LVwG T LVwG-2023/43/0087-8

LVwG-2023/43/0087-8Landesverwaltungsgericht01.08.2023

Regest

Benützungsuntersagung<br/>Freizeitwohnsitz<br/>

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2023/43/0087-8

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 01.08.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2023:LVwG.2023.43.0087.8

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Schmalzl über die Beschwerde der AA und des BB, beide wohnhaft Adresse 1, D-***** Z, gegen den Bescheid das der Gemeinde Y vom 05.12.2022, Zl ***, betreffend eine Angelegenheit nach der Tiroler Bauordnung, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,

zu Recht:

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang, entscheidungswesentlicher Sachverhalt:

Die im Folgenden genannten Grundstücke befinden sich sämtlich in der KG Y.

Mit Eingabe vom 05.05.2015, eingelangt beim Bürgermeister der Gemeinde Y (im Folgenden: die belangte Behörde), beantragte CC die Erteilung der Baubewilligung für folgendes Bauvorhaben „teilweiser Abbruch des Bestandes; Neubau eines Wohnhauses mit 2 Wohnungen; Neubau eines Geräteschuppens und einer Terrassenüberdachung“ auf Gst Nr **1. Das hierzu vorgelegte Formular „Bauansuchen inkl. Baubeschreibung“, welches keinen Genehmigungsvermerk der belangten Behörde aufweist, wurde zur Gänze mit dem Computer ausgefüllt, wobei als Verwendungszweck einerseits „Wohnung/Wohnhaus“ und andererseits „Nebengebäude oder Nebenanlage“ mittels Häkchen gekennzeichnet wurde. Zusätzlich wurde mit Kugelschreiber der Verwendungszweck „Freizeitwohnsitz“ mittels eines X kenntlich gemacht, gefolgt von dem Vermerk „134 m²“. Auf dem Formular finden sich weiters die ebenfalls in Kugelschreiber, jedoch sichtbar in einem anderen Farbton ausgeführten Unterschriften von Bauwerber und Planer. Außerdem befindet sich auf dem Formular der Eingangsstempel der belangten Behörde mit händischem Vermerk der Aktenzahl – die Farbe des Kugelschreibers ist vergleichbar mit dem X für Freizeitwohnsitz. Die Widmungen Laut Flächenwidmungsplan ist mit „Wohngebiet“ angegeben. Im Zuge der Antragstellung wurde eine „Zusammenstellung der Nutzflächen, ohne Datum, ohne Angabe des Verfassers, ohne jeglichen Stempel der belangten Behörde, vorgelegt, aus welchem eine gesamte Nutzfläche von 260,09 m² zu entnehmen ist. Diese Fläche setzt sich der „Zusammenstellung“ zufolge zusammen aus:

Wohnnutzfläche Wohnung Top 1 EG 84,58 m²

Außenflächen EG 48,65 m²

Wohnnutzfläche Wohnung Top 2 OG 85,51 m²

Außenflächen OG 41,35 m²

Am 11.06.2015 führte die belangte Behörde in dieser Angelegenheit eine mündliche Verhandlung durch und bezeichnete in der diesbezüglichen Kundmachung das Bauvorhaben folgendermaßen: „Teilweiser Abbruch des Bestandes/Neubau eines Wohnhauses mit 2 Wohnungen/Neubau eines Geräteschuppens und einer Terrassenüberdachung“. Ebenso wurde das Bauvorhaben in der Verhandlungsschrift als Verfahrensgegenstand bezeichnet und beschrieben. Eine allfällige freizeitwohnsitzliche Nutzung findet keine Erwähnung. In dem (offenbar von dem von der belangten Behörde bestellten hochbautechnischen und raumordnungsfachlichen Sachverständigen DD aufgenommen) Befund ist vermerkt, dass der Bauplatz im Flächenwidmungsplan der Gemeinde Y als Wohngebiet ausgewiesen ist. Ebendieser Sachverständige erklärte weiters, dass das Bauvorhaben dem TROG 2011 entspreche. Neben dem „Befund“ ist in der Niederschrift auch eine „Baubeschreibung“ enthalten. Bis auf die immer gleichlautende Bezeichnung des Bauvorhabens ist der Baubeschreibung hinsichtlich der geplanten Nutzung nichts weiter zu entnehmen.

Mit Bescheid vom 12.06.2015, Zl ***, erteilte die belangte Behörde die Baubewilligung für das Bauvorhaben „teilweiser Abbruch des Bestandes/Neubau eines Wohnhauses mit 2 Wohnungen/Neubau eines Geräteschuppens“ auf Gst Nr **1. Der Spruch dieses Bescheids lautet:

„Der Bürgermeister der Gemeinde Y als Baubehörde I. Instanz gemäß § 53 Abs 1 TBO 2011 erteilte gem § 27 Abs 6 und 7 der Tiroler Bauordnung 2011 – TBO 2011 idgF die Bewilligung zu oben angeführtem Bauvorhaben, nach Maßgabe der einen integrierenden Bestandteil dieses Bescheides bildenden Planunterlagen und der Baubeschreibung unter Einhaltung nachstehender und beiliegender Auflagen und Bedingungen: […]“

