projekte
LVwG-2023/15/0253-5•LVwG T LVwG-2023/15/0253-5
LVwG-2023/15/0253-5Landesverwaltungsgericht03.08.2023
Fällung eines hiebsunreifen Hochwaldbestandes<br/>Abweisung<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Dünser über die Beschwerde von Herrn AA, vertreten durch Rechtsanwalt BB, Adresse 1, **** Z, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Z vom 06.12.2022, Zl ***, betreffend Übertretung nach dem Frostgesetz, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses nach der Wendung „(kurz: ForstG 1975)“ im ersten Satz des zweiten Absatzes das Wort „dadurch“ und nach dem folgenden Wort „begangen“ die Wendung „indem in ihrem Auftrag auf dem Grundstück **1 in der KG Y ein hiebsunreifer Hochwaldbestand im Umfang von ca 450 m² zur Gänze gefällt wurde“ eingefügt wird.
2. Der Beschwerdeführer hat einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Euro 80,00 zu leisten.
3. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer spruchgemäß Folgendes zur Last gelegt:
„1. Datum/Zeit: 14.01.2022, 10:00 Uhr (Zeitpunkt der Feststellung)
Ort:Y, Gst. **1 KG Y, "CC"
Bei der Bezirkshauptmannschaft wurde eine Anzeige am 14.01.2022 vom Waldaufseher in der Gemeinde Y eingereicht. Dabei handelte es sich um das Grundstück **1 KG Y, welches sich im Eigentum des Herrn DD befindet und zu dieser Zeit von Herrn AA gepachtet wird. Aufgrund von Ermittlungen wurde festgestellt, dass bereits ein Verfahren (aufgrund einer Anzeige im Juli 2020) bezüglich einer illegalen Rodung auf demselben Grundstück bei der ha. Behörde anhängig ist. In dieser Angelegenheit wurde das Verfahren wegen einer Fläche von 1050 m² mit der GZ *** geführt und es wurden forstpolizeiliche Maßnahmen angeordnet. Der nunmehrige Verfahrensgegenstand betrifft die anschließende nördliche Fläche im Ausmaß von ca. 450 m2 auf Gst. **1 KG Y. Bei dem Lokalaugenschein am 25.08.2022 hat der forstfachliche Sachverständige folgende Verwaltungsübertretung festgestellt:
Sie, Herr AA haben am 14.01.2022 eine forstrechtliche Übertretung gemäß § 80 Forstgesetz 1975 BGBl. Nr. 440/1975, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 56/2016 (kurz: ForstG 1975) begangen. Dabei handelt es sich um eine Vorschrift die den Schutz hiebsunreife Bestände regelt. Ais hiebsunreif gelten Hochwaldbestände von nicht raschwüchsigen Baumarten in gleichartigen Beständen mit einem Alter von noch nicht 60 Jahren und bei ungleichaltrigen Beständen, wenn mehr als die Hälfte der Anzahl der Stämme des Bestandes ein Alter von 60 Jahren noch nicht erreicht hat. Der betroffene Waldbestand wies - abgeleitet von den verbliebenden Wurzelstöcken - diese Altersgrenze jedenfalls nicht auf.
Somit haben Sie eine Verwaltungsübertretung nach § 80 (1) Forstgesetz 1975 BGBl. Nr. 440/1975, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 56/2016; begangen und sind gemäß § 174 (1) lit. a Z. 28 Forstgesetz 1975, BGBl. Nr. 440/1975, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2016; zu bestrafen.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:
1. § 80 (1) Forstgesetz 1975 BGBl. Nr. 440/1975, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 56^016; (ForstG 1975)“
Aus diesem Grund wurde über den Beschwerdeführer auf Grundlage von § 174 Abs 1 lit a Z 28 Frostgesetz 1975 eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 400,00, Ersatzfreiheitsstrafe 19 Stunden, verhängt. Außerdem wurde er zur Bezahlung eines Beitrages zu den Kosten des Verfahrens vor der belangten Behörde verpflichtet.
Dagegen richtet sich das fristgerecht erhobene Rechtsmittel in welchem auf das Wesentliche zusammengefasst ausgeführt wird, dass der Spruch unvollständig geblieben sei, zumal im Spruch als auch in der Begründung jeglicher Hinweis, wodurch der Beschwerdeführer diese Übertretung begangen habe, fehle. Der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses widerspreche somit den zwingenden Vorgaben des § 44a VStG.
