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LVwG-2023/15/1651-4•LVwG T LVwG-2023/15/1651-4
LVwG-2023/15/1651-4Landesverwaltungsgericht31.07.2023
Illegale Bauführung<br/>Verantwortung<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Dünser über die Beschwerde von Herrn AA, vertreten durch Rechtsanwälte BB, Adresse 1, **** Z, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 26.05.2023, Zl ***, betreffend Übertretung nach dem TNSchG 2005,
zu Recht:
1. Der Beschwerde wird Folge gegeben, der angefochtenen Bescheid behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG eingestellt.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer spruchgemäß Folgendes zur Last gelegt:
„1.Datum/Zeit:25.04.2022 - 27.04.2022
Ort:**** X, Adresse 2, nördlich der Adresse auf Gp. **1,
**, ** (laut Tiris)
Die Firma CC GmbH als Bauherrin und somit Sie, als handelsrechtlicher Geschäftsführer und als das zur Vertretung nach außen berufene Organ, der Firma CC GmbH, haben zu verantworten, dass seit Montag, den 25.04.2022 bis zumindest Mittwoch, den 27.04.2022 am Standort in **** X, Adresse 2, nördlich der Adresse auf Gp. **1, **, ** (laut Tiris) diverse Zu- und Umbaumaßnahmen durch Mitarbeiter der Firma DD GmbH, ohne eine entsprechende naturschutzrechtliche Genehmigung, stattfanden. Vorort waren zwei Bagger bei Ausgrabungsarbeiten sowie ein Muldenkipper tätig. Es handelt sich dabei um die Errichtung von baulichen Anlagen mit einer zusammenhängenden bebauten Fläche von mehr als 2.500 m2, außerhalb einer geschlossenen Ortschaft, weshalb eine naturschutzrechtliche Bewilligung erforderlich ist, welche jedoch zu diesem Zeitpunkt nicht vorgelegen hat.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:
1. § 45 Abs. 1 lit. a iVm § 6 lit. a TNSchG 2005“
Aus diesem Grund wurde über den Beschwerdeführer auf Grundlage von § 45 Abs 1 lit a iVm § 6 lit a TNSchG 2005 eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 10.000,00, Ersatzfreiheitsstrafe 4 Tage und 10 Stunden, verhängt. Außerdem wurde er zur Bezahlung eines Beitrages zu den Kosten des Verfahrens vor der belangten Behörde verpflichtet.
Dagegen richtet sich das fristgerecht erhobene Rechtsmittel des Beschwerdeführers. Im Rechtsmittel wird auf das Wesentliche zusammengefasst ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer die Übertretung zu Unrecht angelastet worden sei. So wurde mit dem Rechtsmittel eine eidesstattliche Erklärung, gefertigt auf der einen Seite von der CC GmbH, andererseits von der EE GmbH, vorgelegt, nach welcher die CC GmbH als Auftraggeberin und die EE GmbH als Auftragnehmerin erklären und bestätigen, dass der Auftrag für das Projekt Neubau/Wellness/Naturbadeseeanlage an die EE GmbH erteilt wurde und der Auftrag neben den Planungsleistungen, der Massenermittlung, der Ausschreibung, dem Preisspiegel für sämtliche Gewerke, der technischen Oberleitung, der örtlichen Bauaufsicht ausdrücklich auch die Beantragung und Einholung sämtlicher für das Projekt erforderlichen behördlichen Genehmigungen enthält.
Insofern sei die EE GmbH als Planerin/Projektantin ausdrücklich auch mit der Einholung der naturschutzrechtlichen Bewilligung beauftragt gewesen. Weiters wird im Rechtsmittel darauf hingeweisen, dass diese eidesstattliche Erklärung ausdrücklich auch den im Straferkenntnis angeführten Tatzeitraum Montag, den 25.04.2022 bis zumindest Mittwoch, den 27.04.2022 beinhalte. Bereits in der Rechtfertigung sei vorgebracht und offengelegt worden, dass der Einholung der behördlichen Genehmigungen der Bauherrin, CC GmbH, obliegen sei, welche sich zur Erbringung dieser Leistung wiederum der EE GmbH bedient habe, welche damit seitens der Bauherrin beauftragt gewesen sei. Es sei gegenüber der erkennenden Behörde klar festgehalten worden, wer Bauherrin gewesen sei und wer mit der Einholung von behördlichen Genehmigungen beauftragt gewesen sei, sohin die EE GmbH, welche auch im Verfahren eingebunden und bei den Besprechungen teilgenommen habe. Aus der Stellungnahme der CC GmbH vom 30.03.2023 ergebe sich unter Punkt 3 zur Einholung von behördlichen Genehmigungen, dass diese der Bauherrin oblag, welche sich zur Planung und Erbringung dieser Leistungen wiederum der Planungsbüro EE GmbH bedient habe. Der Behörde sei daher offengelegt worden, dass die Bauherrin mit der Einholung sämtlicher behördlicher Genehmigungen, zu welcher auch die naturschutzrechtliche Genehmigung für das gegenständliche Projekt gehöre, sich der EE GmbH bedient habe, diese sohin mir der Einholung der erforderlichen behördlichen Genehmigungen ausdrücklich beauftrag gewesen sei. Dieser Umstand sei mehrfach in den Eingaben offengelegt und mitgeteilt worden, dass der Auftrag zur Einholung von behördlichen Bewilligungen an ein dazu befugtes Unternehmen vergeben und dieses Unternehmen damit beauftragt worden sei.
