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LVwG-2022/45/3233-13•LVwG T LVwG-2022/45/3233-13
LVwG-2022/45/3233-13Landesverwaltungsgericht03.08.2023
Amtsärztliche Beurteilung; Subsidiarität; chronisches körperliches Leiden;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Stemmer über die Beschwerde der AA, vertreten durch Rechtsanwalt BB, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Z vom 23.09.2022, Zl ***, betreffend eine Angelegenheit nach dem Tiroler Teilhabegesetz (TTHG), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Spruch des angefochtenen Bescheides hat anstelle von „Der Antrag von“ „Der Antrag betreffend“ zu lauten.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 23.09.2022 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Gewährung der Leistung Arbeitsplatzzuschuss für CC gemäß den Bestimmungen des Tiroler Teilhabegesetzes abgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde aus, die Amtsärztin habe den beantragten Arbeitsplatzzuschuss nicht befürwortet, da der Arbeitnehmer arbeitsfähig und für den Arbeitsmarkt geeignet sei. Vor diesem Hintergrund sei es nicht nachvollziehbar, weshalb der Arbeitnehmer nur in einem integrativen Betrieb bzw in einer geschützten Werkstätte arbeiten könne. Es seien auch keine entsprechenden Unterlagen vorgelegt worden, die dies belegen könnten.
Dagegen erhob die rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde und führte darin im Wesentlichen aus, der Spruch des angefochtenen Bescheides sei nicht korrekt, da Antragstellerin die Beschwerdeführerin sei und nicht der betroffene Arbeitnehmer. Die Ablehnung des beantragten Zuschusses mit bloßem Verweis auf die Arbeitsfähigkeit des Arbeitnehmers sei verfehlt. Nach diesem Verständnis wäre ein Arbeitsplatzzuschuss lediglich für arbeitsunfähige bzw nicht für den Arbeitsmarkt geeignete Menschen möglich, „was nicht nur vollkommen sinnwidrig, vielmehr regelrecht pervers“ sei. Das TTHG stelle entgegen der Rechtsauffassung der Behörde nicht etwa auf einen gesetzlichen Ausschluss auch am allgemeinen ersten Arbeitsmarkt einsatzfähiger Menschen mit Behinderungen ab, sei somit aber auch nicht lediglich auf begünstigte Behinderte iSd BEinStG anwendbar. Gerade § 11 Abs 1 BEinStG bedinge für integrative Betriebe eine entsprechend erforderliche Arbeitsfähigkeit der Mitarbeiter im Sinne einer wirtschaftlich vertretbaren Mindestleistungsfähigkeit. Das TTHG stelle auch nicht auf einen Mindestgrad der Behinderung ab, vielmehr sei Voraussetzung für die Gewährung eines Zuschusses lediglich das Vorliegen der – von der belangten Behörde insoweit auch nicht zutreffend beleuchteten – Voraussetzungen nach § 3 lit a TTHG. Der Ansatz einen Leistungsanspruch nach dem TTHG für „nur in einem integrativen Betrieb“ iSd § 11 BEinStG arbeitseinsatzfähigen Person zu beschränken, sei gesetzlich somit nicht gedeckt und materiell rechtswidrig. Gesetzliche Aufgabe der integrativen Betriebe nach § 11 BEinstG sei es unter anderem auch, Menschen mit Behinderung auf den ersten Arbeitsmarkt vorzubereiten und sodann zu integrieren. Der betroffene Arbeitnehmer erfülle die gesetzlich normierten Voraussetzungen des § 3 lit a TTHG und sei somit „Mensch mit Behinderung“, wobei der Grad der Behinderung 40% sei. Die beantragte Leistung könne auch nicht mit der Argumentation verweigert werden, der Arbeitnehmer habe kein fachärztliches Gutachten vorgelegt. § 32 TTHG sehe zwar die Mitwirkung der Partei vor, bedinge aber kein „Nachweisdiktat der Behörde“. Abschließend beantragte die Beschwerdeführerin der Beschwerde Folge zu geben und den beantragten Arbeitsplatzzuschuss nach § 16 TTHG zuzuerkennen; in eventu den angefochtenen Bescheid zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen.
