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LVwG-2021/19/3125-2•LVwG T LVwG-2021/19/3125-2
LVwG-2021/19/3125-2Landesverwaltungsgericht27.07.2023
Verdienstentgang<br/>Personalkostenersatz<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Lechner, LL.M. über die Beschwerde des AA, Inhaber der BB, Adresse 1, **** Z, vertreten durch CC, Adresse 2, **** Y, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 19.10.2021, Zl ***, betreffend einen Vergütungsanspruch nach dem Epidemiegesetz 1950 (EpiG),
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer brachte am 05.05.2020 im Wege seiner rechtsfreundlichen Vertretung als Betreiber des Hotels BB, Adresse 1, **** Z, bei der belangten Behörde elektronisch einen Antrag auf Vergütung für den Verdienstentgang gemäß § 32 EpiG, und zwar wegen der mit den Verordnungen der Bezirkshauptmannschaft X vom 13.03.2020, Bote für Tirol Stück 10b (Nr 125/2020) und vom 15.03.2020, Bote für Tirol Stück 10c (Nr 130/2020), erlassenen Maßnahmen für den Zeitraum von 15.03.2020 bis 13.04.2020 in der Höhe von 170.372,00 Euro für Verdienstentgang gemäß § 32 Abs 1 Z 5 und Z 7 iVm Abs 4 EpiG und in der Höhe von 26.278,18 Euro als Personalkostenersatz gemäß § 32 Abs 3 EpiG, sohin in einer Gesamthöhe von 196.620,18 Euro, ein.
Über Verbesserungsauftrag der belangten Behörde vom 16.12.2020 übermittelte der Beschwerdeführer im Wege seiner rechtsfreundlichen Vertretung mit Anbringen vom 14.06.2021 die Berechnung des Verdienstentgangs gemäß der EpiG 1950-Berechnungs-Verordnung und schränkte seinen eingebrachten Antrag auf Vergütung für den Verdienstentgang dahingehend ein, die belangte Behörde möge den „Verdienstentgang vom 15.03.2020 bis zum einschließlich 25.03.2020, das sind 11 Tage, in der Höhe von EUR 78.730,00 gemäß § 32 Abs 1 Z 5 und 7 Epidemiegesetz vergüten; in eventu den Verdienstentgang vom 17.03.2020 bis zum einschließlich 25.03.2020, das sind 9 Tage, in der Höhe von EUR 73.076,91 gemäß § 32 Abs 1 Z 5 Epidemiegesetz vergüten“.
Mit 1. Spruchpunkt des angefochtenen Bescheides vom 19.10.2021 erkannte die belangte Behörde gemäß „§§ 20, 32 Abs 1. Z. 5 und Abs. 4 EpiG iVm. der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft X, Bote für Tirol Stück 10b (Nr. 125/2020) sowie der EpG 1950-Berechnungs-Verordnung, BGBl. II Nr. 329/2020, idgF.“ dem Beschwerdeführer auf Grund der Schließung des Beherbergungsbetriebes „Hotel BB“, Adresse 1, **** Z, für den Zeitraum vom 17.03.2020 bis 25.03.2020 eine Vergütung in Höhe von Euro 73.076,91 zu. Mit 2. Spruchpunkt des angefochtenen Bescheides wies die belangte Behörde das beantragte Mehrbegehren des Beschwerdeführers in Höhe von Euro 5.653,09 für den Zeitraum vom 15.03.2020 bis 16.03.2020 gemäß „§§ 24 und 32 Epidemiegesetz 1950“ ab.
Begründend führte die Behörde zum 1. Spruchpunkt aus, der Zeitraum von 17.03.2020 bis 25.03.2020 entspreche jenem Zeitraum, in dem die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft X, Bote für Tirol Stück 10b (Nr 125/2020) – nach dem sie mit Verordnung der Bezirkshauptmannschaft X, Bote für Tirol Stück 12a (Nr 179/2020), (vorzeitig) aufgehoben worden war – in Geltung stand, weshalb für diesen Zeitraum eine Vergütung des Verdienstentganges gemäß § 32 Abs 1 Z 5 iVm Abs 4 EpiG zustehe. Die Abweisung des Mehrbegehrens im 2. Spruchpunkt begründete die Behörde dahingehend, dass zwar mit Verordnung der Bezirkshauptmannschaft X, Bote für Tirol Stück 10c (Nr 130/2020), verkehrsbeschränkende Maßnahmen gemäß § 24 EpiG für die Bewohner des Bezirkes X erlassen worden seien, diese aber aufgrund der in § 32 Abs 1 Z 7 EpiG umschriebenen Ursache-Wirkung-Beziehung nicht zu einer Vergütung des Verdienstentganges führten, weil es sich hierbei nur um eine mittelbare Beschränkung der Berufsausübung handle.
