LVwG T LVwG-2022/33/2205-1

LVwG-2022/33/2205-1Landesverwaltungsgericht27.07.2023

Regest

kein Antigen-Test

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2022/33/2205-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.07.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2023:LVwG.2022.33.2205.1

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Visinteiner über die Beschwerde des Herrn AA, Adresse 1, **** Z, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 20.07.2022, Zl ***, betreffend eine Übertretung nach der COVID-19-Virusvariantenverordnung,

zu Recht:

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2. Der Beschwerdeführer hat einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von Euro 29,00 zu leisten.

3. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang, Sachverhalt:

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten Folgendes vorgeworfen:

„Sie, Herr AA, haben zu verantworten, dass Sie am 24.02.2021 um 17:40 Uhr mit Ihrem Pkw der Marke BB und dem amtlichen Kennzeichen *** an der Kontrollstelle B *** X, die Grenze des Bundeslandes W zum Bundesland V, sohin die Grenzen des in § 1 COVID-19-Virusvariantenverordnung (COVID-19-VvV), BGBl. II Nr. 63/2021 in der Fassung BGBl. II Nr. 85/2021 umschriebenen Epidemiegebietes, überschritten haben, ohne dass ein Ausnahmegrund im Sinne des § 3 COVID-19-Virusvariantenverordnung (COVID-19-VvV), BGBl. 63/2021 in der Fassung BGBl. II Nr. 85/2021 vorliegt und obwohl gemäß § 2 COVID-19-Virusvariantenverordnung (COVID-19-VvV), BGBl. II Nr. 63/2021 in der Fassung BGBl. II Nr. 85/2021 Personen, die sich im Gebiet nach § 1 leg cit aufhalten, die Grenzen des in § 1 leg cit umschriebenen Epidemiegebietes nur überschreiten dürfen, wenn sie einen Nachweis über ein negatives Ergebnis eines Antigen-Tests auf SARS-CoV-2 oder eines molekularbiologischen Tests auf SARS-CoV-2, deren Abnahme nicht mehr als 48 Stunden zurückliegen darf, mit sich führen. Diese Personen sind verpflichtet, diesen Nachweis bei einer Kontrolle vorzuweisen.

So haben Sie zumindest am 24.02.2021 um 17:40 Uhr mit Ihrem Pkw mit dem amtlichen Kennzeichen *** an der Kontrollstelle B *** X, die Grenze des Bundeslands W zum Bundesland V überschritten, ohne einen Nachweis überein negatives Ergebnis eines Antigen-Tests auf SARSCoV-2 oder eines molekularbiologischen Tests auf SARS-CoV-2, deren Abnahme nicht mehr als 48 Stunden zurückgelegen ist, mit Ihnen zu führen und diesen vorzuweisen und ohne dass ein Ausnahmegrund im Sinne der oben genannten Bestimmung vorgelegen ist.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften) verletzt:

§ 2 COVID-19-Virusvariantenverordnung (COVID-19-VvV), BGBl. II Nr. 63/2021 in der Fassung BGBl. II Nr. 85/2021 in Verbindung mit §§ 24, 40 Abs. 1 lit. b Epidemiegesetz 1950 (EpiG), BGBl. Nr. 186/1950 in der Fassung BGBl. I Nr. 23/2021

Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von

Euro

falls diese uneinbringlich ist,

Ersatzfreiheitsstrafe von

Freiheitsstrafe

von

gemäß

145,-

68 Stunden

§ 40 Abs. 1 lit. b

COVID-19-

Epidemiegesetz 1950

(EpiG), BGBl Nr.

186/1950 in der

Fassung BGBl I Nr.

23/2021

Weiters hat der Bestrafte gemäß § 64 Abs, 1 VStG einen Betrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu bezahlen, welcher gemäß dessen Abs. 2 mit 10% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit EUR 10,-- (ein Tag Freiheitsstrafe gleich 100 Euro), zu bemessen ist und demnach EUR 14,50 beträgt.