Auch dieser Bescheid enthält vor dem Spruch zunächst einen „Befund“, dann eine „Baubeschreibung“. Der Befund entspricht wortgleich jenem, welcher in der mündlichen Verhandlung aufgenommen wurde. Eine Änderung bzw Ergänzung fand nur dahingehend statt, als nicht mehr ausgeführt wird, das Grundstück befinde sich im Eigentum des Bauwerbers. Stattdessen ist vermerkt: „Das Grundstück befindet sich nicht im Eigentum des Bauwerbers. Die ausdrückliche schriftliche Zustimmung zum gegenständlichen Bauvorhaben liegt vor. Verwendungszweck: Freizeitwohnsitz. Der Verwendungszweck ist aus dem Einreichplan ersichtlich.“ Die Baubeschreibung entspricht jener, welche in der mündlichen Verhandlung aufgenommen wurde und ergänzt hierzu:

„verbaute Fläche:114,07 m²

davon Wohnzwecke260,09 m²

Anzahl der Wohnungen:2

Fläche des Bauplatzes:715,00 m²

Baumasse gemäß TVAAG:895,06 m³“

Eine Begründung im eigentlichen Sinne enthält dieser Baubescheid nicht; jedoch wird in dessen mit „Begründung“ bezeichneten Abschnitt ua die Stellungnahme des hochbautechnischen Sachverständigen zitiert, wonach das Bauvorhaben dem TROG 2011 entspreche.

Im Bauakt befindet sich ein Plan „Übersichtsplan, Grundrisse, Schnitte und Ansichten“ der JJ vom 05.05.2015, welcher folgenden Genehmigungsvermerk der belangten Behörde aufweist: „Dem Bescheid Zl *** vom 12.06.2015 zugrundegelegen.“ Mit demselben Genehmigungsvermerk versehenen und ebenfalls im Akt befindlich die Vermessungsurkunde des EE vom 11.05.2015. Keine der genannten Planunterlagen erwähnt eine freizeitwohnsitzliche Nutzung. In den Grundrissen werden die beiden Wohneinheiten neutral als Top 1 und Top 2 bezeichnet und enthalten jeweils einen Koch-/Wohn-/Essbereich, 2 Schlafzimmer, Bad, WC und Abstellraum.

Im Akt befindet sich weiters ein Aktenvermerk, angefertigt vom Amtsleiter der belangten Behörde, datiert vom 28.03.2017 über ein am selben Tag mit CC geführtes Gespräch. Demnach habe letztgenannter angegeben, er habe keinesfalls im Zuge des Bauvorhabens 2015 einen Freizeitwohnsitz beantragt; dies habe er seinerzeit auch nicht intendiert. Ihm sei nicht bekannt, wer auf dem Bauansuchen die oben erwähnte Ergänzung hinsichtlich der Schaffung eines Freizeitwohnsitzes im Ausmaß von 134 m² angebracht habe.

AA und BB (im Folgenden: die Beschwerdeführer) sind Miteigentümer des gegenständlichen Gst Nr **1, KG Y; mit ihren Miteigentumsanteilen ist das Wohnungseigentum an der verfahrensgegenständlichen Wohnung Top 3 (Gegenstand des Bescheids vom 12.06.2015) verbunden. Das Grundstück ist im Flächenwidmungsplan der Gemeinde Y als Wohngebiet ausgewiesen und war dies bereits im Zeitpunkt der Erlassung des Baubescheids vom 12.06.2015.

Die verfahrensgegenständliche Wohnung wird als Ferienwohnung an wechselnde Gäste vermietet. Der Hauptwohnsitz der Beschwerdeführer befindet sich in Deutschland, Z. In Y verfügen die Beschwerdeführer weder über einen Haupt- noch über einen Nebenwohnsitz.

Mit Bescheid 05.12.2020, Zl ***, untersagte die belangte Behörde den Beschwerdeführern als Eigentümer der verfahrensgegenständlichen Wohnung Top 3 spruchgemäß „gemäß § 46 Abs 6 lit c TBO 2022 ab sofort die weitere Benützung dieses für Wohnzwecke im reinen Wohngebiet genehmigten Objektes für touristische Zwecke im Rahmen der gewerblichen Vermietung an wechselnde Gäste sowie gemäß § 46 Abs 6 lit g TBO 2022 in Verbindung mit § 13 Abs 1 Tiroler Raumordnungsgesetz 2022, LGBl Nr 43/2022, (TROG 2022) ab sofort die weitere Benützung dieses Objektes als Freizeitwohnsitz (durch jeweils kurzzeitige Vermietung an Gäste).“

Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde und beantragten in dieser die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.

II.Beweiswürdigung:

Der oben festgestellte Sachverhalt ergibt sich zunächst aus dem vorgelegten Akt der Behörde, insbesondere den oben zu Punkt I. im Einzelnen genannten Aktenstücken. Einsicht genommen wurde zudem in den elektronischen Flächenwidmungsplan der Gemeinde Y.

Dass die Wohnung Top 3 als Ferienwohnung an wechselnde Gäste vermietet wird, ergab sich aus dem Ermittlungsverfahren der belangten Behörde, wonach die Wohnung auf mehreren Internetportalen zu kurzzeitigen Vermietung an wechselnde Gäste angeboten werde (entsprechende Ausdrucke der Internetplattform airbnb.at, der Website www.FF und GG.com sind im Behördenakt enthalten). Der zu dem vom Amtsleiter am 14.11.2022 durchgeführte Lokalaugenschein ist ebenfalls im Behördenakt dokumentiert. Die Beschwerdeführer setzen sich ihrerseits gegen die Feststellung, es liege eine derartige Nutzung vor, gar nicht erst zur Wehr. Vielmehr argumentieren sie damit, dass die freizeitwohnsitzliche Nutzung ihrer Wohnung entgegen der Ansicht der belangten Behörde zulässig sei. In der mündlichen Verhandlung am 12.07.2023 bestätigte der Beschwerdeführer ausdrücklich die oben festgestellte Nutzung. Er gab an, er und die Beschwerdeführerin hätten die Wohnung für die eigene künftige (derzeit aus beruflichen Gründen noch nicht mögliche) Nutzung als Hauptwohnsitz erworben. Zwischenzeitlich würde die Wohnung über Buchungsplattformen vermietet.