Am 23.03.2023 fand am Landesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, in deren Rahmen der Sachverhalt mit der Beschwerdeführerin erörtert und der betroffene Arbeitnehmer einvernommen wurde.
In Folge der Verhandlung erging mit Schreiben des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 28.03.2023 das Ersuchen um amtsärztliche Stellungnahme zur medizinischen Beurteilung der Behinderung gemäß § 29 TTHG an die Landessanitätsdirektion, der am 12.04.2023 nachgekommen wurde (vgl Zl LSD-K-7/1/2/21-2023). In der Folge erging mit Schreiben des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 13.04.2023 das Ersuchen um psycho-soziale Beurteilung gemäß § 30 TTHG an die Abteilung Inklusion und Kinder- und Jugendhilfe beim Amt der Tiroler Landesregierung. Diese Beurteilung erfolgte am 14.06.2023 (Zl ***) nach einem persönlichen Gespräch mit dem betroffenen Arbeitnehmer. Beide Stellungnahmen samt den entsprechenden Gutachtensersuchen wurden den Parteien gemäß § 45 Abs 3 AVG zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, dazu binnen zwei Wochen Stellung zu nehmen. Bis dato erfolgte keine Rückmeldung.
II.Sachverhalt:
Am 20.05.2021 stellte die Beschwerdeführerin den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Lohnkostenzuschuss nach § 16 Tiroler Teilhabegesetz für ihren Arbeitnehmer CC.
CC ist am 12.05.1976 geboren und syrischer Staatsangehöriger. Er kam 2015 nach Österreich und ist anerkannter Asylberechtigter in Österreich. Vor seiner Flucht nach Österreich hat er in Syrien als Volksschullehrer gearbeitet. Er hat Deutschprüfungen bis zum Niveau A2 absolviert.
Bei Herrn CC besteht ein chronisches körperliches Leiden als Folgezustand nach zweimaliger Bandscheibenoperation, dessen Dauer sechs Monate übersteigt (vgl Amtsärztliche Stellungnahme zur medizinischen Beurteilung der Behinderung gemäß § 29 TTHG vom 12.04.2023, OZ 8). Konkret wirkt sich diese Beeinträchtigung darin aus, dass Herr CC nicht dauerhaft stehen oder sitzen kann, sondern die Position immer wieder wechseln muss. Bei entsprechender Schonung ist er schmerzfrei, bei schwerer körperlichen Tätigkeit verspürt er Schmerzen. Mit Bescheid des Sozialministeriumservice vom 26.11.2019 wurde ein Grad der Behinderung von 40% festgestellt.
Herr CC war von 01.05.2021 bis 31.12.2022 bei der Beschwerdeführerin beschäftigt. Er war in der Montage beschäftigt, konkret hat er Elektrokomponenten in Haushaltsgetreidemühlen eingebaut. Als Hilfsmittel wurde ihm ein Stuhl, der der Wirbelsäulenentlastung dient, zur Verfügung gestellt, ebenso war die Höhe des Bandes, an dem er arbeitete, verstellbar. Das Dienstverhältnis war zunächst auf ein Jahr befristet und wurde dann verlängert. Nachdem sich die Einsatzbereitschaft und die Arbeitsleistung zunehmend verschlechterten, wurde das Dienstverhältnis per 31.12.2022 von Seiten der Beschwerdeführerin beendet (vgl Beurteilungsbogen für Mitarbeiterinnen, OZ 5, Beilage 2). Aktuell ist Herr CC beim AMS arbeitssuchend gemeldet.
