LVwG T LVwG-2023/31/0209-4

LVwG-2023/31/0209-4Landesverwaltungsgericht04.08.2023

Regest

Untersagung der weiteren Benützung<br/>Freizeitwohnsitz<br/>Arbeitswohnsitz<br/>Deutschland<br/>

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2023/31/0209-4

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 04.08.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2023:LVwG.2023.31.0209.4

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Hengl über die Beschwerde der AA und des BB, beide wohnhaft in Adresse 1, **** Z, jeweils vertreten durch CC Rechtsanwälte GmbH, Adresse 2, **** Y, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Z vom 16.12.2022, ***, betreffend die Untersagung der weiteren Benützung eines Gebäudes als Freizeitwohnsitz, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,

zu Recht:

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Entscheidungswesentlicher Verfahrensgang und Sachverhalt:

Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Z vom 5.1.2009, ***, wurde DD und EE die Baubewilligung für den Neubau eines Wohnhauses mit Büro und Carport für zwei PKW und einer Garage auf Gst ***1 KG Z Land unter der Adresse 1 in **** Z, unter Vorschreibung diverser, näher angeführter, Auflagen erteilt.

Dieses Objekt wurde seitens des BB im Jahr 2014 im Rahmen einer Versteigerung erworben.

Die belangte Behörde gelangte im Jahr 2016 in Kenntnis, dass dieses Objekt als exklusive Villa mit vier Schlafzimmern und zwei Badezimmern unter der Buchungsplattform Airbnb vermietet werde.

Mit Schreiben der belangten Behörde vom 7.3.2016 wurde BB als Eigentümer dieses Objekts darauf hingewiesen, dass das gegenständliche Objekt von ihm nicht ständig bewohnt werde und vielmehr auf der Vermieterplattform Airbnb als Haus bzw ganze Unterkunft zur Vermietung zu Ferienzwecken angeboten werde. Grundvoraussetzung für eine Nutzung dieses Hauses sei, dass der Eigentümer in dem Haus auch seinen Hauptwohnsitz begründe und dort den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen aufweise.

BB werde daher aufgefordert, die Vermietung des Hauses Adresse 1 in **** Z zu Ferienzwecken unverzüglich einzustellen und auf der Vermieterplattform Airbnb zu löschen.

Mit Eingabe des BB vom 30.3.2016 wurde ausgeführt, dass das Haus mittlerweile von der Vermieterplattform Airbnb heruntergenommen worden sei und wurde eine Hauptwohnsitzanmeldung für das gegenständliche Objekt vom 21.3.2016 übermittelt.

Mit weiterem Schreiben der belangten Behörde vom 10.8.2021 wurde BB erneut auf die Freizeitwohnsitzproblematik hingewiesen und darauf, dass er im gegenständlichen Gebäude den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen aufweisen müsste. Der nunmehrige Beschwerdeführer wurde vor dem Hintergrund exemplarisch angeführter Kriterien für den Mittelpunkt der Lebensbeziehungen zur Stellungnahme binnen vier Wochen ab Erhalt dieses Schreibens aufgefordert, insbesondere in welcher Art und Weise das Objekt von ihm oder Dritten genutzt werde und sei diese Nutzung durch die Beilage von entsprechenden Belegen glaubhaft zu machen.

Mit Stellungnahme vom 27.10.2021 brachte BB durch seine nunmehrige Rechtsvertretung vor, dass bei ihm zweifelsfrei eine weit überwiegende berufliche Lebensbeziehung zum Objekt Adresse 1 in **** Z gegeben sei, zumal er das gegenständliche Objekt als Firmensitz und zur Ausübung der Geschäftstätigkeit folgender Gesellschaften nutze:

-FF GmbH Co KG

-GG GmbH Co KG und

-JJ GmbH Co KG.

Zudem betreibe BB in Zusammenarbeit mit seiner Ehefrau über die KK GmbH das Hotel „KK“ unter der Anschrift Adresse 3, **** Z, wobei die FF GmbH Co KG Eigentümerin der vorgenannten Hotelliegenschaft sei.