Aufgrund dieser Ermittlungsergebnisse hat das Landesverwaltungsgericht keinen Zweifel daran, dass eine Vermietung wie von der belangten Behörde festgestellt – jedenfalls im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheids – stattfand.

III.Rechtslage:

§ 28 Tiroler Bauordnung 2022 (TBO 2022), LGBl Nr 44/2022 (WV), lautet (auszugsweise):

„§ 28

Bewilligungspflichtige und anzeigepflichtige Bauvorhaben, Ausnahmen

(1) Einer Baubewilligung bedürfen, soweit sich aus den Abs 2 und 3 nichts anderes ergibt:

a)der Neu-, Zu- und Umbau von Gebäuden;

b)die sonstige Änderung von Gebäuden oder Gebäudeteilen, wenn dadurch allgemeine bautechnische Erfordernisse wesentlich berührt werden;

c)die Änderung des Verwendungszweckes von Gebäuden oder Gebäudeteilen, wenn sie auf die Zulässigkeit des Gebäudes oder Gebäudeteiles nach den bau- oder raumordnungsrechtlichen Vorschriften von Einfluss sein kann; hierbei ist vom bewilligten Verwendungszweck bzw. bei Gebäuden oder Gebäudeteilen, für die aufgrund früherer baurechtlicher Vorschriften ein Verwendungszweck nicht bestimmt wurde, von dem aus der baulichen Zweckbestimmung hervorgehenden Verwendungszweck auszugehen; keiner Baubewilligung bedarf in Gebäuden mit mehreren Wohnungen die Verwendung von höchstens drei Wohnungen mit insgesamt höchstens zwölf Betten zur gewerblichen Beherbergung von Gästen, wenn der Gewerbetreibende im betreffenden Gebäude seinen Hauptwohnsitz hat und in diesem neben allfälligen Wohnungen für seine Angehörigen keine weiteren Wohnungen bestehen, die der Befriedigung eines ganzjährigen, mit dem Mittelpunkt der Lebensbeziehungen verbundenen Wohnbedürfnisses dienen, soweit die Verwendung von Wohnungen zur gewerblichen Beherbergung von Gästen vor dem 1. September 2021 begonnen wurde;

[...]“

§ 46 Tiroler Bauordnung 2022 (TBO 2022), LGBl Nr 44/2022 (WV), lautet (auszugsweise):

„§ 46

Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes

[...]

(6) Die Behörde hat dem Eigentümer einer baulichen Anlage oder, wenn diese – außer im Rahmen einer kurzzeitigen Vermietung an wechselnde Personen – durch einen Dritten benützt wird, diesem deren weitere Benützung ganz oder teilweise zu untersagen,

a)wenn er sie benützt, obwohl es sich um ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben handelt, für das eine Baubewilligung nicht vorliegt,

b)wenn er sie benützt, obwohl es sich um ein anzeigepflichtiges Bauvorhaben handelt, das ohne eine entsprechende Bauanzeige, erheblich abweichend von der Bauanzeige oder ungeachtet einer Untersagung nach § 30 Abs 3 fünfter Satz ausgeführt wurde,

c)wenn er sie zu einem anderen als dem bewilligten bzw. dem aus der baulichen Zweckbestimmung hervorgehenden Verwendungszweck benützt,

d)wenn er eine bauliche Anlage, die keiner Benützungsbewilligung nach § 45 Abs 1 bedarf, ohne Vorliegen der Voraussetzungen nach § 44 Abs 2 oder ungeachtet des Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs 1 dritter Satz benützt,

e)wenn er ein Gebäude im Sinn des § 45 Abs 1 ohne Vorliegen einer Benützungsbewilligung benützt,

f)wenn einem Auftrag nach § 34 Abs 11 dritter oder vierter Satz nicht oder nicht ausreichend entsprochen wird,

g)wenn er einen Wohnsitz entgegen dem § 13 Abs 3 oder 8 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022 als Freizeitwohnsitz oder ungeachtet des Erlöschens seiner Eigenschaft als Freizeitwohnsitz (§ 16 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022) weiter als Freizeitwohnsitz verwendet oder

h)wenn er im Rahmen einer Hofstelle entgegen dem § 44 Abs 9 erster Satz oder 10 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022 eine gewerbliche Tätigkeit ausübt, und zwar hinsichtlich der weiteren Ausübung dieser Tätigkeit.

