheid der Stadt Z vom 23.01.2020, Zl ***, aufheben und in der Sache selbst dahingehend entscheiden, dass dem Antrag des Beschwerdeführers vollinhaltlich stattgegeben werde, in eventu den angefochtenen Bescheid der Stadt Z aufheben und zur neuerlichen Bescheiderlassung, allenfalls durch vorangehende Verhandlung, an die Erstinstanz zurückverweisen, und in jedem Fall eine mündliche Beschwerdeverhandlung anberaumen.
Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens wurden schließlich von Seiten des Bauwerbers Ergänzungen zum ursprünglichen Bauverfahren durch Vorlage einer ergänzenden Baubeschreibung eines Lageplans gemäß § 31 TBO, sowie der Einreichpläne durchgeführt.
Diese Unterlagen wurden am 30.07.2020 dem Landesverwaltungsgericht Tirol zugestellt. In dieser Ergänzung des Baugesuches wurde nunmehr auch um baurechtliche Bewilligung der bisher als Bestand eingezeichneten Mauer angesucht. Zu diesen Planunterlagen wurde ein hochbautechnisches Gutachten von Herrn CC, Zahl *** eingeholt. Dieses Gutachten wurde im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 17.09.2020 vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol erörtert.
Mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 07.12.2020 wurde das Verfahren ausgesetzt, da für den Altbestand ein Verfahren zur Feststellung eines vermuteten Baukonsenses anhängig war. Mit Schreiben vom 01.08.2023 wurde dem Landesverwaltungsgericht Tirol von der belangten Behörde mitgeteilt, dass dieser Antrag rechtskräftig zurückgewiesen wurde.
II.Sachverhalt:
Auf Sachverhaltsebene steht fest, dass das betroffene Grundstück 1, KG Y, als „Kerngebiet“ laut dem Flächenwidmungsplan () der Stadt Z ausgewiesen ist. Im rechtskräftigem Bebauungsplan (**), der auch das vom Bauvorhaben betroffene Grundstück umfasst, sind neben einer gekuppelten Bauweise (0,4) noch die Baudichten (BMD M 1,00), die Bauhöhen (HG H 590, 50) und eine Dachneigung (DN H 35,00) festgelegt.
Die projektierte Terrasse hat eine Fläche von 60,27 m² und wird zur Gänze aus Holz gefertigt. Diese befindet sich oberhalb des neuen Kellers (begehbares Dach) und wird in Richtung Hang verlängert bzw an die im südwestlichen Bereich bereits bestehende Terrasse angebunden. Als Absturzsicherung kommt ein Holzgeländer an der Nordost- sowie Südostseite der Terrasse mit einer Höhe von 1,0 m über Terrassenniveau zur Ausführung.
Die Oberkante der vorgesehenen Absturzsicherung der Terrassenkonstruktion, die auch als höchster Punkt gilt, weist eine Höhe von 585,17 m auf.
Die Terrasse als oberster Abschluss wird eben ausgeführt. Die festgelegte Dachneigung von höchstens 35,00 °, wie im Bebauungsplan vorgesehen, wird nicht überschritten.
Aufgrund der festgelegten gekuppelten Bauweise sind zum Grundstück **2, KG Y, keine Mindestabstände einzuhalten. Die baulichen Anlagen – Kellerraum und Dachterrasse – werden bis an die Grundgrenze zu Grundstück **2, KG Y, geführt. Zu den anderen Grundstücksseiten wird ein Abstand eingehalten. Die verordnete gekuppelte Bauweise wird eingehalten.
Der Keller befindet sich nordöstlich des auf Grundstück **1, KG Y, bereits bestehenden Wohngebäudes und wird direkt an die nordostseitige Außenwand des Treppenhauses angebaut. Der vorgesehene Keller hat eine Fläche von ca 34,00 m², wobei von dieser Fläche lediglich 18,24 m² (nordwestliche Hälfte) genutzt werden sollen. Der restliche Teil (südöstliche Hälfte) wird nicht genutzt und wurde in den Unterlagen als „Leerraum“ ausgewiesen. Der genutzte Teil des Kellers wird dabei mittels einer Zwischenwandkonstruktion in Holzriegelbauweise und Holzverschalung vom nicht genutzten Bereich baulich getrennt. Der Zugang zum Kellerraum erfolgt direkt von außen über ein an der nordostseitigen Außenwand vorgesehenes Türelement mit einer Durchgangslichte von 90/200 cm. Dieses Türelement wird mit Lüftungsschlitzen ausgestattet, um eine natürliche Belüftung des Kellerraumes sicherstellen zu können.