Ausschließlich gegen den 2. Spruchpunkt dieses Bescheides richtet sich die im Wege seiner Rechtsvertretung fristgerecht eingebrachte Beschwerde des Beschwerdeführers vom 16.11.2021, in dem er eine Verletzung von Verfahrensvorschriften und eine inhaltliche Rechtswidrigkeit geltend macht.
Mit Schreiben vom 25.11.2021 (einlangend am 29.11.2021) legte die belangte Behörde die Beschwerde samt bezughabenden Akt dem Landesverwaltungsgericht Tirol zur Entscheidung vor.
II.Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer betreibt bzw betrieb im beantragten Entschädigungszeitraum den Beherbergungsbetrieb „Hotel BB“, am Standort Adresse 1, **** Z.
III.Beweiswürdigung:
Dieser Sachverhalt ergibt sich in unzweifelhafter Weise aus der dem Landesverwaltungsgericht vorliegenden Aktenlage und ist im Übrigen unstrittig.
IV.Rechtslage:
1. Das Epidemiegesetz 1950 (EpiG), BGBl Nr 186/1950 idF BGBl I Nr 69/2023, lautet auszugsweise wie folgt:
Betriebsbeschränkung oder Schließung gewerblicher Unternehmungen.
§ 20. (1) Beim Auftreten von Scharlach, Diphtherie, Abdominaltyphus, Paratyphus, bakterieller Lebensmittelvergiftung, Flecktyphus, Blattern, Asiatischer Cholera, Pest oder Milzbrand kann die Schließung von Betriebsstätten, in denen bestimmte Gewerbe ausgeübt werden, deren Betrieb eine besondere Gefahr für die Ausbreitung dieser Krankheit mit sich bringt, für bestimmt zu bezeichnende Gebiete angeordnet werden, wenn und insoweit nach den im Betriebe bestehenden Verhältnissen die Aufrechterhaltung desselben eine dringende und schwere Gefährdung der Betriebsangestellten selbst sowie der Öffentlichkeit überhaupt durch die Weiterverbreitung der Krankheit begründen würde. (BGBl. Nr. 449/1925, Artikel III Abs. 2, und BGBl. Nr. 151/1947, Artikel II Z 5 lit. h.)
(2) Beim Auftreten einer der im ersten Absatz angeführten Krankheiten kann unter den sonstigen dort bezeichneten Bedingungen der Betrieb einzelner gewerbsmäßig betriebener Unternehmungen mit fester Betriebsstätte beschränkt oder die Schließung der Betriebsstätte verfügt sowie auch einzelnen Personen, die mit Kranken in Berührung kommen, das Betreten der Betriebsstätten untersagt werden.
(3) Die Schließung einer Betriebsstätte ist jedoch erst dann zu verfügen, wenn ganz außerordentliche Gefahren sie nötig erscheinen lassen.
(4) Inwieweit die in den Abs. 1 bis 3 bezeichneten Vorkehrungen auch beim Auftreten einer anderen anzeigepflichtigen Krankheit getroffen werden können, wird durch Verordnung bestimmt.
…..
Verkehrsbeschränkungen in Bezug auf Epidemiegebiete
§ 24. (1) Sofern dies im Hinblick auf Art und Umfang des Auftretens einer meldepflichtigen Erkrankung zum Schutz vor deren Weiterverbreitung unbedingt erforderlich ist, sind für die in Epidemiegebieten aufhältigen Personen Verkehrsbeschränkungen anzuordnen. Ebenso können Beschränkungen für das Betreten von Epidemiegebieten angeordnet werden.
(2) Verkehrsbeschränkungen für in Epidemiegebieten aufhältige Personen gemäß Abs. 1 sind insbesondere:
1. Voraussetzungen und Auflagen für das Verlassen des Epidemiegebietes, wie
a)das Vorliegen bestimmter Zwecke für das Verlassen des Epidemiegebietes,
b)das Erfordernis eines Nachweises über eine lediglich geringe epidemiologische Gefahr und
c)das Antreten einer selbstüberwachten Heimquarantäne nach Verlassen des Epidemiegebietes,
2. die Untersagung des Verlassens des Epidemiegebietes, sofern Maßnahmen nach Z 1 nicht ausreichen, wobei solche Maßnahmen erforderlichenfalls nebeneinander zu ergreifen sind.
(3) Beschränkungen für das Betreten von Epidemiegebieten gemäß Abs. 1 sind insbesondere:
1. Voraussetzungen und Auflagen für das Betreten des Epidemiegebietes, wie
a)das Vorliegen bestimmter Zwecke für das Betreten des Epidemiegebietes,
b)das Erfordernis eines Nachweises über eine lediglich geringe epidemiologische Gefahr und
c)die Verpflichtung zum Tragen einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden mechanischen Schutzvorrichtung,
2. die Untersagung des Betretens des Epidemiegebietes, sofern Maßnahmen nach Z 1 nicht ausreichen, wobei solche Maßnahmen erforderlichenfalls nebeneinander zu ergreifen sind.