[...]“

§ 13 Tiroler Raumordnungsgesetz 2011 (TROG 2011), LGBl Nr 56/2011, idF LGBl Nr 101/2016, lautet (auszugsweise):

„§ 13

Beschränkungen für Freizeitwohnsitze

(1) Freizeitwohnsitze sind Gebäude, Wohnungen oder sonstige Teile von Gebäuden, die nicht der Befriedigung eines ganzjährigen, mit dem Mittelpunkt der Lebensbeziehungen verbundenen Wohnbedürfnisses dienen, sondern zum Aufenthalt während des Urlaubs, der Ferien, des Wochenendes oder sonst nur zeitweilig zu Erholungszwecken verwendet werden. Als Freizeitwohnsitze gelten nicht:

a)Gastgewerbebetriebe zur Beherbergung von Gästen, sofern Gemeinschaftsräume vorhanden sind und gewerbetypische Dienstleistungen, insbesondere die regelmäßige Raumreinigung und das regelmäßige Wechseln der Wäsche, erbracht werden und überdies seitens des Betriebes die ständige Erreichbarkeit einer Ansprechperson gewährleistet ist,

b)Kur- und Erholungsheime, die von öffentlichen oder gemeinnützigen Einrichtungen oder Betrieben oder Einrichtungen der freien Jugendwohlfahrt erhalten werden,

c)Gebäude mit höchstens drei Wohnungen mit insgesamt höchstens zwölf Betten, die während des Jahres jeweils kurzzeitig an wechselnde Personen vermietet werden (Ferienwohnungen); entsprechende Neubauten, für die die Baubewilligung erst nach dem 1. Februar 1996 rechtskräftig erteilt worden ist, gelten jedoch nur dann nicht als Freizeitwohnsitze, wenn der Vermieter der Ferienwohnungen im betreffenden Gebäude seinen Hauptwohnsitz hat; Ferienwohnungen in Gebäuden, die in einem räumlichen Naheverhältnis stehen und eine einheitliche Gesamtplanung aufweisen, sind zusammenzuzählen,

d)Wohnräume, die der Privatzimmervermietung dienen.

Sind in einem Gebäude oder in Gebäuden, die in einem räumlichen Naheverhältnis stehen und eine einheitliche Gesamtplanung aufweisen, Ferienwohnungen und Wohnräume, die der Privatzimmervermietung dienen, untergebracht, so darf die Zahl der Betten insgesamt zwölf nicht überschreiten.

(2) Als Freizeitwohnsitze dürfen nur mehr Wohnsitze verwendet werden,

a)die in der Zeit vom 1. Jänner 1994 bis einschließlich 31. Dezember 1998 nach den jeweils in Geltung gestandenen raumordnungsrechtlichen Vorschriften oder nachträglich nach § 17 als Freizeitwohnsitze angemeldet worden sind und für die eine Feststellung über die Zulässigkeit der Verwendung des betreffenden Wohnsitzes als Freizeitwohnsitz vorliegt oder

b)für die eine Baubewilligung im Sinn des § 4 Abs 1 des Gesetzes über die ausnahmsweise Zulässigkeit von Gebäuden im Freiland, LGBl. Nr. 11/1994, vorliegt.

Darüber hinaus dürfen neue Freizeitwohnsitze im Wohngebiet, in Mischgebieten und auf Sonderflächen für Gastgewerbebetriebe zur Beherbergung von Gästen geschaffen werden, wenn dies für einen bestimmten Bereich durch eine entsprechende Festlegung im Flächenwidmungsplan für zulässig erklärt worden ist. Hierbei ist die dort höchstzulässige Anzahl an Freizeitwohnsitzen festzulegen.

[...]“

§ 13 Tiroler Raumordnungsgesetz 2022 (TROG 2022), LGBl Nr 43/2022 (WV), lautet (auszugsweise):

„§ 13

Beschränkungen für Freizeitwohnsitze

(1) Freizeitwohnsitze sind Gebäude, Wohnungen oder sonstige Teile von Gebäuden, die nicht der Befriedigung eines ganzjährigen, mit dem Mittelpunkt der Lebensbeziehungen verbundenen Wohnbedürfnisses dienen, sondern zum Aufenthalt während des Urlaubs, der Ferien, des Wochenendes oder sonst nur zeitweilig zu Erholungszwecken verwendet werden. Als Freizeitwohnsitze gelten nicht:

a)Gastgewerbebetriebe zur Beherbergung von Gästen; dies jedoch nur dann, wenn

1. Gemeinschaftsräume mit einer Gesamtfläche, bei der auf jedes der Beherbergung von Gästen dienende Bett zumindest eine Fläche von 0,5 m² entfällt, vorhanden sind,

2. gewerbetypische Dienstleistungen, zu denen insbesondere die Raumreinigung in regelmäßig wiederkehrenden Zeitabständen und das regelmäßige Wechseln der Wäsche zählen, erbracht werden und weiters

3. die ständige Erreichbarkeit einer Ansprechperson seitens des Betriebes gewährleistet ist;

nicht als Gemeinschaftsräume im Sinn der Z 1 gelten Wellness-Bereiche, Schiräume und sonstige Abstellräume, Sanitärräume und dergleichen,

b)Kur- und Erholungsheime, die von öffentlichen oder gemeinnützigen Einrichtungen oder Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe erhalten werden,

c)Wohnungen und sonstige Wohnräume, die der Privatzimmervermietung dienen,

d)Gebäude mit höchstens drei Wohnungen mit insgesamt höchstens zwölf Betten, die im Rahmen der Raumvermietung während des Jahres jeweils kurzzeitig an wechselnde Personen vermietet werden (Ferienwohnungen); entsprechende Neubauten, für die die Baubewilligung erst nach dem 1. Februar 1996 rechtskräftig erteilt worden ist, gelten jedoch nur dann nicht als Freizeitwohnsitze, wenn der Vermieter der Ferienwohnungen im betreffenden Gebäude seinen Hauptwohnsitz hat; Ferienwohnungen in Gebäuden, die in einem räumlichen Naheverhältnis stehen und eine einheitliche Gesamtplanung aufweisen, sind zusammenzuzählen.