Die vom Landesverwaltungsgericht eingeholte „Psycho-soziale Beurteilung gemäß § 30 TTHG“ kommt nach einem persönlichen Gespräch mit Herrn CC zu folgender Conclusio:
„Im Rahmen des Lokalaugenscheines wurde der Eindruck gewonnen, dass Herr CC durchaus einer Arbeit am ersten Arbeitsmarkt nachgehen kann und auch möchte, sofern der Arbeitsplatz seinen Bedürfnissen entsprechend adaptiert ist. Dafür hätten verschiedene Förderungen des Bundes in Anspruch genommen werden können.
Vom Sozialministeriumservice wird die Schaffung von barrierefreien Arbeitsplätzen finanziell gefördert, eine allfällige Eingliederungsbeihilfe hätte das Arbeitsmarktservice finanzieren können.
Die Anstellung in einer Spezialeinrichtung wie der AA war aus fachlicher Sicht nicht erforderlich und zweckmäßig. Die Teilhabe von Herr CC konnte dadurch auch nicht nachhaltig gestärkt werden.“
III.Beweiswürdigung:
Dieser Sachverhalt ergibt sich in unzweifelhafter und unstrittiger Weise aus der dem Landesverwaltungsgericht vorliegenden Aktenlage. Von den Parteien wurde zu den vom Landesverwaltungsgericht eingeholten Stellungnahmen nach § 29 TTHG sowie § 30 TTHG keine Äußerung erstattet und konnten diese somit den Feststellungen zugrunde gelegt werden.
IV.Rechtslage:
Die verfahrensgegenständlich relevanten Bestimmungen des Tiroler Teilhabegesetzes (TTHG), LGBl Nr 32/2018 idF LGBl Nr 62/2022, lauten wie folgt:
§ 2
Grundsätze
(1) Leistungen und Zuschüsse nach diesem Gesetz
a) müssen im Hinblick auf die Gegebenheiten des Einzelfalls in ihrer Gesamtheit erforderlich und geeignet sein, die Ziele nach § 1 Abs. 1 zu erreichen,
b) sind regional anzubieten,
c) haben dazu beizutragen, dass Menschen mit Behinderungen ein Zugang zu Information und Kommunikation ermöglicht wird,
d) haben dazu beizutragen, dass Menschen mit Behinderungen Ausbildungen absolvieren, Erwerbstätigkeiten ausüben oder tagesstrukturierende Angebote in Anspruch nehmen können,
e) haben dazu beizutragen, dass Menschen mit Behinderungen zwischen Unterstützungsleistungen für ein selbstständiges Wohnen im häuslichen Umfeld oder Wohnen in organisierten Wohnformen der Behindertenhilfe wählen können,
f) müssen eine angemessene Mobilität der Menschen mit Behinderungen ermöglichen,
g) sind unter Bedachtnahme auf die anerkannten wissenschaftlichen Erkenntnisse zu gewähren,
h) sind nur auf Antrag zu gewähren.
(2) Hat der Mensch mit Behinderungen
a) Anspruch auf gleichartige oder ähnliche Leistungen und Zuschüsse nach anderen in- oder ausländischen Rechtsvorschriften oder nach statutarischen oder vertraglichen Regelungen oder
b) privatrechtliche Ansprüche gegenüber Dritten, die dem gleichen Zweck wie Leistungen bzw. Zuschüsse nach diesem Gesetz dienen,
so darf eine Leistung bzw. ein Zuschuss nach diesem Gesetz nicht gewährt werden (Subsidiarität).
[…]
§ 3
Begriffsbestimmungen
Im Sinn dieses Gesetzes gelten als:
a) Mensch mit Behinderungen: ein Mensch, der langfristige körperliche, psychische, intellektuelle Beeinträchtigungen oder Sinnesbeeinträchtigungen hat, die ihn in Wechselwirkung mit verschiedenen Barrieren an der vollen und wirksamen Teilhabe, gleichberechtigt mit anderen, an der Gesellschaft hindern können.