II.Sachverhalt:
Am 27.04.2022 wurde um ca 14:30 Uhr von Beamten der belangten Behörde aufgrund eines Hinweises ein Ortsaugenschein bei der Baustelle der Firma CC GmbH in Adresse 2 durchgeführt. Dabei wurde festgestellt, dass Bauarbeiten für die Zu- und Umbauarbeiten beim Hotel „CC“ in Adresse 2 bereits voll im Gang waren. Eine gewerberechtliche sowie naturschutzrechtliche Einreichung ist bis zu diesem Zeitpunkt nicht erfolgt.
Die belangte Behörde hat in weiterer Folge sodann gegen den handelsrechtlichen Geschäftsführer der ausführenden Baufirma sowie gegen die Grundstückseigentümerin Straferkenntnisse erlassen, welche mit Erkenntnissen des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 30.03.2023 betreffend den handelsrechtlichen Geschäftsführer des bauausführenden Unternehmens (LVwG Tirol 30.03.2023, LVwG-) sowie vom 17.04.2023 betreffend die Grundstückseigentümerin (LVwG Tirol 17.04.2023, LVwG-) behoben wurden. Das Landesverwaltungsgericht Tirol ist in diesen Entscheidungen davon ausgegangen, dass die Bauarbeiten im Namen und auf Rechnung der CC GmbH stattgefunden hätten sowie dass sich die CC GmbH für die Umsetzung der Bauarbeiten der DD GmbH bedient hätten. Die CC GmbH habe die DD GmbH mit der Ausführung der Bauarbeiten beauftragt, ohne sie mit der Einholung der dafür allenfalls erforderlichen behördlichen Bewilligungen zu betrauen. Betreffend die Grundstückseigentümerin hat das Landesverwaltungsgericht Tirol festgestellt, dass diese keine Organstellung in der CC GmbH habe und daher von vornherein nicht als Primärverpflichtete zur Verantwortung gezogen werden könne. Betreffend die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens gegen den handelsrechtlichen Geschäftsführer des bauausführenden Unternehmens hat sich das Landesverwaltungsgericht Tirol dabei auf eine schriftliche Bestätigung des nunmehrigen Beschwerdeführers gestützt, wonach die CC GmbH die DD GmbH mit der Ausführung der inkriminierten Bauarbeiten beauftragt haben. Die DD GmbH sei dabei nicht mit der Einholung der erforderlichen behördlichen Bewilligungen beauftragt worden. Die CC GmbH sei laut diesem Schreiben alleinige Bauherrin gewesen.
In der Bezug habenden Stellungnahme des auch im vorliegenden Verfahrens tätigen Rechtsvertreters vom 20.03.2023 wird unter Punkt 3 ausdrücklich ausgeführt: „die Einholung der notwendigen behördlichen Genehmigungen oblag und obliegt einzig und allein der Bauherrin, welche sich zur Erbringung dieser Leistungen wiederum der Planungsbüro EE GmbH bedient hat“.
Festgestellt wird daher, dass Bauherrin CC GmbH der Planungsbüro EE GmbH unter anderem auch den Auftrag erteilt hat, sämtliche für die Umsetzung des Vorhabens erforderlichen Genehmigungen zu erwirken.
III.Beweiswürdigung:
Die maßgebliche Feststellung, dass die CC GmbH die Planungsbüro EE GmbH damit beauftragt hat, sämtliche für die Umsetzung des Vorhabens erforderlichen Genehmigungen zu erwirken, ergibt sich aus der mit dem Rechtsmittel vorgelegten eidesstattlichen Erklärung, datiert auf den 06.06.2023 und unterfertigt einerseits von der CC GmbH, andererseits von der EE GmbH. Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat nach der Aktenvorlage durch die belangte Behörde auch Rücksprache mit der EE GmbH gehalten. Dabei hat Bmstr. FF gegenüber dem Landesverwaltungsgericht Tirol telefonisch den Inhalt der eidesstattlichen Erklärung bekräftigt.