Bei dem genutzten Teil des Kellers wird die Bodenfläche geebnet, während die ungenutzten Bereiche eine Böschung bestehen bleiben soll, die dem derzeit örtlich vorherrschenden Geländeverlauf entspricht.
Die Wände, die den Hang stützen (nordwestseitig und südwestseitig) bzw den anfallenden Erddruck aufnehmen sollen, werden in Stahlbetonweise erstellt, wobei eine entsprechende Gründung über Streifenfundamente sichergestellt wird. Die restlichen Außenwände werden in Holzriegelbauweise (brandschutztechnischen Qualifikation REI90 bzw EI90) errichtet, wobei die Auflagerung und die tragenden Elemente über die Stahlbetoneinzelfundamente bzw über die an der Südostseite bereits vorhandene Stahlbetonmauer, die gegenüber dem Grundstück **2, KG Y, gerichtet ist, erfolgt. Die Decke über dem Keller wird aus Holz hergestellt und besteht aus einer Tragkonstruktion (Tramdeckenkonstruktion) mit darauf aufgebrachter Holzschalung, Abdichtung, Hinterlüftung und Holzboden als Terrassenbelag bzw oberste Deckenschicht.
Die derzeit vorhandenen Fenster zwischen dem neu geplanten Kellerraum und den Lagerräumen des bestehenden Stiegenhauses werden im Zuge der vorgesehenen Baumaßnahmen geschlossen.
Für das vorliegende Bauvorhaben werden zudem die Abstandsbestimmungen im Sinne der §§ 5 und 6 TBO 2018 eingehalten, da der geplante Keller so projektiert wurde, dass dieser genau dem Grundstück **3, KG Y, einen Abstand von 4,00 m aufweist. Dieses genannte Grundstück weist eine Widmung als Freiland auf, sodass ein Mindestabstand von 4,0 m eingehalten wird.
Die Mindestbaudichte von 1,0 wird im Falle der Feststellung eines vermuteten Baukonsenses aufgrund des Bestandes erreicht. Die neu hinzukommende Baumasse beträgt 133,43 m³.
Für den Altbestand liegt kein baurechtlicher Konsens vor
III.Beweiswürdigung:
Beweis wurde aufgenommen durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde zu Zahl ***, sowie in den Akt der belangten Behörde zu Zahl ***. Die Feststellungen betreffend den Bebauungsplan ergeben sich aus dem zuvor genannten Akt der belangten Behörde. Die Feststellungen betreffend die Ausführung der geplanten Terrasse und des Kellers, sowie die Einhaltung des Bebauungsplanes ergeben sich aus dem hochbautechnischen Gutachten des CC zu Zahl ***, vom 25.08.2020, dass im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 17.09.2020 ausführlich erörtert wurde und sich als schlüssig und widerspruchsfrei ergeben hat.
Die Feststellung zum Bewilligungsstand des Altbestandes resultiert aus dem Akt der belangten Behörde zur Zahl ***.
IV.Rechtslage:
Die entscheidungsrelevanten Bestimmungen der Tiroler Bauordnung 2018 (TBO), LGBl Nr 28/2018 idF LGBl Nr 60/2020, lauten wie folgt:
„§ 34
Baubewilligung
(1) Die Behörde hat über ein Bauansuchen mit schriftlichem Bescheid zu entscheiden. Wird keine Bauverhandlung durchgeführt, so hat die Entscheidung spätestens innerhalb von drei Monaten nach dem Einlangen des Bauansuchens zu erfolgen.
(2) […]
(6) Liegen keine Gründe für die Zurückweisung oder Abweisung des Bauansuchens vor, so hat die Behörde die Baubewilligung zu erteilen.
(7) Die Baubewilligung ist befristet, mit Auflagen oder unter Bedingungen zu erteilen, soweit dies zur Wahrung der nach den baurechtlichen und raumordnungsrechtlichen Vorschriften geschützten Interessen erforderlich ist und das Bauvorhaben dadurch nicht in seinem Wesen verändert wird. Die Baubewilligung kann auch mit der Auflage erteilt werden, dass der Behörde im Zuge der Bauausführung oder nach der Bauvollendung bestimmte technische Unterlagen vorzulegen sind, wie insbesondere Nachweise über die Erfüllung von Auflagen und Lageplänen mit den Inhalten nach § 31 Abs 2 TBO.
§ 33
Parteien
(1) Parteien im Bauverfahren sind der Bauwerber, die Nachbarn und der Straßenverwalter.
(2) Nachbarn sind die Eigentümer der Grundstücke,
a)die unmittelbar an den Bauplatz angrenzen oder deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 15 m zu einem Punkt der Bauplatzgrenze liegen und
b)deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 50 m zu einem Punkt der baulichen Anlage oder jenes Teil der baulichen Anlage, die (der) Gegenstand des Bauvorhabens ist, liegen.