[…]
§ 4
Anspruchsvoraussetzungen
(1) Voraussetzungen für die Gewährung einer Leistung bzw. eines Zuschusses sind:
a) das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 3 lit. a,
b) die österreichische Staatsbürgerschaft,
c) ein Hauptwohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, ein dauernder Aufenthalt in Tirol, es sei denn, der Mensch mit Behinderungen verlegt aufgrund einer nach diesem Gesetz bewilligten stationären Leistung seinen Hauptwohnsitz in ein anderes Land oder ins Ausland,
d) die Aussicht, dass durch die beantragte Maßnahme die Teilhabe des Menschen mit Behinderungen am gesellschaftlichen Leben tatsächlich gestärkt werden kann, und
e) die Bereitschaft des Menschen mit Behinderungen bzw. seiner gesetzlichen Vertreterin, bei der Antragstellung und der Durchführung des Verfahrens zur Gewährung der Leistung bzw. des Zuschusses im Rahmen ihrer Möglichkeiten mitzuwirken.
(2) Österreichischen Staatsbürgerinnen sind folgende Personen gleichgestellt, sofern sie sich nach den fremdenrechtlichen Vorschriften rechtmäßig in Tirol aufhalten:
a) Unionsbürgerinnen und Staatsangehörige anderer Vertragsstaaten des EWR-Abkommens und der Schweiz sowie deren Familienangehörige; zu den Familienangehörigen zählen:
2. ihre eingetragenen Partnerinnen,
3. ihre Verwandten und die Verwandten ihrer Ehegattinnen oder eingetragenen Partnerinnen in gerade absteigender Linie bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres und, sofern sie ihnen Unterhalt gewähren, darüber hinaus, und
4. ihre Verwandten und die Verwandten ihrer Ehegattinnen oder eingetragenen Partnerinnen in gerade aufsteigender Linie, sofern sie ihnen Unterhalt gewähren,
b) Fremde, soweit sie aufgrund von sonstigen Verträgen im Rahmen der europäischen Integration Unionsbürgerinnen hinsichtlich der Arbeitsbedingungen oder der Bedingungen der Niederlassung gleichgestellt sind,
c) Fremde, soweit sie aufgrund von anderen Staatsverträgen österreichischen Staatsbürgerinnen gleichgestellt sind,
d) Fremde, die Familienangehörige im Sinn der lit. a von österreichischen Staatsbürgerinnen sind,
e) Personen, denen der Status der Asylberechtigten nach dem Asylgesetz 2005 oder nach früheren asylrechtlichen Vorschriften zuerkannt wurde,
f) Fremde, denen der Status der subsidiär Schutzberechtigten nach § 8 des Asylgesetzes 2005 zuerkannt wurde,
g) Fremde mit
1. einem Aufenthaltstitel Blaue Karte EU nach § 42 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes – NAG oder Daueraufenthalt – EU nach § 45 NAG oder
2. einer nach früheren bundesgesetzlichen Bestimmungen erteilten Aufenthalts- oder Niederlassungsberechtigung, die als Aufenthaltstitel im Sinn der Z 1 weiter gilt (§ 81 Abs. 2 NAG in Verbindung mit § 11 Abs. 3 der Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung – NAG-DV, BGBl. II Nr. 451/2005, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 231/2017), oder
3. einem Aufenthaltstitel Daueraufenthalt – EU eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union und einer Rot-Weiß-Rot – Karte nach § 49 Abs. 2 NAG, einer Rot-Weiß-Rot – Karte plus nach § 41a NAG oder einer Niederlassungsbewilligung nach § 49 Abs. 4 NAG oder
4. einem Aufenthaltstitel „Artikel 50 EUV“ nach § 8 Abs. 1 Z 13 NAG,
h) Personen, die Forscherinnen, Studentinnen oder Au-pair-Kräfte im Sinn der Richtlinie 2016/801/EU sind,
i) Personen, die Praktikantinnen im Sinn der Richtlinie 2016/801/EU sind, sofern sie einer sozialversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit nachkommen oder nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe beziehen,
j) sonstige Fremde, die seit mindestens drei Jahren in Tirol durchgehend ihren Hauptwohnsitz oder dauernden Aufenthalt haben oder die das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet haben und in Tirol geboren wurden.