Festgehalten wird weiters, dass die belangte Behörde dem Landesverwaltungsgericht Tirol mit E-Mail eine Nachricht vom 19.07.2023 betreffend die Einreichung eines Ansuchens für die naturschutzrechtliche Genehmigung für das vorliegende Vorhaben vorgelegt hat, welche durch die GG GmbH eingebracht wurde. Dazu wird festgehalten, dass durch das
Einbringen eines Genehmigungsantrages durch ein entsprechendes Planungsbüro der Feststellung, dass tatsächlich die EE GmbH dazu beauftragt wurde, alle für die Umsetzung des Vorhabens erforderlichen Genehmigungen zu erwirken, nicht widersprochen wird. Insbesondere ergibt sich aus dieser Einreichung auch nicht, dass der Auftrag zur Einreichung tatsächlich vom Beschwerdeführer erteilt worden wäre. Aufgrund der auch fernmündlich vom zuständigen Baumeister der EE GmbH bestätigten eidesstattlichen Erklärung bestehen beim Landesverwaltungsgericht Tirol insgesamt keinerlei Bedenken, dass dieses Planungsbüro von der CC GmbH ausdrücklich dazu beauftragt wurde, sämtliche für die Umsetzung des Vorhabens erforderlichen behördlichen Genehmigung zu erwirken. Der Auftrag an die EE GmbH hat daher auch ausdrücklichen den Auftrag enthalten, die zur Umsetzung des Vorhabens erforderlichen behördlichen Bewilligungen einzuholen.
IV.Rechtslage:
„TNSchG 2005
§ 6
Allgemeine Bewilligungspflicht
Außerhalb geschlossener Ortschaften bedürfen folgende Vorhaben einer Bewilligung, sofern hiefür nicht nach einer anderen Bestimmung dieses Gesetzes, einer Verordnung aufgrund dieses Gesetzes oder einem der in der Anlage zu § 48 Abs. 1 genannten Gesetze eine naturschutzrechtliche Bewilligung erforderlich ist:
a)die Errichtung von baulichen Anlagen mit einer zusammenhängend bebauten Fläche von mehr als 2.500 m², sofern sie nicht dem Abfallwirtschaftsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 102, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 9/2011, unterliegen, und von Windkraftanlagen zur Erzeugung elektrischer Energie;
[…]
§ 45
Strafbestimmungen
(1)Wer
a)ein nach den §§ 6, 7 Abs. 1 und 2, 8, 9 Abs. 1 und 2, 14 Abs. 4, 27 Abs. 3 und 28 Abs. 3 bewilligungspflichtiges Vorhaben ohne naturschutzrechtliche Bewilligung ausführt;
[…]
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 30.000,– Euro zu bestrafen.
[…]“
V.Erwägungen:
Wie das Landesverwaltungsgericht Tirol beispielsweise bereits in der Entscheidung vom 30.03.2023, LVwG-*** festgehalten hat, ist Täter einer eigenmächtigen Bauführung grundsätzlich der Bauherr, also derjenige, in dessen Namen und auf dessen Rechnung ein Bauwerk hergestellt wird. Der Bauherr und nicht der Baubeauftragte hat somit darauf zu achten, dass bei der Bauführung die behördlichen Bewilligungen eingeholt werden (vgl VwGH 06.12.1990, 88/06/0215). Ein Verstoß gegen § 45 Abs 1 lit a iVm § 6 lit a TNSchG 2005 fällt nur dann nicht mehr in den verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortungsbereich des Bauherrn, wenn er einem befugten Unternehmen den Auftrag zur Bauführung erteilt und gleichzeitig ausdrücklich auch den Auftrag erteilt, die dazu nötigen behördlichen Bewilligungen einzuholen. Nur in diesem speziellen Fall ist nicht mehr der Auftraggeber zur vorausgehenden Einholung einer Bewilligung verpflichtet, sondern der Auftragnehmer, sodass ein Verstoß nur noch dem beauftragten Unternehmen zugerechnet werden kann (vgl VwGH 26.04.2007, 2004/07/0105).
Unter Hinweis auf die oben wiedergegebenen Feststellungen, insbesondere auf die eidesstattliche Erklärung vom 06.06.2023, wurde im vorliegenden Fall die EE GmbH ausdrücklich von der CC GmbH damit beauftragt, die für die Umsetzung des Vorhabens erforderlichen behördlichen Genehmigungen einzuholen. Insofern ist im vorliegenden Fall nicht die Bauherrin verwaltungsstrafrechtlich zur Verantwortung zu ziehen, sondern das mit der Einholung der erforderlichen Genehmigungen beauftragte Planungsunternehmen.
Vor diesem Hintergrund konnte gemäß § 44 Abs 2 VwGVG von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. So ergibt sich die Haftung eines beauftragten Unternehmens anstelle der eigentlichen Bauherrin bereits aus der in der Begründung zitierten Judikatur.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.
Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag. Dünser
(Richter)
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