Sind in einem Gebäude oder in Gebäuden, die in einem räumlichen Naheverhältnis stehen und eine einheitliche Gesamtplanung aufweisen, Ferienwohnungen und Wohnungen oder sonstige Wohnräume, die der Privatzimmervermietung dienen, untergebracht, so darf die Zahl der Wohnungen insgesamt drei und die Zahl der Betten insgesamt zwölf nicht überschreiten.

(2) Im Rahmen der Vorschriften über Freizeitwohnsitze sind Gastgewerbebetrieben zur Beherbergung von Gästen jene Räumlichkeiten nicht zuzurechnen, an denen

a)Wohnungseigentum besteht, sofern diese vom Eigentümer oder von seiner Familie selbst genutzt werden, oder

b)Verfügungsrechte bestehen, die über den üblichen Inhalt gastgewerblicher Beherbergungsverträge hinausgehen.

(3) Als Freizeitwohnsitze dürfen nur mehr Wohnsitze verwendet werden,

a)die in der Zeit vom 1. Jänner 1994 bis einschließlich 31. Dezember 1998 nach den jeweils in Geltung gestandenen raumordnungsrechtlichen Vorschriften oder nachträglich nach § 17 als Freizeitwohnsitze angemeldet worden sind und für die eine Feststellung über die Zulässigkeit der Verwendung des betreffenden Wohnsitzes als Freizeitwohnsitz vorliegt oder

b)für die eine Baubewilligung im Sinn des § 4 Abs 1 des Gesetzes über die ausnahmsweise Zulässigkeit von Gebäuden im Freiland, LGBl. Nr. 11/1994, vorliegt.

Darüber hinaus dürfen neue Freizeitwohnsitze im Wohngebiet, in Mischgebieten, auf Sonderflächen für Gastgewerbebetriebe zur Beherbergung von Gästen sowie nach Maßgabe des § 44 Abs 6 auf Sonderflächen für Hofstellen geschaffen werden, wenn dies für einen bestimmten Bereich durch eine entsprechende Festlegung im Flächenwidmungsplan für zulässig erklärt worden ist. Hierbei ist die dort höchstzulässige Anzahl an Freizeitwohnsitzen festzulegen.

[…]“

§ 38 Tiroler Raumordnungsgesetz 2022 (TROG 2022), LGBl Nr 43/2022 (WV), lautet (auszugsweise):

„§ 38

Wohngebiet

(1) Im Wohngebiet dürfen errichtet werden:

a)Wohngebäude einschließlich der hierfür vorgesehenen Abstellmöglichkeiten für Kraftfahrzeuge samt den dazugehörigen Rampen und Zufahrten, wenn deren Anzahl 10 v. H. der nach § 8 Abs 1 der Tiroler Bauordnung 2022, LGBl. Nr. 44/2022, in der jeweils geltenden Fassung erforderlichen Abstellmöglichkeiten nicht übersteigt,

b)Gebäude, die der Privatzimmervermietung oder der Unterbringung von nach § 13 Abs 1 lit d zulässigen Ferienwohnungen dienen,

c)Gebäude, die neben Wohnzwecken im untergeordneten Ausmaß auch der Unterbringung von Büros, Kanzleien, Ordinationen und dergleichen dienen,

d)Gebäude für Betriebe und Einrichtungen, die der Versorgung der Bevölkerung des betreffenden Wohngebietes mit Gütern des täglichen Bedarfs oder der Befriedigung ihrer sozialen und kulturellen Bedürfnisse dienen und die unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten die Wohnqualität in diesem Gebiet, insbesondere durch Lärm, Geruch, Luftverunreinigungen oder Erschütterungen, und dessen Charakter als Wohngebiet nicht wesentlich beeinträchtigen.

[…]“

IV.Erwägungen:

1. Beschwerdevorbringen

Die Beschwerdeführer bringen vor, dass für die betreffende Wohnung im Baubescheid vom 12.06.2015, Zl *** als Verwendungszweck „Freizeitwohnsitz“ angeführt sei. Aufgrund der dinglichen Wirkung des Baubescheids sei der bekämpfte Bescheid vom 05.12.2022 rechtswidrig. Überdies, so die Beschwerdeführer in ihrer Stellungnahme vom 11.07.2023, erfolge im gegenständlichen Fall, selbst unter Außerachtlassung der Tatsache, dass mit Baubescheid vom 12.06.2015 explizit ein Freizeitwohnsitz bewilligt wurde, keine Nutzung als Freizeitwohnsitz, sondern eine gewerbliche Nutzung.