§ 16
Arbeitsplatzzuschüsse
(1) Dienstgeberinnen, die Menschen mit Behinderungen rechtmäßig unter Einhaltung der arbeits- und sozialrechtlichen Bestimmungen beschäftigen, können für die Dauer der Beschäftigung Lohnkostenzuschüsse (Abs. 2) und Mentorenzuschüsse (Abs. 3) gewährt werden.
(2) Die Höhe des Lohnkostenzuschusses ist unter Berücksichtigung der individuellen Leistungsfähigkeit und des kollektivvertraglich vereinbarten Bruttoentgelts bzw. bei Fehlen eines Kollektivvertrags des tatsächlichen bzw. gesetzlich festgelegten Bruttolohnes zu bemessen. Lohnnebenkosten sind dabei nicht zu berücksichtigen.
(3) Menschen mit Behinderungen kann für die Dauer ihres Dienst- oder Arbeitsverhältnisses eine andere Beschäftigte der Dienstgeberin als Mentorin zur Verfügung gestellt werden. Diese Mentorin dient dem Menschen mit Behinderungen als Ansprechperson und ist Vermittlerin im Betrieb. Für diese Leistung kann der Dienstgeberin zum Lohnkostenzuschuss zusätzlich ein Mentorenzuschuss gewährt werden. Voraussetzung dafür ist, dass gleichzeitig die Leistung Inklusive Arbeit (§ 11 Abs. 2 lit. g) gewährt wird.
(4) Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Gewährung von Arbeitsplatzzuschüssen und die Angemessenheit ihrer Höhe sind in regelmäßigen Abständen, mindestens jedoch alle zwei Jahre, zu überprüfen.
(5) Die Landesregierung kann durch Verordnung die maximal zulässige Höhe der Lohnkosten- und Mentorenzuschüsse festlegen.
§ 29
Medizinische Beurteilung der Behinderungen
(1) Für die Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen nach § 3 lit. a insbesondere der Art und Schwere der jeweiligen Behinderungen, ist eine amtsärztliche Stellungnahme einzuholen. Wenn es zur zuverlässigen Beurteilung erforderlich ist, kann dem Menschen mit Behinderungen die Beibringung ergänzender psychologischer, ärztlicher und sonstiger im Einzelfall notwendiger Befunde aufgetragen werden.
(2) Von der Einholung einer amtsärztlichen Stellungnahme kann abgesehen werden, soweit anlässlich einer früheren Antragstellung bereits eine Beurteilung nach Abs. 1 erfolgt ist, es sei denn, dass besondere Umstände oder die Art der beantragten Maßnahme eine neuerliche Beurteilung erfordern. Haben sich seit dem Zeitpunkt der Beurteilung die nach § 3 lit. a maßgeblichen Umstände wesentlich geändert, so hat jedenfalls eine neuerliche Beurteilung zu erfolgen.
§ 30
Inhaltliche Beurteilung der beantragten Leistung bzw. des beantragten Zuschusses
(1) Die Erforderlichkeit und Zweckmäßigkeit sowie das notwendige Ausmaß einer beantragten Leistung im Hinblick auf die Stärkung der Teilhabe des Menschen mit Behinderungen am gesellschaftlichen Leben ist mit Ausnahme der Therapien (§ 8), der Zuschüsse für Lohnkosten der Schulassistenz (§ 18) sowie der Zuschüsse für Lohnkosten der Integrationsgruppen in Kinderkrippen, Kindergärten und Horten (§ 19) unter Heranziehung einer Sachverständigen zu beurteilen, sofern dies nicht bereits anhand normierter und objektiv überprüfbare Kriterien erfolgen kann. Als Sachverständige kommen insbesondere Personen mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung im psycho-sozialen Bereich in Betracht.