Nachbarn sind weiters jene Personen, die an einem solchen Grundstück ein Baurecht zukommt.
(3) Nachbarn, deren Grundstücke unmittelbar an dem Bauplatz angrenzen oder deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 5 m zu einem Punkt der Bauplatzgrenze liegen, sind berechtigt, die Nichteinhaltung folgender bau- und raumordnungsrechtlicher Vorschriften geltend zu machen, soweit diese auch ihrem Schutz dienen:
a)Der Festlegungen des Flächenwidmungsplans, soweit damit ein Immissionsschutz verbunden ist,
b)der Bestimmungen über den Brandschutz,
c)der Festlegungen des Bebauungsplanes hinsichtlich der Baufluchtlinien, der Baugrenzlinien, der Bauweise und der Bauhöhe,
d)der Festlegungen des örtlichen Raumordnungskonzeptes nach § 31b Abs 2 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016 hinsichtlich der Mindestabstände baulicher Anlagen von den Straßen und der Bauhöhen,
e)der Abstandsbestimmungen des § 6,
f)das Fehlen eines Bebauungsplanes bei Grundstücken, für die nach den raumordnungsrechtlichen Vorschriften ein Bebauungsplan zu erlassen ist, im Fall der Festlegung einer besonderen Bauweise auch das Fehlen eines ergänzenden Bebauungsplanes.
V.Rechtliche Beurteilung:
Im gegenständlichen Fall wurde von Seiten der Stadt Z mit dem angefochtenen Bescheid vom 23.01.2020, Zl ***, das gegenständliche Baugesuch des Beschwerdeführers wegen eines Widerspruchs gemäß § 34 Abs 4 lit f TBO 2018 abgewiesen.
Begründend wurde vor allem ausgeführt, dass laut der Stellungnahme der Bau- und Feuerpolizei den Planunterlagen entnommen werden könne, dass ein Teil der dargestellten Mauer im nordwestlichen Kellerbereich zwar als Bestand eingezeichnet gewesen sei, dieser nordwestliche Kellerbereich aber baurechtlich nicht bewilligt sei.
Dies führte zum Schluss, dass das gegenständliche Bauansuchen abzuweisen war.
Im Rahmen des landesverwaltungsgerichtlichen Verfahrens wurde nunmehr das Projekt durch den Beschwerdeführer insofern modifiziert, als dass die als Bestand eingezeichnete Mauer dadurch ersetzt wurde, dass sie nunmehr farblich als neu zu errichteter Teil eingetragen wurde.
Für das Landesverwaltungsgericht Tirol stellte sich somit zunächst die Frage, inwieweit mit dieser Änderung der Planunterlagen und somit auch des Baugesuchs eine Änderung der „Sache“ einhergeht.
Das Baugenehmigungsverfahren ist nämlich ein Projektgenehmigungsverfahren, das sich nur auf das eingereichte, vom ausdrücklichen Antrag des Bauwerbers umfasste Projekt beziehen kann; nur dieses ist demnach Gegenstand der Baubewilligung. Für die Beurteilung von dessen Zulässigkeit sind der Bauantrag und die damit verbundenen eingereichten Baupläne maßgeblich (vgl VwGH 17.02.2004, 2002/06/0126).
Eine Änderung eines Bauvorhabens im Berufungsverfahren (Beschwerdeverfahren) ist zulässig, wenn sie nicht das Wesen (den Charakter) des Vorhabens trifft, der Bauwille ident ist und das Projekt auch nach der Änderung oder den Änderungen nicht als ein anderes (Aliud) beurteilt werden muss und somit nach wie vor dieselbe Sache vorliegt (vgl VwGH 27.06.1996, 96/06/0136).
Im gegenständlichen Fall weichen die modifizierten Pläne vom ursprünglichen Baugesuch nur insofern ab, dass lediglich die ursprünglich als Bestand dargestellte Mauer im nordwestlichen Kellerbereich nunmehr als Neubauanteil ausgewiesen wurde, sodass nur ein geringer Teil des Gesamtbauvorhabens nun auch als Neubau und nicht als Bestand zu beurteilen ist.
An der Dimension der Kellerräumlichkeiten und der Terrasse haben sich keine Änderungen ergeben, sodass das Landesverwaltungsgericht Tirol zur Schlussfolgerung gekommen ist, dass auch nach Einbringung der geänderten Unterlagen Projektidentität besteht, sodass die „Sache“ nicht wesentlich verändert wurde.