Im Zusammenhang mit dem Betrieb des Hotels „KK“ sei es für BB jedenfalls notwendig, dass dieser anlassbezogen vor Ort im Hotel den Betrieb koordiniere. Es sei für einen Gastgewerbebetrieb geradezu typisch, dass der Hotelleiter und Eigentümer regelmäßig vor Ort den Betrieb überwachen müsse. BB benötige deshalb als Eigentümer in der Nähe des Betriebs eine Übernachtungsmöglichkeit. Aus dem Grund, seinen Hotelbetrieb vor Ort zu koordinieren und überwachen zu können, werde das gegenständliche Objekt von BB als Arbeitswohnsitz genützt.

Eine dauernde Nutzung des Objektes sei weder im Zusammenhang mit einer privaten noch einer beruflichen Nutzung notwendig, was in einer Vielzahl von höchstgerichtlichen Entscheidungen auch bestätigt worden sei. Die Dauer der Unterkunftnahme in einer Wohnung/Haus sei nicht als entscheidendes Kriterium für die Beurteilung der Wohnsitzqualität heranzuziehen. Auch auf die Anzahl der Tage der Nutzung im Jahr als Arbeitswohnsitz komme es jedenfalls nicht an. Entscheidend sei, dass dieses Objekt überwiegend als Arbeitswohnsitz genützt werde, egal wie oft im Jahr, was zweifelsfrei vorliege und somit scheide eine Nutzung als Freizeitwohnsitz aus.

Nach Vornahme diverser Kontrolltermine, der Einvernahme einer Nachbarin der Beschwerdeführer und Vornahme weiterer Erhebungen, etwa dem Strom- und Wasserverbrauch in den Jahren 2019 bis 2022, wurde schließlich mit dem nunmehr bekämpften Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Z vom 16.12.2022, ***, BB und AA gemäß § 46 Abs 6 lit g TBO 2022 die weitere Benützung des auf Gst **1 KG Z Land unter der Adresse 1, **** Z, befindlichen Gebäudes als Freizeitwohnsitz mit sofortiger Wirkung untersagt.

Begründend wurde in diesem Bescheid ausgeführt, dass seitens der belangten Behörde folgende Erhebungen durchgeführt worden seien:

Einsichtnahme in das Freizeitwohnsitzverzeichnis

Abfrage Aufenthaltsabgaberegister betreffend Freizeitwohnsitzpauschale

Einsicht in das Zentrale Melderegister

Anfrage an Bezirkshauptmannschaft über Anmeldebescheinigung für EWR-Bürger

Anfrage an die Bezirkshauptmannschaft betreffend zugelassener Fahrzeuge

Anfrage bei den Stadtwerken Z betreffend Stromverbrauch und Wasserverbrauch

Einsichtnahme in den Bauakt

Weiters seien

am 11.11.2021 um 14:30 Uhr,

am 15.12.2021 um 9:05 Uhr,

am 7.4.2022 um 9:53 Uhr,

am 11.8.2022 um 9:45 Uhr und

am 28.9.2022 um 8.25 Uhr

behördliche Kontrollen beim gegenständlichen Objekt durchgeführt und dabei zu keinem der oben angeführten Kontrollen jemand angetroffen worden. Im Carport stand kein PKW, Licht oder Bewegungen im oder um das Haus waren zu keinem Zeitpunkt ersichtlich. Weiters waren keine Schuhe, Dekorationen, Beleuchtungen oder anderweitige Gegenstände vorhanden, die auf eine Bewohnung des gegenständlichen Objektes schließen lassen würden. Im Winter waren keine Spuren im Schnee ersichtlich und wurde des Öfteren Post im Briefkasten vorgefunden.

Laut Internetrecherche vom 20.9.2021 sei BB als Vorstand der LL AG unter der Anschrift Adresse 4 in D-***** X tätig.

Die Betroffenen würden das Gebäude laut eigenen Angaben zu Arbeitszwecken nutzen und sei der Betroffene mit Hauptwohnsitz an der gegenständlichen Adresse gemeldet. Das minderjährige Kind sei melderechtlich nicht erfasst und werde die Freizeitwohnsitzabgabe nicht entrichtet. Auf die Betroffenen sei in Z kein privater PKW zugelassen und sei das Fahrzeug mit dem Kennzeichen *** lediglich auf die KK GmbH zugelassen.