(4) Als Epidemiegebiete gemäß Abs. 1 gelten bestimmte örtlich abgegrenzte oder abgrenzbare Teile des Bundesgebietes, in denen außergewöhnliche regionale Umstände im Hinblick auf die Verbreitung einer meldepflichtigen Erkrankung vorliegen. Außergewöhnliche regionale Umstände liegen etwa vor, wenn aufgrund der Bewertung der epidemiologischen Situation im bundesweiten Vergleich ein besonders hohes Risiko der Verbreitung der jeweiligen meldepflichtigen Erkrankung anzunehmen ist oder wenn aufgrund wesentlich veränderter Eigenschaften des Krankheitserregers die bereits gesetzten Bekämpfungsmaßnahmen oder die weitere Bekämpfungsstrategie erheblich gefährdet sind.
…
Vergütung für den Verdienstentgang.
§ 32. (1) Natürlichen und juristischen Personen sowie Personengesellschaften des Handelsrechtes ist wegen der durch die Behinderung ihres Erwerbes entstandenen Vermögensnachteile dann eine Vergütung zu leisten, wenn und soweit
1. sie gemäß §§ 7 oder 17 abgesondert worden sind, oder
1a.ihnen auf Grund einer Verordnung nach § 7b Abs. 1 Verkehrsbeschränkungen auferlegt worden sind, oder
2. ihnen die Abgabe von Lebensmitteln gemäß § 11 untersagt worden ist, oder
3. ihnen die Ausübung einer Erwerbstätigkeit gemäß § 17 untersagt worden ist, oder
4. sie in einem gemäß § 20 im Betrieb beschränkten oder geschlossenen Unternehmen beschäftigt sind, oder
5. sie ein Unternehmen betreiben, das gemäß § 20 in seinem Betrieb beschränkt oder gesperrt worden ist, oder
6. sie in Wohnungen oder Gebäuden wohnen, deren Räumung gemäß § 22 angeordnet worden ist, oder
7. sie in einem Epidemiegebiet, über das Verkehrsbeschränkungen gemäß § 24 verhängt worden sind, aufhältig sind oder Beschränkungen hinsichtlich des Betretens unterworfen sind,
und dadurch ein Verdienstentgang eingetreten ist.
(2) Die Vergütung ist für jeden Tag zu leisten, der von der in Abs. 1 genannten behördlichen Verfügung umfaßt ist.
(3) Die Vergütung für Personen, die in einem Arbeitsverhältnis stehen, ist nach dem regelmäßigen Entgelt im Sinne des Entgeltfortzahlungsgesetzes, BGBl. Nr. 399/1974, zu bemessen. Die Arbeitgeber haben ihnen den gebührenden Vergütungsbetrag an den für die Zahlung des Entgelts im Betrieb üblichen Terminen auszuzahlen. Der Anspruch auf Vergütung gegenüber dem Bund geht mit dem Zeitpunkt der Auszahlung auf den Arbeitgeber über. Der für die Zeit der Erwerbsbehinderung vom Arbeitgeber zu entrichtende Dienstgeberanteil in der gesetzlichen Sozialversicherung und der Zuschlag gemäß § 21 des Bauarbeiterurlaubsgesetzes 1972, BGBl. Nr. 414, ist vom Bund zu ersetzen.
(3a) Der Anspruch auf Vergütung gegenüber dem Bund gemäß Abs. 3 besteht ungeachtet privatrechtlicher oder öffentlich-rechtlicher Verpflichtungen zur Fortzahlung des Entgelts beziehungsweise der Bezüge.
(4) Für selbständig erwerbstätige Personen und Unternehmungen ist die Entschädigung nach dem vergleichbaren fortgeschriebenen wirtschaftlichen Einkommen zu bemessen.
(5) Auf den gebührenden Vergütungsbetrag sind Beträge anzurechnen, die dem Vergütungsberechtigten wegen einer solchen Erwerbsbehinderung nach sonstigen Vorschriften oder Vereinbarungen sowie aus einer anderweitigen während der Zeit der Erwerbsbehinderung aufgenommenen Erwerbstätigkeit zukommen. Dies gilt nicht im Falle der Fortzahlung des Entgelts bzw. der Bezüge gemäß Abs. 3a.
(6) Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister kann, wenn und soweit dies zur Gewährleistung einer einheitlichen Verwaltungsführung erforderlich ist, durch Verordnung nähere Vorgaben zur Berechnung der Höhe der Entschädigung oder Vergütung des Verdienstentgangs erlassen.