2. Auslegung von Bescheiden

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist der normative Gehalt eines Bescheides dessen Spruch zu entnehmen (zB VwGH Ra 2020/06/0103 vom 17.05.2022, VwGH Ra 2022/05/0140 vom 16.09.2022, VwGH 2004/07/0151 vom 23.03.2006). Ist dieser Spruch eindeutig, kann der weitere Inhalt des Bescheids nicht dazu herangezogen werden, diesen abweichend von seinem eindeutigen Sinn auszulegen. So sprach der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis VwGH Ra 2021/01/0049 vom 15.03.2021 aus: „Was Gegenstand eines in Rechtskraft erwachsenen Bescheides einer Behörde ist, bestimmt sich ausschließlich nach dem Inhalt des Spruches des Bescheides. Nur er erlangt rechtliche Geltung (Verbindlichkeit) und legt dadurch die Grenzen der Rechtskraft fest. Die Bescheidbegründung spielt hierfür nur insoweit eine Rolle, als (auch) sie zu der (nach den für Gesetze maßgebenden Regeln vorzunehmenden) Auslegung (Deutung), nicht aber zur Ergänzung eines in sich unklaren Spruches heranzuziehen ist. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt eine Auslegung des Spruchs eines Bescheides nach dessen Begründung nur in jenen Fällen in Betracht, in denen der Spruch für sich allein Zweifel an seinem Inhalt offenlässt. Dagegen kommt eine Umdeutung (oder auch Ausweitung) eines klar gefassten Spruches anhand der Begründung des Bescheides nicht in Betracht. Ist somit der Spruch des Bescheides eindeutig, dann kommt der Begründung eine den Inhalt des Bescheides modifizierende Wirkung nicht zu.“

Der Spruch selbst ist, wie der Verwaltungsgerichtshof zu VwGH 2004/07/0151 vom 23.03.2006 ausführt, im objektiven Sinn zu verstehen und im Zweifel im Sinne des angewendeten Gesetzes auszulegen. Im Spruch eines Bescheides kann auf außerhalb des Bescheids gelegene Schriftstücke oder Pläne Bezug genommen werden in der Absicht, deren Aussagen und Darstellungen in den normativen Bescheid Inhalte zu integrieren und solcher Art zum Inhalt des Bescheid(-spruch)s zu machen (VwSlg 14.652A/1997). Hierbei ist dem Bestimmtheitsgebot jedoch nur entsprochen, wenn klar erkennbar ist, um welche konkreten Unterlage(n) es sich handelt oder diese mit dem Bescheid haltbar mechanisch verbunden sind. Außerdem müssen auch die betreffenden Unterlagen einen entsprechend klaren Inhalt aufweisen (vgl Hengstschläger/Leeb § 59 (Stand 1.7.2005, rdb.at) RZ 95f). Ergeben sich Diskrepanzen zwischen verbaler Beschreibung im Spruch und in den genehmigten Bauplänen, kommt dem Spruch der Vorrang zu (VW GH 93/05/0166 vom 12.10.1993). Zwar ist nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofs eine ausdrückliche Bezeichnung des Spruchs eines Bescheids als solcher gesetzlich nicht vorgesehen, jedoch ist dann, wenn Zweifel über die Gliederung einer behördlichen Erledigung in Spruch, Begründung und Rechtsbelehrung bestehen, „die ausdrückliche Bezeichnung für die Frage der Einordnung“ essenziell. Es ist davon auszugehen, dass dann, wenn ein Bescheid eine entsprechende Gliederung aufweist, der mangelnde normative Wille der Behörde bereits daraus hervorgehen kann, dass eine Aussage nicht in dem als „Spruch“ bezeichneten Abschnitt enthalten ist (vgl Hengstschläger/Leeb, AVG §59 (Stand 1.7.2005, rdb.at) RZ 3 und die dort zitierte Judikatur).

Wie der Verwaltungsgerichtshof in seiner ständigen Rechtsprechung ausführt, handelt es sich beim Bauverfahren um ein Projektgenehmigungsverfahren. Daher ist Maßstab des Bauverfahrens sowie der gegebenenfalls erteilten Baubewilligung „das Bauansuchen auf Grund der vorliegenden Baubeschreibung und der angeschlossenen Baupläne“ welche „sowohl für die Ausgestaltung des Gebäudes als auch dessen zulässigen Verwendungszweck allein maßgeblich sind“ (VwGH 4.4.2002, 2000/06/0143 und VwGH 18.6.2003, 2001/06/0170).

3. Auslegung des Baubewilligungsbescheids vom 12.06.2015

In der vorliegenden Angelegenheit ist auf Grundlage der oben zu. I. getroffenen Feststellungen auszuführen, dass im Spruch des Bescheids 2015 ausdrücklich ausgeführt ist, es werde das „oben angeführte“ Bauvorhaben „nach Maßgabe der einen integrierenden Bestandteil dieses Bescheides bildenden Planunterlagen und der Baubeschreibung“ bewilligt. Durch Anbringung eines entsprechenden Genehmigungsvermerks ist mit diesem Spruch der Plan „Übersichtsplan, Grundrisse, Schnitte und Ansichten“ der JJ vom 05.05.2015 wirksam verknüpft. Eine allfällige freizeitwohnsitzliche Nutzung findet weder im Spruch Erwähnung, noch lässt sie sich aus dem zitierten Plan ableiten. In letzterem ist nämlich ua der Verwendungszweck der einzelnen Räume ausgewiesen (jeweils Koch-/Wohn-/Essbereich, 2 Schlafzimmer und die üblichen Nebenräumlichkeiten). Hieraus lässt sich nichts Anderes als eine „bloße“ Wohnnutzung ableiten; von einer solchen ist eine Nutzung als Freizeitwohnsitz jedoch nicht umfasst (vgl LVwG-*** vom 05.06.2018).