Bei keinen der Objektkontrollen konnte jemand angetroffen werden und war vor dem Hintergrund, dass die LL AG hauptsächlich in Deutschland tätig ist und in dieser BB als Vorstand und AA als Head of Transaction Asset Management fungiere, davon auszugehen, dass die beruflichen Hauptinteressen nicht in Z liegen. Dass die privaten Lebensinteressen bzw der Lebensmittelpunkt in Z liege, sei von den Betroffenen nicht vorgebracht worden.

In der fristgerecht dagegen erhobenen Beschwerde wurde von der Rechtsvertretung erneut darauf hingewiesen, dass das gegenständliche Objekt dem BB als Firmensitz zur Ausübung der Geschäftstätigkeit folgender Gesellschaften diene:

FF GmbH Co KG

GG GmbH Co KG und

JJ GmbH Co KG

Darüber hinaus betreibe BB gemeinsam mit seiner Ehefrau AA das Hotel „KK“ unter der Anschrift Adresse 3, **** Z. Für die Beschwerdeführer sei es unerlässlich, den Betrieb des Hotels zu koordinieren. Hotelleiter und Eigentümer müssen den Betrieb regelmäßig vor Ort überwachen. Aus diesem Grund werde das gegenständliche Objekt als Arbeitswohnsitz genützt. Die Behauptung, dass die Nutzung eines Objektes zur Übernachtung und Bürotätigkeit zur Umsetzung der verpflichtenden Ortsanwesenheit nicht zulässig sei und als Freizeitwohnsitznutzung zu qualifizieren, erscheine geradezu absurd.

Die LL AG, welche bloß als Kommanditistin an den oben genannten Gesellschaften beteiligt sei, habe ihren Sitz in W und sei BB als Gründer Vorsitzender des Vorstandes. Die vorbezeichneten Gesellschaften dienen der Projektentwicklung, insbesondere in V. Hierbei werde der Betrieb „Ankauf und Entwicklung von Immobilien“ unter anderem über das gegenständliche Objekt koordiniert und nützen die Beschwerdeführer das Objekt in diesem Zusammenhang für Treffen mit Behörden, Architekten und Lieferanten und somit als Übernachtungsmöglichkeit, wenn eine Anreise nach V nötig sei. Es erfolge somit eine regelmäßige Verwendung des gegenständlichen Objektes als Arbeitswohnsitz.

Von den Beschwerdeführern sei nie behauptet worden, dass die privaten Interessen überwiegend in Z liegen, sondern, dass im Verhältnis zu einem Freizeitwohnsitz eine weit überwiegende berufliche Lebensbeziehung vorliege.

Das von der belangten Behörde durchgeführte Ermittlungsverfahren habe keine hinreichenden Verdachtsmomente auf die Verwendung eines Freizeitwohnsitzes ergeben.

An vier der fünf der Kontrolltermine befanden sich die Beschwerdeführer auf Urlaub in Südafrika (15.12.2021 und 7.4.2022), am 11.8.2022 auf Sommerurlaub in Italien und am 28.9.2022 am Oktoberfest in W.

Die Beschwerdeführer benötigen in der Nähe des Betriebes eine Übernachtungsmöglichkeit und führen ihre Arbeit in Z in der gegenständlichen Wohnung, unabhängig von den Wochentagen, aus und seien an keine Arbeitszeiten gebunden.

Es könne niemanden verwehrt werden, mehrere Wohnsitze zu haben und diese abwechselnd zu bewohnen.

Da somit bei den Beschwerdeführern hinsichtlich der Lebensbeziehungen ein Übergewicht als Arbeitswohnsitz in Z verankert ist, sei davon auszugehen, dass keinesfalls ein Freizeitwohnsitz vorliege.

Abschließend wurde in diesem Rechtsmittel beantragt, den angefochtenen Bescheid nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung ersatzlos aufzuheben.

Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den übermittelten Akt der belangten Behörde sowie in den Akt des Landesverwaltungsgerichts Tirol sowie durch Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 25.5.2023, in deren Rahmen der Beschwerdeführer in Anwesenheit seines Rechtsvertreters sowie zweier Vertreter der belangten Behörde hinsichtlich seiner maßgeblichen Lebensumstände einvernommen werden konnte. Nicht erschienen ist die Beschwerdeführerin, die der Ladung krankheitsbedingt keine Folge leisten konnte. Auf die ergänzende Einvernahme der Ehegattin wurde am Schluss der durchgeführten mündlichen Verhandlung seitens der Rechtsvertretung der Beschwerdeführer ausdrücklich verzichtet.

II.Rechtliche Grundlagen:

Gegenständlich sind insbesondere folgende Rechtsvorschriften entscheidungsrelevant:

Tiroler Bauordnung 2022, LGBl Nr 44/2022 idF LGBl Nr 62/2022 (TBO 2022):

§ 46

„Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes

(6) Die Behörde hat dem Eigentümer einer baulichen Anlage oder, wenn diese – außer im Rahmen einer kurzzeitigen Vermietung an wechselnde Personen – durch einen Dritten benützt wird, diesem deren weitere Benützung ganz oder teilweise zu untersagen,

…“

Darüber hinaus ist folgende Bestimmung des Tiroler Raumordnungsgesetz 2022, LGBl Nr 43/2022 idF LGBl Nr 62/2022 (TROG 2022), maßgeblich:

§ 13

(1) Freizeitwohnsitze sind Gebäude, Wohnungen oder sonstige Teile von Gebäuden, die nicht der Befriedigung eines ganzjährigen, mit dem Mittelpunkt der Lebensbeziehungen verbundenen Wohnbedürfnisses dienen, sondern zum Aufenthalt während des Urlaubs, der Ferien, des Wochenendes oder sonst nur zeitweilig zu Erholungszwecken verwendet werden. Als Freizeitwohnsitze gelten nicht:

(3) Als Freizeitwohnsitze dürfen nur mehr Wohnsitze verwendet werden,

…“

III.Rechtliche Erwägungen:

1. Nach § 46 Abs 6 lit g TBO 2022 hat die Baubehörde dem Eigentümer einer baulichen Anlage oder, wenn diese durch einen Dritten benützt wird, diesem deren weitere Benützung ganz oder teilweise zu untersagen, wenn er einen Wohnsitz entgegen § 13 Abs 3 oder 8 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022 als Freizeitwohnsitz verwendet.

Die Baubehörde ist daher zur Erlassung eines baupolizeilichen Bescheides gemäß § 46 Abs 6 lit g TBO 2022 grundsätzlich zuständig und kommt aufgrund des eindeutigen Gesetzeswortlautes den Bestimmungen des § 13 TROG 2022 in einem solchen baupolizeilichen Verfahren Relevanz zu.

2. Im gegenständlichen Fall ergibt sich aus dem von der belangten Behörde übermittelten Akt, dass es sich weder um einen festgestellten Freizeitwohnsitz gemäß § 13 Abs 3 TROG 2022 noch um einen solchen mittels Ausnahmebewilligung gemäß § 13 Abs 3 TROG 2022 handelt.

Auch eine Festlegung der Zulässigkeit des Freizeitwohnsitzes im Flächenwidmungsplan gemäß § 13 Abs 3 zweiter Satz TROG 2022 liegt gegenständlich nicht vor, das Grundstück befindet sich in der Widmungskategorie „Wohngebiet“.

Diesbezüglich darf seitens des gefertigten Gerichtes angemerkt werden, dass laut aktuellen statistischen behördlichen Erhebungen (Stand 4.7.2023, vgl https://www.tirol.gv.at/statistik-budget/statistik/freizeitwohnsitze/) in der Gemeinde Z insgesamt 1.266 Freizeitwohnsitze vorhanden sind und somit bei einer festgestellten Freizeitwohnsitzquote von 17,4 % gemäß § 13 Abs 5 lit a TROG 2022 die Schaffung neuer Freizeitwohnsitze unzulässig ist.

Schließlich liegt auch keine Ausnahmebewilligung im Sinn des § 13 Abs 8 TROG 2022 vor.