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher EUR 159,50.“

Dagegen hat Herr AA fristgerecht Beschwerde erhoben und darin im Wesentlichen vorgebacht, dass die Soldaten des österreichischen Bundesheeres nur im Assistenzeinsatz und somit lediglich für die Durchführung von Ausreisekontrollen zuständig gewesen seien. Es sei für ihn nicht nachvollziehbar auf Basis welcher konkreten Einbringung die Strafverfügung entstanden sei. Zu klären sei in seinem Fall, ob die Soldaten des österreichischen Bundesheeres überhaupt die Befugnis gehabt hätten, die Personaldaten aufzunehmen. Seiner Überzeugung nach hätten diese nur das Recht, Grenzkontrollen durchzuführen. Bei Bedarf hätte eine Meldung an die Exekutive erfolgen müssen. Es sei ihm nicht mitgeteilt worden, dass eine Meldung an die PI U erstattet worden sei und es keine Dienstnummer mit der dazugehörigen Dienststelle übergeben worden. Der Soldat habe die Daten nicht aufgenommen, weil er der Meinung war, er brauche das nicht, da sie bereits bekannt gewesen seien. Danach folgen Ausführungen zur angeblichen materiellen Rechtswidrigkeit des Epidemiegesetzes wie der COVID-19-Virusvariantenverordnung sowie der Verordnung BGBl II Nr 15/2020. Weiters folgen Ausführungen über wissenschaftliche und evidenzbasierte Daten.

Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde zu Zahl ***.

II.Beweiswürdigung:

Die getroffenen Feststellungen ergeben sich unstrittig aus dem Akt der belangten Behörde zu Zahl ***.

III.Rechtsgrundlagen:

Die hier maßgeblichen Bestimmungen der COVID-19-Virusvariantenverordnung, BGBl II Nr 63/2021 in der Fassung BGBl II Nr 85/2021 lauten wie folgt:

„§ 1.

Örtlicher Anwendungsbereich

Diese Verordnung gilt für das Bundesland W mit Ausnahme des politischen Bezirks Lienz, der Gemeinde Jungholz sowie des Rißtals im Gemeindegebiet von Vomp und Eben am Achensee.

§ 2.

Anforderungen beim Überschreiten der Grenzen des Epidemiegebietes

Personen, die sich im Gebiet nach § 1 aufhalten, dürfen die Grenzen des in § 1 umschriebenen

Epidemiegebietes nur überschreiten, wenn sie einen Nachweis über ein negatives Ergebnis eines AntigenTests auf SARS-CoV-2 oder eines molekularbiologischen Tests auf SARS-CoV-2, deren Abnahme nicht mehr als 48 Stunden zurückliegen darf, mit sich führen. Diese Personen sind verpflichtet, diesen Nachweis bei einer Kontrolle vorzuweisen.

§ 3.

Ausnahmen

§ 2 gilt nicht für:

1. Kinder bis zum vollendeten zehnten Lebensjahr;

2. die Abwendung einer unmittelbaren Gefahr für Leib, Leben und Eigentum;

3. Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sowie Angehörige von Rettungsorganisationen und der Feuerwehr in Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit;

4. den Güterverkehr;

5. Transitpassagiere oder die Durchreise durch Tirol ohne Zwischenstopp, die auch bei ausschließlich unerlässlichen Unterbrechungen vorliegt;“

Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Epidemiegesetzes, BGBl Nr 186/1950, in der Fassung BGBl I Nr 69/2023 lauten wie folgt:

„§ 24.

Verkehrsbeschränkungen für die Personen, die sich in Epidemiegebieten aufhalten

Sofern dies im Hinblick auf Art und Umfang des Auftretens einer meldepflichtigen Erkrankung zum Schutz vor deren Weiterverbreitung unbedingt erforderlich ist, hat die Bezirksverwaltungsbehörde für die Bewohner von Epidemiegebieten Verkehrsbeschränkungen zu verfügen. Ebenso können Beschränkungen für den Verkehr mit den Bewohnern solcher Gebiete von außen angeordnet werden.

§ 40.

Sonstige Übertretungen

(1) Wer durch Handlungen oder Unterlassungen

[...]

b) den auf Grund der in den §§ 7, 9, 10, 11, 12, 13, 14, 15, 17, 19, 20, 21, 22, 23 und 24 angeführten

Bestimmungen erlassenen behördlichen Geboten oder Verboten oder

[...]

macht sich, sofern die Tat nicht mit gerichtlicher Strafe bedroht ist, einer Verwaltungsübertretung schuldig und ist mit Geldstrafe bis zu 1 450 Euro, im Nichteinbringungsfall mit Freiheitsstrafe bis zu vier Wochen zu bestrafen.