Insofern sich der Spruch auf das „obig“ angeführte Bauvorhaben bezieht, ist in Hinblick auf die vorangehenden Ausführungen zu Punkt IV.2. festzuhalten, dass diese Formulierung nicht bewirken kann, dass sämtliche im Vorspruch („Baubeschreibung“), im Vor-Vorspruch („Befund“), sowie im Vor-Vor-Vorspruch (entspricht dem, was herkömmlich als Vorspruch bezeichnet wird) des vorliegenden Bescheids enthaltenen Ausführungen damit zum Inhalt des Spruchs gemacht würden. Das ergibt sich schon daraus, dass eine dies unmissverständlich klarstellende Formulierung nicht gewählt wurde. Dies fällt umso mehr ins Gewicht, als der Spruch in Hinblick auf Planunterlagen und Baubeschreibung hingegen ausdrücklich festlegt, dass diese „einen integrierenden Bestandteil des Bescheids“ (hierunter ist zu verstehen: des Bescheidspruchs, welcher die Essenz des im Bescheid getroffenen normativen Abspruchs darstellt) bilden. Zum anderen sind auch die in den mehreren Vorsprüchen enthaltenen Angaben widersprüchlich. So wird das Bauvorhaben durchgängig als Wohnhaus mit 2 Wohnungen, sohin nicht als Freizeitwohnsitz bezeichnet. Andererseits ist im Befund (völlig zusammenhanglos, und erwiesenermaßen nachträglich in den bei der mündlichen Verhandlung aufgenommene Befund eingefügt) vermerkt, der Verwendungszweck bestehe in der Nutzung als Freizeitwohnsitz, wobei der Verwendungszweck aus dem Einreichplan ersichtlich sei. Dies widerspricht wiederum den Tatsachen – eine freizeitwohnsitzliche Nutzung ist aus dem Einreichplan gerade nicht ersichtlich (vgl hierzu die vorangehenden Ausführungen). Ein Widerspruch liegt auch darin, dass (wie im Befund erwähnt) der gegenständliche Bauplatz im Flächenwidmungsplan der Gemeinde Y als Wohngebiet ausgewiesen ist, wobei der von der belangten Behörde beigezogene raumordnungsfachliche Sachverständige (laut Begründung des Bescheids) bestätigt habe, dass das Bauvorhaben mit den Bestimmungen des TROG 2011 übereinstimmt. Nach dem im Zeitpunkt Erteilung der Baubewilligung relevanten § 13 Abs 2 TROG 2011 idF LGBl Nr 101/2016 wäre die Schaffung von neuen Freizeitwohnsitzen jedoch in Ermangelung einer entsprechenden Festlegung im Flächenwidmungsplan nicht zulässig gewesen. Dazu kommt, dass der vorliegende Bescheid eine ausdrückliche Gliederung in seine einzelnen Bestandteile aufweist, sodass grundsätzlich davon auszugehen ist, dass dessen normative Inhalte ausschließlich in dem eindeutig als Spruch bezeichneten Abschnitt enthalten sind.

Wie oben zu Punkt I. erwähnt, liegt im Bauakt 2015 auch ein „Bauansuchen inkl. Baubeschreibung“ ein. Dieses Formular weist die Besonderheit auf, dass zusätzlich zu einer zunächst mit Computer (bis hin zum Fertigungsdatum) erfolgten Befüllung händisch der Verwendungszweck „Freizeitwohnsitz“ gekennzeichnet und dies mit einer Quadratmeterangabe versehen wurde, welche keiner der beiden verfahrensgegenständlichen Wohnungen entspricht. Hingegen ist die im Flächenwidmungsplan vorgesehene Widmung „Wohngebiet“ – welcher die Schaffung von Freizeitwohnsitzen nicht zulässt – auf dem Formular ausdrücklich angegeben. Es ergibt sich somit, dass unter Berücksichtigung der nämlichen händischen Ergänzung dieses Formular keineswegs einen eindeutigen Inhalt aufweist. Außerdem ist dieses Formular nicht mit einem Genehmigungsvermerk versehenen, welcher es mit dem Spruch des Bescheids vom 12.06.2015 in Verbindung bringen würde. In rechtlicher Hinsicht kommt es nicht infrage, den Bescheid vom 12.06.2015 (der seinerseits in der im obigen Absatz beschriebenen Weise auszulegen ist) rein auf Grundlage dieses „Bauansuchen inkl. Baubeschreibung“ dahingehend umzudeuten, als dass er die Bewilligung von Freizeitwohnsitzen umfassen würde. Dies bereits in Ermangelung einer Verbindung des „Bauansuchens inkl. Baubeschreibung“ zum Spruch des Bescheides und umso mehr aufgrund des widersprüchlichen Inhalts dieses Dokuments selbst.

Zusammenfassend ergibt sich aus den vorangehenden Ausführungen, dass die Errichtung von Freizeitwohnsitzen nicht Gegenstand der im Spruch des Bescheids vom 12.06.2015 erteilten Baubewilligung war. Vielmehr ergibt sich der zulässige Verwendungszweck Wohnen/Hauptwohnsitz.

4. Anwendung des § 46 Abs 6 lit c TBO 2022

Die belangte Behörde stützte den bekämpften Bescheid zunächst auf § 46 Abs 6 lit c TBO 2022 und untersagte die „Benützung dieses für Wohnzwecke im reinen Wohngebiet genehmigten Objekts für touristische Zwecke im Rahmen der gewerblichen Vermietung an wechselnde Gäste“.

Wie gezeigt werden konnte, ist für die gegenständliche Wohnung nach dem Bewilligungsbescheid vom 12.06.2015 ausschließlich die Nutzung als Wohnung (Hauptwohnsitz) zulässig.