3. Im Übrigen wird von den Beschwerdeführern auch nicht substantiiert bestritten, dass das mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Z vom 5.1.2009, ***, für den ständigen (ganzjährigen) Wohnbedarf bewilligte Wohnhaus nicht als Freizeitwohnsitz verwendet werden darf.

4. Obwohl die belangte Behörde hinsichtlich der Prüfung des Vorliegens eines Freizeitwohnsitzes ein äußerst akribisches und umfangreiches Ermittlungsverfahren durchgeführt hat – wie die oben angeführten Erhebungen zeigen – hat sich der Beschwerdeführer über bloße Behauptungen hinaus, dass das gegenständliche Objekt als Arbeitswohnsitz verwendet werde, nicht eingehend in der Sache selbst geäußert.

Dass der Mittelpunkt der privaten und familiären Lebensbeziehungen in Z liege, wurde von den Beschwerdeführern nicht einmal behauptet. Die Beschwerdeführer sind aber zentraler Protagonist eines Verfahrens gemäß § 46 Abs 6 lit g TBO 2022, weil vorrangig sie angeben können, von wem das gegenständliche Objekt in welcher Form und in welchem Ausmaß genutzt werde.

Diese zentrale Funktion des Eigentümers und der sonst hierüber Verfügungsberechtigten findet auch in § 13a Abs 5 TROG 2022 Niederschlag, wonach der Eigentümer des Wohnsitzes und die sonst hierüber Verfügungsberechtigten auf schriftliches Verlangen der Behörde binnen einer angemessenen festzusetzenden Frist den Nachweis über die Nutzung des betreffenden Wohnsitzes zu erbringen haben.

Dies muss umso mehr dann gelten, wenn der Ermittlungstätigkeit der belangten Behörde faktische Grenzen gesetzt sind, zumal sämtliche der belangten Behörde zur Verfügung stehende Instrumentarien zur Prüfung des Vorliegens eines Freizeitwohnsitzes, wie etwa Auszüge aus dem Melderegister aus der Zulassungsdatenbank, diverse Objektkontrollen zu verschiedenen Zeitpunkten, Erhebungen bei den Stadtwerken Z hinsichtlich des Strom- und Wasserverbrauchs, sowie Erhebungen hinsichtlich der Entrichtung der Freizeitwohnsitzabgabe und der Freizeitwohnsitzpauschale, durchgeführt und somit ausgeschöpft wurden.

5. Soweit in der Beschwerde ausgeführt wird, dass die vorwiegende Nutzung eines Objektes zur Übernachtung und Bürotätigkeit im Verhältnis zu den an diesem Wohnsitz verrichteten Freizeittätigkeiten bereits einen Arbeitswohnsitz begründe, steht dieses Vorbringen in krassem Gegensatz zur ständigen Judikatur der Höchstgerichte, wonach das Tiroler Raumordnungsgesetz den Begriff des „Arbeitswohnsitzes“ nicht kennt. Entgegen der von den Beschwerdeführern vertretenen Ansicht ist vielmehr davon auszugehen, dass die (vorwiegende) Nutzung einer Wohnung zu beruflichen Zwecken das Vorliegen eines Freizeitwohnsitzes gerade nicht ausschließt (vgl in diesem Sinn zuletzt VwGH vom 19.5.2023, Ra 2022/06/0076 bis 0077-5 mwN).

6. Soweit die Beschwerdeführer zusammengefasst geltend machen, dass hinsichtlich des verfahrensgegenständlichen Objektes keine Freizeitwohnsitznutzung gegeben sei, ist dazu zunächst Folgendes grundsätzlich auszuführen:

Gemäß der gegenständlichen entscheidungsrelevanten Legaldefinition in § 13 Abs 1 TROG 2016 sind Freizeitwohnsitze Gebäude, Wohnungen oder sonstige Teile von Gebäuden, die nicht der Befriedigung eines ganzjährigen, mit dem Mittelpunkt der Lebensbeziehungen verbundenen Wohnbedürfnisses dienen, sondern zum Aufenthalt während des Urlaubs, der Ferien, des Wochenendes oder sonst nur zeitweilig zu Erholungszwecken verwendet werden.