(2) Die Erforderlichkeit und Zweckmäßigkeit sowie das notwendige Ausmaß einer beantragten Leistung nach § 8 ist unter Heranziehung einer Amtsärztin zu beurteilen.
(3) Im Fall der beabsichtigten Verlängerung einer bereits gewährten bzw. laufenden Leistung ist bei der Beurteilung der Verlaufsbericht der Dienstleisterin zu berücksichtigen.
V.Erwägungen:
Zum vorgebrachten Beschwerdepunkt des mangelhaften Spruches:
Die Beschwerdeführerin bringt vor, der Spruch des angefochtenen Bescheides sei nicht korrekt, da Antragstellerin die Beschwerdeführerin sei und nicht der betroffene Arbeitnehmer. Dazu ist festzuhalten, dass aus der Gesamtschau der Spruchfassung insbesondere auch des Einleitungssatzes, in dem dezidiert ausgeführt wird, dass „über den Antrag von der Einrichtung AA, adressiert in **** Y, Adresse 2, vom 27.05.2021 über Gewährung der Leistung Arbeitsplatzzuschuss“ abgesprochen wird, sowie der Begründung klar hervorgeht, über wessen bzw welchen Antrag abgesprochen wurde. Zur Klarstellung des unmissverständlich zum Ausdruck gekommenen Willens der Behörde wird der Spruch des angefochtenen Bescheides von „Der Antrag von CC“ auf „Der Antrag betreffend Abdelhamit CC“ abgeändert.
Zum Leistungsanspruch
Der verfahrensgegenständlich wesentliche § 16 Abs 1 Tiroler Teilhabegesetz (TTHG) sieht vor, dass Dienstgeberinnen, die Menschen mit Behinderungen rechtmäßig unter Einhaltung der arbeits- und sozialrechtlichen Bestimmungen beschäftigen, für die Dauer der Beschäftigung Lohnkostenzuschüsse gewährt werden können.
In diesem Zusammenhang normiert § 4 TTHG die allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung eines solchen Zuschusses: Diese sind das Vorliegen eines „Mensch mit Behinderung“ iSd § 3 lit a, die österreichische Staatsbürgerschaft oder eine entsprechende Gleichstellung, Hauptwohnsitz in Tirol, die Aussicht, dass durch die beantragte Maßnahme die Teilhabe des Menschen mit Behinderungen am gesellschaftlichen Leben tatsächlich gestärkt werden kann, sowie die Bereitschaft zur Mitwirkung am Verfahren.
Für die Begriffsbestimmung des „Menschen mit Behinderungen“ (§ 3 lit a TTHG) wurde die neue Übersetzung der UN-Behindertenkonvention (Art 1 zweiter Satz) als Grundlage gewählt. Damit sollte auch der Umsetzung der UN-Behindertenkonvention Nachdruck verliehen werden (vgl dazu Erläuternde Bemerkungen zu § 3). Demnach ist ein „Mensch mit Behinderung“ ein Mensch, der langfristige, körperliche, psychische, intellektuelle Beeinträchtigungen oder Sinnesbeeinträchtigungen hat, die ihn in Wechselwirkung mit verschiedenen Barrieren an der vollen und wirksamen Teilhabe, gleichberechtigt mit anderen, an der Gesellschaft hindern können“. Die UN-Behindertenkommission hat dabei bewusst auf eine konkrete Mindestfrist der Beeinträchtigung verzichtet und dies bewusst offengehalten (vgl dazu Universität Z, Rechtswissenschaftliche Fakultät, „Gutachten über die aus dem UN-Übereinkommen über die Rechte von Menschenmit Behinderungen erwachsenden Verpflichtungen Österreichs“, Februar 2014, S 116). Der Gesetzgeber des Tiroler Teilhabegesetzes hat demgegenüber zu dieser Frage in seinen Erläuternden Bemerkungen ausgeführt, dass unter „langfristigen“ Beeinträchtigungen im Sinne dieses Gesetzes in Anlehnung an Regelungen anderer Länder bzw des Bundes Beeinträchtigungen zu verstehen sind, deren Dauer sechs Monate übersteigt und die Begriffsbestimmung der UN-Behindertenkonvention insofern für das TTHG zeitlich determiniert. Somit ist nach dem TTHG davon auszugehen, dass ein Mensch mit Behinderung vorliegt, wenn die Beeinträchtigung eine Dauer von sechs Monaten übersteigt.