(7) Auf Grund dieser Bestimmung erlassene Bescheide, denen unrichtige Angaben eines Antragstellers über anspruchsbegründende Tatsachen zugrunde liegen, leiden an einem mit Nichtigkeit bedrohten Fehler im Sinne des § 68 Abs. 4 Z 4 AVG.“
2. Die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft X betreffend „Verkehrsbeschränkende Maßnahmen nach dem Epidemiegesetz 1950 für alle Gemeinden des Bezirk X“, kundgemacht im Bote für Tirol vom 14.03.2020 Nr 125, (Verordnung der Bezirkshauptmannschaft X, Bote für Tirol Stück 10b (Nr 125/2020), lautete:
Auf Grund stark zunehmend nachgewiesener an SARS-CoV-2 erkrankten Personen im Bezirk X sowie der hohen Anzahl der im Bezirk X urlaubsbedingt aufhältigen Personen aus internationalen Ländern sind die nachfolgenden behördlichen Anordnungen aus medizinischer Sicht unbedingt erforderlich, um eine Weiterverbreitung dieser Erkrankung möglichst einzudämmen.
„Die Bezirkshauptmannschaft X verordnet in Ergänzung zur Verordnung vom 11. März 2020, Zahl KU-INF-309/14-2020, als zuständige Behörde gemäß §§ 15, 20, 24 und 26 Epidemiegesetz 1950 in der geltenden Fassung folgende Maßnahmen zur Verhinderung der Weiterverbreitung einer Krankheit, konkret des Corona-Virus (SARS-CoV-2):
§ 1
a)Für die Bewohnerinnen und Bewohner der Gemeinden sowie für die in diesen Gemeinden aufhältigen Personen wird die Beförderung mit jenen Kursen des Kraftlinienverkehrs, welche der Abwicklung des Schibusverkehrs dienen, sowie mit Seilbahnanlagen verboten.
Ausgenommen sind jene Kurse, die zur Aufrechterhaltung des öffentlichen Personennahverkehrs dienen.
b)Weiters sind für die Bewohnerinnen und Bewohner der Gemeinden sowie für die in diesen Gemeinden aufhältigen Personen der Besuch sämtlicher in den Gemeindegebieten befindlichen Gastgewerbebetriebe, die rein der Unterhaltung dienenden Aktivitäten darbieten, verboten. Diese Maßnahmen gelten innerhalb der Betriebsräume und außerhalb auf den Freiterrassen, Gastgärten und den vorgelagerten Freiflächen.
Alle Gastgewerbebetriebe zu touristischen Zwecken, insbesondere Gast- und Beherbergungsbetriebe, Hotelbetriebe, Apartmenthäuser, Restaurants, Cafés, Bars, Chalets, Airbnb, Privatzimmervermietungen udgl sowie Campingplätze sind zu schließen.
Davon ausgenommen ist die Verabreichung von Speisen zur Grundversorgung der Bevölkerung.
§ 2
Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben die Beschränkungen zu überwachen und gegebenenfalls sicherheitspolizeilich einzuschreiten.
§ 3
(1) Die Bestimmungen dieser Verordnung mit Ausnahme des § 1 lit b, treten mit Ablauf des 15.03.2020 in Kraft.
(2) § 1 lit b dieser Verordnung tritt mit Ablauf des 16.03.2020 in Kraft.
(3) Die §§ 1 und 2 dieser Verordnung treten mit Ablauf des 13. April 2020 außer Kraft.“
3. Diese Verordnung wurde aufgehoben durch die im Bote für Tirol vom 26.03.2020, Nr 179, und am 26.03.2020 an den Amtstafeln aller Gemeinden des Bezirks X sowie der Bezirkshauptmannschaft X kundgemachte „Verordnung der Bezirkshauptmannschaft X über die Aufhebung der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft X vom 13. März 2020, Bote für Tirol Nr 125/2020“, (Verordnung der Bezirkshauptmannschaft X, Bote für Tirol Stück 12a (Nr 179/2020)). Diese lautete wie folgt:
„§ 1
Die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft X vom 13. März 2020, Bote für Tirol Nr. 125, mit welcher gemäß §§ 15, 20, 24 und 26 Epidemiegesetz 1950 in der geltenden Fassung verkehrsbeschränkende Maßnahmen zum Schutz vor der Weiterverbreitung des Coronavirus (SARS-CoV-2) angeordnet wurden, wird aufgehoben.
