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LVwG-2023/44/1804-1•LVwG T LVwG-2023/44/1804-1
LVwG-2023/44/1804-1Landesverwaltungsgericht02.08.2023
Kein Fahrzeuglenker sondern Gewerbeinhaber; Suchtgift;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Spielmann über die Beschwerde des AA, Adresse 1, **** Z, gegen den Spruchpunkt 4. des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Y vom 16.06.2023, Zahl ***, betreffend eines Strafverfahrens nach dem GelverkG
zu Recht:
1. Der Beschwerde wird Folge gegeben, der Spruchpunkt 4. des angefochtenen Straferkenntnisses behoben und das diesbezügliche Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahren:
Mit Spruchpunkt 4 des angefochtenen Straferkenntnisses wurde dem Beschwerdeführer Folgendes zur Last gelegt:
„Datum/Zeit:01.04.2023, 16:45 Uhr
Ort:**** X, Adresse 2, Terminal
Betroffenes Fahrzeug:PKW, Kennzeichen: *** (A)
Sie haben als Gewerbeinhaber (konzessioniertes Gewerbe: Personenbeförderungsgewerbe mit PKW - Taxi) mit Gewerbestandort in **** Z, Adresse 3, verwaltungsstrafrechtlich zu verantworten, dass die Bestimmungen bzw. Vorschriften der Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr 1994 - B01994, BGBl. Nr. 951/1993 idF BGBl. II Nr. 408/2020, nicht eingehalten wurden. Das Taxikraftfahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen *** (Ersatzfahrzeug) wurde an BB als Lenker überlassen und von diesem im Fahrdienst verwendet, obwohl dieser den Fahrdienst in einem durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand angetreten hat.“
Dadurch habe er gegen § 3 Z 3 der Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr 1994 (BO 1994) verstoßen und sei gemäß § 25 Abs 1 BO 1994 iVm § 15 Abs 1 Z 5 Gelegenheitsverkehrs-Gesetz 1996 (GelverkG) mit einer Geldstrafe in Höhe von € 300,- (Ersatzfreiheitsstrafe 13 Stunden) zu bestrafen.
Dagegen richtet sich seine fristgerechte Beschwerde vom 04.07.2023, wonach der Lenker bei Dienstantritt keine Anzeichen von Fahruntüchtigkeit aufgewiesen habe. Im Gegensatz zur Exekutive, die auf Basis gesetzlicher Ermächtigung Suchtgiftkontrollen vornehmen könnten, sei ihm dies als Privatunternehmer untersagt. Er könne nur einschreiten, wenn der Lenker sichtbare Symptome erkennen lasse.
II.Rechtslage:
Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr (BO 1994):
„§ 3. Dem Lenker eines Fahrzeuges im Sinne dieser Verordnung ist untersagt:
(…)
3. den Fahrdienst in einem durch Medikamente oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand oder in einer hiefür sonst nicht geeigneten körperlichen oder geistigen Verfassung anzutreten;
4. während des Fahrdienstes Alkohol, die körperliche oder geistige Verfassung beeinträchtigende Medikamente oder Suchtgifte zu sich zu nehmen.
(…)
Strafbestimmungen
§ 25. (1) Übertretungen von Bestimmungen dieser Verordnung sind als Verwaltungsübertretungen nach § 15 Abs. 1 Z 5 und Abs. 5 Z 1 des Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes 1996 von der Behörde zu bestrafen.“
Gelegenheitsverkehrs-Gesetz 1996 (GelverkG):
„Strafbestimmungen
§ 15. (1) Abgesehen von gemäß dem V. Hauptstück der GewO 1994 zu ahndenden Verwaltungsübertretungen begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu 7 267 Euro zu ahnden ist, wer als Unternehmer
(…)
5. andere als die in Z 1 bis 4 genannten Gebote oder Verbote dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen nicht einhält;
(…)
(5) Eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro zu ahnden ist, begeht, wer als Lenker
1. Gebote oder Verbote dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen nicht einhält;
(…)“
III.Erwägungen:
Täter einer Übertretung nach § 3 Z 3 BO 1994 ist der Fahrzeuglenker. Dem Beschwerdeführer wurde die Tat aber nicht als Fahrzeuglenker, sondern als Gewerbeinhaber zur Last gelegt. Schon allein deshalb kann er nicht wegen eines Verstoßes gegen § 3 Z 3 BO 1994 bestraft werden.
Abgesehen davon wird dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, dass der Fahrzeuglenker den Fahrdienst in einem durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand angetreten habe. Ein Beweismittel, das diesen Tatvorwurf untermauern würde, ist im Strafverfahren jedoch nicht zu Tage getreten. Die Behörde stützt sich lediglich auf die Anzeige der Landespolizeidirektion, wonach der Lenker bei der Fahrzeugkontrolle – während des Taxidienstes – Symptome einer Suchtgiftbeeinträchtigung aufgewiesen habe und ein anschließender Urintest zu einem positiven THC-Ergebnis geführt habe.
Dass dieser Zustand bereits im Zeitpunkt des Fahrtantrittes vorgelegen haben könnte, wird vom Beschwerdeführer bestritten und kann den vorliegenden Beweismitteln nicht entnommen werden; möglich ist auch eine Übertretung des § 3 Z 4 BO 1994. Dem Verwaltungsgericht ist es jedenfalls verwehrt, den Tatvorwurf im Rechtsmittelverfahren dahingehend auszutauschen, dass der Lenker nicht bei Antritt der Fahrt, sondern erst im Tatzeitpunkt – also während der Fahrzeugkontrolle – in einem durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand war.
Der Beschwerde ist somit Folge zu gegeben und der vierte Spruchpunkt des angefochtenen Straferkenntnisses zu beheben. Gemäß § 44 Abs 2 VwGVG kann von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden.
IV.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen ist, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Entscheidung stützt sich auf den klaren Gesetzeswortlaut, wonach nur der Fahrzeuglenker als Täter des § 3 Z 3 BO 1994 in Betracht kommt.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.
Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag. Spielmann
(Richter)
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