Im Verfahren der belangten Behörde hat sich schon ursprünglich ergeben, dass mit der Ausnahme der als Bestand eingezeichneten Mauern keine hochbautechnischen Bedenken gegen die Ausführung des Projektes bestehen.
Darüber hinaus wurde von Seiten des Landesverwaltungsgerichtes Tirol ein hochbautechnisches Gutachten von CC zu Zahl ***, vom 25.08.2020, eingeholt.
In diesem Gutachten kommt der Sachverständige zum Ergebnis, dass sich aufgrund der vorliegenden Planunterlagen ergibt, dass das gegenständliche Bauvorhaben die Abstandsbestimmungen im Sinne des § 5 und § 6 der Tiroler Bauordnung 2018 erfüllt, da zum Grundstück **3, KG Y, ein Abstand von 4 m als Mindestabstand eingehalten wird. Das Nachbargrundstück weist eine Widmung als Freiland auf, weshalb nach den Bestimmungen des § 6 Abs 1 lit a ein Mindestabstand zu diesem Grundstück von 4 m eingehalten werden muss, was auch tatsächlich aufgrund der Planunterlagen Sache ist.
Weiters wurden auch die maßgeblichen Festlegungen des rechtskräftigen Bebauungsplanes der Stadt Z (***) bei der Planung und Projektierung berücksichtigt. Insbesondere wird die bauliche Anlage (Kellerraum und Terrasse) bis an die Grundgrenze zum Grundstück **2, KG Y, geführt, an die laut Bebauungsplan der Zusammenbau zu erfolgen hat. Es wird auch der verordneten gekuppelten Bauweise entsprochen.
Zur Sicherstellung der Gebrauchstauglichkeit bzw der bautechnischen und brandschutztechnischen Erfordernisse wurde in dem Gutachten aber ausgeführt, dass nachfolgende Auflagen notwendig sind:
1. Der geplante Keller- sowie Leerraum sind gegenüber dem Bestandsgebäude (Treppenhaus) brandschutztechnisch zu trennen. Zu diesem Zweck sind derzeit vorhandene Fensteröffnungen (UG und EG) in diesem Bereich in der brandschutztechnischen Qualifikation REI90 bzw EI90 zu verschließen. Etwaige Maueröffnungen zwischen Neubau und Bestand müssen Abschlüsse erhalten, die dieselbe Feuerwiderstandsklasse (REI90 bzw EI90) ausweisen. Eine Ausführung dieser Öffnungen im GI2 30 C bzw I30 ist zulässig, wenn die Gesamtfläche aller vorgesehenen Öffnungen 10 m² nicht überschreitet.
2. Die Ausbildung der vorgesehenen Absturzsicherungen an der Nordost- und Südostseite hat nach § 26 der Technischen Bauvorschriften zu erfolgen, wobei im Hinblick auf die Detailausbildung und in Bezug auf die Kindersicherheit, auf die sich aus dem Abschnitt 4 der OIB-Richtlinie 4-Nutzungssicherheit und Barrierefreiheit – sich ergebenden diesbezüglichen Bestimmungen hingewiesen wird.
Auch von Seiten der Nachbarn wurden keine Einwendungen gegen das Bauvorhaben vorgebracht.
Dennoch ist das gegenständliche Projekt nicht genehmigungsfähig. Von Seiten der belangten Behörde wurde unmittelbar vor der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol am 17.09.2020 ein Bescheid übermittelt, mit der Stadt Z festgestellt hat, dass es für das Bestandsgebäude keinen vermuteten Baukonsens geben würde. Dieses Verfahren war nicht rechtskräftig. Deshalb wurde das Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 07.12.2020 ausgesetzt. Mittlerweile wurde das Verfahren vor der belangten Behörde abgeschlossen, in dem der Antrag auf Feststellung eines vermuteten Baukonsenses zurückgewiesen wurde.
Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes setzt ein rechtmäßiger Um- oder Zubau eines Gebäudes ein bestehendes konsentiertes Gebäude voraus (vgl VwGH 04.03.2008). Mangels eines konsentierten Baus, zu dem der Zubau erfolgen könnte, kann eine auf Zu- oder Umbau beschränkte Baubewilligung rechtmäßig nicht konsumiert werden (vgl VwGH 01.04.1993, 91/06/0005). Da im gegenständlichen Fall das bestehende Gebäude keinen konsentierten Bestand aufweist, kann auch die Baubewilligung für den projektierten Zubau nicht erteilt werden, sodass die Beschwerde letztendlich auch unbegründet abzuweisen war.
Gesamt war somit spruchgemäß zu entscheiden.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Da sich das erkennende Landesverwaltungsgericht an der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes orientiert hat, war die ordentliche Revision nicht zuzulassen.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag.a M. Lechner
(Richterin)
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