(…)
§ 2
Diese Verordnung tritt am Tag der Kundmachung an der Amtstafel der Gemeinden und der Bezirksverwaltungsbehörde in Kraft.“
4. Die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft X betreffend „Verkehrsbeschränkende Maßnahmen für die Bewohner sämtlicher Ortschaften im Bezirk X nach dem Epidemiegesetz 1950“, kundgemacht im Bote für Tirol vom 15.03.2020, Nr 130, (Verordnung der Bezirkshauptmannschaft X, Bote für Tirol Stück 10c (Nr 130/2020)), lautete:
„Zum Schutz der Bevölkerung vor einer Weiterverbreitung des Coronavirus (SARS-CoV-2) werden unter Gewährleistung der Versorgungssicherheit und des freien Warenverkehrs für alle Gemeinden des Bezirkes X nachstehende Verkehrsbeschränkungen unter Berücksichtigung von Ausnahmen angeordnet. Die Bezirkshauptmannschaft X verordnet als zuständige Behörde gemäß §§ 6 iVm 24 Epidemiegesetz 1950, in der geltenden Fassung, folgende Maßnahmen zum Schutz vor der Weiterverbreitung des Coronavirus (SARS-CoV-2):
§ 1
Österreichische Staatsbürger und Staatsangehörige anderer Staaten, die nicht über einen Haupt- oder Nebenwohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Tirol verfügen, haben den Bezirk X, bzw. aufgrund der korrespondierenden Verordnungen in allen Bezirken Tirols, das Landesgebiet Tirol unverzüglich zu verlassen, sofern sie nicht einer beruflichen Tätigkeit zur Aufrechterhaltung von kritischer Infrastruktur oder der Versorgungssicherheit nachgehen. Österreichischen Staatsbürgern und Staatsangehörigen anderer Staaten, die über einen Haupt- oder Nebenwohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Tirol verfügen und sich im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung nicht in Tirol aufhalten, ist die Einreise zu gestatten. Dies gilt auch für Personen, die in Tirol einer beruflichen Tätigkeit zur Aufrechterhaltung von kritischer Infrastruktur oder der Versorgungssicherheit nachgehen.
§ 2
Das Verlassen des eigenen Wohnsitzes wird Personen, die ihren Haupt- oder Nebenwohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Tirol haben, mit Ausnahme von triftigen Gründen zur Deckung von Grundbedürfnissen verboten. Triftige Gründe zur Deckung von Grundbedürfnissen, die ein Verlassen des eigenen Wohnsitzes rechtfertigen, sind die Ausübung beruflicher Tätigkeiten, die Inanspruchnahme medizinischer und veterinärmedizinischer Versorgungsleistungen (z.B. Arztbesuch, medizinische Behandlungen, Therapie), Handlungen zur Versorgung der Grundbedürfnisse (z.B. Lebensmitteleinkauf, Gang zur Apotheke oder zum Geldautomat, Besuch bei Alten, Kranken oder Menschen mit Einschränkungen in ihrem jeweiligen privaten Bereich) und Handlungen zur Versorgung von Tieren. Diese triftigen Gründe sind im Falle von Kontrollen durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes glaubhaft zu machen.
§ 3
Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben die Beschränkungen zu überwachen und gegebenenfalls sicherheitspolizeilich einzuschreiten.
§ 4
Diese Verordnung tritt am Tag der Kundmachung an der Amtstafel der Gemeinden sowie der Bezirksverwaltungsbehörde in Kraft und mit Ablauf des 22. März 2020 außer Kraft. § 5 Wer den §§ 1 und 2 dieser Verordnung zuwiderhandelt, begeht gemäß § 40 Epidemiegesetz 1950 eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu € 1.450,–, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu vier Wochen, zu bestrafen.“
Erwägungen:
1. Dem Beschwerdeführer wurde im 1. Spruchpunkt des angefochtenen Bescheides gemäß §§ 20, 32 Abs 1 Z 5 und Abs 4 EpiG aufgrund der Schließung seines Beherbergungsbetriebs „Hotel BB“ durch § 1 lit b der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft X, Bote für Tirol Stück 10b (Nr 125/2020), im Zeitraum vom 17.03.2020 bis einschließlich 25.03.2020 eine Vergütung für den Verdienstentgang zuerkannt. Das beantragte Mehrbegehren für den Zeitraum von 15.03.2020 bis 16.03.2020 wurde im 2. Spruchpunkt des angefochtenen Bescheids abgewiesen. Die vorliegende Beschwerde bekämpft laut den unmissverständlichen Ausführungen auf S 3 den angefochtenen Bescheid ausschließlich im abweisenden Umfang. Beschwerde- und verfahrensgegenständlich ist somit ausschließlich der 2. Spruchpunkt des angefochtenen Bescheids.