[...]“

IV.Rechtliche Erwägungen:

Aufgrund des Ergebnisses des Beweisverfahrens ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer die ihm angelastete Verwaltungsübertretung in objektiver Hinsicht verwirklicht hat.

Was die subjektive Tatseite betrifft so ist anzuführen, dass zur Strafbarkeit einer Verwaltungsübertretung fahrlässiges Verhalten (§ 5 Abs 1 VStG) ausreicht. Der Beschuldigte hat nicht glaubhaft gemacht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschriften kein Verschulden trifft. Dabei hat der Berufungswerber im Sinne des § 5 VStG initiativ alles darzulegen - was für seine Entlastung spricht, sei es durch geeignete Tatsachenvorbringen, durch Beibringung von Beweismitteln oder durch Stellung konkreter Beweisanträge. Das vom Beschwerdeführer Vorgebrachte ist nicht geeignet, ihn von seiner Schuld zu befreien. Aufgrund der Anzeige ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei der Ausreise am 24.02.2021 bei der Ausreisekontrolle keinen Antigen-Test auf SARS-CoV-2 oder einen molekularbiologischen Test auf SARS-CoV-2 vorgewiesen hat. Dies wird vom Beschwerdeführer auch gar nicht bestritten. Als Ergebnis der Beweisaufnahme ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung auch in subjektiver Hinsicht verwirklicht hat. Diesbezüglich ist dem Beschwerdeführer zumindest Fahrlässigkeit anzulasten.

V.Strafbemessung:

Nach § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Nach § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Der Unrechtsgehalt der gegenständlichen Verwaltungsübertretung ist nicht unerheblich. Der Beschwerdeführer hat dem Interesse an der Vermeidung von Gefahren für die Gesundheit und das Leben der anderen Bürger, die durch die gegenständliche Bestimmung geschützt werden sollten, im erheblichen Ausmaß zuwidergehandelt.

Hinsichtlich des Verschuldens war – wie bereits erwähnt – von Fahrlässigkeit auszugehen. Mildernd war die bisherige Unbescholtenheit zu werten, als erschwerend war nichts zu werten. Bezüglich der Einkommens-und Vermögensverhältnisse und allfälliger Sorgepflichten hat der Beschwerdeführer, obwohl dazu im Verfahren die Möglichkeit bestanden hätte, keine Angaben gemacht. Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte war daher von durchschnittlichen wirtschaftlichen Verhältnissen auszugehen. In Anbetracht des normierten Strafrahmens nach § 40 Epidemiegesetz von bis zu Euro 1.450,00 sowie unter Berücksichtigung obgenannter Strafzumessungsgründe ergibt sich auch unter Zugrundelegung von lediglich fährlässigem Verhalten, dass die von der belangten Behörde verhängte Geldstrafe schuld- und tatangemessen und bei den angenommenen wirtschaftlichen Verhältnissen keinesfalls überhöht ist. Außerdem war deren Verhängung aus spezialpräventiven Gründen notwendig, um den Beschwerdeführer künftig von derartigen Übertretungen abzuhalten.

VI.Zum Entfall der öffentlichen mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs 1 VwGVG hat das Landesverwaltungsgericht auf Antrag, oder wenn es dies für erforderlich hält, eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Ungeachtet eines Antrages des Beschwerdeführers auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung kann das Landesverwaltungsgericht jedoch gemäß § 24 Abs 4 VwGVG von der Durchführung derselben absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC) entgegenstehen.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung war im gegenständlichen Fall nicht erforderlich, da der maßgebliche Sachverhalt schon aufgrund der vorliegenden Akten hinreichend geklärt und nicht erörterungsbedürftig war und die Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes sohin aufgrund des schriftlichen Vorbringens und der vorliegenden Beweisergebnisse getroffen werden konnte. Eine mündliche Verhandlung hätte zu keiner weiteren Klärung der Rechtssache beitragen können. Zudem wird der Beschwerdeführer in keinem dem ihm nach der EMRK und der GRC zustehenden Recht verletzt.

VII.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Hinweis:

Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr. Visinteiner

(Richter)

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