Mit dem auch im gegenständlichen Fall entscheidenden Begriff des Freizeitwohnsitzes hat sich der Verwaltungsgerichtshof bereits mehrfach auseinandergesetzt (so auch zur Vorgängerbestimmung des nunmehrigen § 13 Abs 1 TROG 2022 im Tiroler Grundverkehrsgesetz).

Im Lichte der höchstgerichtlichen Rechtsprechung kann von einem anderen Wohnsitz als von einem Freizeitwohnsitz dann nicht gesprochen werden, wenn kein deutliches Übergewicht hinsichtlich der beruflichen und familiären Lebensbeziehungen des Beschwerdeführers am konkreten Ort feststellbar ist.

7. Zu seiner beruflichen Tätigkeit befragt, gab BB im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 25.5.2023 an, dass er gemeinsam mit seiner Gattin einen Wohnsitz in D***** X, Adresse 5, aufweise und er auch dort Alleineigentümer eines Hauses sei.

Des Weiteren sei richtig, dass er nach wie vor als Vorsitzender des Vorstandes LL AG, die den Sitz in D-***** X aufweise, fungiere. Richtig sei, dass die LL AG als Vermieterin von Handelsimmobilien, insbesondere für größere Einheiten, etwa Fachmarktzentren oder Einkaufszentren, auftrete. Dies sei das größere, das Kerngeschäft, dieser Firma.

Zutreffend sei, dass im Internetauftritt dieser Aktiengesellschaft nur von Firmenstandorten in Deutschland die Rede ist (so etwa wird im Internetauftritt der LL AG in der Rubrik „Markt“ ausgeführt: „Die LL AG konzentriert sich auf den Kernmarkt Deutschland.“), tatsächlich sei es aber so, dass die LL AG auch Firmenbeteiligungen in Italien aufweise. Auch dort werde ein Hotel betrieben. Darüber hinaus gebe es auch Firmenbeteiligungen auf Mallorca und sei diese AG auch in Österreich vertreten.

Das konkrete Ausmaß der Tätigkeiten im Zusammenhang mit Immobilien in Tirol sei unterschiedlich. BB gab dazu an, zuletzt viel in Bezug auf das angeführte Hotel „KK“ getan zu haben. Er könne keinen prozentualen Anteil der in Tirol relevanten Immobilien an seiner Arbeit nennen. Manchmal sei es so, dass er 10 Tage in Tirol sei und dann auch wieder Monate nicht.

Im letzten Jahr habe der Beschwerdeführer ca zwischen 40 und 50 Tagen an seiner Wohnadresse in Z genächtigt (vgl Verhandlungsprotokoll vom 25.5.2023, Seite 3 viertletzter Absatz). Jeden Winter seien die Beschwerdeführer sechs bis acht Wochen in Südafrika. Den Großteil des Jahres halten sie sich auf jeden Fall in X auf. Dies in einem Ausmaß von ca 250 bis 300 Tagen pro Jahr (vgl Verhandlungsprotokoll vom 25.5.2023, Seite 3 drittletzter Absatz).

Hinsichtlich des Hotels „KK“ gab der Beschwerdeführer auf Nachfrage des Verhandlungsleiters, aus welchem Grund nur ein gewisser MM als Geschäftsführer im Firmenbuch aufscheine, an, dass er genauso Geschäftsführer sei wie sein Bruder MM. Bei diesem Hotelbetrieb müssten sämtliche Baubesprechungen gemacht werden. Zuletzt sei umgebaut worden und sei eine große neue Wohnung entstanden und war die Überwachung dieser Umbauten ein Riesenthema. Der Beschwerdeführer fungiere zwar nicht als Hotelier des Hauses, mache aber etwa für den laufenden Betrieb des Hotels die Preise.

Bereits aus diesem Vorbingen erhellt, dass das beschwerdegegenständliche Vorbringen, das suggeriert, dass die Beschwerdeführer als Hoteliers des „KK“ fungieren, völlig unzutreffend ist. Die Preisgestaltung des Hotels und gegebenenfalls die Durchführung der Bauaufsicht sind vielmehr keine Tätigkeiten, die einen Lebensmittelpunkt in Tirol erfordern.