Inhaltlich wendet sich die Beschwerde im Wesentlichen gegen die Ansicht der belangten Behörde, wonach die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft X, Bote für Tirol Stück 10c (Nr 130/2020), mit welcher verkehrsbeschränkende Maßnahmen für die Bewohner sämtlicher Ortschaften im Bezirk X erlassen worden sind, für den Beschwerdeführer in Bezug auf seinen Beherbergungsbetrieb keinen vergütungsfähigen Verdienstentgang gemäß § 32 Abs 1 Z 7 EpiG begründet. Die Beschwerde bringt dazu vor, dass die Maßnahmen der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft X vom 15.03.2020, Bote für Tirol Stück 10c (Nr 130/2020), zweifelsohne Verkehrsbeschränkungen iSd § 24 EpiG darstellen, da sich die Maßnahmen an die in Epidemiegebieten aufhältige Personen richteten. Diese Maßnahmen führten zu einem Verdienstentgang des Beschwerdeführers, da dieser seine Erwerbstätigkeit in einer von den Maßnahmen erfassten Gemeinde ausübt und folglich keine Gäste seinen Beherbergungsbetieb hätten besuchen können. Die von der belangten Behörde als notwendig angenommene Unmittelbarkeit der Einschränkung der Möglichkeit zur Erwerbsausübung habe keine gesetzliche Grundlage und führe den Entschädigungstatbestand des § 32 Abs 1 Z 7 EpiG ad absurdum, weil § 24 EpiG keine gesetzliche Grundlage für Einschränkungen, die unmittelbar auf die Erwerbstätigkeit abzielen, bilde.
2. Diesem Beschwerdevorbringen ist Folgendes entgegenzuhalten: Verkehrsbeschränkungen gemäß § 24 EpiG richten sich – wie sich bereits aus dem Wortlaut dieser Bestimmung klar ergibt – ausschließlich an natürliche Personen, in dem sie – gerichtet an in Epidemiegebieten aufhältige Personen – Voraussetzungen und Auflagen für das Verlassen des Epidemiegebietes anordnen bzw das Verlassen des Epidemiegebietes untersagen und/oder – gerichtet an außerhalb von Epidemiegebieten aufhältige Personen – Voraussetzungen und Auflagen für das Betreten des Epidemiegebietes anordnen bzw das Betreten des Epidemiegebietes untersagen. Mit der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft X, Bote für Tirol Stück 10c (Nr 130/2020), wurde – gestützt auf § 24 EpiG – zum einen für alle „ortfremden“ Personen (dh im Wesentlichen für Touristen bzw Gäste) angeordnet, den Bezirk X bzw – auf Grund entsprechender Verordnungen aller Bezirksverwaltungsbehörden – das Gebiet des Landes Tirol zu verlassen und zum anderen für „ortsansässige“ Personen angeordnet, den eigenen Wohnsitz nur mehr aus triftigen Gründen zur Deckung der Grundbedürfnisse, worunter auch die Ausübung beruflicher Tätigkeiten fiel, verlassen zu dürfen. Unzweifelhaft und allseits unbestritten sind diese Maßnahmen als Verkehrsbeschränkungen iSd § 24 EpiG zu qualifizieren.
Zur Frage wann ein Anspruch auf Vergütung von Verdienstentgang nach § 32 Abs 1 Z 7 EpiG im Zusammenhang mit Verkehrsbeschränkungen gemäß § 24 EpiG besteht, hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 19.06.2023, Ra 2023/09/0023-8, Rn 39 f, Folgendes ausgesprochen:
„Ein Anspruch auf Vergütung von Verdienstentgang nach § 32 Abs 1 Z 7 EpiG knüpft somit – nach dem erkennbaren Willen des Gesetzgebers – daran an, dass Personen durch die Verhängung von Verkehrsbeschränkungen nach § 24 EpiG, weil sie in dem davon betroffenen Epidemiegebiet aufhältig sind oder am Betreten dieses Gebietes beschränkt werden, einen Verdienstentgang erleiden. § 32 Abs 1 Z 7 EpiG begründet damit für jene einen Anspruch auf Vergütung von Verdienstentgang, die durch eine nach § 24 EpiG erlassene Maßnahme beschränkt werden und dadurch einen Verdienstentgang erleiden.
Nach § 24 EpiG, in der zum Zeitpunkt der Erlassung der gegenständlichen Verordnung der belangten Behörde geltenden Fassung, hatte die Bezirksverwaltungsbehörde – sofern dies im Hinblick auf Art und Umfang des Auftretens einer meldepflichtigen Erkrankung zum Schutz vor deren Weiterverbreitung unbedingt erforderlich ist – Verkehrsbeschränkungen „für die Bewohner von Epidemiegebieten“ zu verfügen. Ebenso konnten Beschränkungen für den Verkehr „mit den Bewohnern solche Gebiete“ von außen angeordnet werden. Von auf dieser Grundlage verordneten Verkehrsbeschränkungen können daher bereits nach dem insoweit klaren Wortlaut nur natürliche Personen, nämlich die Bewohner von Epidemiegebieten, oder Personen, die am Betreten eines Epidemiegebietes gehindert werden, erfasst sein.