Weiters wurde vorgebracht, dass im vorliegenden Fall lediglich einzelne Stämme entnommen worden seien, wobei das pflegliche Ausmaß gem § 80 Abs 2 Frostgesetz nicht überschritten worden sei. Weiters wurde vorgebracht, dass im vorliegenden Fall kein Hochwaldbestand vorliege. Dies werde klar, wenn man sich verdeutliche, dass 450 m² ca den typischen Standraum eines einzelnen hiebsreifen Laubbaumes darstelle. Verwiesen wurde dazu auch auf die Waldtypisierung des Amtes der Tiroler Landesregierung. So liege ein Bestand in der Regel erst dann vor, wenn dieser über einen Hektar groß sei. Die vorliegende Entnahme einzelner Baustämme sei unter dem Aspekt der Straßensicherung erfolgt. Die entnommenen Bäume der gegenständlichen Fläche hätten weit in den Verkehrsweg auf dem öffentlichen Gut hineingeragt. Der Baumbestand tendiere dazu, schräg nach Norden zu ragen. Die Fällungen seien am Nordrand des Baumbestandes erfolgt, wo diese in den Verkehrsweg bzw Verkehrsraum geragt hätten.
Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat nach Vorlage des Aktes die öffentliche mündliche Verhandlung anberaumt. Der Beschwerdeführer hat sodann noch vor Durchführung der mündlichen Verhandlung ein Privatgutachten der Landwirtschaftskammer Tirol vorgelegt und eine ergänzende Stellungnahme erstattet. Dabei wurde unter anderem ausgeführt, dass die Obergrenze der Hiebsunreife bei Eschen, welche ebenfalls entnommen wurden, auf 30 Jahre reduziert sei. Dieses Alter hätten die entnommenen Eschen vor Ort laut Einschätzung des Sachverständigen großteils erreicht. Insofern verringere sich die ohnehin geringe Fläche von knapp 450 m² auf 360 m². Außerdem sei nach den Ausführungen des Sachverständigen davon auszugehen, dass spätestens nach fünf Jahren das Kronendach geschlossen und eine Überschirmung von mindestens 6/10 wieder erreicht werde, wozu auf § 80 Abs 2 lit b Forstgesetz 1975 verwiesen wurde. Vorgebracht wurde weiters, dass sich aus dem Gutachten schlüssig und nachvollziehbar ergebe, dass die gegenständliche Entnahme einzelner Stämme das pflegliche Ausmaß gem § 80 Abs 2 Frostgesetz 1975 nicht überschritten habe.
Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat sodann am 14.03.2023 die öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt. An dieser teilgenommen hat neben dem Beschwerdeführer und seinem Rechtsvertreter auch ein vom Landesverwaltungsgericht Tirol bestellter Amtssachverständiger.
II.Sachverhalt:
Im Auftrag des Beschwerdeführers wurde auf dem Grundstück mit der Nummer **1 in der KG Y auf einer Fläche von ca 450 m² der forstliche Bewuchs flächig entfernt. Die Entfernung ist mit einem Traktor mit einem Mähaufsatz durchgeführt worden. Bei der Fläche, auf welcher der Bewuchs flächig entfernt wurde, hat es sich um einen hiebsunreifen Hochwaldbestand gehandelt. Das durchschnittliche Alter der darauf stockenden Eschen hat ca 23,8 Jahre betragen. Dies gilt auch für den restlichen stockenden Bestand.
Im vorliegenden Fall wurden nicht nur einzelne Stämme entnommen, sondern wurde der Bewuchs auf einer zusammenhängenden Fläche entfernt. Die Maßnahme war nicht ausschließlich zur Sicherung des angrenzenden Verkehrsraums erforderlich, wobei festgehalten wird, dass insbesondere die nach dem Vorbringen des Beschwerdeführers zu schützenden Parkplätze als solche nicht ausgewiesen waren, sondern sich als Stellflächen auf Waldgrund ohne behördliche Bewilligung dargestellt habe. Der Bewuchs wurde in einem Ausmaß von bis zu 18 m Entfernung zur Straßengrenze entfernt.