Was eine Vermietung im Rahmen eines Gastgewerbes – wie vom Beschwerdeführer näher beschrieben – betrifft, ist festzuhalten, dass eine solche von der vorliegenden Baubewilligung nicht gedeckt ist. Änderungen des Verwendungszweckes sind dann bedeutsam (und ziehen eine Benützungsuntersagung nach § 46 Abs 6 lit c TBO 2022 nach sich), wenn sie nur nach Erteilung einer entsprechenden Baubewilligung vorgenommen werden dürfen. Hierbei ist auf den oben zitierten § 28 Abs 1 lit c TBO 2022 abzustellen, wonach die Änderung des Verwendungszwecks dann bewilligungspflichtig ist, „wenn sie auf die Zulässigkeit des Gebäudes oder Gebäudeteiles nach den bau- oder raumordnungsrechtlichen Vorschriften von Einfluss sein kann“. Diesbezüglich ist § 38 TROG 2022 zu entnehmen, dass auf dem gegenständlichen Grundstück aufgrund seiner Widmung als Wohngebiet folgende Nutzungen zulässig sind (dies deckt sich mit der bereits im Zeitpunkt der Erteilung der Baubewilligung vom 12.06.2015 geltenden Rechtslage nach TROG 2011):

Wohngebäude samt Abstellmöglichkeiten für Kraftfahrzeuge (Abs 1 lit a leg cit)

Privatzimmervermietung; Unterbringung von nach § 13 Abs 1 lit d zulässigen Ferienwohnungen (Abs 1 lit b leg cit)

Gebäude, die neben Wohnzwecken im untergeordneten Ausmaß auch der Unterbringung von Büros, Kanzleien, Ordinationen und dergleichen dienen (Abs 1 lit c leg cit)

Gebäude für Betriebe und Einrichtungen, die der täglichen Versorgung der Bevölkerung des betreffenden Wohngebietes mit Gütern des täglichen Bedarfs oder der Befriedigung ihrer sozialen und kulturellen Bedürfnisse dienen (Abs 1 lit d leg cit)

Eine gastgewerbliche Nutzung, wie vom Beschwerdeführer beschrieben, lässt sich unter keinen der obigen Tatbestände subsumieren. Schon weil die Beschwerdeführer nicht einmal vor Ort aufhältig sind (ihr Hauptwohnsitz liegt ca 500 km von Y entfernt) kann von einer Privatzimmervermietung keine Rede sein, da als solche nur „häusliche Nebenbeschäftigungen“ iSd GewO 1994 anzusehen wären. Ebenso wenig liegt eine nach § 13 Abs 1 lit d TROG 2022 zulässige Nutzung als Ferienwohnung vor – diese würde entsprechend der zitierten Vorschrift einen Hauptwohnsitz der Beschwerdeführer im Gebäude erfordern. Demnach wäre die von den Beschwerdeführern geltend gemachte gastgewerbliche Nutzung der gegenständlichen Wohnung in der Widmungskategorie „Wohngebiet“ unzulässig. Bereits aufgrund dieser Tatsache steht fest, dass eine Änderung des Verwendungszwecks dieser Wohnung von Wohnen/Hauptwohnsitz in Gastgewerbe jedenfalls iSd § 28 Abs 1 lit c TBO 2022 „auf die Zulässigkeit des Gebäudes oder Gebäudeteiles nach den bau- oder raumordnungsrechtlichen Vorschriften von Einfluss sein kann“ und daher einer Baubewilligung bedürfen würde. Nachdem eine solche nicht vorliegt, ist eine gastgewerbliche Nutzung, wie vom Beschwerdeführer beschrieben, unzulässig und liegt somit die Grundlage für eine Benützungsuntersagung nach § 46 Abs 6 lit c TBO 2022 vor.

5. Anwendung des § 46 Abs 6 lit g TBO 2022

Zudem untersagte die belangte Behörde gemäß lit g leg cit „die weitere Benützung dieses Objekts als Freizeitwohnsitz (durch jeweils kurzzeitige Vermietung an Gäste)“ und deckte somit den Fall ab, dass die Nutzung der gegenständlichen Wohnung durch die Beschwerdeführer nicht als Gastgewerbebetrieb iSd § 13 Abs 1 Z 1 TROG 2022 zu qualifizieren sein sollte. Dann nämlich läge eine freizeitwohnsitzliche Nutzung vor, die – wie oben ausführlich erläutert – von der Baubewilligung vom 12.06.2015 nicht umfasst ist, weshalb eine Benützungsuntersagung nach § 46 Abs 6 lit g TBO 2022 zu erfolgen hätte.

Zu den Voraussetzungen des § 13 Abs 1 lit a TROG 2022 wurden im vorliegenden Erkenntnis keine Feststellungen getroffen. Dies, da die Beschwerdeführer zum Ausdruck brachten, dass ihrer Ansicht nach ein Gastgewerbebetrieb iS dieser Vorschrift vorliege (siehe zur Unzulässigkeit im obigen Punkt 4.). Durch die Untersagung einer – wenngleich unzulässigen, aber ihrer Meinung nach nicht vorliegenden – Nutzung ihrer Wohnung nach § 46 Abs 6 lit d TBO 2022 konnten die Beschwerdeführer daher in ihren Rechten keinesfalls verletzt sein.

V.Ergebnis

Im Ergebnis ist festzuhalten, dass entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer mit Baubescheid vom 12.06.2015 eine freizeitwohnsitzliche Nutzung nicht bewilligt wurde; ebenso wenig erlaubt die Baubewilligung eine gastgewerbliche Nutzung. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde daher zu Recht jeweils die entsprechende Nutzung untersagt. Die Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag.a Schmalzl

(Richterin)

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