Die hier in Rede stehenden – vom Verwaltungsgericht zu Recht als (materiell) auf § 24 EpiG gestützt qualifizierten (…) – Verordnungen der Bezirksverwaltungsbehörde betrafen die revisionswerbende Partei als juristische Person als auf Grundlage von § 24 EpiG erlassene verkehrsbeschränkende Maßnahmen daher schon von vornherein nicht. Ein eigener Anspruch der revisionswerbenden Partei auf Vergütung ihres Verdienstentgangs nach § 32 Abs. 1 Z 7 EpiG scheidet daher aus (…).“
Im Lichte dieser Judikatur ist für einen Anspruch auf Vergütung von Verdienstentgang nach § 32 Abs 1 Z 7 EpiG nicht ausreichend, dass – auf der Grundlage von § 24 EpiG erlassene – Maßnahmen deshalb zu Umsatzeinbußen beim Betreiber eines Beherbergungsbetriebes führen, weil „ortsfremde“ Personen (idR Touristen) den Beherbergungsbetrieb – da dieser in einem von den Maßnahmen betroffenen Epidemiegebiet liegt – oder „ortsanwesende“ Personen auf Grund eines Ausgangsverbotes diesen nicht mehr aufsuchen dürfen. Ein Anspruch nach § 32 Abs 1 Z 7 EpiG setzt nach der oben genannten Rechtsprechung vielmehr voraus, dass die (anspruchswerbende) Person durch die nach § 24 EpiG verordneten Maßnahmen einen Verdienstentgang erleidet, „weil sie in dem davon betroffenen Epidemiegebiet aufhältig (ist) oder am Betreten dieses Gebietes beschränkt (wird)“. Daraus folgt auch, dass – wie der Verwaltungsgerichtshof nunmehr ebenfalls klargestellt hat – juristischen Personen kein eigener Verdienstentgang gemäß § 32 Abs 1 Z 7 EpiG im Zusammenhang mit Verkehrsbeschränkungen gemäß § 24 EpiG zusteht.
Im vorliegenden Fall betreibt bzw betrieb der Beschwerdeführer im gegenständlichen Anspruchszeitraum seinen Beherbergungsbetrieb am Standort Adresse 1, **** Z. Er übt(e) somit seine Erwerbstätigkeit in einer Gemeinde des Bezirks X und damit in einem von den mit der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft X, Bote für Tirol Stück 10c (Nr 130/2020) erlassenen Maßnahmen betroffenem Epidemiegebiet aus.
Dass der Beschwerdeführer durch die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft X, Bote für Tirol Stück 10c (Nr 130/2020), einen Verdienstentgang erlitten hat, weil er im von der Verordnung erfassten Epidemiegebiet aufhältig oder am Betreten dieses Epidemiegebietes gehindert gewesen ist – daran knüpft nach der oben zitierten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes ein Anspruch auf Vergütung von Verdienstentgang nach § 32 Abs 1 Z 7 EpiG an – hat der Beschwerdeführer zum einen nicht vorgebracht. Zum anderen sah die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft X, Bote für Tirol Stück 10c (Nr 130/2020) in ihrem § 2 verschiedene Ausnahmen vom Verbot des Verlassens des eigenen Wohnsitzes vor; unter anderem war das Verlassen des eigenen Wohnsitzes zur Ausübung beruflicher Tätigkeiten ausdrücklich zulässig. Vor diesem Hintergrund scheidet – auch nach Auffassung des Landesverwaltungsgerichtes Tirol – ein (eigener) Anspruch des Beschwerdeführers nach § 32 Abs 1 Z 7 iVm der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft X, Bote für Tirol Stück 10c (Nr 130/2020), aus. In diesem Zusammenhang ist auch noch auf die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes vom 23.06.2021, E17022021 ua, zu verweisen, in der der Verfassungsgerichtshof alleine auf Grund des Umstandes, dass die dort maßgebliche COVID-19-Maßnahmenverordnung-98 in ihrem § 2 Z 4 „berufliche Zwecke“ vom Verbot des Betretens öffentlicher Orte ausgenommen hat, schlussfolgerte, dass „schon deshalb“ keine Verkehrsbeschränkung iSd § 32 Abs 1 Z 7 EpiG vorlag.