III.Beweiswürdigung:
Die maßgeblichen Feststellungen zur Einordnung des Waldes ergeben sich aus den Ausführungen des forstfachlichen Amtssachverständigen EE. Der Amtssachverständige hat bei der mündlichen Verhandlung erläutert, dass durch ein Nachschneiden der Stöcke festgestellt werden konnte, dass das durchschnittliche Alter der entnommenen Eschen 23,8 Jahre betragen hat. Zumal es sich im vorliegenden Fall um eine Fläche gehandelt hat, die noch vor einigen Jahren bzw Jahrzehnten landwirtschaftlich genutzt wurde, ist im vorliegenden Fall von einem gleichmäßigen Alter des Bewuchses auszugehen, weshalb das Alter der Eschen auch dem Alter des übrigen stockenden Bestandes entsprochen hat. Insgesamt ist daher ein Waldbestand vorgelegen, der deutlich unter 30 Jahre alt gewesen ist.
Der Sachverständige hat weiters darauf hingewiesen, dass es sich im vorliegenden Fall um einen eigenständigen Hochwaldbestand gehandelt hat, zumal der angrenzende Wald ein wesentlich höheres Alter aufgewiesen hat. Insgesamt wurden dabei ca 100 Bäume entfernt.
Vor dem Hintergrund, dass es sich insgesamt um die Entfernung eines hiebsunreifen Hochwaldbestandes und nicht nur um eine Einzelstammentnahme gehandelt hat, sind weitere Feststellungen betreffend § 80 Abs 2 Frostgesetz entbehrlich, wozu auf die rechtlichen Ausführungen verwiesen wird.
IV.Rechtslage:
Frostgesetz
§ 80
(1) In hiebsunreifen Hochwaldbeständen sind Kahlhiebe sowie über das pflegliche Ausmaß hinausgehende Einzelstammentnahmen (Abs. 2) verboten.
(2) Das pflegliche Ausmaß im Sinne des Abs. 1 wird überschritten, wenn nach der Einzelstammentnahme weniger als sechs Zehntel der vollen Überschirmung zurückbleiben würden. Dieser Wert kann bei Pflegeeingriffen unterschritten werden, wenn
(3) Hiebsunreif sind Hochwaldbestände von nicht raschwüchsigen Baumarten
…“
V.Erwägungen:
Soweit der Beschwerdeführer zunächst im Rechtsmittel vorgebracht hat, dass das Straferkenntnis in seinem Spruch unvollständig geblieben ist wird festgehalten, dass sich aus dem Straferkenntnis klar ergibt, welche Verwaltungsübertretung dem Beschwerdeführer zur Last gelegt wird. Zumal sich der Tatvorhalt bereits aus dem Spruch hinreichend klar ergibt, dem Beschwerdeführer im Übrigen im Wege der Akteneinsicht die Stellungnahme des forstfachlichen Amtssachverständigen vom 25.08.2022 zur Kenntnis gekommen ist, war das Landesverwaltungsgericht Tirol dazu berechtigt und auch verpflichtet den Spruch insofern klarzustellen, dass dem Beschwerdeführer ausdrücklich die Übertretung dadurch zur Last zu legen ist, dass in seinem Auftrag auf dem Gst **1 in der KG Y ein hiebsunreifer Hochwaldbestand im Umfang von 450 m² zur Gänze gefällt wurde. Durch diese Spruchverbesserung, die vom Landesverwaltungsgericht Tirol nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorzunehmen war, ist der Beschwerdeführer einerseits davor geschützt, wegen derselben Übertretung nochmals belangt zu werden, andererseits ist nicht ersichtlich, weshalb seine Verteidigungsrecht eingeschränkt sein sollten. Nochmals festgehalten wird, dass sich der Vorhalt bereits aus dem Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses, wenngleich nicht in der zu fordernden gegliederten Form, ausreichend klar ergibt. Durch die Klarstellung des Landesverwaltungsgerichts Tirol wurde sohin jedenfalls kein unzulässiger Austausch der Sache des Verfahrens vorgenommen.
Wie sich aus den widergegebenen Feststellungen ergibt, hat es sich im vorliegenden Fall um einen eigenständigen Hochwaldbestand gehandelt. Ein solcher liegt nach den Ausführungen des einvernommenen Amtssachverständigen dann vor, wenn sich die betreffende Waldfläche von der umgrenzenden Waldfläche eindeutig abgrenzen lässt, was im vorliegenden Fall durch die Unterschiede im Bewuchsalter jedenfalls gegeben ist. Auch hat der Sachverständige festgestellt, dass der Bewuchs jedenfalls unter 30 Jahre alt gewesen ist, weshalb jedenfalls von einer Hiebsunreife im Sinn des § 80 Frostgesetz 1975 auszugehen war. Dass eine Waldfläche eine bestimmte Größe aufweisen muss, dass diese als eigener Bestand im Sinne des § 80 Abs 1 Forstgesetz 1975 gilt, ergibt sich aus dem Gesetz nicht. Vielmehr handelt es sich dabei um eine sachverhaltsbezogene Feststellung, die im vorliegenden Fall auf Grundlage eines Sachverständigengutachtens getroffen werden konnte. Im Übrigen hat auch der Verwaltungsgerichtshof beispielsweise in seiner Entscheidung vom 18.06.2013, 2013/10/0110 ausdrücklich festgehalten, dass eine Bewilligung nach § 81 Abs 1 ForstG 1975 für hiebsunreife Hochwaldbestände unabhängig von der Hiebsflächengröße erforderlich ist. Eine derartige Bewilligung ist unstrittig nicht vorgelegen.