Hinsichtlich der Beurteilung der Frage, ob ein „Mensch mit Behinderung“ iSd § 3 lit a TTHG vorliegt, sieht das TTHG in seinem § 29 vor, dass eine amtsärztliche Stellungnahme einzuholen ist. Dieser Verfahrensvorschrift ist das Landesverwaltungsgericht nachgekommen (vgl Stellungnahmeersuchen vom 28.03.2023), nachdem zuvor diese Frage von den von der belangten Behörde eingeholten amtsärztlichen Stellungnahmen vom 23.11.2021, 26.01.2022 und 05.05.2022 nicht beurteilt worden war.
Die Amtsärztin der Landessanitätsdirektion hat in ihrer Stellungnahme vom 12.04.2023 festgestellt, dass beim betroffenen Arbeitnehmer „ein chronisches körperliches Leiden – als Folgezustand nach 2-maliger Bandscheibenoperation – dessen Dauer sechs Monate übersteigt“ besteht. Im Sinne der vom Gesetzgeber des TTHG vorgenommenen zeitlichen Determinierung war somit von einem „Menschen mit Behinderung“ iSd § 3 lit a TTHG auszugehen, sodass diese Voraussetzung vorlag.
Die Verfahrensvorschriften des § 30 Abs 1 TTHG sehen im Anschluss der medizinischen Beurteilung der Behinderung nach § 29 TTHG zwingend vor, dass die Erforderlichkeit und Zweckmäßigkeit sowie das notwendige Ausmaß einer beantragten Leistung im Hinblick auf die Stärkung der Teilhabe des Menschen mit Behinderungen am gesellschaftlichen Leben unter Heranziehung einer Sachverständigen aus dem psycho-sozialen Bereich zu beurteilen ist. In der von der belangten Behörde eingeholten Stellungnahme vom 06.05.2022 wurde die Maßnahme unter Verweis auf die negative amtsärztliche Stellungnahme als nicht notwendig und zweckmäßig nicht befürwortet. Eine eigenständige Beurteilung erfolgte dabei nicht.
Aufgrund der vom Landesverwaltungsgericht bei der Abteilung Inklusion eingeholten Beurteilung gemäß § 30 TTHG ergab sich – nach einem persönlichen Gespräch mit dem betroffenen Arbeitnehmer im Zuge eines Hausbesuches – wie in den Feststellungen ausgeführt, dass die beantragte Leistung aus fachlicher Sicht als nicht erforderlich und zweckmäßig erachtet wird. Dies unter Hinweis darauf, dass der Arbeitnehmer schon jetzt am ersten Arbeitsmarkt teilnehmen könnte und es für eine in seinem Fall allenfalls erforderliche Schaffung von barrierefreien Arbeitsplätzen entsprechende finanzielle Förderungen durch das Sozialministeriumservice gibt und eine allfällige Eingliederungshilfe das Arbeitsmarktservice finanzieren hätte können. Dieser Stellungnahme wurde von keiner der Parteien entgegengetreten. Insbesondere wird in dieser Stellungnahme auch auf den dem TTHG innewohnenden Grundsatz der Subsidiarität verwiesen, der in § 2 Abs 2 TTHG explizit normiert ist.
Im Ergebnis war daher aufgrund der vorliegenden negativen Stellungnahme gemäß § 30 TTHG sowie des dem TTHG innewohnenden Subsidiaritätsprinzips die Beschwerde als unbegründet abzuweisen und die abweisende Entscheidung der belangten Behörde zu bestätigen.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr.in Stemmer
(Richterin)
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