Da das Verlassen des eigenen Wohnsitzes zur Ausübung beruflicher Tätigkeiten ausdrücklich erlaubt war, waren auch allfällige Arbeitnehmern des Beschwerdeführers nicht durch die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft X, Bote für Tirol Stück 10c (Nr 130/2020), gehindert, zu ihrer Arbeitsstelle zu gelangen, sodass in diesem Zusammenhang auch Ansprüche von Arbeitnehmern gemäß § 32 Abs 1 Z 7 EpiG, die nach § 32 Abs 3 EpiG auf den Beschwerdeführer übergegangen wären, ausscheiden. Im Übrigen wurde auch diesbezüglich kein konkretes Vorbringen erstattet.
In diesem Zusammenhang wird noch darauf hingewiesen, dass die belangte Behörde über Anträge des Beschwerdeführers betreffend Vergütungsansprüche nach § 32 EpiG in der Folge von Absonderungen nach § 7 EpiG von drei Arbeitnehmern – im Behördenakt einliegenden ist ein Antrag bezüglich eines namentlich genannten Arbeitnehmers – mit gesondertem Bescheid vom 27.10.2021, ***, welcher nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist, abgesprochen und dem Beschwerdeführer eine Vergütung gemäß § 32 Abs 1 Z 1 und Abs 3 EpiG in der Höhe von insgesamt 3.826,11 Euro zuerkannt hat.
3. Dem „Eventualvorbringen“ in der Beschwerde, wonach der beantragte Anspruch auf Vergütung für den Zeitraum vom 15.03.2020 bis einschließlich 16.03.2020 auch nach dem Vergütungstatbestand des § 32 Abs 1 Z 5 EpiG bestehe, ist entgegenzuhalten, dass für den 15.03.2020 und für den 16.03.2020 keine Anordnung nach § 20 EpiG bestanden hat, die den Betrieb des Beschwerdeführers beschränkt oder gesperrt hat. Die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft X, Bote für Tirol Stück 10b (Nr 125/2020), trat gemäß § 3 Abs 2 leg cit mit Ablauf des 16.03.2020 in Kraft, und war somit ab dem 17.03.2020, 00:00 Uhr, in Geltung. Ein allfälliger Vergütungsanspruch für den 15.03.2020 und den 16.03.2020 kann somit nicht auf diese Verordnung gestützt werden.
Soweit die Beschwerde die – auf § 24 EpiG gestützte – Verordnung der Bezirkshauptmannschaft X, Bote für Tirol Stück 10c (Nr 130/2020), welche am 15.03.2020 in Kraft getreten ist, zur Begründung eines Anspruches nach § 32 Abs 1 Z 5 EpiG heranzieht, wird festgehalten, dass mit dieser weder eine Schließung noch eine Beschränkung des Beherbergungsbetriebes des Beschwerdeführers verfügt worden ist. Eine Ausweitung des Vergütungsanspruchs nach § 32 Abs 1 Z 5 EpiG über den Anwendungsbereich des § 20 EpiG hinaus auf mittelbar in ihrem Betrieb beeinträchtigte Unternehmen wurde in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bereits ausdrücklich verneint (vgl VwGH 09.08.2022, Ra 2022/09/0049; sowie etwa 29.11.2021, Ro 2021/03/0011; 09.08.2021, Ra 2021/09/0179).
4. Im Ergebnis erweist sich daher die Abweisung des Mehrbegehrens für den Zeitraum von 15.3.2020 bis 16.3.2020 im 2. Spruchpunkt des angefochtenen Bescheides als rechtsrichtig.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden und die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
V.Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs 4 VwGVG konnte das Landesverwaltungsgericht ausnahmsweise von der –seitens des Beschwerdeführers beantragten – Verhandlung absehen, weil der maßgebliche Sachverhalt ausreichend ermittelt ist und in der Beschwerde nicht bestritten wurde. Die Schriftsätze der Parteien und die Akten des Verfahrens lassen erkennen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und dem auch Art 6 Abs 1 EMRK nicht entgegensteht (vgl die Entscheidung des EGMR vom 02.09.2004, 68.087/01 [Hofbauer/Österreich], wo der Gerichtshof unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt hat, dass die Anforderungen von Art 6 EMRK auch bei Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung oder überhaupt jegliche Anhörung [im Originaltext „any hearing at all“] erfüllt sind, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder „technische“ Fragen betrifft und in diesem Zusammenhang auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise verwiesen hat, vgl dazu auch das Erkenntnis des VwGH vom 29.04.2015, Ro 20015/08/0005). Für die vorliegende Entscheidung waren ausschließlich Rechtsfragen in Bezug auf § 32 EpiG maßgeblich. Diese wurden – wie dargelegt – in der höchstgerichtlichen Judikatur (inzwischen) geklärt, weshalb von deren Erörterung in einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden konnte.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag.a Lechner, LL.M.
(Richterin)
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