Zumal der Bewuchs flächig entfernt wurde, liegt auch keine Einzelstammentnahme vor. Aus diesem Grund war das Ermittlungsverfahren nicht dahingehend auszuweiten, dass zu überprüfen war, in wie fern das pflegliche Ausmaß im Sinn des § 80 Abs 1 und 2 Frostgesetz 1975 eingehalten wird oder nicht. Auch der vorgebrachte Schutz des angrenzenden Straßenraumes war im vorliegenden Fall nicht relevant, einerseits, weil sich zum Schutz des Straßenraums auch aus dem Forstgesetz keine Ausmaße der Genehmigungspflicht ergibt, andererseits, weil nach dem eigenen Vorbringen des Beschwerdeführers teilweise auch Parkplätze geschützt werden sollten, welche ihrerseits auf Waldgrund gelegen sind. Schon alleine weil das Abstellen von Kraftfahrzeugen im Wald nicht zulässig ist, kann die Fällung zum Schutz dieser illegalen Abstellflächen auch jedenfalls nicht als tauglicher Rechtfertigungsgrund anerkannt werden. Insgesamt wird allerdings festgehalten, dass im vorliegenden Fall eben ein Kahlhieb vorgenommen wurde und nicht die Entnahme einzelner Stämme.
Der Beschwerdeführer hat im Rahmen der mündlichen Verhandlung selbst zugegeben, dass die Entfernung der Baumstämme in seinem Auftrag erfolgt ist. Die Übertretung steht daher insgesamt in objektiver Hinsicht fest.
Gemäß § 5 Abs 1 VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Im Falle eines "Ungehorsamsdeliktes" - als welches sich auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung darstellt - tritt somit insofern eine Verlagerung der Behauptungslast ein, als die Behörde lediglich die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes zu beweisen hat, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.
Der Beschwerdeführer hat nichts vorgebracht, was Zweifel an seinem Verschulden aufkommen ließe. Festgehalten wird, dass die Entfernung im Auftrag des Beschwerdeführers erfolgt ist. Insofern ist dem Beschwerdeführer die Übertretung auch subjektiv zur Last zu legen, wobei beim Ausmaß des Verschuldens von Fahrlässigkeit auszugehen ist.
Nach § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Nach § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Das Forstgesetz sieht bei Übertretungen, wie sie dem Beschwerdeführer zur Last gelegt werden, Geldstrafe von bis zu Euro 7.270,00 vor. Die belangte Behörde hat mit der Festsetzung der Geldstrafe in der Höhe von Euro 400,00 diesen Strafrahmen lediglich zu ca 5,5 % ausgeschöpft. Die Geldstrafe bewegt sich daher am untersten Ende des vorgesehenen Strafrahmens. Besondere Erschwernis- oder Milderungsgründe waren im vorliegenden Fall nicht zu berücksichtigen. Zumal der Beschwerdeführer trotz ausdrücklicher Befragung durch das Landesverwaltungsgericht Tirol keine Angaben zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen gemacht hat, ist jedenfalls von zumindest durchschnittlichen wirtschaftlichen Verhältnissen auszugehen. Der Unrechtsgehalt der vorliegenden Übertretung wiegt schwer. So wird der Schutz unreifer Hochwaldbestände ausdrücklich durch das Forstgesetz 1975 normiert und hat der Beschwerdeführer gegen diese Schutzbestimmung verstoßen. Insgesamt erweist sich daher die ausgesprochene Geldstrafe als schuld- und tatangemessen. Vor dem Hintergrund der Abweisung der Beschwerde war ein Kostenersatz für das Beschwerdeverfahren vorzuschreiben.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. So waren im vorliegenden Fall im Wesentlichen Sachverhaltsfragen und nicht Rechtsfragen zu klären.
Hinweis:
Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.
Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag. Dünser
(Richter)
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.