projekte
LVwG-2023/50/1828-1•LVwG T LVwG-2023/50/1828-1
LVwG-2023/50/1828-1Landesverwaltungsgericht27.07.2023
Amtssprengel<br/>BF hat Wohnsitz in Deutschland<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Schreier über die Beschwerde des Herrn AA, vertreten durch BB, Adresse 1, ***** Z, gegen den Ladungsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 02.06.2023, ***, betreffend Ladung in einem Verwaltungsstrafverfahren nach dem Tiroler Jagdgesetz,
zu Recht:
1. Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Ladungsbescheid ersatzlos behoben.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang und entscheidungswesentlicher Sachverhalt:
Mit Ladungsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 02.06.2023, ***, wurde der Beschwerdeführer für den 22.06.2023 um 09:30 Uhr auf Zimmer 302, 3. Stock, Erdgeschoß, vorgeladen. Begründet führte die belangte Behörde dazu aus, dass dem Beschwerdeführer zur Last gelegt wird, folgende Verwaltungsübertretung begangen zu haben:
„(…)
Sie haben am 14.09.2022 im Eigenjagdgebiet CC einen mehrjährigen Hirsch der Klasse I oder II erlegt, obwohl diese Klassen der betreffenden Wildart, laut genehmigtem Abschussplan der Bezirkshauptmannschaft Y vom 29.04.2022 ZI. *** nicht frei waren.
(…)“
Gegen diesen Landungsbescheid wurde fristgerecht eine Beschwerde eingebracht und begründet folgendes ausgeführt:
„(…)
Sie ermitteln gegen Herrn AA wegen des Abschusses eines Hirschen ohne dass dieser im Abschussplan frei war. Auf die Frage, ob ein solcher Hirsch tatsächlich behördlich nicht frei gegeben war, gehen Sie ersichtlich nicht ein. Dies ist doch gerade der Tatvorwurf. Ich bitte daher um kurzfristige Beantwortung dieser Frage. Jetzt werfen Sie die Frage auf, ob Herr AA einen Jagderlaubnisschein hatte. Das hat mit dem Tatvorwurf nichts zu tun. Der Tatvorwurf lautet nicht Jagen ohne Jagderlaubnisschein. Es muss Ihnen also um etwas anderes gehen. Um was?
Aus den Schilderungen des Jagdvermittlers, denen sich Herr AA angeschlossen hat, geht hervor, dass der Jagdpächter die Jagd begleitet hat. Gegen die Vorladung wird daher das zulässige Rechtsmittel eingelegt. Herr AA ist zudem als Geschäftsführer eines Unternehmens mit mehr als 300 Angestellten morgen nicht in der Lage, den Termin wahrzunehmen, da eine Gesellschafterversammlung einer Beteiligungsgesellschaft fristgerecht anberaumt wurde. Weiterhin wird um elektronische Übersendung der bisherigen Ermittlungsakte gebeten.
Vollmacht ist beigefügt.
(…)“
II.Beweiswürdigung:
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem verwaltungsbehördlichen und verwaltungsgerichtlichem Akt.
III.Rechtslage:
Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991:
Die entscheidungsrelevante Bestimmung des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl Nr 51/1991, in der Fassung BGBl I Nr 58/2018 lautet wie folgt:
„Ladungen
§ 19. (1) Die Behörde ist berechtigt, Personen, die in ihrem Amtsbereich ihren Aufenthalt (Sitz) haben und deren Erscheinen nötig ist, vorzuladen.
(2) In der Ladung ist außer Ort und Zeit der Amtshandlung auch anzugeben, was den Gegenstand der Amtshandlung bildet, in welcher Eigenschaft der Geladene vor der Behörde erscheinen soll (als Beteiligter, Zeuge usw.) und welche Behelfe und Beweismittel mitzubringen sind. In der Ladung ist ferner bekanntzugeben, ob der Geladene persönlich zu erscheinen hat oder ob die Entsendung eines Vertreters genügt und welche Folgen an ein Ausbleiben geknüpft sind.
(3) Wer nicht durch Krankheit, Behinderung oder sonstige begründete Hindernisse vom Erscheinen abgehalten ist, hat die Verpflichtung, der Ladung Folge zu leisten und kann zur Erfüllung dieser Pflicht durch Zwangsstrafen verhalten oder vorgeführt werden. Die Anwendung dieser Zwangsmittel ist nur zulässig, wenn sie in der Ladung angedroht waren und die Ladung zu eigenen Handen zugestellt war; sie obliegt den Vollstreckungsbehörden.
(4) Eine einfache Ladung erfolgt durch Verfahrensanordnung.“
IV.Erwägungen:
Gemäß § 19 Abs 1 AVG ist die Behörde berechtigt, Personen, die in ihrem Amtsbereich ihren Aufenthalt (Sitz) haben und deren Erscheinen nötig ist, vorzuladen.
Die Behörde darf nur Personen laden, die in ihrem Amtssprengel ihren Aufenthalt oder Wohnsitz haben – siehe Hellbling, Verwaltungsverfahrensgesetze I 167f und Rz 175 in Hengstschläger/Leeb, Verwaltungsverfahrensrecht5
Bei einer bescheidmäßigen Ladung einer Person, die außerhalb des Amtssprengels der Behörde wohnt bzw sich aufhält, nimmt die Behörde eine Zuständigkeit in Anspruch, die ihr nach dem Gesetz nicht zukommt. Durch diese Rechtswidrigkeit wird auch das Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt (VfSlg 5746/1968) – siehe Hengstschläger/Leeb, Grundrechte Rz 23/7f und Rz 175 in Hengstschläger/Leeb, Verwaltungsverfahrensrecht5
Im gegenständliche Fall ist der Ladungsbescheid adressiert wie folgt:
„AA
Adresse 2
***** X
DEUTSCHLAND“
Der Beschwerdeführer ist somit nicht im Amtsbereich der Bezirkshauptmannschaft Y aufhältig bzw wohnt dieser auch nicht im Bezirk Y.
Ergänzend wird festgehalten, dass in Verwaltungssachen zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland der Vertrag zwischen beiden Staaten über Amts- und Rechtshilfe (StF BGBl Nr 526/1990) Anwendung findet.
Auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 44 Abs 2 VwGVG verzichtet werden.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
V.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.
Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag. Schreier
(Richter)
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.