8. Der fünfjährige Sohn der Beschwerdeführer, ist in Deutschland wohnhaft und besucht die Kindertagesstätte in X. Wenn die Beschwerdeführer unterwegs seien, nehmen sie den Sohn mit, weil er ja noch nicht alleine bleiben könne. Angesprochen auf die Rollenverteilung zwischen ihm und seiner Frau gab der Beschwerdeführer an, dass er „für das Grobe“ und für die logistischen Abläufe zuständig sei, seine Frau eher für „das Schöne“. 90 % der Arbeiten verrichte der Beschwerdeführer. Auch die wirtschaftlichen Tätigkeiten werden vorrangig durch den Beschwerdeführer erledigt. Seine Frau unterstütze ihn dabei, aber vorrangig verrichte er diese Angelegenheiten.

Er habe Privatfahrzeuge in Deutschland und ein auf das Hotel KK angemeldetes Fahrzeug in Z, welches ausschließlich in Z stehe und von ihm verwendet werde, um nach V zu fahren. Acht bis zehn Wochen vor dem Verhandlungstermin am 25.5.2023 habe seine Frau das zweite Kind entbunden, diesmal ein Mädchen, und war dieses jetzt auch schon wieder zwei Wochen in Ägypten auf Urlaub.

Es ist daher davon auszugehen, dass auch der private Lebensmittelpunkt ganz klar in Deutschland liegt.

9. Die Zukunftspläne der Beschwerdeführer schauen so aus, dass sie verstärkt versuchen werde, auch in Österreich Fuß fassen zu können um dort auch wirtschaftliche Unternehmungen durchzuführen.

Es sei nicht ausgeschlossen, dass dabei auch der Wohnsitz von X nach Tirol verlegt werde. (vgl Verhandlungsprotokoll vom 25.5.2023, Seite 4 vierter Absatz).

10. Zusammengefasst ergibt sich sohin in gebotener Gesamtbetrachtung sowie im Lichte der höchstgerichtlichen Rechtsprechung, dass sich für das erkennende Gericht keine Bedenken dagegen ergeben haben, dass die belangte Behörde zum Ergebnis gelangt ist, dass die verfahrensgegenständliche Wohnung der in Deutschland steuerpflichtigen, dort zwei minderjährige Kinder im Alter von wenigen Wochen und 5 Jahren betreuenden Beschwerdeführern nicht der Befriedigung eines ganzjährigen, mit dem Mittelpunkt der Lebensbeziehungen verbundenen Wohnbedürfnisses dient, sondern – selbst dann, wenn der Großteil der in Tirol verbrachten Zeit mit Arbeitstätigkeiten verrichtet wird – als Freizeitwohnsitz gemäß der Legaldefinition in § 13 Abs 1 TROG 2022 genutzt wird.

Zu berücksichtigen gilt dabei zudem, dass die Beschwerdeführer beide für Unternehmen mit deutscher Adresse mit weit überwiegendem Deutschlandbezug fungieren, die verfahrensgegenständliche Wohnung im Zeitraum 2019 bis 2021 Jahreswasserverbräuche von 12 m³ bis 65 m³ aufwies, wobei der Durchschnitt eines Zweipersonenhaushalts in Österreich ca 95 m³ beträgt.

Schließlich gilt zu vergegenwärtigen, dass im Zeitraum 11.11.2021 bis 28.9.2022 insgesamt fünf Kontrollen unter der Woche beim gegenständlichen Objekt vorgenommen wurden und die Beschwerdeführerin dabei nicht ein einziges Mal angetroffen werden konnten und sich dabei auch keine Indizien einer zeitnah früheren Nutzung ergaben. Auch eine einvernommene Nachbarin (vgl Einvernahme NN bei Stadtamt Z vom 27.1.2022) gab an, dass nur eine zeitweilige Nutzung vorliege.

Dementsprechend war die seitens der belangten Behörde bescheidmäßig verfügte Untersagung der weiteren Benützung als Freizeitwohnsitz nicht zu beanstanden und daher spruchgemäß zu entscheiden.

IV.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.

Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag. Hengl

(Richter)

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