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LVwG-2022/15/2582-7Landesverwaltungsgericht02.08.2023
Wiederherstellungsauftrag
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Dünser über die Beschwerde von Herrn AA, vertreten durch Rechtsanwalt BB, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 16.08.2022, Zl ***, betreffend Wiederherstellungsauftrag nach dem TNSchG 2005, nach Durchführung von öffentlichen mündlichen Verhandlungen,
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als dass Spruchpunkt 2. wie folgt ergänzt wird:
„Alternativ dazu kann eine aus fünf Stieleichen bestehende Bepflanzungsgruppe durch eine aus fünf Walnussbäumen bestehende Bepflanzungsgruppe und eine aus fünf Linden bestehende Bepflanzungsgruppe durch eine aus fünf Vogelkirschen bestehende Bepflanzungsgruppe ersetzt werden.“
Spruchpunkt 3. wird wie folgt ergänzt:
„Alternativ dazu kann der gesamte Baumbestand, nämlich die gesamte Gehölzgruppe als solche, abgezäunt werden, damit keine Pferde oder andere grasenden Tiere in diesem Bereich eindringen können.“
Spruchpunkt 6. hat zu laute wie folgt:
„Die Maßnahmen sind bis spätestens 30.05.2024 umzusetzen und die Fertigstellung ist der Behörde schriftlich unter Anschluss einer Fotodokumentation mitzuteilen.“
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde dem Beschwerdeführer spruchgemäß folgende Maßnahmen aufgetragen:
„Die Bezirkshauptmannschaft Y als Naturschutzbehörde gemäß § 42 Abs. 1 des Tiroler Naturschutzgesetzes 2005, LGBI. Nr. 26/2005 zuletzt geändert durch das Gesetz LGBI, Nr. 161/2021 (kurz: TNSchG 2005) entscheidet wie folgt:
Herrn AA, Adresse 2, **** X wird gemäß § 17 Abs. 1 lit. b) TNSchG 2005 aufgetragen, auf seine Kosten zur Wiederherstellung des früheren Zustandes auf Gp. **1, KG X folgende Maßnahmen durchzuführen:
1. Die Bepflanzung hat nach dem Bepflanzungsplan der Wildbach- und Lawinenverbauung vom 26.05.2020, der einen integrierenden Bestandteil dieses Bescheides bildet, zu erfolgen.
2. Die Bepflanzung hat gemäß dem, einen integrierenden Bestandteil dieses Bescheides bildenden Lageplanes so zu erfolgen, sodass der ursprüngliche Zustand der Gehölzgruppe wieder gegeben ist.
3. Die Bäume (Stieleiche, Winterlinde und Bergulme) sind jeweils mit drei Pflöcken in Dreiecksform um den Setzling herum zu versehen und mit einer verrottbaren Schnur (z.B. Kokosschnur) zu sichern. Die Straucharten bedürfen keiner Verpflockung.
4. Die beiden Aufforstungsbereiche sind mit einem geeigneten Zaun (Knotengeflecht mit einer Mindesthöhe von 1,5 m) vor Wild- und Weidetieren zu schützen.
5. Die Bepflanzung ist bei Ausfällen dauerhaft nachzusetzen.
6. Die Maßnahmen sind bis spätestens 30.05.2023 umzusetzen und die Fertigstellung ist der Behörde schriftlich unter Anschluss einer Fotodokumentation mitzuteilen.“
Dagegen richtet sich das fristgerecht erhobene Rechtsmittel in welchem vom Beschwerdeführer zunächst vorgebracht wird, dass es sich im vorliegenden Fall nicht um eine Gehölzgruppe gehandelt habe, welche überdies auch nicht außerhalb geschlossener Ortschaft gelegen sei, sodass es hier auch keine naturschutzrechtliche Bewilligung zur Entfernung derselben bedurft hätte. Weiters wird vorgebracht, dass im Bereich der Gehölzgruppe ein massiver Borkenkäferbefall vorhanden gewesen sei. So hätten im März und April 2020 aufgrund Gefahr in Verzug und Umsturzgefahr aus Sicherheitsgründen zumindest 11 Stück Fichtenbäume entfernt werden müssen. Aufgrund dieses bereits gegebenen Borkenkäferbefalles bei Bäumen der Gehölzgruppe einerseits sowie andererseits des Umstandes, dass die Gehölzgruppen im vom Beschwerdeführer landwirtschaftlich und für seinen Pferde- bzw Reitsportbetrieb genutzten Wiesen und Koppelfeldbereich gelegen seien, handle es sich bei der Entfernung der Gehölzgruppe um eine zulässige agrarische und landwirtschaftliche Arrondierungs- und Begrünungsmaßnahme, somit um eine Maßnahme der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung, die keiner entsprechenden gesonderten naturschutzrechtlichen Bewilligung bedurft habe. Dieses Argument wurde näher begründet. Außerdem wurde im Antrag vorgebracht, dass auch eine Verschiebung der Bepflanzung zulässig und geboten sei, zumal damit auch den Interessen des Naturschutzes entsprochen werde. Insgesamt wurde die Maßnahme als unverhältnismäßig kritisiert, da durch diese bekämpfte bescheidmäßige Wiederherstellung wertvolle und für die landwirtschaftliche Pferdewirtschaft unbedingt erforderliche Weide- und Koppelfläche wiederum entfernt werden müsse.
Weiters wurde vorgebracht, dass der von der belangten Behörde vorgelegte Bepflanzungsplan zu groß festgelegt worden sei. So sei die tatsächliche Fläche wesentlich geringer gewesen und habe lediglich rund 544 m² sowie 269 m² betragen. Angemerkt wird im Rechtsmittel überdies, dass bei der belangten Behörde ein Antrag auf nachträgliche Erteilung der naturschutzrechtlichen Bewilligung für die Entfernung der Gehölzgruppe eingebracht worden sei und dabei auch eine alternative Ausgleichsfläche und Ausgleichsmaßnahmen angeboten bzw vorgeschlagen worden seien, die insgesamt einen Mehrnutzen und Mehrvorteil im Hinblick auf den Naturschutz und dessen Grundsätze biete.
Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat in der vorliegenden Beschwerdesache am 12.01.2023 sowie am 15.06.2023 öffentliche mündliche Verhandlungen durchgeführt. Dabei wurden neben dem Beschwerdeführer ein forstfachlicher Amtssachverständiger und ein naturkundefachlicher Amtssachverständiger einvernommen. An der mündlichen Verhandlung teilgenommen hat auch ein Vertreter des Landesumweltanwaltes.
II.Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer betreibt in X einen Pferdestall / eine Reitsportanlage. Unmittelbar südlich angrenzend an der auf der GP **2, KG X gelegenen Reitsportanlage, nämlich auf der GP **1, KG X, hat der Beschwerdeführer zwei nicht als Wald einzustufende Gehölzgruppen entfernt, ohne dass er dazu zuvor noch bei der belangten Behörde eine naturschutzrechtliche Bewilligung erwirkt hätte. Aus diesem Grund wurde dem Beschwerdeführer durch den nunmehr angefochtenen Bescheid ein naturschutzrechtlicher Wiederherstellungsauftrag erteilt.
Die Fläche, auf der die vom Beschwerdeführer entfernten Gehölzgruppen gestockt haben, ist außerhalb geschlossener Ortschaft gelegen. So beträgt der Abstand der westlichen Gehölzgruppe zum nächstgelegenen Gebäude ca 80 m. Die Gehölzgruppen haben zwischen dem Reitstall und weiter südlich gelegenen Gebäuden gestockt, wobei der Abstand zwischen dem Reitstall und dem weiter südlich gelegenen Gebäude ca 60 m betragen hat. Auch in südöstlicher Richtung hat der Abstand von der Gehölzgruppe zum nächsten Gebäude jedenfalls mehr als 50 m betragen.
Im vorliegenden Fall wurde keine Maßnahme der üblichen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung vorgenommen. Die Größe der Flächen, auf welche sich der Wiederherstellungsauftrag bezieht, wurde anhand von TIRIS-Luftbildaufnahmen von einem naturkundefachlichen Amtssachverständigen festgestellt. Der Bepflanzungsplan wurde im Zusammenwirken zwischen einem forstfachlichen Amtssachverständigen und einem naturkundefachlichen Amtssachverständigen erstellt.
III.Beweiswürdigung:
Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass er die fraglichen Gehölzgruppen entfernt hat. Soweit er im Rechtsmittel vorbringt, dass hier eine Entfernung von einzelnen Fichtenstämmen aufgrund eines Borkenkäferbefalles erforderlich gewesen ist, so wird festgehalten, dass eine einzelne Stammentnahme von mit Schädlichen befallenen Gehölzen jedenfalls zulässig ist, nicht jedoch die gesamte Entfernung einer Gehölzgruppe mit dem Ziel, die Fläche, auf welcher die Gehölzgruppe gestockt hat, einer anderen Verwendung zuzuführen. So ist im vorliegenden Fall insbesondere auch das Wurzelwerk und der begleitende Bewuchs entfernt worden.
Die Einstufung der zwei verfahrensgegenständlichen Gehölzgruppen als Gehölzgruppen im Sinne des Tiroler Naturschutzgesetzes stützt sich auf die Ausführungen des naturkundefachlichen Amtssachverständigen CC. Die Anzahl der zu setzenden Bäume ergibt sich aus dem forstfachlichen Gutachten des Amtssachverständigen der Wildbach- und Lawinenverbauung, Herrn DD. Dieser hat insbesondere auch bei der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar dargelegt, dass die Art der Bepflanzung dem Stand der Technik entspricht und durch die vorgesehene Gruppenbepflanzung sichergestellt sein soll, dass ein Leitexemplar im Zeitraum von ca 10 bis 15 Jahren gesichert aufkommen kann, wobei den restlichen Pflanzen eine Reservefunktion zukommt. Auch der Abstand zwischen den einzelnen Bäumen ergibt sich aus fachlichen Kriterien. Der forstfachliche Sachverständige hat ausgeführt, dass im vorliegenden Fall ein Pflanzenabstand von ca 3 m vorgesehen ist, was jedenfalls nicht zum Nachteil des Beschwerdeführers gemessen wurde, beträgt der übliche Abstand bei einer sonstigen Bepflanzung mit Laubgehölzen doch ca 1,7 m.
Weiters hat der forstfachliche Amtssachverständige ausgeführt, dass sich die Anzahl der Pflanzen auch aus dem aus einem Orthofoto ergebenden Zustand vor Umsetzung der Maßnahme ergibt. Festgehalten wird, dass diesen Ausführungen des forstfachlichen Amtssachverständigen, welche schlüssig und nachvollziehbar sind, nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten wurde.
Im Rahmen der mündlichen Verhandlung konnte allerdings dem Ansinnen des Beschwerdeführers insofern Rechnung getragen werden, dass bei zwei Gruppenpflanzungen statt der vorgesehenen Stieleichen bzw Linden Bepflanzungsgruppen mit jeweils Walnuss bzw Vogelkirsche erfolgen können. Dies wurde bei der vorliegenden Entscheidung im Spruch auch berücksichtigt. Außerdem konnte bei der mündlichen Verhandlung vom 15.06.2023 eine Anpassung der Frist für die Umsetzung der Maßnahmen vorgenommen werden.
IV.Rechtslage:
TNSchG 2005
§ 3 Abs
„Begriffsbestimmungen
(1) Maßnahme der üblichen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung ist jede Tätigkeit zur Hervorbringung und Gewinnung land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse mit Hilfe der Naturkräfte unter Anwendung der nach dem jeweiligen Stand der Technik, der Betriebswirtschaft und der Biologie gebräuchlichen Verfahren. Zum jeweiligen Stand der Technik gehört insbesondere auch die Verwendung von Kraftfahrzeugen, Luftfahrzeugen und sonstigen Arbeitsgeräten, die aufgrund ihrer Bauart und Ausrüstung für diese Verwendung bestimmt sind.
(2) Geschlossene Ortschaft ist ein Gebiet, das mit mindestens fünf Wohn- oder Betriebsgebäuden zusammenhängend bebaut ist, wobei der Zusammenhang bei einem Abstand von höchstens 50 Metern zwischen zwei Gebäuden noch nicht als unterbrochen gilt. Zur geschlossenen Ortschaft gehören auch Parkanlagen, Sportanlagen und vergleichbare andere weitgehend unbebaute Grundstücke, die überwiegend von einem solchen Gebiet umgeben sind. Land- und forstwirtschaftliche Gebäude, die nach den raumordnungsrechtlichen Vorschriften im Freiland errichtet werden dürfen, gelten nicht als Betriebsgebäude.
…“
§ 6
„Allgemeine Bewilligungspflicht
Außerhalb geschlossener Ortschaften bedürfen folgende Vorhaben einer Bewilligung, sofern hiefür nicht nach einer anderen Bestimmung dieses Gesetzes, einer Verordnung aufgrund dieses Gesetzes oder einem der in der Anlage zu § 48 Abs. 1 genannten Gesetze eine naturschutzrechtliche Bewilligung erforderlich ist:
…
i)die dauernde Beseitigung von außerhalb eingefriedeter bebauter Grundstücke befindlichen Gehölzgruppen und Heckenzügen sowie das Auf-den-Stock-Setzen solcher Gewächse entlang von Eisenbahnanlagen und Straßenzügen, es sei denn, dass das Auf-den-Stock-Setzen erforderlich ist, um die sichere Nutzung oder den sicheren Betrieb der betreffenden Infrastruktureinrichtungen zu gewährleisten;
…“
§ 17
(1) Wird ein nach diesem Gesetz, einer Verordnung aufgrund dieses Gesetzes oder einem der in der Anlage zu § 48 Abs. 1 genannten Gesetze bewilligungspflichtiges Vorhaben, ausgenommen Werbeeinrichtungen, ohne naturschutzrechtliche Bewilligung oder entgegen einem in diesen Vorschriften enthaltenen Verbot, ohne dass hiefür eine Ausnahmebewilligung vorliegt, ausgeführt, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde demjenigen, der dies veranlasst hat, oder, wenn dieser nur mit einem unverhältnismäßigen Aufwand festgestellt werden kann, dem Grundeigentümer oder dem sonst über das Grundstück Verfügungsberechtigten mit Bescheid
(2) Bei Gefahr im Verzug können durch die Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt
(3) Trifft eine Verpflichtung nach Abs. 1 nicht den Grundeigentümer, so hat dieser die zu ihrer Erfüllung notwendigen Maßnahmen zu dulden.
(4) Die Abs. 1 bis 3 gelten auch dann, wenn ein Vorhaben erheblich abweichend von der naturschutzrechtlichen Bewilligung ausgeführt wurde. In diesem Fall kann auch auf Antrag die Herstellung des der naturschutzrechtlichen Bewilligung entsprechenden Zustandes aufgetragen werden.“
V.Erwägungen:
Festgestellt wird zunächst, dass es sich im vorliegenden Fall um ein Vorhaben außerhalb geschlossener Ortschaften gehandelt hat. Wie sich auch der Begriffsbestimmung des § 3 Abs 2 TNSchG ergibt, ist ein Zusammenhang zwischen Gebäuden nur dann unterbrochen, wenn der Abstand dazwischen höchstens 50 m beträgt. Wie sich aus den Feststellungen ergibt, ist der Abstand zwischen den Gebäuden, die um die Maßnahmenfläche situiert sind, größer als 50 m.
Weiters wird festgehalten, dass sich die Einstufung als Gehölzgruppe auf die fachliche Einschätzung des naturkundefachlichen Amtssachverständigen stützt. Außerdem wurde im vorliegenden Fall nicht nur ein auf Stock setzen vorgenommen, sondern die Gehölzgruppe als solches entfernt und auch das dazugehörende Wurzelwerk. Das Entfernen einzelner Baumstämme, insbesondere solche mit einem Schädlingsbefall, ist noch nicht als Entfernung einer Gehölzgruppe zu werten. Im vorliegenden Fall wurden allerdings nicht nur einzelne Stämme entfernt, sondern die Gehölzgruppe samt Strauchwerk zur Gänze mit dem Ziel, die Fläche anderen Zwecken zuzuführen. Damit wurde entgegen dem Vorbringen in der Beschwerde die Gehölzgruppe tatsächlich entfernt.
Schließlich wird zum Argument, dass es sich um eine Maßnahme der üblichen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung handle, auf die Begriffsbestimmung in § 3 Abs 1 TNSchG 2005 verwiesen. Demnach werden davon nur Tätigkeiten zur Hervorbringung und Gewinnung land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse umfasst, nicht jedoch die Herstellung von Flächen damit diese Erzeugnisse erzielt werden können. Die Entfernung einer Gehölzgruppe stellt damit keine Maßnahme der üblichen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung dar.
Soweit im Verfahren vom Beschwerdeführer vorgebracht wurde, dass er die Errichtung der Gehölzgruppe an einer anderen Stelle als verhältnismäßig ansieht, wird festgehalten, dass das Tiroler Naturschutzgesetz dafür keine Grundlage bietet. So ist nach dem klaren Wortlaut des § 17 Tiroler Naturschutzgesetz der frühere Zustand wiederherzustellen bzw dann, wenn der frühere Zustand nicht wiederhergestellt werden kann, der Zustand herzustellen, der den Interessen des Naturschutzes am besten entspricht. Zumal nach einer Entfernung der Gehölzgruppe es längere Zeit andauert, bis die neu bepflanzte Gehölzgruppe wiederum dieselbe ökologische Funktion entfalten kann, entspricht die vom naturkundefachlichen Sachverständigen vorgeschlagene und von der belangten Behörde vorgeschriebene Maßnahme dem Alternativfall des § 17 Abs 1 lit b TNSchG 2005.
Zu den Spruchverbesserungen wird festgehalten, dass damit den Anträgen des Beschwerdeführers anlässlich der durchgeführten mündlichen Verhandlung entsprochen werden konnte. Die vorgesehenen Alternativen wurden von den Amtssachverständigen positiv beurteilt.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Einstufung der Fläche als solche außerhalb geschlossener Ortschaften stellt eine sachverhaltsbezogene Einzelfrage der Entscheidung dar, dass es sich um keine Maßnahme der üblichen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung handelt ergibt sich bereits klar aus dem Gesetz. Auch bei der konkreten Ausgestaltung des Auftrages handelt es sich um eine sachverhaltsbezogene Einzelfallentscheidung und nicht um eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.
Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag. Dünser